Entscheidung
XII ZB 451/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZB451
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZB451.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 451/18 vom 20. März 2019 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 22. August 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 1.650 € Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 begehrt von dem Betroffenen die Rückerstattung der bereits von der Staatskasse ausgezahlten Betreuervergütung. Für den Betroffenen, der an einer langjährigen und chronifizierten Psy- chose aus dem schizophrenen Formenkreis mit ausgeprägter Minussymptoma- tik leidet, ist die Beteiligte zu 1 zur Berufsbetreuerin bestellt. Die Betreuerin er- hielt für ihre in der Zeit vom 5. September 2017 bis zum 4. März 2018 entfaltete Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 1.650 € aus der Staatskasse ausgezahlt. 1 2 - 3 - Der Betroffene bekommt Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch in Form von Leistungen des Betreuten Wohnens. Unter Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs nach seiner verstor- benen Mutter, den das Amtsgericht auf ca. 17.500 € geschätzt hat, hat es den Betroffenen zur Zahlung eines einmaligen Betrags in Höhe von 1.650 € an die Staatskasse verpflichtet. Diesen Beschluss des Amtsgerichts hat das Landge- richt auf die Beschwerde des Betroffenen aufgehoben. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Staatskasse) die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Regressbeschluss sei aufzuheben, denn der Betroffene sei mittellos im Sinne des § 1836 d BGB. Die für die Betreuervergütung einzusetzenden Mit- tel bestimmten sich gemäß § 1836 c BGB im Einzelnen nach § 90 SGB XII. Dem Betroffenen stehe neben dem nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII regelmäßig zu berücksichtigenden Schonbetrag von derzeit 5.000 € ein weiterer Betrag nach § 60 a SGB XII in Höhe von 25.000 € zu, der als Schonvermögen zu be- rücksichtigen sei. Die Vorschrift des § 60 a SGB XII bestimme, dass für Perso- nen, die Eingliederungshilfe erhalten, bis zum 31. Dezember 2019 ein zusätzli- cher Betrag von bis zu 25.000 € für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII als angemessen gelte. Dieser zusätz- 3 4 5 6 7 - 4 - liche Freibetrag sei den Empfängern von Eingliederungshilfe stets pauschal und unabhängig von einer Einzelfallprüfung zu belassen. Zwar verweise § 1836 c Nr. 2 BGB allein auf § 90 SGB XII. Jedoch gestalte § 60 a SGB XII die Vor- schrift des § 90 Abs. 3 SGB XII inhaltlich aus, woraus auch unter dem Ge- sichtspunkt der Zweckmäßigkeit dieser Regelung nur geschlossen werden kön- ne, dass der dort verortete Schonbetrag neben dem in § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII aufgeführten Schonvermögen im Rahmen der Prüfung eines nach § 1836 c Nr. 2 BGB etwaig einzusetzenden Vermögens des Betreuten Anwen- dung finden müsse. Der Betroffene verfüge allenfalls über ein Vermögen, das unterhalb die- ser Schongrenze liege, so dass der angestrebte Regress der Staatskasse nicht berechtigt sei. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuerin einen Anspruch auf Vergü- tung ihrer Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute. Die zu bewilligende Vergütung ist aber nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittel- los ist. Mit der Leistungserbringung durch die Staatskasse gehen die Vergü- tungsansprüche gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf diese über und können im Wege des Regresses gegen den Betreuten geltend gemacht werden. Der Betreute ist damit grundsätzlich zur Rückzahlung der Betreuervergütung ver- pflichtet. Ob und inwieweit die Staatskasse ihn dann aus der übergegangenen Forderung in Anspruch nehmen kann, hängt ebenfalls davon ab, ob der Betreu- te leistungsfähig oder mittellos ist. Ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter muss also - vorbehaltlich eingetretener Verjährung - etwaige später 8 9 10 - 5 - verfügbare Mittel für die Kosten der Betreuung einsetzen (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 478/11 - FamRZ 2013, 440 Rn. 10 ff.). Der Betreute gilt nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB als mit- tellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Inan- spruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzuset- zenden Mittel begrenzt. Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen. b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass dem Betroffenen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Ver- ordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. 2017 I S. 519) ein Schonbetrag in Höhe von derzeit 5.000 € zusteht. Rechtsfehlerhaft ist je- doch die Ansicht des Beschwerdegerichts, dem Betroffenen sei angesichts der Einführung des § 60 a SGB XII ein zusätzlicher Freibetrag von weiteren 25.000 € zuzubilligen. aa) Welche Auswirkungen § 60 a SGB XII auf das nach § 1836 c BGB für die Betreuervergütung einzusetzende Vermögen hat, ist umstritten. Einerseits wird vertreten, dass § 60 a SGB XII ausweislich seines aus- drücklichen Wortlauts die Vorschrift des § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII dahinge- hend modifiziere, dass ein zusätzlicher Betrag von 25.000 € für die Lebensfüh- rung und Alterssicherung als angemessen gelte. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 60 a SGB XII anerkannt, dass für Personen, die Eingliede- rungshilfe erhalten, ein erhöhter Vermögensfreibetrag erforderlich sei, um be- hinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und eine gleichberechtigte Teilha- be am gesellschaftlichen Leben sowie eine angemessene Altersversorgung si- cherzustellen. Angesichts dieser gesetzgeberischen Intention sei das Privileg 11 12 13 14 - 6 - des § 60 a SGB XII stets zu berücksichtigen, wenn die Vorschrift des § 90 SGB XII zur Anwendung komme, also auch im Rahmen der Verweisung in § 1836 c Nr. 2 BGB (LG Bielefeld Beschluss vom 31. Juli 2018 - 23 T 386/18 - juris Rn. 3 f.; LG Karlsruhe Beschluss vom 19. April 2018 - 11 T 58/18 - juris Rn. 10; LG Chemnitz FamRZ 2018, 709; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. No- vember 2018] § 1836 c Rn. 5). Nach anderer Ansicht scheidet eine Anwendung des § 60 a SGB XII im Rahmen des § 1836 c BGB mangels ausdrücklicher Verweisung aus. Bei der Zahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse handele es sich gerade nicht um eine Form von Eingliederungshilfe, sondern eher - wenn überhaupt - um eine Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 73 SGB XII. Daher könne § 60 a SGB XII bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzen- den Vermögens keine Berücksichtigung finden (LG Hanau Beschluss vom 16. März 2017 - 3 T 46/17 - unveröffentlicht). bb) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Für sie streiten sowohl der Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus der Gesetzgebungsgeschichte er- schließt, als auch Sinn und Zweck der Regelung sowie die Gesetzessystematik. (1) Die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Rechtslage sah einen er- höhten Freibetrag nach § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen vor. Die Empfänger dieser Eingliederungs- hilfe profitierten nach der seinerzeit vorherrschenden Ansicht (OLG Celle FamRZ 2003, 1047; BayObLG FamRZ 2003, 966) auch bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens nach § 1836 c Nr. 2 BGB aF von dem erhöhten Schonbetrag. Denn der Gesetzgeber hatte bei der mit Wirkung zum 1. Januar 1999 erstmals eingeführten gesetzlichen Definition der Mittellosigkeit in § 1836 c BGB aF (Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung 15 16 17 - 7 - des Betreuungsrechts sowie anderer Vorschriften vom 25. Juni 1998, BGBl. I S. 1580, 1581) bewusst insgesamt auf die Vorschrift des § 88 BSHG verwiesen (BT-Drucks. 13/7158 S. 31). (2) Indessen hat sich die Rechtslage infolge der Überführung des Bun- dessozialhilfegesetzes in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) zum 1. Januar 2005 grundlegend geändert (Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022). Die Vorschrift des § 88 BSHG wurde im Wesentlichen inhaltsgleich in § 90 SGB XII übernommen, allerdings mit Ausnahme des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG, der - so die Gesetzesbegründung - "dadurch obsolet geworden ist, dass mit Inkrafttreten des Neunten Buchs die Prüfung der Bedürftigkeit bei einer Be- schäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen entfallen ist" (BT- Drucks. 15/1514 S. 24, 66). Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass eine § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG entsprechende Regelung nicht mehr erforderlich war, weil bestimmte Maßnahmen der Eingliederungshilfe, wie die Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, ohnehin bedürftigkeitsunabhängig zu er- bringen waren. Die dies bis dahin regelnde Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BSHG wurde inhaltsgleich in § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB XII übernom- men. Zusätzlich wurde durch die Einfügung eines neuen Satzes 2 in § 92 Abs. 2 SGB XII ausdrücklich klargestellt, dass die genannten Eingliederungs- leistungen, wie in Werkstätten für behinderte Menschen, ohne Rücksicht auf vorhandenes Vermögen zu gewähren sind (BT-Drucks. 15/1514 S. 25, 66). Die Vorschrift des § 1836 c BGB wurde redaktionell angepasst (BT- Drucks. 15/1514 S. 43, 76) und nimmt in ihrer Nr. 2 (lediglich) § 90 SGB XII in Bezug. Dagegen hat der Gesetzgeber - trotz des entfallenen Regelungsgehalts des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG - keine Verweisung auf § 92 SGB XII vorgenom- men. Hieraus wurde zu Recht der Schluss gezogen, dass § 92 SGB XII bei der 18 19 - 8 - Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Einkommens nicht zu berücksichtigen sei und den Betreuten seit dem 1. Januar 2015 kein erweitertes Schonvermögen mehr zustehe, auch wenn sie Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen beziehen (OLG München OLGR 2006, 300 f.; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 12; Deinert/Lütgens BtPrax 2005, 180). Somit sind zwar die in § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII genannten Eingliederungsleistungen als solche (z.B. in einer Werkstatt für behinderte Menschen) ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen durch den Sozialhilfeträger zu erbringen. Bezüglich der dort nicht genannten Leistungen der Eingliederungshilfe und aller anderen Sozialleistungen, wie der Übernahme der Betreuervergütung durch die Staatskasse, bleibt es aber bei den hierfür vorgesehenen Regelungen zum Vermögenseinsatz in § 90 SGB XII. Diese Sichtweise entspricht auch dem allgemeinen Regelungskonzept des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch, dem unterschiedliche Freibeträge für verschiedene Arten der Sozialhilfe nicht fremd sind. Anders als noch unter dem Bundessozialhilfegesetz gelten die Maßnahmeleistung (hier die Eingliederungs- leistung) und die Deckung des Lebensunterhalts nicht mehr als einheitliche Leistung (BT-Drucks. 15/1514 S. 54). So steht beispielsweise Bewohnern stati- onärer Einrichtungen ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung als weiterer notwendiger Lebensunterhalt nach § 27 b Abs. 2 SGB XII zu. Hier- bei handelt es sich jedoch nicht mehr um einen Teil der Eingliederungsleistung, sondern ausschließlich um eine Hilfe zum Lebensunterhalt, die den hierfür gel- tenden Anrechnungsvorschriften unterliegt (BSGE 121, 129 = BeckRS 2016, 70956 Rn. 15). Hilfe zum Lebensunterhalt erhält gemäß § 19 Abs. 1 SGB XII nicht, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 Abs. 1 und 2 SGB XII in den Grenzen der §§ 82 ff. und 90 f. SGB XII aus Einkommen und Vermögen selbst sicherstellen kann (Coseriu in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann Kommentar zum Sozialrecht 5. Aufl. § 27 SGB XII Rn. 11). Der Bewohner einer 20 - 9 - stationären Einrichtung muss also sein Vermögen zwar unter Umständen nicht für die Eingliederungsleistung einsetzen, wohl aber - in den Grenzen des § 90 SGB XII - für seinen notwendigen Lebensunterhalt. Gleiches gilt hinsichtlich des - ebenfalls nicht nach § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII privilegierten - Vermö- genseinsatzes für die Betreuervergütung (vgl. MünchKommBGB/Fröschle 7. Aufl. § 1836 c Rn. 15). (3) Hieran hat auch die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Regelung des § 60 a SGB XII (Art. 11 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23. Dezember 2016, BGBl I S. 3234, 3314, im Folgenden: Bundesteilhabegesetz) nichts geändert. (a) Durch das Bundesteilhabegesetz wird das Recht der Eingliede- rungshilfe mit Wirkung zum 1. Januar 2020 aus dem Zwölften Buch Sozialge- setzbuch herausgelöst und im Neunten Buch Sozialgesetzbuch Teil 2 geregelt. Dadurch sollen die mit dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch begonnenen Schritte einer Trennung von Fachleistung und von Leistungen zum Lebensun- terhalt zum Abschluss gebracht werden. Die Eingliederungshilfe soll sich künftig auf die reinen Fachleistungen konzentrieren, während die Leistungen zum Le- bensunterhalt wie bei Menschen ohne Behinderungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden sollen (BT-Drucks. 18/9522 S. 4). Die derzeit noch in § 92 Abs. 2 SGB XII ge- nannten Eingliederungsmaßnahmen, wie die Leistungen in anerkannten Werk- stätten für behinderte Menschen, werden zukünftig in § 138 Abs. 1 SGB IX ge- regelt sein. Für diese Leistungen wird weiterhin kein Vermögen einzusetzen sein, nachdem § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII inhaltsgleich in § 140 Abs. 3 SGB IX übernommen wird (BT-Drucks. 18/9522 S. 90 f., 303 f.). 21 22 - 10 - Für alle anderen Leistungen der Eingliederungshilfe sieht der neue § 139 SGB IX eine an § 90 SGB XII angelehnte Regelung zur Vermögensanrechnung vor, wobei die Höhe des einzusetzenden Barvermögens mit mehr als 50.000 € deutlich über den Schonbetrag nach § 90 Abs. 1 Nr. 9 SGB XII hinausgeht. Der Gesetzgeber hielt diese Erhöhung für angezeigt, weil es um Menschen mit er- heblicher Teilhabeeinschränkung gehe und die Regelung des § 139 SGB IX nur für Fachleistungen der Eingliederungshilfe gelte (BT-Drucks. 18/9522 S. 91, 304). Menschen mit Behinderungen sollen also in Bezug auf alle Eingliede- rungsleistungen des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch, soweit sie nicht ohnehin bereits unabhängig von vorhandenem Vermögen zu erbringen sind, in den Ge- nuss eines erhöhten Freibetrags kommen. Dagegen sollen Leistungen zum Le- bensunterhalt auch künftig nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden. Für solche Leistungen wird auch weiterhin nach Maßgabe des § 90 SGB XII - ebenso wie für die Betreuervergütung - vorhandenes Vermögen ein- zusetzen sein. (b) Die Vorschrift des § 60 a SGB XII wurde im Vorgriff auf die Neurege- lungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch geschaffen und sieht übergangs- weise einen zusätzlichen Vermögensfreibetrag von 25.000 € für Personen vor, die Eingliederungshilfe erhalten. Dadurch werde den Betroffenen - so die Ge- setzesbegründung - bereits jetzt ermöglicht, einen Teil der Verbesserung bei der Einkommensanrechnung anzusparen und Vermögen aufzubauen bzw. be- stehen zu lassen. Denn die Betroffenen, die aufgrund ihrer Behinderung oftmals vor erheblichen, insbesondere auch finanziellen Herausforderungen stünden, sollen selbstbestimmt und angemessen auf unvorhergesehene Lebensereignis- se reagieren können (BT-Drucks. 18/9522 S. 150, 328). Bereits die systematische Stellung des § 60 a SGB XII im Sechsten Kapi- tel (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) und nicht im Elften Kapitel 23 24 25 - 11 - (Einsatz des Einkommens und des Vermögens) des Zwölften Buchs Sozialge- setzbuch lässt darauf schließen, dass der zusätzliche Vermögensfreibetrag nur bei Leistungen der Eingliederungshilfe und nicht bei anderen Sozialleistungen, wie der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Übernahme der Betreuervergütung durch die Staatskasse, zu berücksichtigen ist. Dies steht auch im Einklang mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der "bei Leistungen nach dem Sechs- ten Kapitel" einen zusätzlichen Betrag von 25.000 € für eine angemessene Le- bensführung und Alterssicherung als notwendig erachtet hat (BT-Drucks. 18/9522 S. 328). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 60 a SGB XII - beschränkt auf die Leistungen der Eingliederungshilfe - die bisherige Härtefall- regelung des § 90 Abs. 3 SGB XII ergänzen (BT-Drucks. 18/9522 S. 328) soll. Ein gesetzgeberischer Wille, den Empfängern von Eingliederungshilfe bei jeder Sozialleistung den erhöhten Freibetrag des § 60 a SGB XII zuzubilli- gen, ist dagegen nicht ersichtlich. Dies zeigt auch die folgende Überlegung: Das vom Beschwerdegericht befürwortete Verständnis des § 60 a SGB XII würde dazu führen, dass Empfängern von Eingliederungshilfe seit dem Inkrafttreten des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch mit dieser Norm erstmals ein über § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII hinausgehender Vermögensfreibetrag hinsichtlich der Be- treuervergütung zustünde, allerdings nur für die Dauer von insgesamt zwei Jah- ren bis zum Inkrafttreten der Reform des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch. Denn für die ab dem 1. Januar 2020 geltende Rechtslage ließe sich nicht ver- treten, dass über die Verweisung in § 1836 c Nr. 2 BGB auf § 90 SGB XII auch der dann in § 139 SGB IX geregelte Freibetrag zur Anwendung kommen müs- se. Eine solche "Verschlechterung" wäre vom Gesetzgeber nicht gewollt gewe- sen, der die Empfänger von Eingliederungshilfe - wenn auch nur in Bezug auf diese Leistungen - durch die Übergangsregelung gerade in den Genuss eines etwas höheren Schonbetrags bringen wollte, bevor sie ab dem 1. Januar 2020 ohnehin von einem nochmals erhöhten Freibetrag profitieren. 26 - 12 - 3. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Weil es noch weiterer Ermittlungen bedarf, ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Der Sozialleistungsträger hat den Pflichtteilsanspruch des Betroffenen aufgrund der ungedeckten Kosten für das Betreute Wohnen (monatlich 558,23 €) auf sich übergeleitet. Dies hat zur Folge, dass Zahlungen auf den Pflichtteilsanspruch mit befreiender Wirkung nur noch an diesen Träger er- bracht werden können. Daher ist zu klären, in welcher Höhe überhaupt nach § 1836 c BGB einzusetzendes Vermögen des Betroffenen vorliegt. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Kronach, Entscheidung vom 22.06.2018 - XVII 155/17 - LG Coburg, Entscheidung vom 22.08.2018 - 24 T 21/18 - 27 28 29