Urteil
2 O 51/25
LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEIDE:2025:0923.2O51.25.00
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Leitsätze
1. Nach § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB sind keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge Verträge, bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind. Eine solcher Vertrag liegt vor, wenn eine Bank dem Kunden eine Kreditkarte überlässt und dieser durch den Einsatz der Kreditkarte einen als Kreditgewährung zu bewertenden Zahlungsaufschub erhält, der Saldoausgleich jedoch vor Ablauf der Frist von drei Monaten erfolgen muss.(Rn.38)
(Rn.39)
(Rn.40)
2. Eine von dem Kreditkarteninhaber ggf. zu entrichtende Jahresgebühr ist ein Entgelt für die vom Kartenunternehmen im Interesse des Karteninhabers zu erbringende Geschäftsbesorgung, nicht aber ein solches für die Fälligkeitsabrede. Auch das von den Vertragsunternehmen zu tragende Disagio ist nicht etwa als mittelbares Entgelt des Karteninhabers für die monatliche Abrechnung anzusehen, sondern als Gegenleistung im rechtlich selbstständigen Verhältnis zwischen Kartenunternehmen und Vertragsunternehmen. Die Entgeltlichkeit eines Zahlungsaufschubs i.S.d. § 506 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt bei dem streitgegenständlichen Kreditkartenvertrag nicht vor.(Rn.47)
(Rn.48)
3. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21). Der Anspruchsteller hat deshalb zum Inhalt des vorgerichtlichen Auftrags vorzutragen.(Rn.77)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche aus dem ursprünglich zwischen der B. Bank und A. B. bestehenden Kreditkartenvertrag betreffend die Kreditkartennummer Nr. (…) sowie dem Kontovertrag betreffend die Konto-Nr. (…) zustehen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche aus dem ursprünglich zwischen der A. Bank und A. B. bestehenden Kreditkartenvertrag betreffend die Kreditkarten-Nr. (…) zustehen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB sind keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge Verträge, bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind. Eine solcher Vertrag liegt vor, wenn eine Bank dem Kunden eine Kreditkarte überlässt und dieser durch den Einsatz der Kreditkarte einen als Kreditgewährung zu bewertenden Zahlungsaufschub erhält, der Saldoausgleich jedoch vor Ablauf der Frist von drei Monaten erfolgen muss.(Rn.38) (Rn.39) (Rn.40) 2. Eine von dem Kreditkarteninhaber ggf. zu entrichtende Jahresgebühr ist ein Entgelt für die vom Kartenunternehmen im Interesse des Karteninhabers zu erbringende Geschäftsbesorgung, nicht aber ein solches für die Fälligkeitsabrede. Auch das von den Vertragsunternehmen zu tragende Disagio ist nicht etwa als mittelbares Entgelt des Karteninhabers für die monatliche Abrechnung anzusehen, sondern als Gegenleistung im rechtlich selbstständigen Verhältnis zwischen Kartenunternehmen und Vertragsunternehmen. Die Entgeltlichkeit eines Zahlungsaufschubs i.S.d. § 506 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt bei dem streitgegenständlichen Kreditkartenvertrag nicht vor.(Rn.47) (Rn.48) 3. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21). Der Anspruchsteller hat deshalb zum Inhalt des vorgerichtlichen Auftrags vorzutragen.(Rn.77) 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche aus dem ursprünglich zwischen der B. Bank und A. B. bestehenden Kreditkartenvertrag betreffend die Kreditkartennummer Nr. (…) sowie dem Kontovertrag betreffend die Konto-Nr. (…) zustehen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche aus dem ursprünglich zwischen der A. Bank und A. B. bestehenden Kreditkartenvertrag betreffend die Kreditkarten-Nr. (…) zustehen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht für die Feststellungsanträge Ziff. 1 und 2 das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Beklagte hat die betreffenden Forderungen außergerichtlich gegenüber dem Kläger geltend gemacht und sich damit eines bestehenden Anspruchs gegen ihn berühmt, sodass dieser ein rechtliches Interesse daran hat, das Nichtbestehen dieser Ansprüche feststellen zu lassen. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagten gegen ihn keine Ansprüche aus dem zwischen der B. Bank und dem Erblasser geschlossenen und mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 gekündigten Konto- und Kreditvertrag (1.) sowie aus dem zwischen der A. Bank und dem Erblasser geschlossenen und mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 gekündigten Kreditkartenvertrag (2.) zustehen. Einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat der Kläger indes nicht (3.). 1. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagten gegen ihn keine Ansprüche aus dem zwischen der B. Bank und dem Erblasser geschlossenen und mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 gekündigten Konto- und Kreditkartenvertrag zustehen. Die Beklagte hat zwar bewiesen, dass die B. Bank sämtliche gegen den Erblasser aus der Kündigung des Kontovertrags betreffend das Konto Nr. … und des Kreditkartenvertrags betreffend die Kreditkarte Nr. … folgenden Forderungen zum 13. Februar 2019 an die A. Capital abgetreten hat, die diese Ansprüche wiederum im November 2024 an die Beklagte abgetreten hat (a)). Indes sind die Ansprüche, die der B. Bank gegen den Erblasser zustanden und die zunächst an die A. Capital und dann an die Beklagte abgetreten wurden, verjährt und damit gegen den Kläger nicht durchsetzbar (b)). Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die von der Beklagten außergerichtlich mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 (Anlage K 1_2) mit 16.487,17 EUR bezifferte Forderung in seiner Zusammensetzung und Höhe im hiesigen Rechtsstreit – da von dem Kläger nicht (ausdrücklich) bestritten – als unstreitig anzusehen wäre oder ob die Beklagte ihrer insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen und der Feststellungsantrag allein aus diesem Grund begründet ist. a) Die Beklagte hat bewiesen, dass die B. Bank sämtliche gegen den Erblasser aus der Kündigung des o.g. Konto- und Kreditkartenvertrags folgenden Forderungen zum 13. Februar 2019 an die A. Capital abgetreten hat (aa)), die diese Ansprüche wiederum mit Vertrag vom 19. November 2024 (Anlage B 3) an die Beklagte abgetreten hat (bb)). aa) Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22. August 2025 als Anlage B 5 eine Bestätigung der Forderungsabtretung der Rechtsnachfolgerin der B. Bank vorgelegt, ausweislich der "sämtliche aus dem Kreditvertrag vom 13.04.2011 mit der Kontonummer 2009321254 zwischen" der B. Bank und dem Erblasser "bestehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen zum 13.02.2019 von B. an die A. Capital (…) abgetreten wurden". Die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung hat der Kläger auch nach dem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2025, dass diese Bestätigung die von der Beklagten behauptete Abtretung der Ansprüche von der B. Bank an die A. Capital beweisen dürfte, nicht bestritten. Bei dieser Sachlage steht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters fest, dass die B. Bank sämtliche gegen den Erblasser aus der Kündigung des o.g. Konto- und Kreditkartenvertrags folgenden Forderungen zum 13. Februar 2019 an die A. Capital abgetreten hat. bb) Die Beklagte hat durch Vorlage der als Anlage B 3 eingereichten "auszugsweise beglaubigten Abschrift" der Notarin Dr. G. vom 12. Dezember 2024 der notariell beurkundeten Globalabtretung zwischen der A. Capital und der Beklagten bewiesen, dass die A. Capital die (an sie von der B. Bank abgetretenen) Ansprüche gegen den Erblasser an die Beklagte abgetreten hat. Denn der Vertrag enthält u.a. folgende Regelung: Zwar wurde die in dieser Regelung genannte Anlage 1 nicht vorgelegt. Indes enthält die vorgelegte notariell beurkundete Abschrift der Globalabtretung folgenden Aufdruck: (…) Hierzu hat die Beklagte auf den gerichtlichen Hinweis vom 18. August 2025 (Bl. 38) mit Schriftsatz vom 22. August 2025 vorgetragen, dieser Vermerk sei von der Notarin angebracht worden, die damit beurkundet habe, dass die streitgegenständliche Forderung im Rahmen der Globalzession seitens der A. Capital an die Beklagte abgetreten worden sei. Diesen Vortrag hat der Kläger auch nach dem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2025, dass damit die von der Beklagten behauptete Abtretung der Ansprüche von der A. Capital bewiesen sein dürfte, nicht bestritten. Bei dieser Sachlage steht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters fest, dass die A. Capital sämtliche gegen den Erblasser aus der Kündigung des o.g. Konto- und Kreditkartenvertrags folgenden Forderungen an die Beklagte abgetreten hat. b) Allerdings sind die aus der Kündigung der o.g. Konto- und Kreditkartenverträge folgenden Ansprüche gegen den Kläger im Hinblick auf die von diesem erhobene Verjährungseinrede gemäß § 214 BGB nicht durchsetzbar. Die – für die hier vorliegende Geldforderung anwendbare – regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit – wie hier nicht – nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch der B. Bank gegen den Erblasser ist (spätestens) mit Zugang der fristlosen Kündigung der Geschäftsbeziehung vom 15. Oktober 2018 – und damit im Oktober 2018 – entstanden. Damit begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2018 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2021. Soweit sich die Beklagte auf den Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB beruft, ist sie ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Sonstige Verjährungshemmende Umstände vor dem 31. Dezember 2021 hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen. aa) Gemäß § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Darlehensnehmer – soweit er mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt – den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB ist die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen vom Eintritt des Verzugs nach § 497 Absatz 1 BGB an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Damit setzt der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Forderung aus einem Verbraucherdarlehensvertrag voraus. Verbraucherdarlehensverträge sind nach § 491 Abs. 1 Satz 2 BGB Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. Unter einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist nach § 491 Abs. 2 Satz 1 BGB ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer zu verstehen. Gemäß § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB sind keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge Verträge, bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind. bb) Dass es sich bei den Forderungen der B. Bank gegen den Erblasser um solche, aus einem Verbraucherdarlehensvertrag folgende Forderungen handelt, steht nach dem der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sach- und Streitstand nicht fest. Unstreitig hat die B. Bank dem Erblasser eine Kreditkarte überlassen. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 1. Juli 2025 (dort S. 2 = Bl. 31) vorgetragen, dass der Erblasser als Inhaber der Kreditkarte zwar durch den Einsatz der Kreditkarte grundsätzlich einen als Kreditgewährung zu bewertenden Zahlungsaufschub erhalten habe. Allerdings habe der Saldoausgleich vor Ablauf der Frist von drei Monaten erfolgen müssen. Hierzu hat die Beklagte, die (auch sonst) keine Darlegungen zur Zusammensetzung der Forderungen macht, nicht vorgetragen. Der Vortrag im Schriftsatz vom 22. August 2025 (Bl. 43) bezieht sich ausschließlich auf den Kreditkartenvertrag mit der A. Bank. In der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2025 hat die Beklagte hierzu auch nach entsprechendem Hinweis nicht weiter vorgetragen. Damit hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen, dass die Forderungen auf Grund eines Verbraucherdarlehensvertrages geschuldet sind. Vielmehr ist nach dem der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sach- und Streitstand sogar davon auszugehen, dass die Forderungen gemäß § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB nicht aus einem Verbraucherdarlehensvertrag stammen. Bei dieser Sachlage steht jedenfalls nicht fest, dass die Verjährung gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB gehemmt wurde. Auf die zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage, ob sich der Erblasser vor Ablauf des 31. Dezember 2021 mit der Rückzahlung des Darlehens und Zinsen in Verzug befand – nur in diesen Fällen greift die Verjährungshemmung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB – kann bei dieser Sachlage offenbleiben. cc) § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB ist im Streitfall nicht gemäß § 506 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar. Zwar ist gemäß § 506 Abs. 1 Satz 1 BGB u.a. § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. In der Vereinbarung über die monatliche Abrechnung der vom Kartenunternehmen für den Karteninhaber an die Vertragsunternehmen als Verkäufer oder Dienstleister erbrachten Zahlungen kann ggf. auch ein vertragliches Hinausschieben der Fälligkeit des Aufwendungsersatzanspruchs gesehen werden (kritisch hierzu MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2023, BGB § 506 Rn. 16 m.w.N.). Indes steht jedenfalls die Entgeltlichkeit eines Zahlungsaufschubs nicht fest. Eine von dem Kreditkarteninhaber ggf. zu entrichtende Jahresgebühr, die unabhängig ist von der Höhe seiner mit der Karte finanzierten Umsätze, ist ein Entgelt für die vom Kartenunternehmen im Interesse des Karteninhabers zu erbringende Geschäftsbesorgung, nicht aber ein solches für die Fälligkeitsabrede (vgl. nur MüKoBGB/Weber, a.a.O. m.w.N.). Auch das von den Vertragsunternehmen zu tragende Disagio ist nicht etwa als mittelbares Entgelt des Karteninhabers für die monatliche Abrechnung anzusehen, sondern als Gegenleistung im rechtlich selbstständigen Verhältnis zwischen Kartenunternehmen und Vertragsunternehmen (vgl. nur MüKoBGB/Weber, a.a.O. m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn ein Kreditinstitut im Wege der Eigenemission selbst Kreditkarten ausgibt (vgl. nur MüKoBGB/Weber, a.a.O. m.w.N.). Dass zwischen der B. Bank und dem Erblasser ein (anderes) Entgelt für das Hinausschieben der Fälligkeit vereinbart war, hat die Beklagte auch nach dem entsprechenden Hinweis vom 18. August 2025 (Bl. 38) und dem erneuten Hinweis in der mündlichen Verhandlung weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Soweit die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dies sei für die Beklagte im Hinblick auf den Zeitablauf und den Umstand, dass es sich bei dem Forderungsaufkauf um ein "Massengeschäft" handele, schwierig, geht dies mit der Beklagten anheim. 2. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagten gegen ihn keine Ansprüche aus dem zwischen der A. Bank und dem Erblasser geschlossenen und mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 gekündigten Kreditkartenvertrag Nr. … zustehen. Die Beklagte hat schon nicht bewiesen, dass die A. Bank sämtliche gegen den Erblasser aus der Kündigung des o.g. Kreditkartenvertrags folgenden Forderungen an die A. Invest abgetreten hat (a)), so dass nicht feststeht, dass sie Forderungsinhaberin ist. Darüber hinaus wären die Ansprüche, die der A. Bank gegen den Erblasser zustanden, gegen den Kläger nicht durchsetzbar (b)), selbst wenn eine wirksame Abtretung der Ansprüche an die Beklagte feststünde. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die von der Beklagten außergerichtlich mit Schreiben vom 12. März 2025 (Anlage K 2_2) mit 11.690,09 EUR bezifferte Forderung in seiner Zusammensetzung und Höhe im hiesigen Rechtsstreit – da von dem Kläger nicht (ausdrücklich) bestritten – als unstreitig anzusehen wäre oder ob die Beklagte ihrer insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen und der Feststellungsantrag allein aus diesem Grund begründet ist. a) Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die A. Bank sämtliche gegen den Erblasser aus der Kündigung des o.g. Kreditkartenvertrags folgenden Forderungen an die A. Invest abgetreten hat. Eine konkludente Forderungsabtretung steht ebenso wenig fest (aa)) wie eine ausdrückliche Abtretung (bb)). aa) Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die A. Bank sämtliche gegen den Erblasser aus der Kündigung des Kreditkartenvertrags Nr. … folgenden Forderungen konkludent an die A. Invest abgetreten hat. Zwar ist anerkannt, dass eine Forderung auch konkludent abgetreten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1985 – VII ZR 305/84 –, Rn. juris 14; Urteil vom 21. November 1996 – I ZR 139/94 –, juris Rn. 23). Voraussetzung hierfür ist jedoch ein Verhalten der Parteien, das nach dem objektiven Empfängerhorizont auf einen Abtretungswillen schließen lässt. Dabei kann bereits ausreichend sein, dass der Abtretungserfolg den Zwecken und Absichten der Beteiligten entspricht (BGH, Urteil vom 21. November 1985 – VII ZR 305/84 –, juris Rn. 14). Nach diesen allgemeinen Maßstäben ist eine konkludente Abtretung nicht bewiesen. Denn auch nach dem Hinweis vom 18. August 2025 (Bl. 38) hat die Beklagte jedenfalls nicht unter Beweis gestellt, dass die A. Bank die die Forderung betreffenden Unterlagen an die A. Invest zum Zwecke der Geltendmachung überlassen hat. Alleine aus dem Umstand, dass die A. Invest im Besitz des Kündigungsschreibens vom 3. Oktober 2018 (Anlage K 5) war – weitergehende Unterlagen hat sie auch vorgerichtlich auf das Anwaltsschreiben vom 14. Juni 2024 (Anlage K 3) nicht vorgelegt –, kann nicht geschlossen werden, dass die A. Bank der A. Invest das Schreiben zum Zwecke Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung überlassen hat. Sonstige Unterlagen, die Rückschlüsse auf einen Forderungserwerb der A. Invest von der A. Bank zuließen, hat die Beklagte nicht vorgelegt. bb) Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die A. Bank sämtliche aus der Kündigung des o.g. Kreditkartenvertrags folgenden Forderungen gegen den Erblasser ausdrücklich an die A. Invest abgetreten hat. Soweit sie auf den Hinweis vom 18. August 2025 mit Schriftsatz vom 22. August 2025 mitgeteilt hat, beglaubigte Ausfertigungen der Abtretungserklärungen seien bei der A. Bank angefordert worden und der Beklagten sei mitgeteilt worden, dass die Dokumente bis zum 22. August 2025 übermittelt würden, genügt dies nicht. Ein Nachweis, dass die A. Bank sämtliche aus der Kündigung des o.g. Kreditkartenvertrags folgenden Forderungen ausdrücklich an die A. Invest abgetreten hat, wurde (auch) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. August 2025 nicht vorgelegt. Die vorgelegte und als "Globalabtretung" bezeichnete Vereinbarung (vgl. Anlage B 6) zwischen der A. Invest und der Beklagten belegt nicht, dass die A. Bank die o.g. Forderungen gegen den Erblasser zuvor an die A. Invest abgetreten hat. Dasselbe gilt für die nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 19. September 2025 vorgelegten Globalabtretungen. Im Übrigen erfolgte das Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung und ist deshalb gemäß § 296a Satz 1 ZPO unbeachtlich. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO besteht nicht. b) Selbst wenn eine wirksame Abtretung der Ansprüche an die Beklagte feststünde, wären die Ansprüche, die der A. Bank aus der Kündigung des o.g. Vertrages gegen den Erblasser zustanden, gegen den Kläger nicht durchsetzbar. Der Anspruch der A. Bank gegen den Erblasser ist (spätestens) mit Zugang der fristlosen Kündigung der Geschäftsbeziehung vom 3. Oktober 2018 – und damit im Oktober 2018 – entstanden. Damit begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2018 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2021. Soweit sich die Beklagte auf den Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB beruft, ist sie ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Sonstige Verjährungshemmende Umstände vor dem 31. Dezember 2021 hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen. aa) Dass es sich bei den Forderungen der A. Bank gegen den Erblasser um eine aus einem Verbraucherdarlehensvertrag folgende Forderung gehandelt hat, steht nach dem der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sach- und Streitstand nicht fest. Unstreitig hat die A. Bank dem Erblasser eine Kreditkarte überlassen. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 1. Juli 2025 (dort S. 2 = Bl. 31) vorgetragen, dass der Erblasser als Inhaber der Kreditkarte zwar durch den Einsatz der Kreditkarte grundsätzlich einen als Kreditgewährung zu bewertenden Zahlungsaufschub erhalten habe. Allerdings habe der Saldoausgleich vor Ablauf der Frist von drei Monaten erfolgen müssen. Hierzu hat die Beklagte nicht vorgetragen. Soweit sie mit Schriftsatz vom 22. August 2025 als Anlage B 4 einen Screenshot der bei der A. Bank hinterlegten Registrierungsdaten des Erblassers vorgelegt hat, belegen diese einen Verbraucherkreditvertrag nicht, insbesondere enthält der Screenshot keine Informationen über die Dauer des Zahlungsaufschubs. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2025 hat die Beklagte nach entsprechendem Hinweis hierzu nicht weiter vorgetragen. Damit hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrages nicht bewiesen. Vielmehr ist nach dem der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sach- und Streitstand sogar davon auszugehen, dass gemäß § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB keine Forderung aus einem Verbraucherdarlehensvertrag vorliegt, so dass der Verjährungshemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht greift. Auf die zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage, ob sich der Erblasser vor Ablauf des 31. Dezember 2021 mit der Rückzahlung des Darlehens und Zinsen in Verzug befand – nur in diesen Fällen greift die Verjährungshemmung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB – kann bei dieser Sachlage offenbleiben. bb) § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB ist im Streitfall nicht gemäß § 506 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar. Dass zwischen der A. Bank und dem Erblasser ein Entgelt für das Hinausschieben der Fälligkeit vereinbart war, hat die Beklagte auch nach dem entsprechenden Hinweis vom 18. August 2025 (Bl. 38) und dem erneuten Hinweis in der mündlichen Verhandlung weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Soweit die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dies sei für die Beklagte im Hinblick auf den Zeitablauf und dem Umstand, dass es sich bei dem Forderungsaufkauf um ein "Massengeschäft" handele, schwierig, geht dies mit der Beklagten anheim. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. a) Eine Verletzung vertraglicher (Neben-)Pflichten durch die Beklagte scheidet bereits nach Vortrag des Klägers, der bestreitet, dass die Beklagte Inhaberin der Forderungen geworden ist, aus. Das bloße Behaupten oder Verfolgen eines unberechtigten Anspruchs begründet keine Sonderverbindung und auch keine aus § 241 Abs. 2 BGB folgende Pflichtverletzung, aus der ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten hergeleitet werden kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 – VI ZR 224/05 –, juris Rn. 13). Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677 ff. BGB. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Abwehr der Forderung erfolgte nach § 683 BGB weder im Interesse noch mit dem mutmaßlichen Willen der Beklagten. Die Beauftragung diente hier allein der Wahrung der Interessen des Klägers und ist damit nicht geeignet, eine berechtigte Fremdgeschäftsführung zu begründen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 – VI ZR 224/05 –, juris Rn. 16). Deliktische Schadensersatzansprüche hat der Kläger auch nach dem Hinweis vom 18. August 2025 (Bl. 38) nicht dargelegt. Bei dieser Sachlage besteht keine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. b) Unabhängig davon scheitert ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auch an fehlendem Vortrag zur Art und Umfang des Mandats. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist indes zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – VI ZR 353/20 –, juris Rn. 6). Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage des Innenverhältnisses, nämlich der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben (BGH, a.a.O., Rn. 7; Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 320/21 –, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 15. August 2019 – III ZR 205/17 –, juris, Rn. 43 m.w.N.). Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen. Der Kläger hat nichts zu dem Inhalt des vorgerichtlichen Auftrags vorgetragen. Weder hat der Kläger vorgetragen, dass er seinen Prozessbevollmächtigten überhaupt einen Auftrag zur außergerichtlichen Interessenwahrnehmung erteilt hat, noch, dass sich ein solcher Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkt habe oder der Prozessauftrag unter der aufschiebenden Bedingung erteilt worden sei, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagten Forderungen aus abgetretenem Recht gegen den Kläger zustehen. Der Kläger ist Miterbe des am 22. August 2022 verstorbenen A. B. (vgl. Erbschein Anlage B 2). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Finanzierungsgesellschaft, welche den Kauf, die Finanzierung sowie die Verwaltung und die Vermittlung von Forderungsportfolios zum Gegenstand hat. Zwischen dem Erblasser und der A. Bank S.A. (im Folgenden: A. Bank) bestand ein Kreditkartenvertrag (Kreditkarten-Nr.…). Der Kreditkartenvertrag wurde mit Schreiben der A. Bank vom 3. Oktober 2018 (Anlage K 5) außerordentlich gekündigt, wobei der offene Gesamtsaldo mit 8.089,27 EUR beziffert wurde. Darüber hinaus hatte der Erblasser mit der B. Bank PLC (im Folgenden: B.s Bank) einen Kontovertrag (Konto-Nr. …) geschlossen. Für dieses Konto wurde ihm vereinbarungsgemäß eine Kreditkarte (Nr.…) ausgestellt. Die Geschäftsbeziehung wurde mit Schreiben der B. Bank vom 15. Oktober 2018 (Anlage K 6) außerordentlich gekündigt, wobei der offene Gesamtsaldo mit 10.065,24 EUR beziffert wurde. Die Beklagte hat den Kläger außergerichtlich wegen der o.g. Forderungen in Anspruch genommen und die Zahlung von 16.487,17 EUR (Forderung gegen den Erblasser aus der o.g. Geschäftsbeziehung mit der B. Bank, vgl. Schreiben vom 2. Dezember 2024, Anlage K 1_2) und 11.690,09 EUR (Forderung gegen den Erblasser aus der o.g. Geschäftsbeziehung mit der A. Bank, vgl. Schreiben vom 10. März 2024, Anlage K 2_2) geltend gemacht. Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei nicht Inhaberin der o.g. Forderungen geworden. Er bestreitet, dass die Forderungen wirksam an die Beklagte abgetreten worden seien. Hilfsweise macht er geltend, die Forderungen seien jedenfalls verjährt. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger keine Ansprüche aus dem ursprünglich seitens der B. Bank mit Herrn A. B. bestehenden Kreditkartenverhältnis, Kreditkarten-Nr. …, sowie dem Girokonto Nr. … zustehen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger keine Ansprüche aus dem ursprünglich seitens der A. Bank mit Herrn A. B. bestehenden Kreditkartenverhältnis, Kreditkarten-Nr. …, zustehen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.501,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, sie sei Inhaberin der o.g. Forderungen geworden. Die A. Bank habe ihre gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche an die A. Invest S.a.r.l. (im Folgenden A. Invest) abgetreten und diese wiederum habe die Ansprüche an sie – die Beklagte – abgetreten. Die B. Bank wiederum habe ihre gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche an die A. Capital S.a.r.l. (im Folgenden A. Capital) abgetreten und diese wiederum habe die Ansprüche an sie – die Beklagte – abgetreten. Schon die Übergabe der Unterlagen zum Zwecke der Geltendmachung enthalte eine konkludente Abtretung. Im Übrigen seien die Abtretung durch die im hiesigen Verfahren vorgelegten Unterlagen belegt. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die Forderungen im Hinblick auf die verjährungshemmende Regelung des § 497 Abs. 3 BGB nicht verjährt; es habe sich um Verbraucherkredite gehandelt. Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2025 Bezug genommen.