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10 O 509/16

LG Karlsruhe 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die von einer Bausparkasse in ihren ABB für das Bauspargeschäft verwendete Klausel: "Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln." stellt sowohl eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers als auch eine Vertragszweckgefährdung dar und verstößt mithin gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB.(Rn.30)
Tenor
1. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Bausparverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen: Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen…. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. 2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, angedroht. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von einer Bausparkasse in ihren ABB für das Bauspargeschäft verwendete Klausel: "Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln." stellt sowohl eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers als auch eine Vertragszweckgefährdung dar und verstößt mithin gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB.(Rn.30) 1. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Bausparverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen: Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen…. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. 2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, angedroht. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG verlangen, dass diese es unterlässt, die in § 15 Abs. 4 c) der ABB des Tarifs V... enthaltene oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden. 1. Die Klägerin ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG eine anspruchsberechtigte Stelle gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG. 2. Eine Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich nicht aus § 309 Nr. 4 BGB. Tatbestandliche Voraussetzung des § 309 Nr. 4 BGB ist, dass der Verwender durch die Klausel von einer gesetzlichen Obliegenheit zur Mahnung oder Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung freigestellt wird. Durch die genannte Vorschrift werden alle gesetzlichen Fristen für die Leistung oder Nacherfüllung „klauselfest“ (MüKoBGB/Wurmnest BGB § 309 Nr. 4 Rn. 1-2, beck-online; Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Auflage § 309, Rz. 22). Die streitgegenständliche Vorschrift beinhaltet indessen keine Abweichung von einer gesetzlichen Obliegenheit zur Mahnung oder Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. In § 15 Abs. 4 c) liegt keine Modifikation eines bestehenden gesetzlichen Kündigungsrechts, sondern es wird ein weitergehendes vertragliches Kündigungsrecht geschaffen. 3. Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 c) in den ABB des Tarifs V... verstößt gegen § 307 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Klausel stellt in ihrer konkreten Ausprägung eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers aufgrund einer Vertragszweckgefährdung dar. Eine AGB-rechtliche Wirksamkeitskontrolle am Maßstab der unangemessenen Benachteiligung erfolgt in einem zweistufigen Prüfungsverfahren. In einem ersten Schritt gilt es festzustellen, ob eine „Benachteiligung“ des Vertragspartners vorliegt. Dies ist der Fall, wenn er durch die fragliche Klausel im Vergleich zur Rechtslage ohne die betreffende Bestimmung schlechter gestellt wird. In einem zweiten Schritt schließt sich die wertende Beurteilung der Angemessenheit oder Unangemessenheit der abweichenden Regelung an (Ulmer, Brandner, Hensen-Fuchs, AGB-Recht, 11. Auflage, S. 625). Eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers liegt sowohl bei der 1. Alternative der Kündigung wegen nicht erfüllter Zuteilungsvoraussetzungen (sogleich a)) als auch bei der 2. Alternative, einer Kündigung wegen einer unterbliebenen Annahme der Zuteilung vor (sogleich b)). a) Der Verbraucher wird durch die in § 15 Abs. 4 c) Alt. 1 vorgesehene Kündigungsmöglichkeit schlechter gestellt, als er bei der sonst geltenden Rechtslage stehen würde. Ein jederzeitiges Kündigungsrecht gemäß § 488 Abs. 3 BGB ist bei Bausparverträgen regelmäßig stillschweigend abbedungen: Eine Bausparkasse könnte andernfalls dem Bausparer jederzeit den bedingungsgemäßen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens entziehen (BGH, Urt. v. 21.02.2017, XI ZR 185/16, Rn. 24 -, juris). Die Verankerung besonderer Kündigungsvoraussetzungen in § 15 Abs. 4 der ABB verdeutlicht, dass ein jederzeitiges Kündigungsrecht auch hier nach dem Willen des Klauselverwenders abbedungen werden soll. Das gesetzliche Kündigungsrecht in § 489 BGB sieht für den in § 15 Abs. 4 c) Alt. 1 geregelten Fall der fehlenden Zuteilungsvoraussetzungen kein Kündigungsrecht vor. In Betracht käme ein Kündigungsrecht gemäß § 314 Abs. 1 BGB, der jedoch einen wichtigen Grund sowie gemäß § 314 Abs. 2 BGB den Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder eine Abmahnung voraus setzt. Die Erweiterung der gesetzlichen Kündigungsrechte in ABB bedeutet für sich genommen noch keine unangemessene Benachteiligung. Der Beklagten steht das Recht zu, in ihren ABB Kündigungsvoraussetzungen zu normieren. Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 7 BauSparkG muss die Beklagte die Voraussetzungen, unter denen ein Bausparvertrag gekündigt werden kann, in ihre ABB aufnehmen. Die Vorschrift verdeutlicht, dass von der Beklagten weitergehende vertragliche Kündigungsgründe durch Aufnahme in die ABB begründet werden können (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 185/16, Rn. 62; MüKoBGB/Berger BGB § 489 Rn. 19-20, beck-online). Hiervon wurde seitens der Beklagten auch in § 15 Abs. 4 a), b) Gebrauch gemacht; diese Klauseln sind von der Klägerin unbeanstandet geblieben. Die Prüfung, ob mit der Klausel eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern einhergeht, erfordert eine Abwägung der Interessen des Klauselverwenders auf der einen Seite und den Interessen der Vertragspartner andererseits. Unangemessen ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zukommen zu lassen (BGH NJW 05, 1774). Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind (BGH ZIP 2008, 1729; NJW 2010, 2793). Auszugehen ist von Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags (BGH NJW 1986, 2102). Zu prüfen ist also zunächst, welches Interesse der Verwender an der Aufrechterhaltung der AGB-Klausel hat und welche Gründe andererseits aus der Sicht des Kunden für den Wegfall der Klausel sprechen (MüKoBGB/Wurmnest BGB § 307 Rn. 33, beck-online). Ist ermittelt, welches die Interessen der Vertragsparteien sind, so kommt es nunmehr auf eine Abwägung der Interessen an, nach deren Ergebnis sich bestimmt, ob die Klausel als wirksam oder unwirksam anzusehen ist (MüKoBGB/Wurmnest BGB § 307 Rn. 33, beck-online). Der Beklagten ist ein berechtigtes Interesse zuzusprechen, Bausparverträge zu kündigen, in denen die Ansparphase deutlich länger andauert, als es nach den verschiedenen Tarifen der ABB vorgesehen ist (sogleich aa)). Andererseits ist das Interesse der Bausparer zu berücksichtigen, den Vertrag fortzusetzen und weiterhin einen Anspruch auf ein Bauspardarlehen zu erlangen (sogleich bb)). Die Klausel stellt in ihrer konkreten Ausgestaltung eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar (sogleich cc)). aa) Die Kammer sieht ein berechtigtes Interesse der Beklagten, Bausparern zu kündigen, die entweder nicht willens oder nicht in der Lage sind, die Zuteilungsvoraussetzungen innerhalb einer angemessen Frist nach Vertragsschluss zu erfüllen. Das berechtigte Interesse ergibt sich einerseits aus dem Interesse sowohl der Bausparkasse als auch des Bausparkollektivs, an Verträge, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist von der Ansparphase in die Darlehensphase übergeleitet wurden, nicht länger gebunden zu sein. Die kollektiven Gesamtinteressen, welche die Beklagte wahrzunehmen hat, sind bei der Abwägung einzubeziehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 307, Rn. 12). Gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 BauSparkG müssen die ABB Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllbarkeit der von der Bausparkasse übernommenen Verpflichtungen dauerhaft gewährleistet erscheinen lassen. Insbesondere ist ein angemessenes Verhältnis zwischen den Leistungen der Bausparer und denen der Bausparkasse (individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis) durch die Bausparkassen sicher zu stellen. Es kann im Interesse des Bausparerkollektivs zur Aufrechterhaltung der Liquidität liegen, dass Verträge innerhalb einer angemessenen Frist von der Ansparphase in die Darlehensphase übergeleitet werden. Ein Interesse der Bausparkasse, sich von lange laufenden Verträgen, die nicht in die Darlehensphase übergeleitet werden, lösen zu können, besteht insbesondere dann, wenn in den Verträgen deutlich höhere Zinssätze vereinbart wurden, als sie üblicherweise im Zeitpunkt der Zuteilungsreife seitens der Banken und Bausparkassen gewährt werden. Die nachhaltige Sicherung der kollektiven Liquidität war auch entscheidend für die erteilte Genehmigung der BaFin, die jedoch für die zivilrechtliche Wirksamkeit der Klausel ohne Bewandtnis ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage 2017, Überblick vor § 305, Rn. 20). Nach der in diesem Verfahren abgegebenen Stellungnahme der BaFin liegt das Kündigungsrecht im Interesse aller Bausparer und trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass das System bei Zinsänderungen gefährdet sein kann. In den ABB des Tarifs V... beträgt der Zinssatz allerdings lediglich 0,2 %, sodass die Gefahr für die kollektive Liquidität hier nicht so ausgeprägt ist wie bei hoch verzinsten Altverträgen. bb) Zu berücksichtigen ist das Interesse der Bausparer am Fortbestand des Vertrags. Der Bausparer kann einerseits das Interesse verfolgen, den Vertrag als Sparvertrag weiter zu führen und andererseits das Interesse, weiterhin einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erhalten. Der Vertragszweck des Bausparvertrages liegt darin, einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen (BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 185/16, Rz. 30). Diesen Anspruch verliert der Bausparer im Falle einer Kündigung vor Vorliegen der Zuteilungsvoraussetzungen. Jedenfalls das Interesse auf Erlangung eines Bauspardarlehens ist auch ein berechtigtes Interesse. cc) Eine Abwägung der dargestellten Interessen führt zu einer Unwirksamkeit des § 15 Abs. 4 c) Alt. 1: Die Kammer erkennt, wie auch verschiedene Stimmen in der Literatur, an, dass ein weitergehendes vertragliches Kündigungsrecht zur Wahrung der Interessen der Bausparkassen zulässig sein kann (Herresthal, ZIP 2016, 1257, 1259; Bergmann, WM 2016, 2159). Ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Bausparkasse bzw. des Bausparerkollektivs und denen der Verbraucher wird jedoch nur dann bewirkt, wenn die Kündigung ausdrücklich an ein vertragswidriges Verhalten des Verbrauchers anknüpft (sogleich (1)) und dem Verbraucher zuvor die Möglichkeit gewährt wurde, die Kündigung abzuwenden (sogleich (2)). Diese Anforderungen erfüllt die Klausel nicht, sodass sie in ihrer konkreten Ausgestaltung eine unangemessene Benachteiligung darstellt. (1) Die Kündigungsmöglichkeit in § 15 Abs. 4 c) Alt. 1 knüpft daran an, dass innerhalb von 15 Jahren nach Vertragsschluss die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden. Ob die Zuteilungsvoraussetzungen i.S.d. § 4 Abs. 2 c) der ABB erfüllt sind, liegt in der Hand der Verbraucher. Entscheidend ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht, ob die für die tatsächliche Zuteilung maßgebliche Zielbewertungszahl erreicht wurde. Eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher ist jedoch darin zu sehen, dass die Kündigung nicht ausdrücklich an ein vertragswidriges Verhalten des Bausparers, etwa die unterbliebene Zahlung geschuldeter Regelsparbeiträge, anknüpft, wie beispielsweise § 15 Abs. 4 a) der ABB. Maßgeblich ist für die vorgesehene Kündigung lediglich der Ablauf einer bestimmten Zeit seit dem Vertragsschluss, binnen der die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt wurden. Durch die Klausel wird nicht hinreichend sichergestellt, dass dies auf einem vertragswidrigen Verhalten des Verbrauchers beruhen muss. Die Beklagte dringt mit ihrem Einwand, nach den im Vertrag vorgesehenen Tarifen seien die Zuteilungsvoraussetzungen spätestens 11 Jahre nach Vertragsschluss erfüllt, sodass kein Fall denkbar sei, in dem die Zuteilungsvoraussetzungen bei vertragskonformem Verhalten des Verbrauchers nicht erfüllt seien, nicht durch. Nach dem unbestrittenen klägerischen Vortrag wird von den Regelsparbeiträgen teilweise durch individuelle Vereinbarung abgewichen bzw. die Besparung über einen Zeitraum hinweg ausgesetzt. Diese Konstellationen können dazu führen, dass der Verbraucher sich vertragskonform verhält, aber dennoch 15 Jahre nach Vertragsschluss nicht die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt hat. Diese vertraglichen Konstellationen waren auch bei der gebotenen typisierenden Betrachtung in die Abwägung einzubeziehen. Maßgeblich sind bei der Abwägung ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine typisierende Betrachtungsweise; auf die speziellen Umstände des Einzelfalls kommt es insoweit nicht an, sondern darauf, wie die Klausel unter Berücksichtigung aller nicht fernliegender Fallgestaltungen verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 17. April 2012 – X ZR 76/11 –, Rn. 10, juris). Der generelle Prüfungsmaßstab schließt es nicht aus, Besonderheiten des jeweiligen Vertragstyps oder Unterschiede in den Interessenlagen zu berücksichtigen, soweit diese verallgemeinerungsfähig und typisierbar sind (S. Roloff in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 307 BGB, Rn. 5). Nach dem unbestrittenen klägerischen Vortrag handelt es sich bei einer Verringerung der Regelsparbeiträge oder der Aussetzung der Besparung über einen gewissen Zeitraum hinweg nicht um völlig fernliegende, nur theoretisch denkbare Möglichkeiten, sondern um Fälle, die tatsächlich nicht ganz selten vorkommen. Diese waren daher bei der Abwägung zu berücksichtigen. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist außerdem darin zu sehen, dass die Klausel eine Kündigung des Bausparvertrags auch dann ermöglicht, wenn nach Mitteilung der Kündigungsabsicht die Zuteilungsvoraussetzungen geschaffen wurden. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des § 15 Abs. 4 c) ABB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (sog. kundenfeindlichste Auslegung). Diese Auslegungsregel führt im Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 – VIII ZR 337/11 –, BGHZ 194, 121-136, Rn. 16). Das Kündigungsrecht in § 15 Abs. 4 c) Alt. 1 setzt seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass die Kündigungsgründe im Zeitpunkt der Kündigung noch vorliegen müssen. Voraussetzung für eine Kündigung nach dieser Alternative ist, dass die Zuteilungsvoraussetzungen nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsschluss geschaffen wurden. Liegen diese Voraussetzungen zum Stichtag von 15 Jahren nach Vertragsschluss nicht vor, ist die Bausparkasse zur Kündigung berechtigt. Gemäß § 15 Abs . 4 c) S. 3 hat die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Verbunden hiermit wird die Bausparkasse gemäß § 15 Abs. 4 c) S. 4 dem Bausparer ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln. Die Bausparkasse ist indessen nicht verpflichtet, dem Bausparer nach ihrer Mitteilung der Kündigungsabsicht noch die Möglichkeit einzuräumen, Abhilfe zu schaffen. Ob der Bausparer nach Mitteilung der beabsichtigten Kündigung Zahlungen geleistet hat, die dazu führen, dass die Zuteilungsvoraussetzungen nunmehr vorliegen, ist - sofern dies mehr als 15 Jahre nach Vertragsschluss geschieht - nach dem Wortlaut der Norm unerheblich. Diese Bedingungen lagen auch dann zum Stichtag von 15 Jahren nach dem Vertragsschluss nicht vor, mithin ist die Bausparkasse berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Unerheblich ist, dass die Beklagte möglicherweise nicht beabsichtigte, die Klausel entsprechend anzuwenden: Im Verbandsprozess ist allein der Inhalt der Klausel maßgeblich, während das ‚ob‘ und ‚wie‘ ihrer tatsächlichen Verwendung unbeachtlich ist (Ulmer, Brandner, Hensen-Fuchs, AGB-Recht, 11. Auflage, S. 625). Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite existiert keine allgemeine Auslegungsregel, nach der Kündigungsvorschriften so auszulegen sind, dass die Kündigungsgründe im Zeitpunkt der Kündigung fortbestehen müssen. Eine wirksame Kündigung gemäß § 314 BGB setzt zwar voraus, dass die Kündigungsgründe im Zeitpunkt der Kündigung noch vorliegen (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage 2017, 314, Rn. 7). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine vertragliche Bestimmung, die für die Kündigungsvoraussetzungen nicht an den Zeitpunkt der Kündigungserklärung, sondern ausdrücklich an einen anderen Zeitpunkt anknüpft, auch zwingend dahingehend auszulegen ist. Das Interesse der Bausparer, weiterhin ein Bauspardarlehen zu erlangen, wird durch die Vorschrift, die starr an eine bestimmte Frist anknüpft und dem Bausparer nicht die Möglichkeit gewährt, durch sein Verhalten nach Mitteilung der Kündigungsabsicht eine Kündigung zu verhindern, in unzulässiger Weise eingeschränkt. Eine unangemessene Benachteiligung liegt jedoch auch bei der von der Beklagten vertretenen Auslegung, nach der eine Abwendungsmöglichkeit innerhalb der sechs Monate nach Mitteilung der Kündigungsabsicht noch fortbesteht, vor: Die Norm setzt ausdrücklich lediglich eine Mitteilung der Kündigung, nicht aber eine Nachfristsetzung oder eine Mahnung voraus. Selbst wenn der Verbraucher noch die Gelegenheit hätte, eine Kündigung durch sein Verhalten abzuwenden, erlangt er durch die bloße Mitteilung der Kündigungsabsicht keine Kenntnis davon, wie er eine Kündigung verhindern könnte. Wenngleich die Klausel nicht bereits nach § 309 Nr. 4 BGB unwirksam ist, kann sich eine Unwirksamkeit dennoch aufgrund eines Verstoßes gegen § 307 BGB ergeben (BGH, Urt. v. 24.07.2008, VII ZR 55/07, ZIP 2008, 1729-1733). Bei Dauerschuldverhältnissen kann die Kündigung zwar ohne Nachfristsetzung zulässig sein, zumeist aber nicht ohne Abmahnung. Diese Wertung ergibt sich auch aus § 314 Abs. 2 BGB. Klauseln, die von ihr befreien, sind nach § 307 BGB zu kontrollieren, für ihre Wirksamkeit wird es in der Regel keine triftigen Gründe geben (Ulmer, Brandner, Hensen-Schäfer, AGB-Recht, 11. Auflage, S. 943). Die Klausel in § 15 Abs. 4 c) enthält weder eine Nachfristsetzung, noch eine Mahnung. Unter den Begriff der Mahnung fällt jede an den Schuldner gerichtete endgültige und bestimmte Aufforderung des Gläubigers, nunmehr unverzüglich zu leisten (J. Hager in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 286 BGB, Rn. 29). Eine bloße Mitteilung der Kündigungsabsicht steht einer Mahnung oder Nachfristsetzung nicht gleich. Eine Abwägung der Interessen ergab, dass in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer liegt. Entschieden wurde durch den Bundesgerichtshof bereits, dass eine Kündigung in der Darlehensphase des Bausparvertrags in ABB lediglich dann wirksam vereinbart werden kann, wenn sie an Vertragsverletzungen anknüpft, die so schwerwiegend sind, dass sie ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine vorzeitige Vertragsbeendigung rechtfertigen (BGH, NJW 1991, 2559). Diese Grundsätze sind auch auf eine Kündigung in der Ansparphase zu übertragen, da dem Bausparer in dieser Phase der Verlust der Vertragsfortführung und der Möglichkeit, ein Bauspardarlehen zu erlangen, droht. Eine Einschränkung des Kündigungsrechts auf Fälle, in denen sich der Bausparer nicht vertragskonform verhält, ist für die Bausparkasse zumutbar. Da eine geltungserhaltende Reduktion von AGB unzulässig ist, kann die Klausel nicht auf diese Fälle beschränkt werden (BGH, NJW 1991, 2559). Ebenso ist es der Bausparkasse zuzumuten, dem Bausparer eine Abwendungsmöglichkeit zu eröffnen und diese durch eine Mahnung oder Nachfristsetzung klar zu verdeutlichen. b) Die Kündigung gemäß § 15 Abs. 4 c) Alt. 2 weicht ebenfalls zum Nachteil des Verbrauchers von dem gesetzlichen Leitbild ab. Die Klausel wird seitens der Kammer dahingehend ausgelegt, dass sie eine Kündigungsmöglichkeit nach erfolgter Zuteilung regelt, da die Annahme denknotwendig eine erfolgte Zuteilung voraus setzt. Eine Kündigungsmöglichkeit besteht nach erfolgter Zuteilung gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB frühestens nach 10 Jahren, wohingegen in § 15 Abs. 4 c) eine Kündigungsmöglichkeit 15 Jahre nach Vertragsschluss besteht, unabhängig davon, wann die Zuteilung erfolgt ist. Eine Abwägung der Interessen der Beklagten, des Bausparerkollektivs und der Verbraucher führt auch hier zur Annahme einer Unwirksamkeit der Klausel aufgrund der konkreten Ausgestaltung. Sowohl im Interesse der Beklagten als auch im Interesse des Bausparkollektivs liegt es, sich von Verträgen lösen zu können, die als reine Sparverträge „zweckentfremdet“ werden und nicht in die Darlehensphase übergeleitet werden sollen. Im Hinblick auf die Natur des Bausparvertrags, der auf zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, gerichtet ist, liegt darin ein berechtigtes Interesse. Andererseits besteht ein Interesse des Bausparers, die Annahme der Zuteilung zu einem Zeitpunkt zu erklären, in dem er tatsächlich ein Darlehen benötigt bzw. hierfür Verwendung hat. Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs ist dem Verbraucher, der nicht zu einem festen Zeitpunkt mit der Darlehensgewährung rechnen kann, bei der Inanspruchnahme des Darlehens eine gewisse flexible Handhabung zuzubilligen (BGH, Urt. v. 21.02.2017, XI ZR 185/16, Rn. 30 -, juris). Die konkrete Ausgestaltung der Klausel führt zur Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers. Die Klausel begegnet Bedenken, da sie für den Zeitablauf nicht an den Zeitpunkt der Zuteilung, sondern an den Zeitpunkt des Vertragsschlusses anknüpft. Nach den obigen Ausführungen sind jedoch Fallkonstellationen denkbar, bei denen die Zuteilungsvoraussetzungen aufgrund eines abweichend vereinbarten Regelsparbeitrags oder einer Aussetzung der Besparung erst deutlich später als nach den in den ABB enthaltenen Tarifen vorgesehen erreicht werden. In diesen nicht fernliegenden Fallgestaltungen ist denkbar, dass die Zuteilung erst kurz vor der Frist von 15 Jahren nach Vertragsschluss erfolgt. Das schutzwürdige Interesse des Verbrauchers an einer gewissen Flexibilität in der Handhabung der Inanspruchnahme des Darlehens wird in diesen Fällen nicht hinreichend berücksichtigt. Eine unangemessene Benachteiligung ist ferner auch darin zu sehen, dass bei der kundenfeindlichsten Auslegung keine Möglichkeit besteht, die Kündigung durch die Erklärung der Annahme der Zuteilung abzuwenden (s.o. a), cc) (2)). Bezüglich der vorzunehmenden Abwägung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 ZPO. Die Klägerin verlangt, der Beklagten zu untersagen, gegenüber Verbrauchern die in Ziff. 15 Abs. 4 c) der ABB der Beklagten (Tarif V...) enthaltene Klausel zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen. Die Klägerin ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG. Die Beklagte ist eine Bausparkasse. Die Beklagte verwendet in § 15 Abs. 4 c) ihrer ABB für den Tarif „V...“ folgende Klausel: Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln. Die Klausel entspricht den Muster-ABB des Verbands der Privaten Bausparkassen e.V. Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (im Folgenden BaFin) erteilte für die streitgegenständlichen ABB des Tarifs V... 15 am 17.11.2014 eine Genehmigung. Der Tarif V... wird gemäß § 2 Abs. 1 der ABB in drei Varianten mit unterschiedlich hohen monatlichen Sparbeiträgen (Regelsparbeiträgen) angeboten, wobei die Regelsparbeiträge zwischen 3,75 Promille und 4,4 Promille der Bausparsumme liegen. Die Zuteilungsreife ist bei der vertraglich vorgesehenen Besparung in der Tarifvariante „C...“ nach ca. 8 Jahren, in der Tarifvariante „N...“ nach ca. 10,5 Jahren und in der Tarifvariante „N... Z...“ nach ca. 11 Jahren zu erwarten. Durch individualvertragliche Vereinbarungen zwischen Bausparern und der Bausparkasse kann von den Regelsparbeiträgen abgewichen werden. Die Beklagte wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 02.11.2016 abgemahnt. Die Beklagte ließ die Abmahnung mit Schreiben vom 11.11.2016 in vollem Umfang zurückweisen. Die Klägerin trägt vor, die Klausel verstoße gegen §§ 309 Nr. 4, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 4 BGB ergebe sich daraus, dass dem Verbraucher nur mitgeteilt werde, dass der Vertrag gegebenenfalls gekündigt werden wird. Die Beklagte zeichne sich dadurch von ihrer Pflicht, einen Vertragspartner zu mahnen oder eine Frist für eine eventuell notwendige Leistung zu setzen, frei. Nach dem Wortlaut handele es sich um eine bloße Ankündigung, ohne Mitteilung, wie gegebenenfalls die Folgen vermieden werden könnten. Die Klausel verstoße außerdem gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei darin zu sehen, dass bei Bausparverträgen, die auf einen langen Zeitraum angelegt seien und bespart würden, dem Bausparer die Möglichkeit genommen werde, ein Bauspardarlehen zu erlangen. Die Klausel berücksichtige nicht, dass bei einer Vielzahl von Verträgen der Regelsparbeitrag unterschritten werde und mithin auch nach 15 Jahren die Zuteilungsvoraussetzungen nicht zwingend erfüllt seien, auch wenn der Bausparer seinen vertraglichen Pflichten stets nachgekommen sei. Die Klausel berücksichtige außerdem nicht, dass Verträge teilweise unverschuldet nicht wie vorgesehen bespart werden könnten. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die tatsächliche Zuteilung des Darlehens unter Umständen erst erheblich später erfolge, als der von der Beklagten errechnete Zeitpunkt von maximal ca. 11 Jahren nach Vertragsschluss: Da die Bauspardarlehen aus den angesparten Guthaben der anderen Bausparer, deren Vertrag noch nicht zuteilungsreif ist, gewährt würden, sei nicht vorhersehbar, wann wie viel Kapital zur Zuteilung zur Verfügung stehen werde. Der tatsächliche Zuteilungszeitpunkt hänge von der Zielbewertungszahl ab, aus der sich – jedenfalls denktheoretisch – ein weitaus späterer Zuteilungszeitpunkt ergeben könnte. In die Abwägung, die bei einer Prüfung des Verstoßes gegen § 307 BGB vorzunehmen sei, müsse auch einbezogen werden, dass der Anwendungsbereich dieser ABB keine hochverzinsten (Alt-)Bauspardarlehen seien, sondern solche, die für den Verbraucher mit 0,2 % jährlich verzinst werden. Eine Möglichkeit der Kündigung gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sehe der Bundesgerichtshof erst zehn Jahre nach Zuteilungsreife des Vertrags. Die Klägerin beantragt: I. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Bausparverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen: Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvorausaussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen… Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt vor, ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit gemäß § 309 Nr. 4 BGB sei nicht einschlägig, da die Norm voraussetze, dass der Verwender von einer gesetzlichen Obliegenheit freigestellt werde, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Im vorliegenden Fall bestehe keine gesetzliche Obliegenheit zur Mahnung oder Fristsetzung. Die angegriffene Klausel beziehe sich nicht auf ein Kündigungsrecht infolge einer Leistungsstörung, sondern begründe vielmehr ein vertragliches Recht der Bausparkasse zur ordentlichen Kündigung des Vertrags. Bei einem ordentlichen vertraglichen Kündigungsrecht bestehe von Gesetzes wegen jedoch keine Obliegenheit zur vorherigen Mahnung oder Fristsetzung. Außerdem sei das Recht des Darlehensnehmers zur ordentlichen Kündigung in § 488 Abs. 3 BGB und § 489 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nicht von einer Mahnung oder Nachfristsetzung abhängig. Eine Gefährdung des Vertragszwecks im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei bei der gebotenen typisierenden Betrachtung der Klausel nicht anzunehmen. Eine Vertragszweckgefährdung käme nur dann in Betracht, wenn es der Bausparkasse ermöglicht werden würde, zulasten des Bausparers die Entstehung des Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu vereiteln. Die Zuteilungsvoraussetzungen, an welche die streitgegenständliche Klausel anknüpfe, würden bei ordnungsgemäßer Besparung jedoch deutlich vor Ablauf von 15 Jahren erreicht werden. Sollte dem Verbraucher wegen unterstellter Wartezeiten die Zuteilung nicht angeboten worden sein, so würde auch die zweite Variante des Kündigungsgrundes begrifflich nicht eingreifen: Die Annahme der Zuteilung setze denknotwendig voraus, dass innerhalb der 15 Jahre eine Zuteilung tatsächlich erfolgt sei. Der Kündigungsgrund in § 15 Abs. 4 c) der ABB greife nur ein, sofern der Verbraucher in erheblichem Umfang die vertraglich vorgesehenen Sparbeiträge nicht geleistet habe oder nicht bereit sei, die Annahme der Zuteilung zu erklären. In diesen Fällen verhalte sich der Verbraucher indessen nicht vertragskonform und sei nicht schutzwürdig. Vertragszweck sei es, einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen und nicht den Vertrag als reinen Sparvertrag zweckzuentfremden. Der Verbraucher erhalte durch die in der Klausel vorgesehene Ankündigungsfrist von mindestens 6 Monaten ausreichend Gelegenheit, die Kündigungsvoraussetzungen auszuräumen, indem er eine erfolgte Zuteilung annehmen oder die Zuteilungsvoraussetzungen durch Nachzahlung von Beiträgen schaffen könne. In der Klausel sei auch keine unangemessene Benachteiligung zu sehen. Die Bausparkasse würde, wie in der Klausel vorgesehen, mit der Ankündigung der Kündigung anbieten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Bausparkasse ein berechtigtes Interesse an einem vertraglichen Kündigungsrecht aus Selbstschutzgründen habe. Der Klausel liege das Leitbild zugrunde, dass Bausparverträge nach 15 Jahren in die Darlehensphase übergeleitet werden sollen. Dies stehe im Einklang mit dem Gesetz und dem Grundgedanken der Aufsichtsbehörde. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Bausparkassengesetzes müssen die AGB und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ein angemessenes Verhältnis zwischen den Leistungen der Bausparer und denen der Bausparkasse (individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis) aufweisen. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 BSpKG dürften die ABB daher keine Bestimmung vorsehen, die die Zuteilung unangemessen hinausschieben oder zu einer unangemessen langen Vertragslaufzeit führen. Die Belange des Bausparerkollektivs seien bei der Beurteilung von ABB im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht wurde gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG angehört und gab am 14.06.2017 eine Stellungnahme ab.