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Urteil

2 StR 405/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei schwerer genitaler Verletzung eines Kindes kann aus ärztlichem Befund auf Vaginalpenetration geschlossen werden. • Ein Ausschlussverfahren ist zulässig, wenn alle realen Alternativen mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen wurden. • Allein das Vorliegen einer Penetration begründet nicht ohne weitere Feststellungen den Tatbestand der Vergewaltigung (§ 177 Abs.1 Nr.1 u.3 StGB). • Bei nicht tragfähigen Feststellungen zur Nötigung ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Schwere sexuelle Misshandlung eines Kindes: Penetration festgestellt, Vergewaltigung nicht bewiesen • Bei schwerer genitaler Verletzung eines Kindes kann aus ärztlichem Befund auf Vaginalpenetration geschlossen werden. • Ein Ausschlussverfahren ist zulässig, wenn alle realen Alternativen mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen wurden. • Allein das Vorliegen einer Penetration begründet nicht ohne weitere Feststellungen den Tatbestand der Vergewaltigung (§ 177 Abs.1 Nr.1 u.3 StGB). • Bei nicht tragfähigen Feststellungen zur Nötigung ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben. Der Angeklagte lebte seit Dezember 2012 mit seiner Lebensgefährtin S. und deren 2011 geborener Tochter in einer Wohnung. Am 2. Mai 2013 brachte der Angeklagte das Kind zwischen 18:30 und 18:45 Uhr zu Bett; gegen 19:00 Uhr verließen die Mutter und deren Schwester die Wohnung für etwa eine Stunde. In deren Abwesenheit erlitt das Kind Verletzungen im Genitalbereich mit Blutungen; später stellte eine ärztliche Untersuchung einen Dammriss fest. Der Angeklagte bestritt die Tat. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes. Der Angeklagte legte Revision ein; der BGH prüfte Beweiswürdigung und rechtliche Qualifikation. • Beweiswürdigung: Der BGH hält die Würdigung des Landgerichts für rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem medizinischen Befund folgert das Gericht, dass nur eine Penetration die Verletzungsursache sein könne; andere Alternativen, etwa ein Sturz, wurden als nicht konkret belegt ausgeschlossen. • Ausschlussverfahren: Ein Verurteilungsereignis kann auf Ausschluss beruhen, sofern alle relevanten Alternativen mit lebensnaher Gewissheit ausgeschlossen sind; dies ist hier erfüllt, insbesondere wegen der zeitlichen Abläufe, sodass allein der Angeklagte als Täter in Betracht kommt. • Sexuelle Handlung und Penetration: Die Penetration (Körperteil oder Gegenstand) stellt eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung dar, die nach § 176a Abs.2 Nr.1 StGB den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes erfüllt. • Vergewaltigungs- bzw. Nötigungsmerkmale: Für die Annahme einer Vergewaltigung nach § 177 Abs.1 Nr.1 oder Nr.3 StGB fehlt es an tragfähigen Feststellungen über nötigende Gewalt oder daran, dass das Opfer wegen einer schutzlosen Lage den Widerstand für aussichtslos gehalten habe. Allein die Penetration und die Verletzung rechtfertigen nicht ohne weitere Nachweise die Annahme von Gewaltanwendung oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage. • Rechtsfolgen: Mangels ausreichender Feststellungen zur Nötigung ist der Schuldspruch hinsichtlich der Vergewaltigung zu ändern; die Anwendung von § 176a Abs.2 Nr.1 StGB (schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes) bleibt hingegen gerechtfertigt. • Verfahrensrecht: Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung über Strafe und Kosten an eine andere, nicht für Jugend zuständige Strafkammer. • Verwertungs- und Verteidigungsrecht: Eine entsprechende rechtliche Korrektur verletzt nicht § 265 Abs.1 StPO, weil der Angeklagte sich durch den rechtlichen Hinweis nicht anders verteidigen konnte. Der Senat hat die Revision in Teilbereichen für begründet erklärt: Der Schuldspruch wird dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs.2 Nr.1 StGB schuldig ist; die Vergewaltigungsqualifikation (§ 177 Abs.1 Nr.1/3 StGB) entfällt mangels tragfähiger Feststellungen zu nötigender Gewalt oder schutzloser Lage. Aufgrund der Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitere Revision wurde verworfen. Damit bleibt die Feststellung der Penetration und der schweren Verletzung bestehen, führt aber nicht zur Verurteilung wegen Vergewaltigung, weil die für § 177 erforderlichen zusätzlichen Gewalt- oder Ausnutzungsfeststellungen fehlen.