Entscheidung
IX ZA 18/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z A 1 8 / 1 4 vom 28. November 2014 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richte- rin Möhring am 28. November 2014 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28. April 2014 wird abgelehnt. Gründe: Das beabsichtigte Rechtsmittel entbehrt hinreichender Aussicht auf Er- folg (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss des Senats vom 18. September 2014 (IX ZB 72/13, ZInsO 2014, 2177) entschieden, dass der Schuldner einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf von drei Jahren stel- len kann, wenn ein früher gestellter Antrag des Schuldners wegen Nichterfül- lung einer zulässigen Auflage nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückge- nommen gilt. Von diesem Grundsatz sind zutreffend auch beide Vorinstanzen ausgegangen. Die Rechtssache wirft danach keine Rechtsfragen mehr auf, de- 1 2 - 3 - ren grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz nötigen könnte. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 17.03.2014 - 39 IK 9/14 - LG Kleve, Entscheidung vom 28.04.2014 - 4 T 107/14 -