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Urteil

333 O 11/13

LG Hamburg 33. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:0401.333O11.13.00
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Leitsätze
1. Eine Verpflichtung zur Abrechnung nach der GOZ besteht nur für Zahnärzte selber. So eine Abrechnungspflicht besteht nicht, wenn die Behandlung zwar durch einen Zahnarzt ausgeführt wird, dieser jedoch Angestellter einer GmbH ist. Denn bei Behandlungen aufgrund eines Anstellungsvertrags kommt der Behandlungsvertrag in der Regel nicht mit dem behandelnden Zahnarzt zustanden, sondern mit der Anstellungskörperschaft.(Rn.16) 2. Dies gilt auch, wenn die GmbH Heil- und Kostenpläne unter Heranziehung der GOZ erstellt hat und ihre Rechnungen auch unter Heranziehung der GOZ ausgestellt wurde. Dadurch wurde jedenfalls dann nicht vertraglich die Anwendung der GOZ vereinbart, wenn es in dem Vertrag heißt, dass bei der Rechnungslegung nicht die Regelungen der Gebührenordnungen für Zahnärzte und für Ärzte gelten.(Rn.18)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin, die Kosten des Rechtsstreits. Die Nebenintervenientin trägt ihre außergerichtlichen Kosten in voller Höhe selbst. 3. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.470,-- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verpflichtung zur Abrechnung nach der GOZ besteht nur für Zahnärzte selber. So eine Abrechnungspflicht besteht nicht, wenn die Behandlung zwar durch einen Zahnarzt ausgeführt wird, dieser jedoch Angestellter einer GmbH ist. Denn bei Behandlungen aufgrund eines Anstellungsvertrags kommt der Behandlungsvertrag in der Regel nicht mit dem behandelnden Zahnarzt zustanden, sondern mit der Anstellungskörperschaft.(Rn.16) 2. Dies gilt auch, wenn die GmbH Heil- und Kostenpläne unter Heranziehung der GOZ erstellt hat und ihre Rechnungen auch unter Heranziehung der GOZ ausgestellt wurde. Dadurch wurde jedenfalls dann nicht vertraglich die Anwendung der GOZ vereinbart, wenn es in dem Vertrag heißt, dass bei der Rechnungslegung nicht die Regelungen der Gebührenordnungen für Zahnärzte und für Ärzte gelten.(Rn.18) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin, die Kosten des Rechtsstreits. Die Nebenintervenientin trägt ihre außergerichtlichen Kosten in voller Höhe selbst. 3. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.470,-- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 812 BGB keinen Anspruch auf Rückzahlung von 9.121,95 € nebst Zinsen. Die von dem Kläger geleistete Zahlung erfolgte nicht ohne rechtlichen Grund. Der Behandlungsvertrag vom 24.02.2011 stellt den Rechtsgrund für die Zahlungen des Klägers dar. Das Gericht folgt der Ansicht des Klägers, dass die Beklagte die zahnärztlichen Leistungen unter Zugrundelegung der GOZ und der GOÄ hätte abrechnen müssen, nicht. Die Beklagte fällt nämlich nicht in den Anwendungsbereich der Gebührenordnungen. Nach § 1 Abs. 1 GOZ bestimmen sich nur die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte nach der GOZ-Verordnung. Dabei ist es in jedem Fall erforderlich, dass es sich um dem Zahnarzt selbst zurechenbare Leistungen handelt, die dieser im eigenen Namen auf der Basis eines Behandlungsvertrages erbracht hat. Bei Behandlungen auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses oder eines Anstellungsvertrages mit einem Dritten, z.B. einem Krankenhausträger, kommt der Behandlungsvertrag in der Regel nicht mit dem behandelnden Zahnarzt selbst, sondern nur mit der jeweiligen Anstellungskörperschaft mit der Folge zustande, dass dem Zahnarzt für diese Leistungen kein eigener Vergütungsanspruch zusteht (vgl. Liebold/Raff/Wissing zu § 1 GOZ, Rn. 5; ebenso Heberer in Kastenbauer/Pillwein/Rat zu § 1 GOZ, Rn. 4 sowie LG Hamburg Urt. vom 17.06.2009, Az.: 319 O 57/09). Auch im vorliegenden Fall wurden die ärztlichen Leistungen zwar von einem Zahnarzt ausgeführt. Dieser war jedoch Angestellter der Beklagten. Demzufolge wurde der Behandlungsvertrag vom 24.02.2011 auch nicht mit dem Zahnarzt selbst, sondern mit der Beklagten geschlossen. Die Beklagte war daher nicht gehalten, nach der GOZ abzurechnen, sondern konnte mit dem Kläger das Honorar frei vereinbaren. Greifbare Ansatzpunkte dafür, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen könnte, ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht und sind auch nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich insoweit in der bloßen Behauptung. Der Umstand, dass die Beklagte vor Abschluss des Behandlungsvertrages Heil- und Kostenpläne unter Heranziehung der GOZ erstellt hat und zudem die streitgegenständlichen Rechnungen der Beklagten ebenfalls unter Heranziehung der GOZ ausgestellt worden sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Hierdurch wurde zwischen den Parteien nicht vertraglich die Anwendung der GOZ vereinbart. Einer solchen Wertung steht bereits der eindeutige Vertragstext entgegen. Im Vertrag heißt es u.a.: Die Gesamtkosten der Behandlung werden mit 38.000 EUR vereinbart. Diese Kosten beziehen sich auf die in dem mündlichen Gespräch und im schriftlichen Kostenvoranschlag beschriebenen Leistungen. Die D.-GmbH erbringt die vertraglichen Leistungen in der D.-Klinik durch angestellte Ärzte beziehungsweise Zahnärzte. Die Trägergesellschaft selbst ist kein Arzt oder Zahnarzt, für sie und ihre ärztlichen/zahnärztlichen Leistungen gelten bei der Rechnungslegung daher nicht die Regelungen der Gebührenordnungen für Zahnärzte und für Ärzte. Die D.-GmbH fällt als Trägerin eines privaten, ohne öffentliche Mittel finanzierten Krankenhauses auch nicht in den Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung für Krankenhäuser unter staatlicher Trägerschaft. Die Leistungen der Klinik, dazu gehören auch die medizinischen Leistungen der angestellten Ärzte/Zahnärzte der Klinik werden deshalb nicht nach der Bundespflegesatzverordnung und nicht nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder für Ärzte (GOÄ) abgerechnet (siehe § 1 Abs. 1 Anwendungsbereich GOÄ/GOZ). Dennoch werden die Leistungen unter kaufmännischen Gepflogenheiten, soweit es mit dem Ziel einer Übersichtlichkeit praktikabel und sinnvoll ist, detailliert aufgelistet und beschrieben. Hierzu werden zum besseren Verständnis die Texte der Leistungsbeschreibungen aus den Gebührenordnungen verwendet. Der Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit dem Abschluss des Behandlungsvertrages keine Aufklärungspflicht verletzt. Es käme allenfalls eine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung darüber in Betracht, dass die Nebenintervenientin nicht sämtliche Leistungen der Beklagten in voller Höhe vergüten würde. Dem Kläger war nämlich bereits vor Abschluss des Behandlungsvertrages bekannt, dass die Nebenintervenientin nicht sämtliche, von der Beklagten beanspruchten Leistungspositionen anerkennen würde. Der Kläger hatte der Nebenintervenientin diverse Heil- und Kostenpläne der Beklagten vom 09.12.2010 überlassen (Anlagen K 9/1 – K 9/3). Nach Prüfung der Heil- und Kostenpläne teilte die Nebenintervenientin dem Kläger mit Schreiben vom 16.12.2010 (Anlage K9/4) mit: Die Leistungen können wir nur eingeschränkt zusagen. Die Details hierzu haben wir am Ende des Briefes für Sie zusammengefasst. Am Ende des Briefes erläuterte die Nebenintervenientin dann dem Kläger im Einzelnen, welche Leistungen aus welchen Gründen nicht erstattungsfähig sind. Eine darüber hinausgehende Aufklärung und Beratung schuldete die Beklagte dem Kläger nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten teilweise die Rückzahlung eines Honorars, welches er an die Beklagte für die Durchführung einer Zahnimplantat-Behandlung entrichtet hat. Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, ob und inwieweit die Beklagte verpflichtet war, nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen. Die Parteien schlossen am 24.02.2011 einen Behandlungsvertrag zur Durchführung einer Zahnimplantat-Behandlung mit kurzstationärer Nachsorge (Anlage K 2). Die Gesamtkosten der Behandlung wurden mit 38.000,-- € vereinbart. Die Beklagte stellte ihre Leistungen dem Kläger mit den Liquidationen vom 15.09.2011 (Anlage K 3) und vom 10.12.2011 (Anlage K 4) mit insgesamt 38.801,98 € in Rechnung. Der Kläger beglich die Rechnungen in voller Höhe. Der Kläger trägt vor, die Nebenintervenientin habe ihm – dem Kläger – aus den Rechnungen der Beklagten unter Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe 6.513,95 € lediglich 23.166,04 € erstattet. Die restlichen 9.121,95 € würden mit der Klage von der Beklagten zurückgefordert, da die der Rückforderung unterliegenden Einzelpositionen nicht nach der GOZ und der GOÄ ansatzfähig seien. Die Beklagte sei aber verpflichtet, nach den Gebührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte abzurechnen. Es könne nicht darauf ankommen, ob die Beklagte zahnärztliche Leistungen als GmbH erbringe. Ansonsten könne jeder (Zahn-)Arzt eine Ein-Mann GmbH gründen mit dem alleinigen Ziel, nicht der GOZ/GOÄ zu unterliegen. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der Gebührenordnungen. Das Verhalten der Beklagten sei widersprüchlich. Sie behaupte einerseits, nicht an die GOZ gebunden zu sein. Andererseits stelle sie Rechnungen aus, die genau einer Abrechnung nach GOZ entsprächen, nämlich die Leistungsbeschreibung enthalte, incl. Anzahl, Steigerungsfaktor und Betrag. Er – der Kläger – beanstande folgende Rechnungspositionen: GOZ Rechnungs-Position Betrag Rechnung vom 15.09.2011 (K 3) 002a Nur die Ziff. 02 GOZ mit 11,63 € sei gerechtfertigt 16,82 € 305 30.03.11: sei bereits mit der allg. chirurgischen Leistung abgegolten. 14,23 € 402 08.03.11: die Leistung nach Ziff. 402 GOZ sei dreifach angesetzt worden, gerechtfertigt nur ein einmaliger Ansatz 11,62 € 442 Ziff. 442 GoÄ dürfe für die Behandlung am 30.03.11 nicht angesetzt werden, da an diesem Tag keine operative Leistung erfolgt sei. 23,31 € 525 22.03. + 31.03 + 06.09. + 13.09: nur jeweils 18,11 € gerechtfertigt. 81,47 € 905 905 sei am 30.03.11 + 13.09.11 gleichzeitig mit 904 abgerechnet worden. Voraussetzungen für eine zeitgleiche Abrechnung hätten aber nicht vorgelegen. Ferner sei die Abrechnung mit dem 4-fachen Satz zu hoch. Ein Satz über 2,3 sei nach § 10 Abs. 3 GOZ detailliert zu begründen. Ein Satz über 3,5 bedürfe zusätzlich einer gesonderten Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ. 576,00 € 2256 GOÄ 08.03.11: Abgerechnet worden seien 396,84 €. Bei einem Satz von 2,3 ergäbe sich nur ein Betrag von 124,16 € 272,68 € 2732 GOÄ 08.03.11: der Ansatz sei nur bei ausgedehnten Kieferdefekten anwendbar. Aus den Röntgen-Untersuchungen ergäbe sich, dass solche nicht vorgelegen hätten (K 6). Ansatzfähig sei daher nur die Ziff. 2730 mit einem Satz von 3,5 = 203,98 € 728,58 € Es könne max. ein Abrechnungsfaktor von 3,5 abgerechnet werden. Die übersteigenden Werte würden zurückgefordert. 2.156,16 € Es würden abgerechnete Leistungen, die bereits mit den abgerechneten Hauptleistungen abgegolten und nicht spezifiziert worden seien, zurückgefordert 2.912,02 € Praxis- und Praxismaterialkosten seien bereits im Rahmen von § 4 Abs. 3 GOZ abgegolten. 112,00 € Kosten Fotodokumentation vom 08.03.11 sei nicht erstattungsfähig. Dies gehöre zur ärztlichen Dokumentationspflicht (BGH v. 27.05.04, III ZR 264/03). 25,80 € Gebühren für die stationären Leistungen seien gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GOZ um 25 % zu mindern. Unerheblich sei, ob die Klinik dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) unterliege Auch bei Privatkliniken sei ein pauschaler Abzug vorzunehmen (VGH Mannheim, Urt. vom 28.01.201, Az.: 10 S 1770/08). 1.955,12 € 8.885,81 € Rechnung vom 10.12.2011 (K 4) 402 10.12.11: wurde doppelt angesetzt 5,81 € 404 Falsch berechnet. Bei 2,3 ergeben sich nur 5,81 € 2,97 € Abrechnung mit unzulässigen Steigerungsfaktoren, die über 3,5 hinausgehen. Nur zulässig, wenn eine Vergütungsvereinbarung vor der Behandlung geschlossen wird. 422,96 € 103 19.09.11: Rückforderung bereits abgegoltener und nicht spezifizierter Leistungen 12,92 € Rückforderung ungerechtfertigter Praxis- und Praxismaterialkosten 76,10 € 520,76 € Gesamt 9.406,57 € Davon mit der Klage geltend gemacht (Rest wurde von der Nebenintervenientin gezahlt) 9.121,95 € Letztlich bleibe zu überlegen, ob nicht gar ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Eine Implantatbehandlung in Form des Setzens von insgesamt acht Implantaten zu einem Gesamtpreis in Höhe von 38.000,-- € erscheine insoweit zu hoch. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.121,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2012 zu zahlen. Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 15.04.2013 auf Seiten des Klägers als Streithelferin beigetreten und hat mit Schriftsatz vom 24.03.2013 angekündigt, sich den Anträgen des Klägers anzuschließen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie – die Beklagte – dürfe nicht nach der GOZ und der GOÄ abrechnen. § 1 der Gebührenordnungen schließe deren Anwendbarkeit auf die Beklagte aus. Im Behandlungsvertrag sei hierauf hingewiesen worden. Die Leistungsabrechnungen seien angemessen. Keine der in den Rechnungen gestellten Leistungen sei zu Unrecht bzw. falsch berechnet worden. Die Rechnungslegung der Beklagten bediene sich der besseren Transparenz wegen der ausführenden Texte und Leistungsbeschreibungen, wie sich in den Gebührenordnungen GOÄ und GOZ wiederfänden. Sie – die Beklagte – habe anlässlich des Abschlusses des Behandlungsvertrages im Rahmen des Gesprächs deutlich gemacht, dass eine Vergütungspauschale vereinbart werde, die naturgemäß keine Basis in den Regelwerken der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte haben könne. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.