Urteil
41 C 11/15
AG Gießen Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGIESS:2015:0421.41C11.15.0A
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Leitsätze
Die im Rahmen der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges anfallende Umsatzsteuer ist auch dann ersatzfähig, wenn der Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 910,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die im Rahmen der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges anfallende Umsatzsteuer ist auch dann ersatzfähig, wenn der Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegt. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 910,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2015 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Ersatz des ihm im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallereignis entstandenen restlichen Schadens. Unstreitig wurde das Fahrzeug des Klägers bei dem Betrieb des von der Beklagtengeführten Fahrzeuges beschädigt. Streitig ist zwischen den Parteien allein die Schadenshöhe. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger auch die zunächst vom Wiederbeschaffungsaufwand abgezogene Umsatzsteuer in Höhe von 494,12 Euro ersetzt verlangen, da diese nach erfolgter Ersatzbeschaffung nunmehr auch tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Die für das regelbesteuerte Ersatzfahrzeug entrichtete Umsatzsteuer übersteigt diesen Betrag um ein Vielfaches. Dem Ersatzverlangen des Klägers steht die grundsätzlich auf fiktiver Grundlage durchgeführte Schadensberechnung des Klägers nicht entgegen. Es liegt keine unzulässige Vermengung mit einer konkreten Schadensregulierung vor, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis erwirbt, der unterhalb des für das beschädigte Fahrzeug ermittelten Wiederbeschaffungsaufwandes liegt und die hierauf nunmehr entfallende Umsatzsteuer ersetzt verlangt (vgl. LG Hamburg, U.v. 12.04.2013 - 306 S 103/12; LG Saarbrücken, U.v. 21.05.2010 - 13 S 5/10; LG Kiel, U.v. 19.07.2013 - 13 O 60/12). Für eine Erstattung der im Rahmen der Ersatzbeschaffung entrichteten Mehrwertsteuer spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes, wonach die Umsatzsteuer zu entrichten ist, wenn und soweit sie tatsächlich fließt. Es kommt mithin allein darauf an, ob der aufgewendete Betrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich war. Der Weg der Schadensbeseitigung steht hingegen in der alleinigen Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Es steht ihm insbesondere frei, anstelle des beschädigten Fahrzeuges nunmehr ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, sofern die als Ersatz beschaffte Sache nach der Verkehrsanschauung funktional mit der beschädigten vergleichbar ist (vgl. LG Saarbrücken, U.v. 21.05.2010 - 13 S 5/10). Der Geschädigte ist hierbei auch nicht gehalten, zum Zwecke des Ersatzes angefallener Umsatzsteuer ein gleichwertiges oder gar teureres Ersatzfahrzeug anzuschaffen. So lässt sich schon der Gesetzesbegründung entnehmen, dass der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer haben soll, wenn er beispielsweise die auf fiktiver Basis abgerechnete Reparatur nunmehr in Eigenleistung vornimmt und für die hierzu benötigten Ersatzteile Mehrwertsteuer zahlt (BT(Drs. 14/7752, S. 24). Es steht auch nicht zu befürchten, dass der Geschädigte hierdurch zu Lasten des Schädigers bereichert wird, da der Erstattungsanspruch des Geschädigten in jedem Fall auf die fiktiv ermittelten Bruttokosten begrenzt ist (vgl. BGH, U.v. 05.02.2013 - VI ZR 363/11). Indes macht der Kläger hier bereits keinen über diesen Betrag hinausgehenden Steuerschaden geltend. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, den Anspruch des Klägers vollständig erfüllt zu haben. Die Beklagte übersieht hierbei, dass ihre Versicherung ausweislich des Schreibens vom 08.08.2014 nicht den Netto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von 29.705,88 Euro zur Auszahlung gebracht hat, sondern unter Berücksichtigung insbesondere des Restwertes lediglich einen Betrag in Höhe 21.465,54 Euro. 2. Der Kläger kann darüber hinaus eine Entschädigung für den schadensbedingten Nutzungsausfall in Höhe von 316 Euro für weitere 4 Tagen zu einem unstreitig gebliebenen Tagessatz von 79 Euro verlangen. Eine anspruchsmindernde Verletzung des Klägers gegen seine Verpflichtung zur Schadensminimierung (§ 254 Abs. 2 BGB) liegt nicht vor. Der Kläger hat bereits am Folgetag den Auftrag zur Erstellung des Schadensgutachtens erteilt. Diesem Vortrag ist die Beklagte inhaltlich nicht weiter entgegengetreten, sondern meint, der Kläger hätte sich aufgrund der Mitteilung des Sachverständigen, die Fahrzeugbesichtigung erst am darauffolgenden Montag vornehmen zu können, veranlasst sehen müssen, einen anderen Sachverständigen zu kontaktieren. Dieser Auffassung kann jedenfalls in der hier zu beurteilenden Situation nicht gefolgt werden. Die Auftragserteilung am Tag nach einem Unfall ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich - wie hier - ein Unfall erst am späten Nachmittag ereignet und eine Auftragserteilung innerhalb gewöhnlicher Geschäftszeiten nicht möglich ist. Es stellt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischen der Auftragserteilung und der Fahrzeugbesichtigung zusätzlich ein Wochenende liegt, auch keine unvertretbare Verzögerung der Schadensbeseitigung dar, wenn der Gutachter aus terminlichen Gründen seine Tätigkeit erst 2 bis 3 Werktage später aufnehmen kann. Auf eine zeitlich sich unmittelbar an die Auftragserteilung anschließende Begutachtung kann auch der Schädiger redlicherweise nicht vertrauen. 3. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz der ihm unfallbedingt entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, soweit die Beklagte zur weiteren Regulierung des Unfallschadens verpflichtet war. Die hiernach ersatzfähigen Kosten belaufen sich gemäß §§ 13, 14 RVG i.V.m. Ziffern 2300, 7002 und 7008 VV RVG -unter Ansetzung eines Gegenstandswertes von 910,12 Euro und eines 1,3fachen Gebührensatzes - auf 147,56 Euro. 4. Der auf die Hauptforderung und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezogene Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 BGB. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 11, 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten über die restliche Regulierung eines Verkehrsunfalls, der sich am 16.07.2014 gegen 17.00 Uhr auf der Landstraße "...", Richtung "..." bei "..." ereignete. Die Beklagte nahm dem Kläger die Vorfahrt, wodurch das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Zumindest dem Grunde nach steht die Einstandspflicht der Beklagten für das Unfallgeschehen zwischen den Parteien nicht in Streit. Der zur Bestimmung seines Schadens gab der Kläger ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Der sich nach dem Gutachten ergebende differenzbesteuerte Wiederbeschaffungsaufwand für das beschädigte Fahrzeug des Klägers beläuft sich auf 30.300 Euro brutto. Mit Schreiben vom 08.08.2014 teilte die Versicherung der Beklagten dem Kläger mit, ihrer Regulierung lediglich einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 29.705,88 Euro (netto), d.h. einen Abzug der Umsatzsteuer in Höhe von 494,12 Euro zugrunde legen zu wollen. Unter Berücksichtigung eines Fahrzeug-Restwertes in Höhe von 9.800 Euro und weiterer Schadenspositionen kündigte die Versicherung der Beklagten im Ergebnis eine Zahlung in Höhe von 21.465,54 Euro an. Am 08.08.2014 erwarb der Kläger ein regelbesteuertes Ersatzfahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 26.499 Euro (brutto) und ließ dieses am 12.08.2014 verkehrsbehördlich zu. Für die Dauer des zwischen Unfall und Neuzulassung erlittenen Nutzungsausfalls von 26 Tagen leistete die Versicherung der Beklagten eine Entschädigungszahlung in Höhe von 79 Euro pro Tag, wobei sie lediglich von einem ansatzfähigen Nutzungsausfall von 22 Tagen ausging. Unfallbedingt entstanden dem Kläger darüber hinaus vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro. Der Kläger behauptet, das von ihm eingeholte Schadensgutachten bereits am Donnerstag, den 17.07.2014 telefonisch in Auftrag gegeben zu haben, wobei der Sachverständige das Fahrzeug erst am darauffolgenden Montag habe in Augenschein nehmen können. Vor diesem Hintergrund beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 910,12 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihren Abweisungsantrag stützt die Beklagte auf die Auffassung, der Kläger könne keine Umsatzsteuer ersetzt verlangen, da er fiktiv abgerechnet habe und eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung nicht zulässig sei. Zudem bewege sich der Bruttokaufpreis für das Ersatzfahrzeug unterhalb des seitens der Versicherung der Beklagten regulierten Betrages, so dass ein etwaiger Ersatzanspruch des Klägers bereits erfüllt sei. Darüber hinaus vertritt die Beklagte die Auffassung, dass sich der Kläger im Rahmen der Nutzungsausfallentschädigung einen Abzug von 5 Tagen entgegenhalten lasse müsse, da der Kläger die Schadensbegutachtung durch einen Sachverständigen erst am 21.07.2014 in Auftrag gegeben habe, wodurch er die Regulierung schuldhaft verzögert habe. Die Klage ist der Beklagten am 29.01.2014 zugestellt worden.