Beschluss
120 Qs 75/15
LG KLEVE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO kann auch Zahlungserleichterungen zur Geldstrafe enthalten.
• Die Bewilligung von Ratenzahlungen durch das Gericht dient der Verfahrensvereinfachung und ist nicht auf Urteil oder Strafbefehl beschränkt.
• § 459a StPO greift erst mit Rechtskraft der Verurteilung; vor Rechtskraft ist die Gerichtsbarkeit für Zahlungserleichterungen nicht ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Zahlungserleichterung zur Geldstrafe durch Beschluss nach § 411 Abs.1 S.3 StPO zulässig • Ein Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO kann auch Zahlungserleichterungen zur Geldstrafe enthalten. • Die Bewilligung von Ratenzahlungen durch das Gericht dient der Verfahrensvereinfachung und ist nicht auf Urteil oder Strafbefehl beschränkt. • § 459a StPO greift erst mit Rechtskraft der Verurteilung; vor Rechtskraft ist die Gerichtsbarkeit für Zahlungserleichterungen nicht ausgeschlossen. Die Angeklagte legte gegen einen Strafbefehl wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs Einspruch ein, beschränkt auf die Höhe der Tagessätze und legte Belege zu ihren Einkünften vor. Das Amtsgericht verringerte die Tagessatzhöhe und bewilligte zugleich eine Ratenzahlung. Die Staatsanwaltschaft erhob sofortige Beschwerde allein gegen die Entscheidung über die Zahlungserleichterung. Sie rügte, Zahlungserleichterungen dürften nur im Urteil oder Strafbefehl getroffen werden und sei gemäß § 459a StPO ausschließlich die Staatsanwaltschaft zuständig. Das Amtsgericht hatte die Leistungserleichterung ohne Hauptverhandlung per Beschluss getroffen, weil sich die Vermögensverhältnisse aus den vorgelegten Unterlagen ergaben. Die materiellen Voraussetzungen für die Ratenbewilligung wurden nicht bestritten. • Nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO kann das Gericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn der Einspruch sich nur auf die Tagessatzhöhe beschränkt. • Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen ist eine annexe Folgeentscheidung zur Festsetzung der Tagessatzhöhe und dient der Verfahrensvereinfachung, Verfahrensbeschleunigung und Kostenvermeidung. • Gesetzliche Regelungen stehen dem nicht entgegen: § 42 StGB begrenzt Zahlungserleichterungen nicht auf Urteil oder Strafbefehl und ist zwingender Natur; § 459a StPO regelt die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft erst ab Rechtskraft der Verurteilung. • Die Rechtsprechung lässt eine nachträgliche Regelung von Zahlungserleichterungen durch Beschluss zu; ein zwingendes Erfordernis der Entscheidung im Urteil oder Strafbefehl besteht nicht. • Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Ratenzahlung lagen vor und wurden von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten, sodass das Amtsgericht zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren verpflichtet war. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen. Das Landgericht bestätigt, dass das Amtsgericht berechtigt und verpflichtet war, im Beschlussverfahren nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht nur die Tagessatzhöhe zu ändern, sondern auch eine Zahlungserleichterung (Ratenbewilligung) zu gewähren, weil es sich um eine eng verbundene Nebenentscheidung handelt und die materiellen Voraussetzungen vorlagen. § 42 StGB steht dem nicht entgegen und § 459a StPO findet erst nach Rechtskraft Anwendung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.