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Beschluss

6 U 21/14

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0213.6U21.14.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Rahmenvertrag über die Versicherung einer Fahrzeugflotte kann der Versicherer den vorläufigen Deckungsschutz nicht durch einen bei Erteilung der vorläufigen Deckungszusage in Form der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB gemäß § 23 Abs. 2 FZV) erteilten Hinweis auf die Haftpflichtversicherung beschränken, wenn im Rahmenvertrag Versicherungsschutz oder zumindest die vorläufige Deckung für Fahrzeuge einer bestimmten Gattung ab dem Gefahrübergang auf den Versicherungsnehmer zugesagt ist und diese sich auf die Kaskoversicherung erstreckt.(Rn.30) 2. Solche Vereinbarungen in einem Rahmenvertrag gehen den Regelungen in den AKB (B.2.2. AKB 2008: Vorl. Versicherungsschutz besteht nur, wenn ausdrücklich zugesagt) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BGH vor, wonach die Aushändigung der Versicherungsbestätigung an den Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, dann nicht als uneingeschränkte Annahme des Antrags auf vorläufigen Deckungsschutz zu verstehen ist, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer durch einen an ihn gerichteten Hinweis unmissverständlich klargemacht hat, dass entgegen seinem Wunsch nach Kaskoversicherung vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist (Abgrenzung BGH, 14. Juli 1999, IV ZR 112/98, VersR 1999, 1274 und BGH, 19. März 1986, IVa ZR 182/84, VersR 1986, 541).(Rn.32)
Tenor
In dem Rechtsstreit ... Allgemeine Versicherung AG ./. C... GmbH wird mitgeteilt, dass der Senat die Sache nunmehr beraten hat mit dem Ergebnis, dass er die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO für gegeben erachtet. Dies beruht auf nachfolgenden Gründen:
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Rahmenvertrag über die Versicherung einer Fahrzeugflotte kann der Versicherer den vorläufigen Deckungsschutz nicht durch einen bei Erteilung der vorläufigen Deckungszusage in Form der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB gemäß § 23 Abs. 2 FZV) erteilten Hinweis auf die Haftpflichtversicherung beschränken, wenn im Rahmenvertrag Versicherungsschutz oder zumindest die vorläufige Deckung für Fahrzeuge einer bestimmten Gattung ab dem Gefahrübergang auf den Versicherungsnehmer zugesagt ist und diese sich auf die Kaskoversicherung erstreckt.(Rn.30) 2. Solche Vereinbarungen in einem Rahmenvertrag gehen den Regelungen in den AKB (B.2.2. AKB 2008: Vorl. Versicherungsschutz besteht nur, wenn ausdrücklich zugesagt) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BGH vor, wonach die Aushändigung der Versicherungsbestätigung an den Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, dann nicht als uneingeschränkte Annahme des Antrags auf vorläufigen Deckungsschutz zu verstehen ist, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer durch einen an ihn gerichteten Hinweis unmissverständlich klargemacht hat, dass entgegen seinem Wunsch nach Kaskoversicherung vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist (Abgrenzung BGH, 14. Juli 1999, IV ZR 112/98, VersR 1999, 1274 und BGH, 19. März 1986, IVa ZR 182/84, VersR 1986, 541).(Rn.32) In dem Rechtsstreit ... Allgemeine Versicherung AG ./. C... GmbH wird mitgeteilt, dass der Senat die Sache nunmehr beraten hat mit dem Ergebnis, dass er die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO für gegeben erachtet. Dies beruht auf nachfolgenden Gründen: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten auf der Grundlage des zwischen den Parteien abgeschlossenen Rahmenvertrages (Anlagen K 1 - K 4 der Klageschrift) eine Kaskoentschädigung mit der Behauptung, ihr seien in der Nacht vom 13. auf den 14. Juli 2011 von ihrem Betriebsgelände in Berlin-B... die in der Klageschrift auf den Seiten 4, 7 und 14 unter den Positionen 1, 2 und 4 aufgeführten drei LKW’s, die als selbstfahrende Arbeitsmaschinen Hauptkomponenten einer mobilen sog. S... -Anlage waren, entwendet worden, nachdem sie alle zu dieser Anlage gehörenden Fahrzeuge am 13. Juli 2011 von dem bisherigen Standort in einer Halle in S... (Brandenburg) auf ihr Betriebsgelände überführt und dort verschlossen abgestellt hatte. Die Klägerin hatte die Fahrzeuge bei der Beklagten angemeldet und von ihr für die Zulassung eine elektronische Versicherungsbestätigung für mehrmalige Zulassungen erhalten (Anlagen K 9 - K 13 der Klageschrift). Nach Leistungsablehnung der Beklagten vom 31. Oktober 2011 (Anlage K 18 der Klageschrift) holte die Klägerin das Gutachten des Sachverständigen C... vom 20. Januar 2012 (Anlage K 21 der Klageschrift) ein, der den Zeitwert der Fahrzeuge auf insgesamt 460.949,58 EUR schätzte und im Hinblick darauf, dass die aktuelle Marktsituation nur ein sehr geringes Angebot an S... -Komplettanlagen biete, den tatsächlichen Marktwert, der dem Wiederbeschaffungswert entspreche, mit ca. 60 % über dem Zeitwert einschätzte. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den auf die Positionen 1, 2 und 4 entfallenden Kaufpreis in Höhe von 731.419,83 EUR netto aus dem Gesamtkaufpreis der Anlage von 820.000,-- EUR netto geltend gemacht mit dem Vorbringen, zu diesem unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Preis die gebrauchte, aber noch neuwertige Anlage gemäß Kaufvertrag vom 21. Juni 2011 (Anlage K 6 der Klageschrift) erworben und mit Hilfe eines sogenannten “Sale and lease back” - Geschäfts vom 28. Juni 2011 (Anlagen K 7 und K 8 der Klageschrift) für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 geleast zu haben. Zusätzlich hat sie einen Leasingschaden in Höhe von 43.788,11 EUR (sogenannte GAP-Deckung) geltend gemacht, darüber hinaus die Erstattung von Sachverständigenkosten und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die D... Leasing GmbH, ... einen Betrag in Höhe von 775.207,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5.11.2011 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwalts- sowie Gutachterkosten in Höhe von 13.760,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit (26. März 2012) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat in erster Linie geltend gemacht, dass sich weder aus dem Rahmenvertrag noch der erteilten elektronischen Versicherungsbestätigung eine vorläufige Deckung der drei Arbeitsmaschinen in der Kaskoversicherung ergebe. Jedenfalls habe sie mit Schreiben vom 11. Juli 2011 (Anlage K 13) die vorläufige Deckung ausdrücklich auf die Haftpflichtversicherung beschränkt. Sie hat weiter den Diebstahl der Fahrzeuge bestritten und die Vortäuschung des Versicherungsfalls behauptet. Zur Höhe hat sie die von ihr eingeholten Gutachten des Sachverständigen F... Bd. I, Bl. 64 - 87 d. A.) vorgelegt und weitere Kürzungseinwände erhoben. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Urteil vom 16. Januar 2014 der Klage hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 655.747,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. November 2011 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung und aller weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der durchgeführten Tatsachenfeststellungen wird auf das Urteil vom 16. Januar 2014, die erstinstanzlichen Schriftsätze, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und die gerichtlichen Hinweise verwiesen. Gegen die überwiegende Verurteilung durch das ihrem Prozessbevollmächtigten am 24. Januar 2014 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Berufung ist am 24. Februar 2014 per Fax eingegangen und nach am 24. März 2014 beantragter und bewilligter Fristverlängerung bis zum 24. April 2014 an diesem Tag per Fax begründet worden. Die Beklagte wiederholt ihre Auffassung, keinen vorläufigen Deckungsschutz in der Kaskoversicherung zu schulden. Außerdem macht sie geltend, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls. Der Höhe nach beruft sie sich weiterhin auf Unterversicherung und einen Abzug von 10 % wegen fehlender Wegfahrsperre. Außerdem greift sie die vom Landgericht vorgenommene Schätzung des Wiederbeschaffungswertes an. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingegangenen Anschlussberufung wendet sie sich gegen die Begrenzung der Entschädigung für die Fahrzeuge Nr. 1 und 2 auf je 250.000 Euro und gegen die Abweisung ihres Klageantrags zu 2). Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2014 abzuändern und wie folgt neu zu fassen: 1. die Beklagte zu verurteilen, an die D... Leasing GmbH, ... , einen Betrag in Höhe von 731.419,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5. November 2011 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwalts- sowie Gutachterkosten in Höhe von 13.760,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung und Berufungserwiderung sowie die nachfolgenden Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nach dem Ergebnis der Vorberatung des Senats offensichtlich nicht begründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt, zur Leistung der Kaskoentschädigung für die nach dem Vorbringen der Klägerin entwendeten drei Arbeitsmaschinen verurteilt. Auch der Höhe nach steht der Klägerin mindestens der zugesprochene Betrag zu. 1. Die Arbeitsmaschinen waren gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. § 5 Abs. 2 lit. a des Rahmenvertrages mit je 150 EUR Selbstbeteiligung bei der Beklagten teilkaskoversichert. Diesen vereinbarten Versicherungsschutz hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 11. Juli 2011 (Anlage K 13) nicht wirksam verweigert. a) Zwischen den Parteien bestand mit dem Rahmenvertrag seit dem 1. Januar 2008 im Bereich der Haftpflichtversicherung und der Fahrzeugversicherung im Umfang des § 5 Abs. 2 lit. a eine laufende Versicherung für alle Fahrzeuge der Klägerin, die sie bei der Beklagten angemeldet hatte (§ 1 Absätze 1 und 5 i. V. m. § 2 Abs. 2, 4 Abs. 5 des Rahmenvertrages). Bei der laufenden Versicherung ist das versicherte Interesse nur der Gattung nach bezeichnet und wird erst nach seiner Entstehung dem Versicherer einzeln “aufgegeben”, also angemeldet. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, entweder die versicherten Risiken einzeln oder, wenn der Versicherer darauf verzichtet hat, die vereinbarte Prämiengrundlage unverzüglich anzumelden, oder wenn dies vereinbart ist, jeweils Deckungszusage zu beantragen (§ 53 VVG). Zur Konkretisierung des versicherten Interesses hat der Versicherungsnehmer also bei einer laufenden Versicherung vorbehaltlich eines Verzichts des Versicherers das jeweilige Risiko einzeln anzumelden, sogenannte Deklarationspflicht. Dies muss nach der Entstehung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern geschehen, sobald sich das jeweilige Einzelrisiko konkretisiert hat. Die einzelnen angemeldeten Risiken sind nur versichert, sofern sie zu der im Vertrag angegebenen Gattung gehören (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 28. Aufl., § 53 Rdnr. 1). Gemäß der in § 53 genannten dritten, letzten Alternative kann allerdings auch vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer jeweils eine auf das einzelne Risiko bezogene Deckungszusage beantragen muss. In diesem Fall hängt der Versicherungsschutz davon ab, dass der Versicherer die beantragte Zusage erteilt. Er behält sich mithin bei Abschluss des Rahmenvertrages noch eine Einzelfall bezogene Risikoprüfung vor (Prölss/Martin-Armbrüster aaO, Rdnr. 3). Ist eine Deckungszusage nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht erforderlich, so ist die Anmeldung des versicherten Risikos lediglich deklaratorisch, weil der Versicherungsschutz bereits der Gattung nach vereinbart war. Die Verletzung der Anmeldepflicht hat die in § 54 VVG geregelten Folgen. Nach der hier vorliegenden Ausgestaltung des Vertrages hat die Beklagte den vorläufigen Deckungsschutz nicht von einer Deckungszusage abhängig gemacht, sondern lediglich die Anmeldung des Einzelrisikos vorgesehen. Dies gilt nicht nur für die in § 1 Abs. 1 genannten Fahrzeugarten mit den dort angegebenen Wertgrenzen. Für diese beginnt der Versicherungsschutz jeweils mit dem Gefahrübergang auf den Versicherungsnehmer, § 6 Abs. 1 lit. a des Rahmenvertrages) und erstreckt sich auf die in § 5 Abs. 2 lit. a vorgesehene Kaskoversicherung, sofern bei der Anmeldung für die Einzelpolice nicht ausdrücklich durch “besondere Aufgabe” eine andere Voll- oder Teilkaskoversicherung oder gar keine Fahrzeugversicherung beantragt wird, § 6 Abs. 1 lit. b des Rahmenvertrages. Auch die in § 1 Abs. 5 genannten, nicht unter § 1 Abs. 1 angeführten Fahrzeuge unterfallen “automatisch” mit der Anmeldung des Einzelrisikos diesem Versicherungsschutz, allerdings in diesem Fall nur vorläufig bis zur Entscheidung der Beklagten über die endgültige Übernahme des Versicherungsschutzes, wie sich aus § 1 Abs. 5 i. V. m. § 2 Abs. 2 und § 5 des Rahmenvertrages ergibt. Eine isolierte Beantragung des vorläufigen Deckungsschutzes und dessen Zusage durch die Beklagte für die Fahrzeuge der S... -Anlage war also nach dem Inhalt des Rahmenvertrages weder vorgesehen noch erforderlich. Die Vereinbarungen des Rahmenvertrages gehen den Regelungen in den subsidiär geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung - AKB 2008 - (Anlage K 4 der Klageschrift) insoweit vor. Denn wegen der bereits im Rahmenvertrag enthaltenen Vereinbarung des vorläufigen Deckungsschutzes können sie keine Anwendung finden, soweit sie Regelungen für das Zustandekommen eines vorläufigen Deckungsschutzes in der Kaskoversicherung enthalten. Auf die Bestimmung in B.2.2. der AKB 2008, wonach vorläufiger Versicherungsschutz in der Fahrzeug- und der Kraftfahrtunfallversicherung nur besteht, wenn die Beklagte dies ausdrücklich zugesagt hat, kann sich die Beklagte mithin nicht berufen. b) Die Arbeitsmaschinen der Klägerin fallen in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 des Rahmenvertrages. Soweit die in § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrages genannten Wertgrenzen überstiegen sind (dies gilt für die Maschinen Nr. 1 und 2), sind alle in den drei Unterpunkten des § 1 Abs. 5 Satz 1 formulierten “Risiken” gegeben. Denn sie unterlagen nicht der Zulassungspflicht gemäß den §§ 3 und 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung, sie überstiegen die Wertgrenzen und waren nicht unter Absatz 1 aufgeführt. Aber auch die dritte Maschine mit einem Wert von unter 250.000 Euro fiel in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5, weil die dort aufgeführten Risiken nicht kumulativ vorliegen müssen. Es würde überhaupt keinen Sinn ergeben, wenn nur die Schnittmenge der dort genannten Risiken vorläufigen Versicherungsschutz genießen würde, nicht jedoch Fahrzeuge, die entweder der Zulassungspflicht nicht unterliegen, jedoch den Wert von 250.000 EUR nicht übersteigen, oder umgekehrt zwar zulassungspflichtig sind, jedoch diese Wertgrenzen übersteigen. Aus dem Zusammenhang mit den vorangegangenen Absätzen und dem nachfolgenden Inhalt des Rahmenvertrages über die Ausgestaltung der laufenden Versicherung ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte für alle Fahrzeuge, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 nicht erfüllen, grundsätzlich Deckungsschutz nur nach gesonderter Bestätigung übernehmen wollte, da diese Risiken erst nach Kenntnis von Art, Wert und Verwendung der Fahrzeuge konkret kalkuliert werden können. Die in § 1 Abs. 5 gemachte Ausnahme für den vorläufigen Deckungsschutz ist im Hinblick darauf geboten und interessengerecht, dass der Versicherungsnehmer des Rahmenvertrages seinerseits verpflichtet ist, alle Fahrzeuge, die er erwirbt oder deren Gefahr auf ihn übergeht, bei der Beklagten zu versichern, wie sich aus der Anmeldepflicht auch für die in § 1 Abs. 5 genannten Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 2 und der Versicherungspflicht aller Fahrzeuge gemäß § 3 Abs. 1 a Satz 2 des Rahmenvertrages ergibt. Darf der Versicherungsnehmer diese Fahrzeuge nicht anderweit versichern, ist er aber auf den vorläufigen Deckungsschutz der Beklagten angewiesen. c) Eine Ablehnung des vorläufigen Deckungsschutzes in der Kaskoversicherung wäre mithin vertragswidrig gewesen, so dass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, wie die Mitteilung der Beklagten vom 11. Juli 2011 (Anlage K 13) zu verstehen ist. Dort heißt es: “...heute erhalten Sie die von ihnen gewünschte Versicherungsbestätigung zur Vorlage bei ihrer Zulassungsbehörde. Damit übernehmen wir gern den vorläufigen Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung ab dem Tag der Zulassung”. Gegen eine Bedeutung dieser Mitteilung für die Frage des vorläufigen Deckungsschutzes im Bereich der Kaskoversicherung spricht allerdings schon, dass die Beklagte eine Dauer-eVB erteilte, so dass sie auch für die künftig zu versichernden Fahrzeuge aus dem Katalog des § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrages die vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung verweigert hätte, obwohl für diese eindeutig von Anfang an die vereinbarte Standarddeckung eingreift, wenn nichts anderes “aufgegeben” wurde(s. o.). Außerdem hätte sie den Beginn des Versicherungsschutzes entgegen dem Inhalt des Rahmenvertrages einseitig nach hinten verlegt. Offensichtlich handelte es sich um einen vorformulierten Standardsatz, mit dem die Beklagte angesichts der ständigen Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte zum vorläufigen Deckungsschutz auch in der Kaskoversicherung, sofern dieser nur gewünscht wird und kein verneinender deutlicher Hinweis erfolgt (vgl. BGH, VersR 1986, 541; VersR 1999, 1274; OLG Saarbrücken, VersR 2006,1353; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1540), abzuwehren versucht. Dass dies hier unbehelflich war aufgrund der vorgehenden Vereinbarungen im Rahmenvertrag, wurde oben ausgeführt. Die Beklagte war auch nicht befugt, lediglich einzelne Teile aus dem Rahmenvertrag isoliert zu kündigen, sondern nur zu einer Kündigung des gesamten Vertrages gemäß § 10 Abs. 2. Ohnehin wäre eine in dem Schreiben liegende Kündigung des vorläufigen Deckungsschutzes gemäß B.2.5 Satz 1 der AKB - gleichlautend mit § 52 Abs. 4 Satz 1 VVG - jedenfalls erst nach Ablauf von zwei Wochen wirksam geworden (B.2.5 Satz 2 AKB, § 52 Abs. 4 Satz 4 VVG). Diese Wirksamkeitsfrist soll den Versicherungsnehmer vor dem plötzlichen Verlust des Versicherungsschutzes bewahren und ihm Gelegenheit geben, anderweitig Versicherungsschutz zu beschaffen. Dieses Bedürfnis steht in gleicher Weise bei einem Rahmenvertrag wie bei einem Einzelvertrag. Schließlich liegt keinerlei Anhalt für einen Rechtsmißbrauch der Klägerin vor. Vielmehr stellt sich die Verweigerungshaltung der Beklagten als mit dem Inhalt des Rahmenvertrages nicht vereinbar dar. d) Wegen aller weiteren Auslegungsgesichtspunkte, die ebenfalls für den vorläufigen Deckungsschutz der hier streitgegenständlichen Arbeitsmaschinen in der Kaskoversicherung sprechen, wird auf den Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Rechtsgutachten des Prof. Dr. ... vom 14. März 2013 (Anlage K 38, Bd. II, Bl. 74ff. d. A.) und des Prof. Dr. ... vom 14. März 2013 (Anlage K 39, Bd. II, Bl. 100 ff. d. A.) Bezug genommen, denen der Senat nach eigener Prüfung in allen Punkten uneingeschränkt folgt. 2. Soweit das Landgericht das äußere Bild des Diebstahls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen U... , R... , H... und R... sowie der Anhörung des Geschäftsführers S... ... der Klägerin gemäß Ziffer 2. der Entscheidungsgründe als bewiesen angesehen hat, liegen keine konkreten Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten. Die Beklagte hat auch keine Tatsachen für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls vorgetragen. Allein der Umstand, dass die gleichzeitige Entwendung der drei Spezialfahrzeuge wenige Stunden nach dem erstmaligen Abstellen auf dem Betriebsgelände der Klägerin wohl eine erhebliche logistische Organisation und möglicherweise auch Vorkenntnisse darüber voraussetzt, dass diese Fahrzeuge nun nicht mehr in einer Halle in S... vor Diebstahl geschützt, sondern durch ein leicht zu überwindendes Tor erreichbar sind, reicht hierfür nicht aus. Daraus folgt nicht, dass die Klägerin hieran mitgewirkt hat und Kenntnisse mit Hilfe der Klägerin erlangt worden sein müssen. Ein finanzielles Motiv der Klägerin, aus dem sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung ergeben könnte, folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin erhebliche Leasingverpflichtungen eingegangen ist. Denn Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, diese Verpflichtungen zu erfüllen, gibt es nicht. Darüber hinaus hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten ergeben, die Klägerin habe die versicherten Fahrzeuge überhaupt nicht einsetzen können oder wollen, vielmehr hat die Beweisaufnahme allein Anhaltspunkte für das Gegenteil dieser Behauptung ergeben. Auf Seite 19 der Urteilsausfertigung wird verwiesen. Soweit die Beklagte darüber hinaus vorgetragen hat, die Klägerin habe mit den Bürgen der insolvent gewordenen Vorleasingnehmerin, die wiederum die Bürgschaft für die Leasingschuld der Klägerin übernahmen, gemeinsame Sache gemacht, um durch die Vortäuschung eines Versicherungsfalls die Bürgen aus ihrer fortdauernden Bürgenhaftung zu befreien, hat sie dafür keine Indiztatsachen vorgetragen. Aus bloßen Spekulationen ergibt sich aber nicht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls. 3. Auch der Höhe nach ist das angegriffene Urteil nicht zu beanstanden. a) Der Unterversicherungseinwand greift aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht durch. Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls ist. In diesem Falle reduziert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert (§ 75 VVG). Rechtsfolge der Überschreitung der Versicherungssumme ist also eine Begrenzung der Entschädigungspflicht bei Teilschäden. Denn der Teilschaden ist nach der Proportionalitätsregel des § 75 zu ersetzen. Ein Anwendungsbereich für diese Regel besteht nur, wenn der Teilschaden als solcher die Versicherungssumme nicht übersteigt. Ist jedoch - wie hier - eine Höchstentschädigung für eine einzelne Sache vereinbart, bleibt neben der Begrenzung - also Kürzung - auf den Höchstwert für eine zusätzliche anteilige Reduzierung kein Raum. b) Ein Abzug von 10 % wegen fehlender Wegfahrsperre im Falle des Diebstahls gemäß AKB A.2.6.4. ist nur für Pkw’s oder Wohnmobile vorgesehen. c) Die von dem Landgericht gemäß § 287 ZPO vorgenommene Schätzung des Wiederbeschaffungswertes ist entgegen der Berufungsrüge nachvollziehbar, weil sie auf einer ausreichenden, im Urteil im Einzelnen dargelegten Tatsachengrundlage vorgenommen und überzeugend begründet wurde. Auf die Ausführungen auf Seite 21, 2. Absatz bis Seite 23, 1. Absatz der Urteilsausfertigung wird verwiesen. Es liegen auch insoweit keine konkreten Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten. Insbesondere ist kein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Denn das Landgericht hat überzeugend ausgeführt, dass die rein rechnerischen Zeitwerte der von den Parteien jeweils privat beauftragten Gutachten nahezu übereinstimmen, es sich dabei aber um rein rechnerische Größen handelt. Diese durch degressive Abschreibung des Anschaffungspreises ermittelten Werte sind hier nicht maßgeblich, weil es für den Wiederbeschaffungswert entscheidend darauf ankommt, welchen Betrag der Versicherungsnehmer - als Einkaufspreis - aufbringen muss, um eine vergleichbare Sache erwerben zu können. Insoweit hat die Vernehmung der Zeugen S... und St... ergeben, dass in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 keines der gebrauchten Fahrzeuge auf dem Markt war, so dass die Frage, ob es einen Gebrauchtmarkt gab, eine nicht entscheidungserhebliche, weil im Ergebnis unmaßgebliche reine Definitionsfrage darstellt. So hat der Zeuge St... (vgl. Protokoll vom 10. Oktober 2013, Seite 6, Bd. III, Bl. 39 d. A.) ausgesagt: “Es gibt einen Gebrauchtmarkt, zu der Zeit waren aber keine gebrauchten Anlagen auf dem Markt, keine Roboter und auch keine UV-Anlage”. Angesichts der umfangreichen Beschreibung der Marktsituation durch die beiden Zeugen hat das Landgericht diese Bekundung auch zu Recht für glaubhaft befunden. Die Vernehmung des Zeugen St... hat darüber hinaus ergeben, dass dieser die konkrete Anlage kannte und sie als neuwertig einschätzte, weil die Arbeitsfahrzeuge wenig benutzt wurden und demzufolge wenig Betriebsstunden hatten. Diese Angaben stimmen mit den eingereichten Lichtbildern und den glaubhaften Bekundungen der Zeugen ... und ... sowie des Geschäftsführers ... überein, so dass auch die Schätzung der Höhe nach auf den Zeitwert zzgl. 60 % nicht zu beanstanden ist. 4. Ob die vom Landgericht vorgenommene Begrenzung der Wiederbeschaffungswerte auf die Höchstwerte von je 250.000,-- EUR zutreffend ist, wäre hingegen lediglich im Rahmen der Anschlussberufung zu entscheiden. Die Anschließung verliert jedoch ihre Wirkung, wenn die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird (§ 524 Abs. 4 ZPO). Aus dem gleichen Grund ist derzeit auch nicht über die Begründetheit der Nebenforderungen zu entscheiden. III. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor, da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungssenats erfordern. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. IV. Die Beklagte erhält Gelegenheit, binnen dreier Wochen zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen.