OffeneUrteileSuche
Urteil

307 O 263/16

LG Hamburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0828.307O263.16.00
4Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das rechtliche Interesse regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmung") der vom Kläger verneinten Rechtslage. Ist von einer solchen Berühmung nicht mehr auszugehen, ist der Feststellungsantrag unzulässig.(Rn.23) 2. Grundsätzlich muss ein Kläger, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage gegen die beklagte Bank vorgehen.(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 67.495,27 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das rechtliche Interesse regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmung") der vom Kläger verneinten Rechtslage. Ist von einer solchen Berühmung nicht mehr auszugehen, ist der Feststellungsantrag unzulässig.(Rn.23) 2. Grundsätzlich muss ein Kläger, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage gegen die beklagte Bank vorgehen.(Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 67.495,27 € festgesetzt. I. Die Klage ist hinsichtlich der Klaganträge zu 1., 2. und 3. unzulässig, hinsichtlich des Antrages zu 4. unbegründet. 1. Mit dem Antrag zu 1. begehren die Kläger Feststellung, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem Darlehensvertrag mit der Beklagten vom 22.11.2010 erloschen sind; der Antrag zu 2. zielt darauf ab festzustellen, dass die Kläger zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Beklagten aus dem durch den Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr als € 45.100,18 schulden. Beide Anträge sind unzulässig. Es fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. a) Der Sache nach handelt es sich bei den Feststellungsanträgen zu 1. und 2. um negative Feststellungsklagen. Das rechtliche Interesse bei einer negativen Feststellungsklage entsteht regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmung“) der vom Kläger verneinten Rechtslage. Von einer solchen Berühmung ist hier nicht mehr auszugehen. Zwar hat die Beklagte noch in ihrer Klagerwiderung vom 12.12.2016 die Wirksamkeit des Widerrufs in Abrede genommen und ihre Widerrufsbelehrung für zutreffend gehalten. Nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2017 auf die Entscheidung des BGH vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - zu einer gleichlautenden Widerrufsbelehrung hingewiesen und mit Beschluss vom 18.07.2017 zum damaligen Zeitpunkt die Feststellungsanträge für zulässig erachtet hat, hat aber die Beklagte die aus ihrer Sicht noch offene Darlehensvaluta entgegengenommen, die sich nach annuitätischer Anrechnung der von den Klägern (auch nach dem Widerruf) gezahlten monatlichen Raten ergab, den Klägern (unter Abzug an das Finanzamt abgeführten Abgeltungssteuer) Nutzungsersatz ausgezahlt und mit Schriftsätzen vom 01.09.2017, 02.11.2017 und 02.01.2018 mitgeteilt, dass damit aus ihrer Sicht die gegenseitigen Ansprüche insgesamt erledigt seien und sie keine weiteren Ansprüche aus dem widerrufenen Darlehen mehr herleite. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie nunmehr von der Wirksamkeit des Widerrufs der Kläger ausgeht und ihre anfängliche „Berühmung“ erkennbar aufgegeben. Eines ausdrücklichen Anerkenntnisses der Klaganträge bedurfte es dazu nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte am 28.07.2017 noch € 115,48 „Zinsen“ von den Klägern eingezogen haben. Den Beklagten stand nach der ständigen Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 24.01.2018 – 13 U 242/16, Seite 11, Anlage K 34) auch nach dem Widerruf für die Nutzung der Darlehensvaluta Entschädigung in Höhe der Vertragszinsen zu. Da die Valuta bis zum 28.07.2017 genutzt wurde, konnte sie auch für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 28.07.2017 diesen Nutzungsersatz verlangen. Dass sie diesen in der Jahresabrechnung nicht als solchen, sondern mit „Zinsen“ bezeichnet hat, führt nicht zu der Annahme, dass sie ihre Erklärung aus dem Schriftsatz vom 02.11.2018 (Bl. 123 f. d.A.), sie leite keine Ansprüche mehr gegen die Kläger her, nicht ernst gemeint hat. b) Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung eines Rechtsverhältnisses fehlt außerdem, wenn er sein Rechtsschutzziel im Wege der Leistungsklage zumutbar verfolgen kann. Das trifft auch bei Widerruf der auf Abschluss eines Verbrauchervertrages gerichteten Willenserklärung zu. Grundsätzlich gilt, dass ein Kläger, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die beklagte Bank vorgehen muss. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (BGH, Urteil vom 24.01.2017 – XI ZR 183/15, WM 2017, 766, Rn. 11, zitiert nach juris). So verhält es sich im Regelfall, wenn die Klage auf die Feststellung zielt, dass sich ein Verbraucherdarlehensvertrag mit den aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden Rechtsfolgen in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat: Eine Leistungsklage ist dem Kläger möglich. Dass eine „Saldierung“ der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden wechselseitigen Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten des Klägers führt, steht der Leistungsklage nicht entgegen. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung. Bis zur Aufrechnung hat der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen kann (BGH, a.a.O., Rn. 12 f., zitiert nach juris). Den Klägern mag die Erhebung einer Leistungsklage auf Rückzahlung der von ihnen geleiteten Zins- und Tilgungsraten sowie Nutzungsersatz zwar vorübergehend nicht möglich gewesen sein, da sie konkludent – sei es durch den ursprünglich als Zug-um-Zug-Forderung angekündigten, so aber nicht gestellten Zahlungsantrag zu 2.a), jedenfalls mit ihrer Zahlung von nur € 47.522,14 vom 28.07.2017 - die Aufrechnung ihrer sich aus dem Widerruf ergebenden Zahlungsansprüche gegen diejenigen der Beklagten erklärt haben. Seit dieser Zahlung vom 28.07.2017 ist aber eine Leistungsklage möglich und zumutbar. Das Rückgewährschuldverhältnis befindet sich nicht mehr in der Entwicklung, denn die Kläger haben seitdem die Ratenzahlung an die Beklagte eingestellt. Auch hat die Beklagte selbst eine Zahlung von € 1.124,88 teilweise an die Kläger, teilweise als Abgeltungssteuer an die Finanzverwaltung erbracht mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um den von ihr auf der Basis von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechneten Anspruch der Kläger auf Nutzungsersatz handele. Spätestens damit befanden sich die Kläger in der Lage, sämtliche aus ihrer Sicht noch bestehenden Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis zu berechnen, zu saldieren, und den von ihnen noch beanspruchten Saldo zu beziffern. Für die in der Folge mit Schriftsatz vom 01.12.2017 wiederum angekündigten und in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 gestellten Feststellungsanträge bestand danach kein schützenswertes Interesse mehr. Der Umstand, dass die Beklagte einen Teil ihrer Zahlung vom 06.09.2017 an das Finanzamt abgeführt hat, führt zu keiner anderen Bewertung, denn die Kläger können auch diesen Teil beziffern. c) Über den hilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 2. formulierten Zahlungsantrag aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 08.03.2018 war nicht zu entscheiden, denn er ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht worden. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte neue Sachanträge sind nicht zu berücksichtigen, § 261 Abs. 2, 297 ZPO. Die mündliche Verhandlung war auch nicht wiederzueröffnen, um Gelegenheit zu geben, diesen Zahlungsantrag in mündlicher Verhandlung nachzuholen. Gründe für eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, insbesondere war die Verhandlung nicht lückenhaft. Das Gericht hat in der Verhandlung vom 22.02.2018 auf die Unzulässigkeit der beabsichtigten Feststellungsanträge hingewiesen. Auch bei der Ermessensentscheidung zur Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO vermag das Gericht dem Interesse der Kläger, ihren neuen Zahlungsantrag noch in diesem Verfahren geltend zu machen, keinen Vorrang einzuräumen. Die Kläger hatten seit ihrer „Schlusszahlung“ vom 28.07.2017 und der Nutzungsersatzzahlung der Beklagten vom 06.09.2017 bis zur mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018 fast sechs Monate Zeit, um ihre Ansprüche zu berechnen und in einem Leistungsantrag zu beziffern. Stattdessen haben sie sich darauf beschränkt, ihre Feststellungsanträge neu zu fassen im Schriftsatz vom 01.12.2017. Obwohl die Beklagte sie schon mit Schriftsatz vom 02.01.2018 (Bl. 134 f. d.A.) und erneut mit Schriftsatz vom 12.02.2018 (Blatt 143 f. d.A.) unmissverständlich auf das nunmehr fehlende Feststellungsinteresse hingewiesen hat, haben die Kläger keine Leistungsanträge formuliert und in der Sitzung vom 22.02.2018 auch nach Unzulässigkeitshinweis des Gerichts diese Feststellungsanträge gestellt. Die Hinweise der Beklagten waren derart deutlich, dass es sich für das Gericht erübrigte, vor dem Termin selbst entsprechende Hinweise zu erteilen. Der Schriftsatznachlass bis zum 08.03.2018 war den Klägern auf ihren Antrag gewährt worden um nach den Hinweisen des Gerichts die Zulässigkeit der gestellten Anträge darzulegen, nicht aber um neue Anträge einzuführen. 2. Auch dem Klagantrag zu 3. (Feststellung der Rückgewährpflicht aller nach dem 22.08.2016 gezahlten Raten nebst Nutzungsersatz) fehlt das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar handelt es sich insoweit nicht um eine negative Feststellung. Die Kläger konnten aber, nachdem sie in Folge ihrer „Abschlusszahlung“ vom 28.07.2017 geleistet und die Ratenzahlung eingestellt haben, auch ihre insoweit geltend zu machenden Ansprüche berechnen, ggfs. saldieren und beziffern. Der Umstand, dass die Kläger diesen unzulässigen Antrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung einseitig für erledigt erklärt haben, führt nicht zur Zulässigkeit der Feststellung der Erledigung des unzulässigen Feststellungsantrages. 3. Der Klagantrag bezüglich des Antrages zu 4. ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. a) Mit dem Antrag zu 4. haben die Kläger ursprünglich die Feststellung der Schadensersatzpflicht bezüglich eines Zinsschadens begehrt. Für diesen Antrag bestand ein Feststellungsinteresse der Kläger, weil bis zum Abschluss einer neuen Finanzierung, für die sie die Freigabe der Grundschuld benötigten, die Schadenshöhe nicht bezifferbar war. Mit Schriftsatz vom 01.12.2017 haben die Kläger diesen Antrag für erledigt erklärt; da die Beklagte keine Zustimmung erteilt und keinen Hinweis nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO erhalten hat, ist die einseitige Erledigungserklärung der Kläger als Antrag auf Feststellung der Erledigung auszulegen. b) Die Erledigung ist jedoch nicht festzustellen, weil den Klägern der mit dem ursprünglichen Feststellungsantrag zu 4. geltend gemachte Schadensersatzanspruch bezüglich eines Zinsschadens von Anfang an nicht zustand. Es fehlte jedenfalls an dem für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Verschulden der Beklagten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die auch im vorliegenden Fall zutreffenden Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in dem den Parteien als Anlage K 34 vorliegenden Urteil vom 24.01.2018 - 13 U 242/16 – , unter II. 2. c) (Seite 14 f.). II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und richtet sich hinsichtlich der Klaganträge zu 1. und 2. nach den von den Klägern bis zum Stichtag 21.08.2016 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von € 15.761,65 sowie hinsichtlich des Klagantrages zu 3. nach den Zahlungen der Kläger für den Zeitraum ab 22.08.2016 (11 x € 236,00 + € 47.522,14 + € 115,48); den Antrag zu 4. bewertet das Gericht mit € 1.500,00. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages. Die Kläger sind Verbraucher. Die Parteien schlossen am 22.11./28.12.2010 einen Darlehensvertrag (Anl. K 1) über ein „Darlehen mit (anfänglichem) Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ in Höhe von € 55.000,00 (Konto-Nr.... ) zur Immobilienfinanzierung. Das Tilgungs-Darlehen war mit 3,24 % pro Jahr zu verzinsen. Der effektive Jahreszins betrug 3,67 %. Der Zinssatz war bis zum 30.09.2020 fest vereinbart. Zur Sicherung des Darlehens räumten die Kläger der Beklagten eine Grundschuld an ihrem Grundstück in H.- N. ein. Unter Ziff. 14 enthielt der Darlehensvertrag eine Widerrufsinformation. Diese lautete u.a.: „Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Abgabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat. ...“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerrufsinformation wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Die Aufsichtsbehörde ist weder in der Vertragsurkunde noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben, sie findet sich in einem den Klägern von der Beklagten im Rahmen des Vertragsabschlusses übergebenen europäischen standardisierten Merkblatt. Die Kläger widerriefen ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 22.11./28.12.2010 gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 17.07.2015 (Anl. K 3), das spätestens am 27.07.2015 bei der Beklagten einging. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 20.10.2015 (Anl. K 5) zurück. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 27.11.2015 (Anl. K 6) teilten die Kläger mit, dass die weitere Ratenzahlung nur im Hinblick auf die drohenden Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld erfolge und forderten die Beklagte - auch mit weiterem Rechtsanwaltsschreiben vom 28.12.2015 (Anlage K 8) - auf, bis zum 11.12.2015 (bzw. 11.01.2016) die Erklärung abzugeben, dass der Darlehensvertrag rückabgewickelt werde. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.02.2016 (Anl. K 9) ab. Die Kläger erbrachten bis einschließlich 30.06.2015 Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagte in Höhe von € 12.656,37 (bis 31.07.2016 € 15.724,37) sowie am 23.05.2015 eine Beglaubigungsgebühr von € 37,28 (siehe Jahresabrechnungen 2011 – 2015, Anlagenkonvolut K 2) und leisteten ab 31.07.2015 durch Bankeinzug der Beklagten weiter monatliche Zahlungen in Höhe der bisherigen Darlehensrate von monatlich € 236,00 an die Beklagte bis einschließlich 30.06.2017. Nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage zahlten die Kläger am 28.07.2017 an die Beklagte € 47.522,14; das entsprach nach den Jahresabrechnungen der Beklagten (Anlage B 11) der sich unter Berücksichtigung der bis dahin geleisteten Tilgungszahlungen offenen Restvaluta zu jenem Zeitpunkt; daneben zog die Beklagte am 28.07.2017 noch € 115,48 „Zinsen“ für Juli 2017 ein. Mit Schriftsatz vom 01.09.2017 (Bl. 119 ff.d.A.) erklärte die Beklagte, dass sie wegen dieser nicht die volle Darlehensvaluta umfassenden Zahlung der Kläger von deren Aufrechnung ausgehe; vorsorglich erklärte sie selbst die Aufrechnung mit ihren Ansprüchen auf Rückgewähr der Darlehensvaluta und auf Wertersatz für Gebrauchsvorteile an der Darlehensvaluta gegen Ansprüche der Kläger auf Nutzungsersatz und auf Rückzahlung der bis zum Widerruf geflossenen Zins- und Tilgungsleistungen und bezüglich der bis zum 30.06.2015 geflossenen Tilgungs- und Zinsleistungen. Außerdem teilte die Beklagte mit, dass sie den von den Klägern errechneten Nutzungsersatz an die Kläger zahlen werde und danach sämtliche Zahlungsansprüche der Parteien für erledigt und das streitgegenständliche Darlehensverhältnis für abgeschlossen halte und keine weiteren Ansprüche mehr geltend mache. Am 06.09.2017 zahlte die Beklagte unter Abführung vor Kapitalertragssteuer an das Finanzamt Nutzungsersatz in Höhe von € 1.124,88 an die Kläger. Mit Schriftsatz vom 02.11.2017 (Bl. 123 ff. d.A.) teilte sie mit, dass sie für diesen Nutzungsersatz einen Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz angesetzt habe; damit seien Nutzungsersatzansprüche der Kläger erloschen, ferner das Darlehen von den Klägern vollständig zurückgezahlt und alle gegenseitigen Ansprüche und der Rechtsstreit erledigt. Die Kläger meinen, dass der von ihnen erklärte Widerruf wirksam sei. Sie tragen vor, die Beklagte habe ihnen durch den Klammerzusatz in der Widerrufsbelehrung angeboten, den Beginn der Widerrufsfrist über die Pflichtangaben hinaus auch von der Benennung der Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Dieses Angebot hätten sie durch die Unterzeichnung des Darlehensvertrages angenommen. Sie hätten ihr Widerrufsrecht weder verwirkt noch sei die Erklärung des Widerrufs rechtsmissbräuchlich. Sie hätten nach dem Widerruf klargestellt, dass sie ihre monatlichen Ratenzahlungen nur wegen der drohenden Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld unter Vorbehalt erbrächten. Es sei widerlegbar zu vermuten, dass der Darlehensgeber aus den von dem Darlehensnehmer überlassenen Zins- und Tilgungsraten Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten, jedenfalls 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ziehe. Daraus ergebe sich ein ihnen gegen die Beklagte zustehender Anspruch für den Zeitraum bis zum 31.07.2016 auf Zahlung von € 1.937,20 bzw. 838,25 (Anl. K 23). Hinzu komme der Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Die Beklagte habe Anspruch gegen sie auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages von € 55.000,00 sowie Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta in Höhe des Vertragszinses. Der Betrag dieser Nutzungsersatzansprüche belaufe sich bis zur Klagerhebung auf € 7.799,03 (Anlage K 24). Wegen der Ablehnung der Rückabwicklung durch die Beklagte und fehlenden Herausgabe einer löschungsfähigen Quittung sei der Abschluss eines neuen Darlehensvertragens durch die Kläger nicht zumutbar gewesen, ihnen drohe wegen ansteigenden Marktzinses ein Zinsschaden. Die Kläger beantragen nach Umstellung ihrer Anträge unter Erklärung ihrer Anträge zu 4. (a) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der den Klägern daraus entstehen wird, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Herausgabe einer löschungsfähigen Quittung hinsichtlich der im Grundbuch von H.- N., Band... , Blatt... , eingetragenen Grundschuld über € 55.000,00 in dem Zeitraum 28.12.2015 bis zum 11.01.2016 nicht erfüllt hat; b) hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der diesen aus der Erklärung der Beklagten vom 20.10.2015 (hilfsweise aus der Erklärung der Beklagten vom 26.02.2016), dass das unter 1. Genannte Darlehen nicht mehr wirksam widerrufen werden könne und sie einer Rückabwicklung dieser Darlehen nicht zustimmen könne, entstehen wird) für erledigt zuletzt, 1. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 22.11.2010 über € 55.000,00 (Konto Nr.... ) zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs seit dem 28.07.2015 erloschen sind; 2. a) festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 22.11.2010 über € 55.000,00 (Konto Nr.... ) aufgrund des Widerrufs vom 17.07.2015 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist und die Kläger zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums bis zum 21.08.2016 vorbehaltlich der vom Klagantrag zu 3. umfassten Ansprüche der Kläger eine Zahlung in Höhe € 45.100,18 schulden, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 22.08.2016 und der Rechtskraft dieses Urteils (hilfsweise: zwischen dem Tag nach der letzten mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils) auf das unter Ziff. 1. genannte Darlehenskonto geflossen sind; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zunächst geltend gemacht, dass die von ihr im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen entspreche, sie könne sich auf die Schutzwirkung der Musterinformation berufen. Die für sie zuständige Aufsichtsbehörde sei den Beklagten mitgeteilt worden durch Übergabe des europäischen standardisierten Merkblatts. Zudem sei es den Klägern nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Ablauf der Widerrufsfrist zu berufen. Vielmehr handelten die Kläger rechtsmissbräuchlich, nachdem sie trotz ihres Widerspruchs ohne Erklärung eines Vorbehalts weiter die vertraglich geschuldeten Raten erbracht hätten. Zudem sei das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt. Sie habe fünf Jahre nach Vertragsschluss nicht mehr mit dem Widerruf der Kläger rechnen müssen. Die Kläger schuldeten der Beklagten bei wirksamem Widerruf nicht nur die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern den Vertragszins, und zwar auch für den Zeitraum nach der Erklärung des Widerrufs bis zur endgültigen Ablösung des Darlehens. Der Nutzungsersatzanspruch sei mit 5 bzw. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht realistisch bewertet. Mit Schriftsätzen vom 01.09.2017 (Bl. 119 ff. d.A.) und 02.11.2017 (Bl. 123 f. d.A.) und macht die Beklagte geltend, dass sie mit der Zahlung von € 1.124,88 den Klägern Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gewährt habe und hiermit sowie der erfolgten Rückzahlung von € 47.522,14 durch die Kläger alle gegenseitigen Ansprüche erledigt seien. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Feststellungsanträge seien nunmehr unzulässig. Da sie selbst keine Ansprüche mehr gegen die Kläger stelle und Letztere seit August 2017 keine Zahlungen mehr leisten, sei das Feststellungsinteresse für alle Klaganträge entfallen, die Klägerinnen müssten vermeintlich verbleibende Ansprüche beziffern und mit der Leistungsklage verfolgen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 22.02.2018, in der das Gericht darauf hingewiesen hat, dass die Feststellungsanträge nunmehr unzulässig sein dürften. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 08.03.2018, der der Beklagten nicht zugestellt, sondern nur informatorisch formlos übersandt worden ist, haben die Kläger hilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 2. den Antrag formuliert, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 5.133,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen – dieser Betrag ergebe sich aus der Differenz zwischen den von den Klägern vom 31.08.2016 bis 31.07.2017 geleisteten Zahlungen von insgesamt € 50.233,62 und den Gegenansprüchen der Beklagten, die € 45.100,18 betragen würden - und den Rechtsstreit auch hinsichtlich des Klagantrages zu 3. für erledigt erklärt. Die Kläger vertreten in diesem Schriftsatz die Auffassung, die Klage sei zulässig, ihr Feststellungsinteresse bestehe fort, weil die Beklagte den Antrag zu 1 nicht ausdrücklich anerkannt habe, die Zulässigkeit des Antrages zu 2. ergebe sich aus dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 24.01.2018, AZ 13 U 242/16 (Anlage K 34). Die Beklagte habe keine Steuern abführen dürfen, weil der Nutzungsersatzanspruch der Kläger bereits durch ihre sich aus dem ursprünglichen Klagantrag zu 2.a) ergebende Aufrechnung erloschen gewesen sei.