OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 295/24

LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHEIDE:2025:0704.2O295.24.00
10Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Entscheidet sich ein auf Policenaufkäufe spezialisiertes Unternehmen als Inhaberin sämtlicher Rechte eines Versicherungsvertrages in - für die beklagte Versicherung angesichts der Abtretungsanzeige erkennbar - Kenntnis von der Möglichkeit eines Widerspruchs für eine Kündigung anstelle eines Widerspruchs, erscheint ein zu einem späteren Zeitpunkt erfolgter Widerspruch als widersprüchliches und daher unzulässiges Verhalten im Sinne des § 242 BGB.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entscheidet sich ein auf Policenaufkäufe spezialisiertes Unternehmen als Inhaberin sämtlicher Rechte eines Versicherungsvertrages in - für die beklagte Versicherung angesichts der Abtretungsanzeige erkennbar - Kenntnis von der Möglichkeit eines Widerspruchs für eine Kündigung anstelle eines Widerspruchs, erscheint ein zu einem späteren Zeitpunkt erfolgter Widerspruch als widersprüchliches und daher unzulässiges Verhalten im Sinne des § 242 BGB. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht es dem Kläger frei, nur einen Teil seines Gesamtanspruchs zum Gegenstand der Klage zu machen. Dies ist unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, wenn der Kläger – wie hier unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in der Klageschrift (Summe Prämien, sodann Summe Erstattungen) – seinen Anspruch hinreichend individualisiert hat. II. Die Klage hat in der Sache indes keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 33.000,00 EUR. Ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung liegen nicht vor. Der Kläger hat die Versicherungsbeiträge an die Beklagte mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag ist nach dem unstreitigen Parteivortrag im Policenmodell gemäß § 5a VVG in der Fassung vom 21.07.1994 (im Folgenden: a. F.) zustande gekommen. Der Kläger war im Jahr 2022 nicht mehr berechtigt, ein ihm zustehendes Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. auszuüben. Zwar dürfte der im Schreiben vom 20.09.2022 erklärte „Widerruf“ als Widerspruch im Sinne von § 5a VVG a.F. auszulegen sein. Die 14-tägige Widerspruchsfrist war im Zeitpunkt der Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger jedoch bereits abgelaufen. Die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. wurden vorliegend eingehalten (hierzu unter 1.), so dass es dem ordnungsgemäß belehrten Kläger jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt war, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf eine Unwirksamkeit zu berufen (hierzu unter 2.). Selbst im Falle einer unzureichenden Verbraucherinformation wäre die im Jahr 2022 erfolgte Ausübung des Widerspruchsrechts treuwidrig und daher unwirksam (hierzu unter 3.). 1. Gemäß § 5a Abs. 2 VVG a.F. beginnt der Lauf der Widerspruchsfrist, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a. F., mithin die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation nach § 10a VAG a. F., vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) Die auch vom Kläger nicht beanstandete Widerspruchsbelehrung auf Seite 3 des Versicherungsscheins (Anlage K 1) ist – wie bereits mehrfach obergerichtlich bestätigt – formell und materiell rechtmäßig. Der Kläger wurde im Versicherungsschein vom 16.11.1995 (Anlage K 1) in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht belehrt. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteile vom 03.09.2019 – I-4 U 115/18, vorgelegt als Anlage B 13 und vom 24.05.2019, I-4 129/17, vorgelegt als Anlage B 12; sowie OLG München, Hinweisbeschluss vom 06.10.2021 – 14 U 5112/21, vorgelegt als Anlage B 14). b) Der Kläger hat – neben den Versicherungsbedingungen – auch die für den Fristbeginn der Widerspruchsfrist maßgeblichen Verbraucherinformationen erhalten. Die Verbraucherinformationen entsprachen den Anforderungen gemäß Anlage D VAG a.F. Insbesondere waren die Informationen bezogen auf die Angaben zur Überschussermittlung und Überschussbeteiligung entgegen der Einwendungen des Klägers nicht unvollständig. aa) Gemäß 10a Abs. 1 S. 1 VAG a.F. hat das Versicherungsunternehmen zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer, wenn er – wie hier – eine natürliche Person ist, in einer Verbraucherinformation über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte des Vertrages nach Maßgabe der Anlage Teil D zum VAG a.F. unterrichtet wird. Die Verbraucherinformation hat dabei schriftlich zu erfolgen und muss insbesondere eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert und verständlich abgefasst sein; vgl. § 10 a Abs. 2 VAG a.F. Zu den notwendigen Verbraucherinformationen gehörten nach der Anlage D I Nr. 2a) zu § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. auch „Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe“. Der Zweck dieser Regelung bestand – ebenso wie der Zweck seiner Nachfolgeregelungen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit § 2 VVG-InfoVO – darin, dem Versicherungsnehmer eine sachgerechte Entscheidung auf angemessener Informationsbasis zu ermöglichen, wobei die Darstellung des Informationsumfangs angesichts der Informationsverarbeitungsgrenzen des Versicherungsnehmers als versicherungsrechtlichem und technischem Laien sowie angesichts der unternehmerischen Handlungsspielräume des Versicherers bei der Verteilung der Überschüsse begrenzt sein muss (vgl. OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 20.10.2022 – 4 U 951/22, 539, 541 Rn. 22 m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Frage, welches Maß an Informationen erforderlich ist, um den Fristbeginn gem. § 5 a Abs. 2 VAG a.F. auszulösen, nicht mit der Frage gleichzusetzen ist, welche Auskünfte und Informationen ein Versicherungsnehmer im Einzelnen geltend machen könnte, wenn er gegen den Versicherer einen Erfüllungsanspruch gemäß Anlage D VAG a.F. geltend machen würde. Für die Auslösung des Fristbeginns gemäß § 5a Abs. 2 VAG a.F. ist es – jedenfalls bei komplizierten wirtschaftlichen Zusammenhängen wie den Angaben zu Überschussermittlungen und Überschussbeteiligung – vielmehr ausreichend, wenn dem Versicherungsnehmer ein grober Überblick über die wesentlichen Eckpunkte zu den Angaben gemäß Anlage D Abschnitt I Nr. 2 VAG verschafft wird (so ausdrücklich: OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.09.2019 – 9 U 66/17, NJW-RR 2020, 21, 22 Rn. 19). Die maßgeblichen Gesichtspunkte sind lediglich knapp und allgemeinverständlich mitzuteilen. bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Regelung in § 19 AVB ausreichend. Dem Kläger wird in § 19 der AVB unter der Überschrift „Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt?“ unter Ziffer 1 zunächst abstrakt und allgemeinverständlich mitgeteilt, dass Überschüsse, an denen die Versicherungsnehmer beteiligt sind, in dem Maße entstehen, „wie die tatsächliche Entwicklung der Erträge aus den Kapitalanlagen, der Sterblichkeit und der Kosten für Abschluß und Verwaltung der Versicherungsverträge günstiger verläuft als kalkulatorisch angenommen“. Ferner wird mitgeteilt, dass die Überschussermittlung „nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuches sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen“ erfolgt. In den folgenden Absätzen unter Ziffer 2 wird weiter abstrakt dargestellt, dass sich der Umfang der Überschussbeteiligung „nach den Grundsätzen des § 81c Versicherungsaufsichtsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen“ richtet. Ferner wird ausgeführt: In den anschließenden Absätzen folgt sodann eine konkrete Darstellung, woraus die Anteile an den Überschüssen an dem maßgeblichen Gewinnverband (hier „Gewinnverband D“) bestehen (§ 19 Ziffer 3 AVB), woraus die Mittel für die Gewinnanteile entnommen werden (§ 19 Ziffer 4 AVB) und wie sich die jeweiligen Gewinnanteile bemessen (§ 19 Ziffer 5 AVB). Mit diesen Informationen wird der Kläger in ausreichender Weise über die maßgeblichen Gesichtspunkte der Überschussermittlung und -beteiligung informiert. cc) Entgegen der Einwendungen des Klägers waren die Angaben nicht deshalb unvollständig, weil kein ausdrücklicher Hinweis darauf erfolgte, dass die erwirtschafteten Überschüsse zu Lasten der Versicherungsnehmer um Dividendenzahlungen gekürzt würden. Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Einwand weniger um die Frage einer „Unvollständigkeit“ der Angaben als eine Frage der ausreichenden „Transparenz“ der Regelung handeln dürfte, ein etwaiger Transparenzmangel in den Verbraucherinformationen aber ohnehin kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. begründet (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2019 – IV ZR 8/19, NJW 2020, 982 Rn. 25; st. Rspr.), ergibt sich der Vorbehalt einer anderweitigen Verwendung der Überschüsse vorliegend ausreichend deutlich aus § 19 Ziffer 2 AVB, wenn es heißt: „Von den Kapitalerträgen kommt den Versicherungsnehmern im Wege der Überschußbeteiligung mindestens der in der Rechtsverordnung zu § 81c Versicherungsaufsichtsgesetz jeweils festgelegte Anteil zugute. Bei günstiger Sterblichkeitsentwicklung und Kostensituation können weitere Überschüsse hinzukommen.“ Denn aus der Begrifflichkeit „mindestens“ ergibt sich unschwer und allgemeinverständlich, dass der Überschuss nicht vollständig zur Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet wird und überdies variieren kann (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.06.2023, n.v., vorgelegt als Anlage B 11). Soweit der Kläger zudem das Fehlen eines allgemeinverständlichen Hinweises in den Verbraucherinformationen moniert, dass zugunsten der Beklagten bilanzielle Spielräume bestehen, ergibt sich dieser Umstand ebenfalls in ausreichender Weise durch den Hinweis auf die „Rechtsverordnung zu § 81c Versicherungsaufsichtsgesetz“ in § 19 Ziffer 2 AVB. Im Übrigen zählen – schon angesichts ihrer Komplexität – erläuternde Angaben zu den Grundsätzen der Bilanzierung gerade nicht zu den gemäß Anlage D I Nr. 2a) zu § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. erforderlichen Angaben über die für die Überschussbeteiligung geltenden Grundsätze (vgl. OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 20.10.2022 – 4 U 951/22, NJW-RR 2023, 539, 540). Denn abgesehen davon, dass der Versicherer bei Abschluss eines, über viele Jahre laufenden Lebensversicherungsvertrags nicht schon bei Vertragsschluss abstrakt festlegen kann, unter welchen Umständen er in welcher Weise die Bilanzierungsspielräume ausfüllen werde, können einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Grundsätze zur Bilanzierung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht in verständlicher Weise dargelegt werden. Es genügt daher, dass der Versicherer – wie vorliegend – in den Verbraucherinformationen auf die Anwendung dieser Gesetze hinweist (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 – IV ZR 121/00, NJW 2001, 2014, 2018 f.). Eine für § 5a Ab. 2 VVG a.F. relevante Informationslücke liegt in Bezug auf die Überschussbeteiligung und Überschussermittlung nach alledem nicht vor. c) Die Widerspruchsfrist begann somit mit Übersendung des Versicherungsscheins vom 16.11.1995, so dass sie zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs im Jahr 2022 längst abgelaufen war. 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausführung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrags auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723, 2727 Rn. 32 ff.; BGH, Urteil vom 11.12.2019 – IV ZR 8/19, NJW 2020, 982, 985 Rn. 28; st. Rspr.). Der Kläger verhielt sich objektiv widersprüchlich. Er wurde im Jahr 1995 ordnungsgemäß über die Widerspruchsfrist belehrt und zahlte seine Prämien über 26 Jahre. Die jahrelangen Prämienzahlungen haben für die Kläger erkennbar bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründet (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2019 – IV ZR 8/19, BGH NJW 2020, 982, 985 Rn. 28; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2020 – 12 U 53/19, GRUR-RS 2020, 4014 Rn. 75 ff.). 3. Selbst wenn dem Kläger keine vollständigen Verbraucherinformationen im Sinne des § 5a VVG a.F. überlassen worden wären, konnte er im Jahr 2022 sein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. nicht mehr zulässig ausüben. Denn vorliegend steht die von der P.I. GmbH ausgesprochene Kündigung im Schreiben vom 02.09.2021 dem späteren Widerspruch des Klägers als widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH NJW-RR 2013, 757, Rn. 12 m.w.N.; BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, NJW 2014, 2646 Rn. 40). So liegt der Fall hier. Denn anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen (vgl. BGH, Urteile vom 16.10.2013 – IV ZR 52/12, NJW 2013, 3776 Rn. 24, und vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, NJW 2014, 2646, Rn. 36) handelt es sich bei der vorliegend die Kündigung aussprechenden P.I. GmbH gerade nicht um einen „einfachen“ Versicherungsnehmer bzw. natürliche Person, die aufgrund einer nicht ausreichenden Widerspruchsbelehrung ihr Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben konnte, sondern um ein bundesweit tätiges, auf Policenaufkäufe spezialisiertes Unternehmen. Dass die vom BGH zur Begründung seiner Entscheidung angeführte maßgebliche Erwägung, „bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht“ sei „nicht sichergestellt, dass dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Kündigung bewusst ist, neben dem Kündigungsrecht ein Recht zum Widerruf zu haben, um so die Vor- und Nachteile einer Kündigung gegen die eines Widerrufs abwägen zu können“ (so ausdrücklich: BGH, Urteil vom 16.10.2013 – IV ZR 52/12, NJW 2013, 3776 Rn. 24), vorliegend nicht zutrifft, lässt sich bereits der Abtretungsanzeige (Anlage B 5) entnehmen, die die P.I. GmbH der Beklagten übersandt hat. Denn in dieser ist das Recht zum Widerspruch namentlich und ausdrücklich als Teil der übertragenen Rechte angeführt. Konkret heißt es: Entscheidet sich ein auf Policenaufkäufe spezialisiertes Unternehmen – wie vorliegend die P.I. GmbH – als Inhaberin sämtlicher Rechte eines Versicherungsvertrags und – für die beklagte Versicherung angesichts der Abtretungsanzeige erkennbar – in Kenntnis von der Möglichkeit eines Widerspruchs für eine Kündigung anstelle eines Widerspruchs, erscheint ein zu einem späteren Zeitpunkt erfolgter Widerspruch als widersprüchliches und daher unzulässiges Verhalten im Sinne des § 242 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob der spätere Widerspruch durch das Unternehmen selbst oder – aufgrund einer anschließend erfolgten erneuten Rückübertragung der verbleibenden Rechte auf den Versicherungsnehmer – durch den ursprünglichen Versicherungsnehmer erfolgt. Denn in diesem Fall erscheint das Vertrauen der Versicherung darauf und ihr Interesse daran, dass der Versicherungsvertrag mit Ausspruch der Kündigung endgültig abgewickelt ist, schutzwürdig. Umgekehrt ist ein schutzwürdiges Interesse des über sein Wahlrecht aufgeklärten Rechteinhabers, den Versicherungsvertrag zunächst mit ex-nunc Wirkung zu kündigen und zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt durch Widerspruch mit ex-tunc Wirkung zu beenden, nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von gezahlten Versicherungsprämien und Nutzungsersatz aus einem Lebensversicherungsvertrag in Anspruch. Der Kläger schloss mit Wirkung zum 01.12.1995 mit der Beklagten im Wege des Policenmodells eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vertragsnummer …) ab. Im Zuge dessen erhielt der Kläger einen Versicherungsschein vom 16.11.1995 (Anlagenkonvolut K 1, AHK 2 ff) sowie die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung des Gewinnverbands D“ (im Folgenden: „AVB“, Anlagenkonvolut K 1, AHK 14 ff) sowie die „Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Anlagenkonvolut K 1, AHK 18 ff.). Der Versicherungsschein enthielt auf Seite 3 unter der Überschrift „Rücktritts- /Widerspruchsrecht“ folgende vollständig in Fettdruck gehaltene Widerspruchsbelehrung: In den AVB finden sich in § 19 unter der Überschrift „Wie sind Sie an Überschüssen beteiligt?“ Regelungen zur Überschussermittlung und Überschussbeteiligung. Wegen der Einzelheiten der Regelungen wird auf die Vorschrift in den AVB (Anlagenkonvolut K 1, AHK 16 f.) Bezug genommen. Der Kläger erbrachte in der Folge vertragsgemäß die monatlichen Beitragszahlungen. Aufgrund der vereinbarten automatischen Anpassung von Beitrag und Leistungen übersandte die Beklagte dem Kläger jährlich ein Anschreiben und einen Nachtrag zum Versicherungsschein zur Dokumentation der geänderten Vertragswerte. Zum 01.01.2011, zum 01.01.2017 und zum 01.01.2020 erklärte der Kläger jeweils den Widerspruch der automatischen Anpassung. Die Beklagte bestätigte den Widerspruch zum 01.01.2017 und zum 01.01.2020 mit Schreiben vom 08.12.2016 (Anlage B 3) und mit Schreiben vom 25.11.2019 (Anlage B 4). Mit Schreiben vom 16.08.2021 (Anlage B 5) zeigte die P.I. GmbH der Beklagten in Vollmacht des Klägers die Abtretung aller vertraglichen und gesetzlichen Rechte und Ansprüche aus dieser Versicherung durch den Kläger an die P.I. GmbH an. Gleichzeitig beantragte die P.I. GmbH die Beitragsfreistellung der Versicherung. Die Beklagte stellte den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag daraufhin zum 01.08.2021 beitragsfrei und bestätigte dem Kläger dies mit Schreiben vom 31.08.2021 (Anlage B 6). Mit Schreiben vom 02.09.2021 (Anlage B 7) erklärte die P.I. GmbH die Kündigung des Versicherungsvertrags und bat um Auszahlung des Rückkaufswertes. Die Beklagte rechnete den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag daraufhin mit Schreiben vom 27.10.2021 (Anlage K 2) ab und kehrte einen Betrag in Höhe von 16.334,19 EUR an die P.I. GmbH aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung des Auszahlbetrages wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 17.11.2021 (Anlage K 3) teilte die P.I. GmbH der Beklagten mit, dass mit Erhalt der Auszahlung des Rückkaufwertes die zuvor erfolgte Abtretung einvernehmlich aufgehoben bzw. durch Erfüllung beendet worden und der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des Rückkaufwertes freigegeben worden sei. Weiter führt sie aus: In der Folge beauftragte der Kläger den Aktuar Prof. Dr. P. S. mit der Erstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens zur Ermittlung der Höhe des Rückabwicklungsanspruchs bei (unterstelltem) Widerspruch zum 01.08.2022. In seinem Gutachten vom 08.07.2022 beziffert der Aktuar Prof. Dr. Schrade entsprechende bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche des Klägers in einer Größenordnung von. 80.844,90 EUR. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Anlage K 4 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben des vormaligen Klägervertreters vom 20.09.2022 (Anlage B 8) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den „Widerruf“ des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 04.11.2022 (Anlage B 9) zurück. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge sowie Nutzungsersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die gezahlten Beiträge seien rechtsgrundlos erfolgt, da der zwischen den Parteien im Wege des Policenmodells geschlossene Versicherungsvertrag infolge des Widerspruchs des Klägers nicht wirksam zustande gekommen sei. Der Widerspruch sei auch rechtzeitig erfolgt, da die Frist zur Einlegung des Widerspruchs von 14 Tagen gemäß § 5a Abs. 2 VVG a.F. aufgrund unvollständiger Verbraucherinformationen nicht zu laufen begonnen habe. Vielmehr seien die gemäß § 10a VAG a.F. i.V.m. Anlage D zum VAG a.F. geschuldeten Informationen betreffend die „Angaben für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Grundsätze“ nicht vollständig, da diese verschwiegen, dass die erwirtschafteten Überschüsse zum Nachteil der Versicherten aufgrund der Jahr für Jahr erfolgenden Dividendenzahlungen erheblich verkürzt würden. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. mit Jahresfrist erloschen, da diese Regelung richtlinienkonform dahingehend auszulegen sei, dass sie auf Lebensversicherungen keine Anwendung finde. Zudem habe der Kläger sein Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt. Die Beklagte sei schon deshalb nicht schutzwürdig, da sie die Situation der Ausübung des Widerspruchsrechts durch ihre grob unvollständigen Verbraucherinformationen selbst herbeigeführt habe. Auch aus der zwischenzeitlichen Abtretung der vertraglichen Rechte und Ansprüche auf die P.I. GmbH und anschließende Rückabtretung der verbleibenden Rechte auf den Kläger ergebe sich nichts anderes; vielmehr habe die Beklagte angesichts der jahrelangen – und ihr daher bekannten – Praxis der bundesweit als Policenaufkäuferin auftretenden P.I. GmbH, die aufgekauften Versicherungsverträge nach Kündigung wieder auf den Versicherungsnehmer zurück zu übertragen, damit dieser den Widerspruch erklären kann, bei Kündigung durch die P.I. GmbH vorliegend geradezu damit rechnen müssen, dass noch ein Widerruf durch den Kläger erfolgen werde. Die Höhe des dem Kläger vor diesem Hintergrund gegen die Beklagte zustehenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch berechne sich – wie im Gutachten des Aktuars Prof. Dr. S. dargelegt – aus den geleisteten Prämien in Höhe von 15.860,14 EUR abzüglich der Summe der Risikobeiträge in Höhe von 1.882,82 EUR zuzüglich der Summe der Erstattungen in Höhe von 13.977,32 EUR, zuzüglich Nutzungen auf Sparbeiträge in Höhe von 83.386,98 EUR, was einen Gesamtbetrag von 97.364,29 EUR ergebe. Nachdem die Beklagte bereits einen Betrag von 16.334,19 EUR an die P.I. GmbH gezahlt habe, verbliebe mithin ein Rückabwicklungsanspruch des Klägers in Höhe von 80.844,90 EUR, von dem er im Wege der vorliegenden Teilklage 33.000,00 EUR geltend mache. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die sich auf den Einwand der Bereicherung und die Einrede der Verjährung berufende Beklagte trägt im Wesentlichen vor, der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden, so dass die Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2022 verspätet gewesen sei. Sowohl die Widerspruchsbelehrung als auch die Verbraucherinformationen, entsprächen den gesetzlichen Vorgaben. Dies gelte insbesondere auch für die Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe, über die in § 19 der Versicherungsbedingungen umfassend informiert werde. Weitergehende Informationen habe die Beklagte nicht geschuldet. Zudem wäre ein etwaiges Widerspruchsrecht des Klägers verwirkt. Das hierfür erforderliche Umstandsmoment ergebe sich – neben dem langen Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Widerspruch – aus dem Einsatz der Versicherung zur Erlangung steuerlicher Vorteile sowie der erfolgten Abtretung der klägerischen Ansprüche an die P.I. GmbH. Überdies sei der Widerspruch auch deshalb treuwidrig, da er nach Kündigung durch eine Policenaufkäuferin erfolgt sei, der es – anders als einem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer – angesichts ihrer Kenntnis der Vor- und Nachteile einer Kündigung und eines Widerspruchs möglich sei ihr Wahlrecht sachgerecht auszuüben, und die daher nicht schutzwürdig sei. Der Kläger habe seinen – bereits dem Grunde nach nicht bestehenden Anspruch – überdies der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere sei die erfolgte Berechnung der gezogenen Nutzungen auf Grundlage der Rohüberschussrendite von vornherein ungeeignet. Zudem erfolge die vom Kläger behauptete Aufteilung der Beiträge in Risikokostenanteil, Kostenanteil und Sparanteil erkennbar unzutreffend „ins Blaue hinein“. Sie habe keine Nutzungen in der von dem Kläger behaupteten Höhe erwirtschaftet. Der Kläger habe überdies bis zur Beitragsfreistellung insgesamt lediglich 15.690,41 EUR Beitragszahlungen geleistet. Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Wegen seiner Angaben wird auf das Protokoll vom 09.05.2025 (dort S. 2 f. = AS 103 f.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2025 (AS 102 ff.) Bezug genommen.