Urteil
6 O 330/18
LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2022:0318.6O330.18.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität unterliegt die Frage, ob sich der Kläger bei dem Unfall die behauptete HWS-Verletzung zugezogen hat, den strengen Beweisanforderungen des § 286 ZPO. Der Geschädigte muss grundsätzlich den Vollbeweis für die behauptete Primärverletzung erbringen, ohne dass ihm Beweiserleichterungen, etwa das geringere Beweismaß des § 287 ZPO, das nur die haftungsausfüllende Kausalität betrifft, oder gar ein Anscheinsbeweis zugutekommen (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02).(Rn.20)
2. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer unfallursächlichen HWS-Verletzung ist ärztlichen Bescheinigungen vom Unfalltag über HWS-Verletzungen nicht uneingeschränkt das entscheidende Gewicht beizumessen; die Bewertung einer solchen Bescheinigung im Rahmen der Beweiswürdigung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2001 - 13 U 224/00 und OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Februar 2008 - 4 U 238/06).(Rn.23)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Es handelt sich bei diesem Urteil um das Ausgangsverfahren zum Urteil des LG Karlsruhe vom 17. August 2022 (Az. 6 O 48/22).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität unterliegt die Frage, ob sich der Kläger bei dem Unfall die behauptete HWS-Verletzung zugezogen hat, den strengen Beweisanforderungen des § 286 ZPO. Der Geschädigte muss grundsätzlich den Vollbeweis für die behauptete Primärverletzung erbringen, ohne dass ihm Beweiserleichterungen, etwa das geringere Beweismaß des § 287 ZPO, das nur die haftungsausfüllende Kausalität betrifft, oder gar ein Anscheinsbeweis zugutekommen (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02).(Rn.20) 2. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer unfallursächlichen HWS-Verletzung ist ärztlichen Bescheinigungen vom Unfalltag über HWS-Verletzungen nicht uneingeschränkt das entscheidende Gewicht beizumessen; die Bewertung einer solchen Bescheinigung im Rahmen der Beweiswürdigung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2001 - 13 U 224/00 und OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Februar 2008 - 4 U 238/06).(Rn.23) Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Es handelt sich bei diesem Urteil um das Ausgangsverfahren zum Urteil des LG Karlsruhe vom 17. August 2022 (Az. 6 O 48/22). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 7 StVG, §§ 823 ff BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 VVG, § 1 PflVG. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 21.07.2015 an Körper oder Gesundheit verletzt wurde. a. Der Nachweis des Haftungsgrundes, also die Frage, ob sich der Kläger bei dem Unfall die behauptete HWS-Verletzung zugezogen haben (haftungsbegründende Kausalität), unterliegt den strengen Beweisanforderungen des § 286 ZPO. Der Geschädigte muss grundsätzlich den Vollbeweis für die behauptete Primärverletzung erbringen, ohne dass ihm Beweiserleichterungen, etwa das geringere Beweismaß des § 287 ZPO, das nur die haftungsausfüllende Kausalität betrifft, oder gar ein Anscheinsbeweis zugutekommen. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert indes keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02 -, NJW 2003, 1116 m.w.N.;). Da das Gericht seine Überzeugung gemäß § 286 ZPO aus dem gesamten Inhalt der Verhandlung und der Beweisaufnahme zu gewinnen hat und zu dem Inhalt der mündlichen Verhandlung auch die Angaben des Klägers im Rahmen der persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO gehören, ist das Gericht nicht daran gehindert, im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Angaben einer Partei auch dann zu glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2006 - VI ZR 20/05 -, NJW-RR 2006, 672 m.w.N.). Die Annahme einer Harmlosigkeitsgrenze in Form einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ist ungeeignet, um eine Verletzung der Halswirbelsäule trotz entgegenstehender konkreter Hinweise auf eine entsprechende Verletzung generell auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2008 - VI ZR 274/07 -, NJW 2008, 2845 m.w.N.). Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Beantwortung der Kausalitätsfrage hängt nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren ab, wobei u.a. auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen Bedeutung beizumessen sein kann (BGH, Urteil vom 28.01.2003 a.a.O. Rn 6). b. Die Angaben des Klägers zum Unfallgeschehen variieren über die Jahre seit dem Unfall. Der Kläger war am Unfalltag des 21.07.2015 gegen 13.41 Uhr in der Unfallchirurgie des H. Klinikum P. eingetroffen. Ausweislich des Durchgangsarztberichtes aus den Krankenunterlagen hatte er angegeben, gegen 12.40 Uhr den Fahrgastraum seines geparkten Busses aufgeräumt zu haben, als der parkende Bus vom Auto gerammt wurde und er in die Sitzreihe auf der anderen Busseite gestürzt sei (Sonderband Krankenunterlagen). Im Neurologischen Bericht der H. Klinik P. vom 19.05.2016 ist demgegenüber unter den „Angaben des Verletzten“ zum Unfall aufgeführt, dass er sich im Heck des Busses „zum Ruhen niedergelegt“ habe. „Hierbei sei ein Auto auf ihn aufgefahren und sei deswegen vom Sitz geflogen, dabei WS und Schädel angeschlagen; nicht sicher bewusstlos gewesen“. In einem Fragebogen der Begumed vom 15.12.2018 hat der Kläger angegeben, dass er sich zur Pause im Heck habe hinlegen wollen (Sonderband Krankenunterlagen). In der Klageschrift vom 20.12.2018 und in dem darauffolgenden Schriftsatz vom 26.04.2019 hat er vorgetragen, dass er im Bus bzw. im Heck gesessen habe, wobei - nach seiner späteren Einlassung - dieser zweifache Vortrag auf einem Anwaltsversehen beruhen soll. Im Schriftsatz vom 02.09.2019 hat der Kläger, ohne auf das vorherige Anwaltsversehen zu verweisen, seinen Vortrag dahingehend „präzisiert“, dass er im Bus im Heck rechts ganz hinten vor der langen Sitzbank, die von rechts nach links durchgehend montiert sei, kurz vor dem Unfall in gebückter Haltung gewesen sei, da er sich habe niederlegen wollen. Er habe sich nirgends festgehalten und bedingt durch den rechten Holmen den Pkw nicht kommen sehen. Durch den Aufprall sei er in die zweite Sitzreihe rückwärts gestürzt bis auf den Boden, wobei er sich dann an der Seitenwand und der Heizung unten gestoßen habe, wodurch es zu den streitgegenständlichen Verletzungen gekommen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2019 hat der Kläger diesen Vortrag bestätigt und ausdrücklich ausgeführt, dass er direkt auf den Boden gestürzt sei. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. J. gab der Kläger im Rahmen seiner Untersuchung an, dass er durch den Anprall nach hinten gestürzt sei und der Versuch sich festzuhalten gescheitert sei. Letztendlich sei er in die Sitzreihe vor der durchgehenden Längsbank gestürzt. Hierbei habe er sich den Hinterkopf an der Innenwand des Busses angeschlagen und sich das Steißbein auf dem an dem Boden befestigten Heizkörper geprellt (Fachorthopädisches Gutachten vom 10.07.2020, Seite 4). In der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2021 erläuterte der Kläger seinen Sturz und führte ihn in dem behaupteten Ablauf auch mithilfe eines Stuhles vor. Er wiederholte und vertiefte dabei seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 02.09.2019. Ausdrücklich erklärte er, nicht rückwärts in den Gang und auch nicht nach vorne gefallen zu sein, sondern zwischen die hintere Sitzreihe. Nach Hinweis des Sachverständigen Dr. J. zu den Kraftvektoren bei einem Unfall erklärte der Kläger, dass er an die Sitzkante der vorletzten Reihe, das heißt die dortige Sitzkante gekommen sei und von dort nach links in die Sitzreihe auf den Boden gestürzt sei. Daran, dass der Sturz zuvor in die Gegenrichtung erfolgt sei, habe er keine Erinnerung. Diesen letzten Vortrag des Klägers hat das Gericht zum Gegenstand einer weiteren Begutachtung durch den Sachverständigen Dipl. Ing. K. gemacht (siehe unten 1. d. cc.). c. Aus der Erstbegutachtung durch den behandelnden Arzt am Unfalltag vom 21.07.2015 lassen sich keine Feststellungen für eine durch den Unfall erfolgte Verletzung treffen. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer unfallursächlichen HWS-Verletzung ist ärztlichen Bescheinigungen vom Unfalltag über HWS-Verletzungen nicht uneingeschränkt das entscheidende Gewicht beizumessen; die Bewertung einer solchen Bescheinigung im Rahmen der Beweiswürdigung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2001 - 13 U 224/00 -, VersR 2002, 992; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.2008 - 4 U 238/06 -, ZfS 2008, 264;). Vorliegend war der Kläger am Unfalltag gegen 13.41 Uhr in der Unfallchirurgie des H. Klinikum P. eingetroffen. Ausweislich des Durchgangsarztberichtes aus den Krankenunterlagen hatte er angegeben, gegen 12.40 Uhr den Fahrgastraum seines geparkten Busses aufgeräumt zu haben, als der parkende Bus vom Auto gerammt wurde und der in die Sitzreihe auf der anderen Busseite stürzte. Vorliegend war der behandelnde Arzt zum Unfallgeschehen auf die Angaben des Klägers angewiesen. Äußerlich erkennbare Verletzungsspuren wie Prellmarken (blaue Flecken), Hautabschürfungen oder äußerliche Verletzungen wie blutende Wunden hat der Arzt nicht festgestellt. Insoweit hat er, der primär als Therapeut tätig wird, keine eigenen objektivierbaren Feststellungen getroffen. Der Sachverständige Dr. J. hat in der Erörterung seiner schriftlichen Gutachten am 14.04.2021 ebenso ausgeführt, dass objektiv eine entsprechende Unfallfolge, wie sie hier geltend gemacht wird, mit dem Unfallhergang nicht in Einklang zu bringen sei. Eine Prellung zum Beispiel sei in der Erstbegutachtung durch die Klinik nicht bewiesen worden. Der behandelnde Arzt vom 21.07.2015 hat die Angaben des Klägers zum Anlass genommen, eine Computertomograph-Untersuchung anzuordnen. Der Sachverständige Dr. J. führt hierzu aus, dass der Computertomograph die Knochenstruktur und Verletzungen untersuche. Im Kernspin würden demgegenüber die Weichteile untersucht, das heißt Zerrungen von Muskeln, Sehnen und Bändern. Vorliegend sei ein solches Kernspin, das heißt MRT, am 10.08.2015 zeitnah nach dem Unfall durchgeführt und entsprechende Zerrungen seien dort nicht festgestellt worden. Weitere kernspintomographische Untersuchungen erfolgten am 04.04.2016, am 17.01.2017 und am 02.07.2019, sowie eine myelographische Untersuchung im Bereich der Halswirbelsäule am 16.12.2019. Sämtliche vorgenannten Untersuchungen ergaben keine Diagnosen zur Sicherung der Unfallfolgen (Gutachten Dr. J. vom 28.09.2020, Seite 6). d. Die Begutachtung durch die Sachverständigen Dipl. Ing. K. und Dr. J. lassen Feststellungen für eine unfallbedingte Verletzung des Klägers nicht zu. aa. Den Feststellungen des technischen Sachverständigengutachtens vom 08.04.2020 zufolge betrug die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw-Seat ca. 55 bis 65 km/h, weshalb der stehende Kraftomnibus infolge des Anstoßes abrupt auf eine Geschwindigkeit von 6,3 bis 8,2 km/h beschleunigt wurde. Die kollisionsbedingte Beschleunigung lag bei ca. 14,7 bis 18,9 m/s². Diese Feststellungen hat der Sachverständige nachvollziehbar anhand der festgestellten Fahrzeugbeschädigungen, Auslaufbewegungen des Pkw-Seat und der hieraus erarbeiteten Stoßberechnungen getroffen. bb. Den medizinischen Sachverständigengutachten entnimmt das Gericht folgende wesentlichen Feststellungen: Es handelte sich nicht um eine typische Auffahrkollision von hinten, bei dem der Kläger in Fahrtrichtung gesessen hätte. Unfallbedingte Verletzungsfolgen waren bei dem Kläger nicht zu objektivieren. Die nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule sind zweifelsfrei nicht unfallursächlich. Anamnestisch ist eine leichte, unfallbedingte Zerrung der Halswirbelsäule denkbar, jedoch nicht zu beweisen (Dr. J., Gutachten vom 10.07.2020, Seite 26; Gutachten vom 28.09.2020, Seite 6/7 und 8; 11.02.2021, 4). cc. Dipl. Ing. K. hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022 für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass bei den festgestellten Beschleunigungswerten aus technischer Sicht sicher festgestellt werden kann, dass der Kläger infolge des heckseitigen Anstoßes sich nicht von eigener Kraft aus hat halten können. Bei diesem Anstoß wäre er in jedem Fall zwingend in Richtung der Heckpartie des Kraftomnibusses geschleudert worden und damit entgegengesetzt zu seinem behaupteten Sturz. Die von dem Kläger angegebene Endlage auf der vorletzten rechten Sitzreihe lässt sich mit dieser Anstoßkonstellation nicht vereinbaren. Die Stoßzeit, in der sich der Kraftaustausch voll niedergeschlagen hat, war bei etwa einer zehntel Sekunde angesiedelt, weshalb während dieser Zeit eine Einflussnahme des Klägers auf sein Sturzverhalten nicht denkbar ist. Auch eine Abwehrmaßnahme war aufgrund des abrupten zeitlichen Kraftanstieges nicht möglich. Diese Feststellungen hat der Sachverständige anhand einer Begutachtung eines vergleichbaren Kraftomnibusses getroffen, bei der er die vom Kläger behauptete Position vor dem Sturz und sein Sturzverhalten gemeinsam mit dem Kläger nachvollzogen, sowie in Lichtbildern und einer Unfallskizze festgehalten hat (vgl. Anlage 1 und 2 zum Protokoll, 31Lichtbilder in Anlage zum Protokoll). Diese Feststellungen stehen im gänzlichen Widerspruch zu dem Bewegungs- und Sturzverhalten des Klägers, wie es von ihm zuletzt schriftsätzlich und in seinen Anhörungen vor dem Gericht nachdrücklich mehrfach vorgetragen wurde und wie es der Kläger dem Sachverständigen gegenüber beim Augenscheinstermin dargestellt hat. dd. Das Gericht macht sich nach eigener Prüfung die Feststellungen der Sachverständigen zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. Beide Sachverständige verfügen über die erforderliche und auch gerichtsbekannte Sachkunde, dabei der Sachverständige Dipl.-Ing. K. als langjähriger Sachverständiger für Unfallrekonstruktionsgutachten über die erforderliche technische Sachkunde, der Sachverständige Dr. med. J. als langjähriger Sachverständiger für orthopädisch-traumatologische Fragen über die erforderliche medizinische Sachkunde. Die ihnen gestellten Beweisfragen haben die Sachverständigen eindeutig beantwortet und ihre Antworten nachvollziehbar und widerspruchsfrei erläutert. Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit dieser Sachverständigen sprechen, sind nicht ersichtlich; sie wurden weder durch die Parteien aufgezeigt, noch ergeben sie sich aus den Prozessakten oder sonstigen Umständen. e. Das Gericht hat im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die Angaben des Klägers zu seinem Sturz und den durch den Unfall angeblich erlittenen Verletzungen insgesamt unglaubhaft erscheinen. Das Gericht vermochte nicht festzustellen, wie sich der Kläger unmittelbar vor und während des Anstoßes durch den Pkw verhielt. Offen geblieben ist damit, ob der Kläger beim Anstoß in der letzten Sitzreihe bereits lag, ob, wo und wie er gegebenenfalls stand oder saß. Ohne diese Feststellungen hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus oben dargelegten Gründen nicht den Vollbeweis dahin erbracht, dass der streitgegenständliche Unfall ursächlich für die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Beklagte (vormals Z. 1) befuhr am 21.07.2015 um 12:35 Uhr mit einem Fahrzeug der Marke Seat mit dem amtlichen Kennzeichen PF - XX, dessen Eigentümerin die Beklagte Z. 2 (vormals Z. 3) und welches bei der Beklagten Z. 1 (vormals Z. 2) haftpflichtversichert war, die L 1134 in Richtung M. und stieß kurz vor der Ortseinfahrt auf den auf einem Parkstreifen rechts außerhalb der Fahrbahn stehenden Kraftomnibus MAN mit dem amtlichen Kennzeichen PF- YY, dessen Fahrer der Kläger war. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Der genaue Hergang des Unfalls, insbesondere die Position des Klägers innerhalb des Busses und sein Sturz stehen zwischen den Parteien ebenso im Streit, wie die Verletzungen und weiteren Folgen, die der Kläger behauptet erlitten zu haben. Der Kläger trägt vor, er habe in Höhe der vorletzten Sitzreihe im Bus schräg leicht nach rechts versetzt in Richtung aus seiner Sicht rechten Ecke des Hecks gestanden um sich hinzulegen, als der Pkw mit dem Bus kollidierte. Durch die Säule habe er den Pkw nicht heranfahren gesehen, weshalb er sich weder auf die Kollision habe einstellen noch festhalten können. Er sei weder in den Gang gestürzt, noch nach vorne gefallen. Durch den Anstoß sei er nach hinten auf die linke gegenüberliegende Sitzkante und von dort nach links in die Sitzreihe gestürzt. Er habe durch den Unfall eine Schädelprellung und eine stärkere HWS erlitten und sei seither arbeitsunfähig krank. Ihm stehe deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 80,000,00 € ebenso zu, wie Schadensersatz für entgangenes Arbeitsentgelt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 21.07.2015 bis 30.11.2018 i.H.v. 80.000 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, abzüglich auf die Stadt P. übergegangener Ansprüche für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch in Höhe von 164,03 € für die Zeit vom 01.10.2018 bis 30.11.2018, sowie abzüglich auf die Stadt P. übergegangener Ansprüche für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch i.H.v. 14.218,82 € für die Zeit vom 01.12.2018 bis 31.03.2021; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz für entgangenes Arbeitsentgelt zu zahlen seit dem 02.09.2015 bis zum 30.11.2018 i.H.v. 74.929,01 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, abzüglich auf die Stadt P. übergegangener Ansprüche für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch in Höhe von 164,03 € für die Zeit vom 01.10.2018 bis 30.11.2018; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Schadensereignis vom 21.07.2015 für alle materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden dem Kläger gegenüber einstandspflichtig sind; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz für entgangenes Arbeitsentgelt für den Monat Dezember 2018 i.H.v. 2.603,39 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019; 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz für entgangenes Arbeitsentgelt jeweils für die Monate Januar 2019 bis einschließlich März 2021 in Höhe von jeweils 2.603,39 € brutto zu zahlen jeweils nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Ersten des Folgemonats, der auf den Monat folgt, auf den der Schadensersatzbetrag entfällt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die durch einen Anwalt vertretene vormalige Beklagte Z.1 ist bereits vor Klageerhebung am 05.06.2018 verstorben. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.03.2019 wurde das Verfahren gegen diese Beklagte mit Beschluss vom 21.03.2019 ausgesetzt und mit Beschluss vom 16.03.2022 insoweit abgetrennt (AZ: 6 O 48/22). Das Gericht hat verhandelt am 02.10.2019, am 14.04.2021 und am 19.01.2022 und in diesen Verhandlungen den Kläger angehört. Es hat die Akte des Landessozialgerichts (L 8 U XXX//17) beigezogen, hieraus Kopien gefertigt, die den Parteien bekannt sind, und diese Auszüge zum Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gemacht. Mit Zustimmung der Parteien wurde mit Beschluss vom 31.01.2022 das schriftliche Verfahren angeordnet und der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 04.03.2022 bestimmt. Das Gericht hat ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt, welches am 08.04.2020 durch den Sachverständigen Dipl. Ing. K. schriftlich erstattet und - nach den nachfolgenden fachorthopädischen Gutachten - in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022 erläutert und zur Frage des Sturzverhaltens des Klägers und der auf ihn wirkenden Kräfte mündlich ergänzt wurde. Es hat ein fachorthopädisches Gutachten eingeholt, welches schriftlich am 10.07.2020 durch den Sachverständigen Dr. J. erstattet, am 28.09.2020 und am 11.02.2021 schriftlich ergänzt und in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2021 erläutert wurde. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.