Urteil
308 O 145/17
LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:1219.308O145.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 15.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Beschluss Der Streitwert wird auf € 15.000,- festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache weder im Haupt- (dazu I.) noch im Hilfsantrag (dazu II.) Erfolg. I. 1. Die Kammer versteht das klägerische Begehr dahingehend, dass ein Verbot der Anzeige der drei streitgegenständlichen Fotos in der G.-Bildersuche betreffend die Seiten g.- e..de, b.- w..com sowie a.- p..com begehrt wird. Denn der Kläger hat die Suchergebnisse zu diesen drei Seiten als konkrete Verletzungsform bestimmt, indem er entsprechende Screenshots der Seite der Beklagten eingereicht hat, auf dem die Suchergebnisse zu diesen drei Seiten zu sehen sind. Der Kläger verlangt von der Beklagten folglich, dass die auf der jeweiligen Seite gefundene Bilddatei zum jeweiligen Foto von der Beklagten nicht in ihre Bildersuche verlinkt wird. Soweit der Kläger ausweislich der Klagegründe ein umfassendes Verlinkungsverbot geltend machen möchte und insofern begehrt, dass die Beklagte die drei streitgegenständlichen Fotos generell nicht mehr verlinken darf, und zwar unabhängig davon, auf welcher konkreten Ursprungsseite eines der drei streitgegenständlichen Fotos sich befindet, so kommt dies im klägerischen Antrag nicht zum Ausdruck. Die in den Klageantrag eingebundenen Screenshots sind jeweils auf ein konkretes Suchergebnis bezogen, d. h. auf eine Ursprungsseite, auf der das konkrete Bild gefunden wurde. Im Übrigen können Bilder mehrfach in der G.-Bildersuche auftauchen, weil sie auf verschiedenen Seiten im Internet wiedergegeben werden. Dies war dem Kläger auch bekannt. Insbesondere beim Grenzöffnung-Foto hat er ursprünglich als konkrete Verletzungsform das Suchergebnis zur Homepage des W. bestimmt, dies jedoch später ausgetauscht durch das Suchergebnis zur Homepage b.- w..com. Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass ein Verbot der Verlinkung auf b.- w..com begehrt wird. 2. Der Hauptantrag ist zulässig, insbesondere ist er – entgegen der Ansicht der Beklagten –bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennbar sind, das Risiko des Unterliegens des Kläger nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Verfügungsverfahren belastet wird (Greger, in: Zöller, 32. Aufl. 2018, § 253, Rn. 13). Der Kläger hat die konkrete Größe eines Suchergebnisses in der G.-Bildersuche, welche untersagt werden soll, derart definiert, dass „die Bilddiagonale die der jeweiligen Einzelbilder der Ergebnisseite der Bildersuchmaschine der Beklagten unter images. g..de um mehr als die Hälfte überschreitet.“ Die Kammer versteht dieses Begehren so, dass die Bilddiagonale des Fotos, welches nach einem Klick auf den Thumbnail angezeigt wird, höchstens doppelt so lang sein darf wie die Bilddiagonale des Thumbnails. Dies beschreibt das klägerische Begehr hinreichend bestimmt. Bei einem zusprechenden Urteil könnte im Vollstreckungsverfahren anhand eines dem Klageantrag entsprechenden Urteilstenors festgestellt werden, ob die Beklagte gegen das Urteil zuwider gehandelt hat. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass nach dem unbestrittenen Klägervortrag die Beklagte definiert, in welcher Größe die Fotos in ihrer Bildersuche dargestellt werden. Soweit die Beklagte auf die Gefahr hinweist, dass bei veränderten Einstellungen des Nutzers betreffend die eigene Bildschirmauflösung eine Zuwiderhandlung droht, kann dies für sich allein aus zweierlei Gründen keine Zuwiderhandlung begründen. Zum einen wäre dies schon der Beklagten nicht zurechenbar; davon geht auch der Kläger aus. Zum anderen ist Ausgangspunkt des Antrags nicht eine bestimmte Bildschirmauflösung, sondern das Größenverhältnis von Thumbnail zu dem Bild, welches durch einen Klick auf den Thumbnail erscheint. Was unter einem Thumbnail zu verstehen ist, hat der Kläger durch Einblendung von Screenshots der konkreten Verletzungshandlungen deutlich gemacht. Eine verbleibende Restunsicherheit dadurch, dass die Beklagte die Größe der Thumbnails vergrößern kann, um auf diese Weise auch bei dem durch Klicken auf den Thumbnail erscheinenden Bild eine größere Darstellung zu erreichen, ist hinzunehmen. Ab einer bestimmten Vergrößerung der Thumbnails wird es sich um keine Thumbnails mehr handeln, mithin eine Zuwiderhandlung gegen ein zusprechendes Urteil vorliegen. Ab wann dies so ist, kann jedoch der Prüfung im Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte betreffend die drei streitgegenständlichen Fotos unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Wiedergabe dieser in der neuen G.-Bildersuche. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 97 Abs. 1 UrhG. a) Die drei streitgegenständlichen Fotos sind als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt. b) Auch ist der Kläger als Urheber dieser Fotos aktivlegitimiert, wie die Beklagte zuletzt nun auch unstreitig gestellt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen eventuelle Nutzungsrechtseinräumungen an die Betreiber der drei Websites, auf denen sich die drei streitgegenständlichen Bilder befinden, der Aktivlegitimation des Klägers nicht entgegen. Denn der Urheber ist im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch aufgrund des persönlichkeitsrechtlichen Gehalts des Urheberrechts selbst dann aktivlegitimiert, wenn er ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hat. Diese Rechtseinräumung vermag das geistige Band zwischen Urheber und Werk nicht zu durchtrennen. c) Die Anzeige der Bilder in der G.-Bildersuche im Wege des Hotlinkings (Terminologie des Klägers) bzw. Inline Linkings (Terminologie der Beklagten) stellt keine Rechtsverletzung dar. Auch wenn sich die Parteien über die korrekte Bezeichnung der von der Beklagten angewandten Verlinkungstechnik streiten, besteht zwischen ihnen Einigkeit, dass Grundlage des Bildes, welches durch Klicken auf den Thumbnail erscheint, eine Bilddatei ist, die vom Server der fremden Website aufgerufen und in das Angebot der Beklagten eingebunden wird. Eine solche verstößt weder gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG (dazu aa) ) noch vorliegend gegen das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG (dazu bb) ). aa) Diese Form der Verlinkung verletzt von vornherein schon nicht das Recht des Klägers zur öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG. Eine öffentliche Zugänglichmachung setzt voraus, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet. Die Anzeige von Lichtbildern in der Trefferliste einer Suchmaschine stellt eine eigene Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber der Suchmaschine die Lichtbilder auf einem eigenen Rechner - und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle - vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über ihre Bereithaltung ausübt. Die Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgestellten Lichtbilds mit der eigenen Internetseite mittels eines elektronischen Verweises (Links) stellt dagegen keine urheberrechtliche Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, weil allein der Betreiber der fremden Internetseite, der das Lichtbild ins Internet gestellt und dadurch öffentlich zugänglich gemacht hat, darüber entscheidet, ob es der Öffentlichkeit zugänglich bleibt (BGH, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 11/16 –, juris-Tz. 19 – Vorschaubilder III). bb) Die von der Beklagten vorgenommene Verlinkung der drei streitgegenständlichen Fotos verletzt im vorliegenden Fall auch nicht das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG, weil jedenfalls der Kläger gegenüber den nutzungsberechtigten Webseitenbetreibern keine Einschränkung dahingehend vorgenommen hat, wonach eine einbindende Verlinkung durch Dritte, insbesondere durch Anbieter von Bildersuchmaschinen, nicht gestattet ist. (1) Die vom Kläger beanstandete Einbindung seiner Werke in das Angebot der G.-Bildersuche stellt nach der Rechtsprechung des EuGH im Ausgangspunkt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 RL 2001/29/EG (Informationsgesellschaftsrichtlinie), § 15 Abs. 2 UrhG dar, weil typischerweise davon auszugehen ist, dass diese Form der Nutzung aufgrund der berechtigten öffentlichen Wiedergabe auf der Ursprungsseite vom Willen des Berechtigten getragen ist und damit kein neues Publikum geschaffen wird. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe hat zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werkes und seine „öffentliche“ Wiedergabe (EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-466-12, Tz. 16 – Svensson). (a) Eine „Handlung der Wiedergabe“ setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen (BGH, a. a. O., Tz. 30 - Vorschaubilder III). Eine Linksetzung ist eine Handlung der Wiedergabe (EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-466-12, Tz. 20 – Svensson). (b) Allerdings erfüllt die Linksetzung nicht das zweite Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Wiedergabe, wenn durch die Linksetzung der Zugang zu Werken ermöglicht wird, die auf der verlinkten Internetseite bereits frei zugänglich sind. (EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-466-12 – Svensson). Dass die drei streitgegenständlichen Fotos berechtigt, d. h. mit Zustimmung des Klägers, auf den Webseiten genutzt werden, auf welche die Beklagte verlinkt, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Geht der Tathandlung der öffentlichen Wiedergabe eine öffentliche Wiedergabe voraus, so ist für ihre Einstufung als erlaubnispflichtige „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erforderlich, dass das geschützte Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder – ansonsten – für ein neues Publikum wiedergegeben wird (EuGH, Urteil vom 8. September 2016, C-160/15, Tz. 37 – GS Media). Erfolgen die ursprüngliche und die nachfolgende Wiedergabe im Internet, handelt es sich um dasselbe technische Verfahren (BGH, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 11/16, juris-Tz. 39 – Vorschaubilder III). Dass das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es von der Website aus gezeigt wird, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Website entstammt, steht einer Qualifizierung als „öffentliche Wiedergabe“ nicht entgegen. Das betreffende Werk wird nicht für ein neues Publikum wiedergegeben. Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014, C-348/13, Tz. 17 f. – BestWater International). Diese vom EuGH für das Framing aufgestellten Grundsätze gelten auch für das Hotlinking bzw. Inline Linking. In beiden Fällen entsteht für den Nutzer der Internetseite der Eindruck, er bleibe auf der Seite und werde nicht auf eine andere Seite verwiesen. (2) Es stellt sich weitergehend die Frage, ob und unter welchen Bedingungen der Urheber die Befugnis hat, über die Nutzungen seiner Werke im Wege der einbindenden Verlinkung zu entscheiden. Vor dem Hintergrund des unionsrechtlich geprägten Begriffs der öffentlichen Wiedergabe kann auf die im nationalen Recht geltenden Grundsätze zur schlichten Einwilligung bei den hier in Rede stehenden Nutzungssachverhalten nicht mehr unmittelbar zurückgegriffen werden. (a) Für die hier nicht streitgegenständliche Fallgestaltung, bei der der Anbieter einer Suchmaschine auf den eigenen Servern eine Kopie des Werks in Form eines Thumbnails vorhält, ist nach der Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen, dass die öffentliche Wiedergabe eines ohne Zustimmung des Urhebers erstellten Vervielfältigungsstücks die Rechte des Urhebers aus Art. 3 RL 2001/29/EG verletzt (vgl. EuGH, Urt. v. 7.8.2018 – C-161/17 – Land Nordrhein-Westfalen/Dirk Renckhoff). Es stellt sich gleichwohl – auch unter Beachtung der Auslegung des Art. 3 RL 2001/29/EG – die Frage, ob die öffentliche Wiedergabe solcher Thumbnails in den Ergebnislisten der Bildersuchmaschinen typischerweise vom Willen des Rechteinhabers getragen ist und insofern nach urhebervertragsrechtlichen Regeln gestattet sein kann. (b) Für die vorliegende Fallgestaltung einer verlinkenden Einbindung stellt sich umgekehrt die Frage, ob und inwiefern die nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzliche Zulässigkeit der Einbindung durch urhebervertragsrechtliche Gestaltungen beschränkt werden kann (dazu (aa) ). Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger keine derartigen vertragsrechtlichen Beschränkungen vorgenommen hat (dazu (bb) ). (aa) Nach der Rechtsprechung des BGH sollte ein Urheberrechtsinhaber, der es erlaubt, dass das Werk auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht und damit öffentlich wiedergegeben wird, seine Zustimmung durch entsprechende Hinweise auf diese öffentliche Wiedergabe beschränken können, mit der Folge, das sich öffentliche Wiedergaben auf anderen Internetseiten an ein neues Publikum wenden und grundsätzlich nur mit seiner Erlaubnis zulässig sind (BGH, Urteil vom 09. Juli 2015 – I ZR 46/12, juris-Tz. 35 – Die Realität II). Für eine solche Möglichkeit der rechtlichen Beschränkung der Wiedergabe spricht, dass andernfalls die ursprüngliche Wiedergabe eines Werks auf eine Internetseite mit Zustimmung des Berechtigten zumindest für die Verlinkung der Sache nach auf eine Erschöpfung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe hinausliefe. Dies stände jedoch im Widerspruch zu Art. 3 RL 2001/29/EG, wonach sich dieses Recht nicht mit der Handlung der öffentlichen Wiedergabe erschöpft (hierzu EuGH, Urteil vom 7. August 2018 – C-161/17, Tz. 32-34 – Renckhoff). Die drei vorbezeichneten EuGH-Entscheidungen lassen sich auch nur schwer mit Erwägungsgrund 10 der RL 2001/29/EG in Einklang bringen, wonach die Urheber für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten müssen. Sobald jedoch jedes Hotlinking bzw. Inline Linking wie auch Framing urheberrechtlich unbeachtlich ist, wird der Urheber doppelt benachteiligt. Zum einen erhält er für die Nutzung seines Werkes auf der Seite, von der verlinkt wird, keine Vergütung. Zum anderen spart der Verlinkende durch die Verlinkung Speicherplatz auf dem eigenen Webserver und nimmt für die Anzeige der eigenen Website die Bandbreite des Netzanschlusses des fremden Webservers in Anspruch. Vordergründig scheint es zwar einen Unterschied auszumachen, ob ein im Internet frei zugängliches Bild auf eine andere Seite kopiert und dort gezeigt wird – dies ist eine öffentliche Wiedergabe (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 – C-161/17 – Renckhoff) – oder ob auf das Bild verlinkt wird. Denn im zweiten Fall hat es der Urheber in der Hand, die Wiedergabe auf der verlinkten Website zu beenden, indem er das von ihm ins Internet gestellte Foto wieder aus dem Netz entfernt. Wirtschaftlich betrachtet ist der Fotograf jedoch darauf angewiesen, seine Fotos im Internet zur Schau zu stellen, um so Kunden zu gewinnen. Mit einem Unternehmen erfolgreich am Markt zu bestehen, ohne für die eigenen Waren und Dienstleistungen im Internet zu werben, ist heutzutage kaum mehr vorstellbar. Dies gilt insbesondere für Fotografen, bei denen die optische Qualität der Aufnahmen sicher der entscheidende Faktor für die Auftragsvergabe ist. Ob eine etwaige Verweigerung der Zustimmung zur Einbindung in die Ergebnislisten von Suchmaschinen an eine bestimmte Form gebunden ist, insbesondere ob sie in einer maschinenlesbaren Sprache erklärt werden muss (vgl. die Prozessbevollmächtigten der Beklagten Conrad/Schubert, GRUR 2018, 350), dürfte zweifelhaft sein. Dagegen spricht, dass der Urheber bei der Ausübung seiner Rechte in digitaler Form nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden ist (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 – C-161/17, Tz. 31, 36 – Renckhoff; EuGH, Urteil vom 16. November 2016 – C-301/15, Tz. 50 f. – Soulier). (bb) Die vorstehenden Rechtsfragen können jedoch vorliegend offen bleiben, weil der Kläger gegenüber den nutzungsberechtigten Website-Betreibern die Befugnis zur öffentlichen Wiedergabe im Wege der Einbindung durch Dritte, insbesondere auch durch Anbieter von Bildersuchmaschinen, nicht beschränkt hat. Somit kann sich die Beklagte auf eine abgeleitete Berechtigung berufen, in den Ergebnislisten ihrer Bildersuche im Wege der Einbindung der Fotografien des Klägers auf die Seite g.- e..de betreffend das Windkraftanlagen-Foto zu verweisen (dazu (aaa) ), auf die Seite b.- w..com betreffend das Grenzöffnung-Foto (dazu (bbb) ) sowie auf die Seite a.- p..com betreffend das Trauermarsch-Foto (dazu (ccc) ). (aaa) Das Windkraftanlagen-Foto befand sich mit Zustimmung des Klägers auf der Seite g.- e..de. In seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger zu diesem Foto angegeben, für die Fa. G. C. tätig gewesen zu sein und dass in solchen Fällen üblicherweise auch Nutzungsrechte eingeräumt würden. Ob er ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte eingeräumt habe und für welche Nutzungsarten (Print, Online), vermochte er sich nicht zu erinnern. Sicher war er sich jedoch, dass sich das Foto mit seiner Zustimmung auf der Seite g.- e..de befand und er mit der Fa. G. C. keine Abreden betreffend den Verweis in Suchmaschinen getroffen habe. Im Übrigen gab er an, gegenüber seinen Lizenznehmern nicht in der Lage zu sein, die Einbindung der von ihm lizenzierten Fotografien durch Dritte zu beschränken. Auch die nutzungsberechtigten Website-Betreiber haben ihrerseits keine erkennbaren Beschränkungen zur Einbindung der streitgegenständlichen Fotografien im Rahmen ihrer Angebote vorgenommen. Vor diesem Hintergrund lassen sich dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte entnehmen, die darauf schließen lassen, dass er gegenüber den nutzungsberechtigten Website-Betreibern die hier beanstandete Wiedergabe ausgeschlossen hat. Das wäre aber jedenfalls nach der Rechtsprechung des BGH zur Beschränkung des Publikums erforderlich gewesen. Wer Lizenznehmern das Recht einräumt, seine Werke öffentlich wiederzugeben, der beschränkt grundsätzlich nicht die öffentliche Wiedergabe derart, dass eine Verlinkung durch Dritte ausgeschlossen wird. Vielmehr ist ohne anderslautende Regelung bei der Rechteeinräumung davon auszugehen, dass der Lizenzgeber damit einverstanden ist, dass die Werke in internettypischer Weise genutzt werden (vgl. zum nationalen Rechte BGH- Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder I, Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10 - Vorschaubilder II). Dies gilt auch für einbindende Verlinkungen. Entsprechend ist der Lizenznehmer nicht verpflichtet, eine Verlinkung durch Dritte zu unterbinden. Ob der Lizenzgeber im Nachhinein – ggfls. durch Klageerhebung – eine Einschränkung vornehmen kann, kann dahinstehen. Jedenfalls müsste eine solche Einschränkung im Verhältnis zu den Lizenznehmern erfolgen und nicht allein gegenüber dem verlinkenden Dritten. Folglich war die Betreiberin der Website berechtigt, der Beklagten die Einbindung zu gestatten. (bbb) Zum Grenzöffnung-Foto hat der Kläger angegeben, dessen Nutzung auf b.- w..com habe er möglicherweise unmittelbar genehmigt, jedenfalls sei die Nutzung berechtigt gewesen. Eine ausdrückliche Abrede über die Darstellung in Suchmaschinen sei nicht getroffen worden. Aus denselben Erwägungen, die zum Windkraftanlagen-Foto angestellt worden sind, ist die Beklagte zur Einbindung der streitgegenständlichen Fotografie im Rahmen der Ergebnisliste der Bildersuche berechtigt. Dass F. e.V. mit der Verlinkung nicht einverstanden war, hat der Kläger nicht dargetan. (ccc) Gleiches gilt für die Website a.- p..com, auf welcher sich das Trauermarsch-Foto befindet und auf die die Beklagte verlinkt hat. Diese Seite wird vom Kläger persönlich gemeinsam mit zwei seiner Fotografenkollegen betrieben. Die Inhalte spreche man ab, so der Kläger in seiner persönlichen Anhörung. Der Zustimmung des Klägers gegenüber der aus ihm und seinen beiden Kollegen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, das Trauermarsch-Foto auf der Seite a.- p..com zu nutzen, lässt keine Beschränkung zur Einbindung der dort öffentlich wiedergegebenen Fotografien erkennen. Sie erfasst damit auch die Zustimmung zur Verlinkung durch Suchmaschinen. Dass die vorbezeichneten BGB-Gesellschaft der Verlinkung durch die Beklagte nicht zugestimmt hat, hat der Kläger nicht vorgetragen. Im Gegenteil wird im Impressum der Seite a.- p..com nur das Herunterladen, Speichern, Verändern, Drucken, oder Verbreiten von der vorherigen Zustimmung abhängig gemacht (vgl. Anlage B8). Für die Verweigerung der Zustimmung bedarf es aber eines gewissen nach außen hervortretenden Erklärungstatbestandes. Denn der Grundsatz ist, dass der Urheber, der das Werk auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht und damit öffentlich wiedergegeben hat, damit seine Zustimmung auch zu jedweder Verlinkung erteilt hat. In der Klageerhebung liegt keine konkludente Verweigerung der Zustimmung. Bei der GbR ist der Regelfall die Gesamtvertretungsbefugnis, §§ 714, 709 Abs. 1 ZPO. Dass hier von dieser Regelung abgewichen wurde, wurde nicht dargetan. (ddd) Da der Kläger gegenüber den nutzungsberechtigten Website-Betreibern und diese gegenüber Nutzern ihrer Website keine Einschränkungen in Bezug auf die Einbindung der streitgegenständlichen Fotografien vorgenommen haben, kann vorliegend auch die Frage offen bleiben, ob die beanstandete Darstellungsweise der Ergebnislisten im Rahmen der Bildersuche der Beklagten noch als Nachweisdienst oder bereits als Angebot einer Bilddatenbank zu begreifen ist (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 3. August 2016 – 308 O 96/13). 4. Angesichts der vorstehenden Ausführungen wäre auch das in den Klageanträgen nicht zum Ausdruck gekommene Begehren eines umfassenden Verlinkungsverbots (siehe dazu I. 2. c) bb) (1) ) nicht begründet. Denn im Grundsatz hat nach der Rechtsprechung des EuGH der Urheber, der das Werk auf einer Internetseite für alle Internetnutzer ohne Einschränkungen öffentlich wiedergibt, damit seine Zustimmung auch zu jedweder Verlinkung erteilt. Diese Zustimmung auf die öffentliche Wiedergabe auf der konkreten Internetseite zu beschränken – soweit dies möglich ist –, bedürfte zumindest einer entsprechenden Erklärung. Für ein umfassendes Verlinkungsverbot müsste der Kläger dartun, für alle berechtigten Primärnutzungen eines konkreten Werkes im Internet die Zustimmung auf die öffentliche Wiedergabe auf der konkreten Internetseite beschränkt zu haben. II. Der Hilfsantrag hat aus den zum Hauptantrag angestellten Erwägungen in der Sache keinen Erfolg. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, § 709 S. 1, 2 ZPO. IV. Der Streitwert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG; 3 ZPO mit € 15.000,- geschätzt worden. Der Angriffsfaktor ist hier nicht unerheblich, da die Beklagte die streitgegenständlichen Bilder nicht als Thumbnails darstellte, sondern großformatig, gleich einer Bilddatenbank. Eine Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsantrag nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG erfolgte nicht. Denn beide Ansprüche betreffen denselben Gegenstand, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Sie sind wirtschaftlich identisch (zu diesem Kriterium Schindler, in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 23. Edition, Stand: 01.09.2018, § 45 GKG, Rn. 12). Mit beiden Anträgen verfolgte der Kläger ein Verbot der neuen G.-Bildersuche für drei im Haupt- und Hilfsantrag identische Bilder. Dabei wird im Hauptantrag das begehrte Verbot auch anhand abstrakter Kriterien bestimmt, im Hilfsantrag hingegen nur anhand einer konkreten Verletzung. Der Kläger nimmt die Beklagten aus Urheberrecht auf Unterlassung der großformatigen Anzeige von drei von ihm geschossener Fotos in der G.-Bildersuche in Anspruch. Der Kläger ist Urheber der folgenden drei streitgegenständlichen Fotos: (im Folgenden Windkraftanlagen-Foto) (im Folgenden Grenzöffnung-Foto) (im Folgenden Trauermarsch-Foto) Das Windkraftanlagen-Foto ist auf der Seite g.- e..de veröffentlicht mit Einverständnis des Klägers. Das Grenzöffnung-Foto wird mit Einverständnis des Klägers auf der Seite b.- w..com sowie auch der Homepage des W. und a.- p..com wiedergegeben. Die Seite b.- w..com wird von dem Fotografenverband F. e.V. betrieben und ist Bestandteil einer von dem Verein organisierten Ausstellung. Das Trauermarsch-Foto ist auf a.- p..com veröffentlicht. Die Website wird vom Kläger gemeinsam mit zwei seiner Fotografenkollegen betrieben, wobei die inhaltliche Gestaltung des Angebots zwischen allen drei Fotografen abgesprochen wird. Im Impressum der Seite heißt es u.a.: None of the photographs on this web site are within public domain, none are to be downloaded, stored, manipulated, printed or distributed without prior written permission from the perspective photographer. Bei der Lizenzierung seiner Bilder trifft der Kläger mit den Lizenznehmern keine ausdrücklichen Absprachen zur Darstellung der lizenzierten Fotos durch (Bilder-)Suchmaschinen. Auch mit den Betreibern der Seiten g.- e..de, b.- w..com sowie im Hinblick auf die Nutzung seiner Werke auf der Seite a.- p..com traf er keine ausdrücklichen Vereinbarungen zu deren Darstellung in den Bildersuchdiensten. Die Beklagte betreibt die Suchmaschine „G.“. Teil dieses Angebots ist auch eine Bildersuche. Diese Bildersuche funktioniert wie folgt: Die Beklagte lässt mittels Computerprogrammen (Crawler) das Internet nach Bildern durchsuchen. Diese werden verkleinert, auf Servern der Beklagten abgelegt und verschlagwortet. Diese Vorschaubilder haben eine maximale Größe von 225 x 225 Pixeln. Dem Nutzer der G.-Suchmaschine werden bei entsprechender Eingabe eines Schlagworts diese Vorschaubilder (sog. Thumbnails) angezeigt. Wenn der Nutzer der G.-Bildersuche auf ein Vorschaubild klickt, wurde er bis Anfang Februar 2017 auf die Ursprungsseite, auf der sich das Bild befindet, weitergeleitet; zusätzlich wurde rechts ein Balken angezeigt, auf dem das Vorschaubild weiter zu sehen war. Anfang Februar 2017 änderte die Beklagte die Darstellungsweise ihre Bildersuche wie folgt: Nunmehr wird bei einem Klick auf das Vorschaubild ein schwarzer Rahmen ausgeklappt, der etwa zwei Drittel des Bildschirms einnimmt. In diesem schwarzen Rahmen wird links das Bild angezeigt, entweder auf 1/3 Bildschirmgröße herunterskaliert oder – sollte es im Original kleiner sein – in Originalgröße. Auf der rechten Seite des schwarzen Rahmens sind mehrere Schaltflächen („Buttons“) angebracht. Über die Betätigung des Buttons „Seite besuchen“ gelangt man auf die Ursprungsseite, auf der das Bild steht. Über den Button „Bild ansehen“ gelangt man ebenfalls auf die Quellseite, sieht jedoch nur isoliert das Bild ohne den Kontext, in dem es sich dort befindet. Das Vorschaubild wird von den Servern der Beklagten hochgeladen. Das im schwarzen Rahmen angezeigte Bild ist hingegen die Bilddatei, die vom Server der fremden, nachgewiesenen Website aufgerufen und in das Angebot der Beklagten eingebunden wird. Diese Darstellungstechnik wird als Hotlink, Embeds oder Inline Link bezeichnet. Die Beklagte definiert dabei, in welcher Größe die Fotos in ihrer Bildersuche dargestellt werden. Durch diese Verlinkung spart die Beklagte Speicherplatz auf den eigenen Webservern und nimmt für die Anzeige des eigenen Angebots die Bandbreite des Netzanschlusses des fremden, nachgewiesenen Webservers in Anspruch. Der Kläger sieht sich nicht der Lage, gegenüber seinen Lizenznehmern die Verwendung von sog. Framebustern durchzusetzen; diese verhinderten eine derartige Verlinkung und Einbindung der lizenzierten Fotos, wie sie von Beklagten durchgeführt wird. Die drei streitgegenständlichen Fotos sind über die G.-Bildersuche wie vorstehend beschrieben auffindbar. Nachfolgend dargestellt ist das Suchergebnis der Seiten g.- e..de, b.- w..com sowie a.- p..com. Die Seiten g.- e..de und b.- w..com sind mittels robots.txt-Datei derart eingestellt, dass alle von Suchmaschinen eingesetzten Crawler ein Unterverzeichnis – dieses betrifft allerdings nicht die streitgegenständlichen Bilder – nicht berücksichtigen sollen. Der Kläger macht geltend, die Besucherzahlen der Website, auf der sich die streitgegenständlichen Fotos befänden, seien infolge der neuen G.-Bildersuche um 50 bis 80 % zurückgegangen. Sein Begehren sei darauf gerichtet, dass der Beklagten die Darstellung der drei Fotos in der G.-Bildersuche untersagt werden, unabhängig davon, auf welche Ursprungsseite ihr Suchergebnis verweise. Das Hotlinking stelle eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG dar. Die Rechtsprechung des EuGH zum Framing komme hier nicht zur Anwendung, da vorliegend ein Hotlink vorliege. Hotlinking generell als urheberrechtlich unerhebliche Handlung zu qualifizieren, führe dazu, dass für die Fotonutzung im Internet der Einkauf entsprechender Lizenzen nicht mehr erforderlich sei. Mit der Veröffentlichung einer Fotografie im Internet werde allerdings schlüssig nur eingewilligt, diese Fotografie in Websites Dritter in Form von Vorschaubildern einzubinden. Die streitgegenständliche Nutzung gehe aber über eine Bildersuchmaschine hinaus; vielmehr stelle die Beklagte mit der neuen Darstellungsform der Bildersuche eine Bilddatenbank zur Verfügung. Dem Kläger sei es nicht zuzumuten, seine Fotografien mittels technischer Maßnahmen gegen Hotlinking zu sperren oder seine Lizenznehmer dazu zu verpflichten. Um die Qualität von Aufnahmen zu begutachteten, müssten Interessenten typischerweise die Websites von Berufsfotografen aufsuchen; durch die neue Darstellungsweise der G.-Bildersuche sei dies nicht mehr erforderlich. Interessenten könnten schon durch die Darstellung des Werks im Rahmen der G.-Bildersuche die Qualität beurteilen. Er, der Kläger, habe seine Zustimmung für das Hotlinking nicht erteilt. Die Beklagte nutze das Werk des Klägers und damit die von ihm vorgenommene Wertschöpfung wirtschaftlich, ohne den Kläger daran zu beteiligen. Er sehe sich technisch außerstande, auf seiner Website sog. „Framebuster“ einzubauen, mit der er die Einbindung seiner Fotografien verhindern könne. Der Kläger erklärt sich mit Nichtwissen zum Vorbringen der Beklagten, wonach diese sog. Framebuster beachte. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, die nachfolgend abgebildeten Fotografien in Deutschland über das Internet öffentlich wiederzugeben oder wiedergeben zu lassen, indem die Fotos mittels einbindender Verlinkung aus den Domains g.-energie.de (Foto 1), b.- w..com (Foto 2), bzw. a.- p..com (Foto 3) jeweils einzeln hervorgehoben in einer Größe angezeigt werden, bei welcher die Bilddiagonale die der jeweiligen Einzelbilder der Ergebnisseite der Bildersuchmaschine der Beklagten unter images. g..de um mehr als die Hälfte überschreitet, wie nachfolgend abgebildet: hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, die nachfolgend abgebildeten Fotografien in Deutschland über das Internet öffentlich wiederzugeben oder wiedergeben zu lassen und diese dabei hinsichtlich des Größenverhältnisses von Vorschaubild zur Einzelbilddarstellung auf der Ergebnisseite der Bildersuchmaschine der Beklagten unter images. g..de zu zeigen, wie nachfolgend abgebildet: Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, der Hauptantrag sei unbestimmt. Dem Betreiber einer Website sei es technisch möglich, zu verhindern, dass auf alle oder einzelne seiner Bilddateien mittels Inline-Link verwiesen werde oder die Anzeige auf fremden Seiten in reduzierter Größe und Auflösung stattfinde. Der Webseitenbetreiber könne die Auflösung der Einbindung steuern, indem auf die Anfrage nach der Verlinkung eine Datei mit geringerer Auflösung übersandt werde, die der Websitebetreiber zusätzlich vorhalten müsse. Sie, die Beklagte, beachte Framebuster und umgehe diese nicht. Abbildungen, deren Verlinkung mittels eines Framebusters unterbunden werde, würden gleichwohl mit einem Vorschaubild angezeigt; die Verwendung von Framebustern sei auch kein Faktor bei der Ermittlung des Rankings in Bildersuche. Dem Kläger sei es zuzumuten, sein Internetangebot so einzustellen, dass unerwünschte Verlinkungen ausgeschlossen würden. Die öffentliche Zugänglichmachung ohne solche technischen Schutzmaßnahmen stelle eine konkludente Einwilligung dar. Im Übrigen hätte der Kläger nicht das Recht, die Anzeige der Bilder in der Suchmaschine der Beklagten zu unterbinden, weil er den drei Webseitenbetreibern die Nutzung seiner Bilder gestattet habe. Er habe diese ermächtigt, Einwilligungen an die Suchmaschinenbetreiber zu erteilen. Beschränkungen seien im Übrigen nur in Form technischer Maßnahmen beachtlich. Denn für die Funktionsweise von Suchmaschinen sei es verfassungsrechtlich geboten, dass die Indexierung nur technisch wirksam beschränkt werden könnte. Im Übrigen folge aus den Anweisungen der robots.txt-Dateien der Seiten g.- e..de und b.- w..com im Umkehrschluss, dass alle anderen Verzeichnisse und Unterverzeichnisse berücksichtigt werden sollten; dies sei eine ausdrückliche Einwilligung. Inline-Linking sei keine öffentliche Wiedergabe i. S. d. § 15 Abs. 2 UrhG. Es fehle an der Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr. Diese könne auch nicht durch die Klageerhebung geschaffen worden sein; denn erst durch die Klageerhebung habe der Kläger seine Einwilligung in die streitgegenständliche Bildersuche widerrufen können. Den Kläger treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und welche Rechte er den Seitenbetreibern eingeräumt habe. Die Beklagte erklärt sich mit Nichtwissen zu dem klägerischen Vorbringen, wonach die streitgegenständlichen Fotografien auf den in Bezug genommenen URLs weiterhin abrufbar seien. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll zum Termin vom 30. Mai 2018 verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.