Beschluss
I ZR 11/16
BGH, Entscheidung vom
38mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
38 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO war statthaft, ist aber unbegründet.
• Bei der Zumutbarkeit technischer Überwachungsmaßnahmen trägt der Anspruchsteller die darlegungs- und beweisbelastete Pflicht für die tatsächliche Grundlage.
• Wenn eine Plattform lediglich einen Link zu einer Suchmaschine setzt und keine Einflussmöglichkeit auf Crawling und Indexierung hat, bedarf es konkreter Darlegungen, wie eine Bilderkennungssoftware technisch in das Angebot integriert werden könnte.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen Senatsurteil zurückgewiesen; Anforderungen an Darlegungen zu Bilderkennungssoftware • Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO war statthaft, ist aber unbegründet. • Bei der Zumutbarkeit technischer Überwachungsmaßnahmen trägt der Anspruchsteller die darlegungs- und beweisbelastete Pflicht für die tatsächliche Grundlage. • Wenn eine Plattform lediglich einen Link zu einer Suchmaschine setzt und keine Einflussmöglichkeit auf Crawling und Indexierung hat, bedarf es konkreter Darlegungen, wie eine Bilderkennungssoftware technisch in das Angebot integriert werden könnte. Die Klägerin rügte, das Berufungsgericht und der Senat hätten ihre Darlegungen zum möglichen Einsatz einer Bilderkennungssoftware überspannt beurteilt und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt. Streitgegenstand war, ob die Beklagte durch Einsatz einer Bildfilter- oder Bilderkennungssoftware den Zugriff auf bestimmte Vorschaubilder verhindern könne. Die Beklagte betreibt ein Internetportal, das Nutzern durch einen Link den Zugang zur Bildersuche von Google eröffnet; die Beklagte selbst führt die Bildrecherche nicht durch und kann nur Suchbegriffe sperren, nicht aber die technischen Abläufe der Crawlersuche oder die Indexierung durch Google beeinflussen. Die Klägerin bestritt dies und verwies auf marktgängige Bilderkennungssoftware sowie einen Hinweis in einem Schriftsatz vom 20. August 2010. Der Senat forderte jedoch nähere Darlegungen dazu, wie die Beklagte eine solche Software technisch hätte integrieren und damit auf bei Google gespeicherte Vorschaubilder Einfluss nehmen können. Die Klägerin lieferte diese konkreten technischen Darstellungen nicht. • Die Anhörungsrüge war nach § 321a ZPO statthaft, begründet ist sie aber nicht, weil keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. • Bei der Zumutbarkeit technischer Maßnahmen handelt es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung; der Anspruchsteller hat die tatsächlichen Grundlagen darzulegen (analog BGH-Rechtsprechung zur Darlegungslast anspruchsbegründender Voraussetzungen). • Die Beklagte hat vorgetragen, sie eröffne nur den Zugang zur Google-Bildersuche; Einfluss auf Crawler, Indexierung und von Google erzeugte Ergebnisse bestehe nicht. Unter diesen Umständen waren präzise Darlegungen der Klägerin erforderlich, in welcher konkreten Weise die Beklagte durch Einsatz einer Bilderkennungssoftware den Zugriff auf bestimmte bei Google gespeicherte Vorschaubilder hätte verhindern können. • Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass marktgängige Bilderkennungssoftware eine einzelfallbezogene Filterung ermögliche und dies durch Einholung eines Sachverständigengutachtens belegt werden könne; sie hat jedoch nicht dargelegt, wie diese Software technisch auf die von der Beklagten nicht selbst gesteuerten Google-Vorschaubilder hätte einwirken sollen. • Das Berufungsgericht und der Senat haben ohne Rechtsfehler angenommen, dass es angesichts der von der Beklagten vorgetragenen technischen Einschränkungen näherer Darlegungen bedurfte, die die Klägerin nicht erbracht hat. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 21. September 2017 wurde zurückgewiesen. Die Rüge ist unbegründet, weil die Klägerin die für ihren Anspruch erforderlichen konkreten tatsächlichen Darlegungen nicht erbracht hat. Insbesondere hat sie nicht hinreichend dargestellt, in welcher Weise eine Bilderkennungssoftware technisch in das Angebot der Beklagten integriert werden und damit den Zugriff auf bei Google gespeicherte Vorschaubilder unterbinden könnte. Da die Beklagte nachweislich keinen Einfluss auf Crawling, Indexierung und die von Google erzeugten Bildsuchprozesse hat, waren die weitergehenden, konkreten Ausführungen der Klägerin erforderlich und fehlen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt.