Endurteil
1 HK O 1036/23
LG Ingolstadt, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 47 Abs. 4 ist kein allgemeines Prinzip zu entnehmen, wonach ein Interessenkonflikt regelmäßig zu einem Stimmrechtsverbot führt. Andererseits erscheint es nicht ausgeschlossen, einzelne Fälle in vergleichbaren Konstellationen einer analogen Anwendung zuzuführen. So ist es anerkannt, dass auch ein organschaftlicher Vertreter eines Gesellschafters das Stimmrecht für diesen nicht wahrnehmen kann, wenn der Ausschlusstatbestand in seiner Person begründet ist. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es beansprucht das in § 47 Abs. 4 S. 1 enthaltene Stimmverbot auch für den hier vorliegenden Fall, in dem dieses zwar nicht in der Gesellschafterin selbst, wohl aber in der Person der für sie handelnden organschaftlichen Vertreter verwirklicht ist, Gültigkeit. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es erfasst das sich aus der Vorschrift ergebende Stimmverbot über den Gesetzeswortlaut hinaus beim Vorwurf gemeinsam begangener Pflichtverletzungen die Abstimmung über das Verhalten aller daran Beteiligten, weil dieses in einem solchen Fall nur einheitlich beurteilt werden kann. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
4. Es obliegt grundsätzlich die Beurteilung der Sinnhaftigkeit bzw. Zweckmäßigkeit einer Mzur Abstimmung gestellten Geschäftsführungsmaßnahme den Gesellschaftern. Die übrigen Mitgesellschafter haben eine andere Sichtweise und ein daraus resultierendes abweichendes Abstimmungsverhalten hinzunehmen, auch wenn die Beweggründe hierfür sachwidrig und unverständlich erscheinen. Das Gericht darf einen Beschluss nicht deshalb beanstanden, weil er unzweckmäßig oder nicht im Interesse der Gesellschaft erscheint. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)
5. Eine Pflicht zur Abstimmung in einem bestimmten Sinn besteht daher nur, wenn zur Verfolgung der Interessen der Gesellschaft keine andere Stimmabgabe denkbar ist, andernfalls der Gesellschaft nur schwere Nachteile entstehen und die eigenen Interessen des Gesellschafters unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange dahinter zurückstehen müssen. Diese hohen Anforderungen bestehen auch dann, wenn die Zustimmungspflicht zu Maßnahmen der Geschäftsführung in Rede steht. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 47 Abs. 4 ist kein allgemeines Prinzip zu entnehmen, wonach ein Interessenkonflikt regelmäßig zu einem Stimmrechtsverbot führt. Andererseits erscheint es nicht ausgeschlossen, einzelne Fälle in vergleichbaren Konstellationen einer analogen Anwendung zuzuführen. So ist es anerkannt, dass auch ein organschaftlicher Vertreter eines Gesellschafters das Stimmrecht für diesen nicht wahrnehmen kann, wenn der Ausschlusstatbestand in seiner Person begründet ist. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es beansprucht das in § 47 Abs. 4 S. 1 enthaltene Stimmverbot auch für den hier vorliegenden Fall, in dem dieses zwar nicht in der Gesellschafterin selbst, wohl aber in der Person der für sie handelnden organschaftlichen Vertreter verwirklicht ist, Gültigkeit. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es erfasst das sich aus der Vorschrift ergebende Stimmverbot über den Gesetzeswortlaut hinaus beim Vorwurf gemeinsam begangener Pflichtverletzungen die Abstimmung über das Verhalten aller daran Beteiligten, weil dieses in einem solchen Fall nur einheitlich beurteilt werden kann. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz) 4. Es obliegt grundsätzlich die Beurteilung der Sinnhaftigkeit bzw. Zweckmäßigkeit einer Mzur Abstimmung gestellten Geschäftsführungsmaßnahme den Gesellschaftern. Die übrigen Mitgesellschafter haben eine andere Sichtweise und ein daraus resultierendes abweichendes Abstimmungsverhalten hinzunehmen, auch wenn die Beweggründe hierfür sachwidrig und unverständlich erscheinen. Das Gericht darf einen Beschluss nicht deshalb beanstanden, weil er unzweckmäßig oder nicht im Interesse der Gesellschaft erscheint. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz) 5. Eine Pflicht zur Abstimmung in einem bestimmten Sinn besteht daher nur, wenn zur Verfolgung der Interessen der Gesellschaft keine andere Stimmabgabe denkbar ist, andernfalls der Gesellschaft nur schwere Nachteile entstehen und die eigenen Interessen des Gesellschafters unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange dahinter zurückstehen müssen. Diese hohen Anforderungen bestehen auch dann, wenn die Zustimmungspflicht zu Maßnahmen der Geschäftsführung in Rede steht. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20.06.2023 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4 und 5.1 b) werden für nichtig erklärt. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die gegen die Beschlüsse der Gesellschaftersversammlung gerichtete Klage ist zulässig und begründet. 1. Die von der Klägerseite erhobenen Anfechtungsklagen sind statthaft. Sie richten sich gegen Gesellschafterbeschlüsse, deren Zustandekommen ausweislich des im Verfahren als Anlage K3 vorgelegten Versammlungsprotokolls vom Versammlungsleiter festgestellt wurde. 2. Die Klage wurde mit Einreichung der streitgegenständlichen Klage durch Klageschrift vom 19.07.2023 am selben Tag auch innerhalb der Monatsfrist nach § 246 Abs. 1 Aktiengesetz erhoben. 3. Die von der Klägerseite beanstandeten Beschlüsse sind nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig zustande gekommen und deshalb auf die Klage hin für nichtig zu erklären. 3.1 Beschluss zu TOP 2 (Entlastung der Geschäftsführer Herr H… und O… für das Jahr 2022): Die unter dem fraglichen Tagesordnungspunkt gefassten Beschlüsse zur Entlastung der im Jahr 2022 für die Beklagte tätigen Geschäftsführer H… und O… unterliegen der Anfechtung und sind deswegen für nichtig zu erklären, weil sie alleine mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin V… AG gefasst worden sind und die für diese abgegebenen Stimmen im Rahmen der Beschlussfassung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Mit der Klägerseite vertritt nämlich auch die Kammer die Auffassung, dass die für die Mitgesellschafterin V… AG in der fraglichen Gesellschafterversammlung agierenden Vorstandsmitglieder H… und O… gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG analog bei der Beschlussfassung über die Entlastung des jeweils anderen in dessen Funktion als Geschäftsführer der Beklagten ausgeschlossen waren und damit nicht als organschaftliche Vertreter der V… AG abstimmen durften. Nach Auffassung des Gerichts ist in der vorliegenden Konstellation sowohl der persönliche als auch der sachliche Anwendungsbereiche von § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbH-Gesetz eröffnet. Der sachliche Anwendungsbereich ist eröffnet, weil mit dem angefochtenen Beschluss über einen der in der genannten Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Fall, hier die Entlastung der Geschäftsführer entschieden wurde. In persönlicher Hinsicht regelt § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbH-Gesetz zwar nach seinem Wortlaut nur ein Stimmverbot des Gesellschafters. Die Vorschrift sieht für eine dort genannte Reihe von Fällen ein Stimmrechtsverbot von Gesellschaftern vor, um Interessenkollisionen einzelner Gesellschafter oder ein „Richten in eigener Sache“ zu verhindern und auf diese Weise Risiken für das Gesellschaftsinteresse zu vermeiden (Wicke in: Wicke GmbHG § 47 Rn. 13). Der Vorschrift ist kein allgemeines Prinzip zu entnehmen, wonach ein Interessenkonflikt regelmäßig zu einem Stimmrechtsverbot führt. Andererseits erscheint es nicht ausgeschlossen, einzelne Fälle in vergleichbaren Konstellationen einer analogen Anwendung zuzuführen (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack Rn. 76). So ist es anerkannt, dass auch ein organschaftlicher Vertreter eines Gesellschafters das Stimmrecht für diesen nicht wahrnehmen kann, wenn der Ausschlusstatbestand in seiner Person begründet ist (Wicke aaO Rn. 14, MüKoGmbHG/Drescher, 4. Aufl. 2023, GmbHG § 47 Rn. 198 m.w.N in Fn. 722). Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze beansprucht das in § 47 Abs. 4 Satz 1 enthaltene Stimmverbot auch für den hier vorliegenden Fall, in dem dieses zwar nicht in der Gesellschafterin selbst, wohl aber in der Person der für sie handelnden organschaftlichen Vertreter verwirklicht ist, Gültigkeit. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite scheidet die Anwendung des Stimmverbots in vorliegenden Fall nicht deswegen aus, weil die selbst unmittelbar betroffenen und damit dem Abstimmungsverbot auch als Vertreter des Mehrheitsgesellschafters direkt unterfallenden Geschäftsführer bei der Abstimmung über ihre eigene Entlastung selbst nicht mitgewirkt haben, sondern die Stimmrechtsausübung jeweils nur bei der Entlastung des anderen Geschäftsführers/Vorstandsmitglieds erfolgte. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass das sich aus der Vorschrift ergebende Stimmverbot über den Gesetzeswortlaut hinaus beim Vorwurf gemeinsam begangener Pflichtverletzungen die Abstimmung über das Verhalten aller daran Beteiligten erfasst, weil dieses in einem solchen Fall nur einheitlich beurteilt werden kann (BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 – II ZR 246/88 –, BGHZ 108, 21-32, Rn. 17). So liegt der Fall auch hier. Die Klägerseite wirft beiden vorgenannten Geschäftsführern der Beklagten – von dieser unwidersprochen – vor, gemeinsam und in Absprache hinter dem Rücken der (Minderheits-)Gesellschafter die streitige Maßnahme verhandelt und hierbei in erster Linie die Interessen des Mehrheitsgesellschafters berücksichtigt und darüber hinaus bewusst eine Information der Minderheitsgesellschafter unterlassen zu haben. Dies führt nach Auffassung der Kammer dazu, dass das Stimmverbot nicht nur für die Mitwirkung bei der eigenen Entlastung, sondern auch bei der Entlastung des jeweils anderen Geltung beansprucht (vgl. hierzu auch Römermann in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbH-Gesetz 4. Auflage 2023 Rn. 187; Drescher in: Münchener Kommentar GmbHG 4. Auflage 2023 Rn. 146; Wicke aaO Rn. 14; Jaeger in: Oppenländer/Trölitzsch, Praxishandbuch der GmbH-Geschäftsführung 3. Auflage 2020 Rn. 59). Hierfür spricht nach Auffassung der Kammer auch, dass die für eine Gesamtentlastung geltenden Grundsätze in diesen Fällen nicht durch eine Aufspaltung in Einzelentlastungen umgangen werden können. 3.2 Beschluss zu TOP 3 (Zustimmung zum Abschluss eines Darlehensvertrags mit der …) Mit der Klägerseite geht das Gericht im Ausgangspunkt davon aus, dass die Überprüfung des zum Tagesordnungspunkt 3 ergangenen Beschlusses nicht bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil es sich insoweit um eine Geschäftsführungsmaßnahme handelt, die nicht der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung unterlag. 3.2.1 Entgegen der Auffassung der Klägerseite kann sich diese im vorliegenden Fall für ihre Annahme der Rechtswidrigkeit des zu diesem Tagesordnungspunkt gefassten Beschlusses nicht auf einen Verstoß gegen die die V… AG betreffende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht berufen. Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass der insoweit gefasste Beschluss dann als rechtswidrig festgestellt zu beanstanden wäre, wenn die Gesellschafter aufgrund ihrer gesellschaftlichen Treuepflicht zur Ablehnung verpflichtet und deshalb ihre abweichend (in zustimmendem Sinn) abgegebenen Stimmen unwirksam waren (so ausdrücklich für den umgekehrten Fall BGH, Urteil vom 12. April 2016 – II ZR 275/14 -Rn. 17, juris). Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist im vorliegenden Fall allerdings ein Verstoß gegen die gesellschaftliche Treuepflicht durch die V… AG nicht festzustellen. Hierbei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass ein Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechts frei ist, soweit sie ihm nicht schon nach § 47 Abs. 4 GmbHG untersagt ist und er die durch die Treuepflicht gezogenen Grenzen einhält. Dabei obliegt die Beurteilung der Sinnhaftigkeit bzw. Zweckmäßigkeit einer Maßnahme den Gesellschaftern. Die übrigen Mitgesellschafter haben eine andere Sichtweise und ein daraus resultierendes abweichendes Abstimmungsverhalten hinzunehmen, auch wenn die Beweggründe hierfür sachwidrig und unverständlich erscheinen. Das Gericht darf einen Beschluss nicht deshalb beanstanden, weil er unzweckmäßig oder nicht im Interesse der Gesellschaft erscheint (BGH, Urteil vom 12. April 2016 aaO Rn. 15, juris). Die Treuepflicht gebietet es zwar, sich bei der Stimmabgabe grundsätzlich von den Interessen der Gesellschaft leiten zu lassen. Wie die Interessen der Gesellschaft am besten gewahrt bleiben, haben aber grundsätzlich die Gesellschafter zu beurteilen. Eine Pflicht zur Abstimmung in einem bestimmten Sinn besteht daher nur, wenn zur Verfolgung der Interessen der Gesellschaft keine andere Stimmabgabe denkbar ist, andernfalls der Gesellschaft nur schwere Nachteile entstehen und die eigenen Interessen des Gesellschafters unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange dahinter zurückstehen müssen (BGH, Urteil vom 12. April 2016 aaO Rn. 16, juris). Diese hohen Anforderungen bestehen auch dann, wenn die Zustimmungspflicht zu Maßnahmen der Geschäftsführung in Rede steht (OLG München, Urteil vom 14. August 2014 – 23 U 4744/13 -Rn. 86, juris). Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze kann sich das Gericht auf Grundlage des Sachvortrags der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin (OLG Brandenburg Urt. v. 5.1.2017 – 6 U 21/14, BeckRS 2017, 121373 – Rn. 77ff) keine Überzeugung davon bilden, dass die Zustimmung zu dem Konsortialkreditvertrag für die Beklagte allein nachteilig waren und deren Ablehnung daher objektiv unabweisbar erforderlich war. Zwischen den Parteien unstreitig war für die bislang bestehende, zum 30.06.2023 auslaufende Finanzierung der Beklagten eine Anschlussfinanzierung erforderlich. Für diese standen neben der nunmehr gewählten Form eines Konsortialkredits zweifelsohne auch andere Formen der Anschlussfinanzierung zur Verfügung. Dies allein ist aber für die Annahme der Klägerin, dass nur die Ablehnung der vertraglichen Bestimmungen zur Finanzierung der gesellschaftlichen Treuepflicht entsprach, nicht ausreichend. Auch die Tatsache, dass die bisher bestehende objektbezogene Finanzierung einer Gruppenfinanzierung weicht, stellt eine unternehmerische Entscheidung dar, der die Sachgerechtigkeit, wie die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien hierzu zeigen, nicht von vornherein abgesprochen werden kann und die der Überprüfung durch das Gericht entzogen ist. Es kann dahingestellt bleiben, in wieweit die Auffassung der Klägerseite zutreffend ist, dass die nunmehrige Finanzierung mit einem deutlich höheren Risiko der Inanspruchnahme der Beklagten für den Ausfall weiterer Darlehensnehmer verbunden ist. Unstrittig wurde dieses Risiko nämlich über die Freistellungsvereinbarung der Beklagten mit der V… AG abgefedert. Darüber hinaus gilt es im „Gesamtpaket“ berücksichtigen, dass die nunmehrige Finanzierung auch mit gegenüber den Marktbedingungen deutlich günstigeren Konditionen verbunden ist, in deren Genuss die Beklagte gelangt. In der Gesamtheit der Konditionen ist ein Verstoß gegen die gesellschaftliche Treuepflicht nicht darstellbar. Dies gilt auch für den Fall, dass die gesamte Umstellung der Finanzierung allein dem Zweck gedient haben sollte, Liquidität im Bereich der V… AG zu schaffen, die diese dann ihrerseits über ein Darlehen an die D… AG weiterreichen konnte. Die Tatsache, dass mit der Finanzierung (auch) gesellschaftsfremde Ziele verfolgt werden sollten, führt nicht dazu, dass einer Maßnahme durch ein Gericht die Berechtigung wegen eines Verstosses gegen die gesellschafterische Treuepflicht abgesprochen werden kann, wenn diese auf der Ebene der betroffenen Gesellschaft eine unternehmerisch vertretbare Entscheidung darstellt. 3.2.2 Entgegen der Auffassung der Klägerseite sind auch die Voraussetzungen für ein Stimmrechtsverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbH-Gesetz nicht erfüllt. Eine unmittelbare Anwendung der vorgenannten Vorschrift scheidet aus, da an dem von der Klägerin für ihre Rechtsauffassung in Anspruch genommenen Konsortialvertrag nicht die Mitgesellschafterin V… AG, sondern lediglich weitere Gesellschaften, an denen die V… AG beteiligt ist, Vertragspartnerin ist. Nicht jedes Rechtsgeschäft einer GmbH mit einer anderen Gesellschaft, an der eine ihre Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, wird von dem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbH-Gesetz erfasst. Maßgebend für die Annahme eines Stimmverbots ist, ob wegen der Beteiligung des GmbH-Gesellschafters an der Drittgesellschaft deren Befangenheit typischerweise dazu führt, dass von ihrem Gesellschafter in der GmbH ein Vorrang der Eigeninteressen als Gesellschafter der Drittgesellschaft zu erwarten ist (MüKoGmbHG/Drescher, 4. Aufl. 2023, GmbHG § 47 Rn. 202). Ein Stimmverbot liegt danach vor, wenn in der anderweitigen Beteiligung des Gesellschafters ein unternehmerisches Interesse verkörpert ist, das bei Entscheidungen über Rechtsgeschäfte mit dem fremden Unternehmen eine unbefangene Stimmabgabe in der Regel ausschließt und deshalb für die GmbH eine erhebliche Gefahr bedeutet (OLG Brandenburg Urt. v. 5.1.2017 – 6 U 21/14, BeckRS 2017, 121373 – Rn. 67). Entgegen der Ansicht der Klägerin führt die Mehrheitsbeteiligung der V… AG an den weiteren am Konsortialkreditvertrag als Kreditnehmern beteiligten GmbHs für sich genommen noch nicht zu einem Stimmverbot in der Gesellschafterversammlung der Beklagten. Denn allein aus einer Beherrschung der Drittgesellschaft durch den GmbH-Gesellschafter lässt sich auf eine Interessenkollision jedenfalls dann nicht schließen, wenn der Gesellschafter, wie hier, zugleich die Mehrheit der Geschäftsanteile in der GmbH besitzt, in deren Gesellschafterversammlung die Abstimmung vorgenommen werden soll. Denn in einem solchen Fall ist nicht gewiss, in welcher Gesellschaft der Gesellschafter seine Interessen mehr verfolgt (OLG Brandenburg Urt. v. 5.1.2017 – 6 U 21/14, BeckRS 2017, 121373 – Rn. 70, MüKoGmbHG/Drescher, 4. Aufl. 2023, GmbHG § 47 Rn. 203 m.w.N in Fn. 749). Darüber hinaus ist in der vorliegenden Fallkonstellation zu berücksichtigen, dass sowohl die Beklagte als auch die weiteren Gesellschaften, an denen die V… AG als Mehrheitsgesellschafterin beteiligt ist, in dem Konsortialkreditvertrag als Kreditnehmer gemeinsam den Banken als Kreditgeber gegenüberstehen und damit im Zweifel von einer gleich gerichteten Interessenlage auszugehen ist. 3.2.3 Dem Beschluss zum Tagesordnungspunkt 3 muss aber deswegen die Anerkennung versagt werden, weil die V… AG, mit deren Stimmen der Beschluss zustande gekommen ist, durch die Vorstandsmitglieder H… und O… vertreten wurde, die an einer Mitwirkung wegen des sie treffenden Stimmverbots nach § 47 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 GmbH-Gesetz gehindert waren. Nach § 47 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 GmbHG hat der Gesellschafter kein Stimmrecht, der durch die Beschlussfassung entlastet werden soll. Mit Entlastung ist in erster Linie die allgemeine Entlastung der Geschäftsführung (§ 46 Nr. 5 GmbHG) gemeint. Die Vorschrift ist aber darüber hinaus immer dann anwendbar, wenn ein Gesellschafterbeschluss darauf abzielt, das Verhalten eines Geschäftsführers nachträglich zu billigen oder zu missbilligen. Der Stimmrechtsausschluss besteht mithin nicht nur dann, wenn die Tätigkeit des Geschäftsführers allgemein in Frage steht, sondern auch dann, wenn sich der Beschluss auf ein bestimmtes Verhalten oder Geschäft bezieht (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 7. Februar 2007 – 1 U 243/06 – 73 -Rn. 19, juris). Die vorgenannten Voraussetzungen sind in vorliegenden Fall erfüllt. Die streitgegenständlichen Beschlüsse betreffen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zum Beitritt der Beklagten zum Konsortialkreditvertrag und damit eine Maßnahme der Geschäftsführung. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu der betreffenden Maßnahme wäre zugleich mit einer enthaftenden Wirkung für die Geschäftsführung verbunden (OLG München, Urteil vom 14. August 2014 – 23 U 4744/13 -Rn. 79, juris). Die für die V… AG handelnden Vorstandsmitglieder H… und O… waren damit an der Stimmabgabe im Rahmen der Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 3, der sie mittelbar auch hinsichtlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, insbesondere hinsichtlich der fehlenden Information der Minderheitsgesellschafter enthaftet hätte, ausgeschlossen. 3.3 Beschluss zu TOP 5 (Beschlussfassung über eine Ausschüttung an die Gesellschafter) Die angefochtene Gesellschafterentscheidung über die Gewinnverwendung ist bereits aus formalen Gründen rechtswidrig und nichtig, da bei der Beschlussfassung die hierfür erforderliche Interessenabwägung nicht stattgefunden hat. Bei der Entscheidung über die Gewinnverwendung sind sämtliche berechtigte Interessen der Gesellschafter wie auch der Gesellschaft selbst umfassend gegeneinander abzuwägen (OLG Nürnberg, Urteil vom 9. Juli 2008 – 12 U 690/07 -Rn. 124 m. zahlr. Nachweisen, juris; OLG Hamm, Urteil vom 3. Juli 1991 – 8 U 11/91 -Rn. 9, juris). Die von der Gesellschafterversammlung getroffene Entscheidung kann von den Gerichten nur äußerst restriktiv auf Verstöße gegen gesetzliche Schranken oder die Treuepflicht einzelner Gesellschafter überprüft werden. Eine andere Sichtweise würde dem Gericht unternehmerische Entscheidungen zubilligen und damit einen Eingriff in den Kernbereich unternehmerischer Autonomie darstellen. (OLG Nürnberg aaO Rn. 136/137, juris). Allerdings kann ein Gewinnverwendungsbeschluss bereits aus formalen Gründen rechtswidrig und nichtig sein, wenn die erforderliche Interessenabwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (OLG Nürnberg aaO Rn. 169). So liegt der Fall hier. Die Beklagtenseite setzt sich gegen den von der Klägerseite behaupteten Einwand einer fehlenden Interessenabwägung lediglich mit dem pauschalen Vorbringen zur Wehr, dass eine Interessenabwägung stattgefunden habe. Eine derartige Interessenabwägung lässt sich allerdings der Niederschrift der Gesellschafterversammlung zu TOP 4 nicht entnehmen. Die Niederschrift beschränkt sich insoweit auf die Feststellung, in welcher Höhe maximal für alle Gesellschafter eine Ausschüttung erfolgen könne und beschreibt die Verteilung auf die Gesellschafter. Auch die in dem Protokoll enthaltenen Darlegungen des Geschäftsführers H… zur Liquiditätslage der Gesellschaft lassen eine Interessenabwägung nicht ansatzweise erkennen. Das Gericht verkennt insoweit nicht, das zwischen der Durchführung der Abwägung einerseits und deren Protokollierung andererseits zu trennen ist und aus dem Umstand einer möglicherweise unterbliebenen Protokollierung nicht zwingend folgt, dass auch eine Abwägung unterblieben ist. Nach Auffassung der Kammer stellt die im vorliegenden Fall allerdings unterbliebene Protokollierung ein Indiz dafür dar, dass vor bzw. im Rahmen der Beschlussfassung eine Interessenabwägung nicht erfolgt ist. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ersetzt auch die zu TOP 3 geführte Diskussion der Gesellschafter die vor der Fassung eines Gewinnverwendungsbeschlusses zu führende Interessenabwägung nicht. Dies gilt selbst dann, wenn erst der Abschluss des Konsortialkreditvertrags die Beklagte in die Lage versetzt haben sollte, die entsprechenden Ausschüttungen zu leisten. 3.4 Beschluss zu TOP 5 1b) (Entlastung des Geschäftsführers H… für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2023) Nach Auffassung der Kammer ist im vorliegenden Fall eine geltungserhaltende Reduktion des gefassten Beschlusses auf eine Entlastung vom 01.01.2023 bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht möglich. Diese steht sowohl der eindeutige Wortlaut des Beschlussvorschlags und der darauf gestützten Beschlussfassung als auch der der Beschlussfassung hinterlegte Wille, eine Klärung der Rechtsverhältnisse bis zu dem ebenfalls in der Versammlung beschlossenen Ausscheiden des Geschäftsführers zum 30.06.2023 zu erreichen, entgegen. Der Beschluss ist damit bereits deswegen als nichtig fest zu stellen, weil er nicht nur die vergangenheitsbezogene Billigung der Geschäftsführung beinhaltet, sondern – wenn auch nur für einen überschaubaren Zeitraum – eine wohl auch nach Auffassung der Beklagtenseite nicht gewollte Freizeichnung für zukünftige Vorgänge im Rahmen der Geschäftsführungstätigkeit enthält. Im Übrigen liegt auch insoweit ein Verstoß gegen das Stimmverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbH-Gesetz durch das für die VIB Vermögen AG tätig gewordene Vorstandsmitglied O… vor. Auf die Ausführungen unter 3.1 wird verwiesen. 3.5 Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Beschlüsse zu 2., 3. und 5.1 b), die die unmittelbare oder mittelbare Entlastung der nunmehrigen Vorstandsmitglieder O… und H… bewirken, unabhängig davon, wer für die V… AG tätig geworden ist, auch wegen eines Stimmrechtsmissbrauchs der Mehrheitsgesellschafterin unwirksam sein dürften. Neben der starren Stimmrechtsschranke des § 47 Abs. 4 GmbHG gibt es die „bewegliche“ Schranke des Stimmrechtsmissbrauchs, bei der das Stimmrecht nicht in bestimmten Situationen generell ausgeschlossen ist, sondern bei der sich der Ausschluss aus dem konkreten Beschlussinhalt ergibt. Ein Missbrauch im Wege der Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht kommt namentlich dann in Betracht, wenn ein Gesellschafter durch die Entlastung der Geschäftsführung nicht unerhebliche Ansprüche der Gesellschaft aufgibt (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken aaO, Rn. 24 m.w.N, juris). Dies ist hier gegeben, weil durch die gefassten Beschlüsse bei Zutreffen der klägerischen Auffassung nicht unerheblichen Erstattungsansprüchen der Beklagten ihren Geschäftsführern gegenüber die Grundlage entzogen werden konnte. 3.6 Die Anfechtung ist es hinsichtlich sämtlicher Beschlüsse begründet, weil die Beschlussfassung ausschließlich oder ausschlaggebend mithilfe der fehlerhaften Berücksichtigung der Stimmen der VIB Vermögen AG erfolgte. 4. Nebenentscheidungen Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit: 709 ZPO