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Urteil

6 O 295/06

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine fehlerhafte Mitteilung einer Versorgungseinrichtung begründet keine verbindliche Rechtslage; sie kann von der Einrichtung korrigiert werden. • Mitteilungen nach § 51 VBLS sind nicht als Verwaltungsakt verbindlich und entfalten keine rechtsbegründende Wirkung. • Ein Anspruch auf höhere Betriebsrente besteht nicht, wenn die Neuberechnung beruhend auf zutreffenden Daten eine geringere Anwartschaft ergibt; (§ 41, § 43 VBLS a.F. einschlägig). • Treu und Glauben (§ 242 BGB) schützt nicht gegen Berichtigungen einer ursprünglich fehlerhaften, nicht verbindlichen Mitteilung, wenn kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand geschaffen wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Zahlung höherer Betriebsrente bei fehlerhafter Startgutschrift • Eine fehlerhafte Mitteilung einer Versorgungseinrichtung begründet keine verbindliche Rechtslage; sie kann von der Einrichtung korrigiert werden. • Mitteilungen nach § 51 VBLS sind nicht als Verwaltungsakt verbindlich und entfalten keine rechtsbegründende Wirkung. • Ein Anspruch auf höhere Betriebsrente besteht nicht, wenn die Neuberechnung beruhend auf zutreffenden Daten eine geringere Anwartschaft ergibt; (§ 41, § 43 VBLS a.F. einschlägig). • Treu und Glauben (§ 242 BGB) schützt nicht gegen Berichtigungen einer ursprünglich fehlerhaften, nicht verbindlichen Mitteilung, wenn kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die 1943 geborene Klägerin war bis 31.12.2001 pflichtversichert bei der beklagten Versorgungseinrichtung und legte 288 Umlagemonate im öffentlichen Dienst sowie 221 Monate Vordienstzeiten zurück. Zum 01.08.2001 trat sie in Altersteilzeit. Mit Mitteilung vom 20.02.2004 berechnete die Beklagte eine Startgutschrift zum 31.12.2001 von 139,12 Punkten (Rentenanwartschaft EUR 556,48). Später versandte die Beklagte Versicherungsnachweise, die diese Werte bestätigten. Mit Mitteilung vom 13.07.2006 korrigierte die Beklagte die Startgutschrift auf 78,14 Punkte (Rentenanwartschaft EUR 312,56), weil das für 2001 angesetzte Vollbeschäftigtenentgelt zuvor fehlerhaft hochgegriffen worden war. Die Klägerin erhielt seit 01.08.2006 Altersrente für Schwerbehinderte und eine Betriebsrente nach der bereinigten Berechnung; sie verlangte Zahlung der höheren Rente aus der ursprünglichen Mitteilung und berief sich auf Vertrauensschutz. • Die Neuberechnung vom 13.07.2006 ist materiell richtig: Bei der ursprünglichen Mitteilung wurde irrtümlich für 2001 ein zu hohes Vollbeschäftigtenentgelt angesetzt; das korrekte hochgerechnete Vollbeschäftigtenentgelt beträgt EUR 37.392,87, nicht EUR 57.068,48, und diese Berechnungsgrundlage ist von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen. • Mitteilungen der Versorgungseinrichtung nach der Satzung (insbesondere Versicherungsnachweise nach § 51 VBLS) sind keine Verwaltungsakte und begründen keine rechtsverbindlichen Rechte oder Pflichten. Sie dienen lediglich der Information über die satzungsmäßigen Ansprüche; die Anstalt ist nicht an solche Mitteilungen gebunden und darf rechenfehlerhaft ermittelte Leistungen berichtigen. • Ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand im Sinne des Gebots von Treu und Glauben (§ 242 BGB) liegt nicht vor: Die Beklagte hat keine zusätzlichen Umstände gesetzt, die die Klägerin zur Altersteilzeitarbeit veranlasst oder zu Zahlungen veranlasst hätten; es wurden zudem keine erhöhten Zahlungen ausgekehrt, auf die sich die Klägerin verlassen hätte. • Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Auskunft wurden nicht geltend gemacht; zudem ist nicht ersichtlich, welcher Schaden der Klägerin durch die Korrektur entstanden wäre. • Aus diesen Gründen kann die Klägerin die Zahlung der höheren auf der fehlerhaften Mitteilung beruhenden Betriebsrente nicht verlangen; die Beklagte war zur Korrektur verpflichtet. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte durfte die ursprünglich fehlerhafte Startgutschrift berichtigen; die nach der korrekten Berechnung ermittelte Startgutschrift von 78,14 Versorgungspunkten ist maßgeblich. Versicherungsnachweise und Mitteilungen nach § 51 VBLS begründen keine verbindlichen Rechte und können von der Versorgungseinrichtung berichtigt werden, wenn sie auf fehlerhaften Daten beruhen. Ein Anspruch der Klägerin aus Treu und Glauben besteht nicht, weil kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand entstanden ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.