Urteil
17 U 131/17
OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0612.17U131.17.00
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Leitsätze
Die in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der Beklagten enthaltene Klausel
"Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln."
ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und schränkt wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.(Rn.25)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 01.09.2017 - 10 O 509/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens und - insoweit in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 30.08.2017 - der ersten Instanz wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der Beklagten enthaltene Klausel "Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln." ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und schränkt wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.(Rn.25) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 01.09.2017 - 10 O 509/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens und - insoweit in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 30.08.2017 - der ersten Instanz wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt, der Beklagten zu untersagen, gegenüber Verbrauchern die in Ziff. 15 Abs. 4 c) der ABB der Beklagten (Tarif V. B.) enthaltene Klausel zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen. Die Klägerin ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG. Die Beklagte ist eine Bausparkasse. Die Beklagte verwendet in § 15 Abs. 4 c) ihrer ABB für den Tarif „V. B. 15“ folgende Klausel: „Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln.“ Die B. für F. (im Folgenden B.F.) erteilte für die streitgegenständlichen ABB des Tarifs V. B. 15 am 17.11.2014 eine Genehmigung. Der Tarif V. B. 15 wird gemäß § 2 Abs. 1 der ABB in drei Varianten mit unterschiedlich hohen monatlichen Sparbeiträgen (Regelsparbeiträgen) angeboten, wobei die Regelsparbeiträge zwischen 3,75 Promille und 4,4 Promille der Bausparsumme liegen. Die Zuteilungsreife ist bei der vertraglich vorgesehenen Besparung in der Tarifvariante „C.F.“ nach ca. 8 Jahren, in der Tarifvariante „N. R.“ nach ca. 10,5 Jahren und in der Tarifvariante „N. Z.“ nach ca. 11 Jahren zu erwarten. Durch individualvertragliche Vereinbarungen zwischen Bausparern und der Bausparkasse kann von den Regelsparbeiträgen abgewichen werden. Die Beklagte wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 02.11.2016 abgemahnt. Die Beklagte ließ die Abmahnung mit Schreiben vom 11.11.2016 in vollem Umfang zurückweisen. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Klausel verstoße gegen §§ 309 Nr. 4, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 4 BGB ergebe sich daraus, dass dem Verbraucher nur mitgeteilt werde, dass der Vertrag gegebenenfalls gekündigt werden wird. Die Beklagte zeichne sich dadurch von ihrer Pflicht, einen Vertragspartner zu mahnen oder eine Frist für eine eventuell notwendige Leistung zu setzen, frei. Nach dem Wortlaut handele es sich um eine bloße Ankündigung, ohne Mitteilung, wie gegebenenfalls die Folgen vermieden werden könnten. Die Klausel verstoße außerdem gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei darin zu sehen, dass bei Bausparverträgen, die auf einen langen Zeitraum angelegt seien und bespart würden, dem Bausparer die Möglichkeit genommen werde, ein Bauspardarlehen zu erlangen. Die Klausel berücksichtige nicht, dass bei einer Vielzahl von Verträgen der Regelsparbeitrag unterschritten werde und mithin auch nach 15 Jahren die Zuteilungsvoraussetzungen nicht zwingend erfüllt seien, auch wenn der Bausparer seinen vertraglichen Pflichten stets nachgekommen sei. Die Klausel berücksichtige außerdem nicht, dass Verträge teilweise unverschuldet nicht wie vorgesehen bespart werden könnten. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die tatsächliche Zuteilung des Darlehens unter Umständen erst erheblich später erfolge, als der von der Beklagten errechnete Zeitpunkt von maximal ca. 11 Jahren nach Vertragsschluss: Da die Bauspardarlehen aus den angesparten Guthaben der anderen Bausparer, deren Vertrag noch nicht zuteilungsreif ist, gewährt würden, sei nicht vorhersehbar, wann wie viel Kapital zur Zuteilung zur Verfügung stehen werde. Der tatsächliche Zuteilungszeitpunkt hänge von der Zielbewertungszahl ab, aus der sich - jedenfalls denktheoretisch - ein weitaus späterer Zuteilungszeitpunkt ergeben könnte. In die Abwägung, die bei einer Prüfung des Verstoßes gegen § 307 BGB vorzunehmen sei, müsse auch einbezogen werden, dass der Anwendungsbereich dieser ABB keine hochverzinsten (Alt-)Bauspardarlehen seien, sondern solche, die für den Verbraucher mit 0,2 % jährlich verzinst würden. Eine Möglichkeit zur Kündigung gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sehe der Bundesgerichtshof erst zehn Jahre nach Zuteilungsreife des Vertrags. Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, ein Klauselverbot gemäß § 309 Nr. 4 BGB sei nicht einschlägig, da im vorliegenden Fall keine gesetzliche Obliegenheit zur Mahnung oder Fristsetzung bestehe. Die angegriffene Klausel beziehe sich nicht auf ein Kündigungsrecht infolge einer Leistungsstörung, sondern begründe vielmehr ein vertragliches Recht der Bausparkasse zur ordentlichen Kündigung des Vertrags. Bei einem ordentlichen vertraglichen Kündigungsrecht bestehe von Gesetzes wegen jedoch keine Obliegenheit zur vorherigen Mahnung oder Fristsetzung. Außerdem sei das Recht des Darlehensnehmers zur ordentlichen Kündigung in § 488 Abs. 3 BGB und § 489 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nicht von einer Mahnung oder Nachfristsetzung abhängig. Eine Gefährdung des Vertragszwecks im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei bei der gebotenen typisierenden Betrachtung der Klausel nicht anzunehmen. Eine Vertragszweckgefährdung käme nur dann in Betracht, wenn es der Bausparkasse ermöglicht werden würde, zulasten des Bausparers die Entstehung des Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu vereiteln. Die Zuteilungsvoraussetzungen, an welche die streitgegenständliche Klausel anknüpfe, würden bei ordnungsgemäßer Besparung jedoch deutlich vor Ablauf von 15 Jahren erreicht werden. Sollte dem Verbraucher wegen unterstellter Wartezeiten die Zuteilung nicht angeboten worden sein, so würde auch die zweite Variante des Kündigungsgrundes begrifflich nicht eingreifen: Die Annahme der Zuteilung setze denknotwendig voraus, dass innerhalb der 15 Jahre eine Zuteilung tatsächlich erfolgt sei. Der Kündigungsgrund in § 15 Abs. 4 c) der ABB greife nur ein, sofern der Verbraucher in erheblichem Umfang die vertraglich vorgesehenen Sparbeiträge nicht geleistet habe oder nicht bereit sei, die Annahme der Zuteilung zu erklären. In diesen Fällen verhalte sich der Verbraucher indessen nicht vertragskonform und sei nicht schutzwürdig. Vertragszweck sei es, einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen und nicht den Vertrag als reinen Sparvertrag zweckzuentfremden. Der Verbraucher erhalte durch die in der Klausel vorgesehene Ankündigungsfrist von mindestens 6 Monaten ausreichend Gelegenheit, die Kündigungsvoraussetzungen auszuräumen, indem er eine erfolgte Zuteilung annehmen oder die Zuteilungsvoraussetzungen durch Nachzahlung von Beiträgen schaffen könne. In der Klausel sei auch keine unangemessene Benachteiligung zu sehen. Die Bausparkasse würde, wie in der Klausel vorgesehen, mit der Ankündigung der Kündigung anbieten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Bausparkasse ein berechtigtes Interesse an einem vertraglichen Kündigungsrecht aus Selbstschutzgründen habe. Der Klausel liege das Leitbild zugrunde, dass Bausparverträge nach 15 Jahren in die Darlehensphase übergeleitet werden sollen. Dies stehe im Einklang mit dem Gesetz und dem Grundgedanken der Aufsichtsbehörde. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Bausparkassengesetzes müssten die ABB und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ein angemessenes Verhältnis zwischen den Leistungen der Bausparer und denen der Bausparkasse (individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis) aufweisen. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 BSpKG dürften die ABB daher keine Bestimmung vorsehen, die die Zuteilung unangemessen hinausschieben oder zu einer unangemessen langen Vertragslaufzeit führen. Die Belange des Bausparerkollektivs seien bei der Beurteilung von ABB im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Anträge wird auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage nach Einholung einer Stellungnahme der BaFin stattgegeben. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG zu. Die Unwirksamkeit der Klausel ergebe sich zwar nicht aus § 309 Nr. 4 BGB, da sie keine Abweichung von einer gesetzlichen Obliegenheit zur Mahnung oder Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung statuiere. Die Klausel verstoße aber gegen § 307 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da sie in ihrer konkreten Ausprägung eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers aufgrund einer Vertragszweckgefährdung darstelle. Diese liege sowohl bei der 1. Alternative der Kündigung wegen nicht erfüllter Zuteilungsvoraussetzungen als auch bei der 2. Alternative, einer Kündigung wegen einer unterbliebenen Annahme der Zuteilung vor. Der Beklagten sei ein berechtigtes Interesse zuzusprechen, Bausparverträge zu kündigen, in denen die Ansparphase deutlich länger andauere, als es nach den verschiedenen Tarifen der ABB vorgesehen sei. Andererseits sei das Interesse der Bausparer zu berücksichtigen, den Vertrag fortzusetzen und weiterhin einen Anspruch auf ein Bauspardarlehen zu erlangen. Ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Bausparkasse bzw. des Bausparerkollektivs und denen der Verbraucher werde nur dann bewirkt, wenn die Kündigung ausdrücklich an ein vertragswidriges Verhalten des Verbrauchers anknüpfe und dem Verbraucher zuvor die Möglichkeit gewährt werde, die Kündigung abzuwenden. Diese Anforderungen erfülle die Klausel nicht. Die Kündigung gemäß § 15 Abs. 4 c) Alt. 2 weiche ebenfalls zum Nachteil des Verbrauchers von dem gesetzlichen Leitbild ab. Diese werde seitens der Kammer dahingehend ausgelegt, dass sie eine Kündigungsmöglichkeit nach erfolgter Zuteilung regele, da die Annahme denknotwendig eine erfolgte Zuteilung voraussetze. Das schutzwürdige Interesse des Verbrauchers an einer gewissen Flexibilität in der Handhabung der Inanspruchnahme des Darlehens werde nicht hinreichend berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.r1 ZPO). Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Das Landgericht gehe schon von der falschen Prämisse aus, dass eine Erweiterung der Kündigungsmöglichkeiten nur bei vertragswidrigem Verhalten und vorheriger Abhilfemöglichkeit denkbar sei. Dann sei eine Regelung von ordentlichen Kündigungstatbeständen in ABB aber nie zulässig. Die Möglichkeit, dass einzelne Sparer mit der Beklagten im Wege der Individualvereinbarung eine Aussetzung der Beiträge oder deren Herabsetzung vereinbarten, sodass es im Einzelfall auch bei vertragsgemäßem Verhalten nach 15 Jahren noch nicht zur Erfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen komme, könne im Verbandsklageprozess nicht für die Unangemessenheit einer Klausel herangezogen werden. Die Regelung erfasse daher nur Fälle, in denen der Sparer vertragswidrig handele, denn ansonsten sei spätestens 11 Jahre nach Vertragsschluss Zuteilungsreife erreicht. Es sei zudem ein allgemeiner Grundsatz, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung der Kündigungsgrund noch vorliegen müsse, sodass dies keiner ausdrücklichen Erwähnung in der Klausel bedürfe. Der Sparer könne innerhalb der sechs Monate nach dem Schreiben der Beklagten natürlich die Zuteilungsvoraussetzungen noch erfüllen und die Annahme der Zuteilung erklären und so die Kündigung noch abwenden. Eine Pflicht zur Mahnung bestehe aber nicht. In der zweiten Variante der Klausel gelte Ähnliches. Zudem sei die Flexibilität für den Sparer gegeben, da er die Kündigung abwenden, in einen neuen Tarif wechseln oder eine einmal erteilte Annahme der Zuteilung widerrufen könne und nach Annahme zwei Jahre Zeit habe, das Darlehen - wenn auch gegen Zahlung von Bereitstellungszinsen - abzurufen. Eine unangemessene Benachteiligung ergebe sich daraus nicht. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG zu, weil die beanstandete Klausel - so wie sie nach objektiven Maßstäben auszulegen ist (dazu 1.) - sowohl mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB; dazu 2.) als auch wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB; dazu 3.). Ob sich eine Unwirksamkeit auch aus § 309 Nr. 4 BGB ergibt, da die Bestimmung den Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freistellt, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen, kann dahingestellt bleiben. 1. Bei der vorzunehmenden überindividuellen-generalisierenden Betrachtung der beanstandeten Klausel gewährt diese der Beklagten ein Kündigungsrecht für den Fall, dass nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt wurde. Es kommt nicht darauf an, ob - anders als das Landgericht (LGU 7, 13 f.) und die Beklagte (I 39, II 39, 45) meinen - nach dem Wortlaut der Klausel diese dahingehend ausgelegt werden kann oder muss, dass gerade kein (zusätzliches) Recht zur Kündigung für den Fall besteht, dass zwar die Zuteilungsvoraussetzungen vor diesem Zeitpunkt vorlagen, seit Vertragsbeginn aber 15 Jahre vergangen sind, ohne dass der Bausparer die Annahme der Zuteilung erklärt hat (b) aa)). Dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung der Kündigungsgrund noch vorliegen muss, entspricht einem allgemeinen Grundsatz und bedurfte daher keiner zusätzlichen Erwähnung in der Klausel (b bb)). Die Klausel bezieht sich zudem nur auf Fälle, in denen sich der Bausparer vertragswidrig verhalten hat (b) cc)). a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach objektiven Maßstäben auszulegen, wie die an solchen Geschäften typischerweise beteiligten Verkehrskreise sie verstehen können und müssen. Dies schließt es aus, ein davon abweichendes Verständnis nur einer der Vertragsparteien zum Maßstab der Auslegung zu machen. Soweit die Parteien den Inhalt ihrer Vereinbarungen aber übereinstimmend abweichend vom objektiven Sinngehalt einer Klausel, die in einbezogenen Geschäftsbedingungen enthalten ist, verstanden haben, ist anerkanntermaßen von der gemeinsamen Auffassung der Parteien auszugehen. Nicht nur bei der Auslegung von Individualvereinbarungen, sondern auch von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht der übereinstimmende Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Deutung vor. Auch individuelle Umstände des konkreten Vertragsschlusses, die Anhaltspunkte für die den Klauseln übereinstimmend beigemessene Bedeutung liefern, sind zu dann beachten (vgl. nur BGH, Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 331/07 -, Rn. 15, juris mwN). Die in § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB vorgesehene Berücksichtigung der den Vertragsschluss begleitenden Umstände bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB gilt im Verbandsklageverfahren gerade nicht (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 310 Rn. 20 mwN). Dort sind individuelle oder einzelfallbezogene Umstände des Vertragsschlusses nicht zu berücksichtigen (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 307 Rn. 8, § 305c Rn. 16 mwN). Geht es um die Frage der Angemessenheit einer bestimmten Vertragsbestimmung, so ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen. Insbesondere muss auch der Inhalt anderer Klauseln in Rechnung gestellt werden (BGH, Urteil vom 09.11.1989 - IX ZR 269/87 -, Rn. 38 mwN, juris). Die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung ist im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit zur Unwirksamkeit führt. Außer Betracht zu bleiben haben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 -, Rn. 26 mwN, juris). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze kann die Klausel so zu verstehen sein wie oben ausgelegt (enge Sichtweise). aa) Entgegen der Ansicht des Landgerichts (LGU 3) entspricht die Klausel nicht den Muster-ABB des Verbands der P. B. e.V. Diese lautet wie folgt (abrufbar unter: http://www.b..de/f./u._u./ pdf_service/ ABB/M.-ABB_Stand__n.pdf): „Wurden spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder die Zuteilungsvoraussetzungen zwar erfüllt, aber die Annahme der Zuteilung nicht erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse kann dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln.“ und wurde inhaltsgleich von einigen Bausparkassen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommen (z.B. der S. H. [https://www.s.-h.de/c./d./d./bsh/d./abb-pib/abb-tarif-f..pdf] oder dem D. R. [https://www.d..de/f./R./Download-Dateien/ABB/ABB_F.-Tarif_X._.pdf]; dazu LG Berlin, Urteil vom 07.11.2017 - 15 O 513/16, EWiR 2018, 67). Andere Bausparkassen verwendeten nur den ersten Teil der Klausel (z.B. die L. S. [https://www.l.de/s./s/a._b._/i..jsp]; dazu wohl LG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2017 - 11 O 218/16, becklink 2008361) oder - wie die hiesige Beklagte - eine Kombination (z.B. die D. B. B. AG [https://www.d.-b.de/pfb/d./d./abb-k.pdf] oder die A. L. [https://www.a.-l.de/b.-b.-v....pdf]). Die hier verwendete Formulierung kann zwanglos dahingehend verstanden werden, dass sie - auch wenn die Beklagte und dem folgend das Landgericht dies anders sehen - nach ihrem Wortlaut nicht den nach den Muster-ABB zweiten Kündigungsgrund umfasst, dass der Bausparer zwar vor Ablauf von 15 Jahren die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, aber innerhalb der 15 Jahre das Darlehen trotzdem nicht abgerufen hat. Eine dafür zu erwartende „oder“-Verknüpfung enthält die Klausel nicht, sondern sie kombiniert bei diesem Verständnis das Tatbestandsmerkmal der Nichterfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen innerhalb von 15 Jahren nach Vertragsschluss mit dem Merkmal der unterbliebenen Annahme der Zuteilung. Erfüllte der Bausparer also die Zuteilungsvoraussetzungen vor Ablauf von 15 Jahren (z.B. im Tarif „Niedriger Zins“ nach 10 Jahren und 9,5 Monaten vgl. Anhang in Anlage K2) und riefe das Darlehen innerhalb der nächsten 4 Jahre und 2,5 Monate nicht ab, stünde der Beklagten bei dieser Auslegung kein vertraglich ausbedungenes Kündigungsrecht zu, denn es mangelte schon am ersten der beiden mit einem „und“ verknüpften und daher kumulativ zu erfüllenden Tatbestandsmerkmale. Da der Kläger Ausführungen zum abweichenden Verständnis der Beklagten (Schriftsatz vom 28.05.2018, dort S. 6 f., 9) macht und selbst die Abweichung der hier streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Muster-ABB problematisiert (I 169), besteht kein übereinstimmendes und vom objektiven Sinngehalt der Klausel abweichendes Verständnis der Parteien, das sonst zugrunde zu legen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 331/07 -, Rn. 15, juris mwN). Ob die Klausel zwingend in diesem Sinne auszulegen ist oder demgegenüber das weite Verständnis der Beklagten und des Landgerichts entsprechend der Muster-ABB zutreffend ist und ob die Klausel aufgrund dieser Unklarheit bereits intransparent wäre (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), kann dahinstehen, da selbst die eng verstandene Klausel der AGB-Kontrolle nicht standhält (dazu 2.). bb) Anders als das Landgericht (LGU 11) meint, kann die Klausel auch nicht so verstanden werden, dass sie eine Kündigung selbst dann noch zulässt, wenn der ursprünglich vorliegende und zur Mitteilung der Kündigungsabsicht nach § 15 Abs. 4c) Satz 3 ABB führende Kündigungsgrund später wegfällt und im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung nicht mehr vorliegt. Denn es stellt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines wichtigen Grundes der Zeitpunkt der Kündigung ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 26.03.2008 - X ZR 70/06 -, Rn. 15, juris sowie § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB). Gleiches gilt für andere Gestaltungsrechte wie ordentliche Kündigung oder Rücktritt. Eine davon abweichende Verständnismöglichkeit ist zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 -, Rn. 26 mwN, juris). cc) Die Klausel ist ferner dahin auszulegen, dass sie nur jene Fälle erfasst, in denen der Bausparer sich vertragswidrig verhält und seine Pflicht zur regelmäßigen Erbringung der in ihrer Höhe genau festgelegten monatlichen Sparraten über einen längeren Zeitraum nicht oder nur teilweise erbringt. Das ergibt sich aus dem Gesamtgefüge der einzelnen Regelungen, insbesondere der Präambel, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 c) ABB sowie der Tabelle im Anhang. Denn nach den unangegriffenen tatbestandlichen (LGU 3) und mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen übereinstimmenden (Anlage K2, Tabelle im dortigen Anhang) Feststellungen des Landgerichts ist die Zuteilungsreife bei der vertraglich vorgesehenen Besparung in der Tarifvariante „C.-F.“ nach ca. 8 Jahren, in der Tarifvariante „N. R.“ nach ca. 10,5 Jahren und in der Tarifvariante „N. Z.“ nach ca. 11 Jahren zu erwarten. Damit kann der nach § 15 Abs. 4c ABB vorausgesetzte Fall, dass nach 15 Jahren seit Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt sind nur dann eintreten, wenn der Bausparer seine Raten vertragswidrig länger nicht oder nur teilweise gezahlt hat. Eine Herabsetzung oder gänzliche Aussetzung der monatlichen Raten ist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen und daher ohne Zustimmung der Beklagten nicht erlaubt (vgl. zur Ermäßigung der Bausparsumme auch § 13 Abs. 1 ABB). Der Bausparer entscheidet sich vielmehr am Anfang des Vertrages für ein Modell, das seinen Vorstellungen am nächsten kommt und einen im Vorhinein festgelegten monatlichen Regelsparbeitrag ausweist (vgl. § 2 Abs. 1 ABB). Dass er zu dessen Leistung verpflichtet ist und ihn - wie jeder andere Darlehensgeber auch - nicht selbsttätig herab- oder aussetzen kann, ergibt sich zudem aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 BausparkG, wonach die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Bestimmungen über die Höhe und Fälligkeit der Leistungen des Bausparers und der Bausparkasse sowie über die Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten, enthalten müssen (vgl. auch den Hinweis des Bundesgerichtshofs auf die „vertragsgemäße Erbringung der Ansparleistungen“ im Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 25, juris). Dass durch individualvertragliche Vereinbarungen zwischen einzelnen Bausparern und der Bausparkasse von den Regelsparbeiträgen abgewichen werden kann (II 63, 73; I 7, 143, 159) oder es denkbar ist, dass die Beklagte versehentlich einen ihr erteilten Einzugsauftrag zum Regelsparbeitrag nicht ausübt (so I 159) sind individuelle oder einzelfallbezogene Umstände des Vertragsschlusses, die entgegen der Ansicht des Landgerichts (LGU 10 f.) gerade im Verbandsprozess nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 307 Rn. 8, § 305c Rn. 16 mwN). Andernfalls wären immer Konstellationen denkbar, die aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Klausel unangemessen erscheinen lassen können. Das ist indes mit dem überindividuellen-generalisierenden Maßstab nicht vereinbar. Für das Abwägen der einander gegenüberstehenden Interessen ist eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen; auf die speziellen Umstände des Einzelfalls kommt es insoweit nicht an, sondern darauf, wie die Klausel unter Berücksichtigung aller nicht fernliegender Fallgestaltungen verwendet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11 -, Rn. 10 mwN, juris). dd) Dass die B.F. die Klausel genehmigt hat (vgl. I 121 ff.), hat keine entscheidende Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juli 1991 - XI ZR 72/90 -, Rn. 64, juris). 2. Selbst die zugunsten der Beklagten eng ausgelegte Klausel benachteiligt die Bausparer indes unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn sie ermöglicht der Beklagten - entgegen dem Leitbild des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB - die Kündigung auch in Fällen, in denen der Bausparer zwar nicht innerhalb von 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wohl aber auf die Mitteilung der Kündigungsabsicht nach § 15 Abs. 4c Satz 3 ABB hin später die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt hat, dann aber die Zuteilung nicht annimmt. a) § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB geht von der Vorstellung aus, dass das dispositive Recht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthält. Die maßgeblichen Vorschriften sind deshalb in ihrem Kern der Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen, wenn die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 -, BGHZ 201, 168 Rn. 67). aa) Einem Bausparer steht bei vertragsgemäßer Erbringung der Ansparleistungen grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu. Dies bedingt einen stillschweigend vereinbarten Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts aus § 488 Abs. 3 BGB aF, weil anderenfalls die Bausparkasse dem Bausparer jederzeit den bedingungsgemäßen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens entziehen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 25, juris; das blendet Freise, BKR 2017, 229, 235 aus; anders dies., EWiR 2018, 67, 68). Jedenfalls wenn seit der erstmaligen Zuteilungsreife zehn Jahre vergangen sind, hat der Bausparer - ungeachtet der ebenfalls einzuhaltenden Kündigungsfrist von sechs Monaten - eine dem Zweck des Bausparvertrags entsprechende ausreichend lange Überlegungsfrist, um zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen will, und insoweit zu disponieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 84, juris). Gesetzliches Leitbild der ordentlichen Kündigung eines Darlehensvertrags durch die Bausparkasse als Darlehensnehmer ist somit § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Zwar verbietet § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB nur einen Ausschluss oder eine Erschwerung des Kündigungsrechts, nicht aber eine Erleichterung (vgl. MünchKommBGB/Berger, 7. Aufl., § 489 Rn 20 mwN). Dementsprechend sieht auch § 5 Abs. 3 Nr. 7 BausparkG vor, dass die ABB Bestimmungen darüber enthalten müssen, wann ein Bausparvertrag gekündigt werden kann, sowie über die Rechtsfolgen, die sich aus der Kündigung des Bausparvertrages oder aus einer vereinfachten Abwicklung der Bausparverträge ergeben. Dennoch müssen sich Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von der typischen Ausgestaltung der ordentlichen Kündigung des Bausparvertrages in der Ansparphase durch den Darlehensnehmer (erst) 10 Jahre nach Empfang des Darlehens (hier: nach Zuteilungsreife) abweichen, an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB messen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 -, BGHZ 201, 168 Rn. 68). bb) Bei jedweder Auslegung erlaubt die Klausel der Beklagten, den Vertrag für den Fall zu kündigen, dass der Bausparer, dem frühestmöglich, also bereits nach 14 Jahren und sechs Monaten gemäß § 15 Abs. 4c Satz 3 ABB die Kündigungsabsicht mitgeteilt wurde, die Zuteilungsvoraussetzungen nach Ablauf der 15 Jahre seit Vertragsbeginn erfüllt, aber dann die daraufhin erfolgte Zuteilung nicht annimmt. Das dürfte in der Praxis nicht selten sein. Gleiches gilt für alle Fälle, in denen erstmals nach Ablauf der 15 Jahre die Mitteilung der Kündigungsabsicht erfolgt, der Bausparer sodann die Zuteilungsreife herbeiführt, aber nicht auch die Annahme der Zuteilung erklärt. Das sieht auch die Beklagte so, die nicht nur den - bei engem Verständnis - von der Klausel nicht abgedeckten 2. Kündigungsgrund aus den Muster-ABB erfasst sieht (II 39, 45; dazu oben 1. b) aa)), sondern für ein nachträgliches Ausräumen des Kündigungsgrundes stets auch die Annahme der zuvor erfolgten Zuteilung voraussetzt (so ausdrücklich II 45 unter 3 a). Ansonsten ergäbe das Merkmal der Annahme der Zuteilung auch keinen Sinn, da bei Nichterfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen keine Zuteilung erfolgt, die wiederum Voraussetzung einer Annahme ist. Damit verlangt die Klausel zur Vermeidung der Kündigung, dass der Bausparer - obwohl er nach dem Gesetz (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) jedenfalls mit den ihm eingeräumten zehn Jahren ab Zuteilungsreife eine dem Zweck des Bausparvertrags entsprechende ausreichend lange Überlegungsfrist hat, um zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen will, und insoweit zu disponieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 84, juris) - zeitgleich mit Herbeiführung der Zuteilungsreife oder jedenfalls umgehend nach erfolgter Zuteilung diese annimmt, selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt noch kein Bauspardarlehen benötigt. Dem Bausparer ist aber hinsichtlich der Option, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, eine flexible Handhabung zuzubilligen, weil er nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt mit der Darlehensgewährung rechnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 30, juris). An dieser Flexibilität fehlt es jedenfalls dann, wenn die gesetzlich vorgesehene Überlegungsfrist wie hier auf praktisch Null herabgesetzt wird. Das gilt unabhängig davon, ob man die Mindestfrist als Maßstab in Anlehnung an § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB stets mit 10 Jahren bemisst oder wegen der zugunsten des Darlehensnehmers zulässigen Fristerleichterung einen geringeren Zeitraum als angemessen veranschlagt. Der Bausparer wird in diesen Fällen gezwungen, umgehend die Annahme der Zuteilung zu erklären, um der Kündigung zu entgehen. Bausparen ist zwar, wie aus § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 BauSparkG sowie der Präambel der ABB folgt, ein zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen ein Darlehen beanspruchen zu können. Hiermit geht aber, was die Bestimmungen über die Fortsetzung des Vertrages bei Nichtannahme der Zuteilung (§ 5 Abs. 2 ABB) zeigen, keine Pflicht einher, ein Bauspardarlehen tatsächlich in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 29, juris). Ein Bausparer verhält sich nicht vertragszweckwidrig, wenn er das Darlehen trotz mehrjähriger Zuteilungsreife (noch) nicht in Anspruch nimmt und den Bausparvertrag weiter bespart. Der Zweck des Bausparvertrages besteht aus der Sicht des Bausparers nur in der Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens. Dieser Zweck wird indes nicht in Frage gestellt, wenn der erlangte Anspruch nicht geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 91, juris). Die Klausel statuiert indes genau eine solche Pflicht zur umgehenden Annahme der Zuteilung, wenn der Bausparer die Kündigung abwenden will. b) Die unangemessene Benachteiligung wird durch diese Abweichungen indiziert (BGH, Urteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 und vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 30). Diese Vermutung ist zwar als widerlegt anzusehen, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15 -, BGHZ 212, 329 Rn. 32 mwN). Derartige Umstände sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. aa) Es liegt zwar im Interesse der Bausparkasse, Bausparverträge kündigen zu können, bei denen nicht mehr marktgerechte Einlagenzinsen vereinbart sind. Denn bei Abschluss des Bausparvertrages kann eine künftige Zinsentwicklung nicht sicher prognostiziert werden, so dass Fehleinschätzungen die Bausparkassen nachteilig betreffen (vgl.BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 61 mwN, juris). Allerdings sieht der hiesige Vertrag lediglich eine Verzinsung der Sparbeiträge von 0,2% p.a. vor (Präambel), sodass die Gefahr, dass die Beklagte über einen langen Zeitraum zu hohe und nicht mehr marktgerechte Zinsen zahlen muss, kaum besteht. Zudem soll dieses Interesse des Darlehensnehmers an der Möglichkeit, sich von einer langfristigen Zinsbindung spätestens nach zehn Jahren lösen zu können, gerade durch das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF befriedigt werden (BGH, a.a.O.), von dem hier abgewichen wird. Eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit der Bausparkasse soll gerade nicht bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 84, juris). bb) Auch wenn man berücksichtigt, dass die Nichterreichung der Zuteilungsreife innerhalb von 15 Jahren nach Vertragsbeginn zunächst ein vertragswidriges Verhalten des Bausparers voraussetzt (s.o.), stellt der Bausparer doch in den oben geschilderten Fällen mit der Erfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen nach Erhalt der Ankündigung der Kündigungsabsicht den vertragsgemäßen Zustand wieder her. Die Beklagte hat zwar darauf zu achten, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Leistungen der Bausparer und denen der Bausparkasse (individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis) besteht (vgl. § 5 Abs. 4 Nr. 1 BausparkG), dass also stets genügend liquide Mittel vorhanden sind, um Bauspardarlehen an andere Bausparer auszureichen. Dem ist aber jedenfalls dann, wenn der angemahnte Bausparer die Zuteilungsreife herbeigeführt hat, Genüge getan. Von ihm nunmehr zusätzlich die Annahme der Zuteilung zu verlangen, um die Kündigung abzuwehren, benachteiligt ihn unangemessen. cc) Das gilt umso mehr, als der Beklagten nach § 15 Abs. 4a ABB (vgl. auch § 5 Abs. 3 Nr. 1 BausparkG) bereits im Vorfeld bei Verzug des Bausparers mit seinen Leistungsraten unter den dort genannten Voraussetzungen das Recht zur ordentlichen Kündigung zusteht, die Bausparkasse also die Möglichkeit hat, den Bausparer zur vertragsgemäßen Leistung anzuhalten. Nutzt sie diese Möglichkeit nicht, kann das ebenso wie das anfangs vertragswidrige, aber durch die Schaffung der Zuteilungsvoraussetzungen abgestellte Verhalten des Bausparers in der Abwägung berücksichtigt werden. Dadurch wird indes aus dem Kündigungsrecht - anders als die Beklagte meint (Schriftsatz vom 30.05.2018, dort S. 3) - keine Pflicht zur Kündigung. c) Die von der Beklagten für ihre Rechtsansicht angeführten Literaturstimmen beschäftigen sich entweder gar nicht mit der Frage der AGB-rechtlichen Wirksamkeit derartiger Kündigungsklauseln (so Langenbucher, NJW 2017, 1353, 1357; MünchKommBGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 307 Rn. 214), postulieren diese ohne Begründung (so Bergmann, WM 2016, 2153, 2160), verneinen sie gar (so Tröger/Kelm, NJW 2016, 2839, 2840) oder behandeln die - hier nicht vorliegenden - Muster-ABB (so Freise, BKR 2017, 229; Herresthal, ZIP 2016, 1257 und ZIP 2017, 852). 3. Zudem beinhaltet die Klausel eine unangemessene Benachteiligung, weil sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB). a) Da § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein Verbot der Aushöhlung zentraler Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) enthält, sind als wesentliche Vertragspflichten jedenfalls die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten eines Vertrags anzusehen (BGH, Urteil vom 01. Februar 2005 - X ZR 10/04 -, Rn. 17, juris). Das sind hier die Pflicht des Bausparers zur Erbringung der Regelsparbeiträge und die Pflicht der Bausparkasse, dem Bausparer bei Zuteilungsreife ein Bauspardarlehen zu gewähren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 25, 79 juris). Durch die streitige Klausel wird der Bausparer, der nach Ablauf von 15 Jahren seit Vertragsbeginn auf die Mitteilung der Kündigungsabsicht hin die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, genötigt, die danach erfolgende Zuteilung unabhängig davon anzunehmen, ob er zu diesem Zeitpunkt - in dem er sich wieder vertragsgemäß verhält - ein Bauspardarlehen benötigt. Das wiegt umso schwerer, als er nach § 5 Abs. 2 ABB die Zuteilung nicht annehmen muss oder eine erteilte Annahme widerrufen und so den Vertrag fortsetzen kann. b) Hierdurch wird der Vertragszweck gefährdet. Dieser besteht in der Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 30, juris). Mit der wegen der Nichtannahme möglichen Kündigung durch die Beklagte nimmt diese dem Bausparer die Möglichkeit, in der Zukunft zu dem für ihn passenden Zeitpunkt ein derartiges Darlehen zu erlangen. c) Eine Abwägung der gegenseitigen Interessen führt auch hier nicht zu Widerlegung der Vermutung der Unangemessenheit. Insofern wird auf die obigen Ausführungen unter 2. b. verwiesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist wegen Grundsatzbedeutung zuzulassen. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen.