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Urteil

18 O 54/23

LG Darmstadt 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2024:0708.18O54.23.00
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Leitsätze
Erstmaliges Bestreiten entscheidungserheblichen Vortrags rund eine Woche vor einem Termin kann verspätet im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO sein.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 390.000,00 € nebst 3,65 % Zinsen per annum vom 9.11.2022 bis zum 19.6.2023, 3,55 % per annum vom 20.6.2023 bis zum 20.8.2023 und 3,45 % Zinsen per annum seit 21.8.2023 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erstmaliges Bestreiten entscheidungserheblichen Vortrags rund eine Woche vor einem Termin kann verspätet im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO sein. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 390.000,00 € nebst 3,65 % Zinsen per annum vom 9.11.2022 bis zum 19.6.2023, 3,55 % per annum vom 20.6.2023 bis zum 20.8.2023 und 3,45 % Zinsen per annum seit 21.8.2023 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Darmstadt ist örtlich zuständig. Bei der Klägerin handelt es sich um ein in Ungarn ansässiges Unternehmen, das die Beklagte als in […] ansässiges Unternehmen vor dem Hintergrund von Art. 1 und 4 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen i.V.m. §§ 12, 17 ZPO ohne Weiteres in Deutschland vor dem Landgericht Darmstadt verklagen konnte. Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt auch nicht mit der Erwägung abzulehnen, dass das Landgericht Darmstadt für eine eigene klageweise Geltendmachung der Forderung durch A nicht zuständig wäre. Denn das Landgericht Darmstadt wäre auch für eine Klage der A gegen die Beklagte aus Zahlung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag vom 22.12.2021 zuständig. Auf Streitigkeiten mit Bezug zu Drittstaaten ist grundsätzlich das autonome deutsche Zivilprozessrecht anwendbar. Deutsche Gerichte sind danach international zuständig, wenn sich aufgrund von §§ 12 ff. ZPO eine örtliche Zuständigkeit ergibt, was wegen §§ 12, 17 ZPO der Fall ist. Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Rahmenliefervertrag vom 17.11.2021 berufen, wonach das Volksgericht am Sitz „von Partei A“ zuständig ist. Weder die Klägerin noch die A -also die hiesige Zedentin - waren Vertragspartei des Rahmenliefervertrags vom 17.11.2021. Als „Party A“ bzw. „Partei A“ wird ausdrücklich die B bezeichnet (vgl. Anlagenheft Klägerin Bl. 1 und Bl. 69 d.A.). A hatte nach dem als unstreitig zu behandelnden Vortrag der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Kaufvertrag vom 22.12.2021 nach der Lieferung der bestellten Ware einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 390.000 € gemäß Art. 53 CISG. Ein Anspruch auf Zinsen ergab sich aus Art. 78 CISG. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Beklagte die aufgrund des Vertrags vom 22.12.2021 gelieferten Waren weit vor dem 9.11.2022 zur Verfügung gestellt wurden, und die Beklagte auch weit vor diesem Datum Gelegenheit hatte, die Waren zu untersuchen, mit der Folge, dass der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises bereits am 9.11.2022 fällig war, Art. 58 CISG. Im Hinblick auf die Zinshöhe kann dahingestellt bleiben, ob hier das chinesische Recht oder das deutsche Recht maßgeblich ist (vgl. in diesem Zusammenhang Huber, in: MünchKomm-BGB, 8. Aufl. 2019, Art. 78 CISG Rn. 12 ff.). Angesicht der Zinshöhe nach deutschem Recht - 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, der in der streitigen Zeit zwischen -0,88 % und +3,64 % lag - sind jedenfalls Zinsen in Höhe von 3,45 % bis 3,65 %, die sich bei der Anwendung chinesischen Rechts ergeben, geschuldet. A hat ihre Forderungen mit Vereinbarung vom 21./27.11.2023 an die hiesige Klägerin abgetreten. Damit stehen die Ansprüche auf Kaufpreiszahlung und Zahlung von Zinsen der Klägerin zu. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 21.6.2024 erstmals bestreitet, dass die Beklagte und A über einen Kaufvertrag vom 22.12.2021 vertraglich miteinander verbunden sind, ist dieses Verteidigungsmittel so zu behandeln, als hätte es die Beklagte nicht vorgebracht (vgl. BGH, Beschluss vom 17.4.1996 - XII ZB 60/95; LG Landau, Urteil vom 27.12.2021 - 2 O 169/21; Saenger, in: Saenger, ZPO,10. Aufl. 2023, § 296 Rn.54). Dieses Vorbringen ist gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Nach § 296 Abs. 1 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist - u.a. § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO - vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Kammer hat der Beklagten mit Verfügung vom 25.1.2024 eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt. Die (verlängerte) Klageerwiderungsfrist endete mit Ablauf des 17.4.2024. An diesem Tag ging eine Klageerwiderung der Beklagten ein, in der diese ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt rügte. Den in der Klageschrift enthaltenen Vortrag, dass die Beklagte und A über einen Kaufvertrag vom 22.12.2021 vertraglich miteinander verbunden sind, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Auch nicht in Abrede gestellt hat die Beklagte den Vortrag der Klägerin, dass A die streitgegenständliche Forderung an die Klägerin abgetreten hat. Erst mit Schriftsatz vom 21.6.2024 - also weit nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist - hat die Beklagte vorgetragen, dass die Beklagte nicht vertraglich mit A verbunden ist. Damit hat die Beklagte dieses Verteidigungsmittel erst nach Ablauf der nach § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzten Frist vorgetragen mit der Folge, dass § 296 Abs. 1 ZPO grundsätzlich anwendbar ist. Die Anwendbarkeit von § 296 Abs. 1 ZPO scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte die Klageerwiderung als solche fristgerecht am 17.4.2024 eingereicht hat. Ansonsten wäre § 296 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits immer dann nicht anwendbar, wenn ein mit „Klageerwiderung“ überschriebener Schriftsatz fristgereicht bei Gericht eingeht. Dies ist vor dem Hintergrund des Regelungszwecks des § 296 Abs. 1 ZPO nicht sachgerecht. Insofern kommt es in diesem Zusammenhang entscheidend auf den Inhalt der Klageerwiderung an. Die Kammer hat die Frist zur Klageerwiderung wirksam gesetzt und die Beklagte insbesondere auch über die möglichen Folgen einer Fristversäumung belehrt (vgl. Bl. 21 d.A.). Das in Rede stehende Verteidigungsmittel der Beklagten ist - wie im Rahmen von § 296 Abs. 1 ZPO erforderlich - entscheidungserheblich (vgl. etwa Bünnigmann, in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 296 Rn. 37). Denn wenn A und die Beklagte nicht vertraglich miteinander verbunden wären, hätte A den streitgegenständlichen Kaufpreisanspruch nicht wirksam an die Klägerin abtreten können, da ein solcher niemals A zugestanden hätte. Der verspätete Vortrag der Beklagten - also das in Rede stehende Verteidigungsmittel - wäre nur dann zuzulassen, wenn er die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Dies ist indes nicht der Fall. Für die Feststellung einer Verzögerung des Rechtsstreits kommt es allein darauf an, ob der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen ebenso lange gedauert hätte (vgl. nur BGH, Urteil vom 3.7.2012 - VI ZR 120/11; Bacher, in: BeckOK-ZPO, 52. Edition, Stand: 1.3.2024, § 296 Rn. 19). Der Rechtsstreit ist ohne Berücksichtigung des in Rede stehenden Verteidigungsmittels entscheidungsreif. Die Klägerin hat schlüssig und unbestritten vorgetragen, Inhaberin eines Kaufpreisanspruchs in Höhe von 390.000 € gegen die Beklagte zu sein, den sie im Rahmen einer Abtretung von A erworben hat. Von diesem Vortrag ist die Klägerin auch nicht im Termin am 1.7.2024 abgewichen; vielmehr hat sie an diesem Vortrag festgehalten. Bei Berücksichtigung des in Rede stehenden Verteidigungsmittels der Beklagten wäre der Rechtsstreit nicht (mehr) entscheidungsreif. Es müsste Beweis erhoben werden zu der Frage, ob ein Kaufvertrag zwischen der Beklagten und A zustande gekommen ist. Die Klägerin hat hierzu bereits in der Klageschrift das Beweisangebot „Zeugnis des Herrn D“ angeboten. Damit käme es zu einer erheblichen Verzögerung, da ein (neuer) Termin zur Beweisaufnahme und anschließenden mündlicher Verhandlung zu bestimmen wäre. Eine Verzögerung darf nur dann berücksichtigt werden, wenn sie der Partei zuzurechnen ist. Hieran fehlt es, wenn das Gericht eine Verzögerung durch zumutbare Maßnahmen zur Terminvorbereitung hätte verhindern können. Zu Eilmaßnahmen außerhalb des normalen Geschäftsgangs ist das Gericht aber nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 13.2.1980 - VIII ZR 61/79; LG München I, Endurteil vom 30.7.2014 - 3 HKO 24882/12). Der Schriftsatz der Beklagten vom 21.6.2024 ist an einem Freitag nach Dienstschluss eingegangen und konnte dementsprechend erst am 24.6.2024 zur Kenntnis genommen werden. Innerhalb des normalen Geschäftsgangs war es nicht möglich, den in München zu ladenden Zeugen D vorsorglich zum Termin zu laden, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kammer in Ausübung ihres Ermessens von ihrer üblichen Verfahrensweise abgesehen und ausnahmsweise keinen Auslagenvorschuss bei der Klägerin angefordert hätte (vgl. in diesem Zusammenhang LG München I, Endurteil vom 30.7.2014 - 3 HKO 24882/12; LG Kassel, Versäumnisurteil vom 10.10.2013 - 6 O 892/13). Die Kammer hat die Beklagte bereits in der Güteverhandlung darauf hingewiesen, dass das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 21.6.2024 gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen sein dürfte. Die Beklagtenvertreterin hat daraufhin Unterbrechung beantragt. Die Sitzung wurde für die Dauer von 15 Minuten unterbrochen. Der Beklagten wurde anschließend zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit gegeben, Umstände vorzutragen, die einer Zurückweisung entgegenstehen können. Soweit die Beklagte dabei sinngemäß vorgetragen hat, dass ein Verschulden nicht vorliege, da es hier so sei, dass die Informationen seitens der Beklagten nur spärlich gekommen seien, verfängt dies nicht. Ein Verschulden, das widerleglich vermutet wird, ist zu bejahen, wenn die Partei nicht diejenige prozessuale Sorgfalt anwendet, zu der sie nach der konkreten Prozesssituation und nach ihren persönlichen Umständen in der Lage war, wobei ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters oder Prozessbevollmächtigten nach §§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO der Partei zuzurechnen ist (vgl. Bünnigmann, in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 296 Rn. 46 ff.). Von einer in diesem Sinne sorgfältig arbeitenden Partei war ohne Weiteres zu erwarten, dass diese zeitnah nach Erhalt der Klageschrift überprüft, ob sie Partei des Vertrags ist, aus dem Kaufpreisansprüche geltend gemacht werden. Es ist nicht ansatzweise zu erklären, wieso die Beklagte erst nach fast fünf Monaten (!) nach Erhalt der Klageschrift vortragen konnte, dass sie mit nicht mit A vertraglich verbunden ist. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 3.7.2024 im Hinblick auf ein fehlendes Verschulden darauf hinweist, dass „die Erklärungen im Austausch einer Klageerwiderung – Replik – Duplik“ erfolgen würden“, verfängt auch dies nicht. Denn der Vortrag, dass A mit der Beklagten vertraglich verbunden ist, wurde bereits in der Klageschrift und nicht erst in der Replik gehalten. Abschließend ist festzuhalten, dass sich die Kammer stets bewusst war, dass es sich bei § 296 Abs. 1 ZPO um eine das rechtliche Gehör beschränkende Vorschrift handelt, die einen strengen Ausnahmecharakter hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.1999 - 2 BvR 1292/96). Deswegen hat die Kammer bereits in der Güteverhandlung darauf hingewiesen, dass das Vorbringen in dem Schriftsatz der Beklagten vom 21.6.2024 gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen sein dürfte mit der Folge, dass die Beklagte „die Flucht in die Säumnis“ hätte antreten können. Hierdurch hätte sie erreichen können, dass der nachgeschobene Tatsachenvortrag berücksichtigt wird (vgl. Huber/Röß, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 296 Rn. 41). Die Beklagtenvertreterin hat sich ausdrücklich dagegen entschieden, obwohl sie mehrfach durch den Vorsitzenden gefragt worden ist, ob sie heute tatsächlich einen Antrag stellen wolle. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 3.7.2024 weiter neu vorgetragen hat, hat die Kammer den neuen Sachvortrag bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, § 296a ZPO. Nach Ausübung des der Kammer nach § 156 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens war die mündliche Verhandlung auch nicht wiederzueröffnen. Die Kammer hat in dem Termin am 3.7.2024 ausgiebig mit den Parteien verhandelt, wobei der Geschäftsführer der Beklagten persönlich anwesend war. Die Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit, ihren Vortrag zu ergänzen und zu vertiefen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum der Vortrag - soweit er neu ist - nicht bereits in der mündlichen Verhandlung hätte gehalten werden können. § 156 ZPO dient nicht dazu, die Nachlässigkeit einer Partei auszugleichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin war ein in Ungarn ansässiges Biotechnologieunternehmen. Die Beklagte war ein in […] ansässiges Unternehmen, das insbesondere medizinische Schutzausrüstungen vertrieb und Corona-Testzentren betrieb. Die Klägerin war eine 100 %-ige Tochtergesellschaft des Unternehmen A mit Sitz in […], China, das seinerzeit eine 100 %-ige Tochtergesellschaft das Unternehmens B, mit Sitz in […], China, war, das seinerzeit im Eigentum des Unternehmens C mit Sitz in […]/China stand. Am 17.11.2021 schlossen die Beklagte und B einen Rahmenliefervertrag über die Lieferung bestimmter Waren mit einem Gesamtvolumen von 8.860.000 €. Wegen des Inhalts des Vertrags wird auf Bl. 1-16 Anlagenheft Klägerin und Bl. 69-82 d.A. Bezug genommen. Die Beklagte bestellte im Dezember 2021 bei A in Anlehnung an den Rahmenliefervertrag über den dort vereinbarten Lieferumfang hinaus Nachweis-Kits (CD302-O2), DNA/RNA Extraktion-Kits (RM301-02) sowie als Zubehör Virus-Proben-Stabilisatoren (R513-02) und Einweg-Tupfer (R513-CA) zu einem Gesamtpreis von 390.000,00 €. Der entsprechende Kaufvertrag wurde am 22.12.2021 geschlossen. Die Rechnung/Packliste datierte auf den 4.1.2022. B lieferte die bestellten Waren im Auftrag von A an die Beklagte. Im Oktober 2022 machten chinesische Anwälte von B gegenüber der Beklagten Außenstände in Höhe von insgesamt 3.688.000 € geltend, wobei sich diese Forderung aus einem Betrag in Höhe von 3.278.200,00 € aus dem Rahmenliefervertrag und aus einem von A aufgrund des Kaufvertrags vom 22.12.2021 beanspruchten Betrags zusammensetzte. B verfolgte Ansprüche auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 3.278.000 € gegen die Beklagte vor dem Mittleren Volksgericht von […]/China, wobei die Klage am 12.5.2023 eingereicht und am 1.9.2023 zugelassen wurde. A trat sämtliche ihr zustehenden Ansprüche aus dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag vom 22.12.2021 mit Vereinbarung vom 21./27.11.2023 an die Klägerin ab. Auf Anlage K4 wird verwiesen. Der gesetzliche Verzugszinssatz betrug nach dem chinesischen Recht vom 22.8.2022 bis zum 19.6.2023 3,65 %, vom 20.6.2023 bis 20.8.2023 3,55 % und seit dem 21.8.2023 3,45 %. Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet sei. Die Beklagte schulde Zinsen seit dem 9.11.2022. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 390.000,00 € nebst 3,65 % Zinsen per annum vom 9.11.2022 bis zum 19.6.2023, 3,55 % per annum vom 20.6.2023 bis zum 20.8.2023 und 3,45 % Zinsen per annum seit 21.8.2023 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat gerügt, dass das Landgericht Darmstadt örtlich unzuständig sei (Bl. 44 d.A.). Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vorliege, aufgrund derer das Gericht am Sitz der Klägerin zuständig sei. Die Kammer hat mit Verfügung vom 25.1.2024, der Beklagten zugestellt am 31.1.2024, das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Beklagte u.a. aufgefordert, dem Gericht alles mitzuteilen, was gegen die Klage eingewendet wird (z.B. gegenteilige oder ergänzende Sachdarstellung, rechtliche Einwände, Beweisanträge); wegen des Inhalts der Verfügung vom 25.1.2024 wird auf Bl. 21 f. d.A. verwiesen. Mit Schriftsatz vom 14.2.2024 hat die Beklagte Verteidigungsabsicht angezeigt (Bl. 28 d.A.) und mit Schriftsatz vom 21.2.2024 beantragt, die Klageerwiderungsfrist bis zum 17.5.2024 zu verlängern. Nach Anhörung der Klägerin hat die Kammer die Klageerwiderungsfrist bis zum 17.4.2024 einschließlich verlängert. Mit Schriftsatz vom 17.4.2024 hat die Beklagte auf die Klage erwidert (Bl. 43-45 d.A.). Mit Verfügung vom 3.5.2024, der Beklagten zugestellt am 6.5.2024 (Bl. 62 d.A.), hat die Kammer Termin zur Güteverhandlung und im Anschluss daran mündliche Verhandlung auf den 1.7.2024 bestimmt. Am Freitag, dem 21.6.2024, 18:03:14 Uhr, ist ein Schriftsatz der Beklagten eingegangen, in dem die Beklagte erstmals vorgetragen hat, dass die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei und erstmals in Abrede gestellt hat, dass die Beklagte einen Vertrag mit A eingegangen sei. Wegen des Inhalts des Schriftsatzes wird auf Bl. 97-100 d.A. verwiesen. Mit Verfügung vom 24.6.2024 hat die Kammer die Übersendung des am 21.6.2024 eingegangenen Schriftsatzes der Beklagten an die Klägerin verfügt, was am selben Tag erfolgt ist. Die Klägerin hat für den Vortrag, dass die Beklagte bei A eine Bestellung zu einem Gesamtpreis von 390.000 € tätigte, Beweis durch Vernehmung des D angeboten (Klageschrift, Bl. 7 d.A.). Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gem. § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt (Bl. 91, 100 d.A.). Am 3.7.2024 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz der Beklagten vom selben Tag bei Gericht eingegangen.