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Entscheidung

5 StR 609/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270224B5STR609
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270224B5STR609.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 609/23 vom 27. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2024 gemäß § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2023, durch den die Revision des An- geklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 21. Juli 2023 ver- worfen worden ist, aufgehoben (vgl. Zuschrift des Generalbundes- anwalts). Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 21.07.2023 - 606 KLs 14/22 6500 Js 61/22