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Urteil

606 KLs 14/22

LG Hamburg 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0721.606KLS14.22.00
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Leitsätze
1. Bei der Strafzumessung kann zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er die Strafhaft lange (hier: zehn Monate) unter den Bedingungen der Untersuchungshaft verbüßen musste. Dies gilt insbesondere, wenn dies aufgrund der Einschränkungen durch die sogenannte Corona-Pandemie mit dem eingeschränkten Besuchs- und Kontaktrecht besonders belastend war.(Rn.143) 2. Zu Gunsten eines Angeklagten kann auch berücksichtigt werden, dass ein zunächst einvernehmlich erfolgter Geschlechtsverkehr und eine intime Beziehung mit der Nebenklägerin vor der Tat nicht ausschließbar geeignet waren, das Unrechtsbewusstsein und die Hemmschwelle des Angeklagten hinsichtlich der Tat herabzusetzen.(Rn.169) 3. Gegen einen für eine Unterbringung notwendigen Hang zum Konsum von berauschenden Mitteln spricht es, wenn der Angeklagte imstande war, einer geregelten Arbeit ohne relevante Einschränkungen nachzugehen. Die Haltung eines Vorrats an Betäubungsmitteln und eine phasenweise auch ohne therapeutische Hilfe abstinente Lebensweise spricht ebenfalls gegen einen solchen Hang.(Rn.197)
Tenor
1. a) Der Angeklagte U. wird wegen Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei, wegen Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen unter Auflösung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe (von zwei Jahren) aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts H.-A. vom 21.11.2022 (Az.:) und unter Einbeziehung der darin enthaltenden Einzelfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts H.-A. vom 05.05.2021 (Az.:), des Amtsgerichts H. vom 09.06.2021 (Az.:) und der Einzelstrafe zu Fall 1) aus dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 07.03.2022 (Az.:) sowie unter Aufrechterhaltung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe (von zehn Monaten) aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts H.-A. vom 21.11.2022 (Az.:) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren verurteilt. b) Der Angeklagte G. wird wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 06.03.2022 (Az.:) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren 6 (sechs) Monaten und 1 (einer) Woche verurteilt. 2. Gegen den Angeklagten U. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 4.000 Euro angeordnet. 3. Die Angeklagten U. und G. tragen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin S. L. A. W.. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten U.. Angewendete Vorschriften: Angeklagter U.: §§ 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 181a Abs. 1 Nr. 1, 182 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2, 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 232a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 4 Alt. 1, 52, 53, 73c S. 1 StGB, § 29a Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG; Angeklagter G.: § 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Strafzumessung kann zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er die Strafhaft lange (hier: zehn Monate) unter den Bedingungen der Untersuchungshaft verbüßen musste. Dies gilt insbesondere, wenn dies aufgrund der Einschränkungen durch die sogenannte Corona-Pandemie mit dem eingeschränkten Besuchs- und Kontaktrecht besonders belastend war.(Rn.143) 2. Zu Gunsten eines Angeklagten kann auch berücksichtigt werden, dass ein zunächst einvernehmlich erfolgter Geschlechtsverkehr und eine intime Beziehung mit der Nebenklägerin vor der Tat nicht ausschließbar geeignet waren, das Unrechtsbewusstsein und die Hemmschwelle des Angeklagten hinsichtlich der Tat herabzusetzen.(Rn.169) 3. Gegen einen für eine Unterbringung notwendigen Hang zum Konsum von berauschenden Mitteln spricht es, wenn der Angeklagte imstande war, einer geregelten Arbeit ohne relevante Einschränkungen nachzugehen. Die Haltung eines Vorrats an Betäubungsmitteln und eine phasenweise auch ohne therapeutische Hilfe abstinente Lebensweise spricht ebenfalls gegen einen solchen Hang.(Rn.197) 1. a) Der Angeklagte U. wird wegen Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei, wegen Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen unter Auflösung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe (von zwei Jahren) aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts H.-A. vom 21.11.2022 (Az.:) und unter Einbeziehung der darin enthaltenden Einzelfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts H.-A. vom 05.05.2021 (Az.:), des Amtsgerichts H. vom 09.06.2021 (Az.:) und der Einzelstrafe zu Fall 1) aus dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 07.03.2022 (Az.:) sowie unter Aufrechterhaltung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe (von zehn Monaten) aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts H.-A. vom 21.11.2022 (Az.:) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren verurteilt. b) Der Angeklagte G. wird wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 06.03.2022 (Az.:) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren 6 (sechs) Monaten und 1 (einer) Woche verurteilt. 2. Gegen den Angeklagten U. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 4.000 Euro angeordnet. 3. Die Angeklagten U. und G. tragen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin S. L. A. W.. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten U.. Angewendete Vorschriften: Angeklagter U.: §§ 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 181a Abs. 1 Nr. 1, 182 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2, 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 232a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 4 Alt. 1, 52, 53, 73c S. 1 StGB, § 29a Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG; Angeklagter G.: § 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB (hinsichtlich des Angeklagten U. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. 1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: a) Angeklagter U. aa) Der heute 37-jährige Angeklagte U. wurde am.1986 in H. geboren und ist t. Staatsangehöriger. Seine Eltern kamen seinerzeit als Gastarbeiter aus der T. nach Deutschland. Gemeinsam mit seinen zwei älteren Geschwistern wuchs er im elterlichen Haushalt in H. in ärmlichen Verhältnissen auf. Bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr hat die Familie mit fünf Personen in einer Zwei-Zimmer-Wohnung gelebt. Seine Eltern sind inzwischen Rentner. Die Ehe seiner Eltern ist „schon immer“ konflikt- und gewaltbehaftet gewesen. Der Vater war gegenüber seiner Ehefrau und den Kindern autoritär und schlug diese regelmäßig. Da der Angeklagte U. als Kind keine Spielsachen besaß, beging er mit acht Jahren die ersten Diebstähle. Als sein Vater hiervon erfuhr, bestrafte er den Angeklagten, indem er ihn schlug oder anderweitig körperlich und seelisch misshandelte. Besonders geprägt hat den Angeklagten eine Begebenheit, in der sein Vater ihm Chilischoten auf das Gesicht und in die Augen rieb nachdem er ihn an einen Stuhl gefesselt hatte. Der Angeklagte hat bis heute kein gutes Verhältnis zu seinem Vater. Die Beziehung zu seiner Mutter und seinen Geschwistern ist hingegen sehr gut. Sie haben Kenntnis über das hiesige Verfahren und sind seine wichtigsten Bezugspersonen. Mit 15 Jahren wurde bei dem Angeklagten eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) diagnostiziert. Das von den behandelnden Ärzten verordnete Ritalin setzte der Angeklagte nach zwei oder drei Jahren eigenverantwortlich wieder ab. Eine weitere Behandlung der ADHS fand in der Folgezeit nicht statt. Der Angeklagte leidet nach eigenen Angaben noch heute unter erheblichen Konzentrationsproblemen. Bereits im Kindesalter fand eine jahrelange Betreuung durch das Jugendberatungszentrum B. statt. Der Angeklagte besuchte eine Förderschule, die er nach der sechsten oder siebten Klasse ohne Schulabschluss infolge eines Schulverweises verließ. Es schlossen sich zwei erfolglose Versuch des zu jener Zeit schulpflichtigen Angeklagten an, über das Arbeitsamt ein Berufsvorbereitungsjahr im Bereich des Metallbaus zu absolvieren. Nach nur wenigen Wochen wurde der Angeklagte jedoch aufgrund von Regelverstößen der Schule verwiesen. Es gelang ihm – anders als seinen beruflich erfolgreichen Geschwistern – auch in der Folgezeit nicht, einen Schulabschluss zu erwerben oder eine Berufsausbildung abzuschließen. Seinen Lebensunterhalt finanzierte der Angeklagte durch verschiedene Gelegenheitsjobs. So war er in der Vergangenheit als Pizzafahrer, Gebäudereiniger, Kellner und zuletzt in einer Handyreparatur tätig. Vor seinem Haftantritt am 09.02.2022 in anderer Sache (Urteil des Amtsgerichts L. vom 11.10.2019, Az.:) bezog der Angeklagte Sozialhilfeleistungen. Der Angeklagte U. ist ledig und hat vier Kinder von drei Frauen. Die Kinder, die jeweils bei den Kindsmüttern leben, sind zwischen zwei und dreizehn Jahre alt, wobei das zuerst und das zuletzt geborene Kind von einer Kindsmutter stammen. Nach eigenen Angaben leistet der Angeklagte monatliche Unterhaltszahlungen für seine Kinder jeweils in Höhe von 150,- Euro. Nachdem der Angeklagte zwischenzeitlich aus der elterlichen Wohnung ausgezogen war und eine eigene Wohnung bezogen hatte, zog er erneut in die elterliche Wohnung. Seine Eltern unterstützen ihn finanziell. Zur der monatlichen Miete trägt der Angeklagte U. etwa 230,- Euro bei. Der Angeklagte U. begann mit zwölf Jahren Alkohol und Cannabis zu konsumieren. Die letzten Jahre konsumierte der Angeklagte täglich etwa ein bis zwei Gramm Cannabis. Alkohol trank der Angeklagte U. auch regelmäßig, vermehrt an Wochenenden, wobei er die letzten Monate vor seiner Inhaftierung am 09.02.2022 seinen Konsum stark reduzierte. Seit seinem 15. Lebensjahr konsumierte der Angeklagte U. auch Kokain. Um den Nebenwirkungen des Kokainkonsums (insbesondere den paranoiden Erlebnissen und Angstzuständen) entgegenzuwirken, nahm er seit seinem 25. Lebensjahr – in der Regel nach dem Konsum von Kokain – auch Liquid Ecstasy in Form von Felgenreiniger (mit dem Wirkstoff Gamma-Hydroxybuttersäure (GBH)) ein. Zuletzt, etwa ab 2020, konsumierte der Angeklagte U. etwa drei Tage in der Woche circa 1,2 Gramm Kokain und acht bis zehn Pipetten (je 1 ml) Liquid Ecstasy. Nachdem der Angeklagte aufgrund von Überdosierungen des Liquid Ecstasy mehrfach das Bewusstsein verloren hatte und intensivmedizinisch behandelt werden musste, erfolgte der Konsum des Liquid Ecstasy etwa ab Ende 2020 in kontrollierter Form mit Hilfe eines Timers. In seiner Vergangenheit hat der Angeklagte U. mehrfach Versuche unternommen, seine Drogenprobleme durch Therapiemaßnahme zu bekämpfen. Er befand sich bereits in mehreren (teil-) stationären und ambulanten Therapieeinrichtungen, die er jedoch aufgrund von Rückfällen oder anderweitigen Regelverstößen verlassen musste. Zudem wurde er von der Suchtberatungsstelle „M.“ betreut. Zuletzt fanden folgende Therapiemaßnahmen statt: Vom 16.11.2020 bis zum 24.11.2020 unterzog sich der Angeklagte einer Entzugsbehandlung in der Fachklinik B.. Von dort wurde er anschließend auf eigene Initiative in die Fachklinik P. H. zur stationären Entwöhnungsbehandlung verlegt. Da der Angeklagte U. rückfällig wurde und sich auch im Übrigen nicht an die Hausordnung hielt, wurde er am 05.01.2021 nach insgesamt drei schriftlichen Abmahnungen disziplinarisch entlassen. Nach Einschätzung des behandelnden psychologischen und fachärztlichen Personals des Klinikums P. H. „schien“ der Angeklagte U. „nicht therapiefähig.“ Im April 2021 unterzog er sich erneut für neun Tage einer Entgiftung in einer Klinik. Anschließend zog er in die sogenannte Clean WG, eine Wohngemeinschaft für abstinente Drogenabhängige zum Zwecke der Eingliederungshilfe, wo er sieben Wochen lang bis zum 03.06.2021 wohnte. Er musste diese Einrichtung verlassen, da sein Aufenthaltstitel, eine Fiktionsbescheinigung, nicht verlängert wurde und der Kostenträger daher die Kosten für die Therapie nicht mehr übernommen hat. Der Angeklagte U. wurde sodann erneut mit dem Konsum von Alkohol, Cannabis, Kokain und Liquid Ecstasy rückfällig. Seit seiner Inhaftierung am 09.02.2022 hat der Angeklagte U. weder Alkohol noch Betäubungsmittel konsumiert und verspürt keinerlei Konsumdruck. Eine Substitutionsbehandlung hat ebenfalls nicht stattgefunden. Der Angeklagte U. ist mehrfach vorbestraft und bereits als Jugendlicher und Heranwachsender beginnend ab dem Jahre 2001 strafrechtlich vielfach in Erscheinung getreten, namentlich wiederholt wegen Körperverletzungs- und Raubdelikten sowie wegen (schweren) Diebstahls, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Bedrohung, Nötigung, Unterschlagung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Neben zahlreichen Entscheidungen nach §§ 45, 47 JGG, richterlichen Weisungserteilungen und der Verhängung von Jugendarrest wurde er auch zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 21.03.2005 erlassen. Als Erwachsener ist der Angeklagte U. sodann wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Von 2007 bis Anfang 2018 wurde der Angeklagte U. unter anderem wegen Diebstahls, wiederholten Körperverletzungsdelikten, Unterschlagung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Beleidigung, Sachbeschädigung, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu Geldstrafen und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Freiheitsstrafen wurden alle zur Bewährung ausgesetzt, wobei die Bewährungszeit in einem Fall zwei Mal verlängert und in zwei Fällen die Bewährung widerrufen wurde. Anschließend, ab Februar 2018, ist der Angeklagte fast ausschließlich wegen Straßenverkehrsdelikten strafrechtlich aufgefallen: - So wurde er am 27.02.2018 und am 07.06.2018 jeweils wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Geldstrafen verurteilt. - Mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 05.12.2018 wurde er wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. - Am 27.06.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts H. vom 05.12.2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. - Der Angeklagte U. wurde am 11.10.2019 mit Urteil des Amtsgerichts L.s wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. - Mit Urteil des Amtsgerichts H.- A. vom 05.05.2021 wurde der Angeklagte U. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt (Az.:). Das Urteil ist seit dem 13.05.2021 rechtskräftig. Die Bewährungszeit endet mit Ablauf des 12.05.2024. Die Strafe ist noch nicht vollstreckt. Das Amtsgericht H.- A. hat zum Sachverhalt folgende Feststellungen getroffen: „Am 11.5.20 fuhr der Angeklagte, ohne wie er wusste, im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein und unter dem Einfluss von Cannabis und Kokain (1,7 ng/ml) gegen 15:45 Uhr mit dem Kraftfahrzeug seines Vaters mit dem Kennzeichen die M..- B.-AIIee in Richtung P. d. R.. Infolge rauschmittelbedingter Fahrunsicherheit überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit und touchierte beim Abbiegen in die H. Reihe ein Verkehrsschild, wobei an diesem ein Fremdschaden in Höhe von 370 EUR entstand. Sodann setzte er die Fahrt, ohne anzuhalten und in Schlangenlinien fahrend fort, obwohl er den Eintritt eines Schadens bemerkt hatte und wusste, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben konnte, wodurch den Geschädigten die Möglichkeit genommen wurde, Feststellung über den Unfallhergang zu treffen. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass er in Folge des Genusses berauschender Mittel fahruntüchtig war. Außerdem führte er, was er wusste, 1,76 g Marihuana bei sich; obwohl er die dafür erforderliche betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis nicht hatte.“ Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht H.- A. Folgendes ausgeführt: „Das Gericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG. entnommen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Bei der danach bestimmenden Strafzumessung im engeren Sinne war zu Gunsten des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen, dass diese die Tat eingeräumt hat und diese bedauert. Der Angeklagte hat ein Drogenproblem, welches er nochmals versucht, in Angriff zu nehmen. Er beabsichtigt, sich dauerhaft von den Drogen zu lösen. Darüber hinaus war zu Gunsten des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen, dass der von ihm verursachte Schaden verhältnismäßig gering war. Zu Lasten des Angeklagten war strafschärfend zu berücksichtigen, dass er bereits erheblich und einschlägig vorbestraft ist, er die Tat während zwei er laufenden Bewährungen begangen hat und dass er eine verhältnismäßig lange Strecke zurückgelegt hat. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und auf diese erkannt. Diese konnte letztmals trotz erheblicher Bedenken nochmals gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Trotz der erheblichen Vorstrafen vermag das Gericht dem Angeklagten eine vorsichtige positive Sozialprognose zu stellen. Der Angeklagte beabsichtigt ernsthaft, sich von den Drogen zu lösen und zukünftig eine drogen- und straffreies Leben zu führen. Darüber hinaus ist er sozial gefestigt, da er nicht nur zu seinen Eltern und zu seiner Familie Kontakt hat, sondern auch zu der Mutter seiner zwei Kinder. Er beabsichtigt, mit dieser zusammenzuziehen und mit dieser ein gemeinsames Leben zu führen. Darüber hinaus hat der Angeklagte eine Tätigkeit in Aussicht, da sein Vater ihm angeboten hat, dass er das familiäre Geschäft im Bereich des Reinigungsgewerbes zu übernehmen. Gleichwohl hat das Gericht dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt, dass er mit dem Widerruf der Bewährung muss, sollte er erneut strafrechtlich in Erscheinung treten. Darüber hinaus hat das Gericht den Angeklagten eindringlich darauf hingewiesen, dass eine nochmalige Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht in Betracht kommen dürfte, sofern der Angeklagte nochmal straffällig wird. Der Angeklagte hat darüber hinaus erneut gezeigt, dass er zum Führen. eines Fahrzeuges charakterlich ungeeignet ist. Es war daher eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auszusprechen (§ 69a StGB). Bei der Bemessung war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass bereits mehrfach Sperren gegen ihn angeordnet wurden. Vorliegend war daher eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren auszusprechen.“ - Am 09.06.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr (Az.:). Das Urteil ist seit dem 15.09.2021 rechtskräftig. Die Strafe ist noch nicht vollstreckt. Das Amtsgericht Hamburg hat zum Sachverhalt folgende Feststellungen getroffen: „Am 17.03.2020 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw, Smart for two, in der Farbe weiß mit dem amtlichen Kennzeichen gegen 15:30' Uhr in der F. Straße H., ohne, wie er wüsste, im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Während dieser Fährt stand er unter dem Einfluss von Kokain und Cannabis und fuhr infolge betäubungsmittelbedingter Fahrunsicherheit gegen einen Kantstein und anschließend mit seinem beschädigten Reifen in Schlangenlinien weiter, mutmaßlich ohne die Beschädigung zu bemerken. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass er infolge des Genusses berauschender Mittel fahruntüchtig war.“ Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht H. Folgendes ausgeführt: „Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Regelstrafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der dem des § 21 Abs. 1 StVG entspricht. Bei der konkreten Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich in der Verhandlung geständig gezeigt hat. Zudem sind seine Betäubungsmittelabhängigkeit und seine Therapiebemühungen zu berücksichtigen. Zu seinen Lasten muss berücksichtigt werden, dass der- Angeklagte mehrfach- und -auch einschlägig vorbestraft ist und die Taten unter zwei laufenden Bewährungen begangen hat. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als tat- und schuldangemessene Sanktion erachtet. Die Freiheitsstrafe konnte auch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann aktuell keine positive Sozialprognose gestellt werden. Die Bewährungsstrafen in der Vergangenheit haben nicht zur Läuterung geführt. Zudem wurden seine Therapiebemühungen aufgrund der aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Behörde aktuell unterbrochen. Ohne eine begonnene und bereits einige Zeit durchgehalte Drogentherapie hat das Gericht nicht die Erwartung, dass der Angeklagte in Zukunft ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.“ - Mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 07.03.2022 wurde der Angeklagte U. wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt (Az.:). Das Urteil ist seit dem 15.03.2022 rechtskräftig. Die Strafe ist noch nicht vollstreckt. Das Amtsgericht H. hat zum Sachverhalt unter anderem folgende Feststellungen getroffen: „Anklageschrift vom 17.05.2021 (Sonderband I): Der Angeklagte befand sich am 05.02.2021 zusammen mit der Zeugin W. sowie einer unbekannten dritten Person im Bereich E.. Gegen 17.30 Uhr befand er sich auf Höhe der Hausnummer beim S.. Dort wollte man eine Restauration besuchen, die war jedoch geschlossen. Auf dem Rückweg schlug der Angeklagte der Zeugin W. zumindest einmal mit der flachen. Hand in das Gesicht, wodurch diese Schmerzen erlitt. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt erheblich alkoholisiert und hatte zuvor Kokain als auch Liquid Ecstasy konsumiert. Das Gericht konnte keine sicheren Feststellungen zur Menge der Alkoholika bzw. Betäubungsmittel treffen.“ […] Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht H. Folgendes ausgeführt: „Das Gericht hat hinsichtlich der Taten vom 05.02.2021 und 18.06.2021 jeweils den Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und diesen gemäß §§ 21, 49 StGB gemildert. […] Bei der konkreten Strafzumessung war unter Beachtung der in § 46 StGB niedergelegten Grundsätze zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich des Tatgeschehens vom 21.12.2021 sich geständig zur Sache eingelassen hat. Weiter war in diesem Fall zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe der Betäubungsmittel verzichtet hat und letztlich der Besitz vor dem Hintergrund der eigenen Drogensucht zu bewerten war. Andererseits war in diesem Fall straferschwerend zu berücksichtigen, dass es sich bei Kokain um eine im Spektrum der bekannten Drogen gefährliche Droge handelt. Im Weiteren hat das Gericht hinsichtlich der Taten vom 05.02.2021 und 18:06.2021 strafmildernd - wenngleich im geringeren Umfang - die alkoholische und betäubungsmittelrechtliche Enthemmung berücksichtigt. Hier war zudem jeweils zu berücksichtigen, dass die Körperverletzungshandlungen im Hinblick auf die Intensivität am unteren Rande zu bewerten waren. Hierbei hat das Gericht jedoch dann auch strafschärfend in den Blick genommen, dass es dem Angeklagten nach-. Überzeugung des Gerichts nicht um die Verletzungsfolgen „per se" ging, sondern um die Erniedrigung der Zeugin W.. und die Demonstration der eigenen Machtfülle gegenüber der zum damaligen Zeitpunkt 15-jährigen Geschädigten. Darüber hinaus hat das Gericht straferschwerend eingestellt, dass der Angeklagte bereits vielfach als auch einschlägig vorbestraft war. Der Angeklagte beging die Taten im Laufe zweier bzw. dreier laufender Bewährungszeiten. Im Hinblick auf das Tatgeschehen vom 05.02.2021 lagen zwei laufende Bewährungszeiten vor und im Hinblick auf die Tat vom 18.06.2021 insgesamt drei laufende Bewährungszeiten. Darüber hinaus hat das Gericht auch in den Blick genommen, das die Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten, insbesondere mit Blick auf die letzte Verurteilung vom 05.05.2021, im Hinblick auf die Tat vom 18.06.2021 als besorgniserregend bezeichnen ist. Im Rahmen dieser Strafzumessungen im engeren Sinne hat das Gericht sich an den Maßgaben des § 46 Abs. 1 und 2 StGB orientiert und seiner Strafzumessung die oben genannten strafmildernden wie straferschwerenden Faktoren zugunsten und zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Das Gericht hielt nach umfassender Gesamtabwägung folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: 1. Tat vom 05.02.2021: Freiheitsstrafe von sechs Monaten, 2. Tat vom 18.06.2021: Freiheitsstrafe von sechs Monaten, 3. Tat vom 21.12.2021: Geldstrafe von 50 Tagessätzen, wobei ein Tagessatz entsprechend den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auf 3,00 Euro bemessen wurde. Hinsichtlich dieser Einzelstrafen hat das Gericht unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der mitgeteilten Strafzumessungsgesichtspunkte und unter mildernder Berücksichtigung des kriminologischen Zusammenhangs aller Taten sowie ihre zeitlichen als auch situativen Beziehung zueinander unter Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die mit acht Monaten Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen war. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine positive Sozialprognose ist bei dem Angeklagten nicht erkennbar, § 56 Abs. 1 StGB; überdies wären besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegend. Der Angeklagte ist wegen gleichartiger Taten bereits erheblich vorbestraft. Der Angeklagte handelte wie oben bereits dargestellt im Laufe zweier bzw. dreier laufen der Bewährungen. Der Angeklagte ist mithin Bewährungsversager. Bislang ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte auch durch bereits vollstreckte freiheitsentziehende Maßnahmen bzw. auch durch zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen geläutert werden konnte. Es sind zudem keine weiteren Umstände ersichtlich, die eine günstige Sozialprognose wesentlich prägen könnte. Insoweit ist auch auf die erneute Beziehung zu der Kindesmutter und mithin nunmehr aktuellen Lebensgefährtin des Angeklagten keine prägende Stabilisierung zu begründen. Schließlich hat das Gericht auch in den Blick genommen, dass der Angeklagte sich nunmehr seit dem 09.02.2022 in Strafhaft befindet. Die durch die erneute Einwirkung des hier mit Datum vom 09.02.2022 beginnende und bis zum Urteil andauernde Strafvollzug und dadurch ggfs. bewirkte hinreichender Beeindruckung war vorliegend im Hinblick auf die erst kurzzeitig andauernde Einwirkung durch diesen Strafvollzug nicht als durchgreifend positiver Umstand für eine positive Sozialprognose aus.“ - Am 18.05.2022 verurteilte das Amtsgericht H.- S.. G. den Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit endet mit Ablauf des 25.05.2025. - Mit Beschluss des Amtsgerichts H.- A. vom 21.11.2022 (rechtskräftig seit dem 25.01.2023) wurden die Einzelfreiheitsstrafen aus den vorstehenden Urteilen des Amtsgerichts H.- A. vom 05.05.2021, des Amtsgerichts H. vom 09.06.2021 und der Einzelstrafe zu Fall 1) aus dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 07.03.2022 im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zurückgeführt (Az.:). Die Gesamtstrafe ist noch nicht vollstreckt. Die verbleibenden zwei Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 07.03.2022 und die Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts H.- S.. G. vom 18.05.2022 wurden auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten zurückgeführt. Der Angeklagte befindet sich seit dem 09.02.2022 in anderer Sache ununterbrochen in Straftat. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 08.09.2022 (Az.: 167 Gs 1161/22) in hiesiger Sache wurde der Angeklagte U. am 14.09.2022 aus der Justizvollzugsanstalt H.- F. in die Untersuchungshaftanstalt H. verlegt, wo er die Strafhaft seither unter den Bedingungen der Notierung von Überhaft verbüßt. Nach der Haftentlassung beabsichtigt der Angeklagte U., drogen- und straffrei zu leben sowie mehr Zeit mit seinen Kindern zu verbringen. bb) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten U. beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 26.05.2023, die der Angeklagte U. als richtig anerkannt hat, den Urteilen des Amtsgerichts H.- A. vom 05.05.2021 (Az.:), des Amtsgerichts H. vom 09.06.2021 (Az.:) und vom 07.03.2022 (Az.:), des Amtsgerichts H.- S.. G. vom 18.05.2022 (Az.: 947 Ds 12/22), dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts H.- A. vom 21.11.2022 (Az.:) sowie dem ärztlichen Entlassungsbericht der Fachklinik P. H.. b) Angeklagter G. aa) Der heute 39-jährige Angeklagte G. wurde.1984 in H. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Gemeinsam mit seinem fünf Jahre älteren Bruder wuchs er im elterlichen Haushalt in H. auf. Der Angeklagte hatte eine unbeschwerte und glückliche Kindheit. Seine Eltern, die inzwischen Rentner sind, betrieben in der Vergangenheit ein Lebensmittelgeschäft. Vor etwa zwölf Jahren wurde bei der Mutter des Angeklagten G. Krebs diagnostiziert. Der Gesundheitszustand der Mutter verschlechterte sich mit den Jahren derart, dass sie nunmehr palliativ versorgt wird. Der Angeklagte, der zwischenzeitlich eine eigene Wohnung bezogen hatte, zog aufgrund der Krebserkrankung seiner Mutter wieder in die elterliche Wohnung, wo er zusammen mit seinem Vater und der Unterstützung des Pflegedienstes seine im Sterben liegende Mutter pflegt. Zu seinen Eltern und seinem älteren Bruder hat der Angeklagte G. ein sehr gutes Verhältnis. Nachdem der Angeklagte G. seinen Hauptschulabschluss absolviert hatte, leistete er seinen Zivildienst in einer Einrichtung für behinderte Menschen. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Lackierer und Maler, die er jedoch abbrach. Sodann half er in dem Lebensmittelgeschäft seiner Eltern aus. Da er die Arbeit jedoch als zu anstrengend empfand, nahm er eine Tätigkeit in der Abfertigung von Mietwagen am Flughafen auf. An seinem Geburtstag im Jahre 2016 wurde der Angeklagte G. auf der Straße überfallen und erlitt durch einen Schlag auf seinen Kopf eine Hirnblutung. Es folgte eine intensive stationäre sowie ambulante Behandlung, in deren Rahmen der Angeklagte insbesondere das Sprechen neu erlernen musste. Nach seiner Rehabilitation war er bis 2019 in einem Imbiss tätig. Seither ist der Angeklagte erwerbslos. Er bezieht Arbeitslosengeld II in Höhe von etwa 900,- Euro im Monat. Der Angeklagte G. ist ledig und hat einen heute 17-jährigen Sohn. Von diesem erfuhr der Angeklagte G. erst durch eine SMS der Kindsmutter, mit welcher er seinerzeit einen sexuellen Kontakt hatte, kurz nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes. Da die Kindsmutter zu jener Zeit obdachlos war, wuchs der gemeinsame Sohn zunächst bei dem Angeklagten sowie dessen Eltern auf. Nach einiger Zeit zog der Sohn sodann zu seiner Mutter, da er es nicht verkraftet hatte, dass der Gesundheitszustand seiner Großmutter sich zunehmend verschlechterte. Das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn hat die Kindsmutter. Der Angeklagte G. konsumiert seit seiner Jugend gelegentlich Marihuana und Alkohol. Kokain hat er in seiner Vergangenheit einmal ausprobiert. Ein Alkohol- oder Drogenproblem besteht jedoch nach eigenen Angaben des Angeklagten G. nicht. Der Angeklagte G. ist vor der dem hiesigen Urteil zu Grunde liegenden Tat, welche sich am 12.02.2021 zugetragen hat (hierzu unter II. 2. d)), strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten G. vom 26.05.2023 weist eine Eintragung auf: Am 06.03.2022 erließ das Amtsgericht H. einen Strafbefehl, mit welchem gegen den Angeklagten G. wegen Beleidigung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,- Euro verhängt wurde (Az.:). In dem Strafbefehl ist der Angeklagte G. beschuldigt worden, am 20.11.2021 auf dem Gelände der L. in der Straße W. b. J., H., randaliert zu haben, und als sich sodann zwei Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes – die Zeugen N. und Z. – zu dem Angeklagten G. begeben hätten, diese unmittelbar als „Hurensöhne“ und „Bastard“ bezeichnet sowie diesen gegenüber geäußert zu haben, dass er deren „Mütter ficken“ und „Kinder vergewaltigen“ werde, um den Zeugen gegenüber seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen. Der Strafbefehl ist seit dem 26.03.2022 rechtskräftig, ohne dass zwischenzeitlich eine andere gerichtliche Entscheidung in der Sache ergangen ist. Die Geldstrafe ist noch nicht vollständig vollstreckt. bb) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten G. beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 26.05.2023, die der Angeklagte G. als richtig anerkannt hat, dem Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 06.03.2022 (Az.:), der Tilgungsliste vom 17.07.2023, die der Angeklagte G. insoweit bestätigt hat, als dass er die Geldstrafe in dem aus der Tilgungsliste hervorgehenden Umfang bezahlt hat. II. Zur Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: 1. Vortatgeschehen Die Familie U., bestehend aus dem Angeklagten U., seinen Eltern und seinen Geschwistern, und die Familie W., bestehend aus der Mutter, dem Onkel und der Großmutter der Nebenklägerin, lebten mehrere Jahre als Nachbarn in der B. Allee und b in H.. Aus der Nachbarschaft entwickelte sich eine enge Freundschaft der Familien. Als die Mutter der Nebenklägerin, die Zeugin D. W., im Jahre 2005 mit der Nebenklägerin schwanger wurde, zog die Familie W. noch vor der Geburt der Nebenklägerin aus der Wohnung in der B. Allee aus, wobei im Jahre 2008 sodann die alleinerziehende Zeugin D. W. und die Nebenklägerin eine eigene Wohnung bezogen, wo sie heute noch gemeinsam leben. Nach dem Umzug im Jahre 2005 verblieb lediglich ein sporadischer Kontakt zwischen den Familien. So fanden nur noch gelegentlich Besuche oder telefonische Kontakte statt. Zuletzt besuchte die Familie W. gemeinsam mit der damals neun Monate alten Nebenklägerin die Familie U. in deren Wohnung im Beisein des Angeklagten U.. Den letzten (persönlichen) Kontakt zu der Nebenklägerin hatte der Angeklagte U. auf der Hochzeit des Zeugen P. W., des Onkels der Nebenklägerin, im Jahre 2012 als die Nebenklägerin sechs Jahre alt war. Am 16.10.2020, auf der Geburtstagsfeier der nunmehr 15-jährigen Nebenklägerin, entwickelte sich ein Gespräch zwischen den Zeugen E., D. und P. W., sowie der Nebenklägerin, in dem die Familie U. und die gemeinsame Zeit als Nachbarn zur Sprache kam. In diesem Zusammenhang erwähnte der Zeuge P. W., der mit dem Bruder des Angeklagten U. noch sehr eng befreundet ist, dass der Angeklagte U. erneut Vater eines Sohnes werde. Daraufhin überlegten sie gemeinsam, was sie dem Angeklagten U. zur Geburt des Kindes schenken könnten. Etwa Ende Oktober schrieb die Nebenklägerin dem Angeklagten U. über das Internetportal Instagram aus ihrer Neugierde heraus eine Nachricht, um zu erfragen, wie es dem Angeklagten U. geht. Es folgte eine Chatkonversation, in deren Rahmen sie sich über ihre aktuelle Lebenssituation austauschten und die Nebenklägerin dem Angeklagten U. auch ihr Alter von 15 Jahren nannte. Sie vereinbarten sodann ein bis zwei Wochen nach der Kontaktaufnahme durch die Nebenklägerin ein Treffen zu Dritt gemeinsam mit der Zeugin D. W. am 06.11.2020, um sich nach den vergangenen Jahren wiederzusehen und um das Geschenk für die Geburt des Sohnes zu übergeben. An jenem Tag war die Zeugin D. W. jedoch kurzfristig verhindert, sodass die Nebenklägerin sich im Einverständnis ihrer Mutter alleine mit dem Angeklagten U., der kurz zuvor sein an diesem Tag neugeborenes Kind im Krankenhaus besucht hatte, am Hauptbahnhof traf. Anschließend begaben sie sich in seine bzw. die elterliche Wohnung in der B. Allee. Dort unterhielt die Nebenklägerin sich zunächst mit der Mutter des Angeklagten U., bevor sie – der Angeklagte U. und die Nebenklägerin – sich in das Zimmer des Angeklagten U. zurückzogen, wo sie sich unterhielten und einen Film anschauten, wobei es zu keinen intimen Handlungen kam. Die Nebenklägerin hatte bereits zu diesem Zeitpunkt Interesse an dem Angeklagten U. entwickelt. Es kam sodann zwei bis drei Tage später zu einem zweiten Treffen in der Wohnung des Angeklagten U., wo sie in seinem Zimmer erneut einen Film anschauten. Der Angeklagte U. bot der Nebenklägerin an, beim nächsten Treffen Drogen zu konsumieren, womit die Nebenklägerin einverstanden war. Sie berichtete ihm in diesem Zusammenhang, dass sie bereits in ihrer Vergangenheit Drogen konsumiert habe, darunter Marihuana, Kokain und Ecstasy. Der Angeklagte U. schlug ihr daraufhin vor, das nächste Mal „Tropfen“ (Liquid Ecstasy) zu konsumieren, die „geil“ machen würden. Da die Nebenklägerin ebenfalls Interesse an einem sexuellen Kontakt hatte, willigte sie ein. Zudem teilte der Angeklagte U. der Nebenklägerin mit, dass er darauf stehe, wenn sie „Strümpfe“ tragen würde. 2. Tatgeschehen Anschließend kam es zu folgenden Taten zu Lasten der Nebenklägerin, deren Alter der Angeklagte U. im jeweiligen Tatzeitpunkt jeweils kannte. a) Fall 1 (Fälle 1 und 2 der Anklageschrift) An einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 09.11.2020 und dem 14.11.2020 besuchte der Angeklagte U. seinen neugeborenen Sohn in der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Zeugin L., in H.- B.. Nachdem der Angeklagte U. die Wohnung der Zeugin L. verlassen hatte, konsumierte er in einem nahegelegenen Kiosk nasal etwa ein bis zwei Lines Kokain. Sodann schrieb er der Nebenklägerin, ob sie ihn an der U-Bahn-Haltestelle M. Straße abholen könne, um anschließend zu ihm in die Wohnung in der B. Allee zu gehen, was diese bejahte. Der Angeklagte U. beabsichtigte, mit der Nebenklägerin am Abend sexuelle Handlungen vorzunehmen, wobei er aufgrund des Verhaltens der Nebenklägerin davon ausging, dass diese – was ihrem tatsächlichen Willen entsprach – ebenfalls Interesse an einem sexuellen Kontakt mit ihm hatte. Als die Nebenklägerin an der U-Bahn-Haltestelle M. Straße ankam, konsumierte der Angeklagte U. sodann zwei bis drei Pipetten Liquid Ecstasy (Felgenreiniger) mit dem Wirkstoff Gamma-Hydroxybuttersäure (GBH). Gemeinsam fuhren sie mit der U-Bahn von der M. Straße zunächst bis zur Haltestelle R. Haus, wo sie auf einen unbekannt gebliebenen Freund des Angeklagten U. trafen. Dort bot der Angeklagte U. der Nebenklägerin ebenfalls Liquid Ecstasy (Felgenreiniger) mit dem Wirkstoff Gamma-Hydroxybuttersäure (GBH) an, woraufhin er ihr etwa eine halbe Pipette in einen Becher mit Eistee vermischte, was die Nebenklägerin zu sich nahm. Anschließend fuhren sie gemeinsam mit der U-Bahn weiter in den Stadtteil S., wo sie bei einem Friseur- und einem Handyladen auf weitere Freunde des Angeklagten U. trafen. Dort packte der Angeklagte U. die Nebenklägerin am Kinn und sagte zu ihr, dass er sie „richtig ficken und vergewaltigen“ werde. Anschließend konsumierte der Angeklagte U. eine weitere Pipette Liquid Ecstasy und gab der Nebenklägerin eine weitere halbe Pipette aus seinem Vorrat in einen Becher mit Eistee, woraufhin die Nebenklägerin das Liquid Ecstasy einnahm und sich in der Folge zwei Mal übergeben musste. Anschließend verabschiedeten sie sich von den Freunden des Angeklagten U. und begaben sich in den U-Bahnhof F. Straße, wo der Angeklagte U. erneut ein bis zwei Lines Kokain nasal konsumierte. Sie fuhren sodann mit der U-Bahn in die Wohnung des Angeklagten U. in die B. Allee, wobei er ihr auf dem Weg mehrfach mitteilte, dass er sie „richtig ficken“ werde, woraufhin die Nebenklägerin aufgrund ihres bestehenden sexuellen Interesses an dem Angeklagten U., aber auch aufgrund der luststeigernden Wirkung des Liquid Ecstasy, erwiderte, dass sie auch „Lust“ habe und „geil“ sei. In der Wohnung des Angeklagten U. angekommen, musste sich die Nebenklägerin im Badezimmer zwei weitere Male übergeben. Nachdem die Nebenklägerin sich geduscht hatte, zog sie die mitgebrachten Strümpfe an und begab sich in das Zimmer des Angeklagten U.. Dort konsumierte sie nasal mehrere von dem Angeklagten U. konsumfertig aufbereiteten Lines Kokain. Anschließend kam es zum einvernehmlichen ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr. Die ohne Vater aufgewachsene Nebenklägerin hatte sich in diesem Zeitpunkt bereits in den knapp 20 Jahre älteren Angeklagten U., der ihr viel Zuneigung und Aufmerksamkeit schenkte und von dem sie sich beschützt fühlte, verliebt. Jedenfalls am 15.11.2020 folgte ein weiteres Treffen zwischen dem Angeklagten U. und der Nebenklägerin im Zimmer des Angeklagten U. in der B. Allee, bei dem es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen, insbesondere zum ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen kam, ohne dass zuvor oder währenddessen Drogen konsumiert worden sind. b) Fall 2 (Fall 3 der Anklageschrift) An einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, etwa ein bis zwei Tage nachdem der Angeklagte U. sich am 16.11.2020 zum Zwecke der Entzugsbehandlung in die Fachklinik B. begeben hatte, forderte der Angeklagte U. die Nebenklägerin, die zu diesem Zeitpunkt bereits emotional von ihm abhängig war, am Telefon auf, für ihn der Prostitution nachzugehen. Der Angeklagte U. stellte ihr sowohl in Aussicht, die Beziehung zu beenden und den Kontakt umgehend abzubrechen, wenn sie sich weigern würde, als auch mit den Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit gemeinsam in den Urlaub zu fahren, woraufhin die Nebenklägerin aus emotionaler Abhängigkeit von dem Angeklagten U. auf sein Ansinnen einging. Die Nebenklägerin, die zuvor noch nicht der Prostitution nachgegangen war, teilte diesen Umstand dem Angeklagten U. mit. Daraufhin informierte sich der Angeklagte U. über zwei milieuerfahrene Freundinnen über die Modalitäten der Prostitutionsausübung, insbesondere über die gängigen Preise der sexuellen Dienstleistungen. Anschließend übersandte er der Nebenklägerin diese Informationen, die daraufhin spätestens am 29.11.2020 Anzeigen, zunächst auf der Internetseite www. m..de unter dem Arbeitsnamen „a.. h.“ und „L1“ sowie zu einem späteren Zeitpunkt auf der Internetplattform www. k..com erstellte, wobei sie, wie vom Angeklagten U. gefordert, auch Bilder von sich anfertigte und in den Portalen einstellte. Der Angeklagte U. gab ihr zudem vor, welche sexuelle Dienstleistungen sie anbieten soll und welche Freier sie bedienen soll, etwa ältere Männer und keine Ausländer, woraufhin die Nebenklägerin, beginnend mit einem Treffen Ende November 2020 in H. die Prostitution aufnahm und diese bis auf einen Zeitraum von etwa zwei bis drei Wochen Anfang 2021 – infolge der Beschränkung der Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 StPO – wenigstens bis zum 04.05.2021 ausübte. Sie führte die Prostitution zudem fort, nachdem sie dem Angeklagten U. gesagt hatte, dass sie der Prostitution nicht mehr nachgehen wolle, weil dieser neuerlich mit einem Kontaktabbruch gedroht hatte. Die Nebenklägerin bediente ungefähr zwei bis drei Freier in der Woche im Rahmen von Haus- und Hotelbesuchen, von denen sie in der Regel 150,- bis 200,- Euro pro Stunde verlangte. Insgesamt verdiente sie mit der Prostitutionstätigkeit etwa 7200,- Euro. Der Angeklagte U. nahm – wie von Anfang an beabsichtigt – fast sämtliche Einnahmen der Nebenklägerin an sich, um sie für eigene Zwecke zu verwenden. In der Zeit, in der sich der Angeklagte U. in Therapieeinrichtungen befand, übergab die Nebenklägerin auf Anweisung des Angeklagten U. die Prostitutionseinnahmen seiner Mutter, wobei die Nebenklägerin ihr vorgeben sollte, dass es sich hierbei um das Geld eines Freundes des Angeklagten U. handeln würde. c) Fall 3 (Fall 4 der Anklageschrift) Nachdem der Angeklagte U. aus der Fachklinik P. H. am 05.01.2021 entlassen worden war, kam es fast täglich zu Treffen zwischen dem Angeklagten U. und der Nebenklägerin, wobei es regelmäßig zum ungeschützten Geschlechtsverkehr kam, überwiegend mit, gelegentlich aber auch ohne (vorangegangenem) Drogenkonsum. Am 05.02.2021 verabredeten sich der Angeklagte U. und die Nebenklägerin zunächst in der Nähe der U-Bahn-Haltestelle S., um mit einem unbekannt gebliebenen Freund des Angeklagten U. ein Restaurant zu besuchen. Der Angeklagte U. war zu diesem Zeitpunkt bereits alkoholisiert und hatte eine unbekannte Menge Kokain und Liquid Ecstasy konsumiert. Als sie vor Ort feststellten, dass das Restaurant nicht geöffnet hatte, begaben sie sich in Richtung eines Taxis, um in die Wohnung eines unbekannt gebliebenen Freundes des Angeklagten U. in H.- B. zu fahren und dort mit diesem und der Nebenklägerin gemeinsam sexuelle Handlungen vorzunehmen. Dies akzeptierte die Nebenklägerin, da der Angeklagte U. ihr in der Vergangenheit bereits öfter gesagt hatte, dass er den Kontakt abbrechen würde, wenn sie nicht „funktionieren“ und nicht auch mit seinen Freunden schlafen würde. Der Angeklagte U. machte sich dabei die emotionale Abhängigkeit der Nebenklägerin von ihm für seine eigenen (sexuellen) Bedürfnisse zu Nutze. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zuvor forderte der Angeklagte U. die Nebenklägerin auf, gegenüber anderen Personen stets vorzugeben, 19 Jahre alt zu sein, was die Nebenklägerin befolgte. Auf dem Weg zum Taxi kam es dazu, dass der Angeklagte U. der Nebenklägerin mindestens einmal mit der flachen Hand in das Gesicht schlug (diese Körperverletzung ist Gegenstand des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts H. vom 07.03.2022, Az.:). Nach dem anschließenden Polizeieinsatz gegen 18:00 Uhr fuhr der Angeklagte U. gemeinsam mit der Nebenklägerin mit dem Taxi in die Wohnung nach H.- B. und übte dort, als sein Freund Alkohol einkaufen war, mit ihr den einvernehmlichen ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr aus. Im weiteren Verlauf des Abends forderte der Angeklagte U. die Nebenklägerin auf, die mitgebrachte Reizwäsche anzuziehen und bot ihr Liquid Ecstasy (Felgenreiniger) mit dem Wirkstoff Gamma-Hydroxybuttersäure (GBH) und mehrere Lines Kokain an, woraufhin die Nebenklägerin die von dem Angeklagten U. konsumfertig aufbereiteten mindestens drei Lines Kokain und die von dem Angeklagten U. in Eistee vermischte halbe Pipette Liquid Ecstasy konsumierte. Anschließend forderte der Angeklagte U. seinen wieder eingetroffenen Freund mit den Worten „Ja, dann fick sie mal“ dazu auf, den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin, die dem Ansinnen des Angeklagten U. folgte, zu vollziehen, woraufhin auch sein Freund und die Nebenklägerin den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr ausübten. Im weiteren Verlauf kam es zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten U. sowie seinem Freund abwechselnd zum ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei gelegentlich Pausen eingelegt wurde, in denen von den Beteiligten weiter Kokain und Liquid Ecstasy konsumiert wurden. Gegen 21:00 Uhr erschien ein weiterer unbekannt gebliebener Freund des Angeklagten U. in der Wohnung in H.- B., der auf Anweisung des Angeklagten U. ebenfalls mit der Nebenklägerin schlafen sollte und dies im Verlauf der Nacht, in der wiederholt die bereits genannten Drogen konsumiert und der Geschlechtsverkehr zwischen den Anwesenden ausgeübt wurde, auch tat. Gegen 08:00 Uhr des Folgetages verließ die Nebenklägerin sodann die Wohnung und fuhr nach Hause. d) Fall 4 (Fall 5 der Anklageschrift) Als die Zeugin G1, die Nachbarin und enge Bezugsperson der Nebenklägerin, die Zeugin D. W. damit konfrontierte, dass der Angeklagte U. die Nebenklägerin „für sich anschaffen“ schickt, glaubte die Zeugin D. W. dies zunächst nicht, auch, weil die noch immer von dem Angeklagten U. emotional abhängige Nebenklägerin dies vehement abstritt. Spätestens nach dem körperlichen Übergriff des Angeklagten U. auf die Nebenklägerin am 05.02.2021 und dem anschließend eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten U. wurde die Zeugin D. W. misstrauisch und rief den Angeklagten U. mehrfach an und klingelte an seiner Haustür. Die Zeugin D. W. erfuhr sodann von der Beziehung zwischen dem Angeklagten U. und ihrer Tochter. Da die Beziehung aufgrund des Altersunterschieds von der Familie der Nebenklägerin nicht toleriert wurde, kam es zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten U. zum Kontaktabbruch. Nur wenige Tage später schrieb der Angeklagte U. die Nebenklägerin erneut bei Instagram unter einem Fake-Profil an, sagte ihr, dass er sie vermisse und schlug ihr vor, sich mit ihm am 11.02.2021 an der U-Bahn-Haltestelle K. Straße zu treffen. Da die Nebenklägerin noch immer in den Angeklagten U. verliebt war, begab sie sich an jenem Tag dorthin, wo sie aber nicht auf den Angeklagten U. sondern nur den Angeklagten G. traf. Der Angeklagte U., der befürchtete, dass Familienangehörige der Nebenklägerin erscheinen könnten, traute sich letztlich nicht, zu dem Treffen zu erscheinen und forderte den Angeklagten G. auf, sich zum Treffpunkt zu begeben. Am U-Bahnhof K.Straße sprach der Angeklagte G. die Nebenklägerin sodann an und teilte ihr auf mehrfache Nachfrage mit, dass der Angeklagte U. aus Angst vor ihrer Familie nicht gekommen sei. Gemeinsam konsumierten sie am Kiosk jeweils ein Wodkamischgetränk, wobei die Nebenklägerin sich unwohl fühlte und vielmehr Zeit mit dem Angeklagten verbringen wollte. Deshalb hakte sie weitere Mal nach, um zu erfahren, wo der Angeklagte U. sich befinde. Der Angeklagte G. sah hierin sodann die Möglichkeit, sich der Nebenklägerin in sexueller Weise zu nähern. Zu diesem Zweck beabsichtigte er, sie in sein Zimmer in dem elterlichen Haus zu locken. In der Hoffnung, den Angeklagten U. dort zu treffen, folgte die Nebenklägerin dem Angeklagten G. und sie fuhren gemeinsam mit der U-Bahn und dem Bus in das Einfamilienhaus der Familie G. in H.- S.. Im Zimmer des Angeklagten G. kam er der Nebenklägerin körperlich näher, umarmte sie und versuchte, sie erfolglos zu küssen. Als die Nebenklägerin dies ablehnte, akzeptierte dies der Angeklagte G.. Anschließend verließ die Nebenklägerin das Haus der Familie G., da sie unwohl fühlte und auch hier – entgegen ihrer Erwartung – nicht auf den Angeklagten U. traf. Anschließend fuhr sie in die Wohnung des Angeklagten U., um mit diesem zu reden, was aufgrund seines vorangegangenen Drogenkonsums jedoch nicht möglich war. Der Angeklagte U. forderte sie sodann am nächsten Tag, den 12.02.2021, per WhatsApp-Nachricht auf, bei ihm in der Wohnung zu erscheinen, um dort mit ihr und dem Angeklagten G. den Geschlechtsverkehr auszuüben, anderenfalls würde er den Kontakt zu ihr abbrechen. Der Angeklagte U. nutzte dabei die emotionale Abhängigkeit der Nebenklägerin von ihm aus, die dem Ansinnen des Angeklagten U. – was dieser wusste – nur aus Verlustängsten nachkam und aufgrund der manipulativen und dominanten Art des Angeklagten U. nicht in der Lage war, sich der Forderung des Angeklagten zu widersetzen und den sexuellen Kontakt abzulehnen. Er setzte sie zudem weiter unter Druck, indem er ihr sagte, dass sie ihn nicht „peinlich machen“ solle, indem sie etwa schüchtern sei oder den Wünschen der Angeklagten nicht nachkomme. Der Angeklagte U. informierte sodann den Angeklagten G. darüber, dass die Nebenklägerin einverstanden sei, dass sie – die Angeklagten – die Nebenklägerin „ficken“ würden. Er teilte dem Angeklagten G. weiter mit, dass man zuvor Alkohol und Kokain konsumieren die Nebenklägerin auch Kokain konsumieren werde. Die Nebenklägerin traf sich verabredungsgemäß mit dem Angeklagten G., der sich zuvor bereits bei dem Angeklagten U. aufgehalten hatte, an der U-Bahn-Haltestelle L. Kamp und kaufte – auf Anweisung des Angeklagten U. – mit dem Angeklagten G. am Kiosk Whiskey und Wein, bevor sie sich gemeinsam zwischen 19:00 und 21:00 Uhr in die Wohnung des Angeklagten U. in der B. Allee begaben und sich zu Dritt in das Zimmer des Angeklagten U. zurückzogen. Dort unterhielten sie sich zunächst, wobei der Angeklagte U. auch ein Gruppenfoto mit seinem Mobiltelefon schoss. Im weiteren Verlauf des Abends bot jedenfalls der Angeklagte U. der Nebenklägerin zunächst mindestens zwei bis drei Pipetten sogenanntes Liquid Ecstasy (Felgenreiniger) mit dem Wirkstoff Gamma-Hydroxybuttersäure (GBH), verdünnt mit Wasser, sowie Alkohol (Whiskey und Wein) und Kokain an, wobei er ihr das Kokain, insgesamt mindestens drei Lines, konsumfertig vorlegte und jedenfalls der Angeklagte U. und die Nebenklägerin den Abend hindurch die vorstehenden Drogen konsumierten. Der Angeklagte G. konsumierte eine unbekannte Menge Alkohol (Wein/Whiskey) und Marihuana. Anschließend forderte der Angeklagte U. die Nebenklägerin auf, sich auf das Bett zu setzen und sich auszuziehen, dem die Nebenklägerin nachkam. Sodann legten sich auch die Angeklagten, der Angeklagte U. rechts und der Angeklagte G. links, neben die Nebenklägerin auf das Bett. Anschließend wies der Angeklagte U. den Angeklagten G. mit den Worten „Ja, H. fass sie doch mal an“ an, sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vorzunehmen. Nachdem der Angeklagte U. selbst auf der rechten Seite des Bettes – hochwahrscheinlich drogenbedingt – einschlief und die Nebenklägerin diesen nicht wecken konnte, berührte der Angeklagte G. sie im Gesäß- und Genitalbereich und leckte ihren Anus, bis die Nebenklägerin, die dies als unangenehm empfand, beschloss, sich auf den Angeklagten U. zu setzen, um diesen wachzurütteln, was ihr schlussendlich gelang. Daraufhin übte der Angeklagte G. mit der Nebenklägerin den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr aus, während sie den Angeklagten U. oral und mit der Hand befriedigte, woraufhin auch dieser den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin vollzog, während diese den Angeklagten G. oral und mit der Hand befriedigte, wobei sich die vorstehenden sexuellen Handlungen wiederholten und während des gesamten sexuellen Geschehens auf Anweisung des Angeklagten U. oftmals die Stellungen gewechselt wurden. Nachdem die Wirkung der konsumierten Drogen nach mehreren Stunden allmählich nachließ, realisierte die Nebenklägerin, dass sie den wechselseitigen Geschlechtsverkehr nicht mehr fortsetzen wollte. Sie teilte den Angeklagten während einer Pause des nun schon länger, über Stunden, andauernden Geschlechtsaktes, als diese auf dem Bett lag und die Angeklagten gemeinsam links davor standen, mit, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht mehr weiter ausüben, stattdessen nach Hause gehen wolle und sich unwohl fühle, was beide Angeklagte wahrgenommen haben. Dies wiederholte sie in der Folge mindestens einmal und betonte erneut, dass sie sich nicht mehr wohlfühle. Unmittelbar danach forderte der Angeklagte U. den Angeklagten G. mit den Worten „Fick sie doch nochmal“ auf, erneut mit der Nebenklägerin zu schlafen. Daraufhin vollzogen die Angeklagten unbeeinflusst von dem vernommenen entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin im bewussten und gewollten Zusammenwirken nacheinander, zunächst der Angeklagte G. und anschließend der Angeklagte U. den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit der rücklings auf dem Bett mit gespreizten Beinen liegende Nebenklägerin, wobei beide Angeklagte hiernach jeweils mindestens noch einmal den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin ausübten. Anders als beim Geschlechtsverkehr vor der Kundgabe ihres entgegenstehenden Willens, bei dem sie aktiv mitwirkte, indem sie etwa ihre Stellung wechselte und zudem weitere sexuelle Handlungen (Oral- und Handverkehr) vornahm, verhielt sie sich nunmehr passiv, indem sie keine sexuellen Handlungen vornahm, ihre Stellung nicht wechselte und den Geschlechtsverkehr in der beschriebenen Position lediglich über sich ergehen ließ bis der Angeklagte U. nach etwa 15 bis 30 Minuten gegenüber dem Angeklagten G. äußerte: „So, lass sie mal jetzt in Ruhe“, sich anschließend zu der Nebenklägerin wandte und sagte: „So, du kannst jetzt gehen“, sodass die Nebenklägerin die Wohnung um etwa 02:00 Uhr verlassen konnte. Nachdem die Nebenklägerin die Wohnung verlassen hatte, kontaktierte sie umgehend die Zeugin G1 und berichtete ihr unter Tränen, dass sie mit dem Angeklagten U. und seinem Freund geschlafen habe und diese den Geschlechtsverkehr fortgesetzt hätten, nachdem sie ihnen gesagt habe, dass sie dies nicht mehr möchte. Den Vorschlag der Zeugin G1, das Geschehen zur Anzeige zu bringen, lehnte die Nebenklägerin aus Liebe zu dem Angeklagten U. ab. Vielmehr machte sie sich Schuldvorwürfe, da sie zunächst freiwillig an dem sexuellen Geschehen mitgewirkt hatte und äußerte gegenüber der Zeugin G1, dass es sich deshalb nicht um eine Vergewaltigung handeln würde. Am Folgetag traf sich die Nebenklägerin auf Anweisung des Angeklagten U. am Busbahnhof N. Markt mit dem Angeklagten G., um diesem seinen Schlüssel und seine EC-Karte, die der Angeklagte U. versehentlich in die Tasche der Nebenklägerin gelegt hatte, zu übergeben. Da die Nebenklägerin der Auffassung war, dass sie für das Geschehen selbst verantwortlich war und auch den Angeklagten U. nicht verlieren wollte, traute sie sich auch nicht, die Angeklagten mit ihren Gefühlen zu konfrontieren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte G. jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass die Nebenklägerin im Tatzeitpunkt 15 Jahre alt war. 3. Nachtatgeschehen und Tatfolgen Die Nebenklägerin war aufgrund ihrer emotionalen Abhängigkeit von dem Angeklagten U. bis Sommer 2021 nicht in der Lage, die Beziehung zu diesem zu beenden. Nach dem zweiten körperlichen Übergriff des Angeklagten U. auf die Nebenklägerin am 18.06.2021 (Urteil des Amtsgerichts H. vom 07.03.2022, Az.:) und dem im Wege der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts H. (Familiengericht) vom 26.07.2021 (Az.:) angeordneten Kontakt- und Näherungsverbot war sie schließlich bereit, sich von dem Angeklagten U. endgültig zu lösen. Die Nebenklägerin hat das Tatgeschehen nach eigener Einschätzung mittlerweile gut verarbeitet. Mit Hilfe von therapeutischen Maßnahmen und der Unterstützungen des Allgemeinen Sozialen Dienstes hat die Nebenklägerin nunmehr ihren Hauptschulabschluss erlangt und lebt frei von Drogen und der Prostitution. 4. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten In keinem der vorgenannten Fälle war im Zeitpunkt der Tatbegehung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert oder gar aufgehoben. III. 1. Fälle 1 bis 3 (Fälle 1 bis 4 der Anklageschrift) Die Feststellungen zu den Taten der Fälle 1 bis 3 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten U. in der Hauptverhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte sowie insoweit ergänzend und im Übrigen – soweit der Angeklagte U. die Taten bestreitet – insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin, die durch weitere Beweismittel bestätigt werden. Der Angeklagte U. hat sich teilgeständig zur Sache eingelassen, wobei er darüber hinaus weitere Fragen der Verfahrensbeteiligten umfassend beantwortet hat. Zusammenfassend hat der Angeklagte U. eingeräumt, dass er mit der Nebenklägerin eine sexuelle Beziehung geführt und mehrfach mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe (Fälle 1, 3 und 4). Es treffe auch zu, dass er der Nebenklägerin die in der Anklageschrift genannten Betäubungsmittel zum Konsum bereitgestellt habe, sowie, dass er mit ihr und weiteren Freunden Geschlechtsverkehr gehabt habe (Fälle 1, 3 und 4). Die Initiative für die „Dreier“ bzw. „Vierer“ seien jedoch von der Nebenklägerin ausgegangen. Er habe vor dem Geschehen zu Fall 3 noch nie einen „Dreier“ oder „Vierer“ gehabt. Er habe ihr auch niemals mit einem Kontaktabbruch gedroht. Der Angeklagte U. bestreitet weiter, die Nebenklägerin zur Ausübung der Prostitution veranlasst oder ihr etwaige Einnahmen aus der Prostitution abgenommen zu haben (Fall 2). Als er sie kennengelernt habe, sei sie bereits für ihren Zuhälter namens „H.“ der Prostitution nachgegangen. Er – der Angeklagte U. – habe mit der Prostitution nichts zu tun gehabt. Schließlich nimmt der Angeklagte U. in Abrede, dass er das wahre Alter der Nebenklägerin gekannt habe (alle Fälle). Die Nebenklägerin habe ihm vielmehr gesagt, dass sie 19 Jahre alt sei. Soweit der Angeklagte U. die vorstehenden Taten eingeräumt hat, erachtet die Kammer dies als authentisch und glaubhaft, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Angeklagte U. sich insoweit zu Unrecht selbst belastet haben könnte, und die Einlassung insoweit mit der Aussage der Nebenklägerin in Einklang steht. Soweit seine Einlassung jedoch in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, hält die Kammer diese Angaben jeweils für Schutzbehauptungen. Seine Einlassung wird insoweit durch die glaubhaften Angaben der Nebenklägerin widerlegt, welche durch eine Vielzahl weiterer Zeugenaussagen und objektiven Beweismittel gestützt werden. Der Nebenklägerin hat die Taten in der Hauptverhandlung wie von der Kammer festgestellt geschildert. Sie konnte die betroffenen Personen, Handlungen und die Örtlichkeiten im Kern- und Randgeschehen detailliert beschreiben. Dabei erinnerte sie sich auch an nebensächliche originelle Details wie etwa, dass der Angeklagte U. ihr versprochen habe, mit dem verdienten Geld aus der Prostitution gemeinsam in die Türkei zu fliegen oder, dass der Vater des Angeklagten U. sie einmal beim Geschlechtsverkehr im Zimmer des Angeklagten U. gesehen und sodann schnell wieder die Tür zugemacht habe. Ferner waren die Angaben der Nebenklägerin durchweg – insbesondere auch hinsichtlich der Umstände, die von dem Angeklagten U. in Abrede genommen wurden – widerspruchsfrei, schlüssig und logisch konsistent. Die Kammer vermag insoweit auch keinerlei Strukturbrüche zu erkennen. Für den Realitätsgehalt ihrer Aussage spricht zudem, dass sie durchgehend auch innere Vorgänge schilderte, die im Zusammenhang mit dem objektiv Erlebten stehen. So beschrieb sie in anschaulicher Weise ihr zwiespältiges Gefühl, dass sie mit den Freunden des Angeklagten U. nicht habe schlafen wollen, sich aber unter Druck gesetzt gefühlt habe, da der Angeklagte U. ihr gedroht habe, anderenfalls den Kontakt zu ihr abzubrechen und eine andere Frau zu finden, die an ihrer Stelle mit ihm und seinen Freunden schlafen würde. Sie habe ihn geliebt und sei emotional abhängig von ihm gewesen. Sie habe sich nur deshalb auf die „Dreier“ und „Vierer“ eingelassen, um ihn nicht zu verlieren. Zudem gab die Nebenklägerin an, den ersten Kontakt mit einem Freier als „eklig“ empfunden zu haben. Von wesentlicher Bedeutung für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ist überdies, dass die Nebenklägerin das Tatgeschehen sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Kerngeschehens in den wesentlichen Punkten und Details konstant wiedergegeben hat. Insbesondere wurde für die Kammer auch deutlich, dass die Nebenklägerin den Angeklagten U. keinesfalls fälschlich oder über Gebühr belasten wollte. Ihre Aussage enthielt auch eine Vielzahl den Angeklagten entlastende Elemente. So hat sie etwa von einer Situation berichtet, in der der Angeklagte U. ihr ein Bild von seinem Freund geschickt habe, mit dem sie gemeinsam einen „Dreier“ haben sollte, was die Nebenklägerin jedoch abgelehnt und der Angeklagte U. die Entscheidung der Nebenklägerin akzeptiert habe. Schließlich spricht auch die Aussagegenese (hierzu näher unter 2. c) aa)) für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die bereits für sich genommen glaubhafte Aussage der Nebenklägerin wird darüber hinaus insbesondere gestützt durch die Angaben der Zeugen E., D. W., G1, N1, W1, H., den Instagram-Chatverlauf zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten U., das Ergebnis des Auskunftsersuchens an „m..de“ vom 04.03.2022 sowie die Lichtbilder der Nebenklägerin auf dem Internetportal www. m..de. 2. Fall 4 (Fall 5 der Anklageschrift) a) Einlassung der Angeklagten aa) Einlassung des Angeklagten U. Auch betreffend Fall 4 hat sich der Angeklagte U. teilgeständig zur Sache eingelassen, wobei er darüber hinaus weitere Fragen der Verfahrensbeteiligten umfassend beantwortet hat. Der Angeklagte G. sei öfter bei ihm – dem Angeklagten U. – in der Wohnung gewesen. Gemeinsam hätten sie regelmäßig Marihuana und Alkohol konsumiert und Filme geschaut. Am 11.02.2021 habe er – der Angeklagte U. – die Nebenklägerin über ein „Fake-Profil“ über Instagram gefragt, ob sie sich mit ihm – dem Angeklagten U. – treffen wolle, womit sie einverstanden gewesen sei. An jenem Tag heb er jedoch „zu viel“ Kokain und Liquid Ecstasy konsumiert. Unter dem Einfluss des Kokains sei er ängstlich gewesen und habe sich eingebildet, dass die Mutter der Nebenklägerin ebenfalls zum Treffen erscheinen würde, sodass er sich nicht mehr getraut habe, sich mit der Nebenklägerin zu treffen. Er habe sich vor der Mutter und dem Onkel, die nunmehr von der sexuellen Beziehung zwischen ihm – dem Angeklagten U. – und der Nebenklägerin gewusst hätten, geschämt. Seine Nachricht, dass er nicht kommen werde, habe die Nebenklägerin nicht empfangen. Daraufhin habe er den Angeklagten G. darum gebeten, zum U-Bahnhof K. Straße zu gehen, um der Nebenklägerin zu sagen, dass er – der Angeklagte U. – nicht kommen werde. Der Angeklagte G. sei sodann zum U-Bahnhof K. Straße gegangen. Er – der Angeklagte U. – habe keine Kenntnis davon, dass die Nebenklägerin und der Angeklagte G. anschließend zu diesem nach Hause gefahren seien. Am nächsten Tag habe er dem Angeklagten G. gesagt, dass die Nebenklägerin darauf stehe, mit zwei Männern gleichzeitig zu schlafen. Er habe den Angeklagten G. gefragt, ob er Lust habe, mit ihm und der Nebenklägerin „einen Dreier“ zu haben, was der Angeklagte G. bejaht habe. Er, der Angeklagte G. und die Nebenklägerin hätten sich sodann am selben Abend in seiner – des Angeklagten U. – Wohnung getroffen. Es sei sodann, wie in der Anklageschrift beschrieben, mehrfach zum Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Nebenklägerin sowie zwischen dem Angeklagten G. und der Nebenklägerin gekommen. Der Geschlechtsverkehr habe stets einvernehmlich und geschützt stattgefunden. Er – der Angeklagte U. – und die Nebenklägerin hätten Kokain und Liquid Ecstasy konsumiert. Die Nebenklägerin habe zudem Alkohol getrunken. Der Angeklagte G. habe kein Kokain konsumiert, er habe lediglich „gekifft“ und Alkohol getrunken. An die konsumierte Menge könne er sich nicht mehr erinnern. Es sei eine gute Stimmung gewesen. Sie hätten viel gelacht. An diesem Abend sei es über mehrere Stunden zum wechselseitigen Geschlechtsverkehr und während der Pausen zur Einnahme von Drogen gekommen. Die Nebenklägerin habe zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass sie etwas nicht gewollt habe. Sie hätten alle Spaß gehabt und einen schönen Abend zusammen verbracht. Irgendwann sei der Angeklagte G. nach Hause gefahren und er habe sich alleine mit der Nebenklägerin in der Wohnung befunden. Sie habe sodann gesehen, dass eine andere Frau ihm auf Instagram eine Nachricht geschrieben habe und habe deswegen geweint. Anschließend sei die Nebenklägerin nach Hause gegangen. Am Folgetag habe er die Nebenklägerin aufgefordert, dem Angeklagten G. seinen Schlüssel und seine EC-Karte zu bringen, die aus unerklärlichen Gründen in der Tasche der Nebenklägerin gelandet seien. bb) Einlassung des Angeklagten G. Der Angeklagte G. hat sich im Wege einer vorbereiteten schriftlichen Erklärung, welche sein Verteidiger für ihn verlesen hat, zur Sache teilgeständig eingelassen. Er habe die Nebenklägerin über den Angeklagten U. etwa Anfang des Jahres 2021 kennengelernt. Der Angeklagte U. habe die Nebenklägerin als seine Freundin vorgestellt. Diesen Eindruck habe ihm auch die Nebenklägerin vermittelt. Er habe diesbezüglich keine Zweifel gehabt. Sie seien etwa drei bis vier Mal in der S. gemeinsam unterwegs bzw. dort etwas essen gegangen. Ihm – dem Angeklagten G. – sei aufgefallen, dass die Nebenklägerin jünger gewesen sei als der Angeklagte U.. Dieser habe ihm – dem Angeklagten G. – gesagt, dass die Nebenklägerin 19 Jahre alt sei. Dies habe die Nebenklägerin bei einem gemeinsamen Essen bestätigt. Er – der Angeklagte G. – habe dies auch nicht angezweifelt, da die Nebenklägerin immer stark geschminkt und „sehr erwachsen“ angezogen gewesen sei. Einmal habe er sich mit der Nebenklägerin an der U-Bahn-Haltestelle K. Straße getroffen. Dort seien sie mit dem Angeklagten U. verabredet gewesen. Dieser sei aber nicht gekommen. Sie – der Angeklagte G. und die Nebenklägerin – hätten sodann versucht, den Angeklagten U. anzurufen. Er habe sich sodann von der Nebenklägerin verabschiedet. Sie sei zu keinem Zeitpunkt bei ihm – dem Angeklagten G. – zu Hause gewesen. Er wohne auch nicht in N., sondern in S.. Zudem wohne er bei seinen Eltern. Zutreffend sei jedoch, dass sie – der Angeklagte G. und die Nebenklägerin – sich im Februar 2021 an der U-Bahn-Haltestelle L. Kamp getroffen hätten. Der Angeklagte U. habe ihn – den Angeklagten G. – zuvor gefragt, ob er Lust habe, gemeinsam mit der Nebenklägerin „einen Dreier“ zu haben. Damit sei er – der Angeklagte G. – einverstanden gewesen. Die Nebenklägerin und er hätten sich am U-Bahnhof L. Kamp an einem Kiosk Alkohol gekauft. Anschließend seien sie in die Wohnung des Angeklagten U. in die B. Allee gegangen. In der Wohnung angekommen, habe die Nebenklägerin sich sodann ausgezogen. Unter ihrer Kleidung habe die Nebenklägerin nur Strapse angehabt. Sie hätten gemeinsam Alkohol getrunken und gekifft. Die Stimmung sei locker und gelöst gewesen. Er habe an diesem Tag weder Kokain noch „irgendwelche Tropfen“ konsumiert. Er habe ausschließlich Alkohol getrunken und gekifft. Sie hätten an dem Abend zu Dritt in verschiedenen Konstellationen Geschlechtsverkehr gehabt. Er – der Angeklagte G. – habe dabei ein Kondom verwendet, welches ihm der Angeklagte U. gegeben habe. Dieses habe er in einer Kommode neben dem Bett aufbewahrt. Er – der Angeklagte G. – habe lediglich geschützten Geschlechtsverkehr, da ihm die Gefahr vor Krankheiten zu hoch sei. Außerdem sei er diesbezüglich bereits einmal hintergangen worden, sodass er plötzlich Vater eines Kindes gewesen sei. Vor einer solchen Situation wolle er keinesfalls erneut stehen. Insgesamt sei die Stimmung an dem Abend „gelöst“ gewesen. Er – der Angeklagte G. – habe nicht wahrgenommen, dass die Nebenklägerin nicht mehr gewollt habe oder „Nein“ gesagt habe. Wenn er dies gemerkt und so verstanden hätte, hätte er sofort aufgehört. Wenn er in der Anklage lese, dass die Nebenklägerin nicht mehr gewollt hab, tue es ihm „wahnsinnig leid.“ Irgendwann sei er – der Angeklagte G. – nach Hause gegangen. Zu Hause angekommen, sei ihm aufgefallen, dass sein Schlüssel und seine EC-Karte, die sich in seiner Jacke befunden hätten, gefehlt hätten. Er habe den Angeklagten U. gefragt, ob sich die Gegenstände bei ihm befinden würden, was dieser bejaht habe. Der Angeklagte U. habe ihm sodann mitgeteilt, dass er die Nebenklägerin beauftragen werde, ihm diese zu übergeben. Er – der Angeklagte G. – habe die Nebenklägerin sodann an der U-Bahn-Haltestelle N. Markt getroffen. An diesem Tag habe er die Nebenklägerin das erste Mal ungeschminkt gesehen. Dies sei „ein Schockmoment“ für ihn gewesen, da sie „so jung“ ausgesehen habe. Er habe sie sodann gefragt, ob sie wirklich 19 Jahre alt sei. Anderenfalls würde er „riesigen Ärger kriegen.“ Er komme aus einer streng religiösen Familie, wo man „das“ nicht machen könne. Die Nebenklägerin habe geantwortet, dass sie keine 19 Jahre alt sei. Auf seine Frage, ob sie unter 18 Jahre alt sei, habe sie erwidert „nein, gerade geworden.“ Er sei sich nicht sicher gewesen, ob dies der Wahrheit entspreche. Er sei entsetzt gewesen und habe sich „eklig“ und „wirklich furchtbar“ gefühlt, da sein Sohn in dem gleichen Alter sei. Die Nebenklägerin habe ihm dann den Schlüssel und die EC-Karte übergeben. Anschließend hätten sie noch eine Zigarette geraucht und sich verabschiedet. Er – der Angeklagte G. – habe sodann den Angeklagten U. mit dem tatsächlichen Alter der Nebenklägerin konfrontiert und ihm vorgeworfen, ihn in eine „Scheißlage“ gebracht zu haben. Der Angeklagte U. habe hierauf geantwortet, dass er ebenfalls davon ausgegangen sei, dass die Nebenklägerin 19 Jahre alt sei. Er habe den Angeklagten U. und die Nebenklägerin anschließend noch ein bis zwei Mal gesehen. Unter anderem im Zusammenhang mit dem Geschehen im Sommer 2021 und der diesbezüglichen Gerichtsverhandlung. Der Angeklagte G. gab abschließend an, dass er die Nebenklägerin ausdrücklich um Entschuldigung bitten wolle. Er habe die Anklage sehr aufmerksam gelesen und sei „entsetzt“ und „angeekelt“ von sich selbst. Unabhängig von der Frage, ob er sich strafbar gemacht habe, wolle er zu seiner Verantwortung stehen und der Nebenklägerin „von Herzen alles Gute“ wünschen. Auf Nachfrage der Kammer gab der Angeklagte G. über seinen Verteidiger an, Fragen der Kammer zur Sache nicht beantworten zu wollen. Nach der Vernehmung der Nebenklägerin entschuldigte der Angeklagte G. sich persönlich bei dieser für sein Verhalten. Er betonte, dass ihm ihr wahres Alter im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht bekannt gewesen sei und er nicht gemerkt habe, dass sie den Geschlechtsverkehr irgendwann nicht mehr gewollt habe. b) Soweit die Angeklagten das vorstehende Tatgeschehen eingeräumt haben, erachtet die Kammer dies als authentisch und glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Angeklagten insoweit zu Unrecht selbst belastet haben, bestehen nicht, zumal ihre teilgeständigen Einlassungen insoweit mit den insgesamt glaubhaften Angaben der Nebenklägerin in Einklang stehen (hierzu sogleich unter III. 2. c)), welche durch weitere Beweismittel, namentlich durch den (gelöschten, aber wiederhergestellten) WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Angeklagten, welcher auf dem im Rahmen der Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten G. an der Anschrift W. Burg H., sichergestellten Mobiltelefon (IPhone 8) festgestellt wurden, gestützt werden. Dass es sich bei den Chatbeteiligten um die Angeklagten handelt, folgt aus den Einlassungen der Angeklagten, die ihre Identität unter den jeweiligen Rufnummern bestätigt haben. Darüber hinaus ist das sichergestellte Mobiltelefon IPhone 8 auch aufgrund des Auffindeortes im Zimmer des Angeklagten G., der Apple ID „h.- h.@ w..de“ sowie des Gerätenamens „IPhone von H.“ eindeutig dem Angeklagten G. zuzuordnen. Trotz der infolge des Wiederherstellens des Chats vertauschten Wortreihenfolge konnte die Konversation nachvollzogen werden. Aus diesem Chatverlauf geht hervor, dass sich die Angeklagten am 12.02.2021 ab 12:42:50 Uhr verabredeten, um gemeinsam mit einer weiblichen Person – unter Berücksichtigung der insoweit geständigen Einlassungen der Angeklagten und der Angaben der Nebenklägerin handelt es sich hierbei zweifellos um die Nebenklägerin – den Geschlechtsverkehr auszuüben (u.a. U.: „Bruder komm machen wir sie später weg…richtig ficken wir sie (= Wir ficken sie richtig)…später alles sie habe geklärt komm“ (= „sie kommt später, habe alles geklärt“); „uhr hier um 18 sei“ (= „Sei um 18:00 Uhr hier“); G.: „ok.“). Überdies lässt der Chatverlauf erkennen, dass der Angeklagte U. dies mit der weiblichen Person abgesprochen hat und diese hiermit einverstanden war (u.a. U.: „sie das ich dir werde heute zu habe ficken gesagt ihr“ (= „ich habe ihr gesagt das ich sie mit dir ficken werde heute“), „schatz sie ok meinte“ (= „sie meinte ok schatz.“) Ferner ist dem Chatverlauf zu entnehmen, dass am Abend Drogen konsumiert werden sollen und auch die weibliche Person Drogen konsumieren wird (U.: „trinken ihr wir mit“ (= „Wir trinken mit ihr“), „danach ficken und wir sie“ (= „Und danach ficken wir sie“), „Sie zieht auch.“, „sie uhr wir beide 16 bisschen kommt bevor trinken oder mal schon ein“ (= „Oder 16:00 Uhr, bevor sie kommt, trinken wir beide schon mal einen“), „rauchen wir einen“, „trinken hier ziehen“; G.: „ok.“) Schließlich dokumentiert der Chatverlauf am 13.02.2021 ab 15:28:10 Uhr sowie am 15.02.2021 ab 10:21:11 Uhr auch den Umstand, dass der Angeklagte U. die Nebenklägerin aufforderte, dem Angeklagten G. seinen Schlüssel und seine EC-Karte zu bringen (U.: „tasche ihr in sind der bei die“ (= „die sind bei ihr in der Tasche“), „alles habe geklärt“ (= „habe alles geklärt“), „zu dir muss sie kommt.“ (= „muss, sie kommt zu dir.“); G.: „bekommen ich habe Sachen meine“ (= „ich habe meine Sachen bekommen.“), „waren der schlussel wichtig karte und die“ (= „der Schlüssel und die Karte waren wichtig.“) c) Soweit die Einlassungen der Angeklagten in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen stehen, insbesondere, soweit sie in Abrede stellen, dass die Nebenklägerin ihren entgegenstehenden Willen zu erkennen gegeben hat, hält die Kammer diese Angaben jeweils für eine Schutzbehauptung. Ihre Einlassungen werden insoweit durch die glaubhaften Angaben der Nebenklägerin widerlegt, welche indiziell durch die Aussage der Zeugin G1 bestätigt werden. Dabei war sich die Kammer des Umstandes bewusst, dass in der vorliegenden „Aussage-gegen-Aussage“ Konstellation betreffend Fall 4 eine besonders sorgfältige Überprüfung der Belastbarkeit der Angaben der Nebenklägerin geboten war. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Nebenklägerin die Tathandlung deshalb geschildert hat, weil sie sie tatsächlich erlebt hat. Die Aussage der Nebenklägerin war insgesamt, aber insbesondere auch hinsichtlich ihrer Angaben betreffend Fall 4, inhaltlich von hoher Qualität, da sie nicht nur hinreichend konstant, logisch konsistent und detailliert war, sondern auch weitere Qualitätsmerkmale aufwies. Die Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung beinhaltete eine Vielzahl von Realkennzeichen, die ein Beleg dafür sind, sie bezüglich von einem tatsächlich erlebten Geschehen berichtet hat. aa) Schon die Genese ihrer Aussage spricht zur Überzeugung der Strafkammer für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und gegen eine – bewusste oder unbewusste – Falschbezichtigung des Angeklagten. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin G1 habe die Nebenklägerin sie an jenem Abend „total aufgelöst“ und „heulend“ angerufen und ihr geschildert, dass sie soeben in der Wohnung des Angeklagten mit diesem und seinem Freund zunächst einvernehmlich geschlafen habe und beide jedoch „nicht aufgehört“ hätten, nachdem die Nebenklägerin ihnen mehrfach gesagt habe, dass sie nicht mehr möchte. Die Nebenklägerin habe ihr wörtlich gesagt: „Die haben einfach nicht aufgehört.“ Die Zeugin G1 führte weiter aus, dass sie die Nebenklägerin sodann in ihre – der Zeugin G1 – Wohnung gekommen sei, da sie in diesem Zustand nicht nach Hause gewollt habe. Anschließend habe sie – die Zeugin G1 – auf die Nebenklägerin eingeredet, dass sie das Geschehen bei der Polizei anzeigen müsse. Dies habe die Nebenklägerin jedoch vehement abgelehnt, da sie den Angeklagten U. nicht habe verlieren wollen. Sie habe sie – die Zeugin G1 – mehrfach darum gebeten, das Geschehene niemandem zu erzählen und sie nicht weiter damit zu „belästigen“. Sie habe begonnen, sich Vorwürfe zu machen und die Situation herunterzuspielen. Die Nebenklägerin habe den Fehler bei sich gesucht, da sie sich von Anfang freiwillig an dem Geschlechtsverkehr beteiligt und aufgrund der Drogen sogar Spaß dabei gehabt habe. Vor diesem Hintergrund habe sie das Geschehen nicht als „Vergewaltigung“ gewertet. Auf Nachfrage hat die Zeugin G1 angegeben, dass die Nebenklägerin ihr nicht davon berichtet habe, dass sie eine Chatnachricht einer fremden Frau auf dem Mobiltelefon des Angeklagten U. gesehen habe, was die Einlassung des Angeklagten U. insofern widerlegt, als dass er den emotionalen Ausbruch der Nebenklägerin mit diesem Umstand erklärt hat. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Offenbarung gegenüber der Zeugin G1 jenseits emotionaler Entlastung erkennbar keinem bestimmten Ziel diente, insbesondere nicht der strafrechtlichen Ahndung der Angeklagten. Dass die Nebenklägerin auch eigene Anteile an der Entstehung der Tatsituation geschildert hat, die ihr gleichsam als „Fehler“ angelastet werden könnten, stellt ein besonders aussagekräftiges Anzeichen für einen realen Erlebnisbezug dar. Es lieg auf der Hand, dass die Nebenklägerin kein Interesse daran hatte, dass die Tat aufgedeckt wird. Aus diesem Grund habe die Nebenklägerin – nach ihren eigenen glaubhaften Angaben – das Geschehen keiner weiteren Person offenbart. Im weiteren Verlauf hat sich die Nebenklägerin nicht etwa von sich aus an die Polizei gewandt, um insoweit eine Strafanzeige zu erstatten und die Angeklagten zu belasten. Vielmehr ist die Aussage der Nebenklägerin bei der Polizei am 03.03.2022 wie folgt zu Stande gekommen: Hinsichtlich der Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung des Angeklagten U. zu Lasten der Nebenklägerin am 05.02.2021 (Az.:) und am 18.06.2021 (Az.:) wurde von Amts wegen nach entsprechender Anzeigeerstattung der jeweiligen Augenzeugen, die beobachtet haben, wie der Angeklagte U. die Nebenklägerin in ihr Gesicht geschlagen hat, Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten U. eingeleitet. Die Nebenklägerin hat aufgrund ihrer starken emotionalen Abhängigkeit von dem Angeklagten U. die jeweiligen Körperverletzungen sowie die Prostitutionstätigkeit für den Angeklagten U. gegenüber ihrer Familie und der Polizei bis dato abgestritten, sodass die Anklageschriften – nach den glaubhaften Angaben des Amtsanwalts H. – jeweils insbesondere auf den Aussagen von Augenzeugen beruhten. In der Hauptverhandlung am 21.02.2022 hat die Nebenklägerin, die sich inzwischen von dem Angeklagten U. lösen konnte, zu den ihr von dem Angeklagten U. zugefügten Körperverletzungen am 05.02.2021 und am 18.06.2021 entsprechend den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts H. vom 07.03.2022 ausgesagt. Das dargelegte Aussageverhalten der Nebenklägerin schmälert die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin jedoch nicht, da sie dieses plausibel damit erklären konnte, dass sie im Zeitpunkt der polizeilichen Aussagen im Jahre 2021 noch verliebt in den Angeklagten U. gewesen sei und ihn deshalb habe schützen wollen. Dies bestätigten auch der Zeuge W1 sowie die Zeuginnen D. W., E. und G1. Der am 05.02.2021 zufällig am Tatort befindliche Polizeibeamte W1 beschrieb die Nebenklägerin neben dem „dominanten“ Angeklagten U. als „eingeschüchtert“ und „nicht frei in ihren Entscheidungen.“ Diese habe ihm gegenüber – entgegen den Bekundungen der unbeteiligten Augenzeugen – geäußert, nicht geschlagen worden zu sein. Auch die Zeuginnen D. W., E. und G1 beschrieben eindrucksvoll die von ihnen wahrgenommene emotionale Abhängigkeit der Nebenklägerin von dem Angeklagten U.. So gaben die Zeuginnen G1 und E. an, dass die Nebenklägerin „total verliebt“ in den Angeklagten U. gewesen sei. Auch die Zeugin D. W. äußerte, dass die Nebenklägerin „blind vor Liebe“ gewesen sei und auf niemanden gehört habe. Im weiteren Verlauf ihrer Aussage in der Hauptverhandlung am 21.02.2022 hat die Nebenklägerin – nach den glaubhaften Angaben des Zeugen H., der in jenem Verfahren als Anklageverfasser und Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft tätig war – sodann nicht etwa aus eigener Initiative, sondern auf explizite Nachfrage des Vorsitzenden, wie der Angeklagte U. seinen Drogenkonsum finanziert habe, erwähnt, dass sie für den Angeklagten U. als Prostituierte gearbeitet und ihre gesamten Erlöse an den Angeklagten U. abgegeben habe. Den Vorfall unter Fall 4 erwähnte die Nebenklägerin in diesem Zusammenhang nicht. Auch der Angeklagte G. hat in jenem Verfahren am 07.03.2022 als Zeuge ausgesagt, da er während der anklagegegenständlichen Handlungen am 18.06.2021 zugegen gewesen war. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen H. habe der Angeklagte G. angegeben, dass der Angeklagte U. die Nebenklägerin am 18.06.2021 nicht geschlagen, sondern lediglich „freundschaftlich gekniffen“ habe. Er – der Zeuge H. – habe aufgrund dieser Angabe des Angeklagten G. ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten G. wegen des Verdachts der falschen uneidlichen Aussage eingeleitet. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Aufgrund des Einleitungsvermerks des Amtsanwalts H. vom 22.02.2022 wurde das hiesige Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten U. unter anderem wegen schwerer Zwangsprostitution gemäß §§ 232a Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB und des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG eingeleitet. Die Nebenklägerin wurde sodann von Amts wegen als Zeugin vorgeladen. In ihrer polizeilichen Vernehmung am 03.03.2022 machte sie umfassende Angaben zu den Fällen 1 bis 3. Zudem berichtete sie in groben Zügen – ohne den Namen des Angeklagten G. zu nennen – von dem Geschehen zu Fall 4. Hierzu führte sie folgendes aus: Einmal habe der Angeklagte U. sie über einen anderen Instagram-Account angeschrieben, als „das“ (gemeint ist die Beziehung zwischen dem Angeklagten U. und der Nebenklägerin) aufgeflogen sei, und sie aufgefordert, zur K. Straße zu kommen. Sie sei daraufhin an die U-Bahn-Haltestelle K. Straße gefahren, wo sie jedoch nicht den Angeklagten U., sondern einen Freund des Angeklagten U. getroffen, welcher sie angesprochen und gefragt habe, ob sie S. sei. Er habe sich als Freund des Angeklagten U. vorgestellt und sie aufgefordert, mit ihm mitzukommen in seine Wohnung. Dies habe ihm der Angeklagte U. so gesagt. In der Wohnung des Freundes habe dieser versucht sie „anzufassen“, was sie nicht gewollt habe. Sie habe sodann die Wohnung verlassen. Am Folgetage habe der Angeklagte U. ihr geschrieben, dass sie „einen Dreier“ gemeinsam mit dem Freund des Angeklagten U., den sie gestern an der K. Straße getroffen habe, haben würden. Der Angeklagte U. habe sie unter Druck gesetzt, indem er gesagt habe, dass er den Kontakt zu ihr abbrechen werde, wenn sie dem Ansinnen des Angeklagten U. nicht nachkomme. Da sie hiervor Angst gehabt habe, sei sie am nächsten Tag in die Wohnung des Angeklagten U. gefahren und sie – der Angeklagte U., sein Freund und die Nebenklägerin – hätten miteinander geschlafen. Irgendwann habe sie zu dem Angeklagten U. und seinem Freund gesagt, dass sie „das“ nicht mehr möchte und nach Hause gehen wolle. Sie habe öfter gesagt, dass sie sich nicht mehr wohl fühle und nach Hause gehen wolle, was die beiden jedoch nicht akzeptiert hätten. Der Angeklagte U. habe immer wieder gesagt: „Hey, nochmal ganz kurz“ und zu seinem Freund, dass er sie halt „ficken“ solle. Zur zweiten polizeilichen Vernehmung der Nebenklägerin am 21.03.2022 ist diese aus eigener Initiative erschienen und hat ergänzende Angaben zu dem Geschehen im Fall 4 gemacht, wiederum ohne den Namen des Angeklagten G. zu nennen. Erst auf konkrete Nachfrage des Vernehmungsbeamten, erwähnte sie den Vornamen des Angeklagten G. („H.“). Die Nebenklägerin wurde am 20.04.2022 sodann im Rahmen ihrer umfangreichen audiovisuellen Vernehmung von Amts wegen insbesondere zu den Einzelheiten des Geschehens am 12.02.2021 (Fall 4) befragt. Die späte Offenbarung des Geschehens zu Fall 4 steht der Authentizität ihrer insoweit getätigten Angaben nach der Überzeugung der Kammer nicht entgegen. Aufgrund der langjährigen Erfahrung der Jugendschutzkammer ist es keinesfalls unüblich, dass Opfer von Sexualstraftaten den sexuellen Übergriff aufgrund der empfundenen Scham erst spät zur Anzeige bringen. Im konkreten Fall ist überdies zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin jedenfalls bis Sommer 2021 emotional abhängig von dem Angeklagten U. war, weshalb sie die gegen ihn erhobenen Vorwürfe stets abstritt, und sich erst sukzessive von diesem lösen konnte. Dass die Nebenklägerin das Geschehen betreffend Fall 4 nicht bereits im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 21.02.2022 im Verfahren zum Az.: schilderte, ist naheliegend damit zu erklären, dass der Fall nicht im Sachzusammenhang mit den Körperverletzungsvorwürfen des damaligen Verfahrens stand und die Nebenklägerin hierzu auch nicht befragt wurde. Vor dem Hintergrund der Aussageentstehung- und -entwicklung kann ausgeschlossen werden, dass die Nebenklägerin – wie von dem Angeklagten G. insinuiert – den Angeklagten G. aus Rache bewusst wahrheitswidrig belastet hat, da dieser den Angeklagten U. im Rahmen seiner Zeugenaussage vor dem Amtsgericht-H. entlastet hat. Dies folgt daraus, dass die Nebenklägerin bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung am 03.03.2022 – und damit vor der Zeugenaussage des Angeklagten G. am 07.03.2022 vor dem Amtsgericht H. – von dem Geschehen zu Fall 4 – insbesondere zu den Punkten, die die Angeklagten in Abrede genommen haben, namentlich der Äußerung gegenüber dem Angeklagten U. und seinem Freund, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht mehr gewollte habe – berichtet hat. Dass die Nebenklägerin den Namen des Angeklagten G. nicht bereits im Rahmen der ersten polizeilichen Vernehmung erwähnt hat, belegt vielmehr, dass die Nebenklägerin gerade kein gesteigertes Strafverfolgungsinteresse hatte als sie die Aussage tätigte. Auch der Umstand, dass sich die Nebenklägerin aus eigener Initiative am 21.03.2022 an die Polizei gewandt hat, um ergänzende Angaben zu machen, lässt keinen Rückschluss auf eine bewusste Falschbezichtigung der Angeklagten zu. Hierfür spricht zuvorderst, dass die Nebenklägerin auch im Rahmen dieser Vernehmung keine übermäßige Belastungstendenz erkennen ließ und vielmehr auch die Angeklagten entlastende Angaben machte. So betonte die Nebenklägerin bereits zu Anfang ihrer Vernehmung, dass sie „mit dem Freund“ des Angeklagten, den sie an der U-Bahn-Haltestelle K. Straße getroffen habe, an jenem Tag nicht geschlafen habe. Zudem gab die Nebenklägerin an, dass es anfangs für sie „okay“ gewesen sei mit dem Angeklagten U. und seinem Freund zu schlafen. Überdies berichtete die Nebenklägerin im Rahmen dieser Vernehmung nicht ausschließlich von dem Vorfall zu Fall 4 sondern auch von anderen die Angeklagten nicht belastenden Einzelheiten, die ihr nach ihrer ersten Vernehmung noch eingefallen seien, wie etwa, dass die Zeugin G1 ihr einmal ihr Zimmer zur Ausübung der Prostitution angeboten und von allen Kundenterminen Bescheid gewusst habe, dass die Eltern des Angeklagten U. sie in der Wohnung in Reizwäsche gesehen hätten und der Vater des Angeklagten U. einmal in das Zimmer gekommen sei, als sie und der Angeklagte U. miteinander geschlafen hätten. Es wird – auch in Anbetracht der Ergänzung vorstehender mitunter nebensächlicher Details, die für eine bewusste Falschbezichtigung keineswegs geeignet wären – daher deutlich, dass alleiniger Beweggrund der Nebenklägerin, erneut bei der Polizei auszusagen, die Vervollständigung der getätigten Aussage war. Die Kammer erachtet es aufgrund der Komplexität der Geschehnisse, der Vielzahl der Treffen mit dem Angeklagten U. und dessen Freunden und der Schambehaftetheit der Thematik als nachvollziehbar, dass der Nebenklägerin nach ihrer ersten polizeilichen Vernehmung weitere Einzelheiten eingefallen sind. Im Übrigen haben sich auch diese Ergänzungen stimmig und organisch in ihre bisherigen Angaben in den polizeilichen Vernehmungen eingefügt. Es erscheint schlichtweg nicht möglich für eine nicht die Wahrheit sagende Person, ohne Überlegung und ständig bewusstes Bemühen um Abstimmung der Aussagen aufeinander, auf unvorhersehbare Fragen zusätzliche Angaben mühelos und rasch so zu phantasieren, dass alte und neue Angaben bruchlos miteinander verfugt werden. Der Kammer liegen ferner keine Hinweise für eine unbewusste Falschaussage infolge auto- oder fremdsuggestiver Einflüsse vor. Insbesondere dafür, dass andere suggestive Quellen Einfluss auf die Aussage der Zeugin vor der Anzeigenerstattung gehabt hätten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Ergebnis spricht die dargelegte Entstehung und Entwicklung der Aussage der Nebenklägerin ganz erheblich für deren Glaubhaftigkeit. bb) Ferner waren die Angaben der Nebenklägerin durchweg – insbesondere auch hinsichtlich der Umstände, die von den Angeklagten in Abrede genommen wurden – widerspruchsfrei, schlüssig und logisch konsistent. Bemerkenswert ist weiter, dass die Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen von einem hohen Detaillierungsgrad geprägt waren. Sie konnte die betroffenen Personen, Handlungen und die Örtlichkeiten im Kern- und Randgeschehen lebensnah und unter Nennung einer Vielzahl von – auch ungewöhnlichen und nebensächlichen – Details beschreiben. Für die Glaubhaftigkeit der Tatumstände, die die Angeklagten in Abrede genommen haben, spricht dabei ganz erheblich, dass die Nebenklägerin das Kern- und Randgeschehen diesbezüglich in gleicher Erzählstruktur, insbesondere gleichermaßen detailliert, wie ihre sonstigen Schilderungen berichtete. So hat die Nebenklägerin ausführlich das Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten G. geschildert. Nachdem ihre Mutter, die Zeugin D. W., von der Beziehung zu dem Angeklagten U. erfahren habe, sei es zwischen dem Angeklagten U. und ihr zum Kontaktabbruch gekommen. Nach ein bis zwei Wochen habe sich sodann der Angeklagte U. unter einem Fake-Profil bei ihr gemeldet und ihr gesagt, dass er sie vermisse und dass sie sich mit ihm an der U-Bahn-Haltestelle K. Straße treffen solle. Plötzlich habe sie eine ihr unbekannte Person, der Angeklagte G., mit den Worten: „Hey, bist du S.?“ angesprochen, was sie bejaht habe. Anschließend habe er ihr gesagt, dass der Angeklagte U. nicht komme, da er befürchte, dass sie – die Nebenklägerin – ein Familienmitglied mitbringen würde und er sich schäme. Sie hätten sich sodann am Kiosk Alkohol gekauft und auf eine Bank gesetzt. Nach mehreren erfolglosen Versuchen, den Angeklagten U. zu erreichen, habe der Angeklagte G. gesagt, dass sie mit ihm kommen solle. Sie – die Nebenklägerin – habe gehofft, dass er sie zu dem Angeklagten bringen würde. Allerdings seien sie dann mit der U-Bahn gefahren und im Haus des Angeklagten G. angekommen. Dort sei es dann im Zimmer des Angeklagten G. auf dessen Bett zu erfolglosen Annäherungsversuchen des Angeklagten G. gekommen. Als sie diese abgelehnt habe, habe der Angeklagte G. dies akzeptiert. Die Nebenklägerin erinnerte auf Nachfrage jedoch nicht, welche konkreten Annäherungsversuche stattgefunden hätten. Die Kammer hat aufgrund der Schilderungen der Nebenklägerin indes keine Zweifel, dass sie am 11.02.2021 gemeinsam mit dem Angeklagten G., in der Hoffnung dort auf den Angeklagten U. zu treffen, gefahren ist und sich im Zimmer des Angeklagten G. aufgehalten hat. Die Einlassung des Angeklagten G., dass die Nebenklägerin zu keinem Zeitpunkt bei ihm im Haus gewesen sei, wertet die Kammer dagegen als Schutzbehauptung. Der Umstand, dass die Nebenklägerin, die ebenso wie die Nebenklägervertreterin im Zeitpunkt ihrer Aussage keine Aktenkenntnis hatte und der Kammer auch sonst keine suggestiven Einflüsse bekannt sind, den Standort und sonstige Besonderheiten des Objekts unter Nennung von zahlreichen Details in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Durchsuchungsberichts vom 07.09.2022 betreffend die Durchsuchung des Einfamilienhauses an der Anschrift W. Burg, H. beschreiben konnte, kann nur damit erklärt werden, dass sie sich dort tatsächlich aufgehalten hat. So hat sie – entsprechend der Objektbeschreibung im vorstehenden Durchsuchungsbericht – angegeben, dass es sich bei dem Anwesen um ein Einfamilienhaus gehandelt habe, dass der Weg zur Haustür über einen schmalen Fußweg geführt und das Zimmer des Angeklagten G. sich im Obergeschoss befunden habe. Ferner stimmte auch ihre Wegbeschreibung mit dem tatsächlichen Wohnort des Angeklagten G. in H.- S. überein. So gab die Nebenklägerin an, zunächst mit der U-Bahn bis zur U-Bahn-Haltestelle N. Markt und von dort mit dem Bus bis zum Haus der Familie G. gefahren zu sein. Des Weiteren konnte sie – ohne zu Zögern – das Zimmer des Angeklagten G. detailreich beschreiben. Hierbei erinnerte sie sich an zahlreiche auch nebensächliche Details wie etwa, dass das Zimmer mit einem Teppichfußboden ausgestattet gewesen sei, auf dem Schreibtisch verschiedene Kleinigkeiten gelegen hätten und sich rechts hiervon ein Schrank und links ein kleineres Bett, etwa 1,60 Meter lang, befunden habe. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass sich das Geschehen in dem Zimmer des Angeklagten G. wie festgestellt zugetragen hat. Auch den weiteren Verlauf am 11.02.2021 sowie das Geschehen am Folgetag vor der unmittelbaren Tathandlung konnte die Nebenklägerin wie festgestellt unter Nennung einer Vielzahl von Details wiedergeben. Sie – die Nebenklägerin – sei nach den erfolglosen Annäherungsversuchen des Angeklagten G. zu dem Angeklagten U. gefahren, um mit diesem zu sprechen. Dies sei jedoch aufgrund seines erheblichen Drogenkonsums nicht möglich gewesen, sodass sie nach Hause gefahren sei. Die Nebenklägerin schilderte sodann, wie festgestellt, dass der Angeklagte U. ihr am nächsten Tag eine Nachricht geschrieben habe, dass er und sein Freund, welchen sie am Vortag an der K.Straße getroffen habe, sie „ficken“ würden. Anderenfalls werde er die Beziehung zu ihr beenden. Er habe ihr auch gesagt, dass sie ihn nicht „peinlich machen“ solle und den Wünschen der Angeklagten nachkommen solle. Die Nebenklägerin erinnerte auch die ungefähre Uhrzeit (zwischen 19:00 und 21:00 Uhr), zu der sie sich am Folgetag mit dem Angeklagten G. an der U-Bahn-Haltstelle L.Kamp getroffen habe, wo sie anschließend auf Anweisung des Angeklagten U. am dortigen Kiosk Whiskey und Wein gekauft und sich sodann gemeinsam in die Wohnung des Angeklagten in der B. Allee begeben hätten. Ohne erkennbaren Strukturbruch hierzu hat die Nebenklägerin ferner das hieran anschließende unmittelbare Tatgeschehen – insbesondere mit Blick auf die mehraktigen Handlungsabläufe sowie die jeweiligen räumlichen Positionierungen ihrer selbst sowie der Angeklagten wie festgestellt – gleichermaßen detailreich und schlüssig geschildert. Die Nebenklägerin berichtete in wörtlicher Rede und war weiter im Stande, konkrete Interaktionen mit den Angeklagten wiederzugeben. So erinnerte sich die Nebenklägerin an das äußerst originelle Detail, dass zunächst der Angeklagte U. ein Gruppenfoto von ihnen mit seinem Mobiltelefon geschossen habe. Weiter war sie imstande, die konkret festgestellten Mengen an Alkohol, Liquid Ecstasy und Kokain, welche der Angeklagte U. ihr konsumfertig aufbereitet habe und die anschließende Aufforderung des Angeklagten U., sich auf das Bett zu setzen und sich auszuziehen, dem sie nachgekommen sei, zu erinnern. Dabei konnte sie auch die jeweiligen Positionen auf dem Bett zu Beginn der sexuellen Handlungen („ich saß in der Mitte, H. links und T. links“) darlegen. Anschließend habe der Angeklagte U. gegenüber dem Angeklagten G. geäußert: „Ja, H. fass sie doch mal an.“, woraufhin der Angeklagte G. sie am Anus- und Genitalbereich geleckt habe. Die im Rahmen des Geschehens auf dem Bett des Angeklagten U. beschriebenen Komplikationen auf der Handlungsebene sprechen ebenfalls ganz erheblich für einen Erlebnisbezug. So schilderte die Nebenklägerin, dass der Angeklagte U. sodann eingeschlafen sei und sie versucht habe, ihn aufzuwecken, was ihr erst nach einiger Zeit gelungen sei. Daraufhin sei es auf dem Bett des Angeklagten U. zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen – wie festgestellt: ungeschützter vaginaler Geschlechtsverkehr des Angeklagten G. während sie den Angeklagten U. oral und mit der Hand befriedigt habe, sodann ungeschützter vaginaler Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten U. während sie den Angeklagten G. oral und mit der Hand befriedigt habe – zwischen ihr und den Angeklagten gekommen. Dabei habe der Angeklagte U. die jeweiligen Stellungswechsel vorgegeben, dem sie nachgekommen sei. Dies habe sie „aber alles freiwillig mitgemacht.“ Die Nebenklägerin war ferner in der Lage, die konkreten Interaktionen mit den Angeklagten, insbesondere im Zeitpunkt als sie ihren entgegenstehenden Willen kundgetan hat, detailliert und im Wortlaut wiederzugeben. So habe sie geschildert, dass sie „eher zum Ende“ nach etwa zwei bis drei Stunden wechselseitigem Geschlechtsverkehr, als die Wirkung der Drogen nachgelassen habe, beiden Angeklagten gesagt habe, dass sie nicht mehr wolle, sich nicht mehr wohl fühle und nach Hause gehen wolle. Dies habe sie mindestens zwei Mal gesagt. Die Angeklagten hätten zu jenem Zeitpunkt links neben dem Bett gestanden. Die Angeklagten hätten dies jedoch nicht akzeptiert „und einfach weitergemacht.“ Der Angeklagte U. habe gegenüber dem Angeklagten G. sodann geäußert: „Fick sie doch nochmal“, woraufhin der Angeklagte G. dem nachgekommen sei. Zunächst habe der Angeklagte G. mit ihr geschlafen. Anschließend habe der Angeklagte U. gesagt „Schick sie mal jetzt weiter“, woraufhin der Angeklagte U. erneut mit ihr geschlafen habe. Danach hätten beide erneut abwechselnd mit ihr geschlafen. Wie oft der vaginale Geschlechtsverkehr sich anschließend wiederholt hat, erinnere sie nicht genau. Nach etwa 15 bis 30 Minuten habe der Angeklagte U. gegenüber dem Angeklagten G. geäußert: „So, lass sie mal jetzt in Ruhe.“ und habe sich dann zu ihr gewandt und gesagt: „So, du kannst jetzt gehen.“ Dem sei der Angeklagte G. nachgekommen. Die Nebenklägerin war zudem in der Lage, die jeweiligen räumlichen Positionierungen ihrer selbst sowie der Angeklagten jeweils vor und nach der Kundgabe ihres entgegenstehenden Willens anhand zweier von ihr im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung erstellten Skizze, aufzuzeigen. Dabei hat sie weiter ausgeführt, dass sie vor der Kundgabe ihres entgegenstehenden Willens aktiv mitgewirkt und auch sexuelle Handlungen (Hand- und Oralverkehr sowie Stellungswechsel) vorgenommen habe; danach habe sie keine sexuellen Handlungen oder Stellungswechsel mehr vorgenommen. Sie habe „einfach dort in derselben Position auf dem Bett gelegen“ und „einfach alles“ über sich „ergehen lassen.“ Auf Nachfrage hat die Nebenklägerin angegeben, dass sämtliche sexuellen Handlungen ungeschützt vollzogen worden seien. Diese differenzierten Schilderungen und die Fähigkeit, die in jenen Situationen von den Angeklagten getätigten konkreten Äußerungen im Wortlaut zu erinnern und wiederzugeben, sprechen erheblich für einen Realitätsbezug. Die Zeugin schilderte das unmittelbare Nachtatgeschehen ebenfalls wie festgestellt und konnte dabei lebensnah, widerspruchsfrei und detailreich die verschiedenen Begebenheiten, insbesondere das anschließende Treffen mit dem Angeklagten G. zum Zwecke der Übergabe seiner persönlichen Gegenstände wiedergeben. Dabei streitet für ein erlebnisbasiertes Geschehen insgesamt weiter in besonderem Maße, dass die Nebenklägerin imstande war, auf Nachfragen zeitliche Vor- und Rücksprünge in ihrer Schilderung zu machen, ohne dass ihre Aussageschlüssigkeit hierdurch beeinträchtigt worden wären. Dass sich die Nebenklägerin das Bekundete – insbesondere die Schilderungen, die den Einlassungen der Angeklagten entgegenstehen, namentlich der Umstand, dass die Nebenklägerin mehrfach ihren entgegenstehenden Willen kundgetan hat – ausgedacht haben könnte, erscheint bereits aufgrund dieses quantitativen und qualitativen Detailreichtums äußerst unwahrscheinlich. cc) Überdies hat die Nebenklägerin von sich aus verschiedene eigenpsychische Reaktionen, Emotionen und Sinneswahrnehmungen bekundet, was für ein tatsächliches Erleben der Situationen spricht. So schilderte sie eindrucksvoll ihren inneren Zwiespalt, als der Angeklagte U. ihr gesagt habe, dass er sie gemeinsam mit dem Angeklagten G. „ficken“ wolle. Sie habe einerseits nicht mit dem Angeklagten G. schlafen wollen, da er nicht ihr „Typ“ gewesen sein, andererseits habe sie Angst gehabt, dass der Angeklagte U. – wie angekündigt – den Kontakt zu ihr abbrechen würde. Nur deshalb habe sie sich zu dem „Dreier“ überwinden können. Dieser beschriebene innere Konflikt und die damit einhergehenden zwiespältigen Gefühle sind als gewichtiges Indiz für einen Realitätsgehalt der Schilderungen zu werten. Ferner beschrieb die Nebenklägerin in authentischer Weise ihre Gefühle und Gedanken während des Geschlechtsverkehrs mit den Angeklagten. So habe sie, als der Angeklagte U. eingeschlafen sei, versucht, diesen aufzuwecken, weil sie mit dem Angeklagten G. nicht habe alleine sein wollen. Sie habe seine Berührungen als „ekelig“ empfunden und sich „total unwohl“ gefühlt, da sie ihn optisch nicht ansprechend gefunden habe. Als besonders bemerkenswert hat die Kammer schließlich ihre detaillierten Schilderungen ihrer Empfindungen angesehen, nachdem die Wirkungen der Drogen nachgelassen haben: So sei sie irgendwann, nach etwa zwei bis drei Stunden, „nüchterner“ geworden und habe sich gedacht: „Was mache ich hier eigentlich?“ Sie habe „gefühlt“, dass sie nicht mehr könne und nicht mehr möchte. Sie habe sich aufgrund des Drogenkonsums „wie betäubt“ und „weggeknallt“ gefühlt. Sie habe auch „untenrum“ nichts mehr gemerkt bis die Wirkung der Drogen nachgelassen habe. Es sei ihr „alles einfach zu viel“ gewesen. Überdies hat die Nebenklägerin zu ihren Gefühlen und Gedanken im Nachgang des Geschehens schlüssige Angaben gemacht: Als sie sich – auf Anweisung des Angeklagten U. – mit dem Angeklagten G. habe treffen müssen, habe sie sich „unwohl“ gefühlt, habe sich aus Angst vor der Reaktion des Angeklagten U. und weil sie sich selber mitverantwortlich für das Geschehen gemacht habe jedoch nicht getraut, das Geschehen vom Vortag anzusprechen. Diese insgesamt differenzierten und authentischen Gefühlsschilderungen und Gedankengänge der Nebenklägerin streiten erheblich für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. dd) Erheblich für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht weiter der Umstand, dass sie im Hinblick auf ihre in dem Verfahren abgegebenen Aussagen eine ausgesprochen hohe Konstanz zeigte. Die Bekundungen der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung stimmten trotz der zum Zeitpunkt der Vernehmung in der Hauptverhandlung vergangenen Zeit seit dem Tattag und den polizeilichen Vernehmungen am 03.03.2022, am 21.03.2022 und am 20.04.2022 mit ihren Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen weitestgehend, auch in den genannten Details und Besonderheiten, überein. So machte sie in allen Vernehmungssituationen (vgl. zum Umfang oben unter III. 2. c) aa)), entsprechend den Feststellungen, konstante Angabe zum kurzzeitigen Kontaktabbruch aufgrund der ablehnenden Haltung der Familie W. zur Beziehung zwischen dem Angeklagten U. und der Nebenklägerin, zum Geschehen am 11.02.2021 (Nachricht des Angeklagten U. über ein Fake-Profil auf Instagram, vereinbartes Treffen an der U-Bahn-Haltestelle K.Straße, erstmalige Begegnung mit dem Angeklagten G. an der K.Straße, Konsum von alkoholischen Mischgetränken am U-Bahnhof, Fahrt mit der U-Bahn und dem Bus in das Einfamilienhaus der Familie G., Annäherungsversuche des Angeklagten G. in dessen Zimmer, anschließende Fahrt in die Wohnung des Angeklagten U., der drogenbedingt nicht ansprechbar gewesen sei), zum Vortatgeschehen am 12.02.2021 (Nachricht des Angeklagten U., dass er sie gemeinsam mit dem Angeklagten G. „ficken“ wolle, anderenfalls würde er den Kontakt zu ihr abbrechen, anschließendes Treffen der Nebenklägerin mit dem Angeklagten G. an der U-Bahn-Haltestelle L. Kamp , Erwerb von Alkohol (Whiskey und Wein)). Auch ihre Schilderungen zum unmittelbaren Tatgeschehen wiesen eine erheblich hohe Konstanz auf. So machte sie konstante Angaben insbesondere zu den konkreten Äußerungen des Angeklagten U. („Ja, H. fass sie doch mal an“, „So, lass sie mal jetzt in Ruhe“, „So, du kannst jetzt gehen“) sowie zu den jeweiligen Positionierungen ihrer selbst sowie der Angeklagten während des Tatgeschehens und den vorgenommenen sexuellen Handlungen (sie habe in der Mitte gelegen, rechts von ihr der Angeklagte U., links von ihr der Angeklagte G., sodann zunächst Lecken des Genital- und Anusbereichs durch den Angeklagten G., Versuche der Nebenklägerin den eingeschlafen Angeklagten U. zu wecken, Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten G., während sie den Angeklagten U. oral und mit der Hand befriedigt habe, sowie anschließend Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten U. während sie den Angeklagten G. oral und mit der Hand befriedigt habe; im Zeitpunkt der Äußerung des entgegenstehenden Willens hätten beide links neben dem Bett gestanden, anschließend hätten beide, zunächst der Angeklagte G., sodann der Angeklagte U. jeweils mindestens zwei Mal mit ihr geschlafen). Ebenso benannte die Nebenklägerin konstant die festgestellten Äußerungen ihres entgegenstehenden Willens (sie habe mindestens zwei Mal geäußert, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht mehr ausüben und stattdessen nach Hause gehen wolle und sich nicht unwohl fühle), die jeweiligen Reaktionen der Angeklagten (sie hätten einfach weitergemacht für etwa 15 bis 30 Minuten) und ihrer selbst (sie habe nur noch „da“ gelegen und es über sich ergehen lassen, anders als zuvor habe sie keine eigenen sexuellen Handlungen vorgenommen). Ferner machte die Nebenklägerin konstante Angaben zum Nachtatgeschehen (Treffen mit dem Angeklagten G. – auf Anweisung des Angeklagten U. –, um diesem seinen Schlüssel zu übergeben). Überdies war die Nebenklägerin im Stande, konstant eine Vielzahl von außergewöhnlichen Details wiederzugeben (u.a. der Umstand, dass der Angeklagte U. zunächst ein Gruppenfoto mit seinem Mobiltelefon geschossen habe und im weiteren Verlauf eingeschlafen sei.) Schließlich hat sie auch konstante Angaben zu ihrer Gedanken- und Gefühlswelt sowie ihrer eigenen Rolle gemacht. So hat sie konstant angegeben, die sexuellen Handlungen freiwillig vorgenommen zu haben, den Alkohol und die Betäubungsmittel freiwillig konsumiert zu haben, sich körperlich nicht gewehrt zu haben und auch im Nachgang Angst gehabt zu haben, gegenüber den Angeklagten das Geschehene zu thematisieren. Sie habe dies alles mitgemacht, da sie den Angeklagten U., der ihr anderenfalls mit einem Kontaktabbruch gedroht habe, nicht zu verlieren. Sofern die Nebenklägerin – anders als in ihrer polizeilichen Vernehmung am 20.04.2022 – nicht mehr konkret erinnerte, in welcher Form (Umarmen, Versuch, die Nebenklägerin zu küssen) der Angeklagte G. am 11.02.2021 sich ihr in seinem Zimmer angenähert habe, ist dies nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage oder an ihrer Glaubwürdigkeit zu wecken. Dies gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass die Nebenklägerin lediglich erinnerte, dem Angeklagten G. am Folgetag seinen Schlüssel und nicht auch – wie aus dem Chatverlauf zwischen den Angeklagten hervorgeht – seine EC-Karte übergeben zu haben. Auch erlebnisbasierte Aussagen unterliegen natürlichen Vergessensprozessen, sodass im Laufe der Zeit mit Erinnerungsverlusten zu rechnen ist. Dies gilt umso mehr, als dass es sich hierbei um Details handelt, die letztlich das Randgeschehen betreffen und daher nicht von entscheidender Bedeutung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sind. Für das tatsächliche Erleben der Situation spricht vielmehr, dass die Nebenklägerin freimütig bestehende Erinnerungslücken eingeräumt hat. Die Nebenklägerin hat dabei keine Konfabulationen angewandt, um Lücken in dem von ihr berichteten Geschehen zu schließen. Vielmehr hat sie zwischen den Umständen, an die sie sich erinnerte, und solchen, derer sie sich nicht ganz sicher war, genau differenziert. Von entscheidender Bedeutung für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ist, dass die Nebenklägerin das Tatgeschehen sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Kerngeschehens in den wesentlichen Punkten und Details, insbesondere auch hinsichtlich der von den Angeklagten bestrittenen Handlungsabschnitte, konstant wiedergegeben hat. ee) Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass die Nebenklägerin die Angeklagten bewusst fälschlich der ihnen vorgeworfenen Tat bezichtigt haben könnte. Die Kammer vermochte keine übermäßige Belastungstendenz der Nebenklägerin gegenüber den Angeklagten zu erkennen. Bei allen Schilderungen fehlte die bei einer falschen Bekundung typischerweise vorkommende Überbetonung belastender Teile. Die Nebenklägerin neigte – wenngleich sie die Möglichkeit hierzu gehabt hätte – in keiner Weise dazu, das Geschehen zu dramatisieren oder die Angeklagten stärker oder in einem größeren Umfang zu beschuldigen als nötig. Vielmehr hat die Nebenklägerin auch Entlastendes über die Angeklagten – insbesondere hinsichtlich des Angeklagten G. – berichtet, was zum Ausdruck bringt, dass sie um Sachlichkeit und Objektivität bemüht war. Es gibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch kein erkennbares Motiv für eine wahrheitswidrige Fremdbelastung zum Nachteil der Angeklagten, insbesondere nicht zu Lasten des Angeklagten G.. So hat sie mehrfach von sich aus betont, dass während des Aufenthalts im Zimmer des Angeklagten G. am 11.02.2021 keine sexuellen Handlungen stattgefunden hätten und dieser ihre ablehnende Haltung akzeptiert und sie auch nicht am Verlassen des Zimmers gehindert habe. Ferner hat die Nebenklägerin geschildert, dass bis zu einem gewissen Punkt „alles einvernehmlich“ gewesen sei, die Angeklagten keine Gewalt angewendet hätten und sie sich auch körperlich nicht gewehrt habe. Die Nebenklägerin hat auf Nachfrage auch angegeben, dass sie keine Verletzungen durch die Tat davongetragen habe. Auch der Drogenkonsum sei freiwillig erfolgt. Die Angeklagten hätten ihr „nichts untergejubelt“ oder sie gezwungen, die Drogen einzunehmen. Der Angeklagte G. habe – auch nachdem sie ihren entgegenstehenden Willen bekundet habe – eher eine untergeordnete Rolle eingenommen und habe überwiegend auf Anweisung des Angeklagten U. gehandelt. Anders als der Angeklagte U. habe der Angeklagte G. sie während des sexuellen Aktes auch nicht gefilmt. Hätte die Nebenklägerin die Angeklagten der Wahrheit zuwider belasten wollen, so wäre es ein leichtes für sie gewesen, entlastende Umstände zu verschweigen und die Angeklagten zudem der Anwendung körperlicher Gewalt zur Durchsetzung der sexuellen Übergriffe zu bezichtigen. Ein besonders aussagekräftiges Anzeichen für einen realen Erlebnisbezug stellt weiter der Umstand dar, dass die Nebenklägerin auch eigene Anteile an der Entstehung der Tatsituationen geschildert hat, die ihr gleichsam als „Fehler“ angelastet werden könnten. So hat sie sich namentlich insoweit selbstbelastet, als sie geschildert hat, dass die sexuellen Handlungen zunächst einvernehmlich erfolgt seien und sie sich auch nicht gewehrt habe. Zudem hat sie eingeräumt, dass sie freiwillig den Alkohol und die Betäubungsmittel konsumiert habe sowie bereits drogenerfahren gewesen sei. Im Falle einer konstruierten Geschichte ohne Realitätshintergrund wäre demgegenüber zu erwarten gewesen, dass eigenes möglicherweise widersprüchliches oder amivalentes Verhalten nicht zur Sprache gekommen wäre. Auch der Umstand, dass sich die Nebenklägerin als „naiv“ beschreibt und jedenfalls mitverantwortlich für die Taten fühlt, spricht ganz erheblich gegen eine übermäßige Belastungstendenz und stellt ein Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben dar. ff) Für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht weiter im besonderen Maße, dass die Nebenklägerin – bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen und auch weiterhin im Rahmen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung – ernsthaft befürchtet hatte, dass das Geschehen im Zimmer des Angeklagten U. am 12.02.2021, insbesondere der Geschlechtsverkehr, durch den Angeklagten U. aufgenommen worden war. Es ist daher davon auszugehen, dass die Nebenklägerin, die annahm, dass ein objektives Beweismittel existiert, das ihre Aussage gegebenenfalls widerlegen könnte, ihre Aussage besonders selbstkritisch, bedacht und im Ergebnis wahrheitsgetreu tätigte. gg) Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände ist gesamtwürdigend zu konstatieren, dass die Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen mit Blick auf deren inhaltlichen Qualität, die oben aufgeführten Realkennzeichen, die festzustellenden hohe Konstanz und unter Beachtung der Aussagegenese sowie ihres motivationalen Hintergrunds ohne einen entsprechenden Erlebnishintergrund nicht zu erklären wären. hh) Die Kammer ist aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Nebenklägerin davon überzeugt, dass die Angeklagten den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin auch erkannt haben. Dies stützt die Kammer jeweils auf nachfolgende objektive Indizien, die – jedenfalls in ihrer Gesamtheit – ein stimmiges Bild ergeben, das keinen Raum für vernünftige Zweifel dahingehend lässt, dass die Angeklagten den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin erkannt haben. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Nebenklägerin zunächst freiwillig an den sexuellen Handlungen mitgewirkt hat und auch im Übrigen nicht den Eindruck erweckt hat, dass sie die sexuellen Handlungen ablehnt. Allerdings hat sie, als die Wirkung der Drogen nachließ, gemerkt, dass sie die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs nicht mehr wollte, was sie auch unmissverständlich gegenüber beiden Angeklagten kundtat, indem sie äußerte, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht mehr weiter ausüben und stattdessen nach Hause wolle und sich nicht wohlfühle. Dass beiden Angeklagten bewusst sein musste, dass die Nebenklägerin ihr verbal ablehnendes Verhalten auch ernst meinte, zeigt sich zum einen daran, dass die Nebenklägerin dies anschließend mindestens ein weiteres Mal wiederholte, zum anderen an der hierauf folgenden Reaktion der Angeklagten. So forderte der Angeklagte U., den Angeklagten G. mit den Worten „Fick sie doch nochmal“ auf, erneut mit der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, womit der Angeklagte U. zum Ausdruck brachte, dass er erkannte, dass die Nebenklägerin nicht länger mit den sexuellen Handlungen einverstanden war. Aus diesem Grund, kann die Kammer auch ausschließen, dass die Angeklagten die ablehnenden Äußerungen der Nebenklägerin akustisch oder alkohol- bzw. drogenbedingt nicht wahrgenommen haben. Dafür, dass die Angeklagten aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums in ihrer Wahrnehmung erheblich beeinträchtigt waren, ergaben sich keine Anhaltspunkte. Hierfür spricht zuvorderst, dass die Angeklagten nicht angegeben haben, dass sie aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt waren. Hinsichtlich des Angeklagten U. ist überdies zu berücksichtigen, dass er – wenngleich er zwischenzeitlich hochwahrscheinlich drogenbedingt eingeschlafen war – in der Lage war, Stellungswechsel vorzugeben, anderweitige Anweisungen zu erteilen, der Nebenklägerin die Betäubungsmittel konsumfertig aufzubereiten, im Zeitpunkt der Kundgabe des entgegenstehenden Willens neben dem Bett zu stehen, sowie aus Tätersicht logisch auf die Kundgabe des entgegenstehenden Willens zu reagieren. Hinsichtlich des Angeklagten G. sind ebenso keine Anhaltspunkte für eine alkohol- und/oder drogenbedingt eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit ersichtlich. Abgesehen davon, dass der Angeklagte G. dies nicht behauptet hat, sprechen auch die weiteren Tatumstände dagegen, dass bei dem Angeklagten G. eine alkohol- bzw. drogenbedingte Beeinträchtigung bestand, aufgrund derer er den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin nicht hätte erkennen können. Der Angeklagte G. hat angegeben, lediglich Alkohol und Marihuana und insbesondere kein Kokain oder Liquid Ecstasy konsumiert zu haben, was auch der Angeklagte U. bestätigte. Die Kammer konnte die konkrete Konsummenge des Angeklagten G. nicht aufklären. Da der Angeklagte G. im Rahmen seiner Einlassung angab, keine weiteren Nachfragen zu beantworten, hat die Kammer zur Konsummenge den Angeklagten U. sowie die Nebenklägerin befragt, welche sich jedoch hieran nicht erinnern konnten. Auch Ausfallerscheinungen, welche Rückschlüsse auf eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Wahrnehmungsfähigkeit zuließen, wurden weder von dem Angeklagten G. selbst noch von dem Angeklagten U. oder der Nebenklägerin berichtet. Letztere haben keine Auffälligkeiten im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten G., insbesondere hinsichtlich der Sprache oder der Motorik geschildert. Vielmehr spricht die Fähigkeit des Angeklagten G., die Anweisungen des Angeklagten U., umgehend, zielgerichtet und ohne weitere Nachfragen und Komplikationen umzusetzen, sowie im Zeitpunkt der Kundgabe des entgegenstehenden Willens kontrolliert neben dem Bett zu stehen, für eine erhaltene Wahrnehmungsfähigkeit. Ein ganz entscheidendes Indiz für den erkannten entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin liegt weiter in dem Umstand, dass sich dieser sodann in ihrer fehlenden Mitwirkung am sexuellen Geschehen manifestierte. Während sie beim Geschlechtsverkehr vor der Kundgabe ihres entgegenstehenden Willens, bei dem sie aktiv mitwirkte, indem sie etwa ihre Stellung wechselte oder zudem weitere sexuelle Handlungen (Oral- und Handverkehr) vornahm, verhielt sie sich nunmehr passiv, indem sie keine sexuellen Handlungen vornahm, ihre Stellung nicht wechselte und den Geschlechtsverkehr in der beschriebenen Position lediglich über sich ergehen ließ, wodurch sie nach außen erkennbar eine Abkehr von ihrer früheren Haltung vollzogen hat. Die Angeklagten nahmen dabei auch billigend in Kauf, dass die Nebenklägerin aufgrund des erheblichen Alkohol- und Drogenkonsums sowie des Zusammenwirkens der erheblich älteren und körperlich überlegenen Angeklagten und der damit einhergehenden einschüchternden Wirkung nicht oder nur eingeschränkt in der Lage gewesen ist, sich körperlich zu behaupten. Den Angeklagten musste daher bewusst sein, dass die Nebenklägerin lediglich aufgrund dieser Umstände während der vaginalen Penetration nach der Kundgabe ihres Widerwillens keine aktive Gegenwehr geleistet hat. Gesamtwürdigend mussten die Angeklagten daher bereits aufgrund der verbalen ablehnenden Äußerungen der Nebenklägerin und spätestens – vor dem Hintergrund ihrer Äußerungen – mit der Erkenntnis, dass die Nebenklägerin sich anders als zuvor nicht mehr an den sexuellen Handlungen beteiligte, erkannt haben, dass sie die Fortsetzung der sexuellen Handlung ablehnte. Diese Annahme wird schließlich durch die abschließende Äußerung des Angeklagten U. untermauert, welcher dem Angeklagten G. mit den Worten „So, lass sie mal jetzt in Ruhe“ erlaubte, von der Nebenklägerin abzulassen. Auch dies lässt erkennen, dass es der Angeklagte U. und nicht die Nebenklägerin war, der bestimmte, wann die sexuellen Handlungen beendet werden durften. Gleiches lässt sich aus dem abschließend gegenüber der Nebenklägerin geäußerten Satz des Angeklagten U. „So, du kannst jetzt gehen“ ableiten. Die Kammer konnte auch ausschließen, dass der Angeklagte U. aufgrund vorangegangen Verhaltens der Nebenklägerin im Rahmen der intimen Beziehung mit dieser die getätigten Äußerungen der Nebenklägerin anders – nicht im Sinne eines (ernstgemeinten) Widerwillens – gedeutet haben könnte, da die Nebenklägerin glaubhaft angegeben hat, dass dies die erste Situation gewesen sei, in der sie geäußert habe, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht mehr ausüben wolle. Aufgrund der vorstehender Erwägungen hat die Kammer in der Gesamtschau daher keine Zweifel, dass die Angeklagten den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin erkannt haben. Die Kammer konnte sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch – abweichend von dem Anklagevorwurf – nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte G. im maßgeblichen Zeitpunkt der Tathandlung das Alter der Nebenklägerin kannte oder jedenfalls billigend in Kauf nahm. Zwar hat die Nebenklägerin angegeben, dass der Angeklagte G. ihr gegenüber in einem Gespräch am 18.06.2021, als sie sich gemeinsam mit den Angeklagten U. getroffen hätten, offenbart habe, dass er Kenntnis von ihrem Alter von 15 Jahren habe. Der Angeklagte G. habe ihr gesagt, dass sie – die Nebenklägerin – ihm dies „damals“ mitgeteilt habe. Sie – die Nebenklägerin – sei verwundert hierüber gewesen, da sie – auf Anweisung des Angeklagten U. – gegenüber Außenstehenden stets angegeben habe, 19 Jahre alt zu sein. Da die Nebenklägerin sich an ein solches Gespräch, in dem sie dem Angeklagten G. ihr wahres Alter offenbart habe, jedoch nicht erinnern konnte, war zu Gunsten des Angeklagten G. zu unterstellen, dass dieser erst nach Begehung der Tat am 12.02.2021 Kenntnis von dem wahren Alter der Nebenklägerin erlangt hat und bis dahin davon ausging, dass die Nebenklägerin 19 Jahre alt war. 3. Feststellungen zum Vor- und Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen maßgeblich auf den übereinstimmenden und damit glaubhaften Aussagen der Nebenklägerin und den Zeuginnen E. und D. W. sowie – soweit sie hiermit in Einklang stehen – auf den Angaben des Angeklagten U.. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen stützt die Kammer auf die auch insoweit glaubhaften Angaben der Nebenklägerin und der Zeugin D. W.. 4. Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Die Feststellung, dass der Angeklagte U. bei Begehung der festgestellten Taten in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit weder erheblich beeinträchtigt war noch diese gänzlich aufgehoben waren, beruht auf dem mündlich erstatteten Gutachten des langjährig – auch forensisch – erfahrenen Sachverständigen Dr. B., welcher schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass insbesondere auch vor dem Hintergrund des festgestellten Konsums von Alkohol und weiteren Betäubungsmitteln (Cannabis, Kokain und Liquid Ecstasy) eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten U., bei erhaltener Einsichtsfähigkeit, aufgrund einer krankhaften seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB nicht festzustellen ist. Hierfür spreche insbesondere die durchweg erhaltene Koordinationsfähigkeit des Angeklagten U. bei sämtlichen Taten. Nicht auszuschließen sei jedoch, dass durch den Konsum von Kokain und GBH ein verstärktes sexuelles Verlangen hervorgerufen worden sei, das in allen Fällen jedenfalls zu einer Enthemmung unterhalb der Schwelle des § 21 StGB geführt habe. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aufgrund eigener Würdigung an. Bezüglich des Angeklagten G. sind Anhaltspunkte für eine alkohol- und/oder drogenbedingte erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ebenfalls nicht ersichtlich. Aufgrund der bereits unter III. 2. c) hh) zur Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten G. aufgeführten Erwägungen ist die Kammer davon überzeugt, dass dessen Alkohol- und Drogenkonsum nicht ein Ausmaß erreicht hatte, das zur Annahme einer erheblichen Verminderung oder Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit i.S.d. § 20 f. StGB führte. IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten wie folgt schuldig gemacht: 1. Im Fall 1 hat sich der Angeklagte U. der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Liquid Ecstasy und Kokain) gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG schuldig gemacht. 2. Im Fall 2 hat sich der Angeklagte U. der schweren Zwangsprostitution gemäß §§ 232a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 4 Alt. 1, 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit (ausbeuterischer) Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Im Fall 3 hat sich der Angeklagte U. der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Liquid Ecstasy und Kokain) gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG in Tateinheit (§ 52 StGB) mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StGB schuldig gemacht. 4. Im Fall 4 hat sich der Angeklagte U. der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Liquid Ecstasy und Kokain) gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte G. hat sich der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB schuldig gemacht. 5. In sämtlichen Fällen war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei Tatbegehung weder erheblich vermindert noch gänzlich aufgehoben. Sie handelten daher weder gemäß § 20 StGB ohne Schuld noch im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB. 6. Die vorstehenden Taten betreffend den Angeklagten U. stehen jeweils zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). 7. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich Fall 6 der Anklageschrift gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe vorläufig eingestellt. V. Die Strafzumessung hat die Kammer wie folgt vorgenommen: 1. Angeklagter U. a) In allen Fällen hat die Kammer im Rahmen des jeweils anzuwendenden Strafrahmens (hierzu sogleich) strafmildernd berücksichtigt, dass sich der Angeklagte U. – mit Ausnahme von Fall 2 – teilgeständig eingelassen hat. Ebenso war zu Gunsten des Angeklagten U. in Ansatz zu bringen, dass er bei sämtlichen Taten – mit Ausnahme von Fall 2 – alkohol- und/oder drogenbedingt enthemmt war. Auch war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Taten nunmehr etwa zwei Jahre zurückliegen und die Nebenklägerin die Tat vergleichsweise gut verarbeitet hat und durch diese heute nicht mehr erheblich belastet ist. Ferner hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten U. bedacht, dass er aufgrund der notierten Überhaft in hiesiger Sache die zu verbüßende Strafhaft relativ lange, für etwa zehn Monate, unter den Bedingungen der Untersuchungshaft verbüßen musste, was für ihn aufgrund der Einschränkungen durch die sogenannte Corona-Pandemie – namentlich hinsichtlich des Besuchs- und Kontaktrechts, aber auch in Gestalt von besonders langen Schließzeiten – und des bestehenden Haftstatus, besonders belastend war. Demgegenüber war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte U. erheblich – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft war und er zudem die Taten unbeeindruckt von erlittenen Haftstrafen und der im Tatzeitraum laufenden Bewährungszeit begangen hat. b) Für die einzelnen Taten hat die Kammer die Strafzumessung – jeweils ergänzend zu den vorgenannten allgemeinen Strafzumessungserwägungen – wie folgt vorgenommen: aa) Fall 1 Für die Strafzumessung hat die Kammer für den Fall 1 den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt. Das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer geprüft aber im Ergebnis nach Abwägung aller maßgeblichen Strafzumessungserwägungen verneint. Die durchaus gegebenen mildernden Gesichtspunkte (vgl. im Einzelnen oben unter V. 1. a) und sogleich) sind auch in ihrer Gesamtschau angesichts der ihnen gegenüberstehenden schärfenden Momente nicht geeignet, einen minder schweren Fall zu begründen. Sie führen bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht dazu, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten U. vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige abweicht, sodass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens angezeigt wäre. Über die allgemeinen Strafmilderungsgründe hinaus ist zu Gunsten des Angeklagten zu beachten, dass die Nebenklägerin bereits drogenerfahren (Konsum von Cannabis, Kokain und Ecstasy) war. Zudem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass das tatgegenständliche Kokain (wie auch das Liquid Ecstasy) – nach dem Zweifelsgrundsatz und in Ermangelung weiterer Erkenntnismöglichkeiten – nicht ausschließbar einen vergleichsweise geringen Wirkstoffgehalt hatte (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 14.02.2023 - 5 StR 543/22). Bei der Abwägung stand der Annahme eines minder schweren Falles neben den allgemeinen strafschärfenden Gesichtspunkten entscheidend entgegen, dass es sich jedenfalls bei dem Kokain um eine sogenannte „harte“ Droge mit einem erheblichen Sucht- und Verelendungspotential handelt und der Angeklagte U. tateinheitlich einen weiteren Fall der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige (Liquid Ecstasy) gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG verwirklicht hat. Innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer ergänzend zu den bereits unter V. 1. a) genannten allgemeinen Strafzumessungserwägungen die weiteren im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles aufgeführten strafmildernden- und strafschärfenden Gesichtspunkte berücksichtigt. In diesem Fall erachtet die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahre und 6 (sechs) Monaten als tat- und schuldangemessen. bb) Fall 2 Im Fall 2 hat die Kammer den Strafrahmen des § 232a Abs. 4 Alt. 1 StGB angewendet. Das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 232a Abs. 5 StGB hat die Kammer geprüft, aber im Ergebnis nach Abwägung aller maßgeblichen Strafzumessungserwägungen verneint. Die durchaus gegebenen mildernden Gesichtspunkte (vgl. im Einzelnen oben unter V. 1. a) sowie sogleich) sind auch in ihrer Gesamtschau angesichts der ihnen gegenüberstehenden schärfenden Momente nicht geeignet, einen minder schweren Fall zu begründen. Sie führen bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht dazu, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten U. vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle der schweren Zwangsprostitution abweicht, sodass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens angezeigt wäre. Zwar hat die Kammer ergänzend zu den allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass die Prostitutionserlöse nach der Entlassung aus der Fachklinik P. H. hochwahrscheinlich (auch) der Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums dienten. Der Annahme eines minder schweren Falles standen jedoch die bereits genannten allgemeinen strafschärfenden Aspekte, sowie der Umstand entgegen, dass der Angeklagte U. tateinheitlich den Straftatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer ergänzend zu den bereits unter V. 1. a) genannten Strafzumessungserwägungen die im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles aufgeführten strafmildernden- und strafschärfenden Gesichtspunkte berücksichtigt. In diesem Fall erachtet die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten als tat- und schuldangemessen. cc) Fall 3 Für die Strafzumessung hat die Kammer für den Fall 3 den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt. Das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer auch in diesem Fall geprüft aber im Ergebnis nach Abwägung aller maßgeblichen Strafzumessungserwägungen abgelehnt. Die durchaus gegebenen mildernden Gesichtspunkte (vgl. im Einzelnen oben unter V. 1. a) und sogleich) sind auch in ihrer Gesamtschau angesichts der ihnen gegenüberstehenden schärfenden Momente nicht geeignet, einen minder schweren Fall zu begründen. Sie führen bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht dazu, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten U. vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige abweicht, sodass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens angezeigt wäre. Über die allgemeinen Strafmilderungsgründe hinaus ist auch in diesem Fall zu Gunsten des Angeklagten zu beachten, dass die Nebenklägerin bereits drogenerfahren (Konsum von Cannabis, Kokain und Ecstasy) war. Zudem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass das tatgegenständliche Kokain (wie auch das Liquid Ecstasy) – nach dem Zweifelsgrundsatz und in Ermangelung weiterer Erkenntnismöglichkeiten – nicht ausschließbar einen vergleichsweise geringen Wirkstoffgehalt hatte. Bei der Abwägung stand der Annahme eines minder schweren Falles neben den allgemeinen strafschärfenden Gesichtspunkten jedoch erneut entscheidend entgegen, dass es sich jedenfalls bei dem Kokain um eine sogenannte „harte“ Droge mit einem erheblichen Sucht- und Verelendungspotential handelt und der Angeklagte U. tateinheitlich einen weiteren Fall der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG (Liquid Ecstasy) und den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StGB verwirklicht hat, wobei hierbei wiederum erschwerend zu berücksichtigen war, dass die Nebenklägerin auf Anweisung des Angeklagten U. mit mehreren Männern den Geschlechtsverkehr ausüben musste. Innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer ergänzend zu den bereits unter V. 1. a) genannten Strafzumessungserwägungen die weiteren im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles aufgeführten strafmildernden- und strafschärfenden Gesichtspunkte berücksichtigt. In diesem Fall erachtet die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten als tat- und schuldangemessen. dd) Fall 4 Die Kammer hat für die Strafzumessung für den Fall 4 den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 S. 1 StGB angewendet. Umstände, die ein Entfallen der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Denn das gesamte objektive wie subjektive Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit weicht – unter Berücksichtigung von den üblicherweise vorkommenden Fällen der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB – nicht schon in einem solche Maße ab, dass ein Entfallen der Regelwirkung geboten erschiene. Dies folgt aus der vorgenommenen Abwägung der bereits vorstehend umfassend dargestellten und auch hier nochmals für und gegen den Angeklagten U. zu beachtenden allgemeinen strafmildernden- und strafschärfenden Gesichtspunkte, sowie nachstehender Erwägungen: Zu Gunsten des Angeklagten U. war weiter zu berücksichtigen, dass der zunächst einvernehmlich erfolgte Geschlechtsverkehr und die intime Beziehung mit der Nebenklägerin vor der Tat nicht ausschließbar geeignet waren, das Unrechtsbewusstsein und die Hemmschwelle des Angeklagten U. hinsichtlich der Begehung der vorliegenden Tat herabzusetzen. Zu Lasten des Angeklagten U. war hingegen das junge Alter der Nebenklägerin im Tatzeitpunkt von 15 Jahren sowie der Umstand, dass der Angeklagte U. ein weiteres Regelbeispiel (§ 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StGB) verwirklicht hat. Darüber hinaus war strafschärfend zu werten, dass nach Kundgabe des entgegenstehenden Willens für einen nicht unerheblichen Zeitraum von 15 bis 30 Minuten der Geschlechtsverkehr sowohl durch den Angeklagten U. als auch durch den Angeklagten G. abwechselnd und wiederholt an der Nebenklägerin vollzogen wurde. Schulderhöhend war weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte U. die alkohol- und drogenbedingte jedenfalls eingeschränkte Fähigkeit der Nebenklägerin, sich zu behaupten, zur Tatbegehung ausnutzte. Strafschärfend fiel weiter ins Gewicht, dass der Angeklagte U. tateinheitlich die Straftatbestände der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG) und des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StGB) verwirklicht hat. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens hat die Kammer ergänzend zu den bereits unter V. 1. a) genannten Strafzumessungserwägungen die im Rahmen der Prüfung des Entfallens der Regelwirkung aufgeführten strafmildernden- und schärfenden Gesichtspunkte in Ansatz gebracht. In diesem Fall erachtet die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren als tat- und schuldangemessen. ee) Nachträgliche Gesamtstrafenbildung Die vorliegenden Einzelstrafen sowie die Einzelstrafen aus den rechtskräftigen und noch nicht vollstreckten Urteilen des Amtsgerichts H.- A. vom 05.05.2021 (Az.:), des Amtsgerichts H. vom 09.06.2021 (Az.:) und der Einzelstrafe zu Fall 1) aus dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 07.03.2022 (Az.:) hat die Kammer unter Auflösung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe (von zwei Jahren) aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts H.- A. vom 21.11.2022 (Az.:) gemäß §§ 55 Abs. 1, 53, 54 StGB im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachträglich auf eine neue tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren zurückgeführt. Hierbei hat die Kammer die Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe maßvoll erhöht und nochmals sämtliche bereits genannte Strafzumessungserwägungen berücksichtigt. In besonderem Maße hat die Strafkammer dem Umstand Rechnung getragen, dass jedenfalls die hiesigen Taten und die Tat zu Fall 1 aus dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 07.03.2022 (Az.:) zueinander in einem engen zeitlichen, sachlichen und kriminalistischen Zusammenhang stehen. 2. Angeklagter G. Hinsichtlich des Angeklagten G. hat die Kammer für die Strafzumessung für den Fall 4 den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 S. 1 StGB angewendet. Das Vorliegen eines besonders schweren Falles ist aufgrund des verwirklichten Regelbeispiels der Vergewaltigung (vgl. § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB) indiziert. Die Kammer hat geprüft, ob von der Indizwirkung des Regelbeispiels vorliegend abzuweichen oder gar ein minder schwerer Fall i.S.d. § 177 Abs. 9 StGB anzunehmen war, dies jedoch im Ergebnis jeweils verneint, da die gegebenen – im Folgenden dargestellten – zu Gunsten des Angeklagten G. sprechenden Umstände auch in ihrer Gesamtschau nicht von einem solchen Gewicht waren, dass ein Absehen von der Regelwirkung im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten G. angezeigt gewesen wäre. Zwar war in der vorzunehmenden Abwägung zu seinen Gunsten in Ansatz zu bringen, dass der Angeklagte G. sich bereits zu Beginn zumindest teilgeständig eingelassen hat und im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft war. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass der zunächst einvernehmlich erfolgte Geschlechtsverkehr nicht ausschließbar geeignet waren, das Unrechtsbewusstsein und die Hemmschwelle des Angeklagten G. hinsichtlich der Begehung der vorliegenden Tat herabzusetzen. Überdies hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten G. in Ansatz gebracht, dass er bei der Begehung der Tat alkohol- und drogenbedingt enthemmt war. Zudem war strafmildernd zu beachten, dass der Angeklagte G. während der Tatausführung lediglich eine untergeordnete Rolle einnahm und auf Anweisungen des Angeklagten U. handelte. Zudem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Tat inzwischen relativ lange (etwa 2 ½ Jahre) zurückliegt und die Nebenklägerin die Tat vergleichsweise gut verarbeitet hat und durch diese heute nicht mehr erheblich belastet ist. Schließlich hat die Kammer auch das weitere Prozessverhalten des Angeklagten G. zu seinen Gunsten gewürdigt: So hat der Angeklagte G. im Rahmen seiner teilgeständigen Einlassung bereits zu Beginn authentische Reue für sein Verhalten gezeigt und sich sodann auch persönlich bei der Nebenklägerin entschuldigt. Den gegebenen mildernden Gesichtspunkten stehen indes gewichtige schärfende Momente gegenüber. Zu Lasten des Angeklagten G. war der Umstand, dass der Angeklagte G. ein weiteres Regelbeispiel (§ 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StGB) verwirklicht hat, zu berücksichtigen. Darüber hinaus war strafschärfend zu werten, dass nach Kundgabe des entgegenstehenden Willens für einen nicht unerheblichen Zeitraum von 15 bis 30 Minuten der Geschlechtsverkehr sowohl durch den Angeklagten U. als auch durch den Angeklagten G. abwechselnd und wiederholt an der Nebenklägerin vollzogen wurde. Schließlich war schulderhöhend zu werten, dass auch der Angeklagte G. die alkohol- und drogenbedingte jedenfalls eingeschränkte Fähigkeit der Nebenklägerin, sich zu behaupten, zur Tatbegehung ausnutzte. Gesamtwürdigend sind die mildernden Gesichtspunkte auch in der Gesamtschau mit Blick auf die gewichtigen schärfenden Strafzumessungserwägungen nicht geeignet, eine Ausnahme von der Indizwirkung des Regelbeispiels zu begründen. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens hat die Kammer die im Rahmen der Prüfung des Entfallens der Regelwirkung aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte in Ansatz gebracht. In diesem Fall erachtet die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten als tat- und schuldangemessen. Der Angeklagte G. ist durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 06.03.2022 (Az.:) zu einer noch nicht (vollständig) vollstreckten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt worden, sodass unter Einbeziehung dieser Geldstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB auf eine nachträgliche Gesamtstrafe zu erkennen war. Nach Maßgabe der §§ 55 Abs. 1, 53, 54 StGB hat die Kammer die vorliegende Einzelstrafe sowie die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 06.03.2022 im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachträglich auf eine neue tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren 6 (sechs) Monaten und 1 (einer) Woche zurückgeführt, wobei die Anwendung des § 53 Abs. 2 S. 2 StGB nicht angezeigt war, da die Gesamtfreiheitsstrafe für den Angeklagten G. nicht das schwerere Strafübel darstellt. Hierbei hat die Kammer die Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe maßvoll erhöht und nochmals sämtliche bereits genannte Strafzumessungserwägungen berücksichtigt. VI. Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73, 73c S. 1 StGB. Der eingezogene Betrag in Höhe von 4.000,- Euro entspricht dem, was der Angeklagte U. als Tatertrag, dessen unmittelbare Einziehung gemäß § 73 StGB nicht möglich ist, aus der Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerin erlangt hat. Nach den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin hat sie mindestens zwei Freier (jeweils 150,- bis 200,- Euro pro Stunde) wöchentlich ab Ende November 2020 bedient, wobei sie eine Woche nicht gearbeitet und für den Geschlechtsverkehr mit mehreren Männern oder bei „Extra-Leistungen“ einen höheren Preis gefordert hat. Unter Zugrundelegung der jeweiligen Mindestanzahl ergibt sich ein monatlicher Mindesterlös aus der Prostitution in Höhe von 1200,- Euro (2 x 150,- Euro x 4), sodass im Tatzeitraum (sechs Monate: Ende November bis zum 04.05.2021) Einnahmen aus der Prostitution in Höhe von 7200,- Euro zu verzeichnen sind. Nach Abzug eines Sicherheitsabschlages hat der Angeklagte U. durch die Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerin einen der Einziehung gemäß den §§ 73, 73c S. 1 StGB unterliegenden Tatertrag von 4.000,- Euro erlangt. VII. Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB oder in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kamen vorliegend nicht in Betracht. Für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB fehlt es schon am – zumal mit der erforderlichen Sicherheit festzustellenden – Vorliegen der Tatbegehung im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20 f. StGB). Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB scheidet vorliegend ebenfalls aus, da – trotz des langjährigen und regelmäßigen Konsums von alkoholischen Getränken und berauschenden Mitteln (insbesondere Cannabis, Kokain und Liquid Ecstasy) – bereits ein Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar ist. Die Kammer folgt auch insofern den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B.. Dieser hat, von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehend, im Hinblick auf den Cannabis-, Kokain- bzw. Liquid Ecstasy-Konsum des Angeklagten U. dargelegt, dass es ihm phasenweise – und zwar auch ohne therapeutische Hilfe – gelinge, abstinent von psychotropen Substanzen zu leben, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass das Hauptkriterium für die Diagnose einer Abhängigkeitserkrankung, nämlich ein Zwang bzw. übermächtiger Wunsch zum Konsum von psychotropen Substanzen erfüllt sei. Gegen das Vorliegen eines Hanges spreche – so der Sachverständige – darüber hinaus, dass der Angeklagte U. imstande gewesen sei, einer geregelten Arbeit ohne relevante Einschränkungen nachzugehen. Zudem sei der Angeklagte in der Lage gewesen, einen Vorrat an Betäubungsmitteln zu halten. Bei einer Abhängigkeit im Sinne eines Hanges sei eine völlige Fixierung auf die Zufuhr von Betäubungsmitteln und eine Unfähigkeit zur Vorratshaltung zu erwarten gewesen. Fernerhin sei bei dem Angeklagten infolge des Alkohol- bzw. Drogenkonsums kein Persönlichkeitsverfall bzw. keine körperliche oder psychische Verwahrlosung festzustellen. Überdies spreche gegen einen Hang, dass der Angeklagte U. seit seiner Inhaftierung im Februar 2022 abstinent von jeglichen derartigen Substanzen sei, nach eigenen Angaben keine Entzugserscheinungen habe und schließlich seither auch keine Substitutionsbehandlung stattgefunden habe. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen hat sich die Kammer nach eigener Würdigung angeschlossen. Dies unberücksichtigt sei – so der Sachverständige – auch der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen einem etwaigen Hang zum übermäßigen Rauschmittelkonsum und den Taten – jedenfalls zu den Fällen 1, 3 und 4 – nicht erkennbar. Schließlich gebe es nach dem negativen Verlauf mehrerer Therapie- und Entzugsmaßnahmen keine konkreten neuen Anhaltspunkte dafür, dass ein wiederholter langfristiger Therapieversuch einen erneuten Rückfall in die Sucht verhindern könnte, sodass letztlich auch keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs bestehe. Nach überzeugender sachverständiger Sicht, der sich die Kammer auch insoweit kraft selbständiger Urteilsbildung anschließt, sei handlungsleitend für die Begehung der hiesigen Straftaten vielmehr die festgestellte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen des Angeklagten U., die es im Rahmen einer Verhaltenstherapie zu behandeln gelte. VIII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus den §§ 465 Abs. 1 S. 1, 466 S. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.