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Urteil

7 Ns - 1622 Js 25245/17

LG Kassel 7. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2021:0302.7NS1622JS25245.17.00
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Leitsätze
1. Eine Menschenwürdeverletzung kommt nur in Betracht, wenn sich eine Äußerung nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht. Der angegriffenen Person muss ihr Lebens-recht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als min-derwertiges Wesen behandelt werden. (BVerfG vom 19.5.2020 – 1 BvR 2397/19). 2. Der Schutz von Äußerungen durch die Meinungsfreiheit besagt nicht, dass diese als inhaltlich akzep-tabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen sind. Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öf-fentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffent-lichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird. Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Gren-zen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen (BVerfG vom 22.6.2018 – 1 BvR 2083/15 zu § 130 Abs. 3 StGB). 3. Bei der Anwendung von § 185 StGB auf herabsetzende Äußerungen unter einer Sammelbezeichnung ist stets zu prüfen, ob durch sie überhaupt die "persönliche" Ehre der einzelnen Gruppenangehörigen beeinträchtigt wird, und zu beachten, dass es nicht zur Unterdrückung kritischer Äußerungen über politische und soziale Erscheinungen oder Einrichtungen kommen darf, für die der Schutz der Mei-nungsfreiheit in besonderer Weise gilt. Darüber hinaus muss es sich um eine abgrenzbare und überschaubare Gruppe handeln; herabsetzen-de Äußerungen über unüberschaubar große Gruppen (wie alle Katholiken oder Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen, und wohl auch „alle Homosexuellen“) schlagen nicht auf die persönliche Ehre jedes einzelnen Angehörigen der Gruppe durch. (BVerfG vom 10.10.1995 - 1 BVR 1476/91, 1980/91, 102/92, 221/92) Auch muss die herabsetzende Äußerung an ein Merkmal anknüpfen müssen, das bei allen Angehöri-gen des Kollektivs vorliegt, während die Anknüpfung an Merkmale, die zwar auf einige, offenkundig aber nicht auf alle Mitglieder zutreffen, die persönliche Ehre jedes einzelnen Mitglieds nicht mindert. Wenn jedem Adressaten einer solchen Äußerung klar ist, dass nicht alle gemeint sein können, be-stimmte Personen aber nicht genannt sind, wird durch eine solche Äußerung niemand beleidigt (BGHSt 36, 83).
Tenor
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgericht Kassel vom 3. August 2020 aufgehoben. Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Menschenwürdeverletzung kommt nur in Betracht, wenn sich eine Äußerung nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht. Der angegriffenen Person muss ihr Lebens-recht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als min-derwertiges Wesen behandelt werden. (BVerfG vom 19.5.2020 – 1 BvR 2397/19). 2. Der Schutz von Äußerungen durch die Meinungsfreiheit besagt nicht, dass diese als inhaltlich akzep-tabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen sind. Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öf-fentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffent-lichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird. Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Gren-zen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen (BVerfG vom 22.6.2018 – 1 BvR 2083/15 zu § 130 Abs. 3 StGB). 3. Bei der Anwendung von § 185 StGB auf herabsetzende Äußerungen unter einer Sammelbezeichnung ist stets zu prüfen, ob durch sie überhaupt die "persönliche" Ehre der einzelnen Gruppenangehörigen beeinträchtigt wird, und zu beachten, dass es nicht zur Unterdrückung kritischer Äußerungen über politische und soziale Erscheinungen oder Einrichtungen kommen darf, für die der Schutz der Mei-nungsfreiheit in besonderer Weise gilt. Darüber hinaus muss es sich um eine abgrenzbare und überschaubare Gruppe handeln; herabsetzen-de Äußerungen über unüberschaubar große Gruppen (wie alle Katholiken oder Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen, und wohl auch „alle Homosexuellen“) schlagen nicht auf die persönliche Ehre jedes einzelnen Angehörigen der Gruppe durch. (BVerfG vom 10.10.1995 - 1 BVR 1476/91, 1980/91, 102/92, 221/92) Auch muss die herabsetzende Äußerung an ein Merkmal anknüpfen müssen, das bei allen Angehöri-gen des Kollektivs vorliegt, während die Anknüpfung an Merkmale, die zwar auf einige, offenkundig aber nicht auf alle Mitglieder zutreffen, die persönliche Ehre jedes einzelnen Mitglieds nicht mindert. Wenn jedem Adressaten einer solchen Äußerung klar ist, dass nicht alle gemeint sein können, be-stimmte Personen aber nicht genannt sind, wird durch eine solche Äußerung niemand beleidigt (BGHSt 36, 83). Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgericht Kassel vom 3. August 2020 aufgehoben. Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen. I. Durch vom Amtsgericht Kassel zugelassene Anklageschrift vom 29.11.2017 ist dem Angeklagten Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, Beleidigung gemäß § 185 StGB und Verleumdung gemäß § 187 StGB vorgeworfen worden. Im konkreten Anklagesatz ist folgendes ausgeführt: „Der Angeschuldigte ist Inhaber des Lehrstuhls für „……“ an der Universität „……“ . In dieser Funktion gab er dem Österreichischen Intemetportal „……“ unter der Überschrift "Ehe für alle? Diese widersinnige Entscheidung überrascht mich nicht" ein am 05.07.2017 unter der Webadresse „……“ online veröffentlichtes Interview, in welchem er unter dem Vorwand angeblicher "biowissenschaftlicher Fakten" homosexuellen Personen eine grundsätzliche Neigung zum sexuellen Missbrauch von Kindern vorwarf. Zu der Bundestagsentscheidung zur "Ehe für alle" - gemeint war die Entscheidung zum "Gesetzesentwurf zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" - befragt, bezeichnete er "Homo-Paare, d.h. Mann-Mann- bzw. Frau-Frau-Verbindungen" als "sterile, a-sexuelle Erotik-Duos ohne Reproduktions-Potenzial". In gleichgeschlechtlichen Beziehungen lebende Kinder bezeichnete er als "bemitleidenswertes Befruchtungs-Produkte", deren Erziehung durch "widernatürliche Früh-Sexualisierung" in Form "geistiger Vergewaltigung" erfolge. Zum Adoptionsrecht von gleichgeschlechtlichen Paaren befragt, äußerte er sich wie folgt: "Sollte das Adoptionsrecht für Mann-Mann- bzw. Frau-Frau-Erotikvereinigungen kommen, sehe ich staatlich geförderte Pädophilie und schwersten Kindesmissbrauch auf uns zukommen." Die "Home-Ehe" eröffne "ein mögliches Horror-Kinderschänder-Szenario, über das man nicht weiter nachdenken möchte - die Ehe für alle drei wird dann kommen. Da lesbische Frauen in verstärktem Maße zur Pädophilie neigen, ergeben sich dort analoge Probleme." Die Ausführungen des Angeschuldigten waren in ihrer dargebrachten Form, insbesondere durch die Bezugnahme auf - angebliche - wissenschaftliche Erkenntnisse geeignet und dazu bestimmt, Homosexuelle im Allgemeinen und gleichgeschlechtliche Paare im Besonderen in ihrer Geltung und in ihrem Ansehen gegenüber heterosexuellen Mitmenschen als ungleichberechtigte Personen herabzuwürdigen und zu verletzen, was der Angeschuldigte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Seine öffentliche Unterstellung, Homosexuelle würden aufgrund einer „genetischen Falschpolung" die staatliche Rechtsordnung in einem besonders verwerflichen, von der Öffentlichkeit als besonders verabscheuungswürdig beurteilten Kriminalitätsbereich, missachten, ist jedenfalls kriminologisch nicht haltbar und tatsächlich nicht feststellbar. Die Betroffenen, unter anderem die Zeugen „……“ und „……“ ; wurden durch die öffentlichen Äußerungen des Angeschuldigten in ihrer Ehre und Würde zutiefst verletzt. Vergehen, strafbar nach §§ 130 Abs. 1 Nr. 2, 185, 187, 194 Abs. 1, 52 des Strafgesetzbuches. Soweit erforderlich wurden Strafanträge ordnungsgemäß gestellt.“ Das Amtsgericht Kassel – Strafrichter – verurteilte den Angeklagten am 3.8.2020 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 €. Zugleich sprach es ihn – insoweit rechtskräftig – von im selben Verfahren durch Strafbefehl vom 5.12.2017 erhobenen Vorwürfen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und der Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit frei. Der Angeklagte hat das Urteil durch Berufung mit Wirkung zum 4.8.2020 mit dem Ziel seines Freispruchs auch bezüglich der Vorwürfe aus der Anklageschrift vom 29.11.2017 angefochten. Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil ebenfalls mit dem Rechtsmittel der Berufung und mit Wirkung zum 4.8.2020 angefochten. Nach der Berufungsbegründung vom 22.9.2020 hatte die Staatsanwaltschaft das Ziel der Verurteilung des Angeklagten auch wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB formuliert. Nach dem in der Berufungshauptverhandlung gestellten Antrag hat die Staatsanwaltschaft zudem auch eine Verurteilung wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB erstrebt. Der Angeklagte ist auf seine Berufung aus tatsächlichen Gründen unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils freizusprechen, denn der nach Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung festzustellende Sachverhalt (unten II.) begründet keine Strafbarkeit des Angeklagten. Demgemäß musste der Berufung der Staatsanwaltschaft der sachliche Erfolg versagt werden. II. Der Angeklagte ist „……“ und hat seit 1992 einen Lehrstuhl an der Universität „……“, wobei er kurz vor seiner Pensionierung steht. Im Jahr 2016 kam das vom Angeklagten verfasste Buch „„……““ heraus. In dem Buch kritisierte er massiv die Genderforschung, die er als Gender-Ideologie bezeichnet, wobei er sich u.a. auf eine „geschlechtergerechte Biomedizin“ und auf „evolutionär herausgebildete Unterschiede zwischen Mann und Frau“ berief. In dem Buch befasst sich der Angeklagte unter anderem mit dem US-amerikanischen Psychologen „……“, „dem Begründer des interdisziplinären Fachgebiets der so genannten Gender Studies, das eine Trennung zwischen biologischem und dem sogenanntem,psychosozialem Geschlecht‘ vornimmt“. Der Angeklagte ist der Auffassung, dass die Einführung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare und deren Adoptionsrechts auf die Thesen der so genannten Gender Studies „……“ zurückgingen und abzulehnen sei. Am 30.6.2017 verabschiedete der Bundestag den Gesetzentwurf des Bundesrates „zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ (im Folgenden: Ehe für Alle) mit der Folge, dass ab 1.10.2017 auch gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland die Ehe schließen, bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften in eine Ehe umgewandelt werden konnten und verschiedengeschlechtlichen Paaren auch in Bezug auf das Recht der gemeinsamen Adoption fremder Kinder gleichgestellt wurden. Nach Verabschiedung des erwähnten Gesetzes über die Ehe für alle erschien auf dem Internetportal „„……““ (im Folgenden: „……“ ), welches sich mutmaßlich an vor allem katholisches Publikum in Deutschland, Österreich und der Schweiz richtet, am 5.7.2019 unter der Überschrift „Ehe für alle? ‚Diese widersinnige Entscheidung überrascht mich nicht“ folgender Textbeitrag in Form eines Interviews, wobei jedenfalls die als Antworten des Angeklagten gekennzeichneten Abschnitte von diesem schriftlich verfasst und an die für Deutschland zuständige Redakteurin von „……“, die als Zeugin gehörte Frau „……“, zugesandt wurden: „„……“ sagt nach der Bundestagsentscheidung für die „Ehe für alle" im „……“ :“Unsere naiven Politiker benutzen Begriffe aus der Biologie, ohne zu wissen, was diese überhaupt bedeuten.“ „……“ Am Freitag, den 30. Juni 2017, konnte man u. a. in der „……“ die Schlagzeile lesen „Gleichstellung: Bundestag beschließt Ehe für alle". Der Schlüsselbegriff „Gleichstellung" ist ein Reizwort für den „……“, der im „……“ -Interview seine evolutionsbiologisch begründete Kritik an der sogenannten „Homo-Ehe" darlegt. ...Der international tätige „……“ ist Professor am Institut für „……“ der Universität „……“, außerdem „……“ . „……“ : Herr „……“, wie bewerten Sie die Position der Katholiken zur Homo-Ehe? „……“ : Als atheistischer Evolutionsforscher bin ich dem christlichen Glauben gegenüber offen und tolerant eingestellt, ohne jedoch Schöpfungsmythen, über Adam und Eva als das erste Menschenpaar, in mein naturalistisches Weltbild aufnehmen zu können. Die offensichtliche Ablehnung der sogenannten „Ehe für alle", eine Weiterführung des Begriffs „Homo-Ehe", teile ich. Meine nachfolgend dargelegte Begründung basiert auf biowissenschaftlichen Fakten: mit Politik oder Religion hat diese naturalistische Anti-Gender-Agenda nichts zu tun. „……“ : In Ihrem Fachbuch „„……“ " sind Sie auf die Homo-Ehe eingegangen: Was hat das mit der Geschlechterfrage zu tun? „……“ : In Kapitel 7 werden ausführlich die biologischen Hintergründe und Ursachen homoerotischer Veranlagungen bei Männern und Frauen dargelegt, und in diesem Zusammenhang habe ich auch die sogenannte „Kinsey-Stufenskala der Homosexualitätsgrade" angesprochen. Diese „Regenbogen-Ideologie" konnte 2015 definitiv als Fiktion entlarvt werden. Nach derzeitiger Faktenlage kommen männliche Homoerotiker mit dieser „Falschpolung" auf die Welt und können nicht zu heteronormalen Bürgern umerzogen werden. Bei Frauen ist ebenfalls eine genetische Komponente nachgewiesen, die Neigung ist dort aber flexibler. Genauso wenig können Sie einen geborenen Rechtshänder zu einem Linkshändig-Schreiber umerziehen. Wir müssen daher homoerotisch veranlagte Männer und Frauen, die in der Regel eine Abscheu vor dem anderen Geschlecht empfinden (Heterophobie) so akzeptieren wie sie sind und sollten sie keineswegs diskriminieren. Da diese Menschen zur zweigeschlechtlichen Fortpflanzung unfähig sind (Befruchtungen, d. h. Sex-Akte, können die meisten Homoerotiker nicht vollziehen), werden sie in gewisser Weise von der Natur bestraft, denn ihr Erbgut wird über die natürliche Auslese aus dem Genpool verschwinden. In diesem Kontext habe ich dann auch die „Homo-Ehe" thematisiert und mich dagegen ausgesprochen. „……“ : Jetzt hat aber am letzten „schwarzen Freitag" der Bundestag die Ehe für alle beschlossen: Überrascht Sie das? „……“ : Diese widersinnige Entscheidung überrascht mich nicht, denn sie ist eine konsequente Fortführung der von „……“ im Jahr 1955 begründeten Gender-Ideologie, die von der These ausgeht, es gäbe ein „psychosoziales Geschlecht" (Gender), welches unabhängig von der biologisch-genetischen Veranlagung des Menschen existiert und wandelbar ist. Diese absurden Ansichten wollte „……“ mit seinem Baby-Kastrationsexperiment „beweisen", was bekanntlich fehlgeschlagen ist (Doppelmord der Brüder „……“ ). Diese perverse Kinderschänder-Ideologie liegt dem „Gleichstellungs-bzw. Frau-gleich-Mann-Dogma" zugrunde, welches auf Grundlage biologischer Fakten ad absurdum geführt werden konnte. Da insbesondere unter rot-grünen Politikern die „……“ Irrlehre, welche auch „Homo-Ehen" und Pädophilie befürwortet, verbreitet ist, kam es wenig überraschend zu dieser positiven Fehlabstimmung. „……“ : Wie ist die deutsche Universal-Ehe aus Sicht der Evolutionsbiologie zu bewerten? „……“ : Unsere naiven Politiker benutzen Begriffe aus der Biologie, ohne zu wissen, was diese überhaupt bedeuten. Bevölkerung heißt Population, und Populationen sind definiert als Fortpflanzungsgemeinschaften. Die auf deutschem Staatsgebiet lebende, religiös-kulturell relativ homogene deutsche Population ist somit ein Zusammenschluss von Menschen, die Nachkommen hinterlassen. Die wichtigste Aufgabe von Staatsführern besteht darin, die ihnen anvertraute Population aufrecht zu erhalten; daher ist die Ehe zwischen einem Mann (Spermien-Produzent) und einer Frau (Eizellen-Bereitstellerin mit Gebärfähigkeit) vom Grundgesetz unter besonderen Schutz gestellt. Obwohl ca. 15 % aller Männer und Frauen aus biologischen Gründen unfruchtbar sind, sind sie dennoch prinzipiell fortpflanzungsfähig (verantwortungsvolle assistierte Reproduktion). Homo-Paare, d. h. Mann-Mann- bzw. Frau-Frau-Verbindungen, sind sterile, a-sexuelle Erotik-Duos ohne Reproduktions-Potenzial. Das Problem künstlicher Befruchtungen lesbischer Pärchen, wobei nach Geburt eines Kindes eine Frau die Vater-Rolle übernimmt, kann hier nicht im Detail thematisiert werden. Das bemitleidenswerte Befruchtungs-Produkt muss dann z. B. im Kindergarten sagen: „Mein Papa ist meine zweite Mama". Um das durchzuboxen, wird die von Kindesmisshandler „……“ eingeführte, widernatürliche Früh-Sexualisierung betrieben, die ich als geistige Vergewaltigung Schutzbefohlener interpretiere. Diese Gender-Rechnung wird aber nicht aufgehen. Kurz formuliert: Der Staat hat nichts davon, wenn er sterile Homo-Pärchen privilegiert, denn die Rente dieser Menschen muss von den Kindern aus fertilen Mann-Frau-Ehen aufgebracht werden - eine Ungerechtigkeit ersten Ranges „……“ : Als nächster Schritt wird das Adoptionsrecht für Homo-Paare eingefordert. Wie bewerten Sie das? „……“: Im „……“ Gleichstellungs-Wahn nehmen z. B. Homo-Männer-Duos die gleiche biologische Stellung ein wie ein fertiles Mann-Frau-Paar - und das in einer menschlichen „Bevölkerung", d. h. Population. Diese ist aber definiert als Fortpflanzungsgemeinschaft, eine grün-rot-schwarze Absurdität! Sollte das Adoptionsrecht für Mann-Mann- bzw. Frau-Frau-Erotikvereinigungen kommen, sehe ich staatlich geförderte Pädophilie und schwersten Kindesmissbrauch auf uns zukommen. Der kinderlose Gender-Vater „……“ hat diese Verhaltensweisen im Rahmen seiner absurden Geschlechter-Ideologie bereits vorgelebt. „……“ : Pädophilie und schwerster Kindesmissbrauch. Wie begründen Sie das? „……“ : Im Lauf der Evolution der Säuger hat sich, über 150 Millionen Jahre hinweg, die Mutter-Kind-Bindung als stärkstes Band überhaupt herausgebildet. Entzieht man dem Kind somit vorsätzlich die Mutter als Bezugsperson (Homo-Männerpaare), oder versucht, den biologischen Erzeuger (Vater) durch eine Frau zu ersetzen, so ist das eine Verletzung des elementarsten Menschenrechts, das überhaupt existiert. Bei heteronormalen Elternpaaren mit Kindern sorgt ein genetisch verankertes Inzucht-Verbot, das man auch als instinktives Tabu" definieren kann, dafür, dass z. B. biologische Väter nicht ihre 20 bis 30 Jahre jüngeren Töchter heiraten und mit ihnen Nachwuchs zeugen - das wäre doch so einfach und effizient! Inzucht führt wegen Homozygotie (erbliche Einförmigkeit) zur Degeneration einer Population. Das Gegenteil davon ist der Heterosis-Effekt, das Zusammentreffen männlicher und weiblicher Gene aus verschiedenen Populationen, d. h. ethnischer Gruppen, sofern diese religiös-kulturell zusammenpassen. In San Francisco (Kalifornien, USA) ist ein Großteil Hetero-Paare aus einem weißen US-Mann (Kaukasier) und einer asiatischen Frau zusammengesetzt, was offensichtlich gut funktioniert. „……“ : Wie sehen Sie die Rolle von Stiefvätern in der Homo-Ehe? „……“ : Fehlt das genetische Band, z. B. Homo-Männerpaare mit adoptiertem Sohn, so kann hier in verstärkter Form der „Stiefvater-Effekt" eintreten. Warum sollte ein 40jähriger Homo-Mann nicht z. B. den 15jährigen Adoptivling begehren, da zu diesem Kind überhaupt keine direkte erbliche Verwandtschaft besteht? Eine instinktive Inzucht-Abscheu existiert hier nicht. Betrachten wir ein Homo-Männerpaar mit Adoptivsohn im Detail. Mit 95§iger Wahrscheinlichkeit ist der adoptierte Jüngling heteronormal veranlagt und daher mit einer erblich fixierten (instinktiven) Homophobie ausgestattet. Wie soll er dieses evolutionäre Erbe, verbunden mit einer massiven emotionalen Abscheu dessen, was er täglich mit ansehen muss, überwinden? Mit 4 %iger Wahrscheinlichkeit ist der Adoptivsohn, wie sein „Elter 1" und „Elter 2" ein geborener Homoerotiker. Möglicherweise werden sich beide Homo-Väter irgendwann einmal, analog einem Hetero-Stiefvater mit genetisch fremder Tochter im Haus, in ihren Adoptiv-Jüngling verlieben, der dann dieser „übersteigerten Elternliebe" („……“ Definition für Pädophilie) schutzlos ausgeliefert ist. Es eröffnet sich ein mögliches Horror-Kinderschänder-Szenario, über das man nicht weiter nachdenken möchte - die „Ehe für alle drei" wird dann kommen. Da lesbische Frauen in verstärktem Maße zur Pädophilie neigen, ergeben sich dort analoge Probleme. „……“ : Wie kommen gebildete Bürger in politischen Ämtern dazu, derart absurde Gesetze zu befürworten? „……“ : Wie wir bereits im Zusammenhang mit der Meinungs-Unfreiheit bei „……“ dargelegt hatten („……“ ), ist in Deutschland insbesondere unter den meist kinderlosen Politikern der Opportunismus zum Leitprinzip geworden. Mutige Personen, die ihre Ansicht darlegen und sachlich begründen, sind unerwünscht, z. B. wie die am „schwarzen Freitag" vom Bundestagspräsidenten gleich einer Aussätzigen abqualifizierte ehemalige CDU-Politikerin „……“ („……“ ). In ähnlicher Weise wird z. B. auch der aus Syrien stammende „……“ Politikwissenschaftler „……“ ausgegrenzt, obwohl er der kompetenteste Fachberater der Bundesregierung in Zuwanderungsfragen wäre (http„……“ ). Eigenes, logisch-rationales Denken und Zivilcourage werden in Deutschland immer seltener, aber das passt sehr gut zur kompletten ideologischen „Gleichstellung", wie sie Gender-Verkünder und Kindesmisshandler „……“ gefordert hat.“ Nach Bekanntwerden des Interviews insbesondere auch über die Berichte in der örtlichen Tageszeitung in „……“, der „……“, und in der „……“ wurden gegen den Angeklagten insgesamt 8 Strafanzeigen in Bezug auf seine Äußerungen erhoben, nämlich o wegen Beleidigungen und Volksverhetzung durch online-Strafanzeige vom 12.7.2017 der Zeugin „……“, seinerzeit Mitglied des Studierendenparlamentes der Universität „……“ ; in der Anzeige ist ausgeführt, der Angeklagte habe Aussagen getätigt, die homosexuelle Menschen mit Pädophilie gleichsetzten, beleidigten und die hetzerisch seien. Mit der Aussage „sollte das Adoptionsrecht für Mann-Mann-bzw. Frau-Frau-Erotikvereinigungen kommen, sehe ich staatlich geförderte Pädophilie und schwersten Kindesmissbrauch auf uns zukommen“ unterstelle er einer Gruppe von Menschen Pädophilie und trage zur weiteren Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Stigmatisierung von homosexuellen Menschen bei. Darüber hinaus entmenschliche er in dem Interview Kinder aus gleichgeschlechtlichen Ehen, indem er sie herabwürdigend als „das bemitleidenswerte Befruchtungs-Produkt“ bezeichne. Er mache zudem auch rassistische Äußerungen. Er gehe weiterhin von einer „erblich fixierten (instinktiven) Homophobie“ aus und rechtfertige damit gruppenbezogene Menschen Feindlichkeit, die er auch als „massiven emotionalen Abscheu“ bezeichne. Abschließend bezeichne er gleichgeschlechtliche Ehen mit adoptierten Kindern als „Horror-Kinderschänder-Szenario“, o wegen aller in Betracht kommender Beleidigungs- und Ehrverletzungsdelikte durch schriftliche Strafanzeige und Strafantrag vom 20.7.2017 des Dr. med. „……“, Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie in „……“; der Zeuge Dr. „……“ ist seit 2017 mit einem Mann verheiratet, seit 2001 lebt das Paar in eingetragener Partnerschaft, ein gemeinsames Kind ist nicht vorhanden;in der Anzeige ist unter anderem ausgeführt, der Angeklagte beziehe sich in seinen Antworten auf die Fragen nach der Rolle von Stiefeltern in der Homo Ehe und nach seiner Bewertung des Adoptionsrechts für „Homo-Paare“ trennscharf auf die gesellschaftliche Minderheit der Homosexuellen und stelle diese als von Natur aus abartig, kriminell veranlagt und als eine generelle Tätergruppe in Bezug auf den sexuellen Missbrauch von ihren adoptierten Kindern dar, und zwar ohne jeglichen empirischen bzw. kriminologischen Nachweis und daher von der derzeitigen Wissenschaft nicht im geringsten gedeckt. Die Äußerungen dienten ausschließlich bösartiger Herabsetzung von Homosexuellen als einer abgegrenzten Minderheit innerhalb der Bevölkerung und es bestünde angesichts der im letzten Jahr stark angestiegenen Gewaltkriminalität gegenüber Homosexuellen ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung von zum Hass anstachelnder Äußerungen, o durch Onlineanzeige vom 18.7.2017 des „……“ aus „……“ wegen Verleumdung; im Anzeigentext ist ausgeführt, dass der Angeklagte in dem Interview behaupte, das Adoptionsrecht für Homosexuelle stelle eine Kindeswohlgefährdung da; er, der Anzeigeerstatter, sei seit über 10 Jahren offen schwul lebender Adoptivvater eines Sohnes; der Angeklagte stelle seine Behauptung wider besseres Wissen auf; die Aussagen des Angeklagten stellten aus seiner Sicht eine Straftat nach § 187 StGB dar, da sie offensichtlich dazu dienen sollten, ihn und weitere homosexuelle Adoptiveltern herabzuwürdigen sowie seinen Kredit bei Jugendämtern zu gefährden; da er aktuell einen weiteren Jungen als Pflegesohn bei sich habe und dessen Adoption anstrebe, beträfen ihn die Aussagen des Angeklagten unmittelbar, o durch Strafanzeige und Strafantrag vom 17.7.2017 und ergänzend vom 31.7.2017 des Dr. „……“, der als Geschäftsführer an der Universität „……“ unter anderem in der Koordinationsstelle „Transfer“ beschäftigt ist und bei Auswertung des Pressespiegels und der örtlichen Berichterstattung Kenntnis von dem Interview erlangt hatte, in Bezug auf die Straftatbestände der §§ 90a, 90b, 130, 185, 186, 187 und 188 StGB durch Veröffentlichungen des Angeklagten im Interview vom 5.7.2017 und in einem Beitrag der örtlichen Zeitung „……“ vom 20.7.2017. In der Strafanzeige vom 17.7.2017 ist ausgeführt, der Zeuge fühle sich als homosexueller Mann durch die Äußerungen des Angeklagten, homosexuelle Paare seien „sterile Erotik-Duos ohne Reproduktionspotenzial“, „sollte man homosexuellen Paaren das Adoptionsrecht gewähren, sehe er staatlich geförderte Pädophilie und Kindesmissbrauch auf uns zukommen“, der Bezeichnung angeborene „Falschpolung“ und eines erhöhten Missbrauchsrisikos zutiefst in seiner Ehre verletzt und beleidigt. Sämtliche homosexuellen Männer und Partnerschaften würden durch die Äußerungen beschimpft, verächtlich gemacht und verleumdet; der Zeuge Dr. „……“ ist verheirat, eigene Kinder hat das Paar nicht; o wegen Volksverhetzung durch Strafanzeige des „……“ aus „……“ mit Schreiben vom 24.7.2017 sowie mit Onlineanzeige vom 26.7.2017 unter Bezugnahme auf den Internet-Link und auf die in dem Interview vom 5.7.2017 enthaltene Herabwürdigung von Homosexualität als „Falschpolung“, der Verunglimpfung homosexueller Beziehungen als „sterile, a-sexuelle Erotik-Duos ohne Reproduktion-Potenzial“ und das Vorhersehen „staatlich geförderter Pädophilie und schwersten Kindesmissbrauchs“ im Falle der Einführung eines Adoptionsrechts für homosexuelle, o durch schriftliche Anzeige des „……“ der Universität „……“ vom 20.7.2017 wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB; darin ist unter anderem ausgeführt, mit seinen Gleichstellungen treffe der Angeklagte nicht nur sämtliche homosexuellen Studentinnen und Studenten an der Universität „……“, die auch vom Asta vertreten würden und die mitunter Studienkurse beim Angeklagten belegen müssten, sondern auch sämtliche homosexuellen Paare bzw. Paare (zumindest in Deutschland), denen vom Angeklagten allein schon aufgrund ihrer sexuelle Orientierung bzw. ihrem potentiellen Wunsch, eine Ehe einzugehen und Kinder adoptieren zu wollen, insbesondere pauschal strafwürdiges Verhalten unterstellt werde bzw. diese sogar per se mit perversen Kinderschändern und (geistigen) Vergewaltigern von Schutzbefohlenen gleichgesetzt würden. Auch würden vom Angeklagten sämtliche von einem gleichgeschlechtlichen (Ehe)Paar adoptierte Kinder pauschal als so genannte bemitleidenswerte Befruchtung-Produkte bezeichnet. Angesichts solcher ungeheuerlichen und menschenverachtenden Stigmatisierungen und Gleichstellungen könnten die vom Angeklagten gemeinten Teile der Bevölkerung (zumindest die homosexuellen Studentinnen und Studenten an der Universität „……“ ) jedenfalls nicht frei von Ängsten (etwa Opfer von Übergriffen zu werden) unbeschwert leben und müssten zumindest beständig befürchten, dass ihnen ein freies gesellschaftliches Zusammenleben mit ihren Mitmenschen aufgrund von Anfeindungen, Schmähungen, Hass etc. generell schwer bzw. gar unmöglich gemacht werde. Es liege, so heißt es im Anzeigentext zum Straftatbestand der Volksverhetzung, ein Angriff auf die Menschenwürde vor. In dem Interview werde „ein biologisch gleichwertiges Lebensrecht von Homosexuellen (Ehe)Partnern/Paaren bzw. Adoptionseltern und von Homosexuellen (auch aufgrund einer Stiefkindadoption) adoptierten Kindern evident schlechthin in Abrede gestellt“. Es könne doch „per se nicht angehen, dass heutzutage in einer freiheitlich demokratisch verfassten Bundesrepublik Deutschland Menschen nur aufgrund ihrer homosexuellen Orientierung u.a. mit,Pädophilen‘ bzw.,Schwerstkriminellen‘ gleichgestellt werden, welche gar die,geistige Vergewaltigung Schutzbefohlener‘ (vermeintlich) alleine dadurch betreiben, weil sie im Rahmen einer auf Liebe und Fürsorge für einander aufgebauten gleichgeschlechtlichen Ehe gerne weitergehende Verantwortung für einen anderen Menschen im Wege einer Adoption übernehmen möchten. Bei letzteren handelt es sich auch per se nicht bloß um sog.,bemitleidenswerte Befruchtung-Produkte(e)‘, sondern, wie auch schlechthin bei homosexuellen Ehepaaren bzw. Paaren, um rechtlich vollwertige Mitglieder der Gesellschaft, deren biologisches Lebensrecht unbestreitbar ist und die explizit auch und gerade voll- bzw. gleichwertige Menschen sind“. o durch schriftliche E-Mail-Anzeige vom 19.7.2017 der Frau „……“ aus „……“, Landkreis „……“ ; im Text der Anzeige ist unter anderem ausgeführt, der Angeklagte verbreitete in unterschiedlichen Internetportalen als Professor diskriminierende und diffamierende Artikel zu Regenbogenkindern und Regenbogenfamilien; sie fühle sich durch die Äußerungen des Angeklagten im Interview vom 5.7.2017 als (Co-) Mutter einer 9-jährigen Tochter und Frau einer Frau diffamiert und beleidigt; die Äußerungen des Angeklagten seien ohne wissenschaftlichen Hintergrund, unter anderem bezeichnete er Kinder homosexueller Eltern als „bemitleidenswertes Befruchtung-Produkt“, homosexuelle Eltern bezeichnete er als Pädophile. Sie wolle nicht, dass solche Äußerungen über ihre Kinder verbreitet würden und sie sehe allein schon darin eine Diffamierung; in der Anzeige ist die Frage der Zeugin enthalten, ob sie diesen Mann anzeigen könne, sie würde das gerne machen, auch im Namen ihrer Tochter und ihrer Frau; nach telefonischer Rücksprache mit dem in „……“ sachbearbeitenden Polizeibeamten POK „……“ stellte Frau „……“ unter dem 28.7.2017 „als Geschädigte“ durch Verwendung eines Strafantragsformulars Strafantrag wegen Beleidigung; die Zeugin „……“ ist seit Februar 2018 mit Ihrer Frau, mit der sie bereits seit 22.2.2002 in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebte, verheiratet; in dem gemeinsamen Haushalt lebt eine heute 13 Jahre alte leibliche Tochter der Ehefrau von Frau „……“, letztere ist Inhaberin des so genannten kleinen Sorgerechts gemäß § 1687b BGB, o durch Internet Anzeige vom 18.7.2017 und ergänzend vom 21.8.2017 des – nicht in einer festen Partnerschaft lebenden - „……“ wegen Beleidigung und Volksverhetzung; in den Anzeigen ist unter anderem ausgeführt, der Angeklagte stelle Homosexualität mit Pädophilie gleich und unterstelle Kindesmissbrauch, es sei ein Aufhetzen von Menschen gegen Homosexuelle; er stelle Strafantrag, er sei homosexuell und fühle sich in seiner Würde als Mensch verletzt und angegriffen sowie beleidigend herabgesetzt. Das Interview löste auch sonst mediale Aufmerksamkeit auch in der überregionalen Presse, u.a. in der „„……““ sowie den sozialen Netzwerken, Proteste der Studentinnen und Studenten der Universität „……“ sowie auch die Prüfung von Disziplinarmaßnahmen der Universitätsleitung „……“ aus. Der Interviewtext vom 5.7.2017 soll nach einem Bericht vom 21.7.2017 auf der Internetseite „……“ mehr als 3600 mal auf der Seite „……“ geteilt worden sein. III. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen, soweit es den Interview-Text vom 5.7.2017 betrifft, auf der Verlesung eines Ausdrucks vom 2.2.2021 und der auszugsweisen Verlesung eines Ausdrucks vom 19.7.2017 der entsprechenden Internetseite. Der Angeklagter hat bestätigt, dass das Interview mit ihm geführt worden ist und er die Antworten schriftlich verfasst habe, seine Kontaktperson sei die Zeugin „……“ gewesen. Auch die Zeugin „……“ hat, als Zeugin vernommen, bestätigt, dass der Interview-Text vom Angeklagten stamme und allein von ihm zu verantworten sei. Wie im einzelnen das Interview zu Stande gekommen sei, könne sie, die Zeugin, nicht mehr erinnern. Soweit es die dargestellten biografischen Daten des Angeklagten anbelangt, beruhen die Feststellungen auf dessen entsprechenden Angaben in der Berufungshauptverhandlung. Entsprechendes gilt, soweit die Kammer Feststellungen zu dem Buch des Angeklagten „„……““ getroffen hat. Dass dem Interview die Verabschiedung des Gesetzentwurfs zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vorausging, ist gerichtsbekannt und ergibt sich im Übrigen aus dem Kontext des Interviews. Die Feststellungen, die die Kammer zu den Strafanzeigen und Strafanträgen getroffen hat, beruhen auf der Verlesung bzw. auszugsweisen Verlesung der entsprechenden Anzeigentexte und Strafanträgen in der Berufungshauptverhandlung sowie auf der Vernehmung des Polizeioberkommissars „……“ vom Polizeipräsidium „……“, der die eingegangenen Anzeigen zentral bearbeitete, als Zeugen. Der Zeuge POK „……“ hat bekundet, es habe sich nach seiner Erinnerung um 8 Strafanzeigen gehandelt. Zeugenvernehmungen seien nicht durchgeführt worden, wohl habe er mit Zeugen in Einzelfällen telefoniert, so z.B. mit der Zeugin „……“, dieser habe er nach einem Telefonat ein Strafantragsformular zugesandt. Auf seine Bitte um strafrechtliche Würdigung sei er von der Staatsanwaltschaft beauftragt worden, den Angeklagten zum Vorwurf der Volksverhetzung zu vernehmen. Bei der daraufhin von ihm am 17.10.2017 durchgeführten Vernehmung sei er mit dem Angeklagten sämtliche Vorwürfe aus den Strafanzeigen im Einzelnen durchgegangen. Der Angeklagte habe hierzu mit Bleistift eigene schriftliche Stellungnahmen verfasst, die er, der Zeuge, in Kopie zur Akte genommen habe. Der Zeuge POK „……“ erklärte hierzu, er habe die Vernehmung des Angeklagten als 90-minütigen „crash-Kurs in Ethnobiologie“ empfunden, für ihn habe der Angeklagte alle Vorwürfe schlüssig und durch sachlich vorgetragene Erwiderungen widerlegt, strafbares Verhalten habe er, der Zeuge, nach dieser Vernehmung nicht gesehen. Jedenfalls seien, so der Zeuge auf Befragung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, Straftaten aus seiner Sicht subjektiv nicht begangen worden, für ihn, den Zeugen, sei es schlüssig gewesen, dass die Aussagen nicht verletzend, sondern als „Fingerzeig“ gemeint gewesen seien. Soweit die Kammer Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Anzeigeerstatterin „……“ getroffen hat, beruhen diese auf telefonischen Angaben derselben, die sie gegenüber dem Vorsitzenden auf dessen freibeweislicher Befragung zu ihrer Strafantragsbefugnis außerhalb der Hauptverhandlung gemacht hatte. Das Ergebnis der Befragung wurde durch einen entsprechenden Bericht des Vorsitzenden anhand eines Vermerks vom 21.1.2021 in die Berufungsverhandlung eingeführt. Der Angeklagte hat sich zum Teil selbst, zum Teil über seinen Verteidiger eingelassen und zum einen weitreichende Erläuterungen zum Verständnis seiner Äußerungen und der von ihm benutzten Worte und Formulierungen gemacht, zum anderen umfängliche Bemühungen unternommen, seine Aussagen und die Grundlagen seiner Thesen als zutreffend darzustellen und dies durch die Vorlage von Studien zu belegen. Der Angeklagte hat sich im Rahmen einer vom Verteidiger verlesenen, von ihm als seine Einlassung und als richtig bestätigten Erklärung dahingehend eingelassen, dass die in der Anklageschrift enthaltenen Zitate aus ihrem ursprünglichen Kontext entnommen, zusammengerafft und sinnentstellt wiedergegeben worden seien und nicht dem Äußerungsgehalt des Interviews entsprächen. Er sei zu der Entscheidung des Bundestags vom 30.6.2017 in seiner Stellung als Uni-Professor und mit Bezug auf den Inhalt seines Fachbuches „„……“ “, das 2016 in dem Wissenschaftsverlag „……“ veröffentlicht worden sei, befragt worden. Er wolle zum besseren Verständnis seine in dem Interview zum Ausdruck gebrachten Gedanken und Auffassungen, soweit sie ihm zum Vorwurf gemacht seien, in veränderter Formulierung darlegen. Der US-Psychologe „……“ habe die Begriffe der Geschlechtsidentität und der Geschlechterrolle eingeführt und gelte als Begründer des interdisziplinären Fachgebiets der so genannten Gender Studies, das eine Trennung zwischen biologischen und so genanntem psychosozialen Geschlecht vornehme. Er, der Angeklagte, könne bei der Genderforschung weder eine klare Fragestellung noch ein ergebnisoffenes Forschungsprogramm erkennen und sehe sie deshalb nicht als Wissenschaft, sondern als politische Ideologie. „……“ sei zu seinen Thesen gelangt, indem er den irreparabel an seinem Penis verletzten 2-jährigen „……“ einer Kastration in Gestalt einer chirurgischen Entfernung der Hoden unterzogen, mit Östrogene behandeln und als Mädchen erziehen lassen habe. Es habe später eine Plastikvagina eingesetzt werden sollen mit dem Versprechen, er werde als glückliche Frau – ohne Gebärfunktion – leben können. Der Junge sei im Vorschul- und Schulalter gezwungen worden, in Anwesenheit von „……“ Geschlechtsverkehr mit seinem Zwillingsbruder „……“ nachzuahmen, beide hätten wechselseitig ihre Genitalien begutachten müssen. Die Brüder hätten „in ihren Dreißigern“, Anfang der 2000er Jahre Selbstmord begangen. Das fehlgeschlagene Experiment verstehe er, der Angeklagte, als Missbrauch bzw. Misshandlung und Schändung von Kindern. Der Zwang, in Anwesenheit von „……“ Geschlechtsverkehr miteinander nachzuahmen, bezeichne er als widernatürliche Früh-Sexualisierung. Den Zwang, eine andere geschlechtliche Identität anzunehmen als die biologisch vorgegebene, interpretiere er aus entwicklungsbiologischer Sicht als geistige Vergewaltigung Schutzbefohlener. 1975 habe „……“ das Experiment von „……“ als erfolgreich und als Beleg dafür gewertet, dass die Gebärfähigkeit der einzige Unterschied zwischen Frau und Mann sei, alles andere sei künstlich aufgesetzt. Auch die so genannte Gender-Ikone „……“ habe 1990 das Experiment in dem Sinne als Erfolg bewertet, dass daraus abzuleiten sei, auch das Geschlecht sei ein Produkt eines die soziale Wirklichkeit konstruierten Diskurses. Die Einführung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare und des Adoptionsrechts für dieselben gingen auf die so genannten Gender-Studies zurück, die ihren Ursprung im wesentlichen in dem fehlgeschlagenen, menschenverachtenden Experiment von „……“ habe, weshalb er, der Angeklagte als Evolutionsbiologe und Physiologe diese politischen Entscheidungen kritisiere. Und deshalb referenzierte er in dem Interview auch insgesamt achtmal „……“ . Sexualität sei ein dreihundert Jahre alter biologischer Begriff, der die zweigeschlechtliche Fortpflanzung, „d.h. Gametenkopulation – Eizelle plus Spermium-Zygotenbildung“ – bezeichne. So genannte sexuelle Praktiken – im biowissenschaftlichen Sprachgebrauch „erotische Handlungen“ – könnten, müssten aber nicht eine innere Befruchtung der reifen Eizelle durch ein auserwähltes Spermium herbeiführen. Im biologischen Sinne könne es daher keinen „Homosex“ geben. Das Konstrukt eines (psycho-)sozialen Geschlechts halte er wegen der fragwürdigen Herleitung aus dem grausamen und fehlgeschlagene Experiment von „……“ in der Zwillingsstudie an „……“ und „……“ für falsch. „……“ habe im Übrigen eine Eigendefinition von Pädophilie entwickelt, die entgegen dem in Deutschland üblichen Sprachgebrauch nicht dem der Pädosexualität entspreche. Er habe zwischen einer liebevollen und einer sadistisch-pathologischen Pädophilie unterschieden. Im Falle einer gegenseitigen Zueignung zwischen einem minderjährigen Jungen und einem erwachsenen Mann sei diese danach nicht als pathologisch zu werten. Liebevolle Pädophilie in diesem Sinne sei lediglich übermäßige Eltern-Liebe und keine Verhaltensstörung. Es solle sich dabei in diesem Sinne um Liebe und nicht um eine zwanghaft-brutal herbeigeführte erotische Handlung eines älteren Mannes handeln. Er, der Angeklagte, habe in dem Interview den Begriff der Pädophilie im Sinne von „……“ verwendet, nicht als pathologische Störung der Sexualpräferenz im Sinne der ICD10 (F65.4), denn er habe das Wort Pädosexualität weder in dem Interview noch in seinem Fachbuch erwähnt. „……“ habe auch gegen das Inzest-Tabu argumentiert. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die gleichgeschlechtliche Ehe und das Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Partner kausal auf die Lehren „……“ zurückgingen, hege er, der Angeklagte, deshalb die Befürchtung, dass möglicherweise auch der geschlechtliche Umgang von Eltern mit ihren Kindern – gleich ob adoptiert oder leiblich – im Rahmen einer weiteren Entwicklung der so genannten Gender Studies als gesellschaftlich akzeptabel definiert und schließlich rechtlich legalisiert werden könnte. Sein Anliegen sei der Schutz von Kindern. Das Kindeswohl stehe im Mittelpunkt seiner Aussagen. Kinder hätten ein natürliches Recht auf eine Mutter und einen Vater, die sich ergänzende Bindungsqualitäten aufwiesen und nicht – wie von Vertretern der „Gender-Weltauschauung“ geglaubt – ersetzbar seien. Er teile insofern die Schlussfolgerungen zahlreicher wissenschaftlicher Studien, die belegten, dass Kinder in Haushalten mit gleichgeschlechtlichen Eltern unter diesem Umstand litten und deswegen Nachteile im Vergleich zu Kindern in Mutter-Vater-Haushalten erleiden würden. Es müsse zudem erwähnt werden, dass auch unabhängig von der Gleichgeschlechtlichkeit der Eltern generell in Stiefelternkonstellationen erhebliche Nachteile für die Schutzbefohlenen belegt seien (sogenannter Cinderella-Effekt). Er schließe sich auch weiterhin der in der wissenschaftlichen Fachliteratur vertretenen Auffassung an, dass insbesondere männliche Homosexualität auf vorgeburtlichen hormonellen bzw. immunologischen Abweichungen von der heterologen-Norm basiere und somit angeboren sei. Er wolle sich ausdrücklich bei all jenen Menschen entschuldigen, die seine Formulierungen persönlich genommen und falsch verstanden hätten. Seit 2017 habe er sich in Nachfolge-Interviews „diplomatischer“ ausgedrückt und er werde diesen „sanfteren Stil“ weiterhin pflegen. Hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Äußerungen berufe er sich auf den Schutz der Meinungsfreiheit und der Wissenschaftsfreiheit. Es gelte, dass wissenschaftliche Fakten richtig oder falsch, aber nicht rechtswidrig sein könnten. Auch gehöre es zum tradierten Bild des Professorenamtes, Standpunkte zu haben und diese zu äußern. Ergänzend hat der Angeklagte ausgeführt, es hätten sich in dem Interview zwei Fehler eingeschlichen, zum einen habe es heißen müsse „bei Frauen ist ebenfalls eine epigenetische Komponente nachgewiesen“, genetische Komponente wäre falsch, zum anderen müsse es „Doppelselbstmord der Gebrüder „……“ heißen, nicht „Doppelmord“. Auch habe er hinsichtlich Beleidigung oder Volksverhetzung keinen Vorsatz gehabt, es sei ihm um eine Warnung der Allgemeinheit gegangen. Grundthema sei die Adoption durch homosexuelle Paare gewesen und die erhöhte Gefahr für Kindesmissbrauch, es sei ihm um die Gefahr körperlicher und geistiger Schädigung von Adoptivkindern gegangen. Im Rahmen seiner weiterer umfänglichen Ausführungen wies der Angeklagte insbesondere darauf hin, dass unter dem im Interview-Text thematisierten Begriff „Kindesmissbrauch“ die psychischen und körperlichen Auswirkungen bei einem fehlenden Elternteil in einem gleichgeschlechtlichen Paar mit Adoptivkind diskutiert würden, wobei das Kindeswohl im Vordergrund stehe (Vater- bzw. Mutter-Entbehrung sowie der Stiefeltern-Effekt), der Begriff Pädosexualität sei nicht genannt worden, sexueller Kindesmissbrauch sei daher nicht Gegenstand seiner Betrachtungen gewesen. Der Begriff der Pädophilie sei in dem Interview explizit im Sinne von „……“ benutzt worden, also im Sinne übersteigerter Eltern-Liebe und einvernehmlicher erotischer Handlungen zwischen Erwachsenen und vorpubertären Jungen ohne jede Form der Gewaltanwendung. Seine Aussagen, er „sehe staatlich geförderte Pädophilie und schwersten Kindesmissbrauch auf uns zukommen“ sowie ein mögliches „Horror-Kinderschänder-Szenario“ bezögen sich auf die „„……“ gesteigerte Elternliebe“ sowie die Folgen der Vater- und Mutter-Entbehrung sowie den Stiefelterneffekt (emotionaler und physischer Kindesmissbrauch). Davon müsse die „Pädosexualität“, die auch als „Pädokriminaltät“ bzw. „sexueller Kindesmissbrauch“ bezeichnet werde, unterschieden werden. Soweit er das Wort „Falschpolung“ zur Charakterisierung homoerotisch veranlagter Menschen benutzt habe, handele es sich bei diesem Wort um eine Variante des Begriffs „Inversion“ (d.h. Umpolung) von Sigmund Freud, welches auch in dem historischen Fachbegriff „Fehlprägung“ zum Ausdruck komme. Die sexuelle Reproduktion sei ein Grundmerkmal im gesamten Tier- und Pflanzenreich und müsse daher als „normale Eigenschaft“ aller Lebewesen einschließlich des Menschen gewertet werden. In der Evolution hätten sich jene Individuen durchgesetzt, die entwicklungsbiologisch/genetisch auf das andere Geschlecht „gepolt“ seien. Lebewesen, die erotisch auf das gleiche Geschlecht „gepolt“ seien, hinterließen keine Nachkommen, sich stürben somit aus („Darwinisches Paradoxon“). Ein ehrverletzendes Werturteil sei mit dieser biologischen Tatsachen-Aussage nicht verbunden. Der Angeklagte verweist zudem darauf, dass in der Anklageschrift die Aussage in seinem Interview „wir müssen daher erotisch veranlagte Männer und Frauen … so akzeptieren wie sie sind und sollten Sie keineswegs diskriminieren“ ignoriert bzw. vorsätzlich unterschlagen worden sei. Er habe dieses Anti-Diskriminierungsgebot auch mehrfach in seinem Fachbuch „„……“ “ ausgesprochen. Zum Vorwurf der Beleidigung durch Verwendung der Worte „bemitleidenswertes Befruchtung-Produkt“ hat der Angeklagte ausgeführt, im Falle einer künstlichen Befruchtung, bei der das „produzierte“ Kind bei gleichgeschlechtlichen Erziehungsberechtigten lebe, sei sehr wohl als „bemitleidenswertes Menschenwesen“ zu beklagen, denn es fehlten diesem entweder eine Mutter oder ein Vater, die ihm als primäre Bezugspersonen abstammungsbiologisch zustünden. Dies sei einen nüchterne Tatsachen-Feststellung und keine Abwertung Zwei Männer bzw. zwei Frauen könnten niemals ein leibliches Mutter-Vater-Paar ersetzen. Soweit er gleichgeschlechtliche Paare als „a-sexuelle Erotikvereinigungen“ bezeichnet habe, habe er lediglich biowissenschaftliche Fakten angeführt, denn mit „Sex“ sei biologisch die Befruchtung, d.h. die Gametenkopulation gemeint, und mit Erotik die Liebe, d.h. die zwischenmenschliche Zuwendung mit oder ohne Sex. Im weiteren Verlauf seiner Einlassung hat der Angeklagte sich hinsichtlich der von ihm befürchteten Gefahren der Kindesadoption durch gleichgeschlechtliche Paare auf verschiedene Veröffentlichungen berufen, unter anderem auf ein 2015 erschienenes Buch von „……“, die nach Befragung von 70 erwachsenen Männern und Frauen, die bei lesbischen bzw. schwulen Elternpaaren hätten aufwachsen müssen, das Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Verbindungen als „systematischen Kindesmissbrauch“ bezeichnet hätten, ein Buch, so der Angeklagte, mit „erschütternden Ergebnissen“, welches ihn „tief beeindruckt“ habe, die Schriften des Jugendpsychiaters Professor Dr. med. „……“ („„……““, 2006) - bei Jungen ohne Vater, so der Angeklagte, werde die angesammelte Frustration oft in Form von Gewaltausbrüchen (Prügelattacke gegen Fremde) ausgelebt, während sich Mädchen ihrem eigenen Körper zuwendeten (Aufritzen von Pulsadern bis hin zum Selbstmord), dies zähle zu den dadurch verursachten „Horror-Kinderschänderszenarios“ - und das Buch der Frau „……“ „„……““ (2015), eine Stellungnahme von Michael „……“ im „……“ vom 4.12.2009 mit dem Titel „Gefährdung der Jungen“, der unter Hinweis auf verschiedene Studien eine vielfach erhöhte Wahrscheinlichkeit, ein Kind sexuell zu missbrauchen, bei homosexuell Lebenden gegenüber heterosexuell Lebenden darstelle. Zudem verwies der Angeklagte in Bezug auf homosexuelle Pädophilie auf verschiedene „Fachartikel“ in englischer Sprache sowie unter dem Oberbegriff „Horror-Kinderschänderszenarios“ (Auswahl) u.a. auf eine Veröffentlichung von „……“ (2017) „„……““, sowie auf „homosexuelle Massen-Jungenvergewaltigung“ an der „……“ schule, auf Missbrauch von Jungen in der katholischen Kirche, auf „Hollywood-Homosexuellen-Skandal/Vergewaltigung schutzbefohlener Nachwuchs-Schauspieler“, auf „jahrzehntelange Jungen-Vergewaltigungen“ durch die „Boyscouts of Amerika“ (US-Pfadfinder-Organisation). Die Anzeigenerstatter haben, soweit sie in der Berufungshauptverhandlung vernommen wurden, ihre persönliche Betroffenheit, ihre Verletzungen durch die Aussagen des Angeklagten in Bezug insbesondere auf die von ihnen so empfundene Gleichsetzung von Homosexuellen mit Pädophilen und Kindesmißhandlern, die sie auf sich bezogen empfanden, dargelegt, teilweise auch die inhaltliche Richtigkeit von als wissenschaftlich darge-stellter Äußerungen des Angeklagten verneint, teilweise unter Bezugnahme auf eigene Recherchen zu vom Angeklagten verwendeter Studien und Quellen. Der Zeuge Dr. „……“ aus „……“, 52 Jahre alt, der seit 2001 mit seinem Partner und ohne Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und seinen Lebenspartner im Jahr 2017 „nochmal“ heiratete, hat bekundet, er sei auf den Artikel des Angeklagten gekommen, weil in den Medien darauf hingewiesen worden sei. Er sei nach der Lektüre des Artikels, der in einem „erzkonservativen, rechts von der katholischen Kirche“ einzuordnenden Forum erschienen sei, fassungslos gewesen, desgleichen sein Ehemann. Die Wortwahl des Angeklagten –„perverse Kinderschänderideologie“, „staatlich geförderte Pädophilie“, „Kinderschänder-Szenario“ – halte er für brandgefährlich und könne Ausgangspunkt für gewalttätige Übergriffe auf Homosexuelle sein. Er werde in dem Artikel aufgrund seiner Eigenschaft als homosexueller als Sozialschädling hingestellt, als potentieller Kinderschänder. Er, der Zeuge, habe das so verstanden, dass alle Homosexuellen gemeint seien. Er sehe sich als „ekelerregend“ dargestellt. Der gesamte Artikel raube ihm auch heute noch die Luft zum Atmen. Er fühle sich persönlich beleidigt, der Angeklagte habe klar Grenzen überschritten, er fühle sich auch in seiner Menschenwürde angegriffen. Die Sprache des Angeklagten sei in keinster Weise akzeptabel, es störe ihn auch, dass der Angeklagte als Wissenschaftler Studenten ausbilde. Das Interview schüre bereits vorhandene Vorbehalte gegen Homosexuelle. Von weiteren homosexuellen Betroffenen erfahre er Dankbarkeit, dass er als Zeuge an der Gerichtsverhandlung teilnehme. Die vom Angeklagten verwendete Sprache müsse aufhören, diese sei brutal und verächtlich. Mit seiner Anzeige habe er dagegen „Gesicht zeigen“ wollen. Er nehme den Angeklagten allerdings ab, dass es ihm leid tue, er habe auch bemerkt, dass der Angeklagte in der Folgezeit nicht so weiter gemacht habe. Der 52 Jahre alte Zeuge Dr. Dr. „……“ aus „……“, als Anzeigengeschäftsführer bei der Universität „……“ und dort auch für die Koordinationsstelle „Transfer, also für den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Gesellschaft durch Publikationen, zuständig, hat mit seinem Ehemann keine Kinder. Er hat bekundet, er habe zwei Patenkinder, unterhalte zu diesen viel Umgang und wirke insofern bei deren Erziehung mit. Der Artikel des Angeklagten sei geeignet, dieses Verhältnis zu verunsichern. Von dem Interview des Angeklagten habe er Kenntnis erhalten, als er nach längerer Abwesenheit wie üblich den Pressespiegel durchging und über die „……“ aufmerksam geworden sei. Es gehe in dem Interview um die Gleichsetzung von Homosexuellen mit Kinderschänder. Das habe auch ihn selbst verletzt und verängstigt. Dies werde in dem Interview auch „gewollt transportiert“. In dem Interview sei die Rede von einer Pädophilie-Legitimierung durch die Öffnung der Ehe für Homosexuelle. Der Angeklagte habe von einem „Horror-Kinderschänder-Szenario“ gesprochen, er habe Vokabeln benutzt, die eine rein hetzerische Ausrichtung hätten, es werde Gewalt legitimiert. Er sehe sich als Schwerststraftäter dargestellt. Auf Befragen räumte der Zeuge ein, dass er das Interview des Angeklagten, wäre er, der Zeuge, nicht an der Universität „……“ beschäftigt, als „Spinnerei“, um die er sich nicht weiter kümmern müsse, abgetan haben würde. Er habe jedoch versucht, die Gedanken des Angeklagten nachzuvollziehen und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass hier auch ein schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten des Angeklagten vorliege. Dieser mache Aussagen, die keine wissenschaftlichen Ergebnisse darstellten, einfach nur, weil er gerne Lesben und Schwule schmähen wolle. Er, der Zeuge, habe den Fall selbst untersucht, er selbst habe auch eine Abhandlung darüber gefasst und habe Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Angeklagten erhoben. Auch die Deutsche Forschungsgemeinschaft habe den Fall untersucht und eine nähere Untersuchung angeraten. Der Angeklagte zitiere zudem eigene Quellen, die selbst auch hetzerisch seien. Der Angeklagte gebe zudem Quellen und Studienergebnisse falsch wieder, er, der Zeuge, habe das selbst überprüft, nach seiner Meinung arbeite der Angeklagte nicht wissenschaftsgeleitet. Er halte das Verhalten des Angeklagten für beleidigend und volksverhetzend und er sei der Meinung, dessen Tun müsse bestraft werden. Das Verhalten des Angeklagten habe auch konkrete Auswirkungen gehabt insoweit, als ein 19-jähriger „……“ am 22.9.2020, damals Vorstandsmitglied der Jungen „……“, Lesben und Schulen auf Twitter pauschal unterstellt habe, Kinder zu missbrauchen, und geschrieben habe „wenn es erlaubt würde, dass das Kinderadoptionsrecht auch für Homosexuelle gelten würde, kann das Pädophilie fördern, wie es auch schon der Biologe Prof. Dr. „……“ sagte, …, mit irgendwelcher Homophobie hat das nichts zu tun“. Der 43 Jahre alte, in „……“ wohnende Zeuge „……“ hat bekundet, er sei Mitorganisator beim CSD, gehöre auch den „Schwestern der Perpetuellen Indulgenz“ an. Er sei ledig und lebe nicht in einer Partnerschaft. Er habe von dem Interview von anderen gehört und dann auf der „……“-Seite hineingeschaut. Er sei davon ziemlich erschüttert gewesen. Für ihn gehe das in Richtung Volksverhetzung und Beleidigung. In dem Interview sei es um homosexuelle Paare gegangen, die seien nicht reproduktionsfähig. Als Homosexueller sei er als pädophil und als „Falschpolung“ dargestellt worden, es sei Homosexuellen eine Abscheu vor dem anderen Geschlecht unterstellt worden. Die Ausführungen des Angeklagten zur Kinsey-Stufenskala und zur Regenbogenideologie seien auch unwissenschaftlich. Das Interview sei „von allen“ wahrgenommen worden, es sei in der community Gesprächsthema gewesen nach dem Motto „das kann doch nicht sein“. Der 56 Jahre alte Zeuge „……“ aus „……“, von Beruf Datenschutzbeauftragter, hat bekundet, er habe sich schon immer zu Männern hingezogen gefühlt, stamme aus einer christlich-protestantischen Familie und er sei nie Opfer homophober Verhaltensweisen in Familie und Umfeld geworden. Er sei im Vorstand der Dachorganisation Schwuler Gruppierungen, habe sich immer für Emanzipation eingesetzt. Er sei ledig und alleinstehend. Er habe einen 18-jährigen Äthiopier, der kurz vor der Abschiebung gestanden habe, adoptiert. Außerdem habe er eine Pflegschaft für einen 16-jährigen Flüchtling beantragt gehabt, der werde demnächst 20 Jahre alt, der habe auch eine Zeit lang bei ihm gewohnt. Er sei über das Interview in „……“ „gestolpert“. Dieses beinhalte sehr beleidigende Äußerungen gegenüber Homosexuellen. Der Angeklagte müsse die empirischen Studien der „……“ ja gekannt haben, deswegen sei er. der Zeuge, der Auffassung, dass die Thesen des Angeklagten zum Adoptionsrecht für Homosexuelle wissentlich falsch seien. Der vom Verteidiger des Angeklagten als Sachverständiger geladene und als solcher auch vorgenommene Prof. Dr. „……“, Evolutionsbiologe und Biologiehistoriker, hat u.a. ausgeführt, die sexuelle Vorliebe für das eigene Geschlecht sei – wohl unstreitig – bei Männern zu einem Anteil von 35 % genetisch bedingt, im Falle von Frauen zu einem Anteil von 20 %. Die zumindest erbliche Veranlagung als Ursache von Homosexualität stehe in der Wissenschaft außer Streit. Dafür sprächen Zwillingsstudien u.a. aus dem Jahr 2010 aus Schweden, das Vorkommen von Homosexualität in allen Kulturen und Zeiten sowie der Umstand, dass homosexuelle Neigungen erzieherisch oder therapeutisch nicht dauerhaft unterdrückt werden könnten. Man müsse allerdings sagen, dass die Ursachenanteile insgesamt ein „großes Rätsel“ darstellten, das Ganze sei nicht „zu Ende“ erforscht, ohnehin müsse man berücksichtigen, dass Wissenschaft organisierter Zweifel sei. Es könnten zu dieser Frage letztlich eben keine eindeutigen Antworten gegeben werden. Die Bezeichnung von männlicher Homosexualität als „Falschpolung“ stelle für ihn eine rein beschreibende Ausdrucksweise dar; im Sinne der Biologie sehe man als „fehlerhaft“ oder eben als „falsch“ an, was nicht zur Nachwuchsentstehung geeignet sei, wobei falsch oder fehlerhaft nicht im Sinne von krank oder krankhaft gemeint sei. Die Bezeichnung homosexueller Paare als „sterile, a-sexuelle Erotik-Duos ohne Reproduktion-Potenzial“ sei sachlich zutreffend, denn als gleichgeschlechtliches Paar könnten Homosexuelle keine Kinder zeugen. Soweit es um den Begriff der angeborenen Heterophopie, der Abscheu von Homosexuellen gegenüber dem anderen Geschlecht, gehe, sei er, der Sachverständige, darüber gar nicht „gestolpert“; damit sei für ihn gemeint, dass es keine sexuelle Anziehung zwischen einem Homosexuellen und einem Menschen des anderen Geschlechts gebe. Dass Stiefkindkonstellationen als problematisch in Bezug auf Gewaltanwendung sei, sei im Prinzip unstrittig, es bestehe ein erheblich höheres Risiko des Missbrauchs eines Kindes in solchen Stiefelternkonstellationen. Das belegten mehrere Studienwie z.B. diejenige von „……“ aus dem Jahr 2012. Dabei spiele, davon sei er als selbstverständlich ausgegangen, vor allem die fehlende Inzestabscheu eine Rolle, die genetisch bedingt sei, aber auch erworben werden könne. Das Risiko, als Kind misshandelt zu werden, sei bereits erhöht, wenn nur ein Elternteil nicht der leibliche Vater bzw. die leibliche Mutter sei, erst recht, wenn beide Elternteile biologisch mit dem Kind nicht verwandt seien. Prof. Dr. „……“ hat weiter ausgeführt, es gebe Studien, die auf eine größere Gefährdung adoptierter Jungen durch schwule pädophile Stiefvater hinwiesen, die allerdings auch nicht unumstritten seien. Es gebe auch hier kein endgültiges wissenschaftliches Ergebnis. Pädophilie meine vor allem eine Hingezogenheit zu vorpubertären Kindern auch mit dem Risiko des sexuellen Missbrauchs. Er halte die Bedenken des Angeklagten für nicht unbegründet. Nach Untersuchungen der „……“ im Rahmen des so genannten Präventionsprojekts Dunkelfeld, basierend auf Befragungen von pädophilen und hebephilen männlichen Teilnehmern, seien die meisten pädophilen Männer entweder auf Jungen oder auf Mädchen orientiert, wobei der Anteil der Homosexuellen bei ca. 50 % liege. Ausgehend davon, dass nur etwa 3 % aller erwachsenen Männer homosexuell seien, sei nach diesen Zahlen der Anteil homosexueller Männer weitaus überproportional. Wären danach, so der Sachverständige sinngemäß, von 1000 Männern 30 Männer (3%) homosexuell orientiert seien, und legte man zu Grunde, dass 1% aller Männer eine primär pädophile Ausrichtung hätten, also 10 von 1000 Männern, so wären rechnerisch 5 (50%) dieser 10 Männer homosexuell, also auf Jungen orientiert, so dass sich danach eine pädophile Neigung bei jedem 6. homosexuellen Mann errechne. Rechnerisch bestünde danach für jedes 6. Stiefkind von homosexuellen Männern die Chance auf einen Stiefvater mit pädophiler Neigung zu treffen, bei heterosexuellen Stiefvätern sei dies demgegenüber etwa bei jedem 200. der Fall. IV. Der Angeklagte hat sich durch den auf der Internetseite „……“ von ihm verfassten und mit seinem Willen am 5.7.2017 veröffentlichten Beitrag nicht strafbar gemacht. 1. a) Der vom Angeklagten formulierte Text und dessen Veröffentlichung im Kontext der Bundestagsentscheidung vom 30.6.2017 über die „Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ fällt in seiner Gesamtheit unter Einschluss der ihm als strafbar in der Anklageschrift und im angefochtenen Urteil vorgeworfenen Äußerungen - nach derzeitiger Faktenlage kämen männliche Homoerotiker mit dieser „Falschpolung“ zur Welt, - Homo-Paare, d.h. Mann-Mann, bzw. Frau-Frau-Verbindungen seien sterile, a-sexuelle Erotik-Duos ohne Reproduktionspotential. Das Problem künstlicher Befruchtungen lesbischer Pärchen, wobei nach Geburt eines Kindes eine Frau die Vater-Rolle übernimmt, könne hier nicht im Detail thematisiert werden. Das bemitleidenswerte Befruchtungs-Produkt müsse dann z. B. im Kindergarten sagen: „Mein Papa ist meine zweite Mama". Um das durchzuboxen, werde die von Kindesmisshandler „……“ eingeführte, widernatürliche Früh-Sexualisierung betrieben, „die ich als geistige Vergewaltigung Schutzbefohlener interpretiere“. Diese Gender-Rechnung werde aber nicht aufgehen, - er „sehe, sollte das Adoptionsrecht für Mann-Mann- bzw. Frau-Frau-Erotikvereinigungen kommen, staatlich geförderte Pädophilie und schwersten Kindesmissbrauch auf uns zukommen“; - es eröffne sich „ein mögliches Horror-Kinderschänder-Szenario, über das man nicht weiter nachdenken möchte - die Ehe für alle drei wird dann kommen. Da lesbische Frauen in verstärktem Maße zur Pädophilie neigten, ergeben sich dort analoge Probleme." in den Schutzbereich des in Art. 5 Abs.1 GG normierten Rechts auf freie Meinungsäußerung und –verbreitung. Die Äußerungen des Angeklagten in dem sog. Interview sind als Meinungsäußerungen, als eine wertende Stellungnahme zur sog. Ehe für Alle und zum Adoptionsrecht für Homosexuelle anzusehen. b) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend. Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerungen begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos, nützlich oder schädlich eingeschätzt werden (vgl. BverfG vom 13.4.1994 – 1 BvR 23/94; vom 10.10.1995 - 1 BVR 1476/91, 1980/91, 102/92, 221/92, ständige Rspr.), ungeachtet ihren womöglich ehrschmälernden Gehalts; auch dass Aussagen polemisch oder verletzend formuliert sind, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfG vom 19.5.2020 – 1 BvR 2397/19). Demgegenüber sind Tatsachenbehauptungen im strengen Sinn keine Mei-nungsäußerungen. Im Unterschied zu diesen steht bei ihnen die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund. Insofern sind sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich. Sie fallen deswegen aber nicht von vornherein aus dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG heraus. Da sich Meinungen in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen, sind sie durch das Grundrecht jedenfalls insoweit geschützt, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, welche Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet. Die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen kann schwierig sein, weil beide häufig miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In diesem Fall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (BVerfG aaO.). Gemessen daran liegen insgesamt in den Ausführungen des Angeklagten Mei-nungsäußerungen vor. Zu beachten ist zunächst, dassbei der Auslegung der Äußerungen des Angeklagten im Interview vom 5.7.2017 die Ermittlung deren objektiven Sinngehaltes maßgeblich sein muss, und nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden, des Angeklagten, und auch nicht das subjektive Verständnis der von der Äußerung betroffenen, also der Anzeigeerstatter bzw. derjenigen Homosexuellen, die sich von den Äußerungen betroffen fühlen; es ist vielmehr auf den Sinn, den die Äußerungen nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums haben, abzustellen (BverfG vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, 1980/91, 102/92, 221/92 m.w.N.). Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. Bei der Auslegung darf einer Meinungsäußerung keine Bedeutung beigemessen werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit nicht von der zu einer Verurteilung führenden Deutung ausgehen, bevor andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen auszuschließen sind (BVerfG vom 6.9.2000 - 1 BvR 1056/95). Ausgangspunkt des so genannten Interviews vom 5.7.2017 ist der Umstand, dass die Internetseite „……“ den Beitrag als „seine“, des Angeklagten, „evolutionsbiologisch begründete Kritik an der so genannten Homo–Ehe“ im Eingang der Veröffentlichung ankündigte. In den Fragen von „……“ wird der Angeklagte immer wieder nach seiner Bewertung gefragt, etwa der „Position der Katholiken zur Homo–Ehe“, der „deutschen Universal-Ehe aus Sicht der Evolutionsbiologie“, des „Adoptionsrechts für Homo-Paare“, der „Rolle von Stiefvätern in der Homo-Ehe“. Demgemäß ist bereits die Befragung auf die Abgabe von Bewertungen und Einschätzungen durch den Angeklagten in seiner Eigenschaft als Evolutionsbiologe und Verfasser des Buches „„……““ aus Anlass der gesetzlichen Verabschiedung des Gesetzes zur Einführung der Ehe für Alle ausgerichtet. Entsprechend hat der Angeklagte – unter Hinweis darauf, dass seine ablehnende Haltung gegenüber der Ehe für Alle auf biowissenschaftlichen Fakten beruhe – die Möglichkeit der Eheschließung durch Homosexuelle und die Möglichkeit zur Adoption von Kindern in dem Beitrag kritisiert und dabei insbesondere die von ihm so bezeichnete Irrlehre „……“ und die nach seiner Ansicht darauf beruhende „Gender–Ideologie“ und die Politiker, die nach seiner Ansicht Begriffe aus der Biologie ohne Kenntnis über deren Bedeutung benutzten, in den Blick genommen. aa) So hat er zur Genderforschung u.a. ausgeführt, 1) sie sei von 1955 von „……“ mit der These eines psychosozialen Geschlechts begründet worden, das unabhängig von der biologisch-genetischen Veranlagung existiere und wandelbar sei (Experiment „……“ ), 2) sie sei absurd, eine perverse Kinderschänderideologie, „……“ Irrlehre, die auch Homo-Ehen und Pädophilie befürworte, 3) „……“ habe eine widernatürliche Frühsexualisierung eingeführt, die er, der Angeklagte, als geistige Vergewaltigung Schutzbefohlener interpretiere, 4) die Regenbogenideologie (Kinsey Skala) sei 2015 als Fiktion entlarvt worden, sie habe auf der Grundlage biologischer Fakten ad absurdum geführt werden können, bb) Gegen die Politik gerichtet hat er ausgeführt, 1) die Entscheidung des Bundestages zur Ehe für alle überrasche ihn nicht, da die „……“ Irrlehre insbesondere unter rot-grünen Politikern weit verbreitet sei, 2) dem Gleichstellungs- bzw. Frau-gleich-Mann-Dogma liege die „perverse Kinder-Schänder-Ideologie“ „……“ zu Grunde, 3) die Politiker benutzten Begriffe aus der Biologie ohne Kenntnis deren Bedeutung, 4) die Ehe zwischen Mann (Spermien – Produzent) und Frau (Eizellen–Bereitstellerin mit Gebärfähigkeit) sei vom Grundgesetz unter besonderen Schutz gestellt. Bevölkerung bedeute Population und diese sei eine Fortpflanzungsgemeinschaft, also ein Zusammenschluss von Menschen, die Nachkommen hinterlassen; wichtigste Aufgabe der Politik sei es, die ihnen anvertrauten Population aufrecht zu erhalten, 5) im „……“ Gleichstellungswahn nähmen z.B. Homo–Männer–Paare die gleiche Stellung ein wie fertile Mann–Frau–Paare, und das in einer menschlichen Bevölkerung (= Population = Fortpflanzungsgemeinschaft) – das sei eine rot-grün-schwarze Absurdität 6) es werde, „um das (also die Ehe für alle und das Apoptionsrecht mit den damit einhergehenden Problemen – „mein Papa ist meine zweite Mama“) durchzuboxen“, die „von Kindesmißhandler „……“ eingeführte widernatürliche Frühsexualisierung betrieben, die ich als geistige Vergewaltigung Schutzbefohlener interpretiere“; soweit zu dieser Aussage des Angeklagtenin der Anklageschrift vom 29.11.2017 ausgeführt ist, der Angeklagte habe die in gleichgeschlechtlichen Beziehungen lebenden Kinder als „bemitleidenswerte Befruchtungs-Produkte“ bezeichnet, „deren Erziehung durch widernatürliche Früh-Sexualisierung‘ in Form geistiger Vergewaltigung’ erfolge“, lässt sich zulasten des Angeklagten der Aussage ein solcher Bedeutungsgehalt nicht unterstellen. Die Bezeichnung „bemitleidenswertes Befruchtung-Produkt“ bezieht sich ersichtlich auf ein aus einer künstlichen Befruchtung hervorgegangenes Kind eines lesbischen Paares, welches im Kindergarten nach der Mutmaßung des Angeklagten seinen „Papa“ als „zweite Mama“ zu bezeichnen habe. Der sich anschließende Satz, dessen logischer und kausaler Zusammenhang mit den „behandelnden“ Themen sich für einen durchschnittlichen Leser freilich kaum erschließt, enthält nicht eindeutig den Vorwurf an die Eltern eines solchen Kindes, sie würden dieses durch eine „widernatürliche Früh-Sexualisierung“ erziehen. Vielmehr deuten die Worte „Um das durchzuboxen“ darauf hin, dass hier (vor allem) der Politik vorgeworfen wird, die Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren mit zweigeschlechtlichen (Ehe-)paaren „durchzuboxen“, indem diese so genannte Früh-Sexualisierung „betrieben“ werde. Die Früh-Sexualisierung stellte der Angeklagte als von „……“ eingeführt dar, der – wie vom Angeklagten in der Hauptverhandlung aus Wikipedia zitiert – als Mittel gegen sexuelle Fehlorientierungen „eine sexuelle Schulung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die seiner Ansicht nach auch spielerische Proben (rehearsal) und Pornographie durchaus mit einschließen sollte“, dabei auch „die Tendenz, alle sexuellen Beziehungen, insbesondere auch solche zwischen Jugendlichen und Erwachsenen, als besondere Fälle von,Paarbindungen‘ aufzufassen“, vertreten habe. Es kann daher der Aussage des Angeklagten nicht eindeutig der Vorwurf einer solchen Art der Erziehung an gleichgeschlechtlichen Eltern entnommen werden, vielmehr ist die Deutung nicht fernliegend, der Angeklagte habe an dieser Stelle sein Missfallen über die gesellschaftliche bzw. politische Entwicklung bezüglich der Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare, die er als Fortführung der Theorien „……“anprangern will, mit der aus seiner Sicht einhergehenden sog. Früh-Sexualisierung zum Ausdruck gebracht. Soweit der Angeklagte diese als „widernatürlich“ bezeichnete und als „geistige Vergewaltigung Schutzbefohlener“ interpretierte, handelt es sich dabei um Bewertungen und damit um Meinungsäußerungen. Soweit der Angeklagte also das Betreiben einer „widernatürlichen Früh-Sexualisierung“ anprangert und diese als „geistige Vergewaltigung Schutzbefohlener“ interpretiert, vermag darin ein strafbarer Angriff auf Homosexuelle bzw. auf homosexuellen Frauen nicht gesehen werden. Jedenfalls steht insoweit das Recht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG nach den unten aufgeführten Grundsätzen einer Strafbarkeit des Angeklagten entgegen. cc) Bezogen auf Homosexuelle hat er geäußert, 1) männliche Homoerotiker kämen „dieser Falschpolung‘“ zur Welt 2) auch bei Frauen gebe es eine genetische Komponente, deren Neigung sei aber fexibler 3) Homosexuelle hätten eine angeborene Abscheu vor dem anderen Geschlecht (Heterophobie) 4) sie seien zur zweigeschlechtlichen Fortpflanzung nicht fähig, Befruchtungen, „d.h. Sex-Akte“ könnten die meisten „Homoerotiker“. nicht durchführen, weshalb sie „in gewisser Weise von der Natur bestraft“ würden, „denn ihr Erbgut“ werde „durch natürliche Auslese aus dem Genpool verschwinden“ 5) sie seien „a-sexuelle Erotik-Duos ohne Reproduktionspotential“ dd) zum Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare hat er folgende Ausführungen, wobei er vorallem in diesem Zusammenhang mindestens in der Ausdrucksweise und Wortwahl befremdliche und verletzende Äußerungen über Homosexuelle bzw. gleichgeschlechtliche Paare verwendete, gemacht: 1) er sehe im Falle von „Homo-Männerpaaren“ durch den vorsätzlichen Entzug der Mutter als Bezugsperson und dem Ersetzen des biologischen Vaters durch eine Frau eine Verletzung des elementarsten Menschenrechts überhaupt, 2) das Problem künstlicher Befruchtungen lesbischer Frauen, wobei nach der Geburt eine Frau die Vater-Rolle übernehme, könne hier nicht im Detail thematisiert werden. Das „bemitleidenswerte Befruchtungsobjekt“ müsse dann im Kindergarten z.B. „Mein Papa ist meine zweite Mama“ sagen, 3) er sehe „staatlich geförderte Pädophilie und schwersten Kindesmißbrauch auf uns zu kommen“, wobei er hierzu an späterer Stelle am Beispiel eines „Homo-Männerpaars“ unter Hinweis auf den „Stiefvater-Effekt und die fehlende „Inzucht-Abscheu“ die Frage stellt: „Warum sollte ein 40jähriger Homo-Mann nicht z. B. den 15jährigen Adoptivling begehren, da zu diesem Kind überhaupt keine direkte erbliche Verwandtschaft besteht?“. o Bei einem „Homo-Männerpaar sei mit 95%iger Wahrscheinlichkeit der Adoptivsohn heterosexuell mit angeborener „Homophopie: „Wie soll er dieses evolutionäre Erbe, verbunden mit einer massiven Abscheu dessen, was er täglich mitansehen muss“, überwinden? o Mit 5%iger Wahscheinlichkeit sei der Adoptivsohn homosexuell. „Möglicherweise werden sich beide Homo-Väter irgendwann einmal, analog einem Hetero-Stiefvater mit genetisch fremder Tochter im Haus, in ihren Adoptiv-Jüngling verlieben, der dann dieser übersteigerten Elternliebe („……“ Definition für Pädophilie) schutzlos ausgeliefert ist. Es eröffnet sich ein mögliches Horror-Kinderschänder-Szenario, über das man nicht weiter nachdenken möchte, die Ehe für alle drei wird dann kommen.“ Bei lesbischen Frauen ergäben sich analoge Probleme da diese in verstärktem Maße zur Pädophilie neigten. Bei den genannten Äußerungen handelt es sich ersichtlich überwiegend um Bewertungen bzw. um Ergebnisse von Bewertungen des Angeklagten, die offensichtlich aus der Perspektive eines Evolutionsbiologen dargestellt und formuliert sind, wie sich z.B. aus der Einengung des Begriffs der „Bevölkerung“ auf denjenigen einer „Fortpflanzungsgemeinschaft“, um deren Aufrechterhaltung willen die zwischen einem Mann als „Spermien-Produzent“ und einer Frau als „Eizellen-Bereitstellerin mit Gebärfähigkeit“ ergibt. Soweit es die vom Angeklagten angesprochenen so genannten biowissenschaftlichen Fakten anbelangt wie zum Beispiel, dass jedenfalls männliche Homosexualität angeboren und unabänderlich sei, dass angeborene Heterophopie bei Homosexuellen und angeborene Homophobie bei Heterosexuellen bestehe, dass ein instiktives Inzest-Tabu unter Verwandten existiere, implizieren diese Aussagen zwar auch die Behauptung von Tatsachen, hinsichtlich der zur Frage deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit Untersuchungen möglich erscheinen. Gegebenenfalls handelt es sich aber um solche Tatsachen, auf die der Angeklagte seine Thesen im Sinne von Meinungen stützt, weshalb auch diese Äußerungen in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit fallen. Dasselbe gilt auch für Schlussfolgerungen des Angeklagten, wie diejenige, dass bei Stiefeltern mangels Inzest-Verbot eine erhöhte Gefahr sexueller Übergriffe besteht. Eine solche These mag zwar einer Beweiserhebung zugänglich sein. Es liegt aber auf der Hand, dass zu diesem sicherlich facettenreichen Thema in der Wissenschaft unterschiedliche Auffassungen und Erkenntnisse in unterschiedlicher Ausprägung vertreten werden und es eine letzte Wahrheit – wie es Prof. Dr. „……“ in seinen Ausführungen als Sachverständiger zu bedenken gegeben hat – nicht gibt, dies jedenfalls nicht feststeht. Auf jeden Fall liegt der Schwerpunkt der Aussage des Angeklagten zu diesem und auch anderen Thema in einer wertenden Stellungnahme. 2. Fallen die Äußerungen des Angeklagten damit in den Schutzbereich der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, so wäre gleichwohl eine Sanktionierung strafbaren Verhaltens möglich, da die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz denjenigen Schranken unterliegt, die sich aus den allgemeinen Gesetzen sowie den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre gegeben. Jedoch ist bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzen, die sich beschränkend für die Meinungsfreiheit auswirken, der Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen. Das erfordert in der Regel eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Normen vorzunehmende fallbezogene Abwägung zwischen dem eingeschränkten Grundrecht und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient. Auf der Stufe der Normauslegung ist dabei grundsätzlich eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der betreffenden Gesetze vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung einerseits der Meinungsfreiheit und andererseits des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist, erforderlich (BverfG vom 19.5.2020; 1 - BvR 2397/91; vom 10.10.1995 - 1 BVR 1476/91, 1980/91, 102/92, 221/92; vom 17.5.2016 1 BvR 257/14). a) Die Strafbarkeit wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB erfordert einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung, gegebenenfalls durch Äußerung von herabsetzenden Werturteilen über den Achtungsanspruch einer anderen Person. aa) Soweit vorliegend die Äußerungen des Angeklagten in dem Interview die Ehre von homosexuellen Personen bzw. deren Achtungsanspruch betreffen, sind mit Blick auf die Meinungsfreiheit folgende Gesichtspunkte maßgeblich zu beachten: (1) Da der Angeklagte bei seinen Äußerungen in dem so genannten Interview keine bestimmten Personen genannt oder in Bezug genommen hat, ist zu berücksichtigen, dass zwar gegebenenfalls herabsetzende Äußerungen über Kollektive auch ehrmindernd für ihre Mitglieder wirken können (BVerfG vom 13.6.2017 – 1 BvR 2832/15). Allerdings lässt sich bei herabsetzenden Äußerungen unter einer Sammelbezeichnung die Grenze zwischen einem Angriff auf die persönliche Ehre, die Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt und die nach Art. 5 Abs. 2 GG Beschränkungen der Meinungsfreiheit rechtfertigt, und einer Kritik an sozialen Phänomenen, staatlichen oder gesellschaftlichen Einrichtungen oder sozialen Rollen und Rollenerwartungen, für die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerade einen Freiraum gewährleisten will, nicht scharf ziehen. Einer Bestrafung wegen derartiger Äußerungen wohnt deswegen stets die Gefahr überschießender Beschränkungen der Meinungsfreiheit inne. Bei der Anwendung von § 185 StGB auf herabsetzende Äußerungen unter einer Sammelbezeichnung muss daher stets geprüft werden, ob durch sie überhaupt die "persönliche" Ehre der einzelnen Gruppenangehörigen beeinträchtigt wird, und vor allem beachtet werden, dass es nicht zur Unterdrückung kritischer Äußerungen über politische und soziale Erscheinungen oder Einrichtungen kommen darf, für die der Schutz der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gilt. Darüber hinaus muss es sich um eine abgrenzbare und überschaubare Gruppe handeln; herabsetzende Äußerungen über unüberschaubar große Gruppen (wie alle Katholiken oder Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen, und wohl auch „alle Homosexuellen“) schlagen nicht auf die persönliche Ehre jedes einzelnen Angehörigen der Gruppe durch. (BVerfG vom 10.10.1995 - 1 BVR 1476/91, 1980/91, 102/92, 221/92) Auch muss die herabsetzende Äußerung an ein Merkmal anknüpfen müssen, das bei allen Angehörigen des Kollektivs vorliegt, während die Anknüpfung an Merkmale, die zwar auf einige, offenkundig aber nicht auf alle Mitglieder zutreffen, die persönliche Ehre jedes einzelnen Mitglieds nicht mindert. Wenn jedem Adressaten einer solchen Äußerung klar ist, dass nicht alle gemeint sein können, bestimmte Personen aber nicht genannt sind, wird durch eine solche Äußerung niemand beleidigt (BGHSt 36, 83). (2) Bei Meinungsäußerungen, die als Formalbeleidigung oder Schmähung anzusehen sind, geht der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit regelmäßig vor; Schmähkritik ist allerdings eng definiert (siehe insb. BVerfG vom 19.5.2020 1 BvR 2397/19). Eine überzogene oder gar ausfällige, gar eine gravierend ehrverletzende und damit unsachliche Äußerung macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung, wenn sie letztlich als (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dient. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben. (3) Werden Äußerungen im Rahmen eines Beitrags zur öffentlichen Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage gemacht, spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede. Abweichungen davon bedürfen folglich einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie, in der die Vermutungsregel wurzelt, Rechnung trägt(BVerfG vom 10.10.1995 - 1 BVR 1476/91, 1980/91, 102/92, 221/92; vom 13.4.1994 – 1 BvR 23/94). (4) Bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung sind nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet und auch zulässige Äußerungen aus Furcht vor Sanktionen unterlassen werden. Bei Meinungsäußerungen, die mit Tatsachenbehauptungen verbunden sind, kann die Schutzwürdigkeit vom Wahrheitsgehalt der ihnen zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen abhängen. Sind diese erwiesen unwahr, tritt die Meinungsfreiheit ebenfalls regelmäßig hinter den Persönlichkeitsschutz zurück (BVerfG vom 13.4.1994 – 1 BvR 23/94). (5) Die Meinungsfreiheit muss stets zurücktreten, wenn eine Äußerung die Men-schenwürde eines anderen antastet, denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht (hier der Meinungsfreiheit) abwägungsfähig. Die durch Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Menschenwürde schützt den sozialen Wert- und Achtungsanspruch des Menschen, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt; Angriffe auf die Menschenwürde können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und damit in allen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen. Der angegriffenen Person muss ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt werden. Eine Menschenwürdeverletzung kommt nur in Betracht, wenn sich eine Äußerung nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht (BverfG vom 19.5.2020 – 1 BvR 2397/19). bb) Nach diesen Maßstäben sind die Äußerungen des Angeklagten in dem Beitrag vom 5.7.2017 nicht als Beleidigung strafbar, sie sind vielmehr vom Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit geschützt. Zunächst liegt in den Äußerungen des Angeklagten keine Schmähung im o.g. Sinne. Denn dem Angeklagten ging es – das kann mit tragfähigen Gründen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann – bei seinen Äußerungen im Rahmen des so genannten Interviews um eine Auseinandersetzung in der Sache, nämlich um eine Kritik der Gender-Forschung, der Ehe für Alle und vorallem des Adoptionsrechts für gleichgeschlechtliche Ehepaare unter Hinweis auf die seiner Meinung damit verbundenen Gefahren für adoptierte Kinder. Dies lässt sich der Lektüre des Textes in seiner Gesamtheit unzweideutig entnehmen, wie oben (1. b) aa) – dd) im einzelnen aufgezeigt. Deshalb ist, auch wenn der Angeklagte in diesem Zusammenhang Worte bzw. Formulierungen verwendete, deren Provokation und Eignung zur Verletzung und Demütigung zahlreicher homosexueller, gegebenenfalls in gleichgeschlechtlichen Paarbeziehungen lebender Menschen mit Kinderwunsch voraussehbar waren, die Annahme einer bloßen Schmähkritik oder gar einer Formalbeleidigung nicht zu begründen. Weiterhin war zugunsten der freien Rede zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den Textbeitrag aus Anlass der gerade erst erfolgten und zuvor viel diskutierten und auch nicht unumstrittenen Verabschiedung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts veröffentlichte und somit als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Es lässt sich zudem dem Text bei einer Deutung nach den oben dargestellten Maßstäben nicht entnehmen, die Äußerungen des Angeklagten in dem Interview vom 5.7.2017 insbesondere in Bezug auf vermeintlich staatlich geförderte Pädophilie und schwersten Kindesmissbrauch, die der Angeklagte „auf uns“ zukommend prognostizierte, sowie das mögliche Horror-Kinderschänder-Szenario als Folge der so genannten Homo-Ehe und vor allem des Adoptionsrechts für homosexuelle Paare wirklich auf alle „Homosexuelle im Allgemeinen und gleichgeschlechtliche Paaren im Besonderen“ – so die Anklageschrift – oder, wie das Amtsgericht gemeint hat, auf alle in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften lebenden Personen, die nach dem deutschen Recht eine Ehe schließen und möglicherweise noch Kinder adoptieren möchten, bezogen waren. Diese Annahmen berücksichtigen nämlich nicht, dass der Angeklagte den Hintergrund seiner Prognose bzw. Befürchtung im weiteren Text des Interviews, der bei der Auslegung und Deutung des Sinngehalts zu berücksichtigen ist, am Beispiel eines gleichgeschlechtlichen aus zwei Männern bestehenden Elternpaares erläutert hat: Zunächst führt der Angeklagte seine Befürchtung sexueller Übergriffe auf den so genannten Stiefvater-Effekt zurück. Dann differenziert er zwischen den Fällen „heteronormal“ (95 % der Fälle) veranlagter und homosexuell veranlagter Adoptivsöhne (5 % der Fälle), wobei sich aus diesen Ausführungen des Angeklagten ergibt, dass er ein Verlieben und ein schutzloses Ausgeliefertsein des Adoptivsohns nur in den zuletzt genannten Fällen anführt, und dies zudem als Möglichkeit („möglicherweise werden sich beide Homo-Väter irgendwann einmal, analog einem Hetero-Stiefvater mit genetisch fremder Tochter im Haus, in ihren Adoptiv-Jüngling verlieben ..“; „Es eröffnet sich ein mögliches Horror-Kinderschänder-Szenario“). Aufgrund dieser Ausführungen des Angeklagten liegt nach Auffassung der Kammer die Interpretation nahe, jedenfalls darf sie nicht zu Lasten des Angeklagten ausgeschlossen werden, dass er keinesfalls die Gefahr von „Pädophilie und schwerstem Kindesmissbrauch“ jedem und/oder jeder Homosexuellen zuschreibt, sondern eine erhöhte abstrakte Gefahr von sexuellen Übergriffen im Falle von Adoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare aufgrund fehlender Inzestabscheu befürchte, wobei er zumindest andeutet, dass er ein ähnliches Problem auch im Falle einer sogenannten Hetero-Stiefvaterschaft („analog einem Hetero-Steifvater mit genetisch fremder Tochter im Haus“) sieht, das Problem damit also nicht einmal auf die fehlende Verwandtschaft zwischen homosexuellen Eltern zu einem Kind beschränkt hat. Der Fall liegt danach so, dass bei unvoreingenommer und objektiver Betrachtung des Gesamttextes erkennbar ist, dass nicht allen homosexuellen Eltern Pädophilie und Kindesmissbrauch oder auch nur entsprechende Neigungen zugesprochen werden. Nach den obigen Ausführungen kann, da auch bestimmte Personen nicht genannt sind, durch eine solche Äußerung niemand im strafrechtlichen Sinne beleidigt werden. Soweit der Angeklagte im Zusammenhang mit dem „möglichen Horror-Kinderschänder-Szenario“, welches er wie vorbeschrieben am Beispiel männlicher homosexueller Eltern zu verdeutlichen suchte, ausgeführt hat, er ergäben sich bei lesbischen Frauen analoge Probleme, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Soweit der Angeklagte in dieser Aussage lesbischen Frauen im „verstärkten Maße“ eine Neigung zur Pädophilie zuordnet, so wären nach dem Wortlaut letztlich alle lesbischen Frauen dieser Welt gemeint. Es wäre dann eine unüberschaubar große Gruppe angesprochen, so dass die Äußerung nicht geeignet wäre, auf die persönliche Ehre jeder einzelnen lesbischen Frau durchzuschlagen. Allerdings ist diese Aussage des Angeklagten aufgrund seines Hinweises auf „analoge Probleme“ und des Zusammenhangs zu den davorstehenden Ausführungen des Textes eher dahin zu verstehen, dass er nicht allen lesbischen Frauen diese Neigung zuschreibt, sondern ein im Vergleich zu heterosexuellen Frauen vermehrtes Auftreten einer solchen Neigung. Auch dann fehlte es an einer hinreichenden Bestimmtheit und Bestimmbarkeit eines etwaig beleidigten Personenkreises. Soweit der Angeklagte männliche Homosexualität als „Falschpolung“ bezeichnet hat, so sind damit ersichtlich alle homosexuellen Männer gemeint. Auch hier gilt, dass eine so unüberschaubar große Gruppe angesprochen ist, dass diese Äußerung bereits aus diesem Grund nicht geeignet ist, auf die persönliche Ehre jedes homosexuellen Mannes durchzuschlagen. Zudem ergibt sich aus dem insgesamt vom Angeklagten in dem Text verwendeten Sprachstil, dass er aus einer eindimensional biologischen Sicht seine Ausführungen mit zuweilen befremdlicher Wortwahl macht. Auch wird deutlich, dass im Vordergrund seiner Beurteilungen das Fortpflanzungsinteresse aller Lebewesen und auch des Menschen steht. Dies wird beispielsweise deutlich, wenn der Angeklagte das Wort Sex oder Sexualität ausschließlich im Zusammenhang mit der Befruchtung bzw. der Fortpflanzung verwendet. Deshalb spricht er auch nicht von Homosexuellen, sondern von Homoerotikern. Weiterhin wird dies augenfällig, wenn der Angeklagte – wie bereits ausgeführt – in Bezug auf eine Ehe von heterosexuellen Menschen den Mann als „Spermien-Produzenten“ und die Frau als „Eizellen-Bereitstellerin mit Gebärfähigkeit“ bezeichnet. Es wird dem Leser des so genannten Interviews sehr deutlich gemacht, dass der Angeklagte, wie er in dem Text behauptet, auf „Basis biowissenschaftlicher Fakten“ zweigeschlechtliche Sexualität als Normalfall und als mit Blick auf die Fortpflanzung „richtig“, und Homosexualität im Sinne einer angeborenen Neigung als mit Blick auf die fehlende Fortpflanzungsmöglichkeit bei Sexualakten zwischen gleichgeschlechtlichen Menschen als „falsch“ betrachtet. Insofern erschließt sich dem Leser, dass der Angeklagte durch die Verwendung des Wortes „Falschpolung“ im Zusammenhang mit der Aussage, „männliche Homoerotiker“ kämen damit zur Welt, die Abweichung von der von ihm als solche angesehene Norm verdeutlichen will, und nichtin erster Linie darauf abzielt, homosexuelle Männer herabwürdigen zu wollen. Aus denselben Gründen kann auch die Bezeichnung von Homosexuellen-Paaren als „sterile, a-sexuelle Erotik-Duos ohne Reproduktion-Potenzial“ unter Berücksichtigung des aus dem Text hervorgehenden Gesamtzusammenhangs als strafbare Beleidigung angesehen werden. Es handelt sich dabei um eine – sicherlich als geschmacklos anzusehende – beschreibende Erklärung der Sichtweise des Angeklagten. Gemeint ist ersichtlich die fehlende Fortpflanzungsfähigkeit von gleichgeschlechtlichen Menschen untereinander, die der Angeklagte als im Widerspruch zu der vom Grundgesetz geschützten Ehe stehend darstellt. Soweit das Amtsgericht im angefochtenen Urteil den ebenfalls vom Angeklagten verwendeten Begriff der „Erotikvereinigung“ als herabwürdigend ansieht, weil diese Partnerschaften dadurch auf das bloße sexuelle Interesse aneinander reduziert und dadurch abgewertet würden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Angeklagte verwendet das Wort Erotik anstelle von Sexualität aus dem von ihm auch im Text angedeuteten Grund, nämlich weil nach seiner Sichtweise das Wort Sex nur im Zusammenhang mit einer Befruchtung zu verwenden sei. Es kann zulasten des Angeklagten nicht angenommen werden, er verwende das Wort Erotikvereinigung oder Erotik-Duo, um zum Ausdruck zu bringen, dass gleichgeschlechtliche Paare sich nur um des sexuellen bzw. erotischen Interesses aneinander zu binden pflegen. Wollte man dies tun, müsste man annehmen, er reduziere auch heterosexuelle Paare auf dieses Interesse, wenn er nämlich Männer als Spermienproduzenten und Frauen als Eizellen-Bereitstellerinnen mit Gebärfunktion bezeichnet. Nach den erwähnten Grundsätzen ist auch der Gebrauch der Bezeichnung „bemitleidenswertes Befruchtungs-Produkt“ für ein aus einer künstlichen Befruchtung stammendes Kind, welches bei der biologischen Mutter und deren Partnerin aufwächst, unter Berücksichtigung des Kontextes nicht als Beleidigung strafbar. Dass der Angeklagte solche Kinder als bemitleidenswert einstuft und dies seinen Lesern auch mitteilt, kann dem Angeklagten unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung nicht als strafbar vorgeworfen werden. Der Angeklagte hat in dem so genannten Interview eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er ein Anrecht eines Kindes auf Erziehung durch Mutter und Vater für gegeben hält und die Konstellation des Aufwachsens eines durch künstliche Befruchtung erzeugten Kindes bei einem lesbischen Elternpaar aus in dem Interview auch beschriebenen Gründen ablehnt. Was von dieser Meinung letztlich zu halten ist, ob sie eine zutreffende Grundlage hat und schlüssig begründet ist, ob sie als wertlos oder wertvoll, richtig oder falsch usw. einzuschätzen ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Angeklagte darf diese Meinung haben und äußern und in der Folge auch ein Kind in einer solchen Konstellation für bemitleidenswert halten und dies auch verlautbaren, zumal er eine nach seiner Meinung gegebene sachliche Begründung in dem Interview-Text zumindest anspricht, wenn er an anderer Stelle nämlich darauf hinweist, dass, wenn man versuche, den biologischen Erzeuger (Vater) durch eine Frau zu ersetzen, dies – wie auch die vorsätzliche Entziehung der Mutter als Bezugsperson – „eine Verletzung des elementarsten Menschenrechts, das überhaupt existiert“, sei. Soweit der Angeklagte ein künstlich erzeugtes, in einer lesbischen Paar-Beziehung auf wachsendes Kind als Befruchtungs-Produkt und nicht etwa als „bemitleidenswertes“ Kind bezeichnet hat, so liegt auch darin keine strafbare Beleidigung. Die Verwendung des Wortes Befruchtungs-Produkt erscheint sicherlich geschmacklos und unmenschlich, ist aber als beschreibende Bezeichnung biologisch zumindest nicht unzutreffend. Im Gesamtzusammenhang mit seiner kritischen Auseinandersetzung ist auch diese aus der Sicht zumindest der betroffenen Frauen und der Kinder verletzende Bezeichnung mit Rücksicht auf das Recht, seine Meinung im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts von Äußerungen nicht als Beleidigung strafbar, zumal auch hier der für eine Beleidigung in Betracht kommende Personenkreis – etwa alle leiblichen Mütter eines Kindes aus einer künstlichen Befruchtung, die mit einer Frau in einer Paarbeziehung leben, die betroffenen Kinder, und (auch) die Partnerinnen der leiblichen Mütter (?) – derart unüberschaubar ist, dass ein Durchschlagen auf die persönliche Ehre einzelner nicht angenommen werden kann. Die Kammer geht weiter davon aus, dass der Angeklagte keine bewusst unwahren oder erwiesenermaßen unrichtige Tatsachen behauptet hat. Es in der Berufungshauptverhandlung insbesondere aufgrund der Ausführungen des Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung deutlich geworden und kaum zu bezweifeln, dass er von der Richtigkeit seiner Aussagen und Beurteilungen, die er in dem Interview ausgeführt hat, und der diesen zu Grunde liegenden „Fakten“ subjektiv überzeugt ist, etwa davon, dass sexuelle Übergriffe von Erwachsenen Personen auf Kinder im gemeinsamen Haushalt wahrscheinlicher sind, wenn zwischen ihnen keine Verwandtschaft besteht, eben aufgrund der vom Angeklagten in diesem Zusammenhang ins Feld geführten Inzesthemmung. Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang überhaupt Tatsachen angeführt hat, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine etwaige Unrichtigkeit bekannt gewesen wäre. Die Kammer geht des weiteren nicht davon aus, dass der angenommene bzw. behauptete Zusammenhang zwischen fehlender Inzesthemmung und der Wahrscheinlichkeit von sexuellen Übergriffen auf im Haushalt lebender Kinder erwiesenermaßen unrichtig ist. Für eine solche erwiesene Unrichtigkeit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich geworden. Vielmehr sind solche Fragen in der Wissenschaft nicht abschließend entschieden, worauf der als Sachverständige Prof. Dr. „……“ zur Überzeugung der Kammer zu Recht hingewiesen hat. Schließlich hat der Angeklagte durch seine Äußerungen die Menschenwürde von homosexuellen Menschen oder jedenfalls homosexuellen Menschen, die mit einem Kind oder einem Kinderwunsch in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft leben, nicht angegriffen. Bei der auf der Grundlage des objektiven Sinns der Äußerungen des Angeklagten nach ihrem Wortlaut und den Begleitumständen, soweit sie für die Leser erkennbar sind, vorzunehmenden Beurteilung ist ein Angriff auf die Menschenwürde im Sinne eines Absprechens des Lebensrechts von Homosexuellen als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft, als prinzipielle Infragestellung der Subjektqualität des genannten Personenkreises nicht gegeben. Es darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass der Angeklagte in dem Interview-Text darauf hingewiesen hat, dass Homosexuelle so zu akzeptieren seien wie sie sind und keineswegs diskriminiert werden sollten. Es lassen sich dem Interviewtext trotz aller befremdlicher und verstörender Formulierungen und Ausdrucksweisen keine Anhaltspunkte entnehmen, die auch nur einigermaßen zuverlässig die Annahme rechtfertigen könnten, der Angeklagte meine diese Aussage nicht ernst. Ohne zureichende Anhaltspunkte darf ihm im Rahmen der hier vorzunehmenden Bewertung keinesfalls unterstellt werden, er täusche dieses Diskriminierungsverbot nur vor, um sodann, wie es der Zeuge „……“ ausdrückte, „Aussagen, die keine wissenschaftlichen Ergebnisse darstellten“, zu machen, „einfach nur, weil er gerne Schwule und Lesben schmähen“ wolle. Außerdem spricht der Angeklagte – letztlich als Folge seiner Auffassungen um die Ehe für Alle und um das Adoptionsrecht gleichgeschlechtlicher Paare – gleichgeschlechtlichen Paaren sachlich allein das Recht ab, so genannten zweigeschlechtlichen Paaren in Bezug auf Eheschließung und Adoptionsrecht gleichgestellt zu werden, wenn auch unter Verwendung drastischer und zur Verletzung von Gefühlen einer Vielzahl von homosexuellen Menschen führender und auch für nicht homosexuelle Leser befremdlicher Formulierungen. Weitere Rechtspositionen von homosexuellen Paaren bzw. homosexuellen Menschen sind in dem Interview-Text nicht zur Disposition gestellt worden. Die Kammer hat nicht verkannt, dass der Angeklagte in dem Interview-Text Homosexuelle mit Pädophilie und (schwersten) Kindesmissbrauch in Verbindung gebracht und insofern im Zusammenwirken mit seinen drastischen Formulierungen die Empörung von vor allem homosexuellen Menschen geradezu provoziert hat. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung des Gesamttextes in Rechnung zu stellen, dass er in dem Text homosexuelle Mensche nicht generell und auch nicht mit Bezug auf ihre Homosexualität kritisierte, sondern „Pädophilie und schwersten Kindesmissbrauch“ als mögliche Folgen der Gleichstellung in der Kinderadoption durch homosexuelle Paare vor dem Hintergrund der fehlenden so genannten Inzest-Abscheu und nicht ohne Hinweis auf die nach seiner Meinung ähnlich gelagerte Problematik auch bei heterosexuellen Stiefeltern thematisierte, um seine ablehnende Haltung gegenüber der Gleichstellung homosexueller Paare in Bezug auf Ehe und Kinder-Adoption zu begründen. Eine unmittelbare Gleichstellung von allen oder bestimmten homosexuellen Menschen mit „Verbrechern“, Kindesmisshandlern und/oder Pädophilen, lässt sich bei objektiver Bewertung dem Text nicht entnehmen. Auch irgendwelche weiteren Einschränkungen der Rechte von Homosexuellen und deren gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft lassen sich in den Äußerungen des Angeklagten im Interview-Text nicht finden. Die Ablehnung der Gleichstellung in Bezug auf Eheschließung und Adoptionsrecht allein reicht aber nach den oben genannten Maßstäben für einen Angriff auf die Menschenwürde homosexueller Menschen oder homosexueller Paare nicht aus. b) Wegen Volksverletzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB („Friedensstörende Hetze“) macht sich strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Die Tathandlung eines Verleumdens, also des Behauptens oder Verbreitens von unwahren Tatsachen in Bezug auf andere wider besseres Wissen, ist nicht gegeben, schon weil es sich bei den Äußerungen des Angeklagten um Meinungsäußerungen handelt, außerdem der Angeklagte von der Richtigkeit seiner Äußerungen, wie oben bereits ausgeführt, überzeugt war. Unabhängig davon, ob in dem Verhalten des Angeklagten ein Beschimpfen einer Bevölkerungsgruppe, also eine nach Form und Inhalt besonders verletzende Missachtenskundgebung, bzw. ein böswilliges Verächtlichmachen eines Bevölkerungsteils, also eine Darstellung anderer als verachtenswert, gesehen werden kann, liegt entsprechend der obigen Ausführungen auf der Grundlage der gebotenen objektiven Auslegung der Äußerungen des Angeklagten in dem Interview in ihrer Gesamtheit ein Angriff auf die Menschenwürde von homosexuellen Menschen bzw. homosexuellen Paaren nicht vor. Zudem folgt die Kammer im Ergebnis auch der Beurteilung des Amtsgerichts, dass den Äußerungen des Angeklagten die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens nicht entnommen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Schutzgut des öffentlichen Friedens mit Blick auf die grundrechtlich verankerte Meinungsfreiheit ein eingegrenztes Verständnis zu Grunde zu legen. Nicht tragfähig wäre ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien oder auf die Wahrung als grundlegend angesehener sozialer oder ethischer Anschauungen zielt.Eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens kann erst dann angenommen werden, wenn Meinungsäußerungen über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiver Emotionalisierung oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können; rein geistig bleibende Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen rechtfertigen keinen Eingriff in die Meinungsfreiheit, selbst auch nicht zum Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ oder vor einer „Kränkung des Rechtsbewusstseins“ (BVerfG vom 22.6.2018 – 1 BvR 2083/15 zu § 130 Abs. 3 StGB). Wörtlich ist in der vorgenannten Entscheidung unter anderem ausgeführt: „Der Schutz solcher Äußerungen durch die Meinungsfreiheit besagt nicht, dass diese als inhaltlich akzeptabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen sind. Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht verboten, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird. Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen“. Dass die im Rahmen eines öffentlichen Beitrags zum politischen Tagesgeschehen gemachten Äußerungen des Angeklagten diese Grenzen – im Sinne eines „Übergangs zu Aggression und Rechtsbruch“ (BVerfGE 124, 300) - überschritten hätten, kann nicht festgestellt werden, ist auch nicht ersichtlich. Der Interview-Text vom 5.7.2017 richtet sich bei objektiver Bewertung des Gesamttextes nicht gegen homosexuelle Menschen um deren Homosexualität willen, sondern gegen die kurz vorher gesetzlich beschlossene Einführung der Ehe für Alle und gegen die Gleichstellung homosexueller Ehepaare im Adoptionsrecht, gegen die Genderforschung und gegen die Politik. Mag der Text, für sich genommen, inhaltlich und/oder aufgrund seiner Formulierung geeignet sein, in – allerdings nicht näher feststellbaren Umfang – zu einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ beizutragen, so lässt sich dem Text aber keinesfalls entnehmen, dass er wenigstens mittelbar auf die Herbeiführung von Rechtsbruch oder Aggressivität zum Nachteil von homosexuellen Menschen oder auf Herabsetzung von Hemmschwellen und Auslösung von rechtsgutsgefährdenden Folgen für Homosexuelle angelegt war. c) Der Angeklagter hat sich schließlich nicht wegen Verleumdung gemäß § 187 StGB oder wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB strafbar gemacht. Beide Vorschriften setzen voraus, dass der Täter in Beziehung auf einen anderen eine – unwahre (§ 187) bzw. nicht erweislich wahre (§ 186) – Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist. Der Angeklagte hat in dem Interview-Text hauptsächlich Meinungen und Werturteile ausgeführt und, soweit er Tatsachen angeführt hat, seine Meinungen auf diese gestützt. In einem solchen Fall kommt die Anwendung der §§ 186 und 187 StGB nicht in Betracht. Davon abgesehen stünde einer Strafbarkeit wegen übler Nachrede oder Verleumdung ebenso wie bei der Beleidigung der Umstand entgegen, dass die von etwaigen falschen Tatsachenbehauptungen gegebenenfalls verächtlich gemachten oder in der öffentlichen Meinung herabgewürdigten Personen nicht hinreichend bestimmt sind. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen (a)), die hier entsprechend geltend, Bezug genommen werden. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.