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Urteil

6 O 892/13

LG Kassel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2013:1010.6O892.13.0A
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Leitsätze
1. Vorbringen kann nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO bereits im ersten Termin verspätet sein. 2. Die erstmalige Benennung eines Zeugen drei Tage vor dem Termin ist keine rechtzeitige Mitteilung i.S.d. § 282 Abs. 2 ZPO. Sie unterläuft die Vorschusspflicht vor der Zeugenladung und lässt entgegen dem Sinn und Zweck des § 132 ZPO eine Erklärung durch den Gegner nicht zu. 3. Benennt die Partei Zeugen außerhalb der Fristen des § 132 ZPO, handelt sie auf eigenes Risiko, dass das Angriffs-/Verteidigungsmittel als verspätet zurückgewiesen wird. 4. Das Gericht muss keine Zeugen nachladen, solange die gegnerische Partei die konkrete Behauptung nicht bestritten hat. Dafür ist der Partei eine angemessene Frist zur Prüfung einzuräumen. 5. Für Arglist ist es nicht ausreichend, dass sich dem Verkäufer mögliche Schäden oder Mängel aufdrängen mussten (objektive Komponente). Er muss sie vielmehr zumindest billigend in Kauf nehmen (subjektive Komponente).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorbringen kann nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO bereits im ersten Termin verspätet sein. 2. Die erstmalige Benennung eines Zeugen drei Tage vor dem Termin ist keine rechtzeitige Mitteilung i.S.d. § 282 Abs. 2 ZPO. Sie unterläuft die Vorschusspflicht vor der Zeugenladung und lässt entgegen dem Sinn und Zweck des § 132 ZPO eine Erklärung durch den Gegner nicht zu. 3. Benennt die Partei Zeugen außerhalb der Fristen des § 132 ZPO, handelt sie auf eigenes Risiko, dass das Angriffs-/Verteidigungsmittel als verspätet zurückgewiesen wird. 4. Das Gericht muss keine Zeugen nachladen, solange die gegnerische Partei die konkrete Behauptung nicht bestritten hat. Dafür ist der Partei eine angemessene Frist zur Prüfung einzuräumen. 5. Für Arglist ist es nicht ausreichend, dass sich dem Verkäufer mögliche Schäden oder Mängel aufdrängen mussten (objektive Komponente). Er muss sie vielmehr zumindest billigend in Kauf nehmen (subjektive Komponente). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Kläger ist nicht wirksam vom Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 346 Abs. 1 BGB zurückgetreten. Zwar liegt ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB in Form des Kaufvertrages (Anlage K 1 Bl. 8 d. A.) vor und ist der Rücktritt gemäß § 349 BGB auch gegenüber dem Beklagten erklärt worden. Die Parteien haben als Privatleute allerdings wirksam einen Gewährleistungsausschluss vereinbart, so dass offenbleiben kann, ob das unstreitige Aufleuchten der drei Lämpchen bereits einen Mangel darstellt, der zum Rücktritt berechtigt. Die Parteien haben etwaige Ansprüche und Rechte des Klägers wegen eines Mangels der Kaufsache wirksam ausgeschlossen. Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist üblich und für Verträge zwischen Privatleuten wie vorliegend wirksam. Dem Gewährleistungsausschluss steht weder eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 BGB entgegen noch hat der Beklagte dem Kläger den Mangel arglistig verschwiegen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung haben die Parteien nicht getroffen, insbesondere nicht hinsichtlich der Reifen. Denn streitig ist allenfalls, ob die Reifen im Rahmen der zweiten Nachbesserung ausgetauscht worden sind oder nicht. Dies ist jedoch für den Rücktrittsgrund ohne Belang. Eine Garantie nach § 444 BGB hat der Beklagte nicht abgegeben. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme konnte der Kläger auch nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat. Denn der Kläger vermochte nicht zu beweisen, dass der Beklagte Kenntnis von Mängeln hatte, die er ungefragt hätte offenbaren müssen. Hier liegt weder eine arglistige Täuschung noch ein arglistiges Verschweigen im Sinne des § 444 BGB vor. Denn es ist unstreitig, dass bei der kurzen Probefahrt jedenfalls keine Lämpchen aufleuchteten. Ein arglistiges Verschweigen liegt nur vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt oder mit ihm rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer ihn übersieht und den Vertrag in Kenntnis des Mangels nicht geschlossen hätte (BGH NJW-RR 1992, 333 ; NJW 1996, 1205 ). Hierbei muss es sich um Umstände handeln, die für die Kaufentscheidung von Bedeutung sind. Der Verkäufer muss mit anderen Worten billigend in Kauf nehmen, dass der Käufer den Mangel übersieht und den Vertrag in Kenntnis des Mangels nicht geschlossen hätte (BGH NJW 2007, 835 ). Hierbei setzt Arglist zumindest Eventualvorsatz voraus. Dem steht es nicht gleich, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen hätte aufdrängen müssen, die einen Mangel des Kaufobjekts begründen (BGH NJW 2013, 2182 ). Für konkrete Kenntnis etwaiger Mängel durch den Beklagten fehlt es an klägerischem Vortrag. Dagegen spricht auch, dass bei der Probefahrt alles in Ordnung war. Auch aus anderen Gesichtspunkten lassen sich keine sicheren Rückschlüsse auf ein zumindest billigendes Inkaufnehmen des Beklagten schließen, Mängel zu vertuschen oder zu verschweigen. Allein die Tatsache, dass nach Vertragsschluss mehrfach Kontrolllämpchen aufleuchteten, lässt keine Rückschlüsse auf die subjektive Komponente beim Beklagten zu. Vielmehr ist es genauso gut möglich, dass die Lämpchen vor Vertragsschluss aufgeleuchtet haben, der Beklagte aber nach der Reparatur davon ausging, dass sich dieses Problem erledigt hat. Hier obliegt es dem Kläger, das Gegenteil zu beweisen. Auch war es zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht so, dass der Zeuge „...“ bereits von dem Fehler an diesem Fahrzeug konkret gewusst hat. Vielmehr hat er plausibel dargestellt, dass er diesen Fehler lediglich auf den Fahrzeugtyp „...“ bezogen hat. Nach eigener Aussage könne dies für den „...“ oder „...“„typischerweise“ auftreten. Der Bezug auf den streitgegenständlichen Wagen fehlt; im Gegenteil hat ihn der Zeuge auf konkrete Nachfrage auch verneint. Im Übrigen ließe selbst Letzteres jedenfalls keinen sicheren Rückschluss darauf, dass der Beklagte bei Vertragsschluss arglistig gehandelt hat: Denn es kann immer noch so gewesen sein, dass er bei Vertragsschluss - bestärkt durch die Probefahrt des Klägers - davon ausgegangen ist, das Problem habe sich nunmehr erledigt. Es reicht wie gesehen nicht aus, dass sich dem Beklagten mögliche Schäden am Fahrzeug aufdrängen mussten, vielmehr musste er sie billigend in Kauf nehmen. Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. Weiter hat der Zeuge „...“ dargelegt, dass bei ihm die Lampen gar nicht brannten, er nur das Steuergerät als Ursache vermute. Der Wagen sei auch nicht bei ihm wegen dieses Problems gewesen. Den Vortrag und das dazugehörige Beweisangebot der Klägerseite, den Zeugen „...“ zu vernehmen, war nach Verzicht auf den Zeugen „...“ nicht nachzugehen, denn dieses war verspätet nach § 296 Abs. 2 ZPO. Zwar ist sich das Gericht bewusst, dass die bloße Nichteinhaltung der mit § 282 ZPO korrespondierenden Schriftsatzfrist des § 132 ZPO nicht (allein) die Zurückweisung rechtfertigt (so BGH NJW 1997, 2244 ) und ein Vorbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des BGH nicht nach § 282 Abs. 1 ZPO verspätet sein kann (BGH NJW 2012, 3787 ). Doch stellt diese Rechtsprechung den Parteien keinen Freibrief für jedwedes Vorbringen im ersten Verhandlungstermin aus. Vielmehr kann es - wie hier - auch Fälle geben, in denen die Parteien ihre Prozessförderungspflicht durch fehlende oder verspätete Mitteilung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln verletzen, auf die der Gegner ohne vorherige Erkundigung keine Erklärung abgeben kann. Dieses Szenario verhindern die – hier einschlägigen - §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO. Letzterer gilt anders als § 282 Abs. 1 ZPO auch im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (so mit Recht Kaiser, NJW 2012, 3788). Die Zurückweisung nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO ist eine Ermessensentscheidung. Die Zulassung dieses Vortrags nebst Beweisangebot verzögert hier nach Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits. Das Gericht behandelt jeden ersten Termin als vollwertigen Termin, daher hat es zu diesem Termin mit Verfügung vom 02.07.2013 (Bl. 45 d. A.) alle bis dato notwendigen Zeugen geladen, um den Prozess der Entscheidungsreife zuzuführen. Wie hieraus ersichtlich, lädt das Gericht stets Zeugen mit Vorschuss. Es war innerhalb von drei Tagen nicht in der Lage, den Zeugen zu laden, zumal ihm keine Faxadresse oder Telefonnummer des Zeugen und ähnliches bekannt ist. Weiter muss der normale Postlauf berücksichtigt werden. Der Zeuge hätte erst ein bis zwei Tage früher, möglicherweise erst am Termin selber, von seiner Ladung erfahren. Benennt der Beweisführer außerhalb der Fristen des § 132 ZPO Zeugen, so handelt er auf eigenes Risiko, dass diese Benennung als verspätet zurückgewiesen wird. Es wäre an ihm gewesen, den Zeugen als präsentes Beweismittel zum Termin mitzubringen. Dann wäre keine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten. Da der Kläger dies nicht getan hat, wäre das Gericht jedoch gezwungen gewesen, einen neuen Termin anzuberaumen, nur um diesen Zeugen zu vernehmen. Zuletzt ist auch eine Einlassung des Gegners erforderlich, damit das Gericht über vorbereitende Maßnahmen nach § 273 Abs. 2 (Nr. 4) ZPO entscheiden kann (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 1994, 05883). Die Verzögerung beruht auch auf grober Nachlässigkeit. Grobe Nachlässigkeit liegt vor, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter die prozessuale Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was jedem, der einen Prozess führt, hätte einleuchten müssen. Die Grundlagen der groben Nachlässigkeit hat das Gericht unter Würdigung aller Umstände nachzuweisen, außer wenn die äußeren Umstände bereits darauf hindeuten. In diesem Fall obliegt es der Partei, entkräftende Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (Greger, in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 296 ZPO Rn. 30). Nicht erforderlich ist, dass die Partei mit Verschleppungsabsicht handelt. Ist die Partei anwaltlich vertreten, sind an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts strengere Anforderungen als an die Partei selbst zu stellen (Greger, in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 296 ZPO Rn. 23). Die Verspätung beruht auf grober Nachlässigkeit, da der Sachverhalt spätestens mit Klageeinreichung offen lag und der Kläger sogar noch einmal auf die Klageerwiderung die Möglichkeit zur Replik innerhalb einer Frist von drei Wochen bekommen hat. Auch hat die Klägerseite vor der – von Amts wegen zu prüfenden – Zurückweisung als Verspätung noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Nach Angaben der Klägervertreterin beruht das späte Beweisangebot lediglich auf einem Kommunikationsproblem zwischen ihr und dem Mandanten, liegt also in der Sphäre des Klägers. Hier liegt bereits ein eigenes Verschulden des Klägers vor. Jedenfalls muss er sich auch ein etwaiges Verschulden der Bevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Es hätte jedem einleuchten müssen, dass das Gericht dieser Behauptung im Termin bei rechtzeitiger Benennung und Bestreiten hätte nachgehen müssen. Die Verzögerung ist hier allein und ursächlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen. Ein Fehlverhalten des Gerichts liegt ebenso wenig vor wie ein Fall der Überbeschleunigung. Das Gericht muss im Rahmen seiner Abwendungspflichten nur zumutbare Folgen der Fristversäumung ausgleichen und die Verzögerung im Rahmen des Zumutbaren durch vorbereitende Maßnahmen verhindern. Zumutbar sind vorbereitende Maßnahmen, wenn einfache und klar abgegrenzte Streitpunkte vorliegen, die sich in der mündlichen Verhandlung ohne unangemessenen Zeitaufwand klären lassen (BGH NJW 1991, 1181 (1182) ). Nicht mehr zumutbar ist die Verhandlungsunterbrechung, um Zeugen herbeizuschaffen oder das Hinausschieben des Termins, um das verspätete Vorbringen in vollem Umfang berücksichtigen oder gar noch ein Sachverständigengutachten einholen zu können (Saenger, § 296 ZPO Rn. 27). In diesem Fall würde das Gericht im Gegenteil gegen seine Pflicht verstoßen, das Verfahren ordnungsgemäß zu fördern und zügig eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen. Dem Gericht war es hier nicht zuzumuten, eigene Anstrengungen zu unternehmen, um den Zeugen „...“ drei Tage vor dem Termin noch zu laden. Denn ansonsten würde die Vorschusspflicht umgangen und die Fristen nach § 132 ZPO ad absurdum geführt. Der Beweisführer könnte seine eigene Nachlässigkeit auf das Gericht abwälzen. Dies gilt außerdem vor dem Hintergrund, dass es sich hier um eine neue Behauptung handelt, die erst kurz vor dem Termin aufgestellt wurde. So gesehen bestand für das Gericht noch gar kein Anlass, den Zeugen nachzuladen, da der Gegner die Behauptung noch nicht bestritten hatte. Ob dies wahrscheinlich war, spielt prozessual keine Rolle. Es stand dem Gegner frei, diesen neuen Sachvortrag zu prüfen und dann erst zu bestreiten (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 1994, 05883). Nach einer Auffassung sind Angriffs- und Verteidigungsmittel schon dann nicht rechtzeitig mitgeteilt, wenn keine Frist von drei Wochen vom Eingang des Schriftsatzes bei Gericht bis zur mündlichen Verhandlung gewahrt ist (Prütting, MüKo, 4. Aufl. 2013, § 296 ZPO Rn. 143 unter Verweis auf BGH NJW 1982, 1533 (1534) ). 3 Tage reichen aber in keinem Fall oder jedenfalls im konkreten Fall nicht aus. Denn nach § 282 Abs. 2 ZPO sind diejenigen Angriffs- und Verteidigungsmittel vor der mündlichen Verhandlung mitzuteilen, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann. Sie sind rechtzeitig i.S.d. § 282 Abs. 2 ZPO, wenn sie so zeitig vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt sind, dass der Gegner erforderliche Erkundigungen noch einzuziehen vermag (Prütting, MüKo, 4. Aufl. 2013, § 296 ZPO Rn. 141). Richtwert muss in jedem Fall die Frist des § 132 ZPO sein. Hier hat sich der Gegner in den verbleibenden 3 Tagen nicht geäußert, sondern (erst) in der mündlichen Verhandlung die Behauptung bestritten. Dies durfte er auch, da die Klägerseite die Frist des § 132 ZPO nicht eingehalten hat und sie nicht davon ausgehen durfte, dass sich der Beklagte zu diesem Vorbringen ohne Erkundigung äußern kann. Denn gerade diese Frage war nicht bereits in der vorprozessualen Korrespondenz streitig, sondern wurde erstmals in diesem Schriftsatz behauptet. Es muss also dem Beklagtenvertreter möglich sein, zunächst Rücksprache mit seinem Mandanten zu nehmen und die Behauptung (erst dann) zu bestreiten. Ob der Beklagte bestreitet oder nicht, lag im Risikobereich der Klägerseite. Sie musste gegebenenfalls den Zeugen „...“ als präsenten Zeugen zum Termin mitnehmen (oder keinen Antrag stellen), um dieses von ihr geschaffene Risiko auszugleichen. Denn es war für sie aus der Ladung offensichtlich, dass das Gericht den ersten Termin als vollwertigen Termin mit Beweisaufnahme behandelt und den Prozess zügig der Ent- scheidungsreife zuführen will. Das Gericht hat das ihm Zumutbare getan, indem es den Zeugen „...“ zu den Behauptungen vernommen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien sind Privatleute und schlossen am 25.01.2013 einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug, einen „...“, näher Anlage K 1 Bl. 8 d. A. Der Kaufpreis betrug 6.500,00 €. Der Käufer leistete eine Anzahlung von 6.300,00 €. Im Kaufvertrag heißt es unter anderem: „Das Kraftfahrzeug wird - soweit nicht nachstehend ausdrücklich Eigenschaften zugesichert (Ziff. 1) oder Verpflichtungen übernommen werden (Ziff. 2.3, 4.1. und 4.2) – unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“. Bereits am 24.01.2013 unternahm der Kläger auf dem Parkplatz des „...“ in Kassel eine kurze Probefahrt, bei der es keine Auffälligkeiten am Auto gab. Der Beklagte händigte dem Kläger die Schlüssel für das Fahrzeug sowie eine Mappe mit Nachweisen über TÜV und durchgeführte Reparaturen aus. Als der Kläger vom Hof fuhr, leuchteten drei Kontrollleuchten auf (ABS, ESP, Verschleißanzeigen Bremse). Darauf fuhr der Kläger wieder zurück zum Beklagten und schilderte ihm das Problem. Als der Kläger den Beklagten am 31.01.2013 jedenfalls auf einen weiteren möglichen Mangel ansprach (nähere Einzelheiten sind streitig), einigten sich die Parteien dahingehend, den Wagen zum Zeugen „...“ verbringen zu lassen. Dort verblieb der Wagen vom 16.02. bis 23.02.2013. Danach befand sich das Fahrzeug am 28.02.2013 zur Auslesung in der Kfz.-Meisterwerkstatt „...“ in „...“. Danach einigten sich die Parteien, den Wagen zur Nachbesserung erneut zum Zeugen „...“ zu bringen. Am 04.03.2013 ließ der Kläger den nicht mehr fahrfähigen Pkw von der Firma „...“ per Transportanhänger von „...“ nach „...“ zum Zeugen „...“ fahren. Hierfür berechnete die Firma „...“ 213,01 € (Anlage K 3 Bl. 14). Mit Schreiben vom 25.03.2013 erklärte der Klägervertreter unter Bezugnahme auf Mängel im ABS- Steuergerät und Bremssystem den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten vergeblich auf unter Fristsetzung bis zum 05.04.2013 zur Zahlung der bisher geleisteten 6.300,00 €, den Kosten der Zulassung in Höhe von 18,20 € (Anlage K 8) sowie den Abschleppkosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 96,92 € (mehr Bl. 7 d. A.) = insgesamt 6.435,29 €. Der Kläger hat am 06.05.2013 Klage eingereicht, die dem Beklagtenvertreter per Empfangsbekenntnis am 23.05.2013 zugestellt worden ist. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm Defekte an dem Wagen verschwiegen, die er ungefragt hätte offenbaren müssen. So habe bereits vor Vertragsschluss ein Problem mit dem Steuerungsgerät bestanden. Der Beklagte habe das Fahrzeug aus diesem Grund zum Zeugen „...“ gegeben, der dies aber nicht beheben konnte. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe arglistig gehandelt. Er beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.435,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 06.04.2013 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkws „...“, Erstzulassung 29.01.2004, Fahrzeug-Ident-Nr.: „...“, zu zahlen. 2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Pkws „...“, Erstzulassung 29.01.2004, Fahrzeug-Ident-Nr.: „...“, im Annahmeverzug befindet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, das Aufleuchten der drei Lämpchen sei nur sporadisch aufgetreten und nach Durchführung der Reparatur gar nicht mehr. Das Gericht hat am 16.05.2013 das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Klägerseite erhielt auf die Klageerwiderung vom 03.06.2013 die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Mit Schriftsatz vom 27.06.2013 benannte die Klägervertreterin den Zeugen „...“zum Beweis der Tatsache, dass dieser bereits vor Abschluss des Kaufvertrages mit Arbeiten an dem Pkw und insbesondere der Reparatur des Steuerungsgerätes beauftragt war, sowie zur Tatsache, dass der Zeuge „...“ dem Beklagten seinerzeit erklärte, er könne keine Reparaturarbeiten am Steuerungsgerät durchführen. Am 02.07.2013 hat das Gericht Termin auf Donnerstag, den 10.10.2013 bestimmt und den Zeugen „...“ zu dem von Klägerseite benannten Beweisthema geladen. Ferner hat es die prozessleitende Verfügung aufgestellt, dass die Ladung des Zeugen rückgängig gemacht wird, wenn nicht binnen drei Wochen Auslagenvorschuss für den Zeugen eingezahlt wird. Der Vorschuss ist rechtzeitig bei Gericht eingegan- gen. Am Freitag, den 04.10.2013, dem Brückentag nach dem Feiertag, schickte die Klägervertreterin per Fax einen Schriftsatz an das Gericht, dass diesem am Montag, den 07.10.2013 vorgelegt wurde und noch am selben Tag zur Weiterleitung an den Beklagtenvertreter verfügt hat. Hierin stellt der Kläger erstmals die Behauptung auf, dass bei Übergabe des Pkw am 16.02.2013 zur Reparatur der Zeuge „...“ gegenüber dem Kläger und den nunmehr hierfür benannten Zeugen „...“ und „...“ geäußert habe, es sei ihm bekannt, dass die entsprechenden Warnlampen leuchteten, da der Beklagte ihm das Fahrzeug bereits vor Abschluss des Kaufvertrages Anfang bzw. Mitte Januar zur Überprüfung gebracht habe. Er habe bereits seinerzeit gegenüber dem Beklagten erklärt, dass er die zugrundeliegenden Defekte, die voll das Steuergerät des Fahrzeugs beträfen, nicht reparieren könne (Bl. 52 f. d. A.). Der Termin fand am 10.10.2013 statt. Der Zeuge „...“ wurde zum Beweisthema vernommen. Die Beklagtenseite bestritt in dem Termin erstmals die neu aufgestellte Behauptung der Klägerseite aus dem Schriftsatz vom 04.10.2013. Nach durchgeführter Beweisaufnahme stellte die Klägervertreterin den Antrag den Zeugen „...“ zu hören zum Beweis der Tatsache, dass Herr „...“ das Fahrzeug bereits wegen der aufleuchtenden 3 Lampen im Januar 2013 überprüft und dem Beklagten mitgeteilt hat, dass er den Mangel nicht beheben konnte, und zwar vor Kaufvertragsabschluss. Gleichzeitig verzichtete der Kläger auf Vernehmung des Zeugen „...“. Der Beklagtenvertreter rügte Verspätung des Vortrags. Die Klägervertreterin erklärte, dass sie die Behauptung erst im Schriftsatz vom 04.10.2013 und nicht früher aufgestellt habe, beruhe auf einem Kommunikationsproblem zwischen ihr und dem Mandanten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 10.10.2013 verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen „...“. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf das Sitzungsprotokoll vom 10.10.2013 Bezug genommen.