Urteil
12 O 45/17 KfH
LG Heidelberg 12. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEIDE:2018:0328.12O45.17KFH.00
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Leitsätze
1. Das Bewerben von sog. Kinesio-Tapes mit einer positiven gesundheitlichen Wirkungsweise stellt eine irreführende Werbung dar, wenn dies ohne Erwähnung der fehlenden wissenschaftlichen Absicherung oder einer Gegenmeinung zur Wirkungslosigkeit erfolgt.(Rn.26)
2. Durch eine Bewerbung von Kinesio-Tapes, welche eine Verbindung des Wortes "Applikationen" mit bestimmten Beschwerdebildern des Muskel-, Gelenk- und Bandapparates des menschlichen Körpers herstellt, wird den Werbeadressaten eine positive gesundheitliche Wirkung des Tapes suggeriert.(Rn.31)
3. Ob ein Produkt nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis die ihm in der Werbung zugeschriebene Wirkung hat bzw. ob eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung der Angabe vorliegt, ist nach wissenschaftsimmanenten Maßstäben zu beurteilen. Wissenschaftsimmanente Maßstäbe, die für die heilmittelwerberechtliche Qualifikation vorgelegter wissenschaftlicher Nachweise herangezogen werden können, sind die Evidenzkriterien der so genannten Evidenzbasierten Medizin.(Rn.42)
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Kinesiologie-Tapes, insbesondere für das Produkt „T.T.“ zu werben:
1. „T.T. Applikationen
Rippenprellung
Golferellenbogen
Tennisarm
Unterer Rückenschmerz
Sehnenscheidenentzündungen
Muskelverletzungen
Allgemeine Kniebeschwerden
Jumper‘s Knee
Runner‘s Knee
Osgood schlatter
Schienbeinkantensyndrom
Achillessehnenentzündung
Sprunggelenksverstauchung
Plantarfaszitis
Fersenschmerzen“,
und/oder
für eines oder mehrere der vorstehend genannten Anwendungsgebiete.
2.
„T.T. kann bei Verspannungen, Zerrungen und einer Vielzahl weiterer Sportverletzungen erfolgreich eingesetzt werden“,
3.
„T.T. ... kann sehr vielseitig bei Sportverletzungen, Überlastungserscheinungen oder muskulären Beschwerden eingesetzt werden“
jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage zum Tenor S.3/1 -3/18 wiedergegeben.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bewerben von sog. Kinesio-Tapes mit einer positiven gesundheitlichen Wirkungsweise stellt eine irreführende Werbung dar, wenn dies ohne Erwähnung der fehlenden wissenschaftlichen Absicherung oder einer Gegenmeinung zur Wirkungslosigkeit erfolgt.(Rn.26) 2. Durch eine Bewerbung von Kinesio-Tapes, welche eine Verbindung des Wortes "Applikationen" mit bestimmten Beschwerdebildern des Muskel-, Gelenk- und Bandapparates des menschlichen Körpers herstellt, wird den Werbeadressaten eine positive gesundheitliche Wirkung des Tapes suggeriert.(Rn.31) 3. Ob ein Produkt nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis die ihm in der Werbung zugeschriebene Wirkung hat bzw. ob eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung der Angabe vorliegt, ist nach wissenschaftsimmanenten Maßstäben zu beurteilen. Wissenschaftsimmanente Maßstäbe, die für die heilmittelwerberechtliche Qualifikation vorgelegter wissenschaftlicher Nachweise herangezogen werden können, sind die Evidenzkriterien der so genannten Evidenzbasierten Medizin.(Rn.42) I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Kinesiologie-Tapes, insbesondere für das Produkt „T.T.“ zu werben: 1. „T.T. Applikationen Rippenprellung Golferellenbogen Tennisarm Unterer Rückenschmerz Sehnenscheidenentzündungen Muskelverletzungen Allgemeine Kniebeschwerden Jumper‘s Knee Runner‘s Knee Osgood schlatter Schienbeinkantensyndrom Achillessehnenentzündung Sprunggelenksverstauchung Plantarfaszitis Fersenschmerzen“, und/oder für eines oder mehrere der vorstehend genannten Anwendungsgebiete. 2. „T.T. kann bei Verspannungen, Zerrungen und einer Vielzahl weiterer Sportverletzungen erfolgreich eingesetzt werden“, 3. „T.T. ... kann sehr vielseitig bei Sportverletzungen, Überlastungserscheinungen oder muskulären Beschwerden eingesetzt werden“ jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage zum Tenor S.3/1 -3/18 wiedergegeben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Dies ist unstreitig. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Aussagen nach §§ 3, 3a, 5 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 UWG, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Medizinproduktegesetz (MPG), § 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Die Beklagte trifft auf ihrer Homepage Aussagen zu einer positiven gesundheitlichen Wirkungsweise der Tapes (siehe 2.) ohne die fehlende wissenschaftliche Absicherung oder eine Gegenmeinung zur Wirkungslosigkeit (siehe 3.) zu erwähnen, und wirbt damit in spürbar irreführender Weise (siehe 4.). Hierbei sind die drei in gesonderten Anträgen angegriffenen Einzelaussagen bei der Würdigung des werblichen Gesamtzusammenhangs zwar nicht wechselseitig zur Begründung eines irreführenden Verkehrsverständnisses heranzuziehen. Der irreführende Aussagegehalt ergibt sich aber auch bei jeweils isolierter Betrachtung. 1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale des Produkts wie etwa Vorteile enthält. Gemäß der Marktverhaltensregel des § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG liegt eine unzulässige irreführende Werbung insbesondere dann vor, wenn (u.a.) Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Insoweit sind - wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung - besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH GRUR 2015, 1244, Rn. 16 - Äquipotenzangabe in Fachinformation). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (BGH GRUR 2013, 649, Rn. 15 f. - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Unzulässig ist es aber auch, wenn mit einer fachlich (noch) umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen (BGH, Urteile vom 07.12.2000 – I ZR 260/98 – Eusovit, WRP 2001, 1171, Rn. 33). Bei unzulässig irreführender Werbung im Gesundheitsbereich sind die Normen, die irreführende Werbung verbieten, auch Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urteil vom 15.03.2012 – I ZR 44/11 – Artrostar). Dies gilt neben § 3 HWG auch für § 4 Abs. 2 MPG, wonach es verboten ist, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt nach dieser Norm insbesondere dann vor, wenn Medizinprodukten eine Leistung beigelegt wird, die sie nicht haben. 2. Die Beklagte trifft auf ihrer Homepage Aussagen zu einer positiven gesundheitlichen Wirkungsweise der Tapes. Alle drei angegriffenen Aussagen enthalten Angaben zur therapeutischen Wirkungsweise der Tapes. a) aa) Hinsichtlich des Antrags Ziffer 1 ergibt sich die Aussage daraus, dass das beworbene Produkt durch das Wort „Applikationen“ mit bestimmten Beschwerdebildern des Muskel-, Gelenk- und Bandapparates des menschlichen Körpers verbunden wird. Der situationsadäquat aufmerksame, durchschnittlich informierte und vernünftige Werbeadressat, auf den abzustellen ist (BGH GRUR 2012, 647 Rn. 18 – INJECTIO) – hier der Verbraucher - versteht diese Zusammenstellung dahin, dass die aufgezählten physiologisch defizitären Gesundheitszustände durch eine Anwendung des Tapes positiv beeinflusst werden. Dabei bleibt zwar offen, ob eine Heilung gefördert oder/und Schmerzen gelindert oder aber einer Verschlechterung des Beschwerdebildes bei Fortsetzung der Sportausübung entgegengewirkt werden soll. Jedenfalls erhofft sich der angesprochene Verkehrskreis, zu dem auch das Gericht gehört, beim unbefangenen Lesen der Anzeige eine gesundheitliche Wirkung, wie er dies auch tut, wenn auf einer Arzneimittelpackung etwa steht „X bei Durchfallerkrankungen“ oder „Y für Wunden“. bb) Eine solche Erwartungshaltung wird auch durch den zur Auslegung heranzuziehenden (BGH, GRUR 2003, 631, 632 – L-Glutamin) Gesamtzusammenhang des Internetauftritts gestützt. Auf einem mit abgebildeten stilisierten rennenden Menschen werden die Stellen des Körpers, an der das jeweilige Beschwerdebild besteht, mit einem stilisierten Tape wie mit einem medizinischen Pflaster überdeckt. Weiter heißt es bei der „Beschreibung des Produktes in drei Worten“ neben „Performance“ und „Prävention“ auch „Recovery“ und wird damit auf die Wiederherstellung eines gesunden Körperzustandes Bezug genommen. Zudem wird im Text der Anzeige ausgeführt, dass die Möglichkeit zur Selbsthilfe bei körperlichen Überlastungserscheinungen sowie der Zugang zu professionellen „Recoverytools“ begrenzt sei und man daher auf die Idee für das Produkt gekommen sei. Der Verbraucher leitet daraus im Umkehrschluss ab, dass das Tape eine Möglichkeit der Selbsthilfe bei Überlastungserscheinungen eröffnet und ein „Recoverytool“ ist, ihm also eine behandelnde therapeutische Wirkung zukommt. Auch soll die Produktidee geboren worden sein, weil man es leid gewesen sei, vor oder nach dem Sport ein Schmerzmittel einwerfen zu müssen oder mit einem Zwicken im Rücken ins Training zu gehen. Der Verbraucher versteht dies dahin, dass das Tape Schmerzen lindert oder verhindert. Dem steht nicht entgegen, dass die Anzeige auch einen starken Bezug zum Sport und seiner leistungsstarken Ausübung herstellt, das Produkt etwa auch als „Sporttape“ bezeichnet wird. Die Vielzahl der in prominenter Aufmachung aufgeführten Beschwerdebilder reicht über die Unterstützung eines gesunden Körpers bei der Sportausübung im Verständnis des Verbrauchers hinaus. b) Auch die unter Ziffer 2 beanstandete Äußerung, das Tape könne bei Verspannungen, Zerrungen und einer Vielzahl weiterer Sportverletzungen erfolgreich eingesetzt werden, weist auf eine therapeutische Wirkung der Tapes hin. Der Verbraucher versteht unter einem erfolgreichen Einsatz bei Sportverletzungen eine positive Beeinflussung des Gesundheitszustandes, auch wenn er nur in der Vermeidung einer erwartbaren Verschlechterung liegt, wie etwa einer weiteren Überbelastung bei fortgesetzter Sportausübung. Erfolg durch den Einsatz bei einer physischen Einschränkung versteht der Verbraucher im Sinne einer Verringerung der Einschränkung. Das ergibt sich auch daraus, dass im weiteren Text darauf hingewiesen wird, dass das Tape hilft, wieder mit vollem Einsatz dem Hobby nachgehen zu können. Auch hier klingt für den Verbraucher mit, dass ohne das Tape die körperliche Beschränkung dem vollen körperlichen Einsatz im Wege stand. Für die Schlüsse, die der Verbraucher auch insoweit aus dem übrigen Kontext der Anzeige zieht, wird auf die obigen Ausführungen (a) bb) Bezug genommen. c) Die unter Ziffer 3 beanstandete Aussage, das Tape könne sehr vielseitig bei Sportverletzungen, Überlastungserscheinungen und muskulären Beschwerden eingesetzt werden, ist zwar inhaltsarm, besagt aber dennoch ausgehend vom Verständnis eines Durchschnittsverbrauchers, dass eine therapeutische Wirkung besteht. So wird der „vielseitige Einsatz“ durch die auf der Homepage bereitgehaltenen Anleitungen gesteuert. Diese sind aber laut der Beklagten durch Ärzte und Physiotherapeuten entwickelt, so dass ein Bezug zu Berufsträgern hergestellt wird, die sich der Heilung und Linderung körperlicher Befindlichkeitsstörungen verschrieben haben. Ein von ihnen überwachter Einsatz weckt beim Verbraucher die Erwartung gesundheitlichen Nutzens. Auch insoweit spielt der übrige Gesamtkontext der Anzeige eine Rolle, so dass auf die Ausführungen unter a) bb) verwiesen werden kann. 3. Die gemachten Angaben zur Wirkungsweise sind auch irreführend. Die dargestellte therapeutische Wirkung ist nämlich nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Beurteilung ist dabei der der angegriffenen Werbung. Hier kommt es damit auf den Stand der Wissenschaft im November 2017 an. Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Beklagte mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er im Streitfall auch beweisen muss. Ob die beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist, muss wiederum vom Kläger dargelegt und bewiesen werden. Eine entsprechende Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gilt, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt. a) Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass die Wirkweise der Tapes wissenschaftlich umstritten ist. Daran könnte man zwar zweifeln, weil der Kläger dies mittels eines Textbausteins dartut, der offensichtlich einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entnommen ist und vermutlich - Artikel aus dem Jahr 2012 werden als „aktuell“ bezeichnet – aus dem Jahr 2012 stammt. Es ist aber zwischen den Parteien nicht streitig, dass eine positive gesundheitliche Wirkung des Tapings mit Kinesio-Tapes nach wie vor wissenschaftlich umstritten ist. b) Damit lag die Beweislast für eine therapeutische Wirkweise in Bezug auf die in der Werbung genannten Beschwerdebilder bei der Beklagten. aa) Ob ein Produkt nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis die ihm in der Werbung zugeschriebene Wirkung hat bzw. ob eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung der Angabe vorliegt, ist nach wissenschaftsimmanenten Maßstäben zu beurteilen. Wissenschaftsimmanente Maßstäbe, die für die heilmittelwerberechtliche Qualifikation vorgelegter wissenschaftlicher Nachweise herangezogen werden können, sind die Evidenzkriterien der so genannten Evidenzbasierten Medizin. Gegenstand der Evidenzbasierten Medizin ist der gewissenhafte, ausdrückliche und vernünftige Gebrauch der gegenwärtig besten externen, wissenschaftlichen Evidenz – gemeint: Erkenntnisse aus relevanter klinischer Forschung – für Entscheidungen in der medizinischen Versorgung individueller Patienten, der durch die Integration individueller klinischer Expertise mit der bestmöglichen externen Evidenz aus systematischer Forschung erreicht werden soll (Feddersen GRUR 2013, 127, 132). Die zu diesem Nachweis in den Rechtsstreit eingeführten Studien müssen schriftsätzlich in ihren wesentlichen Eckpunkten beschrieben werden, wozu der Gegenstand der Studie, die primären und sekundären Ziele der Untersuchung, das Studiendesign und die Untersuchungsmethodik sowie die Studienergebnisse zählen (Feddersen, GRUR 2013, 127, 131) bb) Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten nicht. Sie verweist darauf, dass in der medizinischen Datenbank „PubMed“ zu dem Suchbegriff „Kinesiologie-Tape“ 119 Treffer zu wissenschaftlichen Studien, wonach der zusätzliche Einsatz der Tapes empfohlen werde, erschienen. Inwieweit diese Veröffentlichungen aber die auf der Homepage aufgeführten Anwendungsbereiche des Tapes betrifft, bleibt unklar. Für die aufgeführten Beschwerdebilder wird auf die Beschreibung aus einem Buch eines Physiotherapeuten und Osteopathen verwiesen, für das nicht ersichtlich ist, dass es überhaupt einen wissenschaftlichen Anspruch hat. Zwar legt die Beklagte zudem eine Mitteilung der Universitätsklinik Bonn vor (Anl. B 3), wonach es bei fachmännischem Anlegen des Tapes zu einer näher beschriebenen schnellen Schmerzlinderung unter anderem bei allen Gelenkbeschwerden komme. Ungeachtet der Tatsache, dass von einer Universitätsklinik aufgrund ihres institutionellen Anspruchs erwartet werden kann, dass sie nur wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse in dieser Form publik macht, wird in der Anlage aber gerade nicht nachvollziehbar und einlassungsfähig dargetan, woher die behauptete medizinische Erkenntnis stammt. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 4, in der die Krankenkasse DAK das Kinesio-Tape vorstellt und seine Bezuschussung erläutert, weist darauf hin, dass es keine wissenschaftlichen Belege für die Methode gebe. Die von den Beklagten genannten neueren klinischen Untersuchungen betreffen die Kniearthrose (AS 75, 77 oben), Muskelkater (As 77 unten), das myofasziale Schmerzsyndrom (AS 79) und die Sehnen- und Schleimbeutelentzündung des Pes anserinus im Knie. Der Kläger hat bestritten, dass die genannten Studien das von der Beklagten angegebene Studienergebnis einer gesundheitlich positiven Wirkung des Tapings hatten und wissenschaftlichen Maßstäben genügten. Die Klägerin hat die Studien gleichwohl nicht vorgelegt - obiter dictum angemerkt vielleicht nicht ohne Grund wie die im Internet zugängliche Kritik (https://www.rosenfluh.ch/media/arsmedici/2016/24/Kinesiotaping-bei-Pes-anserinus-Syndrom.pdf) etwa an der letzten Studie zeigt. Jedenfalls ist die Beklagte insoweit beweisfällig. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, weil die von ihr genannten Studien nicht die in der Anzeige aufgeführten Beschwerdebilder betreffen. Die genannten „Muskelverletzungen“ lassen sich nicht mit einer Studie zum Muskelkater rechtfertigen; denn dass was für Mikroläsionen gilt, muss nicht für Muskelrisse oder Muskelprellungen gelten, die auch zu den Muskelverletzungen zählen. Auch ein Studienergebnis zur Sehnen- und Schleimbeutelentzündung des Pes anserinus lässt sich nicht einfach auf „Knieverletzungen“ allgemein übertragen, das auch genannte jumper knee (Patellaspitzensyndrom) und das runner knee (Iliotibiales Friktionssyndrom) haben mit der Sehnen- und Schleimbeutelentzündung des Pes anserinus ohnehin nichts zu tun. c) Anders als die Klägerin meint, genügt das in den Aussagen 2 und 3 benutzte Wort „kann“ für sich genommen nicht aus, um auf die fehlende wissenschaftliche Absicherung beziehungsweise den umstrittenen Wirkungsgrad der Behandlung hinzuweisen. Es wird vom Verbraucher dahin verstanden, dass bei allen medizinischen Behandlungen keine Erfolgsgarantie gegeben werden kann, sondern der Eintritt eines Heilerfolges wegen der unterschiedlichen körperlichen Bedingtheiten der Anwender stets ungewiss bleibt. d) Die Beklagte geht auch fehl, wenn Sie meint, auch ohne wissenschaftliche Absicherung müsse sie auf die allgemeinen Einsatzgebiete einer so weit verbreiteten und extrem häufig verwendeten Behandlungsmethode hinweisen dürfen. Insoweit argumentiert die Beklagte unzulässig aus dem tatsächlichen Gebrauch der Sache in der Bevölkerung. Es ist aber gerade der Sinn des § 3 HWG und § 4 MPG und § 5 UWG einen möglichen Fehlgebrauch nicht durch Werbung zu ermöglichen oder zu unterstützen. e) Der Beklagten hälfe es auch nicht, wenn der klagende Verband, wie sie in der mündlichen Verhandlung – bestritten – vortrug, nur die „kleinen Fische“, nicht aber die großen Drogerieketten oder Discounter mit angeblich ähnlichen Werbeaussagen abmahnen würde; denn an der Wettbewerbswidrigkeit ihres eigenen Verhaltens würde dies nichts ändern. 4. Die irreführenden Angaben sind schließlich auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne des § 3a UWG zu beeinträchtigen. Bei Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher sind die Anforderungen an die Bagatellschwelle gegenüber dem üblichen Maßstab gesenkt. Für Verstöße gegen das HWG besteht eine Vermutung der Spürbarkeit (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. § 3a Rn 1.102). Die Vermutung ist nicht widerlegt, vielmehr ist im vorliegenden Einzelfall aufgrund von Umfang, Dauer und Intensität der Verletzung von einer Spürbarkeit auszugehen. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass es insoweit auf den Schutzzweck der verletzten Norm, hier des Heilmittelwerbegesetzes ankommt. Nicht gefolgt werden kann ihr aber darin, dass der Schutzzweck des § 3 HWG, eine unsachgemäße Selbstmedikation zu verhindern, nicht berührt sei. So kann etwa der Einsatz der Tapes als „recoverytool“ im Zusammenhang mit der weiteren Sportausübung den Adressaten der Werbung von der gebotenen Schonung des überlasteten Körperteils abhalten. III. Hinsichtlich des miteingeklagten Zahlungsanspruchs auf Abmahnkosten ist nicht wie beantragt die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Der Erstattungsanspruch wurde am 5.12.2017 erfüllt, so dass er nicht nur vor Rechtshängigkeit, sondern sogar vor Anhängigkeit am 7.12.2017 erlosch. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Letztere Bestimmung ist auch bei Wegfall des Klageanlasses vor Anhängigkeit anzuwenden. Vorliegend fällt die Erfüllung in die Postlaufzeit der Klage (§ 270 ZPO), so dass die Klägerin bei Absendung der Klage keine Kenntnis von der Zahlung haben konnte. Daher ist die Beklagte auch insoweit kostenpflichtig. Im Übrigen fände § 92 Abs. 2 ZPO Anwendung. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Klage betrifft die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Aussagen in Bezug auf Kinesio-Tapes. Der Kläger ist ein Wettbewerbsverein. Die Beklagte vertreibt über das Internet unter der Marke "T.T." sogenannte Kinesio-Tapes an jedermann. Mit der als Anlage zum Tenor abgebildeten Homepage (Stand 10.11.2017) bewirbt sie ihre Produkte und macht die Aussagen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind. Mit Schreiben vom 13.11.2017 mahnte der Kläger die Beklagte ab und verlangte die Unterzeichnung einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung (Anl. K 4). Mit Schreiben vom 22.11.2017 lehnte die Beklagte dies ab. Der Einsatz von Kinesio-Tapes wird durch eine Vielzahl gesetzlicher und privater Krankenkassen finanziell unterstützt (Anl. B4). Der Kläger behauptet, die Wirksamkeit des Kinesio-Tapes sei wissenschaftlich nicht erwiesen und verweist hierzu auf 3 Veröffentlichungen aus dem Jahr 2012. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die beanstandete Werbung dahin, dass mit dem Einsatz des Kinesio-Tapes eine deutlich schnellere Linderung/Heilung der genannten Beschwerden einsetzen wird, als ohne solche. Der Kläger beantragt zuletzt: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Kinesiologie-Tapes, insbesondere für das Produkt „T.T.“ zu werben: 1. „T.T. Applikationen Rippenprellung Golferellenbogen Tennisarm Unterer Rückenschmerz Sehnenscheidenentzündungen Muskelverletzungen Allgemeine Kniebeschwerden Jumper‘s Knee Runner‘s Knee Osgood schlatter Schienbeinkantensyndrom Achillessehnenentzündung Sprunggelenksverstauchung Plantarfaszitis Fersenschmerzen“, und/oder für eines oder mehrere der vorstehend genannten Anwendungsgebiete. 2. „T.T. kann bei Verspannungen, Zerrungen und einer Vielzahl weiterer Sportverletzungen erfolgreich eingesetzt werden“, 3. „T.T. ... kann sehr vielseitig bei Sportverletzungen, Überlastungserscheinungen oder muskulären Beschwerden eingesetzt werden“ jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben. II. In Höhe von 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wird der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie behauptet, die Anwendung von Kinesio-Tapes bei Sportverletzungen, Überlastungserscheinungen und muskulären Beschwerden sei eine wirksame weit verbreitete Standardbehandlungsmethode für die von der Beklagten genannten Anwendungsgebiete. Die Beklagte ist der Ansicht, zum einem zeige das von ihr in den beanstandeten Sätzen verwendete Wort „kann“, dass eine Wirkung möglich, aber nicht sicher sei. Das bringe den Streit um die Wirksamkeit hinreichend zum Ausdruck. Zudem müsse es ihr gestattet sein, auf die vielfältigen Einsatzgebiete der allgemein bekannten Tapes hinzuweisen, wenn selbst Universitätskliniken wie die Universitätsklinik Bonn das Kinesio-Taping mit konkreten Wirkaussagen zur Schmerzlinderung etc, wie in Anl. B3, bewerben würden und Krankenkassen Kosten hierfür übernähmen. Der Kläger machte in der Abmahnung eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von 178,50 € geltend, die die Beklagte am 5.12.2017 bezahlte. Die Klage ist am 7.12.2017 anhängig geworden. Für das weitere Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.