Urteil
5 S 99/03
LG KLEVE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist eine vertragliche Haftungsbeschränkung gegenüber dem Käufer unwirksam (§§ 474, 475 BGB).
• Ist Nacherfüllung unmöglich oder für den Käufer unzumutbar bzw. von den Parteien abgelehnt, kann der Käufer Minderung ohne vorherige Fristsetzung geltend machen (§§ 437 Nr.2, 441 BGB).
• Für Schadensersatz aus Sachmängeln trägt der Verkäufer die Beweislast dafür, dass ihn die Pflichtverletzung nicht zu vertreten trifft (§§ 280 Abs.1 S.2, 286 Abs.4 BGB).
Entscheidungsgründe
Minderung bei angeborenem Mangel beim Hund; Haftungsausschluss im Verbrauchsgüterkauf unwirksam • Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist eine vertragliche Haftungsbeschränkung gegenüber dem Käufer unwirksam (§§ 474, 475 BGB). • Ist Nacherfüllung unmöglich oder für den Käufer unzumutbar bzw. von den Parteien abgelehnt, kann der Käufer Minderung ohne vorherige Fristsetzung geltend machen (§§ 437 Nr.2, 441 BGB). • Für Schadensersatz aus Sachmängeln trägt der Verkäufer die Beweislast dafür, dass ihn die Pflichtverletzung nicht zu vertreten trifft (§§ 280 Abs.1 S.2, 286 Abs.4 BGB). Die Klägerin kaufte am 20.01.2002 von dem hundezüchterisch tätigen Beklagten einen Labrador für 600 EUR. Nach etwa fünf Monaten traten Hüftbeschwerden auf, die auf einen angeborenen, nicht vollständig heilbaren Hüftschaden (HD) zurückzuführen sind. Die Klägerin ließ den Hund mehrfach operieren und entstandene Tierarztkosten von 1.274,63 EUR. Sie wollte den Hund nicht zurückgeben, befürchtete dessen Einschläferung durch den Verkäufer und forderte erfolglos Ersatzkosten bzw. Minderung. Der schriftliche Kaufvertrag enthielt einen Gewährleistungs- und Haftungsausschluss; der Beklagte verweigerte jegliche Haftung. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Es liegt ein wirksamer Verbrauchsgüterkauf (Spezieskauf) vor und der angeborene Hüftschaden war bereits bei Gefahrübergang als Sachmangel vorhanden (§§ 90a, 434 BGB). • Die Klägerin hat Minderung geltend gemacht; eine Frist zur Nacherfüllung war entbehrlich, weil Nachbesserung wegen der nicht vollständig heilbaren Erbkrankheit ausscheidet und eine Ersatzlieferung von den Parteien abgelehnt wurde (§§ 437 Nr.1, 439, 441 BGB). • Die im Vertrag enthaltene Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkung ist im Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 474, 475 BGB unwirksam und steht der Minderung nicht entgegen. • Die Kammer schätzt den Minderungsbetrag nach § 441 Abs.3 Satz2 BGB auf 600 EUR, weil der wirtschaftliche Wert des mangelbehafteten Hundes aufgrund hoher Tierarztkosten und Leiden faktisch bei 0 EUR liegt. • Ein weitergehender Schadensersatzanspruch scheidet aus, weil der Beklagte nach den vorliegenden Feststellungen die Nichtschuld bzw. das Nichtvertretenmüssen des Mangels darlegt; der Verkäufer trägt die Beweislast für seine Entlastung nach §§ 280 Abs.1 S.2, 286 Abs.4 BGB und hat sich hier entlastet. • Die Berufung war insoweit erfolgreich, als die Klage teilweise zu 600 EUR nebst Zinsen stattgegeben wurde; sonstige weitergehende Ansprüche bleiben abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird teilweise stattgegeben: Die Klägerin erhält 600 EUR nebst Zinsen ab 30.11.2002, weil der Kaufpreis wegen eines bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangels gemindert werden kann und vertragliche Haftungsbeschränkungen im Verbrauchsgüterkauf unwirksam sind. Eine weitergehende Erstattung der Tierarztkosten als Schadensersatz wird abgelehnt, weil der Beklagte die Nichtverantwortlichkeit für den Mangel ausreichend dargelegt hat. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Insgesamt gewinnt die Klägerin insofern, dass der volle Kaufpreis erstattet wird, weitergehende Ansprüche gegen den Verkäufer jedoch nicht durchsetzbar sind.