Beschluss
2 S 62/22
LG Hanau 2. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2023:0613.2S62.22.00
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Leitsätze
Ein Fahrzeugführer darf sich nicht darauf verlassen, dass ein verkehrswidrig auf seiner Fahrbahn zum Zwecke des Wendens querstehendes Fahrzeug rechtzeitig weiterfährt, sondern muss eine Kollision ggf. durch vollständiges Anhalten seines Fahrzeugs verhindern.
Tenor
Der Kläger und Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger und Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Fahrzeugführer darf sich nicht darauf verlassen, dass ein verkehrswidrig auf seiner Fahrbahn zum Zwecke des Wendens querstehendes Fahrzeug rechtzeitig weiterfährt, sondern muss eine Kollision ggf. durch vollständiges Anhalten seines Fahrzeugs verhindern. Der Kläger und Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger und Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses. I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall, welcher sich am …. in … ereignete. Das bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherte Fahrzeug des Beklagten zu 2. wurde von diesem am Unfalltag gefahren. Das Beklagtenfahrzeug befand sich haltend in der rechts neben der Fahrspur befindlichen Fahrspur für Busse am Bahnhof bzw. dem Bürgersteig der W -Straße / Ecke A -Straße in ….. Der Beklagte zu 2) beabsichtigte, sein Fahrzeug zu wenden, musste aber aufgrund Gegenverkehrs anhalten und stand im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls. Der Kläger näherte sich hupend dem Beklagtenfahrzeug, verlangsamte seine Geschwindigkeit und stieß frontal gegen das Beklagtenfahrzeug. Die Beklagte zu 1) erstattete Kosten an den Kläger für ein Sachverständigengutachten in Höhe von 644,98 € und zahlte weitere 797,51 € an den Kläger direkt. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Verkehrsunfall alleine durch das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zu 2) verursacht wurde. Die Reparatur seines Fahrzeugs erfordere Kosten von 2.416,91 € netto bei einem Wiederbeschaffungswert von 3.725 € und einem Restwert von 1.510 €. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Hanau vom 28.06.2022 – Az.: 35 C 85/21 (15) – (Blatt 87 ff. der Akte) verwiesen. Das Amtsgericht hat der Klage nur hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage lediglich hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet sei, weitergehende Zahlungsansprüche aus dem Verkehrsunfall gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG aber nicht bestünden, da alle Ansprüche durch Zahlung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen seien. Bei einer Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG ergebe sich eine Haftung von 50 % zu 50 % für beide Parteien. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen in erster Instanz reduzierten Klageantrag weiterverfolgt. Er begründet dies damit, dass den verbotswidrig wendenden Beklagten eine erhöhte Sorgfaltspflicht treffe und eine Mitschuld des Klägers nicht anzunehmen sei. Weiterhin stehe dem Kläger auch der Restwert zu, da er das Fahrzeug immer noch nutze, so dass im konkreten Fall der Reparaturaufwand ersetzt werden müsse und nicht lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 12.08.2022 (Blatt 127f. der Akte) verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.619,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 07.12.2017 zu zahlen. Der Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Das Amtsgericht sei richtigerweise von einer hälftigen Mitverursachung des Verkehrsunfalls durch den Kläger ausgegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 22.09.2022 (Blatt 136 ff. der Akte) Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung der Kammer nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das Amtsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass ein Anspruch des Klägers auf weiteren Schadensersatz nicht besteht. Die Berufung bezeichnet keine konkreten Umstände, aus denen eine verfahrensfehlerhafte Erhebung der Beweise zu folgern ist; Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingehend gehaltenen Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts ergeben sich nicht (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO); auch ist die auf der Grundlage der erhobenen Beweise vorgenommene Würdigung durch das Amtsgericht in keiner Weise als fehlerhaft zu beanstanden. Im Übrigen liegen auch keine im Berufungsrechtszug zu berücksichtigenden neuen Tatsachen vor; das Urteil beruht auch nicht auf einer falschen Rechtsanwendung. Bei der gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Verschuldensanteile ist zu berücksichtigen sein, dass der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Beklagten zu 2) sprechen könnte. Nach der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 5 StVO spricht der Anscheinsbeweis gegen den Wendenden, wenn es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Wendemanöver zu einem Zusammenstoß kommt (vgl. das vom Kläger zitierte Urteil OLG Celle, Urteil vom 12.05.2005 – 14 U 223/04). Hiergegen spricht aber im konkreten Fall ein Verkehrsverstoß des Klägers gegen § 1 Abs. 2 StVO, denn dieser hat sein Fahrzeug nur in der Geschwindigkeit verringert, als er das stehende Fahrzeug des Beklagten zu 2) auf der Straße stehen sah. Der Kläger hat unbestritten als er das im Wendemanöver aufgrund Gegenverkehrs stehende Fahrzeug auf der Straße sah gehupt und seine Geschwindigkeit verringert, ohne anzuhalten. Dieses Fahrverhalten des Klägers ist geeignet, den Anscheinsbeweis aus § 9 Abs. 5 StVO nachhaltig zu erschüttern, denn das Verhalten des Klägers hat den Unfall tatsächlich erst herbeigeführt. Der Kläger hatte genug Zeit zu bremsen und sein Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, er durfte nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte sein Wendemanöver rechtzeitig abschließen würde, zumal unwidersprochen Gegenverkehr gegeben war und der Beklagte zu 2) die komplette Fahrspur belegte. Hier hätte der Kläger gemäß § 1 Abs. 2 StVO sein Fahrzeug zum Stillstand bringen können und müssen. Sein Verhalten war mit kausal für den Verkehrsunfall und eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % gemäß § 17 Abs. 1 StVG ist hier angemessen. Das Amtsgericht hat im Übrigen auch bei der Bestimmung der Schadenshöhe nicht verfahrens- oder rechtsfehlerhaft gehandelt. Weder in den vorbereitenden Schriftsätzen, noch im Termin der mündlichen Verhandlung, noch in der Berufungsbegründung hat der Kläger einen Nachweis für die beklagtenseits bestrittene Behauptung erbracht, dass er das Fahrzeug sechs Monate nach dem Verkehrsunfall weiter nutzte, so dass ein Schadensersatz in Form der fiktiven Reparaturkosten und nicht in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands gerechtfertigt sein könnte. Daher ist er für diese Behauptung beweisfällig geblieben, so dass die Berechnung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch im Anhörungsverfahren des § 522 Abs. 2 ZPO neuer Tatsachenvortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht zulässig ist. Zur Vermeidung weiterer Kosten wird die Rücknahme der Berufung angeraten. Im Fall einer Rücknahme entstehen, abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten, lediglich zwei Gerichtsgebühren nach Nr. 1222 KV der Anlage 1 zum GKG. Wird demgegenüber die Berufung förmlich durch Beschluss zurückgewiesen, verbleibt es bei der vierfachen Gerichtsgebühr nach Nr. 1220 KV der Anlage 1 zum GKG.