Urteil
13 U 6/18
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2019:0320.13U6.18.00
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Leitsätze
Bei einer Umwandlung geht mit Wirksamwerden der Ausgliederung ein Darlehensvertrag, der mit einem übertragenden Rechtsträger besteht, vollständig und einschließlich eines gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BGB wirksam vereinbarten Ausschlusses des Kündigungsrechts auf den übernehmenden Rechtsträger über.(Rn.21)
(Rn.22)
(Rn.23)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.12.2017, Az. 305 O 20/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.251.305,38 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Umwandlung geht mit Wirksamwerden der Ausgliederung ein Darlehensvertrag, der mit einem übertragenden Rechtsträger besteht, vollständig und einschließlich eines gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BGB wirksam vereinbarten Ausschlusses des Kündigungsrechts auf den übernehmenden Rechtsträger über.(Rn.21) (Rn.22) (Rn.23) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.12.2017, Az. 305 O 20/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.251.305,38 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Darlehensvertrags. Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im Ergebnis offenbleiben könne, ob die Klägerin gemäß Art. 89 Abs. 1 Satz 1 BayGO Gesamtrechtsnachfolgerin des Eigenbetriebs Stadtwerke P geworden sei, da ihr kein Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zustehe. Der vertraglich vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrechts sei nach § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB wirksam, da es sich bei dem Schuldscheindarlehen vom 22.9.1998 um ein Darlehen an eine Gemeinde handele. Als Rechtsnachfolgerin der Stadt P müsste die Klägerin diesen Kündigungsrechtsausschluss gegen sich gelten lassen. Im Falle einer Universalsukzession gingen sämtliche Rechte und Pflichten, die in der Person des Rechtsvorgängers entstanden seien, auf den Gesamtrechtsnachfolger über, nicht aber könnten Rechte entstehen, die vorher nicht vorhanden gewesen seien. Dies ergebe sich bei sachgerechter Auslegung aus dem Sinn und Zweck des Art. 89 Abs. 1 S. 1 BayGO sowie den allgemein anerkannten Grundsätzen juristischer Methodik. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Kündigungsrechts aus § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB könne offenbleiben, ob die Klägerin Gesamtrechtsnachfolgerin des Eigenbetriebs Stadtwerke P geworden sei, denn zwischen den Vertragsparteien sei durch die Vereinbarung einer Tilgungsabrede konkludent eine feste Laufzeit für das Darlehen vereinbart worden, sodass § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht einschlägig sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer frist - und formgerecht eingelegten Berufung. Sie rügt die Auffassung des Landgerichts, dass sie den Ausschluss des Kündigungsrechts gemäß Ziff. 7 des Schuldscheindarlehens gegen sich gelten lassen müsse, als rechtsfehlerhaft. § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB finde Anwendung, wonach das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden könne. Die in § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB geregelte Ausnahme habe zwar für die ursprüngliche Darlehensnehmerin, die Stadt P gegolten, da es sich bei dieser um eine Gemeinde und damit um eine Gebietskörperschaft gehandelt habe, greife aber ihr gegenüber als Anstalt öffentlichen Rechts nicht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge kein neues Recht entstanden, sondern lediglich ein ursprünglich der Rechtsvorgängerin gegenüber wirksamer Ausschluss eines gesetzlich zustehenden Rechts dem Rechtsnachfolger gegenüber nicht mehr wirksam. Die Argumentation des Erstgerichts, wonach im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge keine Rechte entstehen könnten, die vorher nicht vorhanden gewesen seien, gehe deshalb fehl. Es handele sich um ein gesetzliches Kündigungsrecht, welches grundsätzlich nicht ausgeschlossen oder erschwert werden dürfe. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts werde durch die Gesamtrechtsnachfolge auch der Inhalt der ursprünglichen Vereinbarung nicht verändert. Der ursprüngliche Darlehensvertrag sei mit allen Rechten und Pflichten von der ursprünglichen Darlehensnehmerin, der Stadt P , auf die Klägerin übergegangen. Entscheidend sei nicht, ob der ursprünglich vereinbarte Kündigungsausschluss wirksam sei oder nicht, sondern allein, ob die Beklagte sich gegenüber der Klägerin auf diesen Ausschluss berufen könne. Auch berücksichtigenswerte Gläubigerinteressen sprächen nicht gegen diesen Ansatz, denn diesen werde dadurch Rechnung getragen, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der Gesamtrechtsnachfolge von der ursprünglichen Darlehensnehmerin Stadt P auf die neue Darlehensnehmerin, das klägerische Kommunalunternehmen, ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zugestanden habe. Sie hätte dieses Recht aufgrund der Tatsache, dass sie sich gegenüber ihrer neuen Vertragspartnerin nicht auf den ursprünglich mit der Rechtsvorgängerin vereinbarten Kündigungsausschluss berufen könne, geltend machen und eine Anpassung des Vertrages verlangen können, wie es auch mit Schreiben vom 27.12.2010 (Anlage K5) und vom 19.1.2011 (Anlage K6) zunächst angedacht gewesen sei. Wie sich aus diesen Schreiben ergebe, sei der Beklagten bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen, dass mit der Übertragung ein gesetzliches Kündigungsrecht entstehe und dass deshalb ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB gegeben sei. Die Beklagte habe in diesem Zusammenhang auch schon die neuen Konditionen mitgeteilt, habe diese dann jedoch nicht weiter verfolgt und letztlich das ihr zustehende Recht auf Anpassung des Vertrages nicht ausgeübt, was nicht zu Lasten der Klägerin gehen könne. Die Kündigung sei außerdem entgegen der Auffassung des Landgerichts gemäß § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB wirksam gewesen, da es sich um einen Vertrag mit unbestimmter Laufzeit handele. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 14.12.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az.: 305 O 20/17, I. Es wird festgestellt, dass das Schuldscheindarlehen vom 22. 9. 1998 (ursprüngliche Darlehensvertrags Nr. …, aktuelle Darlehensvertrags Nr. …) durch wirksame Kündigung der klägerischen Partei vom 10.8.2016 mit Wirkung zum 15.2.2017 beendet wurde. II. Hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Antrags unter Ziffer I, wird beantragt, festzustellen, dass das Schuldscheindarlehen vom 22. 9. 1998 (ursprüngliche Darlehensvertrags Nr. aktuelle Darlehensvertrags Nr. …) durch wirksame Kündigung vom 10.8.2016 mit Wirkung zum 15.11.2016 beendet wurde. III. Die Beklagte wird verurteilt, die klagende Partei von deren Kosten für die anwaltliche außergerichtliche Vertretung in Höhe von 43.40790,48 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages im Jahr 1998 nicht Vertragspartnerin der Beklagten gewesen sei. Für die Anwendung des § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB komme es hingegen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Das Verbot eines Kündigungsausschlusses lebe nicht wieder auf, wenn ein Darlehensverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt wie hier im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine dritte Person übertragen werde. Die Ausübung eines Kündigungsrechts sei im Übrigen rechtsmissbräuchlich und überdies verwirkt. Nachdem die Klägerin mehr als 5 Jahre nach der (unterstellt wirksamen) Übertragung der Darlehensverbindlichkeit nicht von dem ihr bekannten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht habe, habe die Beklagte auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses vertraut. Die Klägerin habe trotz des zunächst kontrovers geführten Schriftwechsels zwischen den Parteien über die Rechtsfolgen der behaupteten Gesamtrechtsnachfolge ihre Verpflichtungen im Anschluss so weiter erfüllt, wie es ursprünglich mit der Stadt P vereinbart gewesen sei. Die Beklagte habe daher keinen Grund zu der Annahme gehabt, dass die Klägerin sich Jahre später auf einen ihr gegenüber angeblich unwirksam vereinbarten Kündigungsausschluss berufen würde, nachdem sie jahrelang die günstigen, nur für die Stadt P geltenden Konditionen genutzt hatte. Die Beklagte wiederholt im Übrigen ihre verfassungsrechtlichen Bedenken an Art. 89 Abs. 1 Satz 1 BayGO. Der Freistaat Bayern habe keine Kompetenz gehabt, die Rechtsfolgen einer Schuldüberleitung abweichend zum Bundesrecht zu regeln. Die Aktivlegitimation des Klägers sei nach wie vor zweifelhaft. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, welcher sich der Senat anschließt und auf welche Bezug genommen wird. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung und gibt lediglich Anlass zu den nachfolgenden Ergänzungen: Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Klägerin Gesamtrechtsnachfolgerin des Eigenbetriebs Stadtwerke P geworden ist, wobei der Senat an der Wirksamkeit der Übertragung keine Zweifel hat, da die Klägerin dargelegt hat, dass eine gültige Unternehmenssatzung besteht, die auch im Amtsblatt der Stadt P veröffentlicht worden ist (Anlagen K 10, K 11) und dass die streitgegenständliche Darlehensverbindlichkeit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie als neuen Rechtsträger mit übertragen worden ist. (siehe Eröffnungsbilanz, Anlagen K 15, K 16). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Kündigungsausschluss, der zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BGB wirksam vertraglich vereinbart worden ist, nach dem Übergang sämtlicher Verpflichtungen im Wege der Universalsukzession auch gegenüber der Klägerin weiterhin gilt (ebenso in einem vergleichbaren Fall OLG Stuttgart, Urteil v. 28.11.2018, 9 U 233/18). Die Rechtsfolgen einer wirksamen Umwandlung (§§ 168, 123 Abs.3 Nr.2 UmwG i.V.m. Art. 89 BayGO) richten sich nach §§ 125,20 UmwG (vgl. Lutter-Schmidt, UmwG, 5. Aufl.14, Rn, 7,8 und 20 vor § 168). Danach gehen mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung sämtliche Rechte und Pflichten der übertragenden Rechtsträger aus bestehenden vertraglichen Schuldverhältnissen ohne Mitwirkung der anderen Partei auf den übernehmenden Rechtsträger über. Verträge, die mit einem übertragenden Rechtsträger bestehen, gehen ohne weiteres auf den übernehmenden Rechtsträger über (vgl. zu allem Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 20 UmwG, Rn. 11,12, m.w.N.). Ist ein unverändertes Festhalten an dem Vertrag für einen Vertragspartner des übertragenden Rechtsträgers unzumutbar, kann gegebenenfalls eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) in Betracht kommen (Rieckers/Cloppenburg, beck Online Grosskommentar, Stand 1.1.19, § 20 UmwG, Rn. 12). Daraus folgt, dass der streitgegenständliche Vertrag mit Wirksamwerden der Ausgliederung vollständig und einschließlich des wirksam vereinbarten Kündigungsausschlusses auf die Klägerin übergegangen ist, so dass die am 10.8.2016 ausgesprochene ordentliche Kündigung unwirksam war. Dem steht auch der § 489 BGB zu Grunde liegende Gedanke des Verbraucherschutzes nicht entgegen; dieser passt in dem hier vorliegenden Fall einer Umwandlung nicht. Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen der Übernahme eines Finanzierungsleasingvertrags oder Darlehens- und Bierlieferungsvertrags durch einen Verbraucher nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes, bei denen angenommen worden war, dass das Verbraucherkreditgesetz anwendbar ist, auch wenn der übernommene Vertrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden war (vgl. BGH, Urteil vom 6. 20.5.1999, VIII ZR 141/98 und Urteil vom 10.5.1995, VIII ZR 264/94), handelt es sich nicht um einen dreiseitigen Vertrag zwischen dem ausscheidenden, dem verbleibenden und dem eintretenden Teil, sondern um einen (zweiseitigen) Übergang sämtlicher Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag vom einen auf den anderen Rechtsträger. Die von der Beklagten aufgeworfene, in Rechtsprechung und Literatur diskutierte Rechtsfrage, ob die Ausnahmevorschrift des § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB als abschließend anzusehen ist oder auch für eine Anstalt öffentlichen Rechts Anwendung finden muss, bedarf daher keiner Entscheidung. Soweit der Kläger die Wirksamkeit der Kündigung auf § 488 Abs. 3 BGB stützt, bleibt die Berufung ebenfalls ohne Erfolg. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Darlehen nicht um eines mit unbestimmter Laufzeit, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.