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Beschluss

8 Qs 31/16

LG HEILBRONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Festsetzung von Verteidigergebühren nach dem VV RVG ist die Rahmenbestimmung des § 14 RVG zu beachten; in durchschnittlichen Fällen ist von der Mittelgebühr auszugehen. • Die Landeskasse kann Gebührenfestsetzungen eines Verteidigers dann als unbillig kürzen, wenn die festgesetzte Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände mehr als 20 % über der angemessenen Gebühr liegt. • Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts sind nur insoweit erstattungsfähig, wie deren Zuziehung zur zweckentsprechenden Verteidigung notwendig war; abstrakt ist bis zur Gerichtsbezirksgrenze als maximaler erstattungsfähiger Weg anzusetzen. • Bei Reise- und Abwesenheitsentschädigung sind die Beträge nach Nr. 7003 und Nr. 7005 VV RVG zugrunde zu legen; eine Deckelung nach der maximalen Wegstrecke des Gerichtsbezirks ist möglich.
Entscheidungsgründe
Kürzung unbillig hoher Vergütungsansprüche des Verteidigers nach § 14 RVG; erstattungsfähige Reisekosten begrenzt • Bei der Festsetzung von Verteidigergebühren nach dem VV RVG ist die Rahmenbestimmung des § 14 RVG zu beachten; in durchschnittlichen Fällen ist von der Mittelgebühr auszugehen. • Die Landeskasse kann Gebührenfestsetzungen eines Verteidigers dann als unbillig kürzen, wenn die festgesetzte Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände mehr als 20 % über der angemessenen Gebühr liegt. • Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts sind nur insoweit erstattungsfähig, wie deren Zuziehung zur zweckentsprechenden Verteidigung notwendig war; abstrakt ist bis zur Gerichtsbezirksgrenze als maximaler erstattungsfähiger Weg anzusetzen. • Bei Reise- und Abwesenheitsentschädigung sind die Beträge nach Nr. 7003 und Nr. 7005 VV RVG zugrunde zu legen; eine Deckelung nach der maximalen Wegstrecke des Gerichtsbezirks ist möglich. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Heilbronn vom Vorwurf der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes freigesprochen. Sein Verteidiger beantragte am 9.6.2016 die Festsetzung notwendiger Auslagen in Höhe von 1.107,59 Euro. Das Amtsgericht setzte am 6.7.2016 lediglich 815,57 Euro fest und kürzte insbesondere die vom Verteidiger angesetzten Gebühren für Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr als unbillig hoch; außerdem bewilligte es fiktive Reisekosten in geringer Höhe. Der Beschwerdeführer legte hiergegen sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht Heilbronn prüfte Zulässigkeit und begründete die teilweise Stattgabe der Beschwerde, insbesondere hinsichtlich Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld. • Anwendbare Normen: § 14 RVG (Rahmengebühr), Nr. 4100, 4104, 4106, 4108, 7003, 7005 VV RVG; § 91 Abs.2 ZPO (Reisekostenregelung) sowie §§ 464b, 473 StPO und § 104 ZPO für Zinsen und Kostenentscheidung. • Rahmengebühr und Billigkeitskontrolle: Gebühren nach den Nrn. 4100 bis 4300 VV sind Rahmengebühren, die nach § 14 RVG unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Sache und den Vermögensverhältnissen nach billigem Ermessen zu bemessen sind; nur bei Unbilligkeit kann der Zahlungspflichtige (hier Landeskasse) kürzen. • Grundgebühr (Nr. 4100): Die vom Verteidiger angesetzte Mittelgebühr von 200,00 Euro überstieg die angemessene Gebühr; wegen einfachen Sachverhalts, geringem Aktenumfang (33 Seiten), geringer Bedeutung und unterdurchschnittlicher Schwierigkeit erschien 140,00 Euro als angemessen. • Verfahrensgebühren (Nrn. 4104, 4106): Die vom Verteidiger angesetzten Mittelgebühren von je 165,00 Euro waren wegen fehlender fördernder Schriftstücke und überschaubarem Aufwand unbillig; Festsetzung auf je 120,00 Euro ist gerechtfertigt. • Terminsgebühr (Nr. 4108): Die Verhandlung dauerte 51 Minuten und war in Aufwand und Länge unterdurchschnittlich; die Festsetzung auf 195,00 Euro ist angemessen gegenüber der vom Verteidiger verlangten 275,00 Euro. • Reisekosten und Abwesenheitsgeld (Nrn. 7003, 7005): Für auswärtige Rechtsanwälte ist die Notwendigkeit der Zuziehung zu prüfen; abstrakt sind Fahrtkosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze erstattungsfähig. Für den Bezirk Heilbronn ergibt sich eine Maximaldistanz von 44 km; nach Nr. 7003 und 7005 VV ergab sich hier ein Anspruch von 51,40 Euro statt der im Amtsgericht angenommenen geringeren fiktiven Reisekosten. • Ergebnis der Wertung: Unter Zugrundelegung der vorstehenden Kriterien ergab sich eine Nachfestsetzung in Höhe von insgesamt 832,11 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 9.6.2016; die weitere Beschwerde war insoweit unbegründet. • Kostenentscheidung und Zinsen: Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der festgesetzte Erstattungsbetrag ist gemäß §§ 464b, 104 ZPO ab Eingang des Festsetzungsantrags zu verzinsen. Die sofortige Beschwerde hatte in geringem Umfang Erfolg. Die vom Amtsgericht festgesetzten notwendigen Auslagen wurden insgesamt auf 832,11 Euro nebst Zinsen ab dem 9.6.2016 abgeändert, weil einzelne vom Verteidiger angesetzte Gebühren (Grundgebühr, Verfahrens- und Terminsgebühren) unter Berücksichtigung von § 14 RVG unbillig hoch waren und daher zu kürzen waren. Die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld waren hingegen zum Teil zu niedrig angesetzt; hier waren 51,40 Euro zu berücksichtigen. Die weitergehende Beschwerde blieb unbegründet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zinsen sind in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.6.2016 festzusetzen.