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Beschluss

11 T 58/18

LG Karlsruhe 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2018:0419.11T58.18.00
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Leitsätze
Bezieht der Betreute Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel des SGB XII, steht ihm gegenüber dem Anspruch der Staatskasse auf Rückerstattung verauslagter Betreuervergütung der erhöhte Freibetrag aus § 60a SGB XII zu.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 05.02.2018, Az. 2 XVII 152/14, aufgehoben. 2. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen trägt die Staatskasse. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.564,32 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bezieht der Betreute Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel des SGB XII, steht ihm gegenüber dem Anspruch der Staatskasse auf Rückerstattung verauslagter Betreuervergütung der erhöhte Freibetrag aus § 60a SGB XII zu.(Rn.9) 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 05.02.2018, Az. 2 XVII 152/14, aufgehoben. 2. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen trägt die Staatskasse. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.564,32 EUR festgesetzt. I. Gegenstand der Beschwerde sind Regressforderungen der Staatskasse gegen die Betroffene wegen der Zahlung der Betreuervergütung seit April 2015. Für die Betroffene ist seit dem 30.10.2014 eine Betreuung eingerichtet. Die Betroffene ist aufgrund einer frühkindlichen Hirnblutung körperlich beeinträchtigt und bezieht unbefristet Leistungen nach dem sechsten Kapitel des SGB XII. Die Betreuervergütung wurde für die Betroffene durch die Staatskasse übernommen; zwischen März 2015 und September 2017 fielen hierfür insgesamt 4.753,65 EUR an. Durch den Vermögensbericht des Betreuers vom 08.01.2018 wurde bekannt, dass das Guthaben auf dem Girokonto der Betroffenen nach einem Umzug und der Auszahlung von Rückerstattungsansprüchen im Jahr 2017 den Betrag von 5.000,00 EUR überschritten hatte und aktuell bei etwa 8.500,00 EUR lag. Daraufhin machte das Betreuungsgericht Rückerstattungsansprüche wegen der von der Staatskasse geleisteten Betreuervergütung nach §§ 1908i, 1836e BGB geltend. Das Betreuungsgericht ging dabei von einem Freibetrag von 5.000,00 EUR aus und bezifferte den Rückforderungsanspruch auf die Differenz zwischen dem einzusetzenden Vermögen der Betroffenen und dem Freibetrag von 5.000,00 EUR zunächst auf 3.326,55 EUR, später auf 2.564,32 EUR. Der Betreuer nahm mit Schreiben vom 24.01.2018 zum Vermögensstand der Betroffenen Stellung; die Betroffene selbst äußerte sich nicht. Mit Beschluss vom 05.02.2018 setzte das Betreuungsgericht den zu ersetzenden Betrag für die seit dem 09.03.2015 aus der Staatskasse bezahlten Betreuervergütungen gemäß §§ 292, 168 FamFG, 1908i, 1836e BGB auf 2.564,32 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, die Vermögensfreigrenze sei seit April 2017 überschritten, so dass der Rückforderungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand (8.016,57 EUR) abzüglich der am 03.01.2018 festgesetzten Vergütung von 452,25 EUR und der Freigrenze von 5.000,00 EUR begründet sei. Hiergegen legte der Betreuer mit Schreiben vom 09.01.2018 Beschwerde ein. Er machte geltend, dass nach § 60a SGB XII seit dem 01.01.2017 eine Freigrenze von 25.000,00 EUR gelte für Personen, die - wie die Betroffene - Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen. Da diese Grenze nicht überschritten werde, seien auch keine Regressansprüche begründet. Die Bezirksrevisorin trat der Beschwerde mit Schreiben vom 23.02.20118 entgegen mit der Begründung, dass § 60a SGB XII auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Das Betreuungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat der Betreuer seine Begründung ergänzt; die Betreuungsbehörde hat sich seiner Auffassung angeschlossen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 05.02.2018. 1. Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG zulässig. Beschwerdebefugt ist nach § 59 Abs. 1 FamFG nur die Betroffene, nicht der Betreuer. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich zweifelsfrei, dass der Betreuer die Beschwerde im Namen der Betroffenen eingelegt hat, auch wenn sich dies aus dem Beschwerdeschreiben vom 09.02.2018 nicht ausdrücklich ergibt. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Betroffenen steht nach §§ 1908i, 1836e, 1836c Nr. 2 BGB, § 90 SGB XII und § 60a SGB XII ein Freibetrag von 25.000,00 EUR zu. Solange ihr Vermögen diesen Betrag nicht überschreitet, können Regressansprüche der Staatskasse wegen gezahlter Betreuervergütung nicht gegenüber der Betroffenen geltend gemacht werden. Die Vorschrift des § 60a SGB XII ist im vorliegenden Fall anzuwenden. Die Betroffene bezieht unbefristet Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel des SGB XII (§§ 53-60a SGB XII). Die Vorschrift ist auch auf Rückforderungsansprüche wegen geleisteter Betreuervergütung nach §§ 1908i, 1836e BGB anzuwenden, obwohl sich der Verweis in §§ 1836e, 1836c Nr. 2 BGB unmittelbar nur auf § 90 SGB XII bezieht. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 60a SGB XII. Diese Vorschrift modifiziert nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut die Vorschrift des § 90 Abs. 2 S. 3 SGB XII dahingehend, dass ein zusätzlicher Betrag von 25.000,00 EUR für die Lebensführung und die Alterssicherung als angemessen gilt. Nach der Gesetzesbegründung soll diese Vorschrift dem Inkrafttreten der Neuregelung der Eingliederungshilfe im SGB IX, die einen voraussetzungslosen Freibetrag in Höhe von 50.000 EUR vorsieht, vorgreifen. Der Gesetzgeber hat damit anerkannt, dass für Personen, die Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII beziehen, ein erhöhter Freibetrag erforderlich ist, um eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und eine angemessene Altersversorgung sicherzustellen. Der Betrag von 25.000,00 EUR soll - ausdrücklich - als Pauschalbetrag verstanden werden, so dass es insofern einer Einzelfallprüfung nach § 90 Abs. 3 SGB XII nicht bedürfe (Bt-Drs. 18/9522, S. 328). Angesichts dieser deutlich ausgedrückten Intention des Gesetzgebers ist das Privileg des § 60a SGB XII stets zu berücksichtigen, wenn die Vorschrift des § 90 SGB XII zur Anwendung kommt, somit auch im Rahmen der Verweisung in § 1836c Nr. 2 BGB. Die Kammer schließt sich insofern der vom Betreuer zitierten, soweit ersichtlich nicht veröffentlichten Auffassung des Landgerichts Chemnitz in dessen Beschluss vom 08.06.2017 (Aktenzeichen: 3 T 231/17) an, dass die Vorschrift des § 60a SGB XII unterlaufen würde, wenn sie beim Regress wegen der Betreuervergütung nicht angewendet würde. Demnach steht der Betroffenen jedenfalls ein Freibetrag von 25.000,00 EUR zu. Ob auch weiteres Vermögen der Betroffenen nach § 90 Abs. 2, Abs. 3 3 S. 1 SGB XII geschützt ist - die Vorschriften bleiben neben §§ 60a, 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII anwendbar (Bt.-Drs. 18/9522, S. 328) -, braucht nicht entscheiden zu werden. Denn das Vermögen der Betroffenen liegt aktuell bei ca. 8.500,00 EUR und erreicht damit die Mindestgrenze von 25.000,00 EUR bei Weitem nicht. 3. Der Regressbeschluss vom 05.02.2018 war daher ersatzlos aufzuheben. Die Begründung des Beschlusses vom 05.02.2018 lässt darauf schließen, dass seit März 2018 die Vergütungsansprüche des Betreuers bereits direkt gegenüber der Betroffenen geltend gemacht wurden. Dies ist nach den oben ausgeführten Erwägungen ebenfalls unzulässig; hierauf geleistete Zahlungen der Betroffenen sind zurück zu erstatten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs.1 S. 1 FamFG. Von den Gerichtskosten ist die Betroffene bei erfolgreicher Beschwerde ohnehin nach §§ 22, 25 Abs. 1 GNotKG befreit; die Gerichtskosten können nicht der Staatskasse auferlegt werden (Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 81 Rn. 7). Da die Beschwerde der Betroffenen in vollem Umfang Erfolg hatte, hat sie aber einen Erstattungsanspruch wegen ihrer außergerichtlichen Kosten, der nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG auszusprechen war. Der Beschwerdewert wurde nach § 61 Abs. 1 GNotKG auf die Summe des vom Betreuungsgericht angeordneten Rückerstattungsanspruchs festgesetzt. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG bestand nicht.