Urteil
406 HKO 86/23
LG Hamburg Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
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Tenor
1. Der Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, in Deutschland
a) Angebote für Schuhwaren und Lederwaren sowie Bekleidung unter Verwendung des Zeichens „D.“ zu bewerben, wenn dies wie folgt geschieht:
b) nach der Eingabe des Zeichens „D.“ in die interne Suchmaschine unter www..de Trefferlisten mit Angeboten für Schuhwaren, Schuhspanner, Strümpfe und Schuheinlagen anzuzeigen, wenn die beworbenen Angebote keinen Hinweis darauf enthalten, dass die angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen nicht von dem Unternehmen oder der Inhaberin der Marke „D.“ stammen, abgebildet wie auf Seite 2 der Klage vom 13.4.2023 unter 1 b) und wie in den nachfolgend eingeblendeten Screenshots:
c) In Kombination mit der Anzeige des Zeichens „D.“ im Suchfeld unter www..de die nachfolgenden Filterkategorien von Angeboten für Schuhwaren anzuzeigen, wenn die Kategorien keinen Hinweis darauf enthalten, dass die angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen nicht von dem Unternehmen oder der Inhaberin der Marke „ D.“ stammen:
Kategorie
Fashion
Damen- Sandalen
Damen- Sneaker
Damen- Stiefel
Damen-Zehentrenner
Herren- Sneaker
Damen- Straßenlaufschuhe
Geldbörsen, Ausweis- & Kartenhüllen für
Damen
Sandalen für Jungen
Sandalen für Mädchen
Herren- Sandalen
Marke
❏ S.
❏ M.
❏ T. ❏ P.
❏ a.
❏ O.
❏ L.
v Weitere
Riemen-Typ der Sandalen
L Gepolsterter Gurt
❏ Knöchelriemen
❏ Slingback
❏ Tanga
❏ Verstellbarer Gurt
❏ Zehenriemen
d) in der A.-Suchmaschine Nutzereingaben im Wege der Autocomplete- Funktion zum Kennzeichen „ D.“ zu vervollständigen, wenn dies geschieht wie auf Seite 6 der Klage vom 13.4.2023 abgebildet und nachstehend eingeblendet wie folgt:
wobei dies für die mit der Autocomplete-Funktion vervollständigten Begriffe „D.“ und „D. Gutschein“ nur gilt, soweit in der mit dem vervollständigten Suchbegriff verlinkten Trefferliste Schuh- oder Lederwaren oder Bekleidung angeboten werden;
e) in einer Angebotsliste für Schuhartikel unter www.a..de auf „ähnliche Suchbegriffe“ unter Verwendung des Kennzeichens „D.“ hinzuweisen wie auf Seite 7 der Klage vom 13.4.2023 abgebildet und nachstehend eingeblendet wie folgt:
wobei dies für die mit der Autocomplete-Funktion vervollständigten Begriffe „D.“ und „D. Gutschein“ nur gilt, soweit in der mit dem vervollständigten Suchbegriff verlinkten Trefferliste Schuh- oder Lederwaren oder Bekleidung angeboten werden;
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1. zu erteilen, namentlich
a) die Anzahl der bei g..de seit dem 01.01.2020 geschalteten Anzeigen mit der Kennzeichnung „D.“ im Anzeigentext und einer Verlinkung auf Angebote von Schuh- und Lederwaren oder Bekleidungsstücken unter www.a..de, die Anzahl der Klicks auf diese Anzeigen sowie die mit der verlinkten Trefferliste erzielten Umsätze von Schuh- und Lederwaren sowie Bekleidungsstücken, gegliedert nach Warengruppen und Kalendervierteljahren;
b) die Anzahl der seit dem 01.01.2020 unter der im Suchfeld unter www.a..de eingeblendeten Kennzeichnungen „D.“, „D. online“, „D. online shop“, „D. Gutschein“, D. Schuhe“, „D. Stiefel“, „D. Sandalen“ oder „D. Stiefeletten“ angezeigten Angebote für Schuh- und Lederwaren sowie Bekleidungsstücke, die Anzahl der Klicks auf diese Angebote und die so verkauften Waren unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren sowie den Vertriebsprovisionen erzielten Umsätze und der Gewinn unter Angabe der variablen Kosten für den Vertrieb ergeben, gegliedert nach Warengruppen und Kalendervierteljahren;
c) die Anzahl der Einblendungen von Kategorien, Suchstichworten und ergänzenden Suchvorschlagen gemäß Ziffer 1. c) bis e) seit dem 01.01.2020.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für alle Schäden einzustehen hat, die ihr aus den Handlungen gemäß dem Antrag zu 1. seit dem 01.01.2020 entstanden sind und noch entstehen werden.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.600,70 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2023 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von EUR 775.000,00 zu tragen.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung i. H. v. EUR 300.000,00, zu Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung i. H. v. EUR 75.000,00 und zu Ziff. 4 und 6 gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, in Deutschland a) Angebote für Schuhwaren und Lederwaren sowie Bekleidung unter Verwendung des Zeichens „D.“ zu bewerben, wenn dies wie folgt geschieht: b) nach der Eingabe des Zeichens „D.“ in die interne Suchmaschine unter www. .de Trefferlisten mit Angeboten für Schuhwaren, Schuhspanner, Strümpfe und Schuheinlagen anzuzeigen, wenn die beworbenen Angebote keinen Hinweis darauf enthalten, dass die angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen nicht von dem Unternehmen oder der Inhaberin der Marke „D.“ stammen, abgebildet wie auf Seite 2 der Klage vom 13.4.2023 unter 1 b) und wie in den nachfolgend eingeblendeten Screenshots: c) In Kombination mit der Anzeige des Zeichens „D.“ im Suchfeld unter www. .de die nachfolgenden Filterkategorien von Angeboten für Schuhwaren anzuzeigen, wenn die Kategorien keinen Hinweis darauf enthalten, dass die angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen nicht von dem Unternehmen oder der Inhaberin der Marke „ D.“ stammen: Kategorie Fashion Damen- Sandalen Damen- Sneaker Damen- Stiefel Damen-Zehentrenner Herren- Sneaker Damen- Straßenlaufschuhe Geldbörsen, Ausweis- & Kartenhüllen für Damen Sandalen für Jungen Sandalen für Mädchen Herren- Sandalen Marke ❏ S. ❏ M. ❏ T. ❏ P. ❏ a. ❏ O. ❏ L. v Weitere Riemen-Typ der Sandalen L Gepolsterter Gurt ❏ Knöchelriemen ❏ Slingback ❏ Tanga ❏ Verstellbarer Gurt ❏ Zehenriemen d) in der A.-Suchmaschine Nutzereingaben im Wege der Autocomplete- Funktion zum Kennzeichen „ D.“ zu vervollständigen, wenn dies geschieht wie auf Seite 6 der Klage vom 13.4.2023 abgebildet und nachstehend eingeblendet wie folgt: wobei dies für die mit der Autocomplete-Funktion vervollständigten Begriffe „D.“ und „D. Gutschein“ nur gilt, soweit in der mit dem vervollständigten Suchbegriff verlinkten Trefferliste Schuh- oder Lederwaren oder Bekleidung angeboten werden; e) in einer Angebotsliste für Schuhartikel unter www.a..de auf „ähnliche Suchbegriffe“ unter Verwendung des Kennzeichens „D.“ hinzuweisen wie auf Seite 7 der Klage vom 13.4.2023 abgebildet und nachstehend eingeblendet wie folgt: wobei dies für die mit der Autocomplete-Funktion vervollständigten Begriffe „D.“ und „D. Gutschein“ nur gilt, soweit in der mit dem vervollständigten Suchbegriff verlinkten Trefferliste Schuh- oder Lederwaren oder Bekleidung angeboten werden; 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1. zu erteilen, namentlich a) die Anzahl der bei g..de seit dem 01.01.2020 geschalteten Anzeigen mit der Kennzeichnung „D.“ im Anzeigentext und einer Verlinkung auf Angebote von Schuh- und Lederwaren oder Bekleidungsstücken unter www.a..de, die Anzahl der Klicks auf diese Anzeigen sowie die mit der verlinkten Trefferliste erzielten Umsätze von Schuh- und Lederwaren sowie Bekleidungsstücken, gegliedert nach Warengruppen und Kalendervierteljahren; b) die Anzahl der seit dem 01.01.2020 unter der im Suchfeld unter www.a..de eingeblendeten Kennzeichnungen „D.“, „D. online“, „D. online shop“, „D. Gutschein“, D. Schuhe“, „D. Stiefel“, „D. Sandalen“ oder „D. Stiefeletten“ angezeigten Angebote für Schuh- und Lederwaren sowie Bekleidungsstücke, die Anzahl der Klicks auf diese Angebote und die so verkauften Waren unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren sowie den Vertriebsprovisionen erzielten Umsätze und der Gewinn unter Angabe der variablen Kosten für den Vertrieb ergeben, gegliedert nach Warengruppen und Kalendervierteljahren; c) die Anzahl der Einblendungen von Kategorien, Suchstichworten und ergänzenden Suchvorschlagen gemäß Ziffer 1. c) bis e) seit dem 01.01.2020. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für alle Schäden einzustehen hat, die ihr aus den Handlungen gemäß dem Antrag zu 1. seit dem 01.01.2020 entstanden sind und noch entstehen werden. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.600,70 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2023 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von EUR 775.000,00 zu tragen. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung i. H. v. EUR 300.000,00, zu Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung i. H. v. EUR 75.000,00 und zu Ziff. 4 und 6 gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil des Zinsanspruches begründet. Streitgegenstand ist nach den gestellten Anträgen und der Klagebegründung die Verwendung des Begriffes „D.“ in den aus der Entscheidungsformel zu 1. ersichtlichen Internetveröffentlichungen, obwohl auf der von der Beklagtenseite betriebenen Internetplattform keinerlei Schuhwaren von oder mit Zustimmung der Klägerin unter Verwendung der Bezeichnung „D.“ vertrieben werden. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt. Dies gilt auch für die Klageanträge zu Ziff. 1., die sich jeweils auf eine konkrete Veröffentlichung, die sog. konkrete Verletzungsform, beschränken. Auch der Auskunftsantrag zu Ziff. 2. b ist hinreichend bestimmt. Dies gilt auch für die Verwendung des Begriffes „Vertriebsprovisionen“, jedenfalls deshalb weil im konkreten Fall kein Streit darüber besteht, welche Provisionen damit erfasst sind, da die Beklagtenseite vorgetragen hat, dass ihr insoweit gar keine Provisionen gezahlt würden. Dieser Sachvortrag führt auch nicht zu einer teilweisen Erledigung des Auskunftsantrages, da der Gläubiger Anspruch auf eine einheitliche Auskunftserteilung hat. Durch die Verwendung der Bezeichnung „D.“ in den aus der Entscheidungsformel zu 1. ersichtlichen Veröffentlichungen verletzt die Beklagte die Kennzeichenrechte der Klägerin sowohl an der aus Anlage K 3 ersichtlichen Marke als auch an dem Unternehmenskennzeichenrecht der Klägerin und ist der Klägerin daher nach §§ 14, 15 MarkenG, 242, 249 BGB zur Unterlassung, zum Schadensersatz sowie zur Auskunft verpflichtet. Die Klägerin hat die aus Anlage K 3 ersichtliche Marke jedenfalls für die durch sie geschützte Dienstleistung des Schuheinzelhandels rechtserhaltend benutzt, da sie in ihren Ladengeschäften unter dieser Bezeichnung umfangreich den Schuhhandel betrieben hat (vgl. Ströbele / Hacker / Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 26 Rn 63 m. w. N.). Bei der Bezeichnung „D.“ handelt es sich jedenfalls im Bereich stationären Schuheinzelhandels um ein im Inland außerordentlich bekanntes Kennzeichen, das den erweiterten Schutz bekannter Kennzeichen genießt. Wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung besprochen wurde, handelt es sich bei den hier streitgegenständlichen Verwendungen des Begriffes „D.“ um rechtsverletzende Benutzungen des bekannten Kennzeichens der Klägerin. Im Rahmen des erweiterten Kennzeichenschutzes bekannter Kennzeichen kommt es für das Vorliegen einer rechtsverletzenden Benutzung ausschließlich darauf an, ob die Benutzung des angegriffenen Zeichens eine gedankliche Verknüpfung zu der bekannten Marke nahelegt und ob es zu den von §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG umschriebenen Beeinträchtigungen des bekannten Zeichens kommt (Ströbele / Hacker / Thiering, § 14 Rn 135 m. w. N.; vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2019, I ZR 173/16, GRUR 2020, 401; die insbesondere von Beklagtenseite umfangreich zitierte Rechtsprechung zur Kennzeichenverwendung im Internet betrifft nicht den erweiterten Schutz bekannter Kennzeichen und den für diesen geltenden Benutzungsbegriff, der keine markenmäßige Benutzung voraussetzt, vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 24.5.2017, 5 U 174/16, Rn. 91, juris). Die in der Entscheidungsformel zu 1. wiedergegebenen streitgegenständlichen Verwendungen des Begriffes „D.“ werden von den angesprochenen Verkehrskreisen allesamt als Hinweis auf das Kennzeichen der Klägerin verstanden und damit mit diesem gedanklich verknüpft, da die Verwendung des Begriffes „D.“ jeweils im Zusammenhang mit dem Angebot von Schuhen erfolgt, wofür Firma und Marke der Klägerin außerordentlich bekannt sind. Die streitige Nutzung der Bezeichnung „D.“ nutzt damit die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung des Kennzeichens der Klägerin aus, weil die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund dieser Begriffsverwendungen davon ausgehen, auf der Internetseite der Beklagten Angebote des bekannten Schuhhändlers D. auffinden zu können. Diese Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der bekannten Kennzeichnung „D.“ erfolgt in unlauterer Weise und ohne jeden rechtfertigenden Grund, da auf der Internethandelsplattform der Beklagten keinerlei Angebote von Schuhen zu finden sind, die von oder mit Zustimmung der Klägerin unter der Bezeichnung „D.“ vertrieben würden. Die Beklagte ist für diese Rechtsverletzung als unmittelbar Handelnde verantwortlich, da sie für den technischen Betrieb der Webseite zuständig ist und die streitigen anzeigen geschaltet hat. Dass sie insoweit als Beauftragte i. S. v. §§ 14 Abs. 7, 15 Abs. 6 MarkenG gehandelt hat, ändert an ihrer Verantwortlichkeit nichts, da die aus der Kennzeichenverletzung resultierenden Ansprüche nach den vorgenannten Vorschriften nur „auch“ gegen den Inhaber des Betriebes geltend gemacht werden können, also weiterhin auch gegen den Beauftragten selbst (vgl. BGH Urteil vom 25.7.2019, I ZR 29/18 - Ortlieb II). Nach §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG ist die Beklagte der Klägerseite auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Klägerin durch die Verletzung ihrer Kennzeichenrechte entstanden ist und noch entstehen wird. Denn die Beklagte hat fahrlässig gehandelt, weil sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres hätte erkennen können, dass sie den Begriff „D.“ im Zusammenhang mit dem Angebot von Schuhen nicht verwenden darf, wenn auf der von ihr betriebenen Internetplattform keine Schuhe von oder mit Zustimmung der Klägerin unter der Bezeichnung „D.“ vertrieben werden. Da die Klägerin den ihr entstandenen Schaden, insbesondere ohne die mit dem Klageantrag zu 2. geforderten Auskünfte, noch nicht beziffern kann, ist der Feststellungsantrag nach § 256 ZPO zulässig. Um der Klägerin die Bezifferung des ihr entstandenen Schadens zu ermöglichen, ist die Beklagte nach §§ 242, 249 BGB verpflichtet, die mit dem Antrag zu 2. beanspruchten Auskünfte zu erteilen. Der Anspruch auf Zahlung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG nebst Zinsen nach §§ 286, 288, 291 BGB i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Da es nicht um eine Forderung aus einem Rechtsgeschäft geht, gelangt der erhöhte Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 4, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Die Klägerin ist Inhaberin der aus Anlage K 3 ersichtlichen Marke „D.“ und firmiert in der aus dem Rubrum ersichtlichen Art und Weise unter Verwendung der Bezeichnung „D.“. Unter dieser Bezeichnung betreibt die Klägerin den Handel mit Schuhwaren in Ladengeschäften sowie online, wobei sich die Bezeichnung „D.“ jedenfalls in aller Regel nicht auf den angebotenen Schuhen selbst befindet. Die Beklagte ist für den technischen Betrieb der Online-Handelsplattform A. verantwortlich, auf der auch Schuhwaren angeboten werden, jedoch nicht solche, die von oder mit Zustimmung der Klägerin unter Verwendung der Bezeichnung „D.“ vertrieben werden. Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin, gestützt auf die aus Anlage K 3 ersichtliche Klagemarke, hilfsweise auf ihr Unternehmenskennzeichenrecht, gegen die aus der Entscheidungsformel zu Ziff. 1. ersichtlichen Internetveröffentlichungen, in denen der Begriff „D.“ verwendet wird. Die Klägerin macht geltend, aus den in der Klage vom 13.04.2023 näher genannten Gründen verletze die Verwendung des Begriffes „D.“ durch die von der Beklagten zu verantwortenden streitgegenständlichen Veröffentlichungen die Kennzeichenrechte der Klägerin an der Bezeichnung „D.“, und zwar jeweils auch unter dem Gesichtspunkt des erweiterten Schutzes bekannter Marken. Die Klägerin beantragt mit der Maßgabe, dass zu Ziffer 4. 9 % Zinsen gefordert werden wie erkannt. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte macht geltend, die Klage sei aus den in der Klageerwiderung vom 28.07.2023 genannten Gründen weder zulässig noch begründet. Insbesondere werde die Klagemarke nicht rechtserhaltend für Schuhwaren benutzt und es fehle an einer Kennzeichenverletzung. Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.