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Urteil

2 KLs 315 Js 28179/22

LG Itzehoe 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB I. Der Angeklagte wurde am xx.xx.xxxx in L. – W. in T. geboren. Sein Geburtsname ist T.. Er ist verheiratet, kinderlos und deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit einer vier Jahre älteren Schwester bei seinen Eltern in T. auf. Seine Kindheit war von einem gewalttätigen Vater geprägt, gegen den er sich mit 14 Jahren erstmals zur Wehr setzte. Die Eltern ließen sich im 18. Lebensjahr des Angeklagten scheiden. Der Angeklagte hat bis zur neunten Klasse die Schule besucht, seinen Hauptschulabschluss gemacht und anschließend eine Lehre als Facharbeiter für Rinderzucht abgeschlossen. Danach arbeitete er eine Zeit lang in seinem Beruf. Es folgten mehrere Aufenthalte in Strafvollzugseinrichtungen in der ehemaligen DDR, bis der Angeklagte am 20.12.1989 durch eine Amnestie vorzeitig aus einer Strafhaft entlassen wurde. Unmittelbar im Anschluss siedelte er in den Westen um, wo er zunächst in einem Auffanglager in N. untergebracht wurde. Von dort aus zog er zu seiner Mutter, Schwester und Tante nach B., die bereits zuvor dorthin übergesiedelt waren. Beruflich war der Angeklagte einige Jahre lang als Pferdewirt in einem Westernreitbetrieb und auf einem Bauhof beschäftigt. 1994 begann er eine Tätigkeit bei einer Steinsetzerfirma in A., wo er im selben Jahr einen Arbeitsunfall erlitt, bei dem ihm ein Radlader in die Lendenwirbelsäule fuhr. Seitdem wurde er in den Jahren 2005, 2010 und 2019 insgesamt viermal an der Wirbelsäule operiert, da mehrfach Bandscheibenvorfälle festgestellt wurden. Vor dem dritten Hauptverhandlungstermin am 21.05.2024 begab sich der Angeklagte erneut wegen Rückenschmerzen in die Klinik, wo wieder ein Bandscheibenvorfall festgestellt und eine medikamentöse Behandlung eingeleitet wurde, mit der er an der weiteren Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Nach seinem Arbeitsunfall war er nur noch einige Male kurzzeitig angestellt und ansonsten auf staatliche Leistungen angewiesen. Aktuell lebt er von Bürgergeld. Der Angeklagte hat keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester. Seine Mutter verstarb vor etwa fünf Jahren und sein Vater im Jahr 2022. Zum Tatzeitpunkt lebte der Angeklagte mit seiner Ehefrau in desolaten Wohnverhältnissen, was ihn erheblich belastete. Die Stromversorgung war unterbrochen und die Wohnung war von Schwarzschimmel befallen, so dass die Ehefrau asthmatische Beschwerden hatte. Außerdem herrschte erheblicher Streit mit dem Lebensgefährten der Vermieterin. Der Angeklagte ist Alkoholiker und seit 32 Jahren cannabisabhängig. Er raucht regelmäßig Bong. Der Angeklagte sieht sich selbst als ehemaliger Alkoholkranker, da er vor 2012 deutlich mehr trank, nämlich ca. 20 Jahre lang regelmäßig - teilweise täglich mehrere Flaschen - Hochprozentiges (meistens Korn) und zusätzlich Bier. Seitdem er mit seiner Ehefrau zusammen ist, die er 2015 geheiratet hat, hat er den Alkoholkonsum reduziert und trinkt Bier noch „gemütlich beim Grillen“ oder in Problemsituationen. Die Persönlichkeit des Angeklagten trägt akzentuiert dissozial-narzisstische und emotional- instabile Züge vom impulsiven Typ. Er leidet unter einer langjährigen Abhängigkeitserkrankung mit belastungsabhängig gehäuftem Alkohol- und regelmäßigem Cannabiskonsum. Aktuell sind erworbene hirnorganische Beeinträchtigungen testpsychologisch bestätigt worden, zum Tatzeitpunkt hatten diese jedenfalls nicht das Ausmaß einer krankhaften seelischen Störung erreicht. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits erheblich in Erscheinung getreten: Er ist unter anderem am 06.03.2003 durch das Amtsgericht Meldorf wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung vom 21.04.2002 zu einer Geldstrafe und am 06.05.2003 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (Tat vom 02.09.2002) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden, wobei die Strafaussetzung später widerrufen wurde. Am 28.07.2004 wurde der Angeklagte durch das Landgericht Itzehoe wegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung und gemeinschaftlicher Vergewaltigung (Taten vom 08. und 11.02.2004) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Gegenstand der Verurteilung war, dass der Angeklagte und dessen Saufkumpan - jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit - innerhalb weniger Tage zweimal eine Freundin, mit der sie in der Vergangenheit häufiger gemeinsam Alkohol konsumiert und gelegentlich einvernehmlich sexuellen Kontakt gehabt hatten, in ihrer Wohnung aufsuchten und sie gemeinschaftlich unter Drohung mit Gewalt bzw. Einsatz von Gewalt zur Durchführung des Oral- und Vaginalverkehrs brachten. Der Strafrest wurde hier zur Bewährung ausgesetzt und später - nach Verlängerung der Bewährungszeit - erlassen. Am 01.03.2016 ist der Angeklagte durch das Amtsgericht Meldorf wegen Beleidigung, Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung (Datum der letzten Tat: 14.12.2014) zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt worden. Am 16.11.2017 ist er durch das Landgericht Itzehoe wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Tatzeit: Juni 2016) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Gegenstand der Verurteilung war die mehrmalige, einvernehmliche Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit der damals 17-jährigen Sandy Dreessen, der Tochter seiner Ehefrau, mit der er seit 2015 verheiratet und noch immer zusammen ist. In jenem Verfahren ist am 25.11.2019 ein Straferlass erfolgt. Zuletzt ist der Angeklagte am 05.08.2019 und 17.01.2022 durch das Amtsgericht Meldorf wegen Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 2019 und 2021 zu Geldstrafen verurteilt und es ist eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 02.08.2023 ausgesprochen worden. II. Die Kammer hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen: Die zur Tatzeit 84-jährige Zeugin K. hatte am Nachmittag des 13.09.2022 gegen 16:30 Uhr in ihrer Wohnung in W. Besuch von einer Nachbarin, der Zeugin A.-P.. Die beiden Damen saßen zusammen und tranken Radler oder Hugo, als der Angeklagte an der Tür klingelte. Die Zeugin K. öffnete die Tür und der Angeklagte sagte, er suche seinen (Halb-)Bruder, den A. K., der in der Nachbarschaft wohne. Daraufhin kam die Zeugin A.-P. hinzu und sagte, sie kenne den A. K. gut, weil sie in den letzten zehn Jahren seine Partnerin gewesen sei, jedoch sei A. K. in diesem Jahr verstorben. Als der Angeklagte daraufhin sehr niedergeschlagen wirkte, baten die beiden Damen ihn herein. Der Angeklagte, der in den 1,5 Stunden zuvor bereits bis zu vier Flaschen Bier à 0,33 l getrunken und noch davor drei Köpfe Cannabis à 0,7 g geraucht hatte, trank in der Wohnung der Zeugin K. zwei mitgebrachte weitere kleine Flaschen Bier und etwa ein Drittel einer Flasche Sekt. Der Angeklagte war alkoholisiert, hatte aber keine Ausfallerscheinungen. Während seines Aufenthaltes in der Wohnung K. unterhielt er sich insbesondere mit der Zeugin A.-P. über den A. K., der in Wahrheit kein Bruder, aber ein guter Freund des Angeklagten gewesen war. Die Zeugin A.-P. schenkte dem Angeklagten mehrere gerahmte Fotos von dem A. K. als Erinnerung. Der Angeklagte machte zunehmend anzügliche Bemerkungen, suchte auffallend oft die Toilette auf und schloss dabei den Vorhang, der anstelle einer Tür den Wohn- vom Flurbereich trennte. Dies nutzte der Angeklagte, um den innen in der Tür steckenden Wohnungsschlüssel der Zeugin K. an sich zu nehmen. Dies tat er, um zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren. Außerdem belauschte der Angeklagte die beiden Damen bei einem Gespräch, das ihn misstrauisch machte. Tatsächlich ging es bei diesem Gespräch um das von der Zeugin K. gebilligte Vorhaben der Zeugin A.-P., den Angeklagten zu bitten zu gehen, da ihr dessen Verhaltensänderung im Laufe der Zusammenkunft missfiel. Das Vorhaben wurde auch umgesetzt und gegen 18:30 Uhr verließen sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin A.-P. die Wohnung der Zeugin K.. Im Anschluss, gegen 19:00 Uhr, fiel der Angeklagte einer weiteren Nachbarin, der Zeugin A., auf, weil er die Klingelschilder der Häuser inspizierte. Darauf angesprochen, gab der Angeklagte nun auch gegenüber der Zeugin A. an, dass er seinen Bruder, den A. K. suche. Die Zeugin A., die sich auf die Bitte des Angeklagten um ein Glas Wein ablehnend äußerte, führte den Angeklagten daraufhin zu der Zeugin A.-P., die sich ihm gegenüber sehr erbost über sein erneutes Auftauchen zeigte. Der Angeklagte ging und die Zeuginnen A. und A.-P. gaben der Zeugin K. ob des erneut in der Nachbarschaft aufgefallenen Angeklagten Bescheid, lieber die Wohnungstür abzuschließen. Bei dieser Gelegenheit fiel der Zeugin K. das Fehlen des Wohnungsschlüssels auf. Sie äußerte ihre Verwunderung darüber sofort, während sie noch in Anwesenheit der Zeuginnen A.-P. und A. an ihrer offenen Wohnungstür stand, maß dem aber keine weitere Bedeutung bei und nutzte ihren Ersatzschlüssel, um die Tür abzuschließen. Sodann machte sie sich Abendbrot und nahm dieses in ihrem Sessel vor dem Fernseher ein. Zwischen 20:15 Uhr und 20:30 Uhr bemerkte die Zeugin K. plötzlich den Angeklagten, der sich mit dem entwendeten Wohnungsschlüssel Zutritt zu der Wohnung verschafft und das Wohnzimmer betreten hatte. Die Zeugin erschrak und rief aus: „Wie kommen Sie denn hier rein? Ich habe doch abgeschlossen!“ Spätestens jetzt entschloss sich der Angeklagte, sexuelle Handlungen an der Zeugin K. vorzunehmen, stürzte sich auf die für den Angeklagten ersichtlich davon vollkommen überraschte und entsetzte Zeugin und drückte mit seinen Händen oberhalb ihrer Bekleidung ihre Brüste. Die nach wie vor in ihrem Sessel sitzende Zeugin sagte: „Lassen Sie das!“ Gleichwohl stieß der Angeklagte sodann jeweils nach einer weit ausholenden Armbewegung mit voller Wucht und gezielt zweimal durch die von der Zeugin getragene dünne Leggings und Unterhose so kräftig und für die Zeugin schmerzhaft einen Finger in die Scheide der Zeugin, dass diese eine Verletzung zwischen den großen und kleinen Schamlippen links sowie eine blutende Wunde auf 6 Uhr im Scheideneingang bis hin zum Hymenalsaum davontrug. Dabei entstand im Schritt der Leggings ein Riss. Nach dem zweiten Stoß mit dem Finger versuchte die Zeugin, den Angeklagten wegzustoßen. Daraufhin zog dieser die Zeugin aus dem Sessel heraus und schleifte sie in den Flur. Dort stieß der Angeklagte die Zeugin zu Boden, so dass sie auf allen Vieren landete, stemmte ihr ein Knie ins Kreuz und drückte mit beiden Händen den Kopf der Zeugin auf den Boden, so dass diese kaum Luft bekam. Atmen konnte die Zeugin nur deshalb, weil sich zwischen ihrem Gesicht und dem Boden noch ihre Hände befanden. Sobald die Zeugin schrie, drückte der Angeklagte stärker zu. Plötzlich ließ der Angeklagte von der Zeugin ab. Die Zeugin fragte ihn: „Was machen Sie denn?“ Der Angeklagte versuchte, der Zeugin hoch zu helfen, was ihm aber ob des Gewichts der Zeugin nicht gelang. Die Zeugin zog sich daraufhin selbst am Türrahmen hoch. Währenddessen ging der Angeklagte auf die Toilette und verließ anschließend schnell die Wohnung. Die Zeugin K. floh durch die Terrassentür und rief auf der Terrasse laut um Hilfe und nach der Zeugin A.-P.. Letztere lag bereits im Bett und eilte dann herbei. Als die Zeugin A.-P. auf der Terrasse der Zeugin K. angekommen war, fuhr der Angeklagte gerade mit seinem etwas entfernt abgestellten Motorroller davon und rief noch, die Zeuginnen sollten nicht die Polizei rufen. Die Zeugin A.-P. half der Zeugin K. in ihre Wohnung herüber, wo sie auch die Nacht verbrachte. Aufgrund von Schmerzen im Schritt konnte die Zeugin K. dort nicht sitzen. Auf dem Sofa hinterließ sie aufgrund der Wunde im Intimbereich einen Blutfleck, die blutige Unterhose versteckte die Zeugin K. aus Scham in ihrer Handtasche, bevor sie im Universitätskrankenhaus in H. E. rechtsmedizinisch untersucht wurde. Anschließend verbrachte die Zeugin K. einen Monat bei ihrem Sohn auf S., wobei sie bis Ende des Monats September aufgrund erheblicher Schmerzen nur im Bett lag. Außer den Verletzungen im Genitalbereich erlitt die Zeugin durch den Angriff seitens des Angeklagten ausgeprägte Hämatome im Gesicht - hier eines mit einer Fläche von 10 x 5 cm auf der Stirn und ein weiteres mit einem Durchmesser von 3,5 cm auf der linken Wange -, im Nacken, hinter dem linken Ohr, an den Streckseiten beider Arme, am Handrücken rechts und am Handgelenk links sowie eine Schürfung über dem linken Ellenbogen. Sie leidet außerdem bis heute unter Angst, wenn an ihrer Wohnungstür geklingelt oder geklopft wird, und bezog ihre Wohnung erst wieder, als neue Schlösser und eine Türkette eingebaut worden waren. III. 1. Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben und dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 25.04.2024. Lediglich soweit der Angeklagte angegeben hat, nur 2-3 g Cannabis im Monat zu rauchen, weil seine Finanzen nicht mehr hergäben, widerspricht dies seinen eigenen Angaben zum Cannabiskonsum am Tattag und auch dem von ihm angegebenen Einsatz zur Linderung seiner chronischen Rückenschmerzen und ist damit nicht glaubhaft. 2. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen in erster Linie auf der glaubhaften Aussage der Zeugin K. sowie auf der (teil)geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit sich diese hiermit in Einklang bringen lässt. Der Angeklagte hat sich zur Sache wie folgt eingelassen: Die Damen hätten ihn hereingebeten und man habe gemeinsam Alkohol getrunken. Irgendwann sei die M. (A.-P.) über die Terrasse gegangen, dann sei er mit Frau K. allein gewesen. So richtig könne er sich an das danach nicht erinnern, er habe einiges getrunken. Es seien mindestens vier Bier (0,33 l Plastikflaschen) gewesen, da er ein oder zwei Flaschen vorher schon im Roller gehabt und sich ein „Six-Pack“ bei „Netto“ in H. gekauft habe. Er könne sich erinnern, kurz nach 15 Uhr zwei Bier in H. vor Netto getrunken zu haben und zwei in W. bei Frau K., zwei habe er am Ende noch bzw. wieder im Roller gehabt. Er habe sich nicht betrunken und auch fahrtüchtig gefühlt. Zu Hause habe er vorher drei Köpfe à 0,7 g Cannabis geraucht, wobei er regelmäßig Bong rauche. Der Angeklagte habe den Ablauf nicht im Kopf, aber er wisse, was passiert sei. Es sei alles im Wohnzimmer passiert. Er habe sie (die Zeugin K.) gegriffen, ihr die grüne Jogginghose runter gezogen und sei mit dem Finger in ihre Scheide eingedrungen. Es stimme auch, dass er sie zu Boden gedrückt habe. Sie habe sich auch gewehrt. Er habe fluchtartig die Wohnung verlassen und sei mit überhöhter Geschwindigkeit mit dem Roller zurück nach Hause gefahren. Seiner Ehefrau habe er nichts von dem Vorfall erzählt. Am nächsten Tag habe die Polizei seinen Roller durchsucht und die Bilder gefunden, die ihm M. gegeben habe. Im weiteren Verlauf seiner Einlassung gab der Angeklagte an, von der Toilette aus durch die etwas geöffnete Wohnzimmertür mitgehört zu haben, dass die Zeuginnen K. und A.-P. geplant hätten, ihn einer Vergewaltigung zu bezichtigen, um von dem dafür später erhaltenen Schmerzensgeld eine Erdbeersektparty zu veranstalten. Dies habe er daraus geschlossen, dass er gehört habe, wie Frau K. zu M. gesagt habe, dass sie bei dem Plan, den sie gemacht hätten, bleiben sollten. Er habe schon 2004 wegen Vergewaltigung seiner Ex-Freundin „gesessen“, deshalb seien bei ihm sofort „die Alarmglocken an gegangen“ und er habe fluchtartig die Wohnung verlassen. Am Roller habe er festgestellt, dass er sein Handy vergessen habe. Er sei zurückgegangen und von der Zeugin K. freiwillig eingelassen worden. Sie sei mit einer anderen Person am Festnetz-Telefon gewesen und habe dieser gesagt, dass sie später zurückrufe. Nachdem er sein Handy gefunden habe, sei er auf dem Weg nach draußen gewesen, als Frau K. ihm erst an den Hintern, dann in den Schritt gegriffen habe. Er habe gesagt, dass er das nicht wolle und sie das lassen solle. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie mit ihm ins Bett wolle. Sie habe dabei auf dem heruntergeklappten Schrankbett gesessen. In einer Kurzschlussreaktion habe er der Zeugin K. im Umdrehen einen „Wink“ - also einen Stoß - gegeben. Sie sei zwischen Bett und Wand geflogen. Er habe ihr die grüne Jogginghose runter gerissen und sei mit dem Finger, wohl mit dem linken Zeigefinger, eingedrungen. Sie habe dabei auf dem Bauch gelegen. Er habe den Eindruck gehabt, dass sie Panik oder Angst gehabt und gewollt habe, dass er von ihr ablasse. Es könne sein, dass er auf ihr gekniet habe, und auch, dass er sie gewürgt habe, das wisse er aber nicht. Er habe ihr noch hoch geholfen und sich mehrmals bei ihr entschuldigt. Danach sei er gegangen und mit dem Roller weg gerast. In einem Waldstück habe er angehalten und den letzten Schluck Bier aus der angebrochenen Flasche getrunken. Da habe er erst realisiert, was überhaupt abgelaufen sei. Soweit der Angeklagte sich hiernach - abweichend von seiner zuvor vollumfänglich geständigen Einlassung - dahingehend eingelassen hat, die Zeuginnen K. und A.-P. hätten ein Komplott gegen ihn geplant, indem sie ihm eine Vergewaltigung hätten unterschieben wollen, und die Zeugin K. hätte ihm sexuelle Avancen gemacht, entbehrt dies jeglicher Plausibilität und Glaubhaftigkeit. Es ist insoweit - nach den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen St.- M. - von unbewussten Falschangaben des Angeklagten im Sinne des unbewussten Füllens von Gedächtnislücken bzw. von unbewussten Verdrängungs- und Rechtfertigungsmechanismen auszugehen. Und auch an der Entwendung des Wohnungsschlüssels durch den Angeklagten besteht kein Zweifel. Sowohl die Zeugin K. als auch die Zeuginnen A.-P. und A. haben glaubhaft angegeben, dass kurze Zeit vor der Tat - aufgefallen war es nach dem abermaligen Erscheinen des Angeklagten nunmehr mit der Zeugin A. - der sonst auf der Innenseite der Wohnungstür steckende Schlüssel weg war bzw. die Zeugin K. dies äußerte. Überdies handelt es sich um die einzige plausible Erklärung dafür, wie der Angeklagte in die verschlossene Wohnung gelangen konnte. Die Variante, dass die Zeugin K. ihn eingelassen haben könnte, ist durch deren glaubhafte Aussage widerlegt. Lediglich in dem von der Zeugin K. in der Hauptverhandlung nicht genannten Punkt, dass der Angeklagte der Zeugin hoch geholfen bzw. dies versucht habe, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass dies den Tatsachen entspricht, zumal dies in dem vernehmungsergänzend eingeführten Protokoll der polizeilichen Vernehmung der Zeugin K. eine Stütze findet. Aus der genannten Urkunde ergibt sich im Übrigen ganz überwiegend eine hohe Aussagekonstanz bei der Zeugin K.. Vereinzelte Abweichungen bezüglich der Reihenfolge der Geschehnisse lassen sich ohne Weiteres mit dem erheblichen Zeitablauf und dem fortgeschrittenen Alter der Zeugin erklären. Zudem konnte die Zeugin A. in der Hauptverhandlung detailliert und glaubhaft wiedergeben, was die Zeugin K. unmittelbar nach der Tat von dem Übergriff berichtet hat, was sich wiederum mit der Aussage der Zeugin K. in der Hauptverhandlung deckt. Da die Zeugin K. durchgehend sicher war, dass das „Pieksen“ mit dem Finger im bekleideten Zustand stattfand, was damit übereinstimmt, dass die Zeuginnen Al.-P. und A. von einem Riss in der Leggings berichteten, kann dem in diesem Punkt belastenderen Geständnis des Angeklagten nicht gefolgt werden. Gleiches gilt für ein von ihm angegebenes mögliches Würgen. Die Feststellungen zum Vortatgeschehen folgen aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen K., A.-P. und A. sowie auf der Einlassung des Angeklagten, soweit sie sich hiermit in Einklang bringen ließ. Auf den genannten glaubhaften Zeugenaussagen beruhen auch die Feststellungen zum Nachtatgeschehen und dem Zustand der Nebenklägerin nach der Tat. Ergänzend beruhen die Feststellungen auch auf den in Augenschein genommenen Tatort- und Umgebungsfotos, dem Durchsuchungsbericht vom 19.09.2022, wonach in dem Motorroller des Angeklagten die gerahmten Bilder gefunden wurden, die ihm die Zeugin A.-P. geschenkt hatte, sowie dem Spurensicherungsbericht vom 16.09.2022 (Bl. 199 ff. d.A.), dem daktyloskopischen Behördengutachten vom 21.09.2022 und dem DNA-Gutachten vom 04.11.2022, wonach Spuren des Angeklagten an der sichergestellten Sektflasche und an einem der drei sichergestellten Biergläser nachgewiesen wurden. Die Feststellungen zu den Verletzungen und Tatfolgen beruhen auf dem rechtsmedizinischen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. S., auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus der polizeilichen Dokumentation der Verletzungen sowie aus dem Sonderband „Fotodokumentation des UKE H.“ und dem „SB Bildbericht sensible Daten!!“ sowie auf den glaubhaften Aussagen der Zeugin K. und des Zeugen POK J.. Die Sachverständige S. hat ihr Gutachten klar und anschaulich erstattet und ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Ihre Ausführungen enthielten keinerlei Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze und waren jederzeit nachvollziehbar. Die Kammer hat sich mit den Ausführungen der Sachverständigen und den von ihr gefundenen Ergebnissen, insbesondere zur Frage der Lokalisation der Verletzungen im Intimbereich, gründlich auseinandergesetzt und sich nach eingehender Prüfung ihren diesbezüglichen Ausführungen angeschlossen und sie sich zu eigen gemacht. 3. Die der Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zugrundeliegenden Feststellungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. St.-M.. Diese ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Sie hat den Angeklagten vor der Hauptverhandlung am 04.12.2023 persönlich ambulant untersucht, Arztbriefe des Helios-Klinikums Sch. und des WKK H. beigezogen und ein testpsychologisches Zusatzgutachten der Dr. phil. Dipl.-Psych. P. W. eingeholt. Außerdem hatte die Sachverständige während des Verlaufes der Hauptverhandlung die Möglichkeit, den Angeklagten ergänzend zu befragen und den Zeugen Fragen zu dessen Persönlichkeit und Verhalten zu stellen. Die von ihr angeführten Anknüpfungs- und Befundtatsachen hat sie im Rahmen ihres Gutachtens sachkundig fundiert und glaubhaft dargelegt. Zu den Angaben des Angeklagten ihr gegenüber hat die Sachverständige St.-M. berichtet, der Angeklagte habe sich im Rahmen der Exploration dahingehend eingelassen, er habe am Tattag mit jemandem über seine desolate Wohnsituation sprechen wollen, aber er habe erfahren, dass beide in Betracht kommende Freunde, D. R. aus Heide und A. K. aus W., verstorben seien. Beide Wohnungstüren hätten offen gestanden und die Wohnungen seien leergeräumt gewesen. Eine Nachbarin des A. K., „eine 84jährige Oma“, habe ihn bemerkt, ihn hereingebeten und ihm von dem Tod des Freundes berichtet. Eine Frau, die sich als ehemalige Lebensgefährtin des Herrn K. vorgestellt habe, sei auch in der Wohnung gewesen. Die Damen hätten sich mit ihm unterhalten, wobei vorwiegend die Damen geredet hätten, und Erdbeersekt getrunken. Die „Oma“ habe ihm sein Handy weggenommen, das er auf den Wohnzimmertisch gelegt hatte. Irgendwann habe er die Toilette aufgesucht und in der Badezimmertür stehend gehört, wie die beiden Damen verabredet hätten, ihm eine Vergewaltigung unterzuschieben. Sie hätten gewollt, dass ihm der Prozess gemacht werde, und eine „riesengroße Erdbeersektparty“ geplant. Er sei daraufhin schnell in das Wohnzimmer gegangen, um sein Handy zu holen, das aber nicht mehr da gewesen sei. Dann habe er fluchtartig die Wohnung verlassen und auf dem Roller (erneut) bemerkt, dass er kein Handy gehabt habe. Er sei umgekehrt, um sein Handy zu holen. Die „Oma“ habe ihm geöffnet, sie sei gerade am Telefon gewesen. Er habe das Handy unter einer Fernsehzeitschrift entdeckt und dann erneut fluchtartig die Wohnung verlassen. Weiter sei nichts passiert. Er habe eine gewisse Alkoholwirkung gespürt, habe aber keine Einschränkungen bemerken können. Der Besuch bei den Damen sei ihm nicht angenehm gewesen, da er sich nicht wahrgenommen gefühlt habe. Der Angeklagte habe subjektiv Gedächtnislücken und Wortfindungsstörungen geäußert, die er auf langjährigen Cannabiskonsum zurückführte. Objektivierend seien Lücken im Langzeitgedächtnis und Merkfähigkeitsstörungen festzustellen gewesen. Der Angeklagte sei in seinen Ausführungen verlangsamt, umständlich und auf wenige Themen eingeengt gewesen. Offensichtliche Widersprüche innerhalb weniger Sätze habe der Angeklagte selbst nicht bemerkt und Nachfragen als Kränkung oder Infragestellung seiner Glaubwürdigkeit erlebt. Wahn- oder Zwangsgedanken seien nicht festzustellen gewesen, das Denken sei aber rigide und unflexibel gewesen, alternative Standpunkte seien pauschal als Infragestellung seiner Person abgewehrt worden. Bezüglich der Suchtproblematik hätten ausgeprägte Bagatellisierungstendenzen bestanden. Aufgrund ihrer Eindrücke holte die Sachverständige ein testpsychologisches Zusatzgutachten der Fachpsychologin P. W. ein, um abzuklären, ob Anhaltspunkte für hirnorganisch bedingte Defizite oder Persönlichkeitsauffälligkeiten bestehen. Danach bestehe der Verdacht auf eine erworbene Störung der kognitiven Leistungsfähigkeit, was ein Hinweis auf hirnorganisch bedingte kognitive Defizite sei. Die Fragebogenergebnisse ließen außerdem auf emotionale Instabilität, eine erhebliche Selbstwertproblematik mit narzisstischen Anteilen, Misstrauen im Umgang mit andern Menschen und einen Mangel an adäquaten Fertigkeiten für den Umgang mit sozialen Konfliktsituationen schließen. In ihrer Beurteilung hat die Sachverständige zunächst ausgeführt, dass der Angeklagte an einer langjährigen, chronifizierten Alkohol- und Cannabisabhängigkeit mit - zumindest subjektiv - intermittierendem Alkohol- und regelmäßigem Cannabiskonsum leide, wobei er Alkohol dysfunktional zur Konfliktbewältigung und Cannabis zur Schmerzbehandlung nutze. Eine Abhängigkeitserkrankung allein erfülle kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB. Hinsichtlich der Eingangsmerkmale des § 20 StGB hat die Sachverständige weiter ausgeführt, auch eine krankhafte seelische Störung sei nicht gegeben. Klinisch zeige die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten neben akzentuiert dissozialen auch narzisstische Anteile, die sich testpsychologisch bestätigen ließen. Das Aggressionspotential sei unauffällig und es ergebe sich kein Hinweis auf eine sexuelle Kernstörung. Eine eindeutige Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei wegen der Überlappung der Symptomatik mit den jetzt nachweisbaren hirnorganischen Abbauerscheinungen, die aller Wahrscheinlichkeit nach auf den langjährigen Alkoholkonsum zurückzuführen seien, nicht möglich. Die vorliegende Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozial-narzisstischen und emotional-instabilen Zügen vom impulsiven Typ erfülle kein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB. Eine hirnorganische Beeinträchtigung könne zwar je nach Ausprägung das Ausmaß einer krankhaften seelischen Störung erreichen, jedoch ergäben sich auf symptomatischer Ebene keine Anhaltspunkte dafür, dass im Tatzeitpunkt ein derartiges Ausmaß vorgelegen hätte. Gewisse konfabulatorische Tendenzen des Angeklagten genügten hierfür nicht. Im Rahmen von durch langjährigen Alkoholkonsum bedingten kognitiven Beeinträchtigungen sei eine gemäßigte demenzielle Entwicklung von dem sog. Korsakow-Syndrom zu unterscheiden. Letzteres sei ab dem Moment seines definitiven Ausbruchs sehr auffällig und auch erst dann als eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB einzuordnen. Eine hirnorganische Beeinträchtigung, die das Ausmaß einer krankhaften seelischen Störung erreicht, insbesondere ein ausgebrochenes Korsakow-Syndrom, wäre bei dem Klinikaufenthalt knapp sieben Monate nach der Tat zwingend aufgefallen und dann auch im Arztbrief erwähnt worden. Da dies nicht der Fall sei, scheide die Annahme einer derartigen Erkrankung zum Tatzeitpunkt aus. Dies stimmt auch mit dem Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Telefonvermerkes vom 24.06.2024 (Bl. 584 d.A.) zwischen der Beisitzerin und Frau D., Oberärztin der Abteilung Psychiatrie und Psychosomatik im Helios Klinikum Sch., überein, wonach vorhergehende Mitteilungen zu dem Klinikaufenthalt vom 06.04.2023 bis zum 03.05.2023 auf die damalige drogeninduzierte Psychose des Angeklagten bezogen gewesen seien und auf keinerlei weitere psychische Erkrankungen. Vor diesem Hintergrund wertet die Sachverständige die subjektiven Gedächtnislücken und an Konfabulationen grenzenden Varianten seiner Einlassung zu dem Tatvorwurf als Verdrängung im Sinne von Abwehrmechanismen zur Aufrechterhaltung der intrapsychischen Stabilität. Die Frage, ob die Kombination der bei dem Angeklagten vorhandenen Störungen in ihrer Gesamtschau das Gewicht einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erreiche, sei hingegen nach der Sachverständigen zu bejahen aufgrund des Zusammenwirkens und der gegenseitigen negativen Beeinflussung von Alkoholabhängigkeit, situativer Alkoholisierung und Persönlichkeitsfaktoren mit eingeschränkter Impulskontrolle, verminderter Frustrationstoleranz und unzureichenden Lösungskompetenzen. Hierauf beruhe hier aber konkret keine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Für eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit ergäben sich keine Hinweise. Auch die Steuerungsfähigkeit sei nicht aufgehoben oder erheblich vermindert gewesen. Insbesondere folge dies nicht aus dem Maß der Alkoholintoxikation. Die Kammer hat insoweit eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen St.-M. nach der BAK-Berechnungsformel nach Widmark und unter Zugrundelegung einer minimalen Abbaurate von 0,1 Promille/Stunde, beginnend 90 Minuten nach Trinkende, vorgenommen, dabei allerdings die zugunsten des Angeklagten festgestellte Trinkmenge von 2 l Bier und 0,23 l Sekt zugrunde gelegt. Hieraus ergibt sich eine Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von höchstens 1,41 ‰ zur Tatzeit [2 l Bier (5 Vol%) + 0,23 l Sekt (10 Vol%) entspricht einer Gesamtmenge von 98,4 g Alkohol : Körpergewicht von 80 kg: Reduktionsfaktor 0,7 = 1,76 ‰; Abbau parallel ab ca. 16:45 Uhr (90 min nach jeweiligem Trinkende), also ca. 3,5 Stunden x 0,1 ‰ als minimale Abbaurate; 1,76 ‰ - 0,35 ‰ = 1,41 ‰]. Diese begründet angesichts der erheblichen Alkoholgewöhnung des Angeklagten und mangels Ausfallerscheinungen sowie mangels selbst empfundener alkoholbedingter Beeinträchtigung des Angeklagten noch nicht einmal die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit. Motorik und Koordination seien nicht eingeschränkt und es seien in seinem Vorgehen planerische Elemente vorhanden gewesen, insbesondere hinsichtlich der Entwendung des Haustürschlüssels. Der zusätzliche Cannabiskonsum sei - auch im Hinblick auf die erhebliche Gewöhnung des Angeklagten - insoweit ebenfalls nicht relevant. Eine aufgehobene oder erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit kommt nach dem Gutachten der Sachverständigen St.-M. ebenfalls nicht infolge einer krankhaften seelischen Störung oder einer schweren anderen seelischen Störung, namentlich einer hirnorganischen Beeinträchtigung, einer Persönlichkeitsstörung oder einer Kombination aus Persönlichkeitsakzentuierung in Verbindung mit Sucht und situativer Intoxikation, in Betracht, da sich aus dem „Time Gap“ zwischen dem potentiell kränkenden „Rauswurf“ und der Rückkehr des Angeklagten eine erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit ergebe. Insbesondere die Entwendung des Schlüssels belege ein planerisches Vorgehen. Der Angeklagte habe weder unmittelbar im Anschluss an eine von ihm empfundene Kränkung, beispielsweise durch den „Rauswurf“ oder durch die späteren Beschimpfungen von Seiten der Zeugin A.-P. im Beisein der Zeugin A., noch unmittelbar im Anschluss an einen Toilettengang, nach dem er nach den Angaben der Zeugin A.-P. verändert wirkte, impulsgesteuert reagiert, was Voraussetzung für die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit gewesen wäre. Dies gelte gleichermaßen für eine etwaige nach dem Zweifelssatz über die Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten hinaus anzunehmende dissozial-narzisstische und emotional-instabile Persönlichkeitsstörung wie auch für die Hypothese eines möglichen Zusammenwirkens von hirnorganischer Vorschädigung oder Persönlichkeitsakzentuierung und akuter Intoxikation, denn eine jeweils darauf beruhende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sei stets für die Anwendung des § 21 StGB erforderlich und hier gerade nicht gegeben. Im Ergebnis sei damit der Sachverständigen zufolge die Einsichtsfähigkeit in keinem Fall betroffen gewesen, die Steuerungsfähigkeit sei allenfalls vermindert, aber nicht erheblich vermindert gewesen. Von einer Aufhebung sei keinesfalls auszugehen. Die Sachverständige St.-M. hat ihr ausführliches Gutachten klar und anschaulich erstattet und ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Ihre Ausführungen enthielten keinerlei Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze und waren jederzeit nachvollziehbar. Die Kammer hat sich mit den Ausführungen der Sachverständigen und den von ihr gefundenen Ergebnissen zur Frage der Schuldfähigkeit gründlich auseinandergesetzt und sich nach eingehender Prüfung ihren diesbezüglichen Ausführungen angeschlossen und sie sich zu eigen gemacht. IV. Der Angeklagte hat sich danach der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung strafbar gemacht, §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB. Ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn jemand gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt. Dies ist hier der Fall, da der Angeklagte mit dem Finger in die Scheide der Zeugin K. eingedrungen ist, obwohl er erkannt hatte, dass sie dies nicht wollte, sie vielmehr von seinem Erscheinen überrascht und erschrocken war und ihn nach dem Anfassen ihrer Brüste ausdrücklich aufgefordert hatte, dies zu lassen. Es liegt auch die Qualifikation des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB vor, da der Angeklagte gegenüber der Zeugin K. Gewalt angewendet hat, indem er so kräftig und für die Zeugin schmerzhaft einen Finger in die Scheide der Zeugin stieß, dass diese eine Verletzung im Scheideneingang davontrug, wobei im Schritt der von der Zeugin getragenen Leggings ein Riss entstand. Diese körperliche Kraftentfaltung ging über die bloße Penetration als solche hinaus (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2016 - 2 StR 405/15 - NStZ-RR 2016, 202). Im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt die speziellere Qualifikation des sexuellen Übergriffs mit Gewalt das Grunddelikt nach Abs. 1 (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 62. Ed. 1.8.2024, StGB § 177 Rn. 73, beck-online). Der festgestellte Sachverhalt erfüllt zusätzlich auch die Voraussetzungen einer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB. Der besonders schwere Fall des sexuellen Übergriffs mit Gewalt in Form des Regelbeispiels der Vergewaltigung ist gegeben, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung). Wie die Sachverständige Prof. Dr. S. ausgeführt hat, befindet sich die (blutende) Verletzung hier jenseits des Scheidenvorhofes, nämlich im Scheideneingang, der nur mit Hilfe eines Spekulums oder durch starkes Spreizen sichtbar ist, mithin im Körperinneren, so dass ein - wenn auch nicht tiefes - Eindringen im vorgenannten Sinne zweifelsfrei zu bejahen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, ist das Eindringen mit dem Finger dem Eindringen mit dem Penis insoweit gleichgestellt. Das Gesetz knüpft allein an das „Eindringen in den Körper“ an. An der „Beischlafähnlichkeit“ solcher sexuellen Handlungen besteht nach der gesetzgeberischen Bewertung jedenfalls in den Fällen kein Zweifel, in denen die Tathandlung entweder auf Seiten - wie hier - des Opfers oder des Täters unter Einbeziehung des Geschlechtsteils geschieht. Aus diesem Grund kam es in einem dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegenden Fall (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.1999 - 4 StR 389/99 - NJW 2000, 672) auch nicht darauf an, dass sich nicht hat feststellen lassen, ob der Angeklagte bei der Tatbegehung „den Zwickel des Badeanzuges zur Seite schob, um mit dem bloßen Finger in die Scheide zu fassen“, und das Landgericht deshalb davon ausgegangen ist, dass „der Angeklagte ihren Badeanzug mit in die Scheide gedrückt“ hat. Dies ändert an dem „Eindringen in den Körper“ nichts. Es ist auch keine bestimmte Tiefe des Eindringens erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer auch insoweit anschließt, ist „Beischlaf“ das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide; dafür genügt der Kontakt des männlichen Gliedes mit dem Scheidenvorhof (vgl. BGH, Urt. v. 14.8.1990 - 1 StR 62/90 - NJW 1991, 185; BGH, Urt. v. 25.10.2000 - 2 StR 242/00 - NJW 2001, 455), ein vollständiges Eindringen des Gliedes in die Scheide ist jedenfalls gerade keine Voraussetzung für die Vollendung des Beischlafs (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2000 - 1 StR 270/00 - NStZ 2001, 246). Gleiches muss für das Eindringen mit sonstigen Körperteilen oder Gegenständen gelten. Allerdings genügt für die Annahme des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB nicht jede mit einer Penetration verbundene sexuelle Handlung, vielmehr sind die Voraussetzungen nur dann erfüllt, wenn die dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung das Opfer „besonders erniedrigt“. Das heißt, § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB enthält die Legaldefinition der Vergewaltigung, die aber nicht deckungsgleich mit dem Regelbeispiel ist. Eine Vergewaltigung liegt stets vor, wenn die sexuelle Handlung - wie hier - mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist, eine besondere Erniedrigung des Opfers ist hierfür nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 20.3.2001 - 4 StR 79/01 - NStZ 2001, 369); andererseits liegt ohne Eindringen in den Körper keine Vergewaltigung vor, selbst wenn das Regelbeispiel erfüllt ist (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 62. Ed. 1.8.2024, StGB § 177 Rn. 48, beck-online). Zwar kommt dem einschränkenden Merkmal der „besonderen Erniedrigung“ in Fällen des Oral- und Analverkehrs regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu, weil sich der erniedrigende Charakter dieser sexuellen Handlungen im Allgemeinen von selbst versteht (vgl. BGH, Beschl. v. 20.3.2001 - 4 StR 79/01 - NStZ 2001, 369). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht und grundsätzlich bedarf es jeweils der positiven Feststellung der Umstände des Einzelfalls, die in wertender Betrachtung die Annahme der „besonderen Erniedrigung“ des Tatopfers stützen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.3.2001 - 4 StR 79/01 - NStZ 2001, 369; BGH, Urt. v. 18.11.1999 - 4 StR 389/99 - NJW 2000, 672). Für eine besondere Erniedrigung sprechen hier zunächst das erhebliche Alter der Geschädigten und die von ihr durch das gewaltsame Vorgehen empfundenen Schmerzen - die Zeugin konnte immerhin zunächst aufgrund von Schmerzen im Schritt nicht sitzen -, dagegen spricht, dass die Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung hier weniger stark beeinträchtigt wurde als durch einen Geschlechtsverkehr (vgl. LG Augsburg, Urt. v. 29.7.1998 - 1 KLs 402 Js 103595–98 - NStZ 1999, 307). Es überwiegen hier jedoch die für eine besondere Erniedrigung sprechenden Umstände, da es sich nach Auffassung der Kammer um eine besonders grobe, rücksichtslose Behandlung einer betagten, körperlich wehrlosen Frau handelt, die der eingesetzten Gewalt nichts entgegenzusetzen hatte und die nicht nur mit sexuellen Handlungen des Angeklagten nicht einverstanden war, sondern nach ihren glaubhaften Angaben allgemein nicht mehr sexuell aktiv ist und ob des Geschehenen so von Scham erfüllt war, dass sie sogar ihre blutbefleckte Unterhose vor der rechtsmedizinischen Untersuchung verschwinden ließ. Tateinheitlich hat der Angeklagte eine vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB begangen, indem er die Zeugin K. in den Flur schleifte, zu Boden stieß, ihr ein Knie ins Kreuz stemmte und den Kopf der Zeugin gewaltsam auf den Boden drückte. Es handelt sich um einen einheitlichen Geschehensablauf, wobei die körperlichen Misshandlungen über die mit dem sexuellen Übergriff einhergehenden hinausgehen. Ein Schuldausschließungsgrund nach § 20 StGB liegt - wie dargestellt - nicht vor, vielmehr ist der Angeklagte nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen St.-M., denen sich die Kammer anschließt, voll schuldfähig. V. Es war der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren anzuwenden und nicht derjenige des minder schweren Falles nach § 177 Abs. 9 Var. 2 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Ein minder schwerer Fall liegt grundsätzlich vor, wenn das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB ist bereits unter Ziffer IV. ausgeführt worden. Zu beachten war insoweit, dass der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB umfassende Sperrwirkung gegenüber demjenigen des Abs. 9 entfaltet (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 62. Ed. 1.8.2024, StGB § 177 Rn. 82, beck-online), falls nicht ausnahmsweise auch von der Regelwirkung des Abs. 6 abgesehen werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.2024 - 6 StR 502/23 - BeckRS 2024, 16878). Vorliegend verbleibt es bei der Sperrwirkung des Strafrahmens des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB, da ein Absehen von der Regelwirkung nach Auffassung der Kammer hier nicht tat- und schuldangemessen wäre. Eine Entkräftung der Regelwirkung des Abs. 6 kommt nur bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.2011 - 5 StR 403/10 - NStZ-RR 2011, 141; BGH, Beschl. v. 10.1.2024 - 2 StR 477/23 - BeckRS 2024, 4016). Die strafmildernden Gesichtspunkte, insbesondere die geständige Einlassung des Angeklagten, die von ihm gezeigte Reue, die im Vergleich zum Geschlechtsverkehr geringere Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung und die zugunsten des Angeklagten anzunehmende konsumbedingte Enthemmung - unterhalb der Schwelle des § 21 StGB - genügen nach Auffassung der Kammer schon nicht für die Annahme gewichtiger Milderungsgründe als Voraussetzung für ein Absehen von der Regelwirkung des Abs. 6. Diesen Umständen stehen im Übrigen gewichtige strafschärfende Gesichtspunkte gegenüber, nämlich neben den einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten vor allem die besonders grobe und rücksichtslose Behandlung einer betagten, körperlich wehrlosen Frau. Allerdings ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach Abs. 6 die Annahme eines minder schweren Falles gemäß Abs. 9 nicht völlig ausgeschlossen, doch müssen dann ganz außergewöhnliche schuldmindernde Umstände zusammenkommen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.2024 - 2 StR 477/23 - BeckRS 2024, 4016). Solche liegen hier jedoch aus den im vorangegangenen Absatz geschilderten Gründen ersichtlich nicht vor. Auch die Annahme des vertypten Milderungsgrundes nach §§ 21, 49 StGB wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit scheidet aus den im Rahmen der Darstellung der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens bereits genannten Gründen aus, da es an einer erheblichen Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit fehlt. Auf die dortigen Ausführungen zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration wird ergänzend Bezug genommen. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer gemäß § 46 Abs. 2 StGB innerhalb des Strafrahmens von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Zu seinen Gunsten sprach insbesondere, dass es sich um eine relativ niedrigschwellige Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung handelt und der Angeklagte sich - soweit es ihm unter Berücksichtigung seiner hirnorganischen Auffälligkeiten und unbewussten psychischen Mechanismen möglich war - geständig eingelassen hat, um der Zeugin K. nach Möglichkeit eine Aussage zu ersparen. Er hat auch Reue gezeigt, sich bei der Zeugin K. entschuldigt und die Beweisaufnahme hat ergeben, dass er versucht hat, der Zeugin hochzuhelfen, und sie nicht in ungewissem Verletzungszustand auf dem Boden liegend zurückgelassen hat. Erheblich zu seinen Lasten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte über einschlägige - wenn auch teilweise länger zurückliegende - Vorstrafen im Bereich der Gewalt- und Sexualdelikte verfügt und sein brutales Vorgehen angesichts der körperlichen Konstitution der Geschädigten von Gefährlichkeit und besonderer Rücksichtslosigkeit geprägt war und auch zu erheblichen Verletzungen und längeren Leiden bei der Geschädigten geführt hat, sowie in diesem Zusammenhang die tateinheitliche Begehung mehrerer Straftatbestände. Die Kammer hat zwar auch gesehen, dass der Angeklagte durch die Wirkung der von ihm konsumierten Substanzen - unterhalb der Schwelle des § 21 StGB - enthemmt und aufgrund seiner desolaten Wohnsituation emotional belastet war, eine strafmildernde Wirkung dieser Aspekte wird jedoch dadurch aufgewogen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung - trotz seiner einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen und der ihm nach eigenen Angaben bekannten aggressionssteigernden Wirkung von Alkohol (in Kombination mit Cannabis) auf ihn - keine glaubhafte Einsicht und Veränderungsbereitschaft hinsichtlich des Einsatzes von Alkohol in emotionalen Konfliktsituationen gezeigt hat. Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich weiter aus, dass er bei der Tat die Wehrlosigkeit eines 84-jährigen Opfers ausgenutzt hat und außerdem mit dem entwendeten Schlüssel in den besonders geschützten Raum der Wohnung eingedrungen ist, was die Zeugin K. nachhaltig in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt hat. Bei Abwägung all dieser Aspekte ist eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen. VI. Maßregeln der Besserung und Sicherung scheiden aus. 1. Eine Unterbringung nach § 63 StGB, in dessen erstem Satz es heißt, „hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist“, kommt mangels festgestellter Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht in Betracht. 2. Eine Unterbringung nach § 64 StGB scheidet ebenfalls aus. § 64 StGB lautet: „Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die überwiegend auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; der Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Die Anordnung ergeht nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.“ Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt scheitert hier an nicht vorhandenen Erfolgsaussichten einer Suchttherapie bei dem Angeklagten. Der fortgesetzte Alkoholkonsum habe, so die Sachverständige Dr. St.-M., zwar bereits gesundheitliche (hirnorganische Beeinträchtigung) wie psychosoziale (z.B. Verurteilungen wegen Trunkenheitsfahrten und Gewaltdelikten) Folgen. Der Angeklagte zeige bezüglich seines Substanzkonsums aber ausgeprägte Bagatellisierungstendenzen, keinen Leidensdruck und keine Veränderungsbereitschaft. Der Angeklagte fordere eine „Psychotherapie ohne Aufarbeiten“, dabei würden die eigentliche therapeutische Arbeit verhindert und pathologische Erlebens- und Verhaltensstile kontraproduktiv aufrechterhalten und stabilisiert werden. Eine zielführende Bearbeitung sowohl der Sucht- als auch der Persönlichkeitsproblematik erscheine daher insgesamt nicht möglich. Der Angeklagte hat sich auch selbst in der Hauptverhandlung auf Nachfrage dahingehend geäußert, dass er sich eine Therapie ausschließlich im Sinne eines Zuhörens durch den Therapeuten wünsche (er müsse vieles „mal loswerden“), was die Ausführungen und den gezogenen Schluss der Sachverständigen bestätigte. Es handelt sich hier dementsprechend nicht um einen Fall, in dem die Aussicht besteht, dass die Therapiemotivation einschließlich der Erkenntnis der fortbestehenden Alkoholabhängigkeit ebenso wie eine - für eine längerfristige Abstinenz erforderliche - höhere Affekttoleranz im Rahmen der Therapie erarbeitet werden kann. Nach den Ausführungen der Sachverständigen könne der Angeklagte - auch aufgrund seiner hirnorganisch bedingten kognitiven Defizite - von einer Therapie nicht profitieren und deshalb allenfalls körperlich entziehen. Die Kammer hat sich auch insoweit mit den Ausführungen der Sachverständigen und den von ihr gefundenen Ergebnissen gründlich auseinandergesetzt und sich nach eingehender Prüfung ihren diesbezüglichen Ausführungen angeschlossen und sie sich zu eigen gemacht. Hinzu kommt, dass die Tat hier nicht überwiegend auf den Hang, berauschende Mittel zu sich zu nehmen, zurückgeht, wie es § 64 StGB n.F. fordert, da nach den Ausführungen der Sachverständigen, denen die Kammer sich anschließt, die narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung - also die Kränkung infolge fehlender Befriedigung des Bedürfnisses nach einem Gespräch über die eigenen Sorgen in Form der desolaten Wohnsituation - handlungsweisend war. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.