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Urteil

6 O 301/21

LG Kiel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2022:0315.6O301.21.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Forderung der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 235,00 € wegen Kostenerstattungsanspruch für die Zollkosten und Anwaltskosten für das von der Beklagten veranlasste Grenzbeschlagnahmeverfahren beim Hauptzollamt………… (Geschäftszeichen SV1203 B- W110104 - (IPZ 3125/2021)) nicht besteht. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Forderung der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 235,00 € wegen Kostenerstattungsanspruch für die Zollkosten und Anwaltskosten für das von der Beklagten veranlasste Grenzbeschlagnahmeverfahren beim Hauptzollamt………… (Geschäftszeichen SV1203 B- W110104 - (IPZ 3125/2021)) nicht besteht. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Kiel ist sachlich, örtlich und international zuständig. Die Zuständigkeit einer negativen Feststellungsklage orientiert sich an dem Gerichtsstand, an dem die gegenläufige Leistungsklage zu erheben wäre. Für die gegenläufige Leistungsklage wäre das Landgericht Kiel zuständig. a.) Zuständig für den geltend gemachten Anspruch sind gemäß Art. 124, 123 VO (EU) 2017/1001 (im Folgenden UMV) die Unionsmarkengerichte. Diese sind gemäß Art. 124 lit. a UMV ausschließlich zuständig für alle Klagen wegen der Verletzung einer Unionsmarke. Hierunter fallen auch Schadensersatzansprüche als sogenannte Annexansprüche (BeckOK/Gillert, Art. 124 UMV Rn. 8). Zwar sind Rechtsgrundlagen für solche Ansprüche in der UMV nicht geregelt. In Art. 17 Abs. 1 UMV wird allerdings klargestellt, dass für die nicht in der UMV geregelten Ansprüche zur Verletzung einer Unionsmarke das für die Verletzung von nationalen Marken geltende Recht gelte. Dem Inhaber einer Unionsmarke stehen gemäß § 125b Nr. 2 MarkenG Ansprüche auf Schadensersatz nach § 14 Abs. 7 und 8 MarkenG zu. Die Verweisung in § 125b Nr. 2 MarkenG umfasst dabei die Absätze 6 und 7, da § 14 MarkenG insgesamt lediglich sieben Absätze beinhaltet (vgl. BeckOKMarkenR/Kutschke, 28. Ed. 1.1.2022, § 125b MarkenG Rn. 8). Nach Art. 130 Abs. 2 UMV wird die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte auch für die Anwendung nationalen Markenrechts begründet. Das festzustellende Rechtsverhältnis betrifft einen Kostenerstattungsanspruch aufgrund einer Unionsmarkenverletzung. In Betracht kommt hier primär ein Anspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG (Behrens, IPRB 2010, 44, 47). Für das Unternehmen ……. sind unter anderem die Unionsmarken Nr. 000 015 602, Nr. 000 015 610 und Nr. 000 015 628 eingetragen. Das Verwenden von geschützten Zeichen kann eine Unionsmarkenverletzung darstellen. Der Kläger bestellte über die Plattform „…..“ ein Smartwatcharmband, das mit den für die Marke der Beklagten charakteristischen Buchstaben „L“ und „V“ versehen war. b.) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte liegt vor. Gemäß Art. 125 Abs. 1 UMV sind für Ansprüche im Sinne des Art. 124 UMV die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Der Kläger wohnt in ……. in Deutschland. c.) Das Landgericht ist auch sachlich zuständig. Gemäß § 125e MarkenG sind im ersten Rechtszug die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert als Unionsmarkengerichte ausschließlich zuständig. d.) Schließlich ist auch das Landgericht in Kiel örtlich zuständig. Nach § 125g MarkenG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte innerhalb Deutschlands nach den §§ 140, 141 MarkenG sowie §§ 12 ff. ZPO. Da der Kläger in …… wohnt, wäre hiernach das Landgericht Lübeck nach § 12, 13 ZPO zuständig, da er bei einer Leistungsklage als Beklagter dort seinen Wohnsitz aufweist. Allerdings hat das Land ……….gemäß § 125e Abs. 3 MarkenG i.V.m. § 23 Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten in der Justiz (Justizzuständigkeitsverordnung - JZVO) diese Streitigkeiten unabhängig vom Wohnsitz der Parteien innerhalb des Landes dem Landgericht Kiel als Kennzeichenstreitgericht übertragen. 2. Ein Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 ZPO liegt vor. Das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung eines Rechtsverhältnisses setzt zunächst voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage des Klägers im Verhältnis zum Beklagten eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht (Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 256, Rn. 8). Eine solche Gefahr liegt bei einer negativen Feststellungsklage jedenfalls dann vor, wenn das Bestehen einer Forderung in Form eines Berühmens behauptet wird (Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 256, Rn. 15). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte machte pauschale Kostenerstattungsansprüche für Zollkosten und Rechtsanwaltskosten des Grenzbeschlagnahmeverfahrens geltend und setzte dafür eine Zahlungsfrist bis zum 10.12.2021. II. Die Klage ist begründet. Der Beklagten steht kein Anspruch gegen den Kläger in Höhe von 235,00 € auf Erstattung der Zoll- und Rechtsanwaltskosten für das von ihr veranlasste Grenzbeschlagnahmeverfahren beim Hauptzollamt ………….. zu. 1. Die VO (EU) 608/2013 regelt keinen Anspruch auf Kostenerstattung des Kennzeicheninhabers. Die kostenrechtliche Regelungsstruktur des Grenzbeschlagnahmeverfahrens sieht lediglich vor, dass sich die Zollbehörden die im Grenzbeschlagnahmeverfahren entstandenen Kosten vom Rechtsinhaber, hier also von der Beklagten, erstatten lassen können (Weber, wrp 2005, 961). 2. Ein Kostenerstattungsanspruch folgt insbesondere nicht aus § 125b Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 6 MarkenG. Hiernach ist derjenige, der eine Verletzungshandlung aus § 14 Abs. 2 und 3 MarkenG vorsätzlich oder fahrlässig begeht, dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Die Bestellung des Armbandes stellt allerdings keine Handlung im geschäftlichen Verkehr dar. Eine Markenrechtsverletzung setzt gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG die Verwendung des geschützten Zeichens im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen voraus. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs im MarkenG entspricht der Verwendung des Begriffs im UWG. Seine Auslegung folgt einheitlichen Grundsätzen (Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009, § 14 MarkenG, Rn. 23). Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Kein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Tätigkeit rein privater Natur ist (BGH GRUR 1953, 293, 294 – Fleischbezug). Ebenso wie der Privatverkauf ist auch die private Einfuhr von Waren, deren Vertrieb innerhalb Deutschlands bzw. der EU unzulässig wäre, grundsätzlich erlaubt (BeckOKMarkenR/Mielke, 28. Ed. 1.1.2022, § 14 MarkenG, Rn. 71). Bei der Abgrenzung von privatem und geschäftlichem Handeln ist indes auf die nach außen erkennbare Zielrichtung des Handelns abzustellen (BGH GRUR 2002, 622, 624 – shell.de). Es kommt hierbei vor allem auf Art und Anzahl der eingeführten Gegenstände sowie die Person des Einführenden und dessen berufliche Tätigkeit an (BeckOKMarkenR/Mielke, 28. Ed. 1.1.2022, § 14 MarkenG, Rn. 72). Der Kläger bestellte ein Armband zur privaten Verwendung. Ein Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit ist nicht ersichtlich. Auch die Tatsache, dass das Armband durch ein Unternehmen zu dessen gewerblichen Zwecken eingeführt wurde, ändert hieran nichts. Werden die einzuführenden Waren nicht vom Erwerber mitgebracht sondern im Ausland – insbesondere über das Internet – bestellt und sodann von dem Anbieter der Ware oder einem von diesem beauftragten Unternehmen ausgeliefert, begeht der privat handelnde Besteller keine Markenverletzung, sondern allenfalls das Vertriebsunternehmen, das die Bestellung ausgeführt hat (BeckOKMarkenR/Mielke, 28. Ed. 1.1.2022, § 14 MarkenG, Rn. 73). 3. Auch folgt der Anspruch nicht aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB. Es liegt bereits keine fremde Geschäftsbesorgung durch die Beklagte für den Kläger vor. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft „für einen anderen“ besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln (BGH NJW 2018, 2714 Tz. 20, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es bestand schon keine Pflicht des Klägers zur Vernichtung des Armbandes. Die Vernichtung erfolgte ausschließlich im Interesse der Beklagten als ihr Geschäft. Das Smartwatcharmband unterlag zwar gemäß Art. 23 VO 608/2013 der Vernichtung, jedoch bestand gegen den Kläger kein Anspruch aus § 125b Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 MarkenG, da er keine Markenrechtsverletzung i.S.v. § 14 MarkenG beging. Da die Anknüpfungstatbestände, auf die § 18 Abs. 1 MarkenG Bezug nimmt, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzen, können private Endabnehmer – also Personen, die die Ware zum eigenen privaten Gebrauch besitzen, erwerben oder einführen – nicht zur Vernichtung verpflichtet werden (BeckOKMarkenR/Miosga, 28. Ed. 1.1.2022, § 18 MarkenG, Rn. 9). Der Kläger musste die Vernichtung lediglich dulden (vgl. BeckOKMarkenR/Miosga, 28. Ed. 1.1.2022, § 18 MarkenG, Rn. 10). Auch die Fallgruppe der Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Mahnt ein Wettbewerber einen Mitbewerber außerprozessual ab, der sich wettbewerbswidrig verhält, wird dem Abmahner ein Aufwendungsersatzanspruch wegen der ihm entstandenen vorgerichtlichen Abmahnungskosten gewährt (BGH NJW 1970, 243). Ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist aber nur dann gegeben, wenn die Abmahnung begründet und berechtigt ist. Diese Voraussetzung liegt hier – wie eben bereits erörtert – nicht vor. 4. Die Beklagte hat auch keinen Kondiktionsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, da mangels Vorliegens einer Markenrechtsverletzung kein Eingriff in eine der Beklagten zugewiesenen Rechtsposition vorliegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO. Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass die Forderung der Beklagten gegen ihn wegen eines Kostenerstattungsanspruchs für die Zoll- und Anwaltskosten für ein von ihr veranlasstes Grenzbeschlagnahmeverfahren nicht besteht. Der Kläger bestellte über die Plattform „……“ ein Smartwatcharmband zur privaten Verwendung. Dieses Armband war mit den für die Marke der Beklagten charakteristischen Buchstaben „L“ und „V“ versehen. Es war Gegenstand des Grenzbeschlagnahmeverfahrens beim Hauptzollamt …………(Geschäftszeichen SV1203B- W110104 - (IPZ 3125/2021)) gemäß Art. 23 VO 608/2013. Die Vernichtung des Armbands durch den Zoll erfolgte bereits. Mit Schreiben vom 26.11.2021 machte Rechtsanwalt Dr. ……..(… Rechtsanwälte) für die Beklagte pauschale Kostenerstattungsansprüche in Höhe von 235,00 € für Zollkosten und Rechtsanwaltskosten des Grenzbeschlagnahmeverfahrens geltend und setzte dafür eine Zahlungsfrist bis zum 10.12.2021. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Forderung der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 235,00 € wegen Kostenerstattungsanspruch für die Zollkosten und Anwaltskosten für das von der Beklagten veranlasste Grenzbeschlagnahmeverfahren beim Hauptzollamt……. (Geschäftszeichen SV1203 B- W110104 - (IPZ 3125/2021)) nicht besteht. Mit Verfügung vom 12.01.2022 hat das Gericht die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet. Die Verfügung sowie die Klageschrift sind der Beklagten am 11.02.2022 zugestellt worden. Die Beklagte hat ihre Verteidigungsbereitschaft nach Ablauf eines Monats nicht angezeigt.