Urteil
330 O 111/21
LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0329.330O111.21.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch aus einem Rückabwicklungsverhältnis über die Durchführung eines Studiums aus §§ 312c, 312g Abs. 1, 346, 355 BGB scheidet aus, wenn die Widerrufserklärung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt und eine ausreichende Unterrichtung über die dem Verbraucher zustehenden Rechte und Folgen des Widerrufs in der entsprechenden Widerrufsbelehrung erfolgt ist.(Rn.25)
2. Eine in einem Vertrag über die Durchführung eines Studiums formularmäßig vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30. September des jeweiligen Studienjahres erweist sich nicht als unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB.(Rn.31)
3. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Studiengebühren nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Anspruchssteller pandemiebedingt nicht zur Aufnahme eines Studiums nach Deutschland einreisen kann, dieser Umstand jedoch ausschließlich seiner Risikosphäre zuzuordnen sind.(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch aus einem Rückabwicklungsverhältnis über die Durchführung eines Studiums aus §§ 312c, 312g Abs. 1, 346, 355 BGB scheidet aus, wenn die Widerrufserklärung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt und eine ausreichende Unterrichtung über die dem Verbraucher zustehenden Rechte und Folgen des Widerrufs in der entsprechenden Widerrufsbelehrung erfolgt ist.(Rn.25) 2. Eine in einem Vertrag über die Durchführung eines Studiums formularmäßig vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30. September des jeweiligen Studienjahres erweist sich nicht als unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB.(Rn.31) 3. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Studiengebühren nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Anspruchssteller pandemiebedingt nicht zur Aufnahme eines Studiums nach Deutschland einreisen kann, dieser Umstand jedoch ausschließlich seiner Risikosphäre zuzuordnen sind.(Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist nach Leistung der Prozesskostensicherheit, deren Höhe nach übereinstimmenden Erklärungen der Parteien durch Beschluss festgesetzt worden war, zulässig. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Aspekt ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zu. 1. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus einem Rückabwicklungsverhältnis, §§ 312c, 312g Abs. 1, 355, 346 BGB. Zwar stand der Klägerin ein Widerrufsrecht mit Blick auf den zwischen ihr und der Beklagten zu 2) geschlossenen Vertrag zu. Die Klägerin hat diesen Vertrag jedoch nicht wirksam widerrufen, da im Zeitpunkt der Erklärung ihres Widerrufs mit Schreiben vom 21.1.2021 die Widerrufsfrist von 14 Tagen bereits abgelaufen war. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 356 Abs. 3 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder des Art. 246b § 2 Abs. 1 des EGBGB unterrichtet hat. Dies ist jedoch bei Vertragsschluss in Gestalt der der Klägerin erteilten Widerrufsbelehrung erfolgt. Die Widerrufsbelehrung unter lit. F. des Vertrages informierte die Klägerin in ausreichender Weise über die ihr zustehenden Rechte und die Folgen eines Widerrufs. Dabei war ausreichend, dass die Beklagte zu 2) die in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB angeführte Anlage 1 - Musterwiderrufsbelehrung - verwendete. Die erteilte Belehrung entspricht diesem Muster. Sofern die Klägerin geltend macht, es gelte für das hier in Rede stehende Vertragsverhältnis das Verbraucherrecht ihrer Heimat, kann dem insoweit nicht beigepflichtet werden, als damit vorgebracht werden soll, dass für die hier in Rede stehenden Verträge das Recht des Staates Nigeria gelten soll. Zwar beinhaltet der Vertrag mit der Beklagten zu 2) keine ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung. Allerdings sieht der Vertrag die Erbringung der Dienstleistungen zu einem erheblichen Teil in Deutschland vor, enthält den Ausschluss einer Kündigung des Vertrages nach § 627 BGB und enthält eine Widerrufsbelehrung, die derjenigen nach Anlage 1 zu § 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB entspricht. Hieraus kann auch ohne ausdrückliche Rechtswahl angenommen werden, dass die Parteien deutsches Recht vereinbart haben. Dass die Klägerin nicht dargelegt hat, welche Regelungen für die Beendigung eines Verbrauchervertrages nach dem Recht ihrer (damaligen) Heimat Nigeria gelten und sie auch nicht vorgebracht hat, dass Verbraucher unter der Geltung jenes Rechts überhaupt Möglichkeiten zur Lösung von eingegangenen Verträgen haben, wirkt sich daher nicht entscheidungserheblich aus. Soweit die Klägerin ausführt, es habe UN-Kaufrecht in analoger Anwendung zur Anwendung zu kommen, folgt das Gericht auch dem nicht. Es handelt sich vorliegend um einen Dienstvertrag, so dass die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 schon aus diesem Grunde nicht ersichtlich ist. Gem. Art. 1 Abs. 1 Hs. 1 des CISG findet dieses Anwendung auf „Kaufverträge über Waren“, mithin über körperliche, bewegliche Sachen (Saenger in: Ferrari/Kieninger/Mankowski u.a., Internationales Vertragsrecht, 3. Aufl., Teil I, Kapitel 1 Art. 1 Rz. 6). Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Erbringung von Dienstleistungen kommt nicht in Betracht. 2. Der Klägerin steht auch kein Zahlungsanspruch aufgrund der von ihr erklärten Kündigung des Vertrages zu. a) Die ordentliche Kündigung ist von der Beklagten am 31.10.2020 erklärt worden. Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) sah für das erste, zweite und dritte Studienjahr eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30.9. des jeweiligen Studienjahres vor, die die Klägerin einzuhalten hatte. Wirksam wurde die Kündigung der Klägerin somit erst zum 30.9.2021. Zudem hatten die Parteien unter lit. C. III. Abs. 3 vereinbart, dass die geschuldete Vergütung gem. lit B. II des Vertrages - hier die im Voraus zu zahlenden Gebühren für die ersten beiden Semester - von der Kündigung unberührt bleiben soll. Mit dieser Vereinbarung war jedenfalls klargestellt, dass, was sich bereits aus allgemeinen Erwägungen ergibt, eine wirksame Kündigung das Vertragsverhältnis nur für die Zukunft auflöst (BGH, Urt. v. 21.2.1979 - VIII ZR 88/78 = NJW 1979, 1288, 1289), nicht aber zu einem Rückabwicklungsverhältnis und damit zu einer Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten zu 2) der geschuldeten und entrichteten Gebühren für die bisherige Laufzeit des Vertrages führt. Soweit in lit. B II. Abs. 3 des Vertrages der Klägerin der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet ist, spielt dies für die hier allein in Rede stehenden vertraglichen Ansprüche der Beklagten zu 2) keine entscheidungserhebliche Rolle. Hiernach wurde der Anspruch der Beklagten zu 2) von der erst zum 30.9.2021 wirksam werdenden Kündigung der Klägerin für die ersten beiden Semester nicht berührt und besteht keine Verpflichtung, 2 x 12.500 € = 25.000 € an die Klägerin zurückzuzahlen. Soweit die Klägerin meint, die Klausel in lit. C III des Vertrages sei unwirksam, folgt das erkennende Gericht dem nicht. Zwar handelt es sich bei dieser Klausel um eine von der Beklagten zu 2) gestellte formularmäßig für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung gem. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Gegenteiliges haben die Beklagten auch nicht vorgebracht. Der von der Klägerin erhobene Einwand der Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 BGB kann sich indes allein auf die Bemessung der Kündigungsfrist beziehen, da nur insoweit vom gesetzlichen Leitbild abgewichen wird. Denn, wie ausgeführt, wirkt die Kündigung stets nur ex tunc. Die Klausel, dass die für die Laufzeit des Vertrages bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung gemäß B II geschuldete Vergütung von der ordentlichen Kündigung unberührt bleibt, unterliegt damit nicht einer Inhaltskontrolle. Die vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30.9. des jeweiligen Studienjahres erweist sich nicht als unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH, Urt. v. 17.1.2008 - III ZR 74/07, Juris, Rz. 19). In den Blick zu nehmen ist hier zunächst das Interesse der Vertragspartnerin der Klägerin daran, Planungssicherheit zu haben für die Bereitstellung der Studieneinrichtungen und die jeweils folgenden Studienjahre. Plausibel führen die Beklagten hierzu aus, es seien erhebliche Investitionen für die Durchführung eines 6-jährigen Studienganges erforderlich und die dafür zu treffenden Entscheidungen müsse die Beklagte zu 2) stets rechtzeitig vor Beginn des ersten Studienjahres auf Grundlage der abgeschlossenen Verträge treffen. Der Studiengang, der von der Beklagten zu 2) eingerichtet werde, müsse dann für den jeweiligen Jahrgang bis zum Ende des 6-jährigen Studiums aufrechterhalten werden können, auch wenn einzelne Studierende während des Studiums frist- und vertragsgerecht kündigten. Andererseits ist den jeweils Studierenden ein nicht unerhebliches Interesse daran zuzugestehen, auch noch nach Aufnahme des langjährigen und (auch finanziell) aufwendigen Studiums der Humanmedizin entscheiden zu können, dasselbe abzubrechen, sich von den finanziellen Verpflichtungen lösen und etwaige Fehlentscheidungen mit Blick auf die berufliche Zukunft korrigieren zu können. Dem wird die Regelung zur Kündigung binnen einer Frist von drei Monaten zum 30.9. des jeweiligen Studienjahres für das erste, zweite und dritte Studienjahr gerecht. b) Die am 31.10.2020 erklärte Kündigung, die von Klägerseite nicht vorgelegt ist, ist auch nicht als außerordentliche Kündigung wirksam geworden. Im Grundsatz kann zwar jedes Dauerschuldverhältnis außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, § 314 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 314 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach muss die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder der Beendigung durch ordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar sein. Nicht ausreichend ist, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses allein für den Kündigenden unzumutbar ist. Im Allgemeinen müssen daher die Umstände, auf die die Kündigung gestützt wird, dem Risikobereich des Kündigungsgegners - hier also der Beklagten zu 2) - entstammen (vgl. Gaier in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 314, Rz. 16 f.). Dass die Fortsetzung des Vertrages der Beklagten zu 2) infolge der fehlenden Möglichkeit der Klägerin zur Einreise nach Deutschland nicht mehr zumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargetan. c) Eine von der vertraglichen Vereinbarung abweichende Kündigungsfrist bestimmt sich nicht nach § 5 FernUSG analog. Dies schon deswegen nicht, weil das „Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht“ in seinem § 1 anwendbar ist für die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind. Dies war vorliegend vertragsgemäß aber nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung des Gesetzes, etwa, weil Klägerin und Beklagte im Zeitpunkt der Kündigung räumlich getrennt waren oder pandemiebedingt jedenfalls Teile des Studiums „online“ zu erfolgen hatten, scheidet mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke aus. 3. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht infolge § 326 Abs. 1 BGB. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beklagte zu 2) die ihr nach dem Vertrag obliegenden Leistungen gem. § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen brauchte. Das ist indes nicht der Fall. Zwar hat die Klägerin zunächst noch behauptet, die Beklagten seien pandemiebedingt nicht in der Lage gewesen, ihre Leistungen zu erbringen, weswegen Unmöglichkeit gem. § 275 BGB anzunehmen sei. Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat vorgebracht, der Studienbetrieb habe auch in der fraglichen (Pandemie)-Zeit stattgefunden. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 8.3.2022 erklärt die Klägerin nunmehr, vor und nach Studiumsbeginn hätten bei der Beklagten pandemiebedingt ausschließlich Online-Vorlesungen stattgefunden. Ungeachtet, dass dieser Vortrag jedenfalls in zeitlicher Hinsicht unsubstantiiert ist, hält die Klägerin ihren bisherigen Vortrag, die Beklagte habe pandemiebedingt keine Leistungen erbracht, nicht mehr aufrecht und ist das Vorbringen der Parteien dazu, dass die Beklagten vertragsgemäße Leistungen durchgeführt haben, nunmehr unstreitig. Selbst bei ausschließlichem Online-Vorlesungsbetrieb, der mangels entgegenstehender Angaben der Klägerin keine Teilleistung darstellt, war den Beklagten die Leistungserbringung nicht unmöglich gem. § 275 Abs. 1 BGB und entfällt damit ihr Anspruch auf die Gegenleistung nicht gem. § 326 Abs. 1 BGB. 4. Schließlich besteht kein Anspruch der Klägerin nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB. Nach dieser Norm kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, hätten sie diese Veränderung vorausgesehen, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Ist eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. Vorliegend mag für die Klägerin sprechen, dass sie infolge der Pandemie daran gehindert war, nach Deutschland einzureisen und an dem von den Beklagten angebotenen Studium teilzunehmen. Die Covid-19-Pandemie mag auch generell-abstrakt im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2022 - XII ZR 17/21, Juris, Rz. 28) als schwerwiegende Veränderung der Grundlage für Verträge herhalten können. Gleichwohl kann sich die Klägerin im konkreten Fall hierauf nicht mit Erfolg berufen. Auch wenn für die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 20.3.2020, zu einem Zeitpunkt, in dem die Pandemie bereits zu erheblichen Einschränkungen im internationalen Flug- und Reiseverkehr geführt hatte, noch nicht absehbar gewesen sein sollte, dass sie zum Beginn des Studiums nicht in die Bundesrepublik Deutschland würde einreisen können, so sieht das vertragliche Leistungsprogramm auf Seiten der Beklagten zu 2) nicht vor, dass diese die Anwesenheit der Klägerin in irgendeiner Weise zu fördern verpflichtet war, dafür einzustehen oder an dieser mitzuwirken hätte. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass etwaige Hinderungsgründe für eine Einreise der Klägerin in der Risikosphäre der Beklagten zu 2) lägen. Vielmehr ist dies allein der Sphäre der Klägerin zuzuordnen. Auch jenseits pandemiebedingter Gründe hätte die Beklagte zu 2) nicht für eine fehlende Einreiseerlaubnis der Klägerin aus in ihrer Person liegenden individuellen Gründen einstehen müssen. Das Vertragswerk zwischen den Parteien lässt nicht den Schluss zu, dass die Beklagte zu 2) das Risiko für eine erfolgreiche Einreise einer aus einem Drittland stammenden Studierenden übernehmen sollte. Hinzu kommt das im Rahmen von Billigkeitserwägungen zu berücksichtigende Verhalten der Klägerin auf das Angebot der Beklagten, den Vertrag bestehen zu lassen, ihr aber den Beginn ihres Studiums im folgenden Jahr, nämlich zum Wintersemester 2021/2022 zu ermöglichen und ihr begleitend dazu einen Online-Vorbereitungskurs anzubieten. Dass die Klägerin dieses Angebot abgelehnt hat, weil sie, wie sie vorbringt, bereits ein Jahr „verschwendet“ habe und nicht noch ein weiteres zusätzliches Jahr habe warten wollen, mag aus ihrer Sicht verständlich sein. Dass die Anpassung des Vertrages der Klägerin mit der Beklagten zu 2) in diesem Sinne nicht zumutbar gewesen sein soll und sie deswegen habe zurücktreten dürfen, ist allerdings nicht ersichtlich. 5. Vorstehendes gilt mit Blick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von € 25.000 für den von der Klägerin geschlossenen Verträge mit der Beklagten zu 2). Soweit die Klägerin ihren Anspruch auch gegen die Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 3) geltend macht, gilt dem Grunde nach selbiges. Es kommt hinzu, dass die Klägerin die Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) und 3) nicht dargetan hat. Sie hat sich gegenüber diesen Beklagten nicht zur Zahlung von 25.000 € verpflichtet und an diese auch eine solche Zahlung nicht geleistet. Betreffend die Beklagte zu 1) hat die Klägerin schon keine vertragliche Verbindung mit dieser dargetan. Es ist von ihr auch nicht dargetan oder aus sonstigen Gründen ersichtlich, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2) der Klägerin haften könnten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Rückzahlung von im Voraus geleisteter Studiengebühren. Die Klägerin, eine nigerianische Staatsangehörige mit derzeitigem Wohnsitz in Großbritannien, schloss mit der Beklagten zu 2), der C. E. GmbH (nachfolgend: C.) am 19./20.3.2020 den als Anlage K 1 beigefügten „Dienstvertrag“ über die Durchführung eines Studiums der Humanmedizin. Gem. Ziffer II. des Vertrages sollten die akademischen Inhalte des Studiengangs von der Beklagten zu 3), der staatlichen U., erbracht werden. Der Vertrag sah hinsichtlich der Durchführung des Studiums zwei Optionen (A und B) vor, die sich darin unterschieden, dass das Studium ab dem 3. Jahr entweder weiter in H. (Option A) oder an der Universität N. a.M. in R. (Option B) erfolgt (lit. B I des Vertrages gem. Anlage K 1). Die Vergütung der C., die die Klägerin zu leisten hatte, war in Ziffer II. des Vertrages dergestalt vereinbart, dass für die Option A für die ersten vier Semester vier Raten von jeweils € 10.000 und für die restlichen acht Semester von jeweils € 11.500 zu zahlen waren. Vereinbart war zudem, dass die beiden ersten Raten zehn Tage nach Erhalt der Studienplatzzusage fällig seien. Gleiches war für die Option B hinsichtlich der ersten vier Raten vereinbart. Zahlungen waren für beide Optionen an die C. zu leisten. Zusätzlich war eine Immatrikulationsgebühr in Höhe von € 3.500 zu zahlen. Gem. lit. C I. galt der Dienstvertrag für die gesamte Studiendauer und endet, sofern nicht wirksam anderweitig beendet, mit Erhalt der „erforderlichen ECTS“. Gem. lit. C III. Abs. 1 war vereinbart, dass der Vertrag ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum 30.09. des jeweiligen Studienjahres in Textform gekündigt werden kann. Abs. 3 der Klausel sah vor, dass die für die Laufzeit des Vertrages bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung gemäß B II geschuldete Vergütung von der ordentlichen Kündigung unberührt bleibt. Der Vertrag enthält in lit. F. eine Widerrufsbelehrung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 ergänzend Bezug genommen. Zeitgleich schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 3), der U. (bezeichnet als G. E. P. U. of M., P., S. and T. of T. M.) einen „Studienvertrag“ ab, dessen Vertragsgegenstand die Erbringung der akademischen Dienstleistungen durch die U. waren. Auf die beigereichte klägerische - unbezeichnete - Anlage wird ergänzend Bezug genommen. Ebenfalls zeitgleich (20.3.2020) bestätigte die Klägerin die Annahme des Medizin-Studienplatzes und die Zahlungsverpflichtung der Immatrikulationsgebühr in Höhe von € 3.500 sowie der Studiengebühren in Höhe von € 25.000 für das erste und zweite Studienjahr. Auf die von Beklagtenseite beigereichte - unbezeichnete - Anlage wird ergänzend Bezug genommen. Nach Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 450 und Zahlung der Immatrikulationsgebühr in Höhe von € 3.500 zahlte die Klägerin nach Erhalt der Zahlungsaufforderung vom 18.3.2020 einen weiteren Betrag in Höhe von € 25.000 an die C.. Geplanter Studienbeginn war der 1.10.2020. Im Nachgang zur Zahlung der Studiengebühr stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Studiumvisum bei der deutschen Botschaft in L./N.. Dieses wurde ihr jedoch aufgrund der Covid-19-Pandemie verwehrt und mitgeteilt, dass die Erteilung eines Visums auf unabsehbare Zeit nicht möglich sei. Dieses teilte die Klägerin mit Email vom 21.9.2020 (unbezeichnete Anlage der Beklagten) mit. Ein Angebot der Beklagten, mit dem Studium erst zum Wintersemester 2021/2022 zu beginnen schlug die Klägerin aus. Die Anfrage der Klägerin, ob ein „Online-Studium“ möglich sei, wurde verneint, allerdings mitgeteilt, es sei möglich, einen kostenpflichtigen Online-Vorbereitungskurs durchzuführen. Dies lehnte die Klägerin ab. Die Klägerin verlangte sodann die Rückzahlung aller gezahlten Beträge und kündigte alle Verträge am 31.10.2020. Der Klägerin wurde die gezahlte Immatrikulationsgebühr erstattet, nicht jedoch die Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 450. Auch die gezahlten € 25.000 wurden der Klägerin nicht zurückgezahlt. Im weiteren Verlauf verlangte die Klägerin, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 21.1.2021, gleichlautend gerichtet an alle Beklagten, Rückzahlung von € 25.000 und führte aus, der jeweiligen Adressatin des Schreibens sei die Durchführung ihrer Leistungen pandemiebedingt unmöglich geworden. Sie erklärte den Widerruf der Verträge und zugleich den „Rücktritt vom Vertrag“ und forderte Zahlung unter Einschluss von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.375,88 bis zum 29.1.2021. Mit Schreiben vom 21.1.2021 wiesen die Beklagten die Forderungen der Klägerin unter Verweis der mangelnden Vorlage einer Originalvollmacht zurück. Mit weiterem Schreiben vom 29.1.2021 erklärten die Beklagten, nunmehr anwaltlich vertreten, eine Rückzahlung werde nicht erfolgen, da die Verträge nicht wirksam widerrufen worden seien und unbeschadet der Kündigung die geschuldete Vergütung bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung unberührt bleibe. Die Klägerin behauptet, sie habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Nigeria gewohnt. Die Verträge habe sie wirksam widerrufen und gekündigt. Mangels Rechtswahlbestimmung sei das Heimatrecht der Klägerin als Verbraucherin anzuwenden wie auch das UN-Kaufrecht analog. Eine Widerrufsbelehrung habe nicht stattgefunden. Zudem seien die Beklagten verpflichtet, die erhaltenen Leistungen nach § 326 BGB zurückzuerstatten. Die Beklagte sei wegen der Pandemie nicht in der Lage gewesen, zu leisten. Es sei zwischen der Klägerin und den Beklagten zur Vereinbarung einer Präsenzvorlesung gekommen, an der die Klägerin, letztlich pandemiebedingt, nicht habe teilnehmen können. Vor und nach dem Studienbeginn habe bei der Beklagten pandemiebedingt ausschließlich eine Online-Vorlesung stattgefunden, dies ergebe sich aus den Pandemie-Verordnungen der Stadt Hamburg. Die objektive Unmöglichkeit führe jedenfalls dazu, dass die Lasten bzw. Nachteile auf beide Seiten der Vertragsparteien zu verteilen seien. Zudem stelle die Corona-Pandemie einen Fall höherer Gewalt dar, die die Beklagte nach wie vor daran hinderte, ihre Leistungen anzubieten. Die Geschäftsgrundlage der Vereinbarungen sei entfallen. Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten folge zudem aus der analogen Anwendung von § 5 FernUSG. Schließlich erwiesen sich die AGB der Beklagten unter lit. C III 3 als unwirksam. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin in Höhe von 1.375,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.2.2021 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, lediglich ein Teil der Studienveranstaltungen/Vorlesungen hätten ab Beginn des Wintersemesters 2020 online stattgefunden. Teile des Kursangebotes, z.B. praktische Anatomie, seien zwingend als Präsenzveranstaltung abgehalten worden, was sich aus den Stundenplänen und Anwesenheitslisten der Studienteilnehmer (Anlage B 5) ergebe. Die Kündigung der Klägerin führe nicht zu einem Rückzahlungsanspruch, da die Gebühren für die ersten beiden Semester in Höhe von insgesamt € 25.000 vertragsgemäß bei der C. zu verbleiben hätten. Der Widerruf der Klägerin erweise sich als verspätet und damit als unwirksam. Höhere Gewalt im Sinne des klägerischen Vorbringens liege nicht vor, führe aber jedenfalls nicht zu einem Zahlungsanspruch. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 8.2.2022 ergänzend Bezug genommen.