Urteil
1 KLs 13 Js 11749/21
LG Hechingen 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHECHI:2022:0819.1KLS13JS11749.21.00
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Leitsätze
Die nicht geringe Menge des synthetischen Cannabinoids MDMB-4en-PINACA beginnt bei einem Gramm.(Rn.60)
Tenor
1. Der Angeklagte S. wird wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt.
2. Gegen den Angeklagten S. wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet
3. Die Dauer des Vorwegvollzugs wird hinsichtlich des Angeklagten S. auf 4 Monate festgesetzt.
4. Der Angeklagte H. wird wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
5. Gegen den Angeklagten S. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.300 € angeordnet.
6. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nicht geringe Menge des synthetischen Cannabinoids MDMB-4en-PINACA beginnt bei einem Gramm.(Rn.60) 1. Der Angeklagte S. wird wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt. 2. Gegen den Angeklagten S. wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet 3. Die Dauer des Vorwegvollzugs wird hinsichtlich des Angeklagten S. auf 4 Monate festgesetzt. 4. Der Angeklagte H. wird wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. 5. Gegen den Angeklagten S. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.300 € angeordnet. 6. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. (Hinsichtlich des Angeklagten S. abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) I. … II. 1. (Entspricht Tatvorwurf 1 der Anklageschrift vom 11. April 2022, 13 Js 11749/21) Der Angeklagte S. stand spätestens Ende August 2021 in Kontakt mit den südamerikanischen Kokainhändlern R. C. und E. N., die zu dieser Zeit beabsichtigten, in Deutschland ein Kilogramm Kokain gewinnbringend weiterzuverkaufen. Nachdem R. C. dem Angeklagten S. hiervon berichtet hatte, leitete dieser die Kaufofferte an einen seiner Bekannten weiter, der nicht namentlich ermittelt werden konnte, um R. C. und E. N. bei ihrem Vorhaben zu unterstützen. Über deren Absicht, durch den Weiterverkauf des Kilogramms Kokains einen Gewinn zu erzielen, war sich der Angeklagte S. von Beginn an im Klaren. Als der Bekannte Interesse signalisierte, vereinbarte der Angeklagte S. mit R. C. und E. N. einerseits und seinem Bekannten andererseits ein Treffen auf den 31. August 2021 in P. zur gemeinsamen Abwicklung des Geschäfts. Als R. C. und E. N. am 31. August 2021 vereinbarungsgemäß an der Wohnung des Angeklagten S. in der X-straße in P. klingelten, ließ dieser sie eintreten und das mitgebrachte Kilogramm Kokain in seiner Wohnung verstauen. Anschließend begab er sich mit R. C. und E. N. in die benachbarte Pizzeria S. des M. E., Am …, in P., wo der Bekannte des Angeklagten S. bereits absprachegemäß an einem Tisch sitzend wartete. Nachdem auch R. C., E. N. und der Angeklagte Platz genommen hatten, verhandelte dieser für seinen Bekannten mit R. C. über den Kauf des mitgebrachten Kilogramms Kokain. Als auf diese Weise schließlich Einigkeit über den Kaufpreis in Höhe von mindestens 35.000 € erzielt worden war, begab sich der Bekannte des Angeklagten S. in dessen Wohnung, um dort – vor der Zahlung des soeben vereinbarten Kaufpreises – noch die Qualität des Kokains zu testen. Als der Bekannte zurückkehrte, lehnte er den Kauf ab. Vermutlich hatte ihm die Qualität oder die Darreichungsform des Kokains (das Kokainpulver war zu einem festen „Stein“ zusammengepresst) missfallen. Das Geschäft kam daher letztendlich nicht zustande und R. C. und E. N. reisten mit dem mitgebrachten Kokain wieder ab. Das mitgebrachte Kokain hatte einen unterdurchschnittlichen Wirkstoffgehalt von (mindestens) 50 % Cocainhydrochlorid. Eine solche Qualität hatte der Angeklagte S. von Anfang an zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. 2. (Entspricht Tatvorwurf 2 der Anklageschrift vom 11. April 2022, 13 Js 11749/21) Am 11. September 2021 gegen 15:23 Uhr kaufte und übernahm der Angeklagte S. von dem getrennt verfolgten R. C. im Bereich der X-straße in S. wissentlich und willentlich mindestens 35 Gramm Kokain zum Preis von 1.600 €. Das übernommene Kokain war für den Eigenkonsum des Angeklagten S. bestimmt und hatte – wie von ihm erwartet und billigend in Kauf genommen – einen unterdurchschnittlichen Wirkstoffgehalt von (mindestens) 50 % Cocainhydrochlorid. 3. (Entspricht Tatvorwurf 4 der Anklageschrift vom 11. April 2022, 13 Js 11749/21) Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Oktober oder November 2021 bestellte der Angeklagte S. 500 Gramm Kokain zum Preis von 17.500 € bei R. C. und E. N.. Der Angeklagte S. beabsichtigte, das bestellte Kokain zumindest zum weit überwiegenden Teil (mindestens 90 %) gewinnbringend weiterzuverkaufen und den übrigen Teil (bis zu 10 %) selbst zu konsumieren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte S. zudem den Entschluss gefasst, sich zukünftig durch den regelmäßigen gewinnbringenden Weiterverkauf von größeren Mengen an Kokain (ab 100 Gramm) von mindestens durchschnittlicher Qualität eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Zur Durchführung des besprochenen Geschäfts vereinbarte der Angeklagte S. mit R. C., dass dieser die 500 Gramm Kokain direkt auf dem Postweg von seinem Lieferanten in Mexiko an den Angeklagten S. in Deutschland verschicken lassen sollte. Für den Empfang der Postsendung übermittelte der Angeklagte S. den Namen und die Anschrift des Wohnhauses seines Vaters C. S., X-steige in P.. Wie vom Angeklagten S. beabsichtigt, reichte R. C. die Kokainbestellung und die Empfängerdaten weiter an seinen Lieferanten, der daraufhin von Mexiko aus eine Postsendung mit 501,5 Gramm Kokain an die Anschrift des Vaters des Angeklagten S. versandte. Zur Auslieferung der Postsendung kam es jedoch nicht, da das Päckchen (Sendungsnummer XXX) mit dem darin enthaltenen Kokain am 8. Dezember 2021 in Deutschland/Köln von der Kriminalpolizei sichergestellt wurde. Die 501,5 Gramm Kokain hatten einen Wirkstoffgehalt von mindestens 78 % Cocainhydrochlorid. Mit einer solchen Qualität hatte der Angeklagte S. bereits bei der Aufgabe der Bestellung gerechnet und dies zumindest billigend in Kauf genommen. 4. - 7. Spätestens Anfang September 2021 schlossen sich die Angeklagten S. und H. zusammen, um in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen schwunghaften und gewinnbringenden Handel mit Betäubungsmitteln (insbesondere mit Amphetamin und Marihuana) zu betreiben und sich auf diese Weise jeweils eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Ihr Entschluss bezog sich dabei von vornherein auch auf den regelmäßigen gewinnbringenden Verkauf großer Mengen an Betäubungsmitteln (im Kilogrammbereich) von zumindest durchschnittlicher Qualität. In Umsetzung dieses Tatentschlusses kam es zu den nachfolgenden Taten: 4. (Entspricht Tatvorwurf 5 der Anklageschrift vom 11. April 2022, 13 Js 11749/21) Am 24. September 2021 oder kurz zuvor vereinbarten die Angeklagten S. und H., über eine Person namens „C.“ zwei Kilogramm Amphetamin für 5.000 € zu beziehen, um diese anschließend gewinnbringend weiterzuverkaufen. Zur Umsetzung dieses Vorhabens gingen sie – absprachegemäß – arbeitsteilig wie folgt vor: Der Angeklagte H. stand im Kontakt mit dem Lieferanten und führte die Kaufverhandlungen. Der Angeklagte S. organisierte das nötige Geld und hätte sich nach der Anlieferung – dem gemeinsamen Tatplan entsprechend – um den gewinnbringenden Weiterverkauf des Amphetamins im süddeutschen Raum kümmern sollen. Den auf diese Weise erzielten Reingewinn beabsichtigten die beiden Angeklagten sodann hälftig untereinander aufzuteilen. Nachdem der Angeklagte H. bei dem Lieferanten „C.“ die Bestellung aufgegeben hatte, informierte er den Angeklagten S. und teilte ihm den Treffpunkt für die Übergabe der 5.000 € mit. Dementsprechend traf sich der Angeklagte S. am 24. September 2021 gegen 18:57 Uhr im Stadtgebiet von P. mit „C.“ und händigte diesem 5.000 € in bar aus. Als Termin für die Auslieferung der im Gegenzug für die 5.000 € versprochenen zwei Kilogramm Amphetamin an den Angeklagten S. hatte der Angeklagte H. mit dem Lieferanten „C.“ den 25. September 2021 zwischen 10:00 Uhr und 14:00 Uhr in P. vereinbart. Aus ungeklärten Gründen kam es jedoch weder am 25. September 2021 noch in der Folgezeit zur Auslieferung des bestellten Amphetamins an die Angeklagten. Die beiden Angeklagten waren davon ausgegangen, von „C.“ Amphetamin von (zumindest) leicht unterdurchschnittlicher Qualität zu erhalten, was einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % Amphetaminbase entspricht. 5. (Entspricht Tatvorwurf 6 der Anklageschrift vom 11. April 2022, 13 Js 11749/21) Am 28. September 2021 oder kurz zuvor wandte sich der Angeklagte H. an den ihm bekannten Betäubungsmittelverkäufer M., der in der Schweiz lebte. Er informierte diesen über den missglückten Kauf der zwei Kilogramm Amphetamin und bat darum, ihm und dem Angeklagten S. mit einer Betäubungsmittellieferung auszuhelfen. Der Betäubungsmittellieferant M. versandte daraufhin – wie mit dem Angeklagten H. vereinbart – spätestens am 28. September 2021 von K. aus ein Päckchen an die übermittelte Anschrift der Eltern des Angeklagten S. in der X-steige in P.. Das Päckchen enthielt fünf kleinere Klarsichttüten, die jeweils mit mindestens vier Gramm CBD-Hanf (THC-Gehalt circa 0,50 %) befüllt waren, welches mit dem unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden synthetischen Cannabinoid MDMB-4en-PINACA (Wirkstoffgehalt mindestens 0,2 %) besprüht worden war. Nach der Auslieferung des Päckchens am 29. September 2021 durch die Post nahm der Angeklagte S. dieses noch am selben Tag an der Wohnanschrift seiner Eltern in Empfang, um den darin enthaltenen synthetisch behandelten CBD-Hanf – wie zuvor mit dem Angeklagten H. besprochen – an seine Abnehmer gewinnbringend weiterzuverkaufen und den Gewinn anschließend mit dem Angeklagten H. zu teilen. Die beiden Angeklagten waren sich von Anfang an darüber im Klaren, dass der in dem Päckchen enthaltene CBD-Hanf mit einem synthetischen Cannabinoid besprüht worden war. Darüber hinaus rechneten sie zumindest damit und nahmen billigend in Kauf, dass es sich bei dem verwendeten synthetischen Cannabinoid um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handelt. Auch die betreffende Qualität von mindestens 0,2 % MDMB-4en-PINACA nahmen sie jedenfalls billigend in Kauf. 6. (Entspricht Tatvorwurf 7 der Anklageschrift vom 11. April 2022, 13 Js 11749/21) Nachdem der Angeklagte S. auf den Verkauf des synthetisch behandelten CBD-Hanfs (Tatziffer 5) positive Rückmeldungen von seinen Abnehmern erhalten hatte, bestellte der Angeklagte H. - nach vorheriger Absprache mit dem Angeklagten S. - am 8. Oktober 2021 bei dem Schweizer Betäubungsmittellieferanten M. vier Kilogramm CBD-Hanf (THC-Gehalt circa 0,50 %), welches mit dem bereits aus der vorherigen Bestellung vom 28. September 2021 bekannten synthetischen Cannabinoid (MDMB-4en-PINACA) besprüht worden war, zum Preis von insgesamt 10.800 € (2.700 € pro Kilo). Der synthetisch behandelte CBD-Hanf sollte abermals direkt an den Angeklagten S. ausgeliefert werden, der es anschließend absprachegemäß gewinnbringend weiterverkaufen sollte. Den Reingewinn beabsichtigten die beiden Angeklagten hälftig untereinander aufzuteilen. Die Angeklagten rechneten erneut damit und nahmen billigend in Kauf, dass es sich bei dem verwendeten synthetischen Cannabinoid um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handelt. Aufgrund der neuen Bestellung des Angeklagten H. beauftragte der Lieferant M. den Kurierfahrer Y. damit, die bestellten vier Kilogramm synthetisch behandeltes CBD-Marihuana mit dem Pkw Mercedes-Benz S 63 AMG Cabriolet (XXX) aus der Schweiz nach K. zu transportieren und dort auszuliefern. Wie die beiden Angeklagten, rechnete auch M. damit und nahm billigend in Kauf, dass das betreffende synthetische Cannabinoid unter das BtMG fällt. Die Auslieferung führte Y. am 9. Oktober 2021 aus und händigte die bestellten vier Kilogramm gegen 16:00 Uhr auftragsgemäß an der ARAL-Tankstelle in K. an den Angeklagten S. aus. Dass der Transport des synthetisch behandelten CBD-Hanfs - aufgrund der vorangegangenen Bestellung durch den Angeklagten H. - auf diese Weise aus der Schweiz über die Grenze nach Deutschland erfolgen würde, hatten die beiden Angeklagten von Anfang an vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen. Die in K. übernommenen vier Kilogramm veräußerte der Angeklagte S. anschließend – entsprechend dem mit dem Angeklagten H. vereinbarten Tatplan – zum Preis von 4.300 € pro Kilogramm gewinnbringend weiter an seine Abnehmer XXX und XX (jeweils ein Kilogramm). Entgegen der Bestellung und der damit verknüpften Erwartung der beiden Angeklagten, war der ausgelieferte CBD-Hanf aber nur teilweise mit dem synthetischen Cannabinoid MDMB-4en-PINACA besprüht worden. So stellte sich nach dem Weiterverkauf an die vier Abnehmer heraus, dass lediglich eines der vier Kilos die erwartete Qualität von mindestens 0,2 % MDMB-4en-PINACA aufwies. Bei den übrigen drei Kilogramm handelte es sich dagegen lediglich um CBD-Hanf mit einem Wirkstoffgehalt von circa 0,50 % THC, ohne wahrnehmbaren Anteil des synthetischen Cannabinoids MDMB-4en-PINACA. Die beiden Angeklagten waren demgegenüber bei der Bestellung und beim Weiterverkauf der vier Kilogramm - aufgrund der Behandlung mit dem aus Tatziffer 5 bekannten synthetischen Cannabinoid - insgesamt von einer intensiven Rauschwirkung ausgegangen (entsprechend dem Konsum von Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 17 %), was einem Wirkstoffgehalt von mindestens 0,2 % MDMB-4en-PINACA entspricht. Der Angeklagte S. forderte daher die Rückabwicklung des Geschäfts (hinsichtlich der beanstandeten 3 Kilogramm) beziehungsweise die Rückzahlung des Kaufpreises. Ob es dazu kam, konnte nicht aufgeklärt werden. 7. (Entspricht Tatvorwurf 8 der Anklageschrift vom 11. April 2022, 13 Js 11749/21) Im Zeitraum zwischen dem 14. Oktober 2021 und dem 16. Oktober 2021 reiste der Angeklagte H. – entsprechend dem gemeinschaftlich vorgefassten Tatplan mit dem Angeklagten S. – nach L. in Albanien und verhandelte dort mit dem albanischen Betäubungsmittelgroßhändler L. am 16. Oktober 2022 ernsthaft über den Ankauf und die Anlieferung einer größeren Menge Marihuana im Bereich von mindestens zehn Kilogramm. Nach intensiven Verhandlungsgesprächen über die abzunehmende Gesamtmenge, die Qualität, den Preis und den Transport des Marihuanas von Albanien nach Deutschland bot der Angeklagte H. dem L. schließlich verbindlich die Abnahme von zehn Kilogramm Marihuana von zumindest durchschnittlicher Qualität zum Preis von 15.000 € an. L. signalisierte daraufhin zwar die Bereitschaft, auf der Grundlage dieses Angebots eine Einigung zu erzielen, behielt sich jedoch noch die weitere Prüfung der Transportmodalitäten und -kosten vor. Eine finale Einigung zwischen dem Angeklagten H. und L. blieb letztendlich aus. Spätestens am 23. Oktober 2021, als der Angeklagte H. in Albanien wegen des Verdachts der „Hilfe zur rechtswidrigen Grenzüberschreitung“ von der albanischen Polizei festgenommen und inhaftiert wurde, war das Geschäft mit L. endgültig gescheitert. Grund für die Inhaftierung war, dass der Angeklagte H. sechs palästinensische Flüchtlinge in Albanien wissentlich und willentlich mit gefälschten deutschen Visa für die Einreise nach Deutschland ausgestattet hatte. Nach dem gemeinsamen Tatplan hätte sich der Angeklagte S. nach der Anlieferung der zehn Kilogramm Marihuana um den gewinnbringenden Weiterverkauf kümmern sollen. Der auf diese Weise erzielte Reingewinn hätte anschließend hälftig zwischen den beiden Angeklagten aufgeteilt werden sollen. Die beiden Angeklagten S. und H. rechneten damit, von L. Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 13 % THC zu beziehen, was einer durchschnittlichen Qualität entspricht. 8. (Entspricht Tatvorwurf 9 der Anklageschrift vom 11. April 2022, 13 Js 11749/21) Am 17. November 2021 erfuhr der Angeklagte S. von seinem Bekannten K. aus B., dass dieser ein Kilogramm Kokain erwerben wollte. Daher nahm er spätestens am 18. November 2021 telefonisch Kontakt zu seinem Freund A. aus F. auf und leitete diesem die Anfrage des K. weiter, da er wusste, dass A. mit derartigen Mengen an Kokain Handel trieb. Als sich A. anbot, das Kilogramm Kokain an K. zu verkaufen, nahm der Angeklagte S. abermals Kontakt mit K. auf, der sich daraufhin nach dem Preis erkundigte. Hierauf antwortete der Angeklagte S. diesem am 21. November 2021 - nach vorheriger Rücksprache mit A. -, dass der Kurs bei der Abnahme von einem Kilogramm Kokain bei 42 € pro Gramm (mithin bei 42.000 €) liege. Mit diesen Konditionen erklärte sich K. einverstanden, was der Angeklagte S. an A. weiterleitete. Wie der Angeklagte S. von Anfang an wusste, handelte A. in der Absicht, durch den Verkauf des Kilogramms Kokain an K. einen Gewinn zu erwirtschaften. Er rechnete mit dem Verkauf von Kokain von zumindest durchschnittlicher Qualität, was einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % Cocainhydrochlorid entspricht. Darüber hinaus war er sich darüber im Klaren, dass er A. bei diesem Vorhaben durch die geschilderten Vermittlungstätigkeiten hinsichtlich des kaufwilligen K. unterstützte. Letztendlich scheiterte die Abwicklung des Geschäfts jedoch am 22. November 2021, da die Übergabe des Kokains an K. in Süddeutschland erfolgen sollte und A. der damit verbundene Aufwand und das Transportrisiko zu hoch waren. 9. (Entspricht Tatvorwurf 10 der Anklageschrift vom 11. April 2022, 13 Js 11749/21) Am 2. Dezember 2021 oder wenige Tage zuvor bestellte der Angeklagte S. bei dem Betäubungsmittellieferanten M. drei Kilogramm CBD-Hanf (THC-Gehalt circa 0,50 %), welche mit dem aus den vorangegangenen Geschäften bekannten synthetischen Cannabinoid (MDMB-4en-PINACA) besprüht worden waren, zum Preis von mindestens 2.700 € pro Kilogramm. Der Angeklagte S. beabsichtigte, die bestellten drei Kilogramm gewinnbringend zum Preis von mindestens 4.000 € pro Kilogramm in Süddeutschland an seine Abnehmer weiterzuverkaufen. Dabei rechnete er mit dem Erhalt von synthetisch behandeltem CBD-Hanf von gleicher Art und Güte wie bei der erfolgreichen Lieferung am 29. September 2021, mithin einem Wirkstoffgehalt von mindestens 0,2 % MDMB-4en-PINACA. Zudem rechnete er damit und nahm billigend in Kauf, dass es sich bei dem verwendeten synthetischen Cannabinoid um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handelt. Vereinbarungsgemäß versandte der Betäubungsmittellieferant M. daraufhin am 2. Dezember 2021 aus der Schweiz ein Paket an die Paketstation der JET-Tankstelle in der X-Straße in P.. Als Empfänger gab er auf dem Paket den Decknamen „XXX“ an. Nach der Auslieferung nahm der Angeklagte S. das Paket am 8. Dezember 2021 an der besagten Jet-Tankstelle entgegen. Entgegen seiner Bestellung und Erwartung befanden sich in dem Paket circa 3 Kilogramm Haschisch. Ob es sich hierbei um THC-reiches (THC Gehalt mindestens 8 %) oder nur um sogenanntes CBD-Haschisch (THC-Gehalt circa 0,5 %) gehandelt hat, war nicht aufzuklären. 10. (Entspricht Tatvorwurf 11 der Anklageschrift vom 11. April 2022, 13 Js 11749/21) Am 10. Dezember 2021 kaufte und übernahm der Angeklagte S. im Bereich des X-Hotels in der X-Straße in M. mindestens 100 Gramm Kokain zum Preis von 4.300 € von dem gesondert verfolgten K.. Dabei beabsichtigte er, das übernommene Kokain zumindest zum weit überwiegenden Teil gewinnbringend weiterzuverkaufen, was ihm auch gelang, und den übrigen Teil (bis zu 10 %) selbst zu konsumieren. Das Kokain war von durchschnittlicher Qualität und hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % Cocainhydrochlorid. Dies hatte der Angeklagte S. zumindest billigend in Kauf genommen. 11. (Entspricht Tatvorwurf 12 der Anklageschrift vom 11. April 2022, 13 Js 11749/21) Am 14. Dezember 2021 bestellte der Angeklagte S. bei dem Lieferanten M. telefonisch mindestens ein Kilogramm CBD-Hanf (THC-Gehalt circa 0,50 %) für 2.700 €, welches mit dem bereits aus den vorangegangenen Lieferungen bekannten synthetischen Cannabinoid (MDMB-4en-PINACA) besprüht war. Der Angeklagte S. beabsichtigte, das bestellte Kilogramm unmittelbar nach der Auslieferung gewinnbringend an einen Bekannten weiterzuverkaufen, der zuvor Interesse an der Abnahme einer entsprechenden Menge bekundet hatte. Dabei rechnete er damit und nahm billigend in Kauf, dass es sich bei dem verwendeten synthetischen Cannabinoid um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handelt. Zudem erwartete er Ware von derselben Qualität wie bei der Anlieferung am 29. September 2021 (vgl. Tatziffer 5) zu erhalten, das heißt CBD-Hanf (THC-Gehalt circa 0,50 %), welcher mit dem synthetischen Cannabinoid MDMB-4en-PINACA (Wirkstoffgehalt mindestens 0,2 %) besprüht worden war. Ob es vor der Festnahme des Angeklagten S. am 21. Dezember 2021 noch zu der erfolgreichen Durchführung dieses Geschäfts kam, konnte nicht mehr aufgeklärt werden. Die beiden Angeklagten H. und S. waren sich bei sämtlichen vorstehenden Taten darüber im Klaren, dass weder sie noch die sonstigen aufgeführten Personen über die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis verfügten. III. … IV. … 3. Bei den Tatziffern 6, 9 und 11 hat die Kammer jeweils den Straftatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Ziffer BtMG als (mit-)verwirklicht angesehen. Dem liegt die Festlegung der sachverständig beratenen Kammer zugrunde, dass die nicht geringe Menge des synthetischen Cannabinoids MDMB-4en-PINACA bei einem Gramm beginnt. a) Zur Bestimmung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge des seit dem 22. Mai 2021 unter das BtMG (Anlage II) fallenden synthetischen Cannabinoids MDMB-4en-PINACA ist bislang keine höchstrichterliche Definition ergangen. Dementsprechend hatte die insoweit durch den erfahrenen toxikologischen Sachverständigen Prof. Dr. A. beratene Kammer diesen Grenzwert selbst zu bestimmen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Grenzwert zur nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und -intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials, zu bemessen. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so ist ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1983 - 1 StR 721/83; Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 136/21, BeckRS 2022, 8755; Beschluss vom 27. Januar 2022 - 3 StR 155/21, juris). b) Zur Wirkungsweise und -intensität sowie zur Gefährlichkeit des Betäubungsmittels MDMB-4en-PINACA hat der Sachverständige Prof Dr. A. einleitend ausgeführt, dass sich die „Rauschwirkung“ eines Stoffes wissenschaftlich nur schwer definieren lasse. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der oftmals nur unzureichenden Studienlage zu den betreffenden Substanzen. Allerdings gebe es bestimmte - im Einzelnen umstrittene - Indikatoren, aus welchen aus pharmakologischer Sicht Rückschlüsse auf die Potenz einer Substanz gezogen werden könnten. Hierzu zähle etwa der sogenannte KI-Wert als Maß für die sogenannte Bindungsaffinität einer Substanz, also der Stärke der Bindung zwischen der Substanz und dem Rezeptor im menschlichen Gehirn. Ein weiterer, wichtigerer Indikator sei zudem der sogenannte EC50-Wert. Mit diesem werde die effektive Konzentration/Dosis bezeichnet, bei der sich ein halbmaximaler Effekt beobachten lasse. Um jedoch tatsächlich eine aussagekräftige Einschätzung der Wirkungsweise und Gefährlichkeit eines Stoffes abgeben zu können, müssten diese Indikatoren zusätzlich noch flankiert werden durch Daten aus experimentellen Versuchen sowie durch Erfahrungsberichte von Konsumenten. Letztendlich könne eine Aussage zur Gefährlichkeit sowie zur „nicht geringen Menge“ eines bestimmten Stoffes in aller Regel nur in Anlehnung an bereits festgelegte Grenzwerte anderer Betäubungsmittel getroffen werden. Bei der Substanz MDMB-4en-PINACA sei diesbezüglich zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem synthetischen Cannabinoid um einen Vollagonisten handele, der am CB1-Rezeptor ansetze und diesen maximal aktiviere. Im Vergleich hierzu sei THC nur ein Teilagonist, der zwar ebenfalls am CB1 Rezeptor ansetze, diesen jedoch nur zu 30-40 % aktiviere. Dieser unterschiedliche Aktivierungsgrad deute bereits auf die höhere Potenz von MDMB-4en-PINACA im Vergleich zu THC hin. Gleichwohl sei die Wirkung von MDMB-4en-PINACA im niederen und mittleren Wirkungsbereich durchaus ähnlich wie die Wirkung von Cannabis/THC. Im höheren Bereich könne es dagegen zu abweichenden Symptomen wie etwa Übelkeit und anhaltendem Erbrechen, Bewusstlosigkeit von bis zu einer halben Stunde sowie Krampfanfällen (oftmals im Zustand der Bewusstlosigkeit) kommen. Insgesamt könne daher sicher davon ausgegangen werden, dass MDMB-4en-PINACA im Vergleich zu THC eine höhere akute Toxizität aufweise, die im Fall einer Überdosierung sogar zum Tod führen könne. Allgemein gebe es im Jahr etwa ein bis zwei Dutzend Todesfälle, bei welchen synthetische Cannabinoide als Haupttodesursache haben nachgewiesen werden können. Darunter befänden sich sicher auch Fälle mit MDMB-4en-PINACA, da es zumindest derzeit zusammen mit ADB-BINACA zu den am häufigsten im Umlauf befindlichen synthetischen Cannabinoiden der letzten eineinhalb Jahren zähle. Bei THC sei demgegenüber der Tod eines Konsumenten (ohne Herz-Kreislauf-Vorerkrankung) als unmittelbare Folge des Konsums nahezu ausgeschlossen. Ein weiteres wichtiges Kriterium, welches insbesondere im Zusammenhang mit der akuten Toxizität von MDMB-4en-PINACA berücksichtigt werden müsse, sei die Homogenität beziehungsweise die Verteilung des Stoffes. Insbesondere wenn der Wirkstoff (zum Beispiel auf CBD-Hanf) künstlich aufgebracht/aufgesprüht werde, könne es zu einer ungleichen Wirkstoffverteilung und in der Folge zu sogenannten „Hotspots“ kommen, die gerade bei einer potentiell tödlichen Substanz wie MDMB-4en-PINACA ein hohes Risiko für die Konsumenten bergen würden. Dieses Phänomen sei vor allem bei den sogenannten Kräutermischungen bereits vielfach untersucht worden. Damals sei es mitunter vorgekommen, dass Konsumenten direkt nach dem ersten Zug am Joint kollabiert seien. Mittlerweile habe diesbezüglich jedoch auch auf Seiten der Produzenten eine gewisse Professionalisierung bei der Verarbeitung/Verteilung der Substanzen Einzug gehalten, um eine Überdosierung der Konsumenten zu vermeiden. Dementsprechend bewege sich bei den im Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. untersuchten Proben der Substanz MDMB-4en-PINACA der Wirkstoffgehalt in aller Regel konstant in einem Bereich zwischen 0,2 bis 0,3 %. Offenbar werde von Seite der Produzenten/Verkäufer auf diese Weise versucht, die Wirkstoffmenge der jeweiligen Potenz anzupassen. Berücksichtigt werden müsse zudem, dass die Verkäufer von synthetischen Cannabinoiden, insbesondere bei der häufig verwendeten Verbindung mit CBD-Hanf, zumeist bestrebt seien, ihre Produkte als augenscheinlich normales Marihuana in den Markt einzuschleusen. Bei der Dosierung sei man daher durchaus darauf bedacht, beim Konsumenten einen ähnlichen Rauscheffekt zu erzeugen, wie beim Konsum von THC-reichem Marihuana. Im Gegensatz zur akuten Toxizität sei die chronische Toxizität von MDMB-4en-PINACA bislang noch weitgehend unbekannt. Allerdings ergebe sich für diese Substanz mit Sicherheit eine schnellere Toleranzentwicklung und ein höheres Abhängigkeitspotential als beim Konsum von THC. Insoweit gebe es bereits aussagekräftige klinische Hinweise aus Tierstudien. Darüber hinaus lasse sich dieser Rückschluss aufgrund der bereits vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse über die zugehörige Wirkstoffklasse ziehen. Bestätigung fände diese klinische Einschätzung durch Berichte von Konsumenten mit jahrelanger Cannabiserfahrung, die allesamt angegeben hätten, dass der „Abhängigkeitsprozess“ bei synthetischen Cannabinoiden schneller ablaufe als bei Cannabis. Andererseits liege das Abhängigkeitspotential von MDMB-4en-PINACA aber sicher unter dem von harten Drogen wie Kokain oder Heroin. Von der Gefährlichkeit könne MDMB-4en-PINACA daher am ehesten mit Betäubungsmitteln wie Amphetamin verglichen werden. Zum Vergleich mit anderen synthetischen Cannabinoiden erklärte der Sachverständige Prof. Dr. A., dass MDMB-4en-PINACA insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen KI- und EC50-Werte als wirkungsvoller einzustufen sei als etwa JWH-018, bei welchem der BGH den Grenzwert zur nicht geringen Menge im Jahr 2015 auf zwei Gramm festgelegt habe (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 − 1 StR 302/13, NStZ 2015, 226). Der Vergleich der Gefährlichkeit mit JWH-018 würde dafür sprechen, den Grenzwert zur nicht geringen Menge bei MDMB-4en-PINACA im Bereich von 0,5 Gramm bis 1 Gramm zu definieren. Zum Vergleich herangezogen werden könne auch das synthetische Cannabinoid JWH-210, bei welchem der BGH im Jahr 2022 die nicht geringe Menge ab einem Gramm angenommen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 136/21, BeckRS 2022, 8755). Diese Substanz sei ebenfalls deutlich potenter als JWH-018, allerdings als weniger wirksam einzustufen als neuere Substanzen, zu denen auch MDMB-4en-PINACA zähle. Am besten geeignet für einen Vergleich sei schließlich das synthetische Cannabinoid 5F-ADB, da diese Substanz strukturell große Ähnlichkeiten aufweise mit MDMB-4en-PINACA und in die gleiche Gefährlichkeitsklasse eingeordnet werden könne. Auch bei 5F-ADB habe der BGH den Grenzwert zur nicht geringen Menge bei einem Gramm angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 3 StR 155/21, NJW 2022, 1473). Abschließend führte der Sachverständige Prof. Dr. A. aus, dass es aus pharmakologischer Sicht, insbesondere aufgrund des vorgenommenen Vergleichs mit dem synthetischen Cannabinoid JWH-210 und der dortigen Bestimmung der nicht geringen Menge, zu rechtfertigen wäre, den Grenzwert zur nicht geringen Menge bei MDMB-4en-PINACA auf 0,5 Gramm festzusetzen. Aufgrund der großen Ähnlichkeit mit 5F-ADB erscheine jedoch auch die Festsetzung auf ein Gramm vertretbar. Für Letzteres streite, dass MDMB-4en-PINACA häufig in Kombination mit CBD-Hanf konsumiert werde. CBD habe jedoch eine teilagonisierende Wirkung, die bei der Wirkungsweise zumindest nicht völlig außer Acht gelassen werden sollte. c) Auf Grundlage dieser nachvollziehbaren und von großer Sachkunde geprägten Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A. (Laborleiter Forensische Toxikologie am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F., Mitglied des Sachverständigenausschusses nach § 1 Abs. 2 BtMG) hat die Kammer den Grenzwert, ab welchem bei dem synthetischen Cannabinoids MDMB-4en-PINACA von einer nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Ziffer 2 BtMG auszugehen ist, auf ein Gramm festgesetzt. V. … VI. … VII. …