Urteil
305 O 20/17
LG Hamburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:1214.305O20.17.00
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Leitsätze
1. Bei einem Darlehen an eine Gemeinde kann das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in einem Vertrag (hier: über ein Schuldscheindarlehen) ausgeschlossen sein.
2. Zwar kann gem. § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 des § 489 BGB nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Jedoch gilt dies nach der Vorschrift des § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB unter anderem bei einem Darlehen an eine Gemeinde nicht.(Rn.32)
3. Dem Darlehensnehmer steht kein Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB zu, wenn die Gemeinde und der Darlehensgeber für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeitbestimmung getroffen haben. Die Zeitbestimmung kann ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden.(Rn.41)
(Rn.42)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.251.305,38 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Darlehen an eine Gemeinde kann das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in einem Vertrag (hier: über ein Schuldscheindarlehen) ausgeschlossen sein. 2. Zwar kann gem. § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 des § 489 BGB nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Jedoch gilt dies nach der Vorschrift des § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB unter anderem bei einem Darlehen an eine Gemeinde nicht.(Rn.32) 3. Dem Darlehensnehmer steht kein Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB zu, wenn die Gemeinde und der Darlehensgeber für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeitbestimmung getroffen haben. Die Zeitbestimmung kann ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden.(Rn.41) (Rn.42) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.251.305,38 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist vollumfänglich unbegründet. Der Hauptantrag führt in der Sache nicht zum Erfolg, da nicht festgestellt werden kann, dass das Darlehensverhältnis zum 15.2.2017 beendet worden ist. Dem Kläger steht ein Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu (I.). Ebenso wenig ist der hilfsweise gestellte Antrag erfolgreich, da nicht festgestellt werden kann, dass das Darlehensverhältnis zum 15.11.2016 beendet worden ist. Denn dem Kläger steht auch kein Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 BGB zu (II.). Der Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann demnach nicht begehrt werden (III.). I. Es kann dahinstehen, ob der Kläger gem. Art. 89 Abs. 1 Satz 1 BayGO Gesamtrechtsnachfolger des Eigenbetriebs Stadtwerke P geworden ist. Denn dem Kläger steht – die Gesamtrechtsnachfolge rechtlich unterstellt - ein Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB jedenfalls nicht zu. Zwar kann hiernach der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit einem gebundenen Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Gleichwohl ist das Kündigungsrecht gem. Ziffer 7 aus dem Schuldscheindarlehen - Anlage K1 - ausgeschlossen. Diesen Ausschluss muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Dieser Schlussfolgerung liegen die folgenden Erwägungen zugrunde. Zwar kann gem. § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 des § 489 BGB nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Jedoch gilt dies nach der Vorschrift des § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB unter anderem bei einem Darlehen an eine Gemeinde nicht. Und ein solcher Fall liegt hier vor. Es handelt sich bei dem Schulddarlehen vom 22.9.1998 um ein Darlehen an eine Gemeinde, da die Beklagte diesen Vertrag mit der Stadt P abschloss. Auch liegt ein Ausschluss des Kündigungsrechts vor, da dieser in Ziffer 7 des Schuldscheindarlehens - Anlage K1 - explizit vereinbart wurde. Diesen Kündigungsrechtsausschluss muss der Kläger nunmehr - unterstellt er sei Rechtsnachfolger geworden - gegen sich gelten lassen. Dies folgt - sollte eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten sein - aus einer Auslegung des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 BayGO sowie § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB nach den allgemein anerkannten Grundsätzen juristischer Methodik. Bereits der Wortlaut der Vorschrift des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 BayGO („im Wege der Gesamtrechtsnachfolge umwandeln“) stützt dieses Ergebnis. Die Gesamtrechtsnachfolge bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass eine Person an die Stelle des Rechtsvorgängers tritt und deren Rechte und Pflichten übernimmt. Damit können jedoch nur diejenigen Rechte und Pflichten gemeint sein, die in der Person des Rechtsvorgängers entstanden sind. Durch die Universalsukzession können keine Rechte - so auch Kündigungsrechte - entstehen, die vorher nicht vorhanden waren. Denn die Gesamtrechtsnachfolge bedingt den einheitlichen Übergang aller Rechte und Verbindlichkeiten auf den Gesamtrechtsnachfolger. In der Person des Gesamtrechtsnachfolgers setzt sich folglich die bereits zuvor bestehende Rechts- und Pflichtenstellung fort, und zwar grundsätzlich mit demselben Inhalt und in demselben Zustand. Dass die Vorschrift des § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses des Kündigungsrechts anordnet, vermag an dieser am Wortlaut orientierten Auslegung nichts zu ändern, da nicht die Parteien des hiesigen Rechtsstreits originär das Kündigungsrecht ausgeschlossen haben, sondern die Stadt P und die Beklagte. Die Regelung des § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB will - dem Wortlaut nach - indes nur davor schützen, dass das Kündigungsrecht wirksam gegenüber einem nicht unter § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB fallenden Vertragspartner ausgeschlossen wird. Der Wortlaut der Regelung schützt jedoch nicht davor, dass ein Gesamtrechtsnachfolger in eine Rechts- und Pflichtenstellung einrückt, in deren Rahmen die ursprünglichen Vertragspartner bereits zuvor zulässigerweise das Kündigungsrecht ausgeschlossen hatten. Weiterhin sprechen auch systematische Erwägungen für diese Auslegung, da sich nur dieses Ergebnis in das Gesamtsystem des deutschen (Privat-)Rechts, welches auf einen effektiven Gläubigerschutz ausgerichtet ist, integrieren lässt: Systematisch finden sich Gläubigerschutzvorschriften bspw. in §§ 414, 415 BGB, die eine Schuldübernahme von der Zustimmung des Gläubigers abhängig machen, was insbesondere vor dem Hintergrund einer schlechteren Solvenz des Neuschuldners für den Gläubiger wesentlich ist. Ebenso ist ein umfassender Gläubigerschutz im Umwandlungsgesetz verwirklicht, welches beispielsweise in § 133 UmwG eine gesamtschuldnerische Haftung von Alt- und Neuschuldnern nach einer Abspaltung vorsieht. Ein effektiver Gläubigerschutz ist auch vor dem Hintergrund des ebenso effektiv verwirklichten Schuldnerschutzes (§§ 404,406,407, 408 u.U. i.V.m. 412,413 BGB) zwingend geboten, um eine rechtliche Symmetrie zwischen Gläubiger- und Schuldnerschutz zu gewährleisten. Ein gegenteiliges Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 BayGO. Sinn und Zweck der Norm bestehen unter anderem darin, die Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung im Bereich der Daseinsvorsorge durch zusätzliche rechtliche Organisationsformen zu erweitern und eine Flexibilisierung der Verwaltung zu ermöglichen. Dieser Zweck kann vollumfänglich für zukünftiges Handeln der dann gegründeten Anstalt des öffentlichen Rechts erreicht werden. Eine rückwirkende Änderung von Vertragsinhalten ist jedoch von diesem legitimen Flexibilisierungsgedanken nicht umfasst und auch nicht geboten. II. Es kann auch an dieser Stelle dahinstehen, ob der Kläger gem. Art. 89 Abs. 1 Satz 1 BayGO Gesamtrechtsnachfolger des Eigenbetriebs Stadtwerke P geworden ist. Denn ein Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB steht ihm nicht zu. Die Stadt P und die Beklagte haben für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeitbestimmung getroffen. Die Zeitbestimmung kann ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden. Im ersten Fall wird ein fester Rückzahlungstermin (Tag, Monat, Jahr) für die gesamte Valuta oder die ratenweise Fälligkeit im Rahmen eines Tilgungsplanes vereinbart. Die Vereinbarung einer Tilgungsabrede kann im Einzelfall als Lautzeitvereinbarung eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens festlegen und damit das ordentliche Kündigungsrecht durch den Darlehensgeber ausschließen. Möglich ist aber auch, dass hierdurch nur ein Mindestmaß der Tilgung festgelegt werden soll, ohne dass zugleich die Kündigung ausgeschlossen werden soll, vgl. Berger, in: MüKo, 7. Auflage 2016, § 488 BGB Rn. 225. Nach diesen Maßstäben haben die Beklagte und die Stadt P bei dem Vertragsschluss am 22.09.1998 eine feste Laufzeitvereinbarung für das Darlehen geschlossen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sich aus den Bestimmungen des Darlehensvertrages - ganz unabhängig von dem nach Vertragsschluss mit Schreiben vom 30.9.1998 erstellten Tilgungsplan gem. Anlage B2 - exakt derjenige Zeitpunkt bestimmen lässt, an dem die letzte Rate gezahlt werden sollte. In Ziffer 2 des Darlehensvertrages war nämlich die Höhe der zu entrichtenden Zins- und Tilgungsraten genau festgelegt und in Ziffer 3 die - vierteljährlichen - Zeitpunkte genannt, an denen die einzelnen Teilbeträge zu entrichten waren. Zum anderen ist das Gericht der Ansicht, dass mit der Tilgungsabrede nicht nur das Mindestmaß der Tilgung festgelegt werden sollte, ohne dass die Parteien die Möglichkeit einer Kündigung ausschließen wollten. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Schuldscheindarlehens vom 22.09.1998 gem. §§ 133, 157 BGB. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne zu haften. Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Aus diesen Vorschriften wird gefolgert, dass Verträge und Willenserklärungen grundsätzlich so auszulegen sind, wie sie aus dem objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Vertragspartners zu verstehen waren. Danach entsprach es dem objektivierten Willen beider Vertragsparteien, eine feste Laufzeit des Darlehens und nicht lediglich das Mindestmaß der Tilgung ohne Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit festzulegen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in Ziffer 7 des Darlehensvertrages gerade das Kündigungsrecht ausgeschlossen wurde. Auch entsprach eine solche Abrede dem wirtschaftlichen Interesse der damaligen Vertragsparteien, ein Darlehensverhältnis mit fester Laufzeit und fixierten Rückzahlungs- und Zinsraten zu vereinbaren. So war die Stadt P aus haushalts- und abgabenrechtlichen Gründen an vorhersehbaren und kalkulierbaren Belastungen interessiert. Zwar hätte auch eine Vereinbarung, wonach sie bei Bedarf bzw. Opportunität - bspw. bei einem überraschend niedrigen Zinsniveau - das Darlehen vorzeitig zurückzahlen und eine andere Finanzierungsmöglichkeit hätte wählen können, in ihrem Interesse gelegen. Dass die Beklagte eine solche Vereinbarung nicht akzeptieren würde, war jedoch für die Verantwortlichen der Stadt P erkennbar. Nach allgemeiner Lebenserfahrung konnten die Verantwortlichen der Stadt P nicht davon ausgehen, dass die Beklagte auf der einen Seite das Risiko eines u.U. stark steigenden Zinsniveaus über einen 30-jährigen Zeitraum tragen würde, ohne auf der anderen Seite sicher von einem entsprechenden Gewinn bei einem niedrigeren allgemeinen Zinsniveau profitieren zu können. In dem letztgenannten Fall müsste die Beklagte nämlich lebensnah damit rechnen, dass sämtliche Darlehensschuldner in diesen Fällen ihre Darlehensverhältnisse beenden. III. Mangels Erfolgs des Haupt- und Hilfsantrags kann kein Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens begehrt werden, §§ 280 Absätze 1 und 2, 286 BGB. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages. Am 22.09.1998 schlossen die Stadt P und die Beklagte - vermittelt über die Volksbank R BP eG - einen Vertrag über ein Schuldscheindarlehen (Nr. …) i.H.v. 15.000.0000,00 DM, Anlage K1. Ziffer 2 des Schuldscheines lautete: „Der Kredit ist vom Tage der Auszahlung an mit 5,060 % jährlich zu verzinsen und vom 16.11.1998 an mit 1,500 % jährlich zuzüglich der durch die fortschreitende Minderung des Kapitals ersparten Zinsen zu tilgen. Von diesem Zeitpunkt ab ist somit zur Verzinsung und Tilgung eine gleichbleibende Jahresleistung von 6,560 % des ursprünglichen Kreditbetrages zu entrichten." Ziffer 3 des Schuldscheines lautete: „Die vorstehenden Leistungen sind in Teilbeträgen zu entrichten, und zwar jeweils %-jährlich nachträglich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres. Die in den Leistungen enthaltenen Zinsen werden nach dem jeweiligen Stand des Kapitals berechnet, die in ihnen enthaltene Tilgung wird jeweils sofort vom Kapital abgeschrieben. Der Zinssatz ist fest für die gesamte Laufzeit des Kredits.“ Ziffer 7 des Schuldscheines lautete: „Das Kündigungsrecht des Schuldners aus § 609a BGB (a.F. und § 489 BGB n.F.) ist ausgeschlossen.“ In dem Schuldschein - Anlage K1 - sind keine ausdrücklichen Jahres- oder Monatsangaben bezüglich der Laufzeit des Darlehens enthalten. Auch eine unmittelbare Verweisung auf einen Tilgungsplan erfolgt nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Schuldscheins wird auf Anlage K1 verwiesen. Am 29.9.1998 zahlte die Beklagte das Darlehen in zwei Tranchen zu 8.500.000,00 DM sowie 6.500.000,00 DM an die Stadt P aus. In einem Schreiben vom 30.9.1998 - Anlage B1 - gab die Beklagte gegenüber der Stadt P die vom 30.9.1998 bis zum 15.11.1998 anfallenden Zinsen an. Dem Schreiben war ein Zins- und Tilgungsplan beigefügt, der Zahlungen bis zum 15.5.2028 vorsah. Am 14.12.2010 beschloss der Stadtrat der Stadt P , den Eigenbetrieb Stadtwerke P zum 01.01.2011 in ein Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen, Anlage K2. Die hierzu taggleich verfasste Unternehmenssatzung für das „Kommunalunternehmen Stadtwerke P vom 14.12.2010 - Anlage K10 durch die gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 der Unternehmenssatzung die zum bisherigen Eigenbetrieb „Stadtwerke P“ gehörenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den hiesigen Kläger gem. Art. 89 Abs. 1 Satz 1 BayGO übertragen werden sollten, wurde sodann am 27.12.2010 in dem Amtsblatt der Stadt P - Anlage K11 - veröffentlicht. Gem. § 11 der Unternehmenssatzung entstand das Kommunalunternehmen - hiesiger Kläger - am 1.1.2011 und gleichzeitig trat die Satzung des Eigenbetriebs der Stadtwerke P außer Kraft. Mit an die Beklagte adressiertem Schreiben vom 10.8.2016 erklärte der Kläger die ordentliche Kündigung des Darlehensvertrages. Dabei berief er sich sowohl auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. (im Folgenden nur BGB) als auch auf ein Kündigungsrecht gem. § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB. Weiterhin forderte der Kläger die Beklagte erfolglos auf, bis zum 24.8.2016 die erfolgte Kündigung zum 15.11.2016, spätestens zum 15.2.2017 zu bestätigen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K3 verwiesen. Im Wesentlichen trägt der Kläger das Folgende vor: Er sei gem. Art. 89 Abs. 1 Satz 1 BayGO Gesamtrechtsnachfolger des Eigenbetriebs, für den das streitgegenständliche Darlehen aufgenommen worden sei, geworden. Desweiteren ist der Kläger der Auffassung, dass ihm ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB trotz des vereinbarten Ausschlusses gem. Ziffer 7 des Schuldscheins - Anlage K1 - zustehe, da § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB einen Ausschluss oder eine etwaige Beschränkung dies Kündigungsrechts verbiete. Die Ausnahmevorschrift des § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB, die ausnahmsweise den Ausschluss des Kündigungsrechts gestatte, sei in diesem Fall nicht anwendbar, da der Kläger eine Anstalt des öffentlichen Rechts sei und damit nicht unter die genannte Ausnahme falle. Ferner sei auch ein Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGB begründet, da der Darlehensvertrag auf unbefristete Zeit abgeschlossen worden sei. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Schuldscheindarlehen vom 22.09.1998 (ursprüngliche Darlehensvertrags Nr.: …, aktuelle Darlehensvertrags Nr.: …) durch wirksame Kündigung vom 10.08.2016 mit Wirkung zum 15.02.2017 endet und der Beklagten über den 15.02.2017 hinaus keine Ansprüche mehr aus dem gegenständlichen Schuldscheindarlehen zustehen, hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Antrags unter Ziffer 1, festzustellen, dass das Schuldscheindarlehen vom 22.09.1998 (ursprüngliche Darlehensvertrags Nr. …, aktuelle Darlehensvertrags Nr. …) durch wirksame Kündigung vom 10.08.2016 mit Wirkung zum 15.11.2016 endet. 2. die Beklagte zu verurteilen, die klagende Partei von deren Kosten für die anwaltliche außergerichtliche Vertretung in Höhe von 43.497,48 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und stellt überdies ein Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. § 488 Abs. 3 BGB in Abrede. Der vereinbarte Kündigungsausschluss müsse - sollte das Darlehen auf den Kläger übergegangen sein - auch im Verhältnis der hiesigen Parteien gelten. Hieran könne insbesondere ein im Wege der Universalsukzession erfolgter Schuldnerwechsel nichts ändern. Ein Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 BGB sei ebenso wenig erkennbar. Denn das Darlehen habe auf Grundlage eines festen Zins- und Tilgungsplans eine Laufzeit von 30 Jahren gehabt. Schließlich verstoße eine Kündigung ohnehin gegen Treu und Glauben. Es sei unbillig, dass die Stadt P damals von den vergleichsweise niedrigen Zinsen habe profitieren können, sich aber jetzt an diese Entscheidung nicht mehr gebunden fühle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.