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Urteil

2-06 O 238/24

LG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2025:0827.2.06O238.24.00
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Tenor
Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte und Widerklägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte und Widerklägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage war bis zu ihrer Erledigung zulässig. Die Widerklage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Das angerufene Gericht ist international, örtlich und sachlich zuständig. Dies ergibt sich bereits aus der rügelosen Einlassung der Beklagten. II. Die Widerklage ist unbegründet. Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten für das vorgerichtliche Schreiben vom 30.11.2023 in Höhe von EUR 235,80 für das Tätigwerden im Rahmen des Grenzbeschlagnahmeverfahrens beim Hauptzollamt Saarbrücken zu. 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus der VO (EU) 608/2013. Diese regelt keinen Anspruch auf Kostenerstattung des Kennzeicheninhabers. In Art. 29 Abs. 1 VO (EU) 608/2013 ist lediglich geregelt, dass der Inhaber der Entscheidung (hier die Beklagte) den Zollbehörden auf deren Verlangen die im Rahmen des Grenzbeschlagnahmeverfahrens entstandenen Kosten erstatten muss (vgl. LG Kiel, Urt. v. 15.03.2022 – 6 O 301/21, GRUR-RS 2022, 50500 Rn. 22; LG Braunschweig, Urt. v. 28.06.2023 – 9 O 2173/22, GRUR-RR 2024, 25 Rn. 23 – Erstattung von im Rahmen einer Grenzbeschlagnahme entstandenen Rechtsanwaltskosten – Louis Vuitton ). 2. Ein Kostenerstattungsanspruch folgt auch nicht aus Art. 129 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 6 MarkenG, da der Klägerin eine Markenrechtsverletzung gemäß Art. 9 UMV nicht vorzuwerfen ist. a. Voraussetzung eines Anspruchs nach § 14 MarkenG ist unter anderem ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus (BGH, GRUR 2016, 810 Rn. 21 – profitbricks.es). Ein solches liegt nicht vor bei Einkäufen oder Verkäufen zum privaten Gebrauch (BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 25 – Kinderhochstühle im Internet III; Ingerl/Rohnke/Nordemann/A. Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 14 Rn. 78 m.w.N.; Erbs/Kohlhaas/Kaiser, MarkenG, 255. EL Januar 2025, § 14 Rn. 14). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Denn die Klägerin hat die für die Beklagte geschützten Zeichen nicht „im geschäftlichen Verkehr“ genutzt (eingeführt), sondern ausschließlich zu privaten Zwecken. Werden die einzuführenden Waren nicht vom Erwerber mitgebracht, sondern im Ausland – insbesondere über das Internet – bestellt und sodann von dem Anbieter der Ware oder einem von diesem beauftragten Unternehmen ausgeliefert, begeht der privat handelnde Besteller keine Markenverletzung, sondern allenfalls das Vertriebsunternehmen, das die Bestellung ausgeführt hat (LG Kiel, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.; LG Braunschweig, a.a.O., Rn. 25 ff.). Das Handeln im geschäftlichen Verkehr des in China ansässigen Onlinehändlers wird der Klägerin auch nicht „zugerechnet“, sodass von einer Markenrechtsverletzung der Klägerin auszugehen wäre. Hierfür findet sich keine Grundlage. Insofern missversteht die Beklagte das von ihr angeführte Urteil des EuGH (Urt. v. 06.02.2014 – C-98/13, GRUR 2014, 283 – Blomqvist/Rolex), wonach der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums an einer Ware, die über die Website eines Online-Shops in einem Drittstaat an eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats wohnt, verkauft wurde, den ihm durch die Zollverordnung gewährten Schutz zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware in das Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats gelangt, allein auf Grund des Erwerbs der Ware beanspruchen kann, es jedoch nicht erforderlich sei, dass die Ware vor dem Verkauf Gegenstand einer an die Verbraucher in diesem Mitgliedstaat gerichteten Verkaufsofferte oder Werbung war. Der EuGH hatte nach der Vorlage durch das nationale Gericht zu entscheiden, ob die (in der in der Entscheidung in Rede stehende alte) Produktpiraterie-VO 1383/2003 gegenüber Art. 4 Abs. 1 InfoSoc-RL bzw. Art. 5 Abs. 1, 3 MarkenRL und Art. 9 Abs. 1 und 2 UMV im Zuge der Prüfung der „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ bzw. der „Benutzung im geschäftlichen Verkehr“ eine weitere Voraussetzung aufstellt, die dazu führt, dass es nicht ausreicht, dass ein Dritter aus einem Drittstaat Waren anbietet und ein Kunde in der Europäischen Union diese (zum Versand) erwirbt, oder ob der Erwerb zusätzlich auf einer zuvor an den Kunden gerichteten Werbung erfolgt sein muss. Diese Frage hat der EuGH verneint und festgestellt, dass es für das Vorliegen einer „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ bzw. einer „Benutzung im geschäftlichen Verkehr“ ausreicht, wenn das Produkt aus dem Drittstaat an den Kunden in der EU angeboten wird und der Kunde dieses zum Versand in die EU erwirbt. Insoweit hat der EuGH allein geprüft, ob in dem in Streit stehenden Vorgang überhaupt ein geschäftliches Handeln vorliegen kann und hat hierbei im Kern allein das Verhalten des Versandunternehmens, also des Dritten, untersucht, der Ware an den Kunden in der EU versendet. Es ging also darum, ob dem Dritten eine rechtsverletzende Handlung (im geschäftlichen Verkehr) vorzuwerfen ist. Der hier von der Beklagten in Bezug genommene Anknüpfungspunkt des Erwerbs führt hingegen nicht dazu, dass ein markenverletzendes Verhalten des Online-Händlers dem privaten in der EU ansässigen Empfänger zuzurechnen ist. Mit dem Urteil hat der EuGH lediglich klargestellt, dass es keiner vorherigen Werbung oder eines öffentlichen Angebots bedarf, sondern der Erwerb der Ware (und das Eintreffen im Hoheitsgebiet der EU) ausreicht, um dem Rechteinhaber den zollrechtlichen Schutz zu gewähren (vgl. LG Braunschweig, a.a.O., Rn. 26 ff.). b. Die Beklagte haftet auch nicht als Teilnehmerin an einer Rechtsverletzung durch den Dritten gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG i.V.m. § 830 Abs. 2 BGB (eine solche Haftung erwägend Albrecht, GRUR-Prax 2023, 638). Danach stehen dem Anstifter und Gehilfen dem Mittäter gemäß § 830 Abs. 1 BGB gleich. Eine Anstiftung scheidet im Streitfall aus, da nicht anzunehmen ist, dass die Klägerin den Betreiber eines Online-Shops im Internet dazu „bestimmt“ hat, Waren in die EU versendet, nachdem dieser solche von Anfang an zum Versand in die EU angeboten hat. Voraussetzung für eine Beihilfe im Sinne von § 830 Abs. 2 BGB ist, dass der Teilnehmer objektiv den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und dies subjektiv von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen ist (BeckOK BGB/Förster, 74. Ed. 1.5.2025, § 830 Rn. 17 m.w.N.). Es bedarf daher eines Gehilfenvorsatzes, die bloße Fahrlässigkeit genügt insoweit nicht (BeckOK BGB/Förster, 74. Ed. 1.5.2025, § 830 Rn. 28 m.w.N.). Einen solchen Vorsatz der Klägerin hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder vorgetragen noch hinreichend dargelegt oder bewiesen. c. Die Klägerin haftet auch nicht als Störerin. Eine Haftung als Störerin setzt insbesondere eine adäquat-kausale Mitwirkung an einer Rechtsverletzung sowie die Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten voraus. Auch insoweit ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Es ist jedoch weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin bei der Bestellung wusste, wissen konnte oder wissen musste, dass es sich um eine Rechtsverletzung handelte, so dass bereits aus diesem Grund nicht von einer Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten ausgegangen werden kann. Es ist zudem fraglich, ob der Klägerin eine Prüfung, ob es sich um ein Plagiat handelt, allein aus den Angaben des Händlers oder anhand der von ihm bereitgestellten Fotografien überhaupt möglich gewesen wäre. Auf die Zumutbarkeit einer solchen Prüfung kam es daher nicht mehr an. d. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 18 MarkenG. Nach § 18 Abs. 1 MarkenG kann der Rechteinhaber vom Verletzer die Vernichtung von rechtsverletzenden Waren verlangen. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, ebenso wie bei § 14 MarkenG, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr durch den Anspruchsgegner. Ein solches liegt hier – wie oben dargestellt – nicht vor. e. Ein Anspruch der Beklagten ergibt sich ferner nicht aus dem „Vernichtungsanspruch“ gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EU) Nr. 608/2013. Dieser ist insbesondere nicht mit dem Vernichtungsanspruch aus § 18 MarkenG zu vergleichen, der auf einer Markenverletzung beruht. Der Anspruch auf Vornahme der Vernichtung gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EU) Nr. 608/2013 besteht – bei Vorliegen der darin statuierten Voraussetzungen – weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber dem Online-Händler, sondern gegenüber den Zollbehörden. Nur diese sind nach dieser Vorschrift berechtigt, die Vernichtung durchzuführen. Implizit könnte daher gegenüber der Klägerin, die das Eigentum an der Ware erworben hat bzw. erwerben sollte, allenfalls ein Anspruch auf Duldung der Vernichtung bestehen. Dabei knüpft der Vernichtungsanspruch zunächst an die Eigenschaft der Ware als Plagiat und nicht an eine etwaige vorgelagerte (markenrechtsverletzende) Handlung des Versenders oder des Empfängers an. Allein der Umstand, dass es sich um ein Plagiat handeln könnte, führt dazu, dass die Ware angehalten wird, und wenn die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 VO (EU) Nr. 608/2013 vorliegen, dazu, dass die Ware vom Zoll vernichtet wird. Etwaige Kosten sind zunächst gemäß Art. 29 Abs. 1 VO (EU) Nr. 608/2013 vom Rechtsinhaber dem Zoll zu erstatten. Gemäß Art. 29 Abs. 2 (EU) Nr. 608/2013 gilt dies unbeschadet des Rechts des Rechtsinhabers, vom Rechtsverletzer oder von anderen Personen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Schadenersatz zu fordern. Im Zusammenhang mit dem Vernichtungsanspruch und der VO (EU) Nr. 608/2013 ergibt sich somit aus dieser Regelung kein gesonderter Kostenerstattungsanspruch. Vielmehr wird ein Kostenerstattungsanspruch durch die VO (EU) Nr. 608/2013 lediglich nicht ausgeschlossen. Er kann aber nach den (weiteren) „anwendbaren Vorschriften“ bestehen, was hier jedoch nicht der Fall ist. 3. Die Beklagte hat gegen die Klägerin auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB. a. Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert (§ 677 BGB). Eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 S. 1 Hs. 1 BGB). Der Geschäftsherr ist dem Geschäftsführer in diesem Fall zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die dieser zum Zweck der Ausführung des Geschäfts macht und den Umständen nach für erforderlich halten darf (§ 683 S. 1 Hs. 2 BGB, § 670 BGB). b. Hier liegt keine fremde Geschäftsbesorgung vor. Die Tätigkeit der Beklagtenvertreter hat insbesondere nicht zumindest auch dem Interesse der Klägerin i.S.d. § 677 BGB entsprochen. Es ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass es dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wenn dieser durch eine Abmahnung die Gelegenheit erhält, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstigere Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 16 – Domain-Parking; BGH, NJW 2016, 863 Rn. 31; jew. m.w.N.). Der vorliegende Fall ist hiermit jedoch nicht vergleichbar. Mit dem Formblatt des Zolls (Anlage B 10) wurde die Klägerin entsprechend der Voraussetzungen gemäß Art. 23 VO (EU) 608/2013 darauf hingewiesen, dass der Verdacht eines Plagiats bestehe, die Ware daher zurückgehalten wurde und der Rechteinhaber darüber unterrichtet wurde. Weiter wurde sie im Formblatt wie folgt informiert (Anlage B10, Bl. 141 d.A.): „Voraussetzungen für die Vernichtung der Waren gem. Art. 23 VO (EU) Nr. 608/2013 Die Waren werden unter zollamtlicher Überwachung vernichtet, wenn innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang dieser Mitteilung folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Der Inhaber der Entscheidung hat schriftlich bestätigt, dass die Waren seiner Überzeugung nach rechtsverletzend sind. - Der Inhaber der Entscheidung hat seine Zustimmung zur Vernichtung gegenüber den Zollbehörden schriftlich erklärt. - Sie haben der Vernichtung schriftlich zugestimmt. Beachten Sie bitte, dass Ihre Zustimmung auch als erteilt gilt, wenn Sie der Vernichtung der Waren innerhalb der 10 Arbeitstage nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich widersprechen (Zustimmungsfiktion). Im Falle leicht verderblicher Waren wird die Frist von 10 Arbeitstagen auf 3 Arbeitstage reduziert. Die Entscheidung zur Vernichtung geht Ihnen bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen gesondert zu. Widersprechen Sie der Vernichtung der Waren fristgerecht, wird der Inhaber der Entscheidung darüber informiert und aufgefordert ein zivilgerichtliches Verfahren zur Feststellung der Rechtsverletzung einzuleiten. Durch das Gerichtsverfahren können Ihnen weitere Kosten entstehen“. (Unterstreichung nur hier) Aufgrund der Formulierung im Formular der Zollbehörden musste die Klägerin davon ausgehen, dass (nur dann), wenn sie Widerspruch gegen die Vernichtung einlegt, ein Klageverfahren eingeleitet werden wird – unabhängig davon, ob der Rechteinhaber etwaige Erklärungen abgibt. Zwar ist zutreffend, dass die Klägerin erst durch das Schreiben der Beklagtenvertreter sichere Kenntnis darüber hatte, dass die Beklagte als Rechtsinhaberin davon ausgeht, dass es sich um ein Falsifikat handelt und dass die Beklagte gegenüber dem Zoll die Zustimmung der Vernichtung schriftlich erklärt hat. Dies war für die Klägerin aber nicht entscheidend für ihre Entscheidung, ob sie Widerspruch einlegen sollte oder nicht. Nicht erst durch die Mitteilung der Beklagtenvertreter hatte die Klägerin Kenntnis davon, dass im Falle eines Widerspruchs der Klägerin ein Klageverfahren eingeleitet würde. Sondern die Klägerin musste aufgrund der Mitteilung der Zollbehörden davon ausgehen, dass – in jedem Fall – im Falle eines Widerspruchs der Klägerin ein Klageverfahren eingeleitet werden würde. Die Klägerin hat daher nicht erst durch die Mitteilung der Beklagten beurteilen können, ob die Einlegung eines Widerspruchs erfolgsversprechend wäre. Sondern die Klägerin musste bereits aufgrund der Informationen im Zollformular davon ausgehen, dass im Falle eines Widerspruchs ein Klageverfahren eingeleitet werden würde. Auf Grundlage dieser Informationsbasis hat sich die Klägerin dazu entschlossen, keinen Widerspruch einzulegen. Die Beklagtenvertreter haben der Klägerin durch ihre Aufforderung, keinen Widerspruch einzulegen, somit kein zwingend einzuleitendes kostenträchtiges Gerichtsverfahren erspart. Das Schreiben der Beklagten stellte somit keinen Mehrwert hinsichtlich des Klagerisikos dar. c. Aber selbst in dem Fall, dass die Information der Beklagten einen Mehrwert für die Klägerin gehabt hätte, indem sie erst mit Schreiben der Beklagten davon erfahren hätte, dass ein Widerspruch in jedem Fall ein Klageverfahren nach sich ziehen würde, wäre der Kostenerstattungsanspruch nicht gegeben. Auch dann wäre diese Information nicht (zumindest auch) im Interesse der Klägerin gewesen. Denn es liegt vorliegend keine vergleichbare Interessenlage wie bei Abmahnungen wegen Schutzrechts- oder Wettbewerbsverletzung vor. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht gegenüber einem Verletzer oder Störer, da es in seinem Interesse liegt, über die Verletzung informiert zu werden, bevor der Rechtsinhaber ein Klageverfahren einleitet, sodass dem Verletzer die Möglichkeit gegeben wird, das Klageverfahren zu verhindern. War die Abmahnung berechtigt, steht dem Rechtsinhaber daher auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu. Vorliegend liegt dem Schreiben der Beklagtenvertreter aber keine Markenrechtsverletzung durch die Klägerin zugrunde. Die Klägerin war an der Markenverletzung weder beteiligt, noch ist sie insoweit als Störerin anzusehen. Sie hat durch die Bestellung eines mutmaßlichen Plagiats als Privatperson von einem in China ansässigen Online-Händler keine Markenrechtsverletzung begangen. Eine Markenrechtsverletzung des Online-Händlers kann der Klägerin auch nicht „zugerechnet“ werden (s.o.). Somit liegt dem Schreiben der Beklagtenvertreter kein etwaiges rechtsverletzendes Verhalten zugrunde. Auch ein anderes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien scheidet insoweit aus. Ausgangspunkt für das Verhalten der Klägerin ist vielmehr die Unterrichtung der Klägerin als Eigentümerin der Ware über die mögliche Vernichtung wegen – von ihr nicht zu verantwortender – Schutzrechtsverletzung durch einen Dritten. Das Schreiben der Beklagten stellt sich insoweit vielmehr als ein (ggf. ungebetener) Rat bzw. eine Information des mit ihr ansonsten in keiner Verbindung stehenden Rechtsinhabers dar. Die Beklagte muss sich daher wegen der ihr entstandenen Kosten an den rechtsverletzenden Dritten halten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Insoweit war die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage zunächst zulässig und begründet, jedoch ist durch die Erhebung der Leistungs(wider)klage nach Stellung des Antrags in der mündlichen Verhandlung das Feststellungsinteresse entfallen. Nach dem insoweit zu beurteilenden Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung waren die Kosten für die Klage der Beklagten aufzuerlegen, da mangels eines Ersatzanspruchs der Beklagten die Klägerin die begehrte Feststellung hätte verlangen können. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Der Streitwert wird auf EUR 235,80 festgesetzt (§ 3 ZPO). Die Parteien streiten um Ansprüche auf Kostenerstattung im Zusammenhang mit einem Grenzbeschlagnahmeverfahren. Die Klägerin und Widerbeklagte (im Folgenden: Klägerin) ist eine Privatperson. Die Beklagte und Widerklägerin (im Folgenden: Beklagte) ist eine bekannte Herstellerin von Lederwaren aller Art. Sie verfügt über ein umfassendes Markenportfolio. Sie ist unter anderem Inhaberin der Unionsmarke (…), eingetragen u.a. für Lederwaren aller Art, insbesondere Taschen, sowie der Unionsmarke (…), eingetragen u.a. für Lederwaren aller Art, insbesondere Handtaschen und Umhängetaschen (Anlagen B1 und B2). Die Klägerin bestellte online über einen in China ansässigen Händler eine Tasche, welche das Logo (…) sowie das Zeichen „LOUIS VUITTON“(…) in identischer Weise übernahm, jedoch weder von der Beklagten hergestellt, noch mit deren Zustimmung mit den Unionsmarken der Beklagten versehen worden war (vgl. Anlage B3, Bl. 94 ff. d.A.). Diese Tasche wurde am 22.11.2023 durch das Hauptzollamt Saarbrücken/Zollamt Germersheim/AbfSt IFS Speyer wegen des Verdachts einer Markenrechtsverletzung zurückgehalten. Das Hauptzollamt Saarbrücken informierte die Klägerin über die Zurückhaltung der Ware mit dem Formular „Aussetzung der Überlassung“ (AdÜ) für den Anmelder/Besitzer vom 22.11.2023 (Anlage B10, Bl. 141 d.A.). Gleichzeitig informierte es die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die vorgerichtlich u.a. bevollmächtigt waren, Grenzbeschlagnahmeanträge im Namen der Beklagten zu stellen (vgl. Anlage B5), per E-Mail vom 22.11.2023 und bat diese um Begutachtung des sichergestellten Produkts (vgl. E-Mail in Anlage B6, Bl. 121 d.A.; Formular Aussetzung der Überlassung (AdÜ) für den Inhaber der Entscheidung vom 22.11.2023 in Anlage B4, Bl. 115 d.A.). Im Zuge der Begutachtung durch die Prozessbevollmächtigten stellte sich die Tasche als Plagiat heraus. Daher informierten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit E-Mail vom 30.11.2023 (Anlage B7, Bl. 122 d.A.) das Hauptzollamt Saarbrücken und beantragten die Vernichtung der Tasche. Gleichzeitig teilten sie der Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2023 (Anlage K1, Bl. 4 ff. d.A. = Anlage B8) mit, dass es sich bei der Tasche um eine Fälschung handele und forderten sie auf, der Vernichtung der Tasche zuzustimmen. Zudem machten sie gegen die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 235,80 EUR mit Zahlungsfrist bis zum 15.12.2023 geltend. Die Klägerin reagierte weder gegenüber dem Hauptzollamt noch gegenüber der Beklagten. Daraufhin nahm das Hauptzollamt Saarbrücken die Vernichtung der Tasche vor. Die Klägerin trägt vor, sie habe die gegenständliche Ware nicht als Falsifikat bestellt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass kein Zahlungsanspruch der Beklagten bestehe. Die Klägerin habe keine Markenrechtsverletzung begangen, sondern nur der Onlinehändler. Allein er handele „im geschäftlichen Verkehr“ und nur gegen ihn könnten sich markenrechtliche Ansprüche, etwa auf Unterlassung, Schadens- und Aufwendungsersatz richten. Plagiate seien im privaten Bereich – auch wenn sie aus dem Ausland bezogen worden seien – nicht verboten und dürften auch nicht über die Forderung der Erstattung von nicht erforderlichen Aufwendungen sanktioniert werden. Da eine Privatperson bei Einfuhr einer markenrechtsverletzenden Ware keine Markenrechtsverletzung begehe, müsse sie auch nicht dafür zahlen, wenn die Beklagte von einer für sie mit Kosten verbundene Möglichkeit zur Grenzbeschlagnahme Gebrauch mache. Der Markeninhaber könne sich nicht beim Verbraucher schadlos halten, nur weil die Rechtsverfolgung im Ausland u.U. schwieriger oder teurer sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne einem privaten Käufer auch nicht das geschäftliche Handeln des Händlers „zugerechnet“ werden. Sonst wäre der Erwerb von Falsifikaten zu privaten Zwecken von einem Unternehmer stets auch eine Markenrechtsverletzung eines privaten Käufers. Nach der Argumentation der Beklagten dürfte auch ein Verbraucher, der ein Original bestellt habe und dem hinterlistig ein Plagiat geschickt werde, zu Aufwendungsersatz herangezogen werden. Eine solche Verantwortlichkeit von Privatpersonen sei aber weder im MarkenG noch in der UMV vorgesehen, daher gebe es das Erfordernis des „Handelns im geschäftlichen Verkehr“. Ein Zahlungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem Anspruch auf Duldung der Vernichtung gemäß Art. 23 VO (EU) Nr. 608/2013 (Produktpiraterie-VO), der gegen die Klägerin bestanden habe. Der Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf (entschädigungsfreie) Duldung der Vernichtung setze gerade keine Markenrechtsverletzung durch die Klägerin als Sendungsempfängerin voraus. Für den Anspruch auf Duldung der Vernichtung gegen die Klägerin reiche bereits der Verdacht, dass die Ware ein Falsifikat sei, sofern dieser Verdacht vom Markeninhaber bestätigt werde. Der Vernichtungsanspruch knüpfe nicht an eine (unerlaubte) Handlung der Klägerin an, sondern an die mutmaßliche Eigenschaft der Ware als Plagiat. Insbesondere ergebe sich auch kein Zahlungs- oder Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Vernichtung und die Tätigkeit der Rechtsanwälte der Beklagten diene gerade nicht der Erfüllung einer Rechtspflicht der Klägerin oder deren tatsächlichem oder mutmaßlichem Interesse, sondern allein den Interessen der Beklagten. Die Klägerin habe keinerlei Interesse daran, dass die Beklagte die Sendung anhalten und vernichten lasse. Das Schreiben der Beklagten habe der Klägerin auch keine sonst höher anfallenden Verfahrenskosten erspart, wie es in Abmahnungskonstellationen der Fall wäre. Es sei ohne Relevanz für die Klägerin gewesen. Die Klägerin habe alle relevanten Informationen bereits aus dem Formblatt des Zolls (Anlage B10) erlangt. Der Klägerin sei bereits mit dem Zollschreiben mitgeteilt worden, dass für den Fall, dass sie der Vernichtung widerspricht und die Beklagte der „Überzeugung“ ist, dass es sich um ein Falsifikat handelt, es zu einem Gerichtsverfahren kommt, das mit weiteren Kosten für sie verbunden sein könnte. Daher habe das Anwaltsschreiben der Beklagten sie nicht erstmalig auf einen möglichen Vernichtungsanspruch der Beklagten hingewiesen. Der Klägerin sei auch nicht erst durch das Anwaltsschreiben die Möglichkeit gegeben worden, ein möglicherweise mit weiteren Kosten verbundenes Verfahren zu vermeiden. Die Information aus dem Schreiben des Beklagtenvertreters, dass die Beklagte der Überzeugung sei, es handele sich um ein Falsifikat, habe keinen Einfluss auf die Entscheidung der Klägerin, ob sie widerspreche, haben können. Diese Information sei für die Klägerin unnütz gewesen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Klägerin positive Kenntnis davon erlangt hat, dass die Beklagte gegenüber dem Zoll erklärt habe, es handele sich um ein Falsifikat. Denn dies habe die Klägerin für ihre Entscheidungsfindung unterstellen müssen. Die Klägerin habe in Ermangelung eigener Sachkunde und in Anbetracht des geringen Warenwertes nicht reagiert und die Vernichtung somit von der Einschätzung der Beklagten abhängig gemacht. Ein Kostenerstattungsanspruch nach GoA für eine anwaltliche Aufforderung könne nur für Verzug, Vertragsverletzung und Delikt angenommen werden. Die Parteien seien vertraglich nicht verbunden. Verzug scheide aus, weil die Zustimmung durch Zeitablauf fingiert werde. Markenrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin schieden ebenfalls aus. Die GoA finde Anwendung bei anwaltlichen Aufforderungsschreiben, in denen Anlass zur Klage bestehe, der Beklagte aber gleichwohl durch die Klage überrascht und mit hohen Verfahrenskosten überzogen werde. Nur in diesen Fällen könne ein Interesse des Angegriffenen an einer vorherigen, kostenpflichtigen, außergerichtlichen Kontaktaufnahme bestehen. Im Gegensatz zu den von der Beklagten angesprochenen Abschleppfällen sei der Klägerin vorliegend kein Fehlverhalten anzulasten. Bei dem Anwaltsschreiben handele es sich überdies um ein Massenschreiben einfacher Art, für das allenfalls eine 0,3 Geschäftsgebühr anfallen würde. Zudem bestreitet die Klägerin, dass die Kosten bei der Beklagten tatsächlich angefallen seien. Die Klägerin hat zunächst angekündigt, zu beantragen, festzustellen, dass die Forderung der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 235,80 € gemäß Schreiben vom 30.11.2023 (Anlage K 1) wegen Kostenerstattungsanspruch für die Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem von der Beklagten veranlasste Grenzbeschlagnahmeverfahren beim Hauptzollamt Saarbrücken – Zollamt Germersheim (Geschäftszeichen SV 1203 B - ...) nicht besteht. Nach Erhebung der Widerklage und Stellung des entsprechenden Widerklageantrags in der mündlichen Verhandlung haben die Parteien die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt. Widerklagend beantragt die Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte € 235,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2023 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr ein Kostenerstattungsanspruch i.H. v. 235,80 EUR zustehe. Dieser ergebe sich als notwendige Folge des gegen die Klägerin bestehenden Vernichtungsanspruchs gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EU) Nr. 608/2013 (Produktpiraterie-VO). Der Beklagten stehe ein Vernichtungsanspruch gemäß Art. 23 Abs. 1 Produktpiraterie-VO zu, weil die Klägerin durch den Einkauf bei einem chinesischen Online-Shop und durch die Einfuhr des Falsifikats die Markenrechte der Beklagten verletzt habe. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liege vor, da die gegenständliche Ware Gegenstand eines Verkaufs von einem chinesischen Händler an einen Kunden in der Europäischen Union gewesen sei. Der Umstand, dass der Verkäufer den Vertrieb der in Rede stehenden Produkte auf geschäftlicher Basis betreibe, das Falsifikat von der Klägerin erworben und auf dieser Grundlage in das Hoheitsgebiet der EU eingeführt worden sei, begründe den Vernichtungsanspruch der Beklagten. Das auf Seiten des Lieferanten vorliegende „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ werde mit Blick auf die Vernichtungsansprüche dem jeweiligen Erwerber / Besteller zugerechnet. Der Vernichtungsanspruch bestehe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH („Blomqvist ./. ROLEX“) gegenüber dem Besteller und nicht gegenüber dem jeweiligen Lieferanten, da allein der Besteller die Einfuhr des jeweiligen Plagiats in das Hoheitsgebiet der EU kraft seiner Bestellung veranlasst habe. In der Entscheidung des EuGH werde auch explizit auf den „Erwerb“ (durch den Besteller) und nicht das „Angebot“ des Onlinehändlers abgestellt. Dabei sei insbesondere anzumerken, dass die Klägerin nicht lediglich zur Duldung der Vernichtung verpflichtet sei, sondern dass ein Vernichtungsanspruch gegenüber der Klägerin bestehe. Aus dem Vernichtungsanspruch folge „naturgemäß“ auch ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin. Dies entspreche auch der Billigkeit, weil der Besteller die Kosten veranlasst habe. Die EU-VO 608/2013 stehe dem nicht entgegen. Zwar seien die Kosten gemäß Art. 29 Abs. 1 VO (EU) Nr. 608/2013 durch den jeweiligen Schutzrechtsinhaber zu erstatten. Die Verordnung regele aber nur das Verhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Schutzrechtsinhaber. Daher bleibe es dem Schutzrechtsinhaber gemäß Art. 29 Abs. 2 VO (EU) Nr. 608/2013 auch unbenommen, zivilrechtliche Regressansprüche gegenüber Rechtsverletzern oder anderen Personen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften geltend zu machen. Die Regeln der GoA seien „anwendbare Rechtsvorschriften“ i.S.d. Art. 29 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 608/2013, da die Rechtsanwaltskosten als Aufwendungsersatz gemäß §§ 677, 683 S. 1 670 BGB erstattungsfähig seien. Die Klägerin habe mit Übersendung der AdÜ durch das Hauptzollamt noch keine Kenntnis darüber gehabt, ob die von ihr eingeführte Ware überhaupt Schutzrechte der Beklagten verletze, mithin ob es sich überhaupt um Falsifikate handelte. In dem Schreiben werde nur darauf hingewiesen, dass der Verdacht einer Schutzrechtsverletzung bestehe. Daher habe die Klägerin auf dieser Grundlage noch gar nicht beurteilen können, ob ein entsprechender Vernichtungsanspruch der Beklagten bestanden habe und ob die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Vernichtung erfolgsversprechend wäre. Dies habe sie erst nach Bestätigung durch die Beklagte (Schreiben vom 30.11.2023, Anlage B8) beurteilen können. Damit habe die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigen zumindest auch dem Interesse der Klägerin entsprochen. Die Beklagte habe durch ihre Aufforderung an die Klägerin, keinen Widerspruch einzulegen, dieser auch ein im Falle des Widerspruchs zwingend einzuleitendes kostenträchtiges Gerichtsverfahren erspart. In ständiger Rechtsprechung sei anerkannt, dass es dem mutmaßlichen Willen des Störers i.S.d. GoA-Regelungen entspricht, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten möglichst gering zu halten. Daher seien die durch die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes veranlassten Kosten zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung „erforderlich“ i.S.d. § 670 BGB. Der Kostenerstattungsanspruch sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Er beruhe auf einer 1,3 Geschäftsgebühr auf einen Gegenstandswert von 2.000,00 EUR, mithin 215,80 EUR zzgl. der Pauschale von 20,00 EUR. Da sowohl der Vernichtungs- als auch der Kostenerstattungsanspruch kenntnis- und verschuldensunabhängig bestünden, sei es irrelevant, ob die Klägerin das streitgegenständliche Produkt „mit Vorsatz“ bestellt habe, bzw. ob der Plagiatscharakter für sie „erkennbar“ gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.