Urteil
13 O 60/12
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ersatzbeschaffung eines günstiger erworbenen Neuwagens ist der Schaden nach der Differenz aus Nettowiederbeschaffungswert und Bruttorestwert zuzüglich der für die Ersatzbeschaffung tatsächlich aufgewendeten Umsatzsteuer zu berechnen.
• Der Geschädigte kann Nutzungsausfall nur für die Zeit verlangen, die zur Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlich ist; die längere Lieferzeit eines neu bestellten Neuwagens ist nicht durch den Schädiger zu ersetzen.
• Ein höherer durch Inzahlungnahme erzielter Restwert ist nur anzurechnen, wenn der Schädiger dessen Herkunft bzw. die Mitveräußerung von Zubehör bestritten und bewiesen hat.
Entscheidungsgründe
Berechnung des Restschadens bei Ersatzbeschaffung: Nettowiederbeschaffungswert plus gezahlte Mehrwertsteuer • Bei Ersatzbeschaffung eines günstiger erworbenen Neuwagens ist der Schaden nach der Differenz aus Nettowiederbeschaffungswert und Bruttorestwert zuzüglich der für die Ersatzbeschaffung tatsächlich aufgewendeten Umsatzsteuer zu berechnen. • Der Geschädigte kann Nutzungsausfall nur für die Zeit verlangen, die zur Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlich ist; die längere Lieferzeit eines neu bestellten Neuwagens ist nicht durch den Schädiger zu ersetzen. • Ein höherer durch Inzahlungnahme erzielter Restwert ist nur anzurechnen, wenn der Schädiger dessen Herkunft bzw. die Mitveräußerung von Zubehör bestritten und bewiesen hat. Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Unfall, bei dem die Beklagte die Vorfahrt missachtete. Der elf Monate alte BMW des Klägers erlitt wirtschaftlichen Totalschaden; ein Gutachten ergab Bruttowiederbeschaffungswert 48.500 €, Nettowiederbeschaffungswert 40.756,30 € und Bruttorestwert 20.500 €. Der Kläger kaufte statt eines gleichwertigen Gebrauchtwagens einen Neuwagen für 43.000 € brutto und gab das Unfallfahrzeug in Zahlung für 21.200 €. Die Beklagte zahlte bereits 21.800 € sowie Mietwagen- und teilweise Nutzungsausfallkosten. Streitig war die korrekte Schadensberechnung (insbesondere Behandlung von Mehrwertsteuer und Restwert), Umfang der Nutzungsausfallentschädigung, Ummeldekosten, Treibstoffersatz und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Das Gericht hat die Klage teilweise stattgegeben und die verbleibenden Posten beziffert. • Anspruchsgrundlage sind § 823 BGB bzw. § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S.1 Nr.1 VVG; die Haftung der Beklagten ist unstreitig. • Zur Schadenshöhe: Bei Ersatzbeschaffung eines Neuwagens zu einem günstigeren Preis als dem Bruttowiederbeschaffungswert ist der Schaden nach dem Nettowiederbeschaffungswert abzüglich Bruttorestwert zuzüglich der tatsächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Mehrwertsteuer zu berechnen. Damit wird der Nettoschaden des Geschädigten ausgeglichen und zugleich die aufgewendete Umsatzsteuer ersetzt. • Angewandt wurden die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abrechnung von Fahrzeugschäden; insoweit ist eine Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung unzulässig, sodass hier nur der Nettowiederbeschaffungswert zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer zugrunde gelegt wird. • Der vom Kläger durch Inzahlungnahme erzielte höhere Restwert (21.200 €) wurde nicht angerechnet, weil der Kläger vorgetragen hat, dieser beruhe auf der Mitveräußerung von Winterreifen und die Beklagte diese Umstände nicht bestritten oder bewiesen hat. • Nutzungsausfall: Ersatzfähig ist nur die Zeit zur Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs (hier ein Gebrauchtwagen). Das Gericht setzte die Ersatzbeschaffungsdauer auf 14 Tage zuzüglich zwei Wochenendtage an; Beginn ab Empfang des schriftlichen Gutachtens zuzüglich einer Überlegungsfrist. Die bereits gezahlten 15 Tage Mietwagenkosten und 6 Tage Nutzungsausfall wurden berücksichtigt; verbleibend für Nutzungsausfall sind 6 Tage à 79 €. • Ummeldekosten: Der Kläger hat pauschal 120 € geltend gemacht; konkrete Nachweise fehlen, daher wurde nur der bereits gezahlte Betrag in Höhe von 60 € als ausreichend angesehen. • Treibstoff: Nach Vorlage der Tankquittung schätzt das Gericht den im Altfahrzeug verbliebenen Kraftstoffwert auf 60 € gemäß § 287 ZPO. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind in voller Höhe erstattungsfähig, weil die Beklagte die Zahlung erst nach dem anwaltlichen Schreiben leistete. Die Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte hat an den Kläger restlichen Schadensersatz in Höhe von 5.855,85 € zuzüglich Zinsen seit dem 17.02.2012 zu zahlen sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 985,56 € zuzüglich Zinsen seit dem 13.03.2012. Das Gericht berechnete den Fahrzeugschaden aus Nettowiederbeschaffungswert (40.756,30 €) abzüglich Bruttorestwert (20.500,00 €) zuzüglich der für das Ersatzfahrzeug tatsächlich gezahlten Mehrwertsteuer (6.865,55 €) und berücksichtigte bereits geleistete Zahlungen der Beklagten. Nutzungsausfall, Ummeldekosten und Treibstoffersatz wurden in den dargestellten Grenzen anerkannt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln; das Urteil ist teilweise vorläufig vollstreckbar.