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Beschluss

3 StR 120/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei abruptem, gezieltem Schussabgeben kann bereits der erste Angriff heimtückisch sein, wenn das Opfer arglos und deshalb wehrlos war und keine wirksame Gegenwehrmöglichkeit bestand. • Arglosigkeit und daraus folgende Wehrlosigkeit sind auf den Zeitpunkt des Beginns des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen. • Wenn das anfängliche Opfer bereits schutzlos war, rechtfertigt dies den Schuldspruch wegen versuchten Mordes; spätere Schüsse auf bereits erkennbare, fliehende oder sich verteidigende Beamte können hingegen nur als versuchter Totschlag gewertet werden, wenn die Voraussetzungen der Heimtücke fehlen. • Ändert sich durch revisionsrechtliche Prüfung der Schuldspruch, ist bei Wegfall tatbestandsrelevanter Mordmerkmale der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Heimtückischer Mordversuch bei Überraschungsangriff; spätere Schüsse nur Totschlag • Bei abruptem, gezieltem Schussabgeben kann bereits der erste Angriff heimtückisch sein, wenn das Opfer arglos und deshalb wehrlos war und keine wirksame Gegenwehrmöglichkeit bestand. • Arglosigkeit und daraus folgende Wehrlosigkeit sind auf den Zeitpunkt des Beginns des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen. • Wenn das anfängliche Opfer bereits schutzlos war, rechtfertigt dies den Schuldspruch wegen versuchten Mordes; spätere Schüsse auf bereits erkennbare, fliehende oder sich verteidigende Beamte können hingegen nur als versuchter Totschlag gewertet werden, wenn die Voraussetzungen der Heimtücke fehlen. • Ändert sich durch revisionsrechtliche Prüfung der Schuldspruch, ist bei Wegfall tatbestandsrelevanter Mordmerkmale der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Der Angeklagte stellte sich mit einer halbautomatischen Pistole in seiner Wohnung so, dass er den Hausflur sehen konnte, weil er mit einer Wohnungsdurchsuchung durch Polizisten rechnete. Als der Schlüsseldienst die Tür einen Spalt öffnete, gab der Angeklagte binnen Sekunden fünf gezielte Schüsse auf den Schlüsseldienstinhaber und einen vor der Tür stehenden Polizeibeamten (KHK A.) ab. Kurz darauf erkannte er, dass ein weiterer Polizist (KHK W.) in Richtung seiner Wohnung geschossen hatte, und feuerte einen sechsten Schuss in Richtung der bereits fliehenden Polizisten KHK W. und KHK T. Die ersten fünf Schüsse trafen die Opfer nicht so schwer, dass Flucht unmöglich gewesen wäre; der sechste Schuss traf nicht. Gegenstand der Auseinandersetzung war die Qualifikation der Taten (versuchter Mord wegen Heimtücke vs. versuchter Totschlag) und die daraus folgende Strafzumessung. • Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz handelte und die ersten fünf Schüsse in kurzer Folge auf arglose und damit wehrlose Personen abgegeben wurden; diese Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Heimtücke setzt voraus, dass der Täter eine beim Opfer bestehende Arg- und Wehrlosigkeit bewusst ausnutzt; maßgeblich ist die Lage beim Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. • Bei den ersten fünf Schüssen lag Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer vor, weil die Gefahr so plötzlich eintrat, dass keine wirksame Verteidigung möglich war; deshalb rechtfertigen diese Schüsse die Verurteilung wegen versuchten Mordes. • Für den sechsten Schuss gilt das nicht: KHK W. hatte bereits auf die Wohnung geschossen und zusammen mit KHK T. das Treppenhaus fluchtartig verlassen, sodass sie nicht mehr arglos waren und sich durch Flucht wirksam dem Angriff entzogen hatten. • Der Senat änderte den Schuldspruch: zweimal versuchter Mord (jeweils heimtückisch) in Tateinheit mit versuchtem Totschlag für die Tat gegenüber den fliehenden Beamten; ein dritter Mordtatvorwurf war nicht haltbar. • Wegen der Änderung des Schuldspruchs entfällt die Grundlage des Strafausspruchs; das Urteil wurde insoweit aufgehoben und zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der Revision des Angeklagten wurde teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch wurde dahin geändert, dass der Angeklagte wegen zweifachen versuchten Mordes (heimtückisch) in Tateinheit mit versuchtem Totschlag verurteilt ist; der dritte Mordvorwurf hielt einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand und wurde als versuchter Totschlag gewertet. Der Strafausspruch wurde aufgehoben, da die geänderte Tatwürdigung die Grundlage der Strafzumessung entzieht. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung, auch über die Rechtsmittelkosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.