Urteil
6 O 21/20
LG Kiel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2020:0820.6O21.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis zu 80.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf bis zu 80.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kiel folgt aus § 32 ZPO. Der Kläger macht einen deliktischen Schadensersatzanspruch geltend, u.a. mit der Behauptung, die Beklagte habe sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt im Sinne des § 826 BGB. Zum zuständigkeitsbegründenden Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO gehört der Ort, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist, wenn der Schaden zum Tatbestandsmerkmal gehört (Patzina in Münchener Kommentar ZPO, 5. Aufl. 2016, § 32 ZPO Rn. 20; Toussaint in BeckOK ZPO, § 32 ZPO, Rn. 13). Dies ist bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Fall. Der Schaden ist am Wohnsitz des Klägers eingetreten, der im Gerichtsbezirk des Landgerichts Kiel liegt. Der Feststellungsantrag in Ziffer 2 ist zulässig. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers besteht, weil die Feststellung der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs dient und hierzu erforderlich ist. § 756 Abs. 1 ZPO darf, wenn die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt, der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor der Gläubiger dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Vor diesem Hintergrund besteht ein Interesse an einer Feststellung des Annahmeverzugs im Tenor des Vollstreckungstitels. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung aus § 826 BGB. Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Vortrag hinsichtlich der Verwendung eines „Thermofensters“ trägt die Behauptung eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht. Es ist schon nicht schlüssig dargelegt, dass die Verwendung eines Thermofensters gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen würde. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung begeht und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urt. v. 28.06.2016, VI ZR 516/15, Rn. 16, juris). Nach einer an diesen Maßstäben vorgenommenen Bewertung der Gesamtumstände handelte die Beklagte nicht sittenwidrig, da sie entsprechend einer zumindest vertretbaren Rechtsauffassung handelte und mit der Verwendung des „Thermofensters“ einen billigen Zweck verfolgte. Dabei kommt es auf die Frage, ob das im streitgegenständlichen Motor implementierte „Thermofenster“ als Abschalteinrichtungen zulässig oder unzulässig i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG sind, nicht an (OLG Schleswig, Urt. v. 18.09.2019, 12 U 123/18, BeckRS 2019, 23793; LG Stuttgart, Urt. v. 17.10.2019, 30 O 28/19, juris). Wenn die Klägerseite umfassend begründet, warum der Einsatz von „Thermofenstern“ stets unzulässig sein sollen, so kann die Richtigkeit dieser Auffassung hier dahinstehen, da jedenfalls festzustellen ist, dass es erhebliche abweichende Rechtsauffassungen – u.a. der für die Zulassung zuständigen Behörde – gibt und vor allem bereits im Zeitpunkt der Entwicklung des streitgegenständlichen Motors gab. Das KBA sah und sieht den Einsatz von „Thermofenstern“ jedenfalls in bestimmten Fällen als zulässig an (vgl. – wenn auch mit anderem Ergebnis – LG Stuttgart, Urt. v. 17.01.2019, 23 O 172/18, juris). Dies wird auch von der Klägerseite nicht in Abrede gestellt. Schon hieraus folgt, dass pauschal ein besonderer Unwert dessen nicht festgestellt werden kann. Denn ein Verhalten, das aufgrund einer zumindest vertretbaren Rechtsauffassung von einem Großteil des betroffenen Personenkreises (hier die Automobilindustrie) praktiziert und von der zuständigen Behörde ausdrücklich dem Grunde nach akzeptiert wird, wird – jedenfalls im Regelfall – nicht als sittenwidrig einzustufen sein. Dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, ist indes nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkt sich der klägerische Vortrag auf allgemeine Spekulationen und Mutmaßungen hinsichtlich der Beweggründe der Beklagten. Auch hinsichtlich der möglichen Bauteilschutzfunktion des „Thermofensters“ zieht sich die Klägerseite darauf zurück, für deren Unzulässigkeit bzw. der Verfügbarkeit anderer technischer Möglichkeiten zu argumentieren, ohne aber deren grundsätzliche Tauglichkeit für den verfolgten Zweck in Abrede zu stellen. Diese Schutzfunktion stellt sich aber als eine plausible Erklärung für die Verwendung eines „Thermofensters“ dar, unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um die effektivste technische Lösung handelt. Darüber hinaus ist ein zumindest bedingter Schädigungsvorsatz der Beklagten hier nicht gegeben. Denn hierfür wäre notwendig, dass Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die Verwendung des „Thermofensters“ im streitgegenständlichen Motor in dem Bewusstsein geschehen ist, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen worden ist (OLG Schleswig, Urt. v. 18.09.2019, 12 U 123/18, im Anschluss an OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019, 10 U 134/19 sowie OLG Schleswig, Urt. 01.04.2020, 12 U 75/19, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gerade aufgrund des Vorgesagten nicht zu erkennen. Vielmehr weisen die äußeren Umstände darauf hin, dass die der Beklagten zuzurechnenden entscheidungsbefugten Mitarbeiter auf die Zulässigkeit des „Thermofensters“ vertrauten, weil dieses grundsätzlich im Prüfstand wie im Straßenbetrieb arbeitet und der Bauteilschutz eine Rechtfertigung für die Verwendung des „Thermofensters“ darstellen sollten. Der Schädigungsvorsatz erfordert, dass Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Einbau der Einrichtungen mit der in Rede stehenden Funktionsweisen in den streitgegenständlichen Motor in dem Bewusstsein geschehen ist, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen worden ist (OLG Köln Beschl. v. 04.07.2019, I-3 U 148/18, juris Rn. 6; OLG Stuttgart Urt. v. 30.07.2019, 10 U 134/19, juris Rn. 81; OLG Schleswig Urt. v. 18.09.2019, 12 U 123/18, juris Rn. 45) Der Kläger behauptet zwar, die Beklagte habe ein sog. „Thermofenster“ in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verwendet. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass ein solches „Thermofenster“ in dem Motor verwendet wird und dies eine nach der Verordnung 715/2007 EG unzulässige Abschalteinrichtung ist, was nach der Rechtsprechung umstritten ist (dazu mit Nachweisen OLG Schleswig, Urt. v. 18.09.2019, 12 U 123/18, juris Rn. 41-43, vgl. auch den Vorlagebeschluss des LG Frankenthal, Beschl. v. 02.09.2019, 2 O 13/19), scheidet eine Haftung der Beklagten aus. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts an (Urt. v. 18.09.2019, 12 U 123/18, juris Rn. 45 f.): „[45] ... Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiteten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden könnten, könne es bei Fehlen von konkreten Anhaltspunkten nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Denn der Einschätzung im Hinblick auf das Thermofenster könne auch eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen, dass es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung handele (OLG Stuttgart, [Urt. v. 30.07.2019, 10 U 134/19, juris] Rn. 81 ff.). Dieser Sichtweise schließt sich auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 23.08.2019 zum Az. 3 U 13/19 an. Auch das Oberlandesgericht Köln vertritt in einem Beschluss vom 04.07.2019 zum Az. 3 U 148/18 [juris Rn. 6] die Auffassung, dass in einem solchen Fall der erforderliche Schädigungsvorsatz nicht festzustellen sei. [46] Dies ist für den Senat überzeugend, denn anders als in den VW-Fällen verhält es sich hier so, dass nicht grundsätzlich auf dem Prüfstand und auf der Straße unterschiedliche Abgasrückführungsmodi aktiviert wurden, sondern die Abgasrückführung temperaturabhängig stärker oder weniger stark aktiviert wird. Bei einer Abschalteinrichtung, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motors bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19, juris, Rn. 82). Denn anders als die „Schummelsoftware“ des Motors EA 189 unterscheidet das Thermofenster nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb, sondern richtet sich nach der Umgebungstemperatur und ist damit nicht offensichtlich auf eine „Überlistung“ der Prüfungssituation ausgelegt.“ Aus denselben Gründen kommt es auch nicht auf das Vorliegen und die Rechtmäßigkeit einer vom Kläger behaupteten Kühlmittel-Sollwerttemperatur-Regelung in dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug an. Der Kläger behauptet, es bestehe eine Kühlmittel-Sollwerttemperatur-Regelung. Allerdings arbeitet diese auch nach seinem Vorbringen nicht mit einer sog. „Schummelsoftware“, die – wie in den Motoren EA 189 des Volkswagenkonzern – zwischen Prüfstand und realem Fahrbetrieb unterschreitet. Der Kläger führt aus, die Bedingungen kämen in der Natur praktisch nicht vor, sodass die volle Kühlung des rückgeführten Abgases fast ausschließlich auf dem Prüfstand vorkomme. Letzteres impliziert jedoch, dass die Kühlung auch außerhalb des Prüfstandes arbeitet und nur aufgrund tatsächlicher Begebenheiten nicht zum Einsatz kommt, was wiederum den Ausführungen des Beklagten entspricht. Es kann vorliegend auch dahinstehen, ob die Verwendung solch einer Kühlmittel-Sollwerttemperatur-Reglung, von der der Kläger behauptet sie sei in sein Fahrzeug verbaut, mit der Verordnung 715/2007 EG in Einklang steht. Es ist zumindest vertretbar, die Verordnung so auszulegen, dass kein Verstoß gegen diese vorliegt. Der Kläger hat ausgeführt, dass die Dauerhaltbarkeit des Fahrzeugs sowie der emissionsmindernden Einrichtung in dem Zustand, in dem die Kühlflüssigkeit – wie auf dem Prüfstand – ungeachtet der Versottungsrisiken stark gekühlt wird, nicht gewährleistet wäre. Andernfalls würden innerhalb kürzester Zeit der Abgasrückführungspfad und seine Bestandteile versotten. Es käme dementsprechend zu einer Schädigung des Motors. Eine Schädigung des Motors ist ein Fall, in dem eine Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung 715/2007 EG zulässig ist. Es ist zumindest möglich die Verordnung so auszulegen, dass die Arbeitsweise der Kühlmittel-Sollwerttemperatur-Regelung den Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. lit a der Verordnung erfüllt. Ob diese Auslegung zutreffend ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist sie vertretbar. Wenn die Beklagte ihr Vorgehen auf eine vertretbare Auslegung der Verordnung stützt, fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte zurechenbar mit Schädigungsvorsatz handelte (vgl. oben die Ausführungen des OLG Schleswig zum Thermofenster, denen sich das Gericht anschließt). Eine Beweisaufnahme über das Vorliegen einer Abschalteinrichtung ist auch nach dem Beschluss des BGH vom 28.1.2020 zum Aktenzeichen VIII ZR 57/19 nicht erforderlich, da es auf darauf im vorliegenden Fall nicht ankommt. Der BGH hat dort ausgeführt, dass an den Vortrag des Klägers zur Funktionsweise der Abschalteinrichtung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen, weil der Kläger typischerweise keinen Einblick in die Funktionsweise des Motors und möglicher Abschalteinrichtungen hat (BGH aaO, juris Rn. 10-13). In dem Fall vor dem BGH kam es indes auf das Vorliegen einer Abschalteinrichtung an. Für den Fall, dass in dem dortigen eine Abschalteinrichtung vorgelegen hätte, wäre zu prüfen gewesen, ob diese zulässig ist. Denn eine unzulässige Abschalteinrichtung kann einen Mangel darstellen (vgl. BGH Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17). In den beiden Konstellationen, in denen der BGH etwas zu Abschalteinrichtungen an Dieselmotoren entschieden hat, wurden Mängelansprüche geltend gemacht, bei denen es nicht darauf ankommt, ob der Verkäufer die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung zutreffend beurteilt hat, da Mängelansprüche aus § 439 BGB verschuldensunabhängig entstehen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB. Auch insoweit fehlt es – eine unzulässige Abschalteinrichtung unterstellt – am Vorsatz in Bezug auf eine Täuschung, vgl. § 15 StGB. Dasselbe gilt für einen Anspruch des Klägers aus § 826 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 16 UWG. Als Strafnorm verlangt § 16 UWG Vorsatz in Bezug auf die unwahre Angabe. Dieser liegt nicht vor. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 6 I, 27 I EG-FGV bzw. Art. 5 II i.Vm. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007, da diese keine Schutzgesetz sind. Das Gericht folgt insofern den Ausführungen des OLG Frankfurt (Urt. v. 07.11.2019, 6 U 119/18, juris Rn. 38-43): „[38] a) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, einen Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10 -, BGHZ 192, 90-118, R.21, zitiert nach juris). Der Schutz eines Einzelnen ist dabei nicht bereits dann bezweckt, wenn er als Reflex einer Befolgung der Norm objektiv erreicht wird, sondern nur dann, wenn der Gesetzgeber dem Einzelnen selbst die Rechtsmacht in die Hand geben wollte, mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen vorzugehen, der das Verbot übertritt und sein Rechtsinteresse beeinträchtigt. [39] b) Dass der Individualschutz - hier der Schutz des Vermögens des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs - im Aufgabenbereich der genannten Vorschriften liegt oder aber aus deren Auslegung unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Richtlinie 2007/46/EG folgt, ist nicht ersichtlich. [40] (1) Ziel der VO (EG) 715/2007 ist nach [Erwägungsgründen] (1) bis (4) sowie zusammengefasst nochmals in (27) die Harmonisierung des Binnenmarktes bzw. die Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung von Fahrzeugemissionen. Zwar werden neben der Vereinheitlichung der Rechtsregelungen ein hohes Umweltschutzniveau (1) als Ziel und die Reinhaltung der Luft als Vorgabe für Regelungen zur Senkung der Emissionen von Fahrzeugen (4) beschrieben, doch folgt aus den Ausführungen unter (7), die die Verbesserung der Luftqualität in einem Zuge mit der Senkung der Gesundheitskosten (und dem Gewinn an Lebensjahren) nennen, dass es auch insoweit nicht um individuelle Interessen, sondern letztlich um umwelt- und gesundheitspolitische Ziele geht. Dass der europäische Gesetzgeber i.S.d. Definition des Schutzgesetzes dem einzelnen Verbraucher die Rechtsmacht in die Hand geben wollte, mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen vorzugehen, der in dieser Verordnung zur Umsetzung dieser Ziele geregelte Verbote übertritt und sein Rechtsinteresse beeinträchtigt, geht damit aus den Vorbemerkungen nicht hervor. Vielmehr spricht stattdessen sogar der Umstand, dass die Ziele in (7) in Beziehung gesetzt werden zu den Auswirkungen der Emissionsgrenzwerte auf die Märkte und die Wettbewerbsfähigkeit von Herstellern, gegen einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers. Dies gilt umso mehr, als auch die Regelungen der VO (EG) 715/2007 selbst keinen Bezug zu Individualinteressen des einzelnen Bürgers aufweisen (so i.E. auch Riehm, DAR 2016, 12, 13; OLG München, Beschluss vom 29.08.2019, BeckRS 2019, 19592). [41] (2) Auch ein Verstoß gegen § 6 I 1 EG-FGV könnte einen Schadensersatzanspruch des Klägers nicht begründen. [42] Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 EG-FGV hat der Inhaber der EG-Typengenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 i. V. m. Anhang IX dar Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Nach der Definition in Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG ist eine Übereinstimmungsbescheinigung „das in Anhang IX wiedergegebene, vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht“. Anhaltspunkte dafür, dass die Richtlinie auf den Schutz des Vermögens des Autokäufers abstellt, ergeben sich nicht (vgl. OLG Braunschweig, ZVertriebsR 2019, 301; Armbrüster, ZIP 2019, 837, 839 ff).“ Da Schadensersatzansprüche des Klägers schon dem Grunde nach ausscheiden, hat auch sein zulässiger Feststellungsantrag auf teilweise Erledigung keinen Erfolg, da die Klage insofern von Anfang an unbegründet war. Unbegründet sind ebenso die weiteren Anträge auf Feststellung und Freistellung von Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche in Verbindung mit dem Kauf eines Mercedes Benz E 350 D Avantgarde Night geltend, da die Beklagte in unzulässiger Weise eine Abschaltvorrichtung verbaut habe. Der Kläger erwarb am 11.06.2018 einen Mercedes Benz E 350 D Avantgarde Night mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zum Preis von 69.900,00 € und einer Kilometerlaufleistung von 10.500 km zuzüglich Finanzierungskosten in Höhe von 6.427,44 €. Es handelte sich hierbei um ein Gebrauchtfahrzeug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsschlusses wird auf die Anlage K1 verwiesen. Der Kläger ist Privatperson und kaufte das Fahrzeug als solche. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM642 ausgestattet. Dieser Dieselmotor wurde serienmäßig in diversen Fahrzeugmodellen der Beklagten sowie derer Konzernunternehmen verbaut. Der Kläger nutzte das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem Kauf. Der Kläger verlangte gegenüber der Beklagten vorgerichtlich ohne Erfolg die Erstattung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Insoweit wird auf die Anlage K18 verwiesen. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer von ihr entwickelten Abschalteinrichtung versehen, um im Falle eines Abgastests die zulässigen Abgaswerte zu erreichen. Die Beklagte habe in den Motor eine Einrichtung verbaut, die sich u.a. auf das Abgasrückführungssystem auswirke. Sie führe dazu, dass die Systeme zu Beginn der Warmlaufphase und/oder bei tiefen Außentemperaturen abgeschaltet würden (sog. „Thermofenster“). Dadurch würde der Grad der Abgasrückführung reduziert bzw. die Zufuhr von Harnstoff („Adblue“) verringert oder ganz ausgesetzt. Das habe jeweils zur Folge, dass die Stickoxidemissionen erheblich ansteigen. Die Abschalteinrichtung sei nicht notwendig, um das Fahrzeug, den Motor oder Bauteile hiervon vor Beschädigung zu schützen. Sie seien auch nicht notwendig zum Unfallschutz oder um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Darüber hinaus bestehe eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, welche außerhalb der Bedingungen des NEFZ abgeschaltet werde und die Bedingungen des NEFZ erkenne. Der Kläger behauptet weiter, bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung sowie der tatsächlichen Emissionswerte hätte er das Fahrzeug nie gekauft, da die gesetzlichen Anforderungen nicht eingehalten würden und somit ein Risiko des Entzuges der Betriebserlaubnis bestehe. Der Kläger meint, sowohl das „Thermofenster“ als auch die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung seien unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 715/2007 EG. Die Beklagte habe ihn vorsätzlich und in sittenwidriger Art und Weise geschädigt, da der Einsatz der Abschalteinrichtungen mit Wissen und Wollen des Vorstandes der Beklagten erfolgt sei. Die Beklagte treffe im Übrigen für die internen Entscheidungsvorgänge eine sekundäre Darlegungslast. Durch den täuschungsbedingten Abschluss des Kaufvertrages habe der Kläger einen Schaden erlitten. Zudem wirke sich die unzulässige Abschalteinrichtung negativ auf die Veräußerbarkeit und den Verkehrswert des Fahrzeugs aus. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 76.327,44 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 12.06.2018 bis 05.11.2019 und seither von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes Benz E 350 d Avantgarde Night, 2987 mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 06.11.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.196,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 25.06.2020 verwiesen.