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Urteil

1 S 155/08

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Angabe 'Zahl der Halter lt. KFZ-Brief' in der Kaufvereinbarung ist keine Beschaffenheitsgarantie; sie ist als Wissenserklärung zu werten. • Ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB liegt nur vor, wenn der Verkäufer vertraglich verpflichtet wurde, eine bestimmte Beschaffenheit zu gewährleisten. • Kurzfristige und rein formale Ummeldungen ohne Nutzung begründen keine Wertminderung, weil kein erhöhtes Risiko unterschiedlicher Behandlung des Fahrzeugs entstand.
Entscheidungsgründe
Keine Minderung wegen formaler Zwischenzulassung auf Verkäufer • Die Angabe 'Zahl der Halter lt. KFZ-Brief' in der Kaufvereinbarung ist keine Beschaffenheitsgarantie; sie ist als Wissenserklärung zu werten. • Ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB liegt nur vor, wenn der Verkäufer vertraglich verpflichtet wurde, eine bestimmte Beschaffenheit zu gewährleisten. • Kurzfristige und rein formale Ummeldungen ohne Nutzung begründen keine Wertminderung, weil kein erhöhtes Risiko unterschiedlicher Behandlung des Fahrzeugs entstand. Die Klägerin kaufte am 17.01.2007 von der Beklagten einen gebrauchten Mercedes zum Preis von 34.670 Euro; der Kaufpreis wurde sofort bezahlt. In der Bestellung war vermerkt: 'Zahl der Halter lt. KFZ-Brief: 1'. Das Fahrzeug wurde am 29.01.2007 zunächst auf die Beklagte und noch am selben Tag auf die Klägerin zugelassen; im der Klägerin übergebenen Fahrzeugbrief war '2' als Anzahl der Vorhalter eingetragen. Die Klägerin behauptete, durch die Eintragung eines zweiten Vorhalters sei eine Wertminderung von 1.000 Euro eingetreten und verlangte Zahlung eines entsprechenden Betrags; das Amtsgericht gab ihr zunächst 700 Euro. Die Beklagte gab an, das Fahrzeug aus einer Insolvenz mit Fahrzeugbrief, aber ohne Fahrzeugschein erworben und nur aus formalen Gründen kurzzeitig auf sich zugelassen zu haben; eine direkte Zulassung auf die Klägerin sei ohne Schein nicht möglich gewesen. Das LG hat Beweis durch Zeuginnenvernehmung und Sachverständigengutachten verwertet. • Keine Minderung nach §§ 437 Nr.2, 441 BGB, weil kein Sachmangel vorliegt (§ 434 Abs.1 BGB). • Die Angabe 'lt. KFZ-Brief' ist keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs.1 BGB, sondern lediglich eine Wissenserklärung; der Verkäufer übernimmt dadurch nicht die Gewähr, eine bestimmte Eigenschaft vertraglich zuzusichern. • Die Wiedergabe war zudem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses korrekt: im KFZ-Brief war nur ein Vorhalter eingetragen. • Selbst bei vereinbarter Übergabe eines Fahrzeugs mit nur einem Vorhalter läge kein Mangel vor, weil die kurze Zwischenzulassung der Beklagten rein formell war und keine Nutzung erfolgte; entscheidend ist, ob durch die Zulassung ein erhöhtes Risiko unterschiedlicher Behandlung entstanden ist. • Nach den vorliegenden Urkunden und dem entwerteten Fahrzeugbrief steht fest, dass die Ummeldung auf die Beklagte und die Rückummeldung auf die Klägerin am selben Tag erfolgten, sodass eine Nutzung durch die Beklagte nicht nachgewiesen ist. • Mangels vereinbarter oder tatsächlicher Beeinträchtigung der Beschaffenheit entfällt ein Minderungsanspruch der Klägerin. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Amtsgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises, weil kein Sachmangel nach § 434 Abs.1 BGB vorliegt: Die Angabe 'lt. KFZ-Brief' begründet keine vertragliche Beschaffenheitsgarantie und war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zutreffend. Zudem erfolgte die zwischenzeitliche Zulassung auf die Beklagte nur aus formalen Gründen ohne Nutzung, sodass keine wertmindernde Mehrvorhalterrisiken entstanden sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.