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Urteil

35 C 85/21 (15)

AG Hanau, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHANAU:2022:0422.35C85.21.15.00
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Leitsätze
Fährt ein PKW in ein vor ihm verkehrswidrig auf der Fahrbahn stehendes Fahrzeug hinein, obwohl die Kollision durch Abbremsen hätte verhindert werden können, führt das zur Mithaftung des Einfahrenden (hier: 50%).
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2021 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird eingeräumt, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Gegenpartei vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fährt ein PKW in ein vor ihm verkehrswidrig auf der Fahrbahn stehendes Fahrzeug hinein, obwohl die Kollision durch Abbremsen hätte verhindert werden können, führt das zur Mithaftung des Einfahrenden (hier: 50%). Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2021 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird eingeräumt, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Gegenpartei vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist nur hinsichtlich eines Teils der Nebenforderungen begründet. Ein über die bereits vorgerichtlich geleisteten Zahlungen hinausgehender Schadensersatzanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagten im Hinblick auf die mit der Hauptforderung geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Ein solcher ergibt sich weder aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, noch aus § 823 BGB. Vorliegend ist von einem erheblichen (Mit-)Verschulden des Klägers bei der Herbeiführung des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls auszugehen. Wie die Beklagten unbestritten vorgetragen haben, stand das Beklagtenfahrzeug vor dem Zusammenstoß bereits geraume Zeit. Der Kläger durfte unter diesen Umständen nicht im Vertrauen darauf, das Beklagtenfahrzeug werde seine Fahrspur rechtzeitig verlassen, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges lediglich verringern. Vielmehr hätte er sein Fahrzeug vor Erreichen des Beklagtenfahrzeugs zum Stillstand bringen müssen. Dies würde sogar dann gelten, wenn das Klägerfahrzeug grundlos stehen geblieben wäre. Vorliegend ist aber weiter unstreitig, dass der Kläger das beabsichtigte Wendemanöver aufgrund bestehenden Gegenverkehrs nicht zu Ende führen konnte. Bei der gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der unterschiedlichen Verursachungsbeiträge sind das Verschulden des Klägers und dasjenige des Beklagten zu 2), dessen Wendemanöver unstreitig verkehrswidrig war, als gleich hoch einzustufen, so dass eine Haftung der Parteien von jeweils 50 % gegeben ist. Die sich hieraus ergebenden Schadensersatzansprüche hat die Beklagte zu 1) durch die vorgerichtlich geleisteten Zahlungen bereits erfüllt, so dass diese gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen sind, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt: Der Sachschaden des Klägers belief sich auf 2.215,00 €. Da die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden mit der Folge vor, dass sich der Schadensersatzanspruch auf den genannten Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGH, Urteil vom 29. April 2008 – VI ZR 220/07 –, juris). Der Kläger hat jedoch Beweismittel für die von ihm behauptete fortbestehende Nutzung des Fahrzeugs nicht angeboten. Die für den Fall des Bestreitens angebotene Vorlage einer Kopie des Fahrzeugscheines ist ausgeblieben, so dass dahingestellt bleiben kann, ob eine solche zur Überzeugungsbildung überhaupt geeignet und ausreichend wäre. Unter Hinzurechnung der Sachverständigenkosten und der geltend gemachten Nebenkostenpauschale von 25,00 € ergibt sich damit ein Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 2.884,98 €, von dem ihm die Beklagten nach dem oben gesagten 50 %, mithin 1.442,49 €, zu erstatten hatten. Dem sind sie durch die vorgerichtlich geleisteten Zahlungen bereits nachgekommen. Gemäß § 249 BGB steht dem Kläger indessen ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu, wobei sich der zugrunde zulegende Streitwert aus dem tatsächlich bestehenden Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.442,49 € ergibt. Damit errechnet sich ein Betrag in Höhe von 201,71 € (1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG a.F. in Höhe von 149,50 € zuzüglich Pauschale für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € und Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 32,21 €). Der diesbezügliche Zinsanspruch ist gemäß den §§ 280, 286, 288 BGB begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung (vgl. hierzu BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.09.2019) von § 92 Abs. 2 Z. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO. Für die Beklagten war die Berufung nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am DATUM in ORT ereignete. Der Beklagte zu 2) hielt mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw auf dem Bürgersteig der STRAßE. Er beabsichtigte, über die nächstgelegenen Fahrstreifen Richtung ORT über eine Sperrfläche zu wenden, um auf den Fahrstreifen der Gegenrichtung zu gelangen. Für das beabsichtigte Wendemanöver musste er verkehrsbedingt auf der Fahrspur des Klägers anhalten. Daraufhin hupte der Kläger, reduzierte seine Geschwindigkeit und fuhr mit geringer Geschwindigkeit weiter. In der Folge stieß er frontal gegen das bereits geraume Zeit stehende Fahrzeug des Beklagten zu 2). Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Schadenshöhe. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von 644,98 €. Die Beklagte zu 1) zahlte aufgrund einer entsprechenden Abtretung der Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall den genannten Betrag an das Sachverständigenbüro, weitere 797,51 € zahlte sie an den Kläger. Eine Reparatur der durch den Unfall entstandenen Schäden erfordert Kosten in Höhe von 2.416,91 € netto bei einem Wiederbeschaffungswert von 3.725,00 € und einem Restwert von 1.510,00 €. Der Kläger behauptet, er habe sich verkehrsgerecht verhalten. Er ist der Auffassung, der Beklagte zu 2) habe grob verkehrswidrig gewendet, sodass ihm eine erhöhte Sorgfaltspflicht zukomme und den Kläger kein Mitverschulden treffe. Der Beklagte zu 2) habe durch sein Wendemanöver ein gravierendes Verschulden begründet. Er behauptet weiter, er habe sein Fahrzeug in einen verkehrssicheren Zustand versetzt und nutze es weiterhin. Nachdem der Kläger mit der Klage zunächst Zahlung von 3.597,47 € und 492,54 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verlangt hatte, beantragt er nach teilweiser Klagerücknahme im Übrigen zuletzt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1.619,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2019 an ihn zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 413,64 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger habe den Unfall zumindest zur Hälfte mitverursacht und mitverschuldet Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.