Urteil
6 S 187/10
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2012:0828.6S187.10.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I.Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Versicherungsvertragsverhältnis. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 30.04.2008 unter dem Aktenzeichen 34 IN 108/07 AG Kleve eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma L und K GmbH aus H. Bereits unter dem 15.10.2007 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Die Insolvenzschuldnerin hatte als Versicherungsnehmerin bei der Beklagten zwei Lebensversicherungen in Form einer zusätzlichen Arbeitgeberleistung (Direktver- sicherung) zugunsten des damaligen und auch noch zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung am 02.10.2007 sowie der Insolvenzeröffnung am 30.04.2008 zum Geschäftsführer berufenen Bernd L unter den Nr.####281/4 ####1 sowie ####.281/4 ####2 abgeschlossen. Bei den beiden Versicherungen handelt es sich um arbeitgeberfinanzierte Versicherungen, die eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung zugunsten der versicherten Person enthalten. Allerdings gilt hinsichtlich des unwiderruflichen Bezugsrechts folgender Vorbehalt: Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, die versicherte Person hat zu diesem Zeitpunkt das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 5 Jahre bestanden. Die Rückkaufwerte der beiden Versicherungen belaufen sich auf insgesamt 4.660,62 €, die der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend macht, nachdem er mit Schreiben vom 29.05.2008 die Versicherungsverhältnisse gekündigt hat. Die vorliegend – unter anderem – streitentscheidende Rechtsfrage, ob eine insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen des Vorbehalts des Bezugsrechts erfüllt oder nicht, hat der BGH unter Hinweis auf vorangegangene Entscheidungen in einem weitgehend gleichgelagerten Fall dahingehend entschieden, dass der Vorbehalt keine Geltung für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer hat (Urteil des BGH vom 03.05.2006, Az IV ZR 134/05, Versicherungsrecht 2006, 1059).Das Bundesarbeitsgericht vertritt insoweit eine gegenteilige Auffassung (Urteil des BAG vom 22.05.2007, Aktenzeichen 3 AZR 334/06, MDR 2011, 308).Zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht die Frage zur Entscheidung dem gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vorgelegt. Zu einer solchen Entscheidung ist es jedoch nicht gekommen, weil der Gemeinsame Senat die Sache eingestellt und ohne Entscheidung an das Bundesarbeitsgericht zur endgültigen Entscheidung zurück verwiesen hat. Die vom Bundesarbeitsgericht insoweit am 15.06.2010 getroffene Entscheidung, mit der die Klage des dortigen Insolvenzverwalters abgewiesen wurde, beruht darauf, dass in jenem zu entscheidenden Fall ein Betriebsübergang vorlag und es somit nicht zu einem Ausscheiden aus dem Betrieb im Sinne des Betriebsrentengesetzes gekommen ist. Der Kläger war der Ansicht, die Rückkaufswerte stünden der Insolvenzmasse zu, weil die versicherte Person die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des BetrAVG zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Betrieb der Insolvenzschulderin mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, spätestens aber mit Ablauf des 30.06.2008, noch nicht erfüllt gehabt habe, da aufgrund des Versicherungsbeginns am 01.02.2006 sie noch keine fünf Jahre bestanden habe. Soweit der aus den Versicherungen begünstigte Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin die Versicherungen mit Schreiben vom 16.11.2007 auf sich „umgemeldet“ habe, habe jedenfalls auf Seiten der Insolvenzschuldnerin keine vertretungsberechtigte Person im Hinblick auf die vorläufige Verwalterbestellung am 15.10.2007 wirksam gehandelt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.660,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2 26.07.2008 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die vom früheren Geschäftsführer beantragten „Ummeldungen“ unter Hinweis auf entsprechende Versicherungsscheinnachträge für wirksam gehalten. Außerdem hat sie sich insbesondere hinsichtlich der von ihr vertretenen Rechtsauffassung, dass im Falle einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Vorbehaltsvoraussetzungen nicht vorliegen, auf die bereits erwähnte Entscheidung des BGH berufen Im Übrigen sei fraglich, ob das BetrAVG vorliegend einschlägig sei, weil der Begünstigte nicht Arbeitnehmer, sondern Geschäftsführer (der Insolvenzschuldnerin) gewesen sei. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 23.11.2010 – auf dessen weitere Feststellungen verwiesen wird- die Klage abgewiesen.Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Auszahlung des Wertes der von der Firma L und K GmbH am 22.12.2005 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen in Höhe von insgesamt 4.660,62 € zu. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die rechtliche Beurteilung der hier vorliegenden streitentscheidenden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 03.05.2006 gehe das Gericht davon aus, dass der Vorbehalt, unter dem das Bezugsrecht gestellt worden sei und auf den sich der Kläger berufe, für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer nicht einschlägig sei. Dabei gehe das Gericht davon aus, dass ein Geschäftsführer einer GmbH bei entsprechender Ausgestaltung seines Arbeitsvertrages als Arbeitnehmer im Sinne des Altersversorgungsgesetzes zu sehen sei. Es sei auch nicht unüblich, dass sich ein Geschäftsführer unter Berücksichtigung vom § 181 BGB „selbst“ entsprechend versichere.Die Bedeutung des Begriffes „Ende des Arbeitsverhältnisses“ sei im Rahmen der entsprechenden Versicherungsklausel einer Auslegung anhand aller in Betracht kommenden Umstände zugänglich. Das erkennende Gericht halte es entsprechend der Begründung des BGH für sachgerecht, auf die Stellung des Begünstigten als Arbeitnehmer und dessen Schutzwürdigkeit abzustellen. Entsprechende Versicherungen zu Gunsten von Arbeitnehmern stellten eine Art betriebliche Versorgung dar. Deshalb sei es naheliegend und gerecht, den Vorbehalt hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Fälle zu beschränken, in denen es zumindest in einem bestimmten Maße der Einflussnahmemöglichkeit des Arbeitnehmers unterliege, ob sein Arbeitsverhältnis beendet werde oder nicht. Dies treffe zum einen in den Fällen zu, in denen der Arbeitnehmer von sich aus das Arbeitsverhältnis beende, oder aber er durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung seitens des Arbeitgebers gebe oder aber betriebsbedingte Gründe eine Kündigung seitens des Arbeitgebers unumgänglich mache. Entscheidend anders sei jedoch die insolvenzbedingte Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu beurteilen, weil eine insolvenzbedingte Beendigung gerade nicht dem unmittelbaren Einfluss der an Arbeitsverhältnissen Beteiligten unterliege. Berücksichtige man diese Gesichtspunkte, so sprächen die überwiegenden Argumente für die Auslegung der entsprechenden Versicherungsklausel im Sinne einer Insolvenzfestigkeit. Dies bedeute, dass dem Insolvenzverwalter kein Anspruch gegenüber der Versicherung zustehe.Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.Der Kläger ist der Ansicht, dass das Urteil rechtsfehlerhaft sei, soweit das Amtsgericht die Klage abgewiesen habe mit der Begründung, dass, obwohl die Unverfallbarkeitsfristen noch nicht abgelaufen gewesen seien, der begünstigten Herr L ein unverfallbares Anwartschaftsrecht und damit ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO erworben habe. Dies sei unzutreffend. Der Bundesgerichtshof und dem folgend das Amtsgericht legten ihren Erwägungen die Annahme zugrunde, dass ohne Weiteres zwischen einem „normalen“ und einem „insolvenzbedingten“ Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis unterschieden werden könne, und dass im Falle dieses sodann klar abgrenzbar „insolvenzbedingten“ Ausscheidens die ausdrücklichen vertraglichen Abreden und die Bestimmung des Betriebsrentengesetzes zur Unverfallbarkeit aufgehoben seien. Es könne nicht zwischen einem „normalen“ und einem „insolvenzbedingten“ Ausscheiden unterschieden werden. Die bloße Tatsache, dass im zeitlichen Zusammenhang mit einem Insolvenzereignis ein Arbeitsverhältnis beendet werde, mache dieses Ausscheiden nicht zu einem „insolvenzbedingten“. Eine zeitlich vor oder nach Insolvenzantragstellung/Insolvenzeröffnung liegende Beendigung eines Arbeitsverhältnisses könne insolvenzbedingt sein. Eine Abgrenzung sei somit gar nicht möglich.Sowohl nach den Vorgaben des Betriebsrentengesetzes als auch nach den konkreten streitgegenständlichen Verträgen seien die Ansprüche gegen die Versicherung zunächst Gegenstand des Vermögens des Versicherungsnehmers mit der Option, dass eine dritte Person – hier Herr L – diese erwerben könne. Sowohl nach den Vorgaben des Betriebsrentengesetzes als auch der konkret streitgegenständlichen Verträge habe aber der Begünstigte so lange noch keine gesicherte Rechtsposition, wie die vorgegebenen Unverfallbarkeitsfristen noch nicht abgelaufen seien. Insofern gehe auch die Rechtsauffassung zu kurz, die Fristenregelung solle die Betriebstreue des Mitarbeiters honorieren und bei einem „insolvenzbedingten“ Ausscheiden sei diese ebenso gegeben wie bei Erreichen der Unverfallbarkeitsfristen. Im übrigen nimmt der Kläger Bezug auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 22.05.2007 (Aktenzeichen 3 A ZR 334/06). Ausschlaggebend sei allein die versicherungsrechtliche Lage. Danach habe die begünstigte Person vor Ablauf der Unfallbarkeitsfristen keine gesicherte Rechtsposition, so dass die Ansprüche gegen die Versicherung im Insolvenzfalle Bestandteil der Insolvenzmasse über das Vermögen des Versicherungsnehmers seien. Im übrigen sei bei einer Zurückweisung der Berufung die Revision zuzulassen.Der Kläger beantragt, das am 23.11.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve, Aktenzeichen 30 C 253/09, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.660,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2008 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Rechtsausführungen des Klägers der Sachlage nicht gerecht würden. Anerkannt sei, dass im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zwischen der Versorgungszusage des Arbeitgebers einerseits und dem Direktversicherungsvertrag andererseits unterschieden werden müsse. Die Frage der Unverfallbarkeit von Versorgungsansprüchen aus der Versorgungszusage richte sich nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes. Dagegen richte sich die Frage, ob und wem Rechte und Ansprüche aus der Direktversicherung zustünden, alleine nach der konkreten Ausgestaltung des Versicherungsvertrages. Dies bedeute, dass die Frage, ob die Rückkaufswerte aus den streitgegenständlichen Versicherungen zur Insolvenzmasse gezogen werden könnten, ausschließlich davon abhängig sei, wem die Rechte und Ansprüche aus der jeweiligen Direktversicherung zustünden. Diese Frage wiederum richte sich nach der Art des vereinbarten Bezugsrechtes. Regelmäßig werde im Rahmen der Direktversicherung der versicherte Arbeitnehmer bezugsberechtigt für die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag.Sei das Bezugsrecht widerruflich, so könne der Insolvenzverwalter dieses in jedem Fall widerrufen und den Rückkaufswert einziehen. Sei dagegen das Bezugsrecht unwiderruflich, so scheide dieses für den Insolvenzverwalter aus, und zwar unabhängig davon, ob die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen der Versorgungszusage gegeben seien oder nicht. Im Falle der Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts stünden Ansprüche und damit auch der Rückkaufswert dem Begünstigten zu. Im konkreten Fall sei – wie häufig – das Bezugsrecht grundsätzlich unwiderruflich ausgestaltet. Allerdings sei dem Arbeitgeber vor Erreichen der Unverfallbarkeitsvoraussetzung das Recht vorbehalten, unter gewissen Voraussetzungen Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Dieser Vorbehalt sei im Sinne einer auflösen Bedingung zu sehen, was wiederum unterstreiche, dass das Bezugsrecht des Begünstigten ein Vollrecht sei und mitnichten „keine gesicherte Rechtsposition“ darstelle. Die einzige Frage, die sich hier stelle, sei, ob der Arbeitgeber bzw. an dessen Stelle der Insolvenzverwalter, den Vorbehalt ausüben dürfe. Dies setze wiederum voraus, dass die Voraussetzungen vorlägen, nämlich dass der Versicherte vor Erreichen der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen - entsprechend dem konkret vereinbarten versicherungsvertraglichen Bezugsrecht – aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheide.Zu dieser Frage habe nun der Bundesgerichtshof eindeutig entschieden, dass ein insolvenzbedingtes Ausscheiden keinen Tatbestand darstelle, der die Ausübung des Vorbehaltes rechtfertige. Da sich damit das Amtsgericht im Rahmen der für die Zivilgerichtsbarkeit maßgeblichen BGH-Rechtsprechung bewege, habe es damit rechtsfehlerfrei geurteilt.Im übrigen habe der Berechtigte, Herr L, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer/Gesellschafter der GmbH eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf sich persönlich vorgenommen, auch wenn dies erst nach Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens geschehen war.Im übrigen ist die Beklagte der Ansicht, dass sie zu der Leistung nur Zug um Zug gegen Vorlage der Originalversicherungsscheine verpflichtet wäre. II.Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufwertes aus den beiden von der Schuldnerin bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen mit den Nummern ####3.281/40## sowie #####281/4##02gemäß § 169 VVG zu.Denn die Ansprüche gegenüber der Beklagten gehören nicht zur Insolvenzmasse, da dem Begünstigten L ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 Inso zusteht.Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sich in den Entscheidungen vom 08.06.2005 (Versicherungsrecht 2005, 1134), 22.09.2005 ( Az IX ZR 85/04, zitiert nach Juris) sowie vom 03.05.2006 (Versicherungsrecht 2006, 1059) ergibt.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe Urteil vom 03.05.2006) und nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15.06.2010, MDR 2011, 308) gilt übereinstimmend Folgendes:Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen, richtet sich das Verhältnis des Arbeitgebers und Versicherungsnehmers zum Versicherer allein nach dem Versicherungsvertrag (so auch Entscheidung des BAG, zitiert nach Juris, Rn 17). Für die Frage, ob die Rechte aus dem Versicherungsvertrag der Masse zustehen oder dem Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zusteht, beantwortet sich daher ebenfalls allein nach dem Versicherungsverhältnis.Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versicherter ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, kann er die Bezugsperson jederzeit ersetzen. Der Versicherte hat vorher lediglich eine Hoffnung auf die später fällig werdende Leistung. In der Insolvenz fallen die Rechte aus der Lebensversicherung deshalb in das Vermögen des Arbeitgebers und gehören zur Insolvenzmasse (BAG a. a. O., Rn 21 u. d. d. N.).Räumt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versicherten ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein, so stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von vornherein dem Arbeitnehmer zu (BAG a. a. O. unter Bezugnahme auf BGHZ 45, 162). Insolvenzrechtlich hat dies zur Folge, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zum Vermögen des Arbeitgebers und damit auch nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören. Diese stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat.Umstritten ist nun seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.06.2010, wie ein eingeschränktes, unwiderrufliches Bezugsrecht einzuordnen ist, insbesondere wem die Rechte des Versicherungsvertrages in diesem Falle vermögensrechtlich zuzuordnen sind. Dies hängt wiederum von den einzelnen Vereinbarungen ab.Vorliegend haben der Arbeitgeber des Versicherten und die Beklagte ein unter Vorbehalt stehendes unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart. Denn laut den von der Beklagten vorgelegten Zweitschriften von den Versicherungsscheinen ist unter der Frage, „wer erhält die Versicherungsleistung“, vereinbart dass die versicherte Person sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unwiderruflich bezugsberechtigt ist. Die Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechtes ist ausgeschlossen. Allerdings ist gleichzeitig unter Vorbehalt vereinbart worden:Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, die versicherte Person hat zu diesem Zeitpunkt das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat fünf Jahre bestanden.Vorliegend hat die Versicherung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch keine fünf Jahre bestanden.In diesem Fall ist das Bundesarbeitsgericht der Ansicht, dass die Rückkaufswerte aus der Lebensversicherung dem Betriebsvermögen des Insolvenzschuldners zuzuordnen sei, weil die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bezugsrechtes vorlägen. „Denn das Arbeitsverhältnis sei aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet und dieser Beendigungstatbestand falle auch unter die von den Versicherungsvertragsparteien abgeschlossenen Widerrufsvorbehalt. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung, mit denen Ansprüche von Arbeitnehmern auf betriebliche Altersversorgung durchgeführt werden sollen, entsprechend dem Zweck dieser Versicherung auch die Interessen der versicherten Beschäftigten zu berücksichtigen sind. Das bedeute, dass bei der Auslegung von Versicherungsverträgen die der Ausführung einer betrieblichen Altersversorgung dienten, entscheidend auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abzustellen sei. Die Parteien eines Vertragsgefüges, das dazu diene, dem Arbeitnehmer auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes Ansprüche zu verschaffen, wollten in der Regel – und nur so können die beteiligten Verkehrskreise auch die verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen verstehen – an das anknüpfen, was nach dem Betriebsrentenrecht maßgeblich sei. Dies gelte sowohl dann, wenn auf die gesetzliche Unverfallbarkeit der Versorgungszusage nach dem Betriebsrentengesetz abgestellt würde, als auch dann, wenn es um die Frage gehe, ob ein Arbeitsverhältnis nach den Versicherungsbedingungen beendet sei. Die Auslegung, wonach das Bezugsrecht gerade in der Insolvenz unter Umständen, in denen außerhalb der Insolvenz ein Widerruf möglich wäre, nicht mehr widerrufen werden könne, sei nicht gerechtfertigt.Das Bundesarbeitsgericht hat letztlich die Frage, ob unter der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch eine insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt, nicht entschieden, - weil nämlich das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Betriebsübernahme nicht beendet war- war jedoch wie sich aus der Vorlagefrage des Senates ergibt, wohl der Ansicht, dass der Arbeitgeber seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag dann in Anspruch nehmen könne, wenn eine insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Dem gegenüber hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 08.06.2005 und 03.05.2006 die Ansicht vertreten, dass der Vorbehalt, unter denen das Bezugsrecht gestellt worden sei, keine Geltung für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer habe. Er hat ausgeführt,der Versicherungsvertrag sei langfristig angelegt und diene der Altersvorsorge des Arbeitnehmers. Diesem sei daher daran gelegen, sich schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung vor künftigen negativen Entwicklungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Arbeitgebers zu schützen. Sein erkennbares Interesse gehe dahin, frühzeitig einen gesicherten Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu erwerben. So könne schon vor Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem Betriebsausbildungsförderungsgesetz die angestrebte Altersvorsorge insolvenzfest gemacht und dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen werden. Dem sei durch die Vereinbarung eines dem Grunde nach unwiderruflich gestalteten Bezugsrecht Rechnung getragen , das einen sofortigen Rechtserwerb des begünstigten Arbeitnehmers bewirke. Damit werde zum Ausdruck .gebracht, dass der Arbeitnehmer, der durch den Abschluss der Direktversicherung zugleich seine Verpflichtung zur Entrichtung eines Insolvenzsicherungsbeitrages begrenze, den durch den Versicherungsvertrag verkörperten Wert dem Vermögen des Arbeitnehmers zukommen lassen wolle. Der Vorbehalt, der einen Widerruf des Bezugsrechtes bei Insolvenz des Arbeitgebers zuließe, würde das mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebte Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen und nähme dem Arbeitnehmer die erworbenen Versicherungsansprüche selbst in Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen seien. Schon das spreche für eine einschränkende Auslegung der Reichweite der seitens des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung gemachten Vorbehalte. Denn ein Vorbehalt, der einen Widerruf des Bezugsrechtes bei Insolvenz zuließe, unterlaufe das mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebte Ziel einer betriebliche Altersversorgung Andererseits verdeutlichen die versicherungsrechtlichen Vereinbarungen nach Ansicht des BGH aber auch, dass die Zuweisung der versicherungsrechtlichen Ansprüche in das Vermögen des Arbeitnehmers diesem nicht ermöglichen soll, das Arbeitsverhältnis nach freiem Belieben (auch) vorzeitig zu beenden und dennoch die Versicherungsansprüche zu behalten. Ein Vorbehalt habe insoweit den Sinn, eine weitere Betriebstreue des Arbeitnehmers zu sichern. Die Kammer schließt sich den für sie überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofurteils vom 03.05.2006 an. Für die Auslegung spricht nach Ansicht der Kammer auch, dass Arbeitgeber und Versicherter gerade nicht von der Form der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1 b Abs. 2 BetrAVG Gebrauch gemacht haben. Diese sieht nämlich ein von vornherein widerrufliches Bezugsrecht von versicherungsrechtlichen Ansprüchen vor.Zum anderen spricht aber auch für die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die vorliegende Formulierung des § 7 AVB, in der von einem Ausscheiden der versicherten Person aus dem Unternehmen gesprochen wird.. Ein Ausscheiden des Versicherten aus dem Unternehmen liegt nicht vor. Ein „Ausscheiden“ beinhaltet dem Sinn nach, dass der Betrieb als solcher fortgeführt wird. Dies ist jedoch bei der Insolvenz eines Unternehmens im Regelfall nicht der Fall. Vorliegend war zudem gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.