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Urteil

7 O 1078/21

LG Kassel 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2021:1213.7O1078.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die Klage ist zulässig (I), aber unbegründet und abzuweisen (II.) I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus § 32 ZPO, weil der Erfolgsort - der Ort, an dem das Vermögen des Klägers durch Eingehung der ungewollten Verbindlichkeit geschädigt wurde - in Deutschland liegt. Das Gericht ist nach § 32 ZPO auch örtlich zuständig. II. Die Klage ist unbegründet. Auf den Sachverhalt findet gem. Artikel 4 Absatz 1 VO (EG) Nr. 864/2007 (“Rom-II“) materielles deutsches Recht Anwendung. Die Beklagte haftet im vorliegenden Fall nicht aus § 826 BGB. Sittenwidrig im Sinne dieser Norm ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Bei Fällen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal ist anerkannt, dass ein Automobilhersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer insbesondere dann sittenwidrig handelt, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - BGH Aktenzeichen VIZR25219 VI ZR 252/19; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - BGH Aktenzeichen VIZR36719 VI ZR 367/19). Nach diesen Maßstäben ist nicht festzustellen, dass die Beklagte objektiv sittenwidrig gehandelt hat. Auch der Kläger stellt letzten Endes nicht in Abrede, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von der Beklagten hergestellt wurde und dass insbesondere der Motor des Fahrzeugs nicht von ihr hergestellt und programmiert wurde. Für eventuelle Ansprüche des Klägers gegen die Herstellerin, „…“, haftet die Beklagte nicht. Die vom Kläger befürwortete Zurechnung behaupteter Handlungen im Rahmen des Betriebs der Tochtergesellschaften scheidet bereits im Ausgangspunkt aus. Dem steht im Besonderen der höchstpersönliche Charakter der Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und im Allgemeinen die rechtliche Selbstständigkeit der Gesellschaften entgegen. Dem deutschen Recht ist eine generelle Einstandspflicht von Konzernunternehmen für die Verbindlichkeiten anderer Konzernunternehmen (Konzernhaftung) fremd. Nach dem sogenannten Trennungsprinzip haften vielmehr für die Verbindlichkeiten der einzelnen Konzernglieder grundsätzlich nur diese, nicht dagegen die anderen Konzernunternehmen einschließlich der Muttergesellschaft (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2020, 16a U 197/19). Die wenigen Ausnahmenormen des deutschen Aktienrechts finden auf die in „…“ ansässige Beklagte und die in „…“ ansässige „…“ naturgemäß von vorneherein keine Anwendung. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass eine Haftung nach „…“ oder „…“ Gesellschaftsrecht begründet sein könnte. Auch der Kläger zeigt hierfür nichts auf. Für das Gericht besteht deshalb auch kein Anlass, insofern bloß aufgrund der theoretischen Möglichkeit, dass es irgendeine entsprechende ausländische Haftungsnorm geben könnte, entsprechende Nachforschungen anzustellen. Das Handeln einzelner natürlicher Personen, die Organe oder Mitarbeiter sowohl der Beklagten wie der „…“ sind, ist ebenfalls nicht pauschal beiden Gesellschaften zuzuordnen, sondern nur derjenigen juristischen Person, für die sie im konkreten Fall gehandelt haben, soweit es um Handlungen oder Kenntnisse der betreffenden natürlichen Personen im Zusammenhang mit der Motorsteuerung geht also nur der „…“. Schließlich kennt das deutsche Recht bei unerlaubten Handlungen auch keine Rechtsscheinhaftung. Eine Haftung für eine unerlaubte Handlung wird also nicht dadurch begründet, dass jemand nachträglich den Anschein begründet, er sei Urheber der Handlung. Die Behauptung, es gebe eine eigene strategische Entscheidung der Beklagten, systematisch und konzernweit bewusst unzulässige Abschalteinrichtungen einzubauen, um die Typenzulassung zu erschleichen, ist nur allgemein vorgetragen: Bereits der Ausgangspunkt einer solchen Behauptung, nämlich, dass die Beklagte überhaupt in irgendeiner Form strategische Entscheidungen für die Entwicklung der Motorentechnologie getroffen hat, das heißt in das operative Geschehen bei der Fahrzeugentwicklung und Herstellung involviert war, ist nicht substantiiert ausgeführt. Konkrete entsprechende Handlungen bzw. eine entsprechende Geschäftstätigkeit der Beklagten in einem realen Fall wird vom Kläger nicht vorgetragen. Im Kern verweist der Kläger zur Begründung auf die hierarchische Struktur im Konzern. Der Sachvortrag beschränkt sich im Übrigen auf allgemeine Darlegungen, meist im Zusammenhang mit der (werbenden) Außendarstellung der Beklagten - die indes bereits nach dem Vortrag des Klägers gerade nicht erkennen lässt, welche der Gesellschaften konkret mit welcher Aufgabe betraut ist - sowie allgemein gehaltene textlichen Aussagen in internen Emails zur unternehmensweiten Kommunikation einer Coperate Identity und schließlich dem satzungsmäßigen Gesellschaftszweck der Beklagten, wie er dem Handelsregister zu entnehmen ist. Dies alles ist für die erhebliche Tatsachenfrage wenig aufschlussreich. Dementsprechend bleibt es auch unklar, in welchem Zeitpunkt und durch welche Personen, mit welchem die konkrete Handlung in Form einer Entscheidung auf den Einsatz von Abschalteinrichtungen bei der Beklagten erfolgt sein soll. Die Existenz einer solchen Entscheidung auf Ebene der Beklagten ergibt sich im Übrigen auch nicht nach der Lebenserfahrung aus dem äußeren Erscheinungsbild der Vorgänge oder lässt dies auch nur als naheliegend erscheinen. Insbesondere ist in keiner Weise erkennbar, was dagegen spricht, dass die operativ in der Motorenentwicklung handelnden Personen, namentlich bei der „…“, die behaupteten Manipulationen eigenverantwortlich und im Rahmen des Wirkungskreises einzelner leitender Mitarbeiter auf dieser Ebene vorgenommen haben. In einer Gesamtschau ist eine eigene Handlung eines verfassungsmäßig berufener Vertreters der Beklagten, die sittenwidrig sein könnte, lediglich pauschal in den Raum gestellt, nicht konkret benannt und für die Richtigkeit der Behauptung auch kein Beweis angetreten. Auch eine sekundäre Darlegungslast gem. § 138 Absatz 2 ZPO auf Grund der Verletzung einer Obliegenheit der Beklagten, sich zu den Vorgängen innerhalb ihrer Sphäre zu erklären, ist vorliegend nicht gegeben. Denn dies würde jedenfalls voraussetzen, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die eine solche Handlung in der Sphäre der Beklagten jedenfalls nahelegen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - BGH Aktenzeichen VIZR25219 VI ZR 252/19). Dies ist vorliegend, wie dargestellt, gerade nicht der Fall. Auf dieser Grundlage erscheint mithin allenfalls noch eine Schädigung durch Unterlassen denkbar. Diese setzt jedoch bereits im Ausgangspunkt eine sittliche Pflicht zum Tätigwerden voraus, die jedenfalls für die Beklagte nicht erkennbar ist (offengelassen für den Hersteller in BGH, a.a.O.). 2. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch eine Haftung der Beklagten für ihre Verrichtungsgehilfen gem. § 831 Absatz 1 S. 1 BGB vorliegend nicht ersichtlich ist. Die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe setzt Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus. Solche Durchgriffsrechte, die von der Beklagten in Abrede gestellt werden, folgen jedenfalls nicht unmittelbar aus einer Gesellschafterstellung oder einer Abrede zur Gewinnabführung und deren Existenz ist weder dargelegt noch Beweis hierfür angetreten. 3. Auch andere vom Kläger in den Raum gestellte deliktische Ansprüche sind im Hinblick auf den fehlenden Anknüpfungspunkt einer unerlaubten Handlung der Beklagten ersichtlich nicht gegeben. IV. Der Antrag hinsichtlich der Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § ZPO § 709 S. 2 ZPO. C. Den Streitwert setzt das Gericht gemäß §§ 63 Abs. 2, 43 GKG, § 3 ZPO auf bis zu 50.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung eines am 02.2.2020 mit einem Autohändler geschlossenen Kaufvertrages über ein Wohnmobil der Marke „…“, in dem ein Motor des Typs Multijet 150 2,3l der Euronorm 6 verbaut ist, zu einem Kaufpreis von 45.500,00 Euro. Das Fahrzeug mit der FIN „…“ wurde erstmals am 22.05.2017 zugelassen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrug der Kilometerstand 26.457km. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 20.10.2020 übergeben. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 27.649km. Hergestellt wurde der Motor durch die X. Der Kläger hat auf das Fahrzeug Aufwendungen in Form von Werkstattarbeiten/Umbauten zu einem Preis von 2.521,80 Euro getätigt (Anlage K3). Für das Basisfahrzeug, wurde im Rahmen eines Mehrstufengenehmigungsverfahrens von den „…“ Behörden eine Typengenehmigung erteilt, die bis heute nicht widerrufen wurde. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 21.05.2021 zur Zahlung der Klageforderung und zur Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Fristsetzung zum 04.06.2021 aufgefordert. Eine Reaktion der Beklagten blieb aus. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte dem Kläger auf Schadensersatz aus Deliktsrecht, insbesondere gemäß §§ 826, 831 BGB sowie nach §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Der Kläger behauptet, in dem Motor seines Kfz seien mehrere nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 verbotene Abschalteinrichtungen verbaut, unter anderem ein sog. „Thermofenster“, ein „Zeitfenster“ und ein manipuliertes On-Board-Diagnose-System (OBD). Insbesondere werde bei den vom Konzern der Beklagten zu 2.) hergestellten Fahrzeugen die Abgasreinigung jeweils nach Ablauf von 22 Minuten nach dem Start des Motors abgeschaltet, sodass die Abgaswerte bei dem 21 Minuten dauernden Testzyklus eingehalten würden, bei längeren Fahrten im normalen Straßenbetrieb hingegen nicht. Der Kläger beruft sich hierfür auf Messungen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) aus denen sich ergebe, dass das streitgegenständliche Fahrzeug die geltenden Grenzwerte der einschlägigen EU-Vorschriften um das 11 bis 22-fache überschreite. Er meint, die Beklagte hafte für diese Ansprüche aufgrund ihrer beherrschenden Stellung innerhalb des „…“konzerns, wegen der zahlreichen personellen Verflechtungen zwischen ihr und der Herstellerin des Fahrzeugs sowie deshalb, weil sie nach außen hin als Herstellerin des Fahrzeugs bzw. des Motors aufgetreten sei. Rechtlich und faktisch habe die Beklagte das Konzernleitungsrecht über Kontrolle, Planung, Organisation und Kontrolle der Aktivitäten der Herstellerin. Die Herstellerin sei weisungsgebunden. Die Beklagte habe bestimmenden Einfluss. Der Kläger hat zunächst die Beklagte als auch den Verkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die Y als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, die Klage gegen die vormals Beklagte zu 2) jedoch vor Rechtshängigkeit durch Erklärung vom 05.07.2021 (Bl. 132 d.A.) zurückgenommen. Die Zustellung der Klage wurde am 09.07.2021 verfügt (Bl. 135 d.A.). Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klagepartei 47.823,53 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 5. Juni 2021 abzüglich der weiter seit Klagerhebung angefallenen, vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges „…“ mit der Fahrzeugidentifikationsnummer „…“ an die Beklagte zu 2) zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die „…“ Rechtsschutz-Versicherungs- AG, „…“ zur Schadennummer: „…“ vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.545,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Klagepartei von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 456,60 EUR gegenüber der „…“ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, sie hafte schon deshalb nicht, weil sie nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs und insbesondere des Motors sei. Im Übrigen bestreitet sie, dass bei dem Fahrzeug unerlaubte Abschalteinrichtungen vorhanden seien. Insbesondere bestreitet sie, dass sich die Abgasreinigung des Motors nach 22 Minuten abschalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.