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Beschluss

4 T 107/14

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2014:0428.4T107.14.00
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Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. Gründe I. Mit Anwaltsschriftsatz vom 25.11.2013 hat die Schuldnerin dem Amtsgericht Kleve, Insolvenzgericht, den Eigenantrag vom 20.11.2013 auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen übermittelt (Aktenzeichen: 39 IK 32/13). Mit Schreiben vom 05.12.2013 teilte das Amtsgericht der Schuldnerin mit, dass der Eröffnungsantrag in dort näher konkretisierter Weise unvollständig sei. Zugleich wurde der Schuldnerin eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, verbunden mit dem Hinweis, dass ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gelte, falls sie nicht binnen Monatsfrist der Aufforderung zur Nachbesserung nachkomme. Mit Anwaltsschriftsatz vom 06.01.2014 legte die Schuldnerin weitere Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 20.01.2014 teilte ihm das Amtsgericht Kleve mit, dass der Insolvenzeröffnungsantrag vom 25.11.2013 mangels ausreichender Nachbesserung kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, womit zugleich der Restschuldbefreiungsantrag und der Stundungsantrag gegenstandslos seien. Die Schuldnerin stellte sodann mit Anwaltsschriftsatz vom 19.02.2014 einen erneuten Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag. Hierzu wies das Amtsgericht mit Schreiben vom 28.02.2014 darauf hin, dass dieser neue Antrag unzulässig sei, da er innerhalb einer Sperrfrist von 3 Jahren gestellt werde. Mit Beschluss vom 17.03.2014, der Schuldnerin zugestellt am 20.03.2014, wies es den Antrag zurück. Die Schulderin legte mit Anwaltsschriftsatz vom 25.03.2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. II. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 4, 4 d, 6, 34 Abs. 1, 289 Abs. 2 InsO, 567 ff. ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg. Es wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, ob in Fällen wie dem vorliegenden ein erneuter Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auf Stundung der Verfahrenskosten und auf Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO zulässig ist, nachdem zuvor die Rücknahme eines Antrages des Schuldners fingiert wurde. So hat das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 09.09.2011, AZ. 68g IK 683/11, ZInsO 2011, 2048 f., zitiert nach Juris) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur dreijährigen Sperrfrist entsprechend § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO für nicht einschlägig erachtet, wenn im Rahmen eines ersten Verbraucherinsolvenzverfahrens aufgrund unvollständiger Angaben des Schuldners die sog. Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO ausgelöst worden ist. Dem Schuldner sei es vielmehr jederzeit möglich, einen zweiten Insolvenzantrag nebst Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag zu stellen. Dies ergebe sich daraus, dass sich die Fallkonstellation der (fingierten) Antragsrücknahme von den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen unterscheide: In den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof eine Sperrfrist angenommen habe, sei das Vorliegen eines Insolvenzgrundes in dem vorangegangenen Insolvenzverfahren positiv festgestellt worden. Über den Eröffnungsantrag sei entschieden worden, indem das Verfahren entweder eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden sei. Allen vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellationen sei gemein, dass der insolvente Schuldner – denke man den aus seiner Sphäre stammenden Verstoß hinweg – die Restschuldbefreiung bereits im vorangegangenen Verfahren hätte erlangen können. Darüber hinaus gehe eine Anwendung der Sperrfrist über das Schließen der vom Bundesgerichtshof angenommenen Regelungslücke hinaus. Dieser liege im Ausgangspunkt ein unredliches Verhalten des Schuldners zugrunde. Ein solcher Vorwurf sei dem Schuldner nicht zu machen, der die gerichtlichen Beanstandungen nicht innerhalb der geltenden Frist beheben würde. Dieser Auffassung haben sich auch das Landgericht Frankenthal (Beschluss vom 12.11.2012, AZ. 1 T 139/12, ZInsO 2012, 2399, zitiert nach Juris) und das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 07.03.2013, AZ. 25 T 130/13, ZInsO 2013, 893, zitiert nach Juris) angeschlossen und im Wesentlichen ausgeführt, dass eine derartige Sanktion für ein möglicherweise unverschuldetes Versäumnis des Schuldners sich nicht aus dem Gesetz ergebe und nicht angemessen sei. Dieser Auffassung sind demgegenüber ebenfalls das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 09.11.2011, AZ. 68c IK 891/11, ZInsO 2012, 195 f., zitiert nach Juris) sowie das Amtsgericht Essen (Beschluss vom 28.03.2012, AZ. 166 IK 64/12, ZInsO 2012, 850 f., zitiert nach Juris) jedenfalls für den hier nur interessierenden Fall entgegengetreten, dass die Zurücknahme wegen der Nichtbehebung solcher Mängel fingiert worden ist, die innerhalb der Frist nach § 305 Abs. 3 S. 2 InsO hätten behoben werden können. Zur Begründung haben das Amtsgericht Hamburg und das Amtsgericht Essen in den genannten Entscheidungen ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21.01.2010, AZ. IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 f., zitiert nach Juris) greife die Sperrfrist auch dann, wenn der Schuldner, der von dem Insolvenzgericht ordnungsgemäß auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung (der bei einem dem Erstverfahren zugrundeliegenden Gläubigerantrag mit einem eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verbinden ist) hingewiesen worden sei, eine zur Antragstellung gesetzte Frist habe verstreichen lassen. Jedenfalls diese Entscheidung zeige, dass der Bundesgerichtshof das Auslösen der Sperrfrist an eine Behinderung der verfahrensfördernden Zwecke und beschleunigten Funktionen des Insolvenzverfahrens und seine Regelungen anknüpfe und demgegenüber hierfür nicht auf ein unredliches Verhalten des Schuldners abstelle. Ein Verstoß des Schuldners gegen das Beschleunigungsgebot liege aber auch dann vor, wenn der Schuldner eine gerichtliche Beanstandung des Antrages innerhalb der gesetzten Frist von einem Monat nicht behebe. Der letztgenannten Auffassung schließt sich die Kammer für den hier nur interessierenden Fall an, dass die Sperrfrist ausgelöst wird, weil innerhalb der Frist des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO behebbare Mängel des Antrags in dem Vorverfahren auf die gerichtlichen Beanstandungen hin nicht behoben wurden und hierdurch die Zurücknahme des Antrags fingiert worden ist (anders bei Versäumung des außergerichtlichen Einigungsversuchs, vgl. AG Essen, Beschluss vom 22.06.2012, AZ. 166 IK 79/12, ZInsO 2012, 1730, zitiert nach Juris). Zur Begründung macht sich die Kammer die Ausführungen des Amtsgerichts Essen (Beschluss vom 28.03.2012, AZ. 166 IK 64/12, ZInsO 2012, 850 f., zitiert nach Juris) zu Eigen. Danach muss auch ein Schuldner, der im Vorverfahren kein auf eine effiziente Verfahrensförderung bedachtes Verhalten gezeigt hat, für einen nachfolgenden Antrag eine Sperrfrist beachten. Zur Vermeidung der Sperrfrist muss der Schuldner in dem Vorverfahren das seinerseits Mögliche getan haben, um bereits in dem Vorverfahren Restschuldbefreiung erlangen zu können. So hat der Schuldner, der im Anschluss an einen Gläubigerantrag und einen gerichtlichen Hinweis, dass er in Verbindung mit einem Eigenantrag die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen könne, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers die vorgenannten Anträge nicht gestellt hat, die Sperrfrist zu beachten. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (Beschluss vom 21.01.2010, AZ. IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 f., zitiert nach Juris): „Die Pflicht des Insolvenzgerichtes, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen, würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktionen beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe. Der Schuldner könnte die Gerichte sofort wieder mit einem neuen Verfahren belasten, obwohl er Gelegenheit gehabt hat, in dem auf Antrag eines Gläubigers betriebenen Verfahren einen Eigenantrag zu stellen und damit mehrere, innerhalb kurzer Fristen nacheinander durchzuführende Verfahren zu vermeiden. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Belehrungsregeln, die auch verhindern sollen, dass das aufwendige und kostenintensive Verfahren innerhalb kurzer Zeiträume wiederholt werden muss, nicht zu vereinbaren. Analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO gilt deshalb auch hier eine Sperrfrist von 3 Jahren ab der einen Eigenantrag des Schuldners ausschließenden Verfahrenseröffnung auf Antrag des Gläubigers. Ein auf eine effiziente Verfahrensförderung bedachtes Verhalten lässt aber auch der Schuldner vermissen, bei dem in einem auf seinen eigenen Antrag hin durchgeführten vorangehenden Verfahren die Zurücknahme des Insolvenzeröffnungsantrages wegen der Nichtbehebung solcher Mängel fingiert wurde, die innerhalb der Frist des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO hätten behoben werden können. Bliebe dieser Umstand mit Ausnahme der eintretenden Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO ohne Konsequenz, dann würde eine das Verfahren beschleunigende und vereinfachende Wirkung des § 305 Abs. 3 InsO, die der Gesetzgeber mit der vorgenannten Vorschrift bezweckt hat, in das Gegenteil verkehrt. Die Vorschrift des § 305 Abs. 3 InsO wirkt zunächst insoweit verfahrensbeschleunigend, als frühzeitig und umfassend auf Beanstandungen des Insolvenzantrags des Schuldners wegen Nichtbeachtung der Anforderungen des § 305 Abs. 1 InsO hingewiesen und zu deren Beseitigung aufgefordert wird. Für den Fall der nicht fristgerechten Behebung der Beanstandungen vereinfacht die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO das Verfahren, weil ohne die Vorschrift eine Zurückweisung des Insolvenzantrags erforderlich wäre und entlastet damit zugleich die Gerichte. Gerade die bezweckte Vereinfachung des Verfahrens würde jedoch in das Gegenteil verkehrt, wenn unmittelbar nach eingetretener Rücknahmefiktion ein neuer Eigenantrag des Schuldners gestellt werden könnte. Bei diesem wäre nämlich der vollständige Prüfaufwand des Gerichts erneut zu leisten. Demgegenüber hätte der Sachvortrag des Schuldners, der zur Behebung der Mängel in dem vorangehenden Verfahren erfolgt wäre, lediglich eingeschränkt darauf überprüft werden müssen, ob er die mitgeteilten Beanstandungen behebt (so zu Recht das Amtsgericht Essen, Beschluss vom 28.03.2012, AZ. 166 IK 64/12, ZInsO 2012, 850 f., zitiert nach Juris). Dies gilt auch, soweit der Prüfungsumfang im Antragsverfahren geringer sein mag, als in der vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 21.01.2010, AZ. IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 f., zitiert nach Juris) entschiedenen Fallkonstellation. Denn auch in diesem Fall ist aufgrund der Verletzung der Pflicht des Schuldners – wie im vorliegenden Fall – zur Förderung des Verfahrens die Prüfung erneut vollständig vorzunehmen. Diese Auffassung wird durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12.05.2011, AZ. IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127; Beschluss vom 06.10.2011, AZ. IX ZB 114/11, ZInsO 2011, 2198, beide zitiert nach Juris) gestützt. In den beiden genannten Fällen hat der Bundesgerichtshof einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung des Schuldners vor Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren für unzulässig erachtet, da der Schuldner in einem vorangehenden Verfahren den Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hatte. Es stehe nicht im Belieben des Schuldners, ein neues Verfahren einzuleiten, wenn er bereits zuvor seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei (Beschluss vom 06.10.2011, AZ. IX ZB 114/11, ZInsO 2011, 2198, zitiert nach Juris). Darüber hinaus spricht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2009 (AZ. IX ZB 219/08, zitiert nach Juris) eher für die Annahme, dass die Verletzung der Mitwirkungspflichten, die die Rücknahmefiktion auslösen, ebenfalls eine Sperrfrist auslösen. Denn im dortigen Fall hat der Bundesgerichtshof den erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung für unzulässig erachtet, weil dem Schuldner in einem früheren Verfahren, das nicht länger als drei Jahre zurücklag, wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung versagt worden war. Eine entsprechende Fallgestaltung liegt auch bei einem Verhalten des Schuldners vor, der seiner Mitwirkungspflicht zur Beibringung von Erklärungen und Unterlagen nach § 305 Abs. 1 InsO nicht nachkommt, so dass daraufhin die Rücknahmefiktion eintritt. Die beabsichtigte Neufassung der maßgeblichen Vorschriften entzieht einer Analogie auch nicht schon jetzt den Boden. Zwar ist der Begründung in der Bundestags-Drucksache 17/11268 zu Nummer 20 (Seite 24 f.) zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Sperrfristen eine solche für den vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21.01.2010 (AZ. IX ZB 174/09) entschiedenen Fall nicht übernehmen will. Hieraus den Schluss zu ziehen, dass auch bei der jetzigen Fassung des Gesetzes eine solche analogiebedürftige Regelungslücke nicht vorliegen könne, ist aber unzulässig. Denn die Begründung der Neufassung verhält sich nicht zu den Gründen und Motiven der derzeit geltenden Fassung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: 2.000,00 € (§ 4 InsO i.V.m. § 58 Abs. 3 u. Abs. 1 GKG). Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde eingelegt wird, die Erklärung, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss unterschrieben sein. Die Beschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 Abs. 1, 78 ZPO). Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.