Entscheidung
VIa ZR 942/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:110325BVIAZR942
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:110325BVIAZR942.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 942/23 vom 11. März 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Brenneisen sowie die Richter Messing, Dr. Katzenstein und Dr. F. Schmidt beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Kassel vom 18. August 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb im Februar 2020 von dritter Seite ein Wohnmobil Hymer Van 374 mit einem Dieselmotor Multijet 150 2,3 l (Schadstoffklasse Euro 6). Es verfügt nach dem Vorbringen des Klägers unter anderem über ein Thermofens- ter. 1 2 - 3 - Der Kläger hat zuletzt Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nut- zungsentschädigung zuzüglich ihm entstandener Aufwendungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmever- zugs der Beklagten, die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie die Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwalts- kosten, schließlich die Feststellung der Teilerledigung des Rechtsstreits im Hin- blick auf zwischenzeitlich aufgelaufene Nutzungsentschädigung begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbe- schwerde. Nach Zulassung der Revision möchte er seine Berufungsanträge wei- terverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit hier von Inte- resse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Kläger stünden keine deliktischen Ansprüche zu. Er habe bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sein Fahrzeug über eine unzuläs- sige Abschalteinrichtung verfüge. Er habe insbesondere keinen belastbaren Vor- trag dazu gehalten, dass in seinem Wohnmobil ein Thermofenster verwendet werde. Für sein Vorbringen, die Abgasrückführung in seinem Fahrzeug funktio- niere ausschließlich in einem Temperaturkorridor von 20 bis 30°C, wohingegen außerhalb dieses Korridors die Wirksamkeit sinke, fehle ein greifbarer Anhalts- punkt. Weder sei vorgetragen, welche Höchstgrenze im Einzelnen überschritten 3 4 5 6 - 4 - werden solle, noch, welcher Umstand hierfür Anhalt biete. Aus von dem Kläger herangezogenen Protokollen und Gutachten ergebe sich nichts für ihn Günsti- ges, im Übrigen hätten die Behörden unstreitig keine Maßnahmen hinsichtlich des Fahrzeugs des Klägers ergriffen. 2. Durch diese Beurteilung hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Als grundrechtsgleiches Recht soll es sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unter- lassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Dabei gewährt Art. 103 Abs. 1 GG zwar keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Die Nicht- berücksichtigung erheblichen Vortrags verstößt jedoch gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, weil sie die ein- schlägigen prozessrechtlichen Vorschriften offenkundig missachtet, und dadurch den Prozessvortrag des Klägers übergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2019 - VIII ZR 190/18, NJW 2019, 1950 Rn. 10 f.). Hiervon ist auszugehen, wenn die Nichtberücksichtigung des Sachvor- trags einer Partei darauf beruht, dass das Gericht die Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO zu den Folgen der Erklärungslast der Parteien gem. § 138 Abs. 2 ZPO in offenkundig fehlerhafter Weise gehandhabt hat. Da nach § 138 Abs. 3 ZPO Tat- sachen, die nicht ausdrücklich oder konkludent bestritten werden, vom Gericht als zugestanden anzusehen und der Entscheidung ohne Weiteres zugrunde zu legen sind, kann die offenkundig fehlerhafte Anwendung dieser Bestimmung 7 8 9 - 5 - - ähnlich wie die von Präklusionsvorschriften - dazu führen, dass entscheidungs- erheblicher Sachvortrag der Partei nicht in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebote- nen Weise zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt wird (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VIII ZR 285/21, NJW-RR 2022, 1144 Rn. 13). b) Gemessen hieran ist dem Berufungsgericht eine Gehörsverletzung an- zulasten. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, hat es in offensicht- lich fehlerhafter Anwendung der Regelung des § 138 Abs. 3 ZPO und unter Fehl- interpretation des Vorbringens der Beklagten angenommen, diese habe das Vor- bringen des Klägers zum Vorhandensein eines Thermofensters in seinem Fahr- zeug umfassend in Abrede gestellt. aa) Der Kläger hat vorgetragen, die Wirkung des in seinem Fahrzeug ver- bauten Abgasrückführungssystems werde bereits bei Temperaturen von weniger als 17°C reduziert sowie bei Temperaturen unter 5° und über 33°C abgeschaltet. Die Beklagte hat vorgebracht, das Fahrzeug des Klägers enthalte keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 der Ver- ordnung (EG) Nr. 715/2007 und halte die einschlägigen Grenzwerte ein. Der Klä- ger behaupte lediglich pauschal und nicht substantiiert Manipulationen, wozu sich die Beklagte einer Stellungnahme enthalte. Das Fahrzeug des Klägers ent- halte keine Software, die feststelle, ob es sich auf einem Prüfstand befinde. Die Abgassteuerung in dem Fahrzeug des Klägers arbeite auf dem Prüfstand nicht anders als auf der Straße. Kein Hersteller von Dieselmotoren könne auf eine fle- xible Modulation der Abgasrückführungsrate verzichten, vielmehr sei es tech- nisch zwingend, die Verrußung und Verkokung der Motorkomponenten durch eine Modulation der zusätzlich rußfördernden hohen Abgasrückführungsrate zu mildern. Doch sei die Behauptung unzutreffend, beim Fahrzeug des Klägers 10 11 12 - 6 - werde die Abgasrückführungsrate nach einem fest definierten Zeitraum bezie- hungsweise einer bestimmten Anzahl von Zyklen (NEFZ) auf null reduziert. bb) Dieses Vorbringen lässt nicht hinreichend erkennen, dass die Beklagte das Vorhandensein des vom Kläger angeführten Thermofensters in Abrede ge- stellt hätte. Sie hat sich im Wesentlichen auf die Erklärung beschränkt, die ein- schlägigen Behauptungen des Klägers seien unsubstantiiert sowie vorgebracht, es liege insofern weder eine unzulässige Abschalteinrichtung noch gar ein Fall der Sittenwidrigkeit vor, zumal auf eine flexible Modulation der Abgasrückfüh- rungsrate nicht verzichtet werden könne. Dies genügte jedoch nicht für ein Be- streiten des Einbaus des von dem Kläger vorgetragenen Thermofensters in sein Fahrzeug. Mit ihrem Vorbringen hatte die Beklagte vielmehr lediglich ihre rechtli- che Sicht in Bezug auf die Zulässigkeit beziehungsweise Sittenwidrigkeit eines Thermofensters zum Ausdruck gebracht. Diese dürfte von dem ausweislich spä- terer höchstrichterlicher Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 40, 42, 44 und 47; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 14 f. und 50 f.) unzutreffenden Rechtsstandpunkt getragen gewesen sein, für die Annahme einer Abschaltein- richtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sei allein die Funktionsweise des Fahrzeugs und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte unter den Bedingungen des Prüfverfahrens von Bedeutung, wie sie durch die EG-Typgenehmigung bescheinigt werde, und für die die Beklagte zudem darauf hinwies, auf eine flexible Modulation der Abgasrückführungsrate könne nicht ver- zichtet werden. Dass sie den Einbau des von dem Kläger behaupteten Thermo- fensters in Abrede stelle, lässt sich ihrem Vorbringen hingegen nicht nachvoll- ziehbar entnehmen. Ein solches Bestreiten ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Ausführungen des Klägers unter anderem zum Thermofenster als unsubstantiiert beanstandet hat. Auch damit hat sie lediglich ihre rechtliche 13 - 7 - Beurteilung des gegnerischen Prozessvorbringens zum Ausdruck gebracht. Un- ter diesen Umständen aber hätte das Berufungsgericht jedenfalls nicht ohne eine Rückfrage bei der Beklagten (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) annehmen dürfen, der Einbau des von dem Kläger behaupteten Thermofensters in seinem Fahrzeug sei von der Beklagten bestritten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 23. April 2024 - VIa ZR 1346/22, juris Rn. 12). 3. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es ist nicht auszu- schließen, dass die nach allem gebotene Nachfrage bei der Beklagten ergeben hätte, dass diese den tatsächlichen Einbau des von dem Kläger behaupteten Thermofensters in seinem Fahrzeug nicht in Abrede stelle. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht in diesem Fall einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Ver- bindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer un- zulässigen Abschalteinrichtung bejaht hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245). 4. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulas- sen ist. C. Fischer Brenneisen Messing Katzenstein F. Schmidt Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 13.12.2021 - 7 O 1078/21 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 18.08.2023 - 25 U 410/21 - 14 15 16