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Urteil

12 O 18/07

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2007:1119.12O18.07.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil vom 27. Juli 2006 wird insoweit aufrecht erhalten, als die Beklagte zur Zahlung von 812,25 € nebst 5 % Zinsen seit dem 5. Juli 2006 verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben; die Klage wird insoweit abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 91 % die Klägerin und zu 9 % die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten, die der Beklagten auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 27. Juli 2006 wird insoweit aufrecht erhalten, als die Beklagte zur Zahlung von 812,25 € nebst 5 % Zinsen seit dem 5. Juli 2006 verurteilt worden ist. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben; die Klage wird insoweit abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 91 % die Klägerin und zu 9 % die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten, die der Beklagten auferlegt werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Nachdem die Beklagte bei einer Hundeveranstaltung berichtete, dass sie gesunde Welpen zu verkaufen habe, suchte sich die Klägerin einen Hund aus und erwarb am 28. Januar 2005 den Schäferhund "Luca von den drei Birken" zum Kaufpreis von 750 € von der Beklagten. Dabei wurde ihr auch das Vatertier vorgestellt, welches durchgehend schwarzes Fell hatte. Zum Zeitpunkt des Kaufes war Luca elf Wochen alt. Der Klägerin wurde ferner eine Ahnentafel überreicht, nach der der Vater von Luca "Uranus von der German Ranch" (Wurftag 08. August 2000) mit der Tätowierung Nr. *066* HD/0 sein sollte. Laut der Ahnentafel sollte er schwarz-braun mit Maske sein. Auf der Internetseite der Beklagten war dagegen ein komplett schwarzer Hund ohne Maske abgebildet. Die Mutter von Luca war nach der Ahnentafel "Quendoline-Nikita von den drei Birken", die mit HD/0 gekennzeichnet war. Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass Luca weder gechipt, geimpft noch entwurmt war, obwohl auf diversen Internetseiten die Beklagte den Verkauf von Welpen dergestalt anbot, dass sie geimpft, gechipt und entwurmt seien. Nach fünf Monaten fing Luca an zu lahmen und es wurde eine schwere Hüftgelenksdysplasie und Ellenbogengelenksdysplasie diagnostiziert. Eine Hüftgelenksdysplasie ist beim Welpen von zwei Monaten noch nicht diagnostizierbar, selbst ein Auftreten der Krankheit nach fünf Monaten ist extrem früh. Diesen Befund berichtete die Klägerin der Beklagten bei einer Begegnung. Luca musste an der Hüfte operiert werden, worüber die Klägerin die Beklagte schriftlich informierte. Die Beklagte sagte daraufhin zu, sich an den Kosten für die Operation zu beteiligen und ließ der Klägerin einen einmaligen Betrag von 200 € zukommen. Aufgrund der nicht vollständig heilbaren Hüftgelenksdysplasie hat Luca ständig Schmerzen und benötigt regelmäßig Schmerzmittel. Zudem ist er dauerhaft in der Bewegung eingeschränkt, d.h. dass er nicht mit anderen Hunden herumtollen kann und auch nicht am Hundesport teilnehmen können wird. Die Erkrankung schließt ferner aus, dass Luca als Deckrüde eingesetzt werden kann. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Minderung des Kaufpreises, sowie Ansprüche zur Übernahme der Behandlungs- und Arzneimittelkosten für die bereits abgeschlossenen Behandlungen sowie für zukünftig anstehende weitere Behandlungen, geltend. Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei als Hundezüchterin beruflich tätig. Dies ergebe sich aus den unstreitigen Hilfstatsachen, dass die Züchtung der Hunde mit erheblichem zeitlichen Aufwand verbunden sei. Die Beklagte werbe mit acht Zuchthunden und langjähriger Tätigkeit. Inzwischen habe sie sechs Generationen in ihrem Zwinger zu beherbergen. Ferner sei sie zweite Vorsitzende des WZRV und bewerbe den Verkauf von Welpen mit Annoncen im Internet. Der Vater von Luca "Uranus von der German Ranch" sei nicht das Tier, welches ihr die Beklagte als Vater von Luca vorgestellt habe, da in der Ahnentafel ein Hund mit Maske als Uranus eingetragen sei, während der vorgestellte Hund vollkommen schwarz sei. Eine Verwechslung sei aufgrund der Einmaligkeit der Namen für Zuchthunde ausgeschlossen. Ferner wären Vorfahren von Uranus an Hüftgelenksdysplasie erkrankt, sodass die Beklagte hierüber bewusst die Unwahrheit sagte. Die Beklagte betreibe die Zucht ihrer Hunde nicht nach den auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen. Sie halte nicht die Zuchtbestimmungen des WZRV ein, nach der einer Hündin nur ein Wurf im Jahr zugemutet werden könne, und dass die Würfe zu chipen und zu entwurmen seien und ferner auf Wunsch zu tätowieren seien. Mit mindestens zehn bis zwölf Würfen im Jahr halte die Beklagte sich nicht an diese Regel. Auch seien Tiere in verschieden Zuchtbüchern mit unterschiedlichen Zuchtnummern versehen worden. Auch habe die Beklagte über Jahre mit ihrer Zuchtstätte Inzucht betrieben. Die Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie von Luca sei nach der Behauptung der Klägerin erblich bedingt, auch wenn sie im Welpenalter noch nicht diagnostizierbar sei. Da beide Eltern von Luca mit HD/0 gekennzeichnet gewesen seien, habe sie davon ausgehen können, dass auch bei Luca keine Hüftgelenksdysplasie zu befürchten sei. Die verabreichten Medikamente seien zur Behandlung der Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie verabreicht worden. Die Klägerin habe Luca als Sport- und Zuchthund einsetzen wollen, welches mit der Erkrankung nun nicht mehr möglich sei. Zudem behauptet die Klägerin, dass die bereits erfolgte Zahlung der Beklagten im Bewusstsein einer bestehenden Rechtspflicht erfolgt sei. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.380,51 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2005 aus 1.617,99 €, im Übrigen seit Rechtshängigkeit, zu zahlen sowie weitere 138,91 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; festzustellen, dass die Beklage verpflichtet ist, die Behandlungskosten des Schäferhundes "Luca von den drei Birken" zu tragen, soweit die Hüftdysplasie sowie die Ellenbogendysplasie behandelt werden. Auf diesen Antrag ist im schriftlichen Verfahren am 27. Juli 2006 ein Versäumnisurteil ergangen. Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Beklagten am 01. August 2006 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 14. August 2006 eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie betreibe die Zucht nur als Hobby. Sie habe – was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet - kein Gewerbe angemeldet und erwirtschafte keinen Gewinn mit dem Zuchtbetrieb, was auch nicht beabsichtigt sei. Sie behauptet, dass es sich bei dem der Klägerin gezeigten Tier um das Vatertier von Luca handele. Die falsche Beschreibung in der Ahnentafel sei nur ein Fehler. Alle andere Angaben, insbesondere die Einstufung als HD-frei, entsprächen den Tatsachen. Auch die Mutter von Luca "Quendoline-Nikita von den drei Birken" sei gesund und damit ohne Bedenken als Zuchttier einzusetzen gewesen. Die Beklagte behauptet auch, dass sie die Zuchtregeln des WZRV einhalte und daher eine Erkrankung nicht darauf zurückzuführen sei. Auch sei die Bechipung, Entwurmung und Impfung nicht mit der Klägerin vereinbart worden. Ferner behauptet die Beklagte, dass der Hund als Familienhund veräußert worden sei. Schließlich behauptet die Beklagte, dass die bereits erfolgte Zahlung der Beklagten an die Klägerin ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolgt wäre. Durch Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 04. Dezember 2006 ist der Streitwert auf 8623,72 € festgesetzt worden. Das Amtsgericht Neuss hat sich daraufhin durch Beschluss vom 13. Dezember 2006 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Parteien gem. § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung an das LG Düsseldorf verwiesen. E n t s c h e i d u ng s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber nur i.H.v. 812,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz begründet. I. Sowohl der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil als auch die Klage sind zulässig. Die Beklagte hat gegen das ihr am 01. August 2006 zugestellte Versäumnisurteil zulässig Einspruch eingelegt. Den Einspruch hat sie am 14. August 2006 erhoben und damit die zweiwöchige Einspruchsfrist gem. § 339 I ZPO gewahrt. Auch die Voraussetzungen des § 340 I, II ZPO sind erfüllt, da sie den Einspruch schriftsätzlich unter Angabe der in § 340 II ZPO vorgeschriebenen Daten eingelegt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Feststellungsantrag der Klägerin bestimmt i.S.d. § 253 II Nr. 2 ZPO. In der Regel muss ein Anspruch auf Schadensersatz konkret beziffert sein. Dies gilt aber nicht für die hier begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Zukunft. Bei einem Feststellungsantrag ist die genaue Bezeichnung des festzustellenden Rechtsverhältnisses und bei einem Schadensersatzanspruch zusätzlich des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses notwendig (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 27. Auflage, § 253, Rn. 13). Hier erschöpft sich das festzustellende Rechtsverhältnis in der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin. Das zum Ersatz verpflichtende Ereignis ist die Erkrankung von Luca an Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie. Diese Angaben sind im Feststellungsantrag der Klägerin enthalten. Auch hat die Klägerin ein Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht gem. § 256 I ZPO, da der Schaden in Form der Erkrankung von Luca bereits eingetreten ist und mit der Möglichkeit künftiger Folgeschäden zu rechnen ist. Die Nichtbezifferbarkeit eines Leistungsantrags begründet darüber ein Feststellungsinteresse. II. Die Klage ist aber nur i.H.v. 750 € begründet. Die Klägerin hat einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des vollen Kaufpreises von 750,00 € gem. §§ 346, 441 IV BGB gegen die Beklagte, da sie den Kaufpreis gem. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB auf Null mindern kann Die Klägerin und die Beklagte haben einen Kaufvertrag über den Hund Luca zum Kaufpreis von 750 € gem. § 433 BGB wirksam geschlossen. Zudem war der Hund bereits bei Gefahrübergang mangelhaft. Zunächst kann dahinstehen, ob ein Mangel darin zu erblicken ist, dass Luca weder gechipt, entwurmt noch geimpft war, da insoweit die Klägerin der Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gem. §§ 323 I, 441 I BGB gesetzt hat und diese auch nicht entbehrlich war. Die Beklagte hat die Nacherfüllung nicht endgültig und ernsthaft verweigert. Die Klägerin hat die Beklagte im Rahmen einer Hundeshow am 05. Juli 2005 von der Erkrankung des Hundes berichtet, woraufhin die Beklagte die Erkrankung auf fehlerhafte Ernährung zurückführte. Allerdings hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass sie die Beklagte zur Nacherfüllung aufgefordert hat. In der bloßen Mitteilung der Erkrankung ist das nicht zu sehen. Zudem hat zumindest das Chipen bereits vor der Begegnung am 04. Februar 2005 stattgefunden. Auch war die Fristsetzung nicht wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung gemäß § 275 I BGB entbehrlich. Das Chipen, Impfen und Entwurmen hätte jederzeit von der Beklagten nachgeholt werden können und es handelte sich auch nicht um unaufschiebbare medizinische Maßnahmen. Die Erkrankung von Luca an Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie stellt dagegen einen Mangel dar, da die Beklagte erklärt hat, gesunde Welpen zu verkaufen und diese Beschaffenheit damit vertraglich vereinbart war (§ 434 I 1 BGB). Die dauerhafte Erkrankung eines Tieres begründet aber auch ohne vertragliche Vereinbarung einen Mangel gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Auch wenn die Krankheit zum Zeitpunkt des Kaufes noch nicht diagnostizierbar war, lag der Mangel bereits bei Gefahrübergang vor, unabhängig davon, ob eine Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie erblich bedingt ist und daher die Anlagen seit der Geburt vorlagen. Das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang wird gem. § 476 BGB vermutet, da hier ein Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB vorliegt, sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten zeigte und die Vermutung nicht mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Die Klägerin ist als Privatperson Verbraucherin i.S.d. § 13 BGB. Ferner ist die Beklagte Unternehmerin nach § 14 BGB, da sie bei Abschluss des Kaufvertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit gehandelt hat, was dann der Fall ist, wenn sie planmäßig und dauerhaft am Markt Leistungen gegen Entgelt anbietet (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 14, Rn. 2). Dies liegt hier vor, da die Beklagte seit vielen Jahren Hundezüchterin ist und im Jahr mit ihren acht Zuchthunden eine Vielzahl von Welpen züchtet, die sie zum Verkauf anbietet. Dies erfordert einen erheblichen zeitlichen Aufwand, der den eines Hobbies weit überschreitet. Sie tritt mit ihrer Zucht auch werbend auf und ist als 2. Vorsitzende des WZRV auf professionelle Weise engagiert. Sie nimmt für ihre Welpen auch einen nicht unerheblichen Kaufpreis. Die Tatsache, dass sie ihre Hundezucht nicht als Gewerbe angemeldet hat, spricht nicht gegen die Unternehmereigenschaft, da es sonst in der Hand des Unternehmers liegen würde, ob die Regeln über den Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden. Er könnte die Regeln umgehen, indem er es unterlässt, ein Gewerbe anzumelden. Auch auf die Absicht der Gewinnerzielung kommt es nicht an (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 14, Rn. 2). Da nach fünf Monaten Luca zu lahmen begann und daraufhin die Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie diagnostiziert wurde, zeigte sich der Mangel auch innerhalb von sechs Monaten. Auch wenn es sich hier um einen Tierkauf handelt, bei dem die Art des Mangels mit der Vermutung, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag, ausnahmsweise unvereinbar sein kann, spricht im vorliegenden Fall nichts gegen die Vermutung. Da es sich hierbei um eine Ausnahme handelt, trägt die Beklagte für eine solche Unvereinbarkeit die Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte hat hier aber nichts vorgetragen. Der Umstand, dass Luca nicht als Sporthund oder Deckrüde eingesetzt werden kann, ist hier nicht als Mangel zu werten, da die Klägerin nicht vorträgt, dass sie diese Zwecke im Verkaufsgespräch erwähnt hat, und diese Eigenschaften daher nicht vertraglich vereinbart waren. Da ein solcher Zweck über den üblichen Verwendungszweck eines Hundes hinausgeht, der eher in der Eignung als Familienhund und Weggefährte zu sehen ist, ist hierin kein Mangel gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB zu sehen. Da in der Erkrankung von Luca an Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie bereits ein erheblicher Mangel liegt, kommt es im Rahmen der Minderung nicht mehr darauf an, ob die Beklagte der Klägerin einen falschen Hund als Vater von Luca vorgestellt hat oder das Zuchtbuch in diesem Punkt fehlerhaft ist. Auch die Frage, ob sich die Beklagte an die auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätze bei der Zucht gehalten hat, muss aufgrund der bereits vorliegenden Mängel nicht mehr beantwortet werden. Im Hinblick auf den Mangel durch die Erkrankung von Luca war eine Fristsetzung entbehrlich. Aufgrund des inzwischen vorhandenen Affektionsinteresses war keine Nacherfüllung in der Form der Lieferung einer mangelfreien Sache, d.h. einem neuen Hund, mehr möglich und aufgrund der fehlenden Heilbarkeit der Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie war auch die Nacherfüllung in der Form der Beseitigung des Mangels unmöglich. Eine bloße Linderung der Krankheit stellt keine Mangelbeseitigung dar. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 19. Juni 2006 die Minderung erklärt. Die Klägerin hat vor Ablauf der zwei Jahre die Klage erhoben, sodass der Streit rechtshängig und die Verjährung gehemmt wurde und damit auch kein Ausschluss der Minderung nach § 218, 438 V BGB vorliegt. Die Klägerin kann nur für die Erkrankung von Luca an Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie den Kaufpreis mindern. Soweit erforderlich ist Minderung durch Schätzung zu erreichen. Angesichts der hohen Folgekosten für ein krankes Tier und der ständigen Sorge um sein Wohlbefinden ist der Minderungsbetrag hoch anzusetzen. Dies gilt insbesondere bei Rassetieren. Daher ist der Kaufpreis auf Null zu mindern (so auch LG Kleve Urteil vom 21.11.2003 - 5 S 99/03). III. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Impfung, Chipung und Entwurmung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB gegen die Beklagte. Auch hier kann dahingestellt bleiben, ob in der fehlenden Chipung, Impfung und Entwurmung ein Mangel zu sehen ist. Die Nacherfüllung ist zwar inzwischen gem. § 275 I BGB unmöglich geworden, aber die Klägerin hat den Umstand durch eigenes Verhalten selbst herbeigeführt, sodass die Beklagte die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat und sich daher gem. § 280 I 2 BGB exkulpieren kann, was sie durch die Bestreitung der Pflicht zur Kostenübernahme getan hat. Das Kaufrecht sieht anders als das Werkvertragsrecht (§ 637 I BGB) kein Recht zur Selbstvornahme vor. Auch steht ihr kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Impfung, Chipung und Entwurmung gem. § 326 II 2, IV BGB analog zu. Unabhängig von der Frage, ob der § 326 II 2, IV BGB auf diese Fälle analog anzuwenden ist und ob in der fehlenden Chipung, Impfung und Entwurmung ein Mangel zu sehen ist, steht der Klägerin kein Rückerstattungsanspruch des Kaufpreises zu, da der Kaufpreis hier bereits auf Null gemindert wurde. Für einen darüber hinaus gehenden Rückerstattungsanspruch bleibt daher kein Raum. IV. Ferner steht der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Behandlung der Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie gegen die Beklagte zu. Zunächst ergibt sich kein Anspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB. Denn die Nacherfüllung ist sowohl in der Form der Mangelbeseitigung als auch in der Lieferung einer mangelfreien Sache gem. § 275 I BGB unmöglich. Aufgrund des inzwischen vorhandenen Affektionsinteresses zu dem Hund ist die Lieferung einer mangelfreien Sache in der Form eines vergleichbaren Hundes nicht mehr zumutbar. Die Mangelbeseitigung scheitert zudem an der fehlenden Heilbarkeit. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Behandlungskosten gem. §§ 437 Nr. 3, 311 a II BGB gegen die Beklagte. Auch wenn bereits seit Vertragsschluss die Leistungserbringung unmöglich war, da aufgrund der Unheilbarkeit der Erkrankung von Luca die Beklagte weder ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 433 I 2 BGB) noch ihre Pflicht zur Nacherfüllung nach § 439 BGB erfüllen konnte, scheitert der Schadensersatzanspruch an der fehlenden Kenntnis der Beklagten an dem Leistungshindernis. Diese Unkenntnis hat sie auch nicht zu vertreten, da zum Zeitpunkt des Kaufes die Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie noch nicht diagnostizierbar war und damit auch für niemanden erkennbar war. Zudem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Behandlungskosten gem. § 437 Nr. 3, 281, 280 III BGB. Auch wenn durch die Lieferung einer mangelhaften Sache eine vertragliche Pflicht gemäß § 281 I BGB verletzt wurde, scheitert der Anspruch daran, dass aufgrund der anfänglichen Unmöglichkeit der Schadensersatzanspruch gem. § 311 a BGB vorrangig ist und daher für den Anspruch nach § 281 BGB kein Raum mehr bleibt. Die Nachlieferung einer mangelfreien Sache ist seit Vertragsschluss unmöglich, da die Lieferung einer mangelfreien Sache nicht zumutbar und die Krankheit unheilbar ist und der Mangel deswegen nicht zu beseitigen ist. Auch etwaige Behandlungen, die zur Linderung der Krankheit führen, stellen keine Nacherfüllung dar. In der Nacherfüllung in der Form der Mangelbeseitigung kann nur die vollständige Herstellung des mangelfreien Zustandes gesehen werden. In der Linderung der Krankheit ist keine teilweise Nacherfüllung zu sehen. Auch wenn es oft zufällig sein kann, ob eine vollständige Wiederherstellung des mangelfreien Zustandes möglich ist oder nicht, würde die Anerkennung einer teilweisen Nacherfüllung zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Es wäre im Einzelfall unklar, bis zu welchem Grad der Ausbesserung eines Mangels von einer Nachbesserung i.S.d. § 439 BGB gesprochen werden kann, da in den meisten Fällen eine Schadensbegrenzung möglich ist, ohne dass aber der Mangel tatsächlich behoben ist. Von einer Nacherfüllung kann allenfalls ausgegangen werden, wenn nur ein unerheblicher Teil des Mangels nicht behoben wird, wie z.B. wenn kleine Schönheitsfehler zurückbleiben, aber die Funktionsfähigkeit voll hergestellt werden konnte (Staudinger-Matusche- Beckmann, BGB, 13. Auflage, § 439, Rn. 38). Da Luca auch trotz Behandlung der Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie zeit seines Lebens in der Bewegung eingeschränkt bleiben wird und nicht mit anderen Hunden herumtollen können wird oder am Hundesport teilnehmen können wird, bleibt auch trotz Behandlung ein nicht unerheblicher Teil der Krankheit zurück, sodass die Nacherfüllung unmöglich ist. Auch ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 I BGB hat die Klägerin nicht gegen die Beklagte. Es fehlt insoweit an einer Rechtsgutsverletzung. Das Eigentum der Klägerin ist nicht verletzt, da der Hund bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war und sie nie mangelfreies Eigentum erworben hat, sodass über das Äquivalenzinteresse hinaus kein Recht des Erwerbers verletzt wurde. Der Mangel an einer Kaufsache verletzt nicht das Eigentum. Die Kosten für die Behandlung stellen nur einen Vermögensschaden dar, der ebenfalls nicht als Rechtsgutsverletzung zu betrachten ist. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 II BGB i.V.m. § 11b TierschG gegen die Beklagte. Der Anspruch scheitert an der fehlenden Schutzgesetzeigenschaft des § 11b TierschG. Ein Schutzgesetz liegt dann vor, wenn die Norm zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dabei ist der Inhalt und Zweck des Gesetzes maßgeblich. § 11b TierschG verbietet die Zucht von Tieren, wenn dadurch Leiden und Schmerzen für die Nachkommen oder Nachzucht entstehen können. Zweck des Gesetzes ist daher, zu verhindern, dass mit der Zucht von Tieren Qualen für diese Tiere ausgelöst werden. Andere Personen- oder Personenkreise werden mit dem Gesetz aber gerade nicht geschützt. Es ist beispielsweise nicht ersichtlich, dass verhindert werden soll, dass besonders aggressive oder gefährliche Tiere gezüchtet werden. Damit handelt es sich bei § 11b TierschG nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB. Für die Annahme eines Anerkenntnisses der Zahlungspflicht durch die Zahlung des einmaligen Betrages von 200 € an die Klägerin hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen. Ihr Vortrag ist daher nicht substantiiert. Gem. §§ 291, 288 I BGB hat die Klägerin eine Anspruch auf Zinsen für den Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 750 € seit Rechtshängigkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz. Als Nebenforderung hat die Beklagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu tragen. Ersatzfähig sind sie jedoch nur, soweit die Forderungen berechtigt sind (so auch LG Köln, NJW-RR 2007, 1100), d.h. hier nur in Höhe des geminderten Kaufpreises von 750,00 €. Daher ergibt sich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 65,00 € x 0,65 = 42,25 + 20,00 € Auslagenspauschale = 62,25 €. Nur dieser Betrag ist ersatzfähig. Für diesen Erstattungsanspruch besteht ein Zinsanspruch gem. §§ 288, 291 BGB seit dem 5. Juli 2006. Die bereits entstandene Geschäftsgebühr wird aber auf die Verfahrensgebühr angerechnet (vgl. BGH, NJW 2007, 2049). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 344 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 8623,72 € festgesetzt. Dr. Wirtz