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Beschluss

30 C 2295/16 (20)

AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2017:0822.30C2295.16.20.00
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Tenor
Auf die Erinnerung der Klägerin vom 24.4.2017 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.4.2017 dahin abgeändert, dass von der Beklagten an die Klägerin Euro 217,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.2.2017 zu erstatten sind.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung der Klägerin vom 24.4.2017 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.4.2017 dahin abgeändert, dass von der Beklagten an die Klägerin Euro 217,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.2.2017 zu erstatten sind. Die Erinnerung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet. Die Absetzung von Euro 16,80 Reisekosten und Euro 25,00 Abwesenheitsgeld erfolgte zu Unrecht. Grundlage der Erstattungspflicht ist § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts zugelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten sind, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Das Kriterium der Notwendigkeit wird in den seltensten Fällen erfüllt sein und ist jedenfalls äußerst schwierig zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sie etwa dann zu bejahen, wenn es sich um einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen handelt, der am Wohn- oder Geschäftssitz der Parteien nicht zu finden ist, wohingegen langjährige Zusammenarbeit oder ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt die Hinzuziehung in der Regel nicht rechtfertigen (vgl. BGH, MDR 2012, 312; BGH, MDR 2008, 946 und BGH, Beschluss vom 22.4.2008 zu Aktenzeichen: XI ZB 20/07, nicht veröffentlicht). So sind auch im vorliegenden Fall keine Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich eine Notwendigkeit der Beauftragung des auswärtigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergeben könnte. Entscheidungserheblich ist aber folgender Gesichtspunkt: Wenn eine Partei einen Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt und die Notwendigkeit hierfür nicht dartun kann, würde dies zu einer Schlechterstellung auswärtiger Rechtsanwälte und überdies in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen führen, nämlich insbesondere dann, wenn die einfache Distanz zwischen dem Gerichtsort und dem Kanzleisitz des auswärtigen Rechtsanwalts kürzer ist als diejenige zwischen dem Gerichtsort und dem von diesem am weitesten entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks. Deshalb schließt sich das Gericht der Rechtsprechung einer steigenden Zahl von Gerichten an, wonach die Kosten für die Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der weitesten Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig sind, in dem der Prozess stattfindet bzw. stattfand (wie hier: Kostensenat des Oberlandesgerichts Köln, Beschluss vom 25.11.2015, Az.: 17 W 247/15, MDR 16, 184; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.3.2015, Az.: 25 W 17/15 (im Volltext bei den Akten als Bl. 160); Landgericht Heilbronn, Beschluss vom 21.10.16 zu Aktenzeichen: 8 Qs 31/16, Beck'sche Rechtssammlung 2016, 110176; Landgericht Düsseldorf, NJW 2015, 498 ; Amtsgericht Kiel, NJW-RR 2013, 892 ; Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.1.2017, Az.: 30 C 594/16-47, im Volltext bei den Akten als Bl. 122 und die Folgende; Amtsgericht Marbach, Rechtspfleger 2014, 289, Beck Online-Kommentar, ZPO, Jaspersen/ Wache, 18. Edition, Stand 1.9.2015, § 91 Randnummer 168; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 7. Auflage, § 91, Randnummer 5; Schons, NJW 2015, 500; Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage, § 91, Randnummer 13 "Reisekosten b) des Anwalts"; andere Ansicht: OLG Celle, NJW 2015, 2670 und OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.11.2015 zu Az.: 6 W 100/15, zitiert nach juris). Die von der Rechtspflegerin in Bezug genommene Gegenmeinung der Oberlandesgerichte Celle und Frankfurt am Main (insoweit aber erkennbar nur des 6. Senats), die den vermeintlich gesetzlich gewollten Schutz von Partei und Rechtsanwalt im Gerichtsbezirk als Argument für die Nichterstattbarkeit der Reisekosten des auswärtigen Anwalts ins Feld führt, muss vor dem Hintergrund der Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen für Rechtsanwälte als rechtlich verfehlt eingeordnet werden. Nachdem die Erinnerungsführerin die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten nach Maßgabe des Vorgesagten von vornherein nur bis zur Grenze des Gerichtsbezirks zur Festsetzung angemeldet hat, war der von der Rechtspflegerin zu Unrecht abgesetzte Betrag in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18.4.2017 entsprechend festzusetzen. Eine Kostentragungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsführerin zu Lasten der Beklagten war nicht festzustellen, da die Beklagte den fehlerhaften Kostenfestsetzungsbeschluss weder veranlasst noch verteidigt hat, mithin nicht als unterlegene Partei im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden kann.