Leitsatz: Die Zuständigkeit für die richterliche Einwilligung zur Durchführung oder Fortführung einer Fixierungsmaßnahme im Maßregelvollzug (oder Strafvollzug) ist derzeit nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, die Entscheidung dürfte daher nach § 40 VwGO den Verwaltungsgerichten obliegen. 1. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass das Landgericht Kleve beabsichtigt, a. den Rechtsweg zur freiwilligen Gerichtsbarkeit im vorliegenden Verfahren für unzulässig zu erklären, b. das Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu verweisen, und c. die Rechtsbeschwerde gegen diesen Verweisungsbeschluss wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, binnen einer Woche zu dem beabsichtigen gerichtlichem Vorgehen Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Betroffene, die nicht unter Betreuung steht, befindet sich aufgrund des Urteils des Landgerichts E. vom 19.02.2014 im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB, derzeit in der LVR-Klinik der Antragstellerin. Zuletzt durch Beschluss vom 07.11.2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts entschieden, dass die Unterbringung der Betroffenen fortdauert. In diesem Beschluss führte die Strafvollstreckungskammer u.a. aus: „ Durch diese im Sicherungsverfahren ergangene und am 27.02.2014 rechtskräftig gewordene Entscheidung wurde ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil sie vorsätzlich aber schuldunfähig eine schwere Brandstiftung begangen hatte (sie hatte in ihrem Einzelzimmer in einem geschützten Wohnbereich für psychisch Kranke die Matratze ihres Bettes angezündet) und aufgrund der festgestellten psychischen Störung (emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, unterdurchschnittliche Intelligenz, Alkohol- und Cannabismissbrauch und zumindest früher ein polyvalenter Substanzmissbrauch) eine negative Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB vorlag . […] Bis zur Tat am 20.07.2013 wurden während ihres Aufenthaltes insgesamt 54 stationäre psychiatrische Aufnahmen im Krankenhaus nötig. Während eines solchen stationären Aufenthalts hatte die Untergebrachte bereits am 30.09.2012 mit einem Feuerzeug die Matratze ihres Bettes angezündet. “ […] II. […] Die für das Anlassdelikt und die Wiederholungsgefahr kausale psychische Beeinträchtigung im Sinne der biologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB hat die Klinik weiterhin wie folgt eingeordnet: Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD 10: F 60.31), Leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung (ICD 10: F 70.1) sowie Multipler Substanzmissbrauch (ICD 10:F 19.1) […] Wie zuvor in Lippstadt kam es auch in der hiesigen Klinik immer wieder zu fremdaggressiven Verhalten der Untergebrachten, das regelmäßigen Isolierungen erforderlich machte. Mehrfach attackierte sie das Personal, unter anderem auch mit den Scherben eines Spiegels, den sie zuvor zerschlagen hatte. Sie biss, trat und kratzte das Pflegepersonal, drohte damit, die Mitarbeiter umbringen zu wollen und zeigte sich auch im Übrigen verbal aggressiv. Es kam auch zu mehreren Selbstverletzungen […] Nach einer kurzfristigen Stabilisierung kam es am 16.03.2015 wieder zu einer einschlägigen Tat: die Untergebrachte entwendete aus dem Raucherraum der Station ein Feuerzeug und zündete ihre Bettdecke an. Dabei verursachte sie einen Brand, der zu einer erheblichen Rauchentwicklung führte, so dass ein Feuerwehreinsatz und eine Evakuierung aller Patientinnen erforderlich waren. […] Am 20.03.2017 erstatte die externe Sachverständige […] ihr Gutachten gemäß § 16 MRVG NRW; § 463 Abs. 4 StPO. Dort kommt sie insbesondere zu folgendem Ergebnis: ‚Die im Erkenntnisverfahren diagnostizierte Gefährlichkeit kann auch in der jetzigen Begutachtung noch weiter festgestellt werden. Frau T. zeigt sich weiterhin in sehr hohem Maße fremd- und eigengefährdend. […]“ Die Betroffene war am 05.08.2018 zwischen 16:12 und 22:00 Uhr ( mittels einer sog. 5-Punkt-Fixierung ) fixiert. Im Anschluss an diese Maßnahme teilte die Betroffene der Anstalt mit, dass sie die Fixierung für eine notwendige Maßnahme halte; es habe ihr gefallen. Mit Telefax beantragte die Antragstellerin am 06.08.2018 die Genehmigung einer Fixierung im Rahmen eines Maßregelvollzuges. Durch Beschluss vom 06.08.2018 lehnte das Amtsgericht Kleve die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen ab. Zur Begründung führte es aus, dass es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig sei. Auf die weiteren Einzelheiten dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Daraufhin hat die Antragstellerin mit am 09.08.2018 beim Landgericht eingegangenen Schreiben die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve um gerichtliche Entscheidung gebeten. Durch Beschluss vom 10.08.2018 wies das Landgericht Kleve diesen (zweiten) Antrag als unzulässig ab (Az. 182 StVK 11/18). Auf die weiteren Einzelheiten dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08.08.2018, eingegangen am 10.08.2018, legte die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein. Auf die weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird Bezug genommen. Das Amtsgericht half der Beschwerde am 16.08.2018 nicht ab und legte das Verfahren dem Landgericht Kleve als Beschwerdeinstanz zur Entscheidung vor. Die Akte der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve zum Aktenzeichen 182 StVK 11/18 wurde beigezogen. II. (1) Die Beschwerde dürfte zulässig sein. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 06.08.2018 hat die Antragstellerin mit ihrem am 10.08.2018 beim Amtsgericht eingegangen Schriftsatz fristgerecht Rechtsmittel eingelegt (vgl. des § 63 Abs. 1 FamFG). Formerfordernisse sind gewahrt. (2) Die Beschwerde dürfte insoweit erfolgreich sein, dass im Gegensatz zum früheren, vor dem 01.01.1991 geltenden Recht die Klage grundsätzlich nicht mehr als unzulässig abgewiesen werden darf, sondern der Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 GVG nach Anhörung der Parteien von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verwiesen werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2005, Az. III ZR 278/04, NJW-RR 2005, 721; Wittschier , in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 15. Aufl., 2018, § 17a GVG, Rn 5; Zimmermann , in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., 2017, § 17a GVG, Rn 13). Weil die Verweisung von Amts wegen erfolgt, ist zwar eine Anhörung, jedoch kein Verweisungsantrag erforderlich (vgl. Zimmermann , in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., 2017, § 17a GVG, Rn 14). (a) Für das vorliegende Verfahren dürfte gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig sein (vgl. zur möglichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im Zusammenhang mit dem Maßregelvollzug auch: OLG Celle, Beschl. v. 02.02.2006, Az. 1 Ws 440/05, NStZ 2007, 226, Rn 5 m.w.N.; VG Augsburg, Beschl. v. 24.05.2013, Az. Au 4 E 13.629, BeckRS 2013, 52883; Calliesss/Nüller-Dietz , Kommentar zum StVollzG, 11. Aufl., 2007, § 109 StVollzG, Rn 7; Ehlers/Schneider , in: Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zur VwGO, 33. Ergänzungslieferung, Stand: Juni 2017, § 40 VwGO, Rn 621 m.w.N.). Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. (aa) Eine Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO liegt vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn mindestens zwei Personen vorhanden sind, die gegensätzliche Interessen haben und eine Kontroverse austragen (vgl. Ehlers/Schneider , in: Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zur VwGO, 33. Ergänzungslieferung, Stand: Juni 2017, Rn 93). Mit der Betroffenen sowie der Antragstellerin sind im vorliegenden Verfahren zwei Beteiligte vorhanden, die gegensätzliche Interessen haben. Die Antragstellerin sieht es als notwendig an, dass die Betroffene aufgrund einer akuten Fremd- und Eigengefährdung fixiert wird. Die Betroffene war im Zeitpunkt dieser Maßnahme nicht der Ansicht, dass eine solche Fixierung notwendig ist. Sofern die Betroffene in diesem Zeitpunkt mit der Fixierung einverstanden gewesen wäre und einen eigenständigen (berücksichtigungsfähigen) Willen gehabt hätte, hätte die Betroffene die Fixierung selbst genehmigen können, sodass eine gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich gewesen wäre und auch keine Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgelegen hätte. (bb) Diese Streitigkeit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art. (cc) Es handelt sich zudem um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Dieses Tatbestandsmerkmal dient der Abgrenzung zu bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. (i) Der Maßregelvollzug ist ein Bereich der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr. Dies ergibt sich u.a. aus § 1 Abs. 1 S. 2 MRVG NRW, wonach eines der Ziele des Maßregelvollzugs die Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Allgemeinheit und des Personals der Einrichtungen vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten ist. Für diese Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt ist das Land gemäß § 29 Abs. 1 MRVG NRW zuständig. § 29 Abs. 2 S. 1 MRVG NRW sieht die Möglichkeit vor, die Durchführung dieser Aufgabe teilweise auf Dritte, auch Private, zu übertragen. Diese Dritten würden dann als Beliehene grundsätzlich tätig (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 29.01.2013, Az. 11 U 63/12, BeckRS 2013, 09053). Sofern von dieser Übertragungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, ist nach § 29 Abs. 2 S. 2 MRVG NRW der Direktor des Landschaftsverbandes als staatliche Verwaltungsbehörde zuständig. Nach § 31 Abs. 1 S. 2 MRVG NRW ist die oberste Aufsichtsbehörde das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium. Aus den Vorschriften des MRVG NRW ergibt sich offensichtlich, dass der Maßregelvollzug sowohl in materieller Hinsicht (beispielsweise bezüglich der Ermächtigungsgrundlagen) als auch in struktureller Hinsicht (beispielsweise in der Form seiner Eingliederung in den Verwaltungsaufbau) öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist: Er regelt das besondere öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnis zwischen dem Betroffenen und die hoheitlichen Eingriffsbefugnisse, die der Anstalt zur Durchführung der übertragenden Aufgaben zur Verfügung stehen (vgl. Prütting , Kommentar zum Maßregelvollzugsgesetz und PsychKG NRW, 2004, § 1 MRVG NRW, Rn 11). Die Tatsache, dass die gerichtliche Überprüfung in der Regel aufgrund abdrängender Sonderzuweisungen durch ein Landgericht und somit durch die ordentliche Gerichtsbarkeit erfolgt (vgl. z.B. §§ 109 StVollzG, 40 Abs. 2 S. 1 VwGO, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 3 GG; vgl. auch VG Schleswig, Beschl. v. 08.02.2012, Az. 9 A 295/11, BeckRS 2012, 48761), spricht nicht gegen eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Maßregelvollzugs. (ii) Eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für das vorliegende Verfahren im Sinne von § 13 GVG besteht nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag, mit dem die Antragstellerin die Genehmigung „ zur Durchführung einer Fixierung im Rahmen des Maßregelvollzugs “ beantragt. Die Antragstellerin ist eine Landesklinik, die sich neben dem Maßregelvollzug auch um die Behandlung von Personen kümmert, die betreuungsrechtlich oder nach PsychKG untergebracht sind, so dass ihr die Unterschiede durchaus bekannt sind. Wenn die Antragstellerin daher einen Antrag ausdrücklich auf Genehmigung einer Maßnahme im Maßregelvollzug stellt, macht dies deutlich, dass die Antragstellerin dies im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben aus dem MRVG NRW tut. Eine Auslegung des vorliegenden Antrags als Anregung der Einrichtung einer Betreuung kommt im vorliegenden Verfahren daher nicht in Betracht. (b) Eine (vom Verwaltungsrechtsweg) abdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich. In Betracht kommen folgende gesetzliche Grundlagen: (c) Zuständigkeit der landgerichtlichen Strafvollstreckungskammer wegen § 109 StVollzG. (d) Zuständigkeit des amtsgerichtlichen Betreuungsgerichts nach den Vorschriften des PsychKG NRW (FamFG i.V.m. § 13 GVG), (e) Zuständigkeit des amtsgerichtlichen Betreuungsgerichts wegen § 1906 Abs. 4 BGB (FamFG i.V.m. § 13 GVG), und (f) Zuständigkeit des Amtsgerichts wegen § 415 FamFG, § 13 GVG. (g) § 23 EGGVG und (h) Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG Die Voraussetzungen für diese abdrängenden Sonderzuweisungen sind jedoch im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, sodass sich die gerichtliche Zuständigkeit aus der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ergibt. Im Einzelnen: (c) Eine Zuständigkeit des Landgerichts – Strafvollstreckungsgerichts – Kleve ( und somit eine entsprechende abdrängende Sonderzuweisung ) ergibt sich im vorliegenden Verfahren nicht aus § 78a Abs. 1 S. 1 GVG i.V.m. § 109 StVollzG (vgl. auch: LG Kleve, Beschl. v. 10.08.2018, Az. 182 StVK 11/18, Bl. 12 ff. d.A.). (aa) Gemäß § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG kann gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Der Antrag ist nach § 109 Abs. 2 StVollzG nur zulässig, wenn der im Maßregelvollzug Untergebrachte (oder der Strafhaft Verbüßende) geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt sein. Für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme ist gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG ebenfalls die Strafvollstreckungskammer zuständig. (bb) Überträgt man diese Grundsätze auf das vorliegende Verfahren, so dürften die Voraussetzungen des § 109 StVollzG nicht vorliegen. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin als zuständige Behörde einen Antrag auf Genehmigung der Fixierung gestellt; die Betroffene hat keinen Antrag gestellt. Antragsberechtigt wäre nach § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG nur die Betroffene, weil nur sie – nicht aber die Antragstellerin – geltend machen kann, durch eine Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein. Bereits aufgrund dieses formellen Aspekts ist der Anwendungsbereich von § 109 StVollzG nicht eröffnet. (cc) Zudem gewährt § 109 StVollzG einen nachträglichen Rechtsschutz. Ein Verfahren zur vorherigen Genehmigung beabsichtigter Maßnahmen der zuständigen Behörde sieht § 109 StVollzG nicht vor. Sofern derzeit teilweise unter Hinweis auf den durch § 109 StVollzG gewährten umfassenden und lückenlosen Rechtsschutz bezüglich Maßnahmen im Strafvollzug gefordert wird, nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift die Zuständigkeit auch für den präventiven Rechtsschutz abzuleiten (vgl. LG Lübeck, Beschl. v. 10.08.2018, Az. 5x StVK 1/17, BeckRS 2018, 17918; AG Lübeck, Beschl. v. 10.08.2018, Az. 150 XIV 1820 L, BeckRS 2018, 17923, Rn 11), quasi als „Annexkompetenz“, erscheint dies zwar denkbar, da dem Strafvollzugsgesetz der präventive Rechtsschutz nicht fremd ist, § 113 StVollzG. Unter Berücksichtigung des Gesetzesvorbehaltes (vgl. Art. 104 Abs. 1 GG) sowie den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zu einem klaren und bestimmten gesetzlichen Verfahrensweg ( vgl. hierzu unten Ziff. 3.) (a) ) kann jedoch eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer aus § 109 StVollzG für die vorherige Genehmigung einer Maßnahme nicht hergeleitet werden. (d) Auch die Vorschriften des PsychKG NRW in Verbindung mit den entsprechenden Verfahrensvorschriften im FamFG können keine abdrängende Sonderzuweisung an das Amtsgericht – Betreuungsgericht – Kleve darstellen, weil diese Vorschriften des PsychKG NRW auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 PsychKG NRW, wonach dieses Gesetz nicht für Personen gilt, die aufgrund der §§ 63, 64 StGB, 81, 126a, 453c i.V.m. 463 StPO untergebracht sind. Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 PsychKG NRW, welcher seit der Novellierung zu Beginn des Jahres 2017 Regelungen zum Richtervorbehalt bei Fixierungen enthält, ist dementsprechend für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. (e) Auch eine Zuständigkeit des Amtsgerichts als Betreuungsgericht auf der Grundlage von § 1906 Abs. 4 BGB in Verbindung mit den entsprechenden Verfahrensvorschriften im FamFG dürfte im vorliegenden Fall nicht gegeben sein. Bereits entsprechend den obigen Ausführungen liegt im vorliegenden Verfahren kein Antrag im Sinne von § 1906 Abs. 4 BGB eines Betreuers vor. Darüber hinaus erscheint es jedoch auch fraglich, ob die betreuungsrechtlichen Vorschriften als gesetzliche Grundlage für Fixierungen im Maßregelvollzug herangezogen werden können. Dies wäre nur dann denkbar, wenn eine Anordnung des Betreuungsgerichts nach § 1906 Abs.- 4 BGB mit § 1846 BGB auch vor der Bestellung eines Betreuers möglich wäre. Für die Anwendung des § 1846 BGB besteht aber nach Auffassung der Kammer kein Raum. Denn die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Genehmigung eines Betreuers nur deshalb fehlt, weil er noch nicht bestellt oder nicht erreichbar ist. Zwingende Voraussetzung ist daher, dass ein Betreuer für die für freiheitsentziehende Maßnahmen erforderlichen Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung ist bestellt oder zu bestellen wäre. Dies muss verneint werden. Denn durch die Unterbringung im Maßregelvollzug ist für die Anordnung einer Betreuung für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung kein Raum. Dies gilt auch, soweit man diesen Aufgabenkreis für beschränkbar halten sollte auf den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der freiheitsentziehenden Maßnahmen der Fixierung im Maßregelvollzug. Denn nach dem Maßregelvollzugsgesetz ist die Antragstellerin verpflichtet, auch die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des Lebens der Untergebrachten bei reiner Eigengefährdung zu treffen sind, so dass kein Bedürfnis für die Einrichtung einer Betreuung besteht. Dieses Bedürfnis allein aufgrund der Tatsache anzunehmen, dass ansonsten eine richterliche Genehmigung der angeordneten Fixierung nicht erfolgen könnte, verbietet sich. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Aufzählung der in § 1906 Abs. 4 BGB genannten Orte, an denen sich der Betreute (oder zu Betreuende) aufhält, eine Unterbringung im Maßregelvollzug umfasst, da mit Krankenhaus, Heim oder sonstiger Einrichtung grundsätzlich zunächst nur die durch privatrechtlichen Vertrag begründete Aufenthaltssituationen und die betreuungsrechtliche Unterbringung erfasst sind. Hierfür dürften auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 20.02.2013 sprechen (vgl. AZ. 2 BvR 228/12, NJW 2013, 2337, Rn. 63), wonach die Vorschriften des Betreuungsrechts als – sei es primäre oder ergänzende – Grundlage für Zwangsbehandlungen zur Erreichung des Vollzugsziels im Maßregelvollzug von Verfassungs wegen nicht in Betracht kommen. (f) Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts und somit eine abdrängende Sonderzuweisung ergibt sich – abweichend von der Auffassung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (Schreiben vom 27.07.2018) – auch nicht auf der Grundlage der §§ 415 ff. FamFG. Entsprechend ihrem ausdrücklichen Wortlaut ist die Vorschrift des § 415 Abs. 1 FamFG nur anwendbar aufgrund einer von Bundesrecht angeordneten Freiheitsentziehung bzw. wenn Landesrecht auf diese Vorschrift ausdrücklich verweist. Hingegen ist diese Vorschrift nicht anwendbar, wenn durch Bundesrecht Abweichendes geregelt ist, zum Beispiel die Freiheitsentziehung bei zivilrechtlicher Unterbringung Volljähriger durch Betreuer oder Bevollmächtigte im Sinne von § 312 Nr. 1 FamFG oder deren öffentlich-rechtliche Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker im Sinne von § 312 Nr. 3 FamFG sowie Freiheitsentziehungen im Rahmen der Strafrechtspflege (vgl. Bumiller/Harders/Schwamb , Kommentar zum FamFG, 11. Aufl., 2015, § 415 FamFG, Rn 6 f.; Wendtland , in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., 2013, § 415 FamFG, Rn 9). Relevante bundesrechtliche Vorschriften im Sinne von § 415 FamFG sind für das vorliegende Verfahren nicht ersichtlich. Auch eine landesrechtliche Vorschrift, die auf das Verfahren nach §§ 415 ff. FamFG verweist, ist für das vorliegende Verfahren nicht ersichtlich. (g) Die Voraussetzungen des § 23 EGGVG liegen im vorliegenden Verfahren nicht vor, sodass keine abdrängende Sonderzuweisung an das Oberlandesgericht Düsseldorf gegeben ist. § 23 EGGVG regelt – vergleichbar wie § 109 StVollzG – faktisch einen nachträglichen Rechtsschutz. Gemäß dieser Vorschrift ist über die Rechtmäßigkeit bestimmter Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen zu entscheiden. Eine vorherige Genehmigung (einer freiheitsentziehenden Maßnahme) wäre jedoch die Schaffung einer Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit und nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme. (h) Eine abdrängende Sonderzuweisung in die ordentliche Gerichtsbarkeit aufgrund von Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift wäre der ordentliche Rechtsweg gegeben, soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist. Entsprechend den obigen Ausführungen ist eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben. (3) Ob eine verfassungsrechtlich ordnungsgemäße Ermächtigung für die Antragstellerin zur Fixierung der Betroffenen im Maßregelvollzug besteht bzw. bestand, ist eine Frage der Begründetheit, die im vorliegenden Verfahren durch das Landgericht Kleve zunächst offen gelassen werden kann. (4) Darüber hinaus dürfte für die im vorliegenden Verfahren begehrte (vorherige) Genehmigung kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Die streitgegenständliche Fixierungsmaßnahme erfolgt am 05.08.2018 im Zeitraum von circa 16 bis 22 Uhr. Der erste Antrag auf (vorherige) Genehmigung dieser Maßnahme ist am 06.08.2018, 10.18 Uhr per Fax beim Amtsgericht, der zweite Antrag am 09.08.2018 beim Landgericht, eingegangen. Eine richterliche Entscheidung ist jedoch nicht (mehr) erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird, oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist (vgl. BVerG, Urt. v. 24.07.2018, Az. 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, BeckRS 2018, 16075, Rn 101 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Es ist vorliegend offensichtlich, dass bei einer im Antragszeitpunkt bereits beendeten Maßnahme keine rechtzeitige vorherige gerichtliche Genehmigung erlangt werden konnte. (5) Die Voraussetzungen für die Vorlage des vorliegenden Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage, ob § 109 StVollzG aufgrund der Gewährung eines nur nachträglichen Rechtsschutzes für die Betroffenen wegen Maßnahmen nach § 17a Abs. 5 S. 2, § 17 Abs. 3 MRVG NRW verfassungswidrig ist, bedurfte es nicht, weil es sich bei der streitgegenständlichen Fixierung um keine Zwangsbehandlung handeln und zudem der streitgegenständliche Antrag bereits wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sein dürfte. (6) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. (7) Im vorliegenden Verfahren war gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil es sich sowohl um eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung handelt (Nr. 1) und es auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Nr. 2) erforderlich ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 10.07.2003, Az. III ZB 91/02, NJW 2003, 2913; Beschl. v. 02.04.2009, Az. IX ZB 182/08, NJW 2009, 1968, Az. Rn 6 m.w.N.; a.A. Lückemann , in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., 2016, § 17a GVG; Rn 16a).