OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 BvR 257/14

BVERFG, Entscheidung vom

7mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Tragen einer Hose mit dem Aufdruck "ACAB" ist eine durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Meinungsäußerung. • Zur Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB bei pauschalen Kollektivurteilen bedarf es einer erkennbaren Individualisierung auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe. • Bei Auslegung von Strafvorschriften, die in die Meinungsfreiheit eingreifen, ist der grundrechtsschützende Gehalt der Meinungsfreiheit besonders zu berücksichtigen; bloße Anwesenheit einer Gruppe Betroffener genügt nicht für Individualisierung.
Entscheidungsgründe
Meinungsfreiheit schützt pauschale Parole auf Bekleidung; Individualisierungsdefizit bei Kollektivbeleidigung • Das Tragen einer Hose mit dem Aufdruck "ACAB" ist eine durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Meinungsäußerung. • Zur Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB bei pauschalen Kollektivurteilen bedarf es einer erkennbaren Individualisierung auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe. • Bei Auslegung von Strafvorschriften, die in die Meinungsfreiheit eingreifen, ist der grundrechtsschützende Gehalt der Meinungsfreiheit besonders zu berücksichtigen; bloße Anwesenheit einer Gruppe Betroffener genügt nicht für Individualisierung. Der Beschwerdeführer besuchte im Oktober 2012 ein Fußballspiel und trug eine schwarze Hose mit dem großflächigen Aufdruck "ACAB". Nach dem Spiel passierte er in einer Gruppe den Bereich, in dem Bereitschaftspolizisten standen; einer erstattete Anzeige. Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung gemäß §§ 185, 194 StGB zu einer Geldstrafe. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Berufung und Revision zurück und hielten die Aufschrift aufgrund ihrer geläufigen Bedeutung für ehrverletzend und gegenüber den im Einsatz befindlichen Polizisten individualisiert. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesverfassungsgericht Verletzung von Art. 5 Abs.1 GG sowie weitere Verfassungsrechte. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde an und prüfte die Vereinbarkeit der Verurteilung mit der Meinungsfreiheit. • Das Tragen der Aufschrift "ACAB" ist als Werturteil/Parole eine durch Art. 5 Abs.1 S.1 GG geschützte Meinungsäußerung. • § 185 StGB ist grundsätzlich ein allgemeines Gesetz i.S. von Art. 5 Abs.2 GG und kann Meinungsäußerungen beschränken; bei der Auslegung solcher Schranken ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit besonders zu beachten. • Kollektivbeleidigungen können die persönliche Ehre einzelner Gruppenmitglieder treffen, aber je größer das Kollektiv, desto schwächer die individuelle Betroffenheit; deshalb erfordert Strafbarkeit bei Kollektivurteilen eine hinreichende Individualisierung auf eine überschaubare Personengruppe. • Die Vorinstanzen haben nicht substantiiert festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Parole gezielt individualisiert gegen konkret erkennbare Einsatzkräfte gerichtet hat; bloßes Bewusstsein der Polizeipräsenz oder das Verlassen des Stadions nahe Einsatzkräften genügt nicht. • Mangels tragfähiger Feststellungen zur Individualisierung ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt; daher verletzt der angegriffene Beschluss Art.5 Abs.1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verurteilung wegen Beleidigung aufgehoben und den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben; die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Es stellte fest, dass die Aufschrift "ACAB" als geschützte Meinungsäußerung fällt und die Vorinstanzen die für eine Verurteilung erforderliche Individualisierung nicht in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise festgestellt haben. Deshalb war der in die Meinungsfreiheit eingreifende Strafbefehl nicht gerechtfertigt. Der Freistaat Bayern wurde zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers verurteilt; der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 25.000 € festgesetzt.