OffeneUrteileSuche
Beschluss

630 Qs 8/24

LG Hamburg 30. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0710.630QS8.24.00
2mal zitiert
9Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einem umfangreichen und komplexen Sachverhalt kann die Durchsicht des Materials zwar durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Davon ist jedoch eine drei bis überwiegend fast vier Jahre währende Durchsicht nicht umfasst, wenn kein Richtervorbehalt beachtet und die erforderliche Beschlagnahmeanordnung nicht erwirkt wurde.(Rn.56) 2. Eine inhaltliche Auswertung der Beweismittel ist den Ermittlungsbehörden erst nach richterlicher Anordnung der Beschlagnahme gestattet (Anschluss BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. November 2022 - 2 BvR 827/21).(Rn.59)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschuldigten H. wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15. April 2024 insoweit aufgehoben, als darin der Antrag des Beschuldigten H. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsicht der am 1. Juli 2020 in seinen Wohnräumen in der F.allee..., ... H. mitgenommenen Dokumente und Datenträger als Teil der dort am 1. Juli 2020 vollstreckten Durchsuchungsanordnung abgelehnt wurde. Es wird festgestellt, dass die Art und Weise der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 30. Juni 2020 betreffend die in der F.allee..., ... H. belegenen Wohn- und Nebenräume des Beschuldigten H. in Form der weiteren Sachbehandlung der dort am 1. Juli 2020 mitgenommenen Dokumente und Datenträger rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer, wobei die Beschwerdegebühr um 1/4 ermäßigt wird. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Staatskasse zu 1/4 zu tragen, im Übrigen hat der Beschwerdeführer sie selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem umfangreichen und komplexen Sachverhalt kann die Durchsicht des Materials zwar durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Davon ist jedoch eine drei bis überwiegend fast vier Jahre währende Durchsicht nicht umfasst, wenn kein Richtervorbehalt beachtet und die erforderliche Beschlagnahmeanordnung nicht erwirkt wurde.(Rn.56) 2. Eine inhaltliche Auswertung der Beweismittel ist den Ermittlungsbehörden erst nach richterlicher Anordnung der Beschlagnahme gestattet (Anschluss BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. November 2022 - 2 BvR 827/21).(Rn.59) Auf die Beschwerde des Beschuldigten H. wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15. April 2024 insoweit aufgehoben, als darin der Antrag des Beschuldigten H. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsicht der am 1. Juli 2020 in seinen Wohnräumen in der F.allee..., ... H. mitgenommenen Dokumente und Datenträger als Teil der dort am 1. Juli 2020 vollstreckten Durchsuchungsanordnung abgelehnt wurde. Es wird festgestellt, dass die Art und Weise der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 30. Juni 2020 betreffend die in der F.allee..., ... H. belegenen Wohn- und Nebenräume des Beschuldigten H. in Form der weiteren Sachbehandlung der dort am 1. Juli 2020 mitgenommenen Dokumente und Datenträger rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer, wobei die Beschwerdegebühr um 1/4 ermäßigt wird. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Staatskasse zu 1/4 zu tragen, im Übrigen hat der Beschwerdeführer sie selbst zu tragen. I. Die Staatsanwaltschaft H. führt gegen die Beschuldigten H., F. und E. ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Betrugs und der Urkundenfälschung in mehreren Fällen. Die Ermittlungen gegen die Beschuldigten sind noch nicht abgeschlossen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft H. ordnete das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 26. März 2020 die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume, der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Betriebsräume des Beschuldigten H. in der F.allee..., ... H., der Wohn- und Nebenräume, der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Betriebsräume der Beschuldigten F. und E. sowie der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Betriebsräume der V. GmbH und der V. Verwaltungs GmbH, deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer jeweils der Beschuldigte H. ist, und der a. GmbH, deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beschuldigte F. ist, an. Mit Verfügung vom 1. April 2020 übersandte die Staatsanwaltschaft die Durchsuchungsbeschlüsse an das Landeskriminalamt mit der Bitte diese zu vollstrecken. Zugleich ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien durch Ermittlungspersonen des Landeskriminalamts gemäß § 110 StPO an. Darüber hinaus bat die Staatsanwaltschaft das Landeskriminalamt um diverse Zeugenvernehmungen. Nachdem die erbetenen Zeugenvernehmungen durchgeführt waren, planten die Staatsanwaltschaft und das Landeskriminalamt die Durchsuchungsbeschlüsse am 1. Juli 2020 zu vollstrecken. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft H. vom 30. Juni 2020, die Durchsuchungsbeschlüsse aufgrund offensichtlicher Schreibversehen abzuändern, hob das Amtsgericht Hamburg am 30. Juni 2020 die Durchsuchungsbeschlüsse vom 26. März 2020 auf und erließ neue Durchsuchungsbeschlüsse. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 30. Juni 2020 gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume, der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Betriebsräume des Beschuldigten H. in der F.allee..., ... H. an. Zudem ordnete das Amtsgericht gemäß §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Betriebsräume der V. GmbH sowie der V. Verwaltungs GmbH, deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer jeweils der Beschuldigte H. ist, im C.- P.-Weg..., ... H. an. Ferner ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume, der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Betriebsräume der Beschuldigten E. und F. sowie der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Betriebsräume der a. GmbH, deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beschuldigte F. ist, an. Die Beschuldigten H., F. und E. seien verdächtig, in kollusivem Zusammenwirken die C. AIF vorsätzlich darüber getäuscht zu haben, dass die V. GmbH, deren Geschäftsführer der Beschuldigte H., der Prokurist mit Einzelvertretungsbefugnis der Beschuldigte E. und deren rechtlicher Berater in dem konkret gegenständlichen Geschehen der Beschuldigte F. gewesen seien, bereits im Februar bzw. spätestens im März 2018 über eine gesicherte Rechtsposition am Erwerb der Projektgesellschaft G. von der vorherigen Berechtigten, der G. U. F. P. D. GmbH & Co. KG, verfügt habe, um diese nach einer Zahlung von 4,6 Millionen Euro durch die C. AIF unverzüglich als Sacheinlage in die W. GmbH & Co. KG als Werthinterlegung einzubringen, obwohl tatsächlich zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende gesicherte Rechtsposition bestanden habe, und durch diese Täuschung die C. AIF zu einer entsprechenden Vermögensverfügung in Höhe von 4,6 Millionen Euro veranlasst zu haben, die hierdurch aber entgegen der Zusicherung der Beschuldigten nur die unbesicherten und wirtschaftlich wertlosen KG-Anteile an der W. GmbH & Co. KG erworben habe, sowie gegenüber der H.bank – Member of UniCredit eine gefälschte Version der „Vereinbarung zur Rückzahlung der Mezzanine Facility“ vorgelegt zu haben, in welcher unter Ziffer 2.1 entgegen der Vereinbarungen in dem Originalvertrag formuliert worden sei, dass die mit einer Pfändungsvereinbarung bezüglich des Kontos mit der IBAN ... verbundenen Verfügungsbeschränkungen aufgehoben worden seien und die V. GmbH daher ohne Zustimmung der C. AIF zur Verfügung über das verpfändete Vermögen berechtigt sei, und hierdurch die Bank zu Verfügungen über das tatsächlich zugunsten der C. AIF verpfändete Vermögen an die V. GmbH veranlasst zu haben, nämlich in Höhe von insgesamt 202.001,- Euro am 25. April 2019, sowie weiteren 25.000,- Euro am 27. Mai 2019 sowie an die C. L. GmbH & Co. KG in Höhe von 170.000,- Euro am 29. Mai 2019, und dieses verpfändete Vermögen damit der C. AIF als Pfandgläubigerin schädigend entzogen zu haben, sowie der Beschuldigte H. auf einer Gesellschafterversammlung der W. GmbH & Co. KG am 9. August 2019 durch seinen Rechtsanwalt P. in seinem Beisein gefälschte Kontoauszüge zu den Konten mit den IBANs ... und ... an Vertreter der C. AIF überreicht haben zu lassen, in welchen für das Konto mit der IBAN ..., welches als „Schuldendienstreservekonto“ habe dienen sollen, die vorgenannten Überweisungen in Höhe von insgesamt 397.001,- Euro nicht aufgetaucht seien und ein Saldo von 399.934,12 Euro ausgewiesen worden sei, obwohl dieser tatsächlich zu diesem Zeitpunkt lediglich 2.934,42 Euro betragen habe, und in welchen für das Konto ..., welches als Girokonto für die W. GmbH & Co. KG fungiert habe, insgesamt drei Geldbewegungen entfernt worden seien, nämlich eine Überweisung am 4. April 2019 in Höhe von 303.000,- Euro an die V. GmbH und zwei Rücküberweisungen von der V. GmbH am 25. April 2019 und 30. April 2019 in Höhe von insgesamt 177.000,- Euro. Die Durchsuchungsbeschlüsse sind am 1. Juli 2020 vollstreckt worden. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen bei den Beschuldigten H., F. und E. sowie bei der V. GmbH, der V. Verwaltungs GmbH und der a. GmbH wurde eine Vielzahl von Dokumenten, Datenträgern und Dateien gemäß § 110 StPO vorläufig sichergestellt und zur Durchsicht mitgenommen. Laut Durchsuchungsberichten vom 3. Juli 2020 habe der Beschuldigte H., der sich im C.- P.-Weg... aufgehalten habe, zu Beginn der Durchsuchungen seinen Verteidiger angerufen und diesem die Situation geschildert. In einer Konferenzschaltung, an der der Beschuldigte H., sein Verteidiger, die zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft und zwei Kriminalbeamte teilgenommen hätten, sei das Vorgehen besprochen worden, und der Verteidiger des Beschuldigten habe erklärt, dass einer Durchsuchung nichts entgegenstehe und habe zugesagt, „dass selbstverständlich Beweismittel herausgegeben werden“. Am Tag nach der Durchsuchung, dem 2. Juli 2020, fand laut Vermerk der Staatsanwaltschaft ein Telefonat zwischen der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Staatsanwältin und dem Verteidiger des Beschwerdeführers statt, in welchem der Verteidiger u.a. darauf verwies, dass sich in den am vorherigen Tage zur Durchsicht mitgenommenen Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der V. GmbH befinden dürften, welche der C. AIF nicht zur Verfügung gestellt werden sollten, woraufhin die Staatsanwältin ihm zusagte, „dass die mitgenommenen Unterlagen, soweit sie sich für das Verfahren als relevant herausstellen sollten und daher sichergestellt bzw. ggf. beschlagnahmt würden, in Sonderbänden abgeheftet werden und ihm vor einem etwaigen Akteneinsichtsgesuch anderer Verfahrensbeteiligter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden würde, soweit diese Unterlagen betroffen wären.“ Mit Schriftsatz vom 3. August 2020 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers, ihm Gelegenheit zur Teilnahme an der Durchsicht der Computer/Notebooks des Beschwerdeführers sowie der V. GmbH zu gewähren, was er damit begründete, dass die Feststellung privilegierter Inhalte in seiner Anwesenheit deutlich einfacher und schneller stattfinden könne. Am 12. August 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger mit, dass die Durchsicht der im Zuge der Durchsuchung zur Durchsicht mitgenommenen Daten und Dokumente noch andauere und lehnte eine Teilnahme des Verteidigers bei der Durchsicht ab. Nach wiederholten Akteneinsichtsanträgen des Verteidigers des Beschwerdeführers gewährte ihm die Staatsanwaltschaft am 19. April 2021 Akteneinsicht, wobei die Akte zu diesem Zeitpunkt aus drei Bänden Leitakte, zwei Sonderbänden und einem Ordner „V. BWO“ bestand. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2023 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf den langen Zeitraum von über zweieinhalb Jahren seit der Durchsuchung die Herausgabe bzw. Freigabe der anlässlich der Durchsuchung am 1. Juli 2020 sichergestellten Gegenstände und Unterlagen, da diese aufgrund einer gegenwärtig laufenden Steuerprüfung für die Firmengruppe V. benötigt würden. Nachdem die Staatsanwaltschaft daraufhin am 10. Februar 2023 eine Sachstandsanfrage an das Landeskriminalamt gesendet hatte, übersandte das Landeskriminalamt am 2. März 2023 die Akte einschließlich eines umfangreichen Vermerks vom selben Tag an die Staatsanwaltschaft zurück. Mit Schriftsatz vom 13. April 2023 bat der Verteidiger des Beschwerdeführers erneut um Freigabe der anlässlich der Durchsuchung am 1. Juli 2020 sichergestellten Unterlagen und Gegenstände, woraufhin die Staatsanwaltschaft das Landeskriminalamt mit Verfügung vom 10. Mai 2023 bat mitzuteilen, ob die Durchsicht der bei den Durchsuchungen vorläufig sichergestellten Unterlagen und Datenträger abgeschlossen sei, und zudem verfügte, den Verteidiger des Beschwerdeführers „die benötigen Unterlagen […] einsehen und hiervon Kopien fertigen zu lassen“ und „sichergestellte Datenträger, deren Inhalt gespiegelt wurde, an den jeweils letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben“. Daraufhin übergab das Landeskriminalamt dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 8. Juni 2023 Kopien von Unterlagen sowie diverse Datenträger, deren Inhalte bereits gespiegelt worden waren, sowie darüber hinaus auch das im C.- P.-Weg... vorläufig sichergestellte Notebook Apple MacBook Air, Seriennummer: ..., und das in der F.allee 61 vorläufig sichergestellte MacBook Pro, Seriennummer: ..., obwohl insoweit eine Datenspiegelung nicht stattgefunden hatte, weil der Inhalt ohne Passwort nicht zugänglich war/ist. Am selben Tag vermerkte das Landeskriminalamt in den Akten, dass die Durchsicht der Beweismittel abgeschlossen sei. Mit auf den 28. Januar 2024 datierendem und am 28. Februar 2024 dem Amtsgericht übermitteltem Schriftsatz beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die am 1. Juli 2020 im Zuge von Durchsuchungsmaßnahmen gemäß § 110 Abs. 3 StPO zur Durchsicht mitgenommenen (potentiellen) Beweismittel die gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO mit den Anträgen, „1. die erfolgte inhaltliche Auswertung der am 1. Juli 2020 im Zuge der Durchsuchungen gemäß § 110 Abs. 3 StPO lediglich zur Durchsicht mitgenommenen (potenziellen) Beweismittel[n] mangels zuvor durchgeführter Beschlagnahme für rechtswidrig zu erklären, 2. der Staatsanwaltschaft H. sowie dem LKA die fortgesetzte inhaltliche Auswertung der vorbenannten (potenziellen) Beweismittel zu untersagen, 3. die Staatsanwaltschaft H. - zur Löschung sämtlicher angelegter Beweismittelordner - zur Entheftung und Vernichtung des Vermerks des LKA vom 2. März 2023, - sowie zur Schwärzung aller sonstigen Auswertungsergebnisse oder Wiedergaben von gemäß § 110 Abs. 3 StPO lediglich zur Durchsicht mitgenommener Beweisgegenstände in der gesamten Ermittlungsakte zu verpflichten.“ Mit Beschluss vom 15. April 2024 beschloss das Amtsgericht Hamburg, dass der „Antrag des Beschuldigten H. auf gerichtliche Feststellung in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO“ zurückgewiesen werde. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2024, eingegangen beim Amtsgericht Hamburg am 28. Mai 2024, hat der Verteidiger des Beschuldigten H. Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15. April 2024 eingelegt und beantragt, „dem Antrag vom 28.01.2024 stattzugeben“. Die Staatsanwaltschaft hat gemäß staatsanwaltlicher Verfügung vom 10. Juni 2024 beantragt, der Beschwerde nicht abzuhelfen und gemäß §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 StPO die Beschlagnahme sämtlicher im Beweismittelordner „V. BWO“ abgehefteter und im Rahmen der am 1. Juli 2020 erfolgten Durchsuchungen bei den Beschuldigten H., F. und E. zunächst zur Durchsicht gemäß § 110 StPO mitgenommener Unterlagen anzuordnen. Das Amtsgericht Hamburg hat der Beschwerde gemäß richterlicher Verfügung vom 12. Juni 2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Über die Beschlagnahmeanträge hat das Amtsgericht noch nicht entschieden. II. Die statthafte Beschwerde ist lediglich teilweise zulässig (siehe dazu 1.). Soweit die Beschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache teilweise Erfolg (siehe hierzu 2.). 1. Die von Rechtsanwalt P. eingereichte Beschwerde ist gemäß § 98 Abs. 1, 2 analog i.V.m. § 304 StPO statthaft. Trotz des nicht eindeutigen Wortlauts der Beschwerde sowie der auf den 28. Januar 2024 datierenden Anträge, die mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt worden sind, ist die Beschwerde gemäß § 300 StPO bei verständiger Würdigung und insbesondere unter Berücksichtigung ihres Inhalts dahingehend auszulegen, dass sie im Namen des Beschuldigten H. gegen den Beschluss des Amtsgerichts insgesamt und nicht im Namen des von dem Beschuldigten H. bevollmächtigten Rechtsanwalts P. eingelegt wurde. a. Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. April 2024 den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Ziffer 1 des auf den 28. Januar 2024 datierenden Schreibens, „die erfolgte inhaltliche Auswertung der am 1. Juli 2020 im Zuge der Durchsuchungen gemäß § 110 Abs. 3 StPO lediglich zur Durchsicht mitgenommenen (potenziellen) Beweismittel[n] mangels zuvor durchgeführter Beschlagnahme für rechtswidrig zu erklären“, abgelehnt hat, ist die Beschwerde nur teilweise zulässig. aa. Zunächst hat das Amtsgericht diesen Antrag richtigerweise als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsicht als Teil der am 1. Juli 2020 vollstreckten Durchsuchungen gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog ausgelegt. Hingegen kann weder dem Antrag noch der Beschwerde insoweit eine Beschränkung auf einzelne der am 1. Juli 2020 durchgeführten Durchsuchungen entnommen werden. Eine Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ist insoweit jedoch nur im Hinblick auf die bei ihm in der F.allee... in H. vollstreckte Durchsuchung einschließlich der Durchsicht der dort am 1. Juli 2020 mitgenommenen Dokumente und Datenträger zu bejahen. Unzulässig ist die Beschwerde hingegen mangels Beschwerdebefugnis, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der bei den Beschuldigten F. und E. sowie den Gesellschaften V. GmbH, V. Verwaltungs GmbH und a. GmbH vorgenommenen Durchsuchungsmaßnahmen wendet. Zwar ist der Beschuldigte H. einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der V. GmbH und der V. Verwaltungs GmbH. Eine Beschwerdebefugnis des Beschuldigten H. ist insoweit aber mangels Betroffenheit in eigenen Rechten trotzdem nicht anzunehmen, vielmehr hätten insoweit die Gesellschaften als juristische Personen selbst einen Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog stellen und ggf. gegen eine ablehnende Entscheidung vorgehen müssen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juni 2018, 2 BvR 1562/18, juris, Rn. 50 ff.). bb. Dass der Durchsuchungsbeschluss betreffend die Räume in der F.allee... am 1. Juli 2020 vollstreckt und auch die Durchsicht der im Zuge der Durchsuchung mitgenommenen Dokumente und Gegenstände im Sinne des § 110 StPO mittlerweile abgeschlossen und damit der Durchsuchungsbeschluss bereits vollzogen ist, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Denn vorliegend ist – soweit es die Durchsuchung in den Wohnräumen des Beschwerdeführers in der F.allee betrifft – aufgrund besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe insbesondere in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen. cc. Das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich der Beschwerdeführer mit der konkreten Art und Weise der Vollstreckung einverstanden erklärt hätte oder aufgrund langer Untätigkeit des Beschwerdeführers von einer Verwirkung des Rechtsschutzinteresses auszugehen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2008, 2 BvR 2111/07, juris Rn. 27 ff.). aaa. Der Beschwerdeführer hat sich am 1. Juli 2020 zwar mit der Mitnahme und Durchsicht der Unterlagen und Gegenstände gemäß § 110 StPO einverstanden erklärt, sein Einverständnis mit einer endgültigen Sicherstellung der zunächst lediglich zur Durchsicht mitgenommenen Dokumente und Gegenstände und damit insbesondere auch mit einer – vorliegend besonders – lang andauernden, detaillierten inhaltlichen Auswertung der Dokumente hat er hingegen nicht erklärt. Die in den Durchsuchungsberichten wiedergegebene Äußerung des Verteidigers des Beschwerdeführers, „dass Beweismittel selbstverständlich herausgegeben werden“, kann in der Zusammenschau mit dem Inhalt der Sicherstellungsverzeichnisse betreffend die F.allee... und den C.- P.-Weg... vom 1. Juli 2020 lediglich dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer die Mitnahme und Durchsicht der am 1. Juli 2020 in der F.allee und im C.- P.-Weg aufgefundenen Dokumente, Datenträger und Daten genehmigt hat. Hingegen vermag die Kammer diese Äußerung des Verteidigers bereits deshalb nicht als Einverständnis des Beschwerdeführers auch mit einer endgültigen Sicherstellung sämtlicher bei ihm und den von ihm verantwortlich geleiteten Unternehmen mitgenommenen Dokumenten, Datenträger und Daten und damit auch einer lang andauernden, detaillierten inhaltlichen Auswertung auszulegen, weil weder der gesamte von dem Verteidiger geäußerte Satz und die Reaktion des Beschwerdeführers noch der übrige Gesprächsinhalt und die konkrete Situation in den Berichten geschildert werden. Das von dem Beschwerdeführer unterzeichnete Sicherstellungsverzeichnis betreffend die im C.- P.-Weg ... mitgenommenen Dokumente, Datenträger und Daten dürfte darauf hindeuten, dass während der Durchsuchungen und der stattgefundenen Telefonkonferenz am 1. Juli 2020 ausschließlich die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht im Sinne des § 110 StPO gesprächsgegenständlich war, da darin handschriftlich „nach § 110 StPO mitgenommen“ vermerkt sowie angekreuzt ist, dass der Beschwerdeführer die Durchsicht der gemäß § 110 StPO vorläufig sichergestellten Gegenstände genehmigt und er darauf hingewiesen worden sei, dass er gegen die vorgenannte Anordnung gemäß § 98 Abs. 2 StPO jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen kann. Auch in dem Sicherstellungsverzeichnis betreffend die in der F.allee... mitgenommenen Dokumente und Datenträger ist „vorläufig sichergestellt“ vermerkt sowie angekreuzt worden, dass der Beschuldigte Inhaber der gemäß § 110 StPO vorläufig sichergestellten Gegenstände sei, deren Durchsicht er genehmige. Darüber hinaus dürfte den Äußerungen des Verteidigers des Beschwerdeführers während des Telefonats am auf die Durchsuchung folgenden Tag sowie dessen Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 3. August 2020 zu entnehmen sein, dass ein etwaiges bedingungsloses Einverständnis mit einer endgültigen Sicherstellung sämtlicher am 1. Juli 2020 mitgenommener Unterlagen, Datenträger und Daten, mit der Folge, dass diese Bestandteil der Ermittlungsakte werden, nicht hatte erklärt werden sollen bzw. dass er davon ausging, dass ein solches nicht erklärt worden sei. Vielmehr hat der Verteidiger damit ein besonderes Interesse des Beschwerdeführers daran deutlich gemacht, dass nicht alle mitgenommenen Unterlagen, Datenträger und Daten nach Beendigung der Sichtung als Beweismittel zu den Akten gelangen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. November 2012, 4a VAs 3/12, juris Rn. 21 m.w.N.) und damit etwaigen Akteneinsichtsrechten unterliegen. Denn der Verteidiger des Beschwerdeführers hat bereits am Tag nach den Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft gegenüber telefonisch mitgeteilt, dass sich in den zur Durchsicht mitgenommenen Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der V. GmbH befinden dürften, von denen andere Verfahrensbeteiligte keine Kenntnis erhalten sollten, und hat mit Schriftsatz vom 3. August 2020 beantragt, ihm Gelegenheit zur Teilnahme an der Durchsicht der Computer/Notebooks des Beschwerdeführers sowie der V. GmbH zu gewähren und dabei darauf verwiesen, dass sich darin auch privilegierte Inhalte befänden. bbb. Eine zur Verwirkung des Rechtsschutzinteresses führende lange Untätigkeit des Beschwerdeführers ist nicht gegeben. Zwar hat er während der andauernden Sichtungsphase über einen langen Zeitraum hinweg keine richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gerade im Hinblick auf die Dauer der Maßnahme und auf die konkrete Art und Weise in Form von bereits erfolgten inhaltlichen Auswertungen beantragt. Jedoch hat der Verteidiger des Beschwerdeführers mit seinen Äußerungen während des Telefonats am auf die Durchsuchung folgenden Tag sowie mit dessen Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 3. August 2020 bereits frühzeitig ein besonderes Interesse des Beschwerdeführers an der konkreten Ausgestaltung der Durchsicht und der dabei vorzunehmenden Auswahl, welche Unterlagen als Beweismittel zu den Akten gelangen sollen, deutlich gemacht. Schließlich beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 6. Februar 2023 und erneut mit Schriftsatz vom 13. April 2023 mit ausdrücklichem Verweis auf den langen Zeitraum seit der vorläufigen Sicherstellung die Herausgabe bzw. Freigabe der anlässlich der Durchsuchungen sichergestellten Gegenstände und Unterlagen, da diese aufgrund einer gegenwärtig laufenden Steuerprüfung für die Firmengruppe V. benötigt würden. b. Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. April 2024 den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Ziffer 2 des auf den 28. Januar 2024 datierenden Schreibens, „der Staatsanwaltschaft H. sowie dem LKA H. die fortgesetzte inhaltliche Auswertung der vorbenannten (potenziellen) Beweismittel zu untersagen“, abgelehnt hat, ist die Beschwerde aufgrund prozessualer Überholung unzulässig. Nachdem die Staatsanwaltschaft nunmehr gemäß §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1, 162 StPO die Beschlagnahme sämtlicher im Beweismittelordner abgehefteter, am 1. Juli 2020 zur Durchsicht gemäß § 110 StPO mitgenommener Unterlagen beantragt hat, und damit das Sichtungsverfahren nach § 110 StPO beendet ist (dazu unten ausführlich), obliegt es allein dem zuständigen Ermittlungsrichter die Fragen zu beantworten, ob den Ermittlungsbehörden der weitere Einbehalt der Beweismittel und damit die weitere Auswertung und Verwendung der Beweismittel erlaubt oder verboten ist. c. Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. April 2024 die auf Löschung des Beweismittelordners, Entheftung und Vernichtung des Vermerks vom 2. März 2024 sowie auf Schwärzung aller sonstigen Auswertungsergebnisse oder Wiedergaben von Beweisgegenständen in der gesamten Ermittlungsakte gerichteten Anträge des Beschwerdeführers gemäß Ziffer 3 des auf den 28. Januar datierenden Schreibens abgelehnt hat, ist die Beschwerde lediglich insoweit zulässig, als es die bereits erfolgte inhaltliche Auswertung der aus der F.allee... mitgenommenen Unterlagen betrifft. 2. Die Beschwerde – soweit sie zulässig ist – hat in der Sache teilweise Erfolg. a. Die Art und Weise der Durchsicht der bei der Durchsuchung bei dem Beschuldigten H. in der F.allee..., ... H. am 1. Juli 2020 gemäß § 110 StPO mitgenommenen Dokumente und Datenträger ist rechtswidrig gewesen. Zum einen hat die Durchsicht unverhältnismäßig lange angedauert, zum anderen hat noch während der andauernden Sichtungsphase eine nicht statthafte inhaltliche Auswertung der Unterlagen stattgefunden. Gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog war deshalb die Art und Weise des Vollzugs der entsprechenden Durchsuchungsanordnung für rechtswidrig zu erklären. aa. Rechtsgrundlage für die vorläufige Sicherstellung von Unterlagen und Gegenständen zum Zwecke der Durchsicht – wie sie vorliegend erfolgt ist – ist § 110 StPO. Das Sichtungsverfahren nach § 110 StPO, bei dem die im Rahmen einer Durchsuchung gefundenen und zur Ermittlungsbehörde verbrachten Gegenstände auf ihre Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit überprüft werden, ist als Zwischenstadium der endgültigen Entscheidung über die Beschlagnahme vorgelagert. Es ist noch Teil der fortdauernden Durchsuchung (BVerfG, Beschluss vom 30. November 2021, 2 BvR 2038/18, juris Rn. 44 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022, StB 17/22, juris Rn. 11 m.w.N.). Da das Verfahren im Stadium der Durchsicht noch einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO oder § 103 StPO bildet, kommt es für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Sicherstellung und der Durchsicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung während der Sichtungsphase noch vorliegen. Sind sie nicht mehr gegeben, dann ist auch die Durchsicht als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss also weiterhin ein Anfangsverdacht bestehen und die Durchsicht zur Auffindung von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein. Abzugrenzen ist die Durchsicht von der zumeist länger dauernden inhaltlichen Auswertung der Beweismittel, die sich an eine endgültige Sicherstellung oder Beschlagnahme anschließt. § 110 StPO gestattet (nur) eine Durchsicht der Unterlagen zur Beurteilung der Verfahrensrelevanz, wobei auch eine (vorläufige) grobe Auswertung der Unterlagen gestattet ist. In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht des Materials notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, unterliegt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die hierbei einen eigenverantwortlichen Ermessensspielraum hat (BGH, Beschluss vom 5. August 2003, StB 7/03, juris Rn. 15). Feste zeitliche Vorgaben gibt es nicht, die Grenze bildet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021, StB 21/21, juris Rn. 18 ff.). Die Angemessenheit der Zeitdauer der Durchsicht hängt damit maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Menge des zu überprüfenden Materials und der Schwierigkeit der Sichtung, ab. Je nach Umfang und Komplexität der Daten muss die Durchsicht mithin nicht binnen kürzester Zeit erfolgen. Abgeschlossen ist die Prüfungsphase nach § 110 StPO und damit der Vollzug der Durchsuchungsanordnung erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung über den weiteren Verbleib der vorläufig sichergestellten Dokumente, Daten und Gegenstände getroffen hat, etwa indem sie die Rückgabe an den Berechtigten verfügt oder – wie hier im Hinblick auf die in dem Beweismittelordner abgehefteten Unterlagen erforderlich und schließlich geschehen – einen Antrag auf richterliche Beschlagnahme stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 1995, StB 33/95, juris Rn. 8). bb. Vorliegend sind sämtliche am 1. Juli 2020 von den Ermittlungsbehörden aus der F.allee... mitgenommenen Dokumente und Datenträger – wovon alle Verfahrensbeteiligte auch übereinstimmend ausgehen – nicht endgültig sichergestellt oder beschlagnahmt worden, sondern gemäß § 110 StPO vorläufig sichergestellt und zur Durchsicht mitgenommen worden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Sicherstellungsverzeichnis vom 1. Juli 2020, auf welchem „Verzeichnis über vorläufig sichergestellte Gegenstände“ vermerkt worden ist, als auch aus dem Durchsuchungsbericht, in welchem ausgeführt wird, dass die in dem Sicherstellungsverzeichnis genannten Unterlagen und Datenträger nach § 110 StPO vorläufig sichergestellt worden seien. Hiervon ging auch die zu diesem Zeitpunkt zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft aus, wie aus ihrem Telefonvermerk vom 2. Juli 2020 deutlich wird, da es darin u.a. heißt: „Ich sagte zu, dass die mitgenommenen Unterlagen, soweit sie sich für das Verfahren als relevant herausstellen sollten und daher sichergestellt bzw. ggf. beschlagnahmt würden, in Sonderbänden abgeheftet […]“. Auf die Frage, inwieweit dies später zuständige Dezernenten der Staatsanwaltschaft möglicherweise verkannt haben, kommt es insoweit nicht an. cc. Nach oben dargestellten Maßstäben ist die Vollstreckung der Durchsuchungsanordnung bei dem Beschwerdeführer rechtswidrig, weil die Durchsicht der am 1. Juli 2020 gemäß § 110 StPO mitgenommenen Unterlagen und Gegenstände unverhältnismäßig lange angedauert hat. Zwar lagen die übrigen Voraussetzungen für eine Durchsuchung gemäß §§ 102, 103, 105 StPO vor. So bestand während der gesamten Durchsicht der Anfangsverdacht einer Straftat, was auch durch die Beschwerde nicht angegriffen wird. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Durchsuchungsbeschluss wird Bezug genommen. Auch war die Durchsicht zur Auffindung von Beweismitteln geeignet. Allerdings dauerte die Durchsicht nach § 110 StPO unzumutbar lange an, und der damit verbundene Eingriff in die o.g. Grundrechte des Beschwerdeführers ist nicht mehr verhältnismäßig gewesen. Beendet worden ist die Sichtung vorliegend im Hinblick auf die am 1. Juli 2020 bei dem Beschwerdeführer vorläufig sichergestellten Unterlagen nahezu vier Jahre später, nämlich erst am 10. Juni 2024, als die Staatsanwaltschaft beantragte, gemäß §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 StPO die Beschlagnahme sämtlicher im Beweismittelordner „V. BWO“ abgehefteter und im Rahmen der am 1. Juli 2020 erfolgten Durchsuchungen bei den Beschuldigten H., F. und E. zunächst zur Durchsicht gemäß § 110 StPO mitgenommener Unterlagen anzuordnen. Lediglich im Hinblick auf das in der F.allee ... vorläufig sichergestellte MacBook Pro, ... (und das im C.- P.-Weg... vorläufig sichergestellte Apple Notebook Air, SN: ...) wurde die Durchsicht rein faktisch bereits früher, nämlich am 8. Juni 2023 beendet, als das Landeskriminalamt – ohne dass eine entsprechende Herausgabeverfügung der Staatsanwaltschaft in den Akten ersichtlich wäre – diese Datenträger, deren Inhalte zuvor mangels Kenntnis der Kennwörter nicht gespiegelt werden konnten, an den Verteidiger des Beschwerdeführers herausgab. Zu keinem Zeitpunkt vor dem 10. Juni 2024 hat die Staatsanwaltschaft, der allein insoweit die Sachleitungsbefugnis oblag, eine Entscheidung über den weiteren Verbleib der am 1. Juli 2020 in der F.allee vorläufig sichergestellten Dokumente und Datenträger getroffen, indem sie die Rückgabe an den Beschwerdeführer verfügt oder den erforderlichen Antrag auf richterliche Beschlagnahme gestellt hätte. Weder nachdem der Staatsanwaltschaft von dem ermittelnden Kriminalbeamten bereits vor dem oder am 19. April 2021 die Akten einschließlich eines von ihm bereits angelegten Beweismittelordners übersandt worden waren, noch nachdem der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 6. Februar 2023 mit Verweis auf den langen Zeitraum seit der vorläufigen Sicherstellung die Herausgabe bzw. Freigabe der anlässlich der Durchsuchungen sichergestellten Gegenstände und Unterlagen beantragt hatte und auch nicht nachdem der ermittelnde Kriminalbeamte der Staatsanwaltschaft einen auf den 2. März 2023 datierenden ausführlichen Vermerk, in welchem eine vertiefte und detaillierte inhaltliche Auswertung der bei den Durchsuchungen mitgenommenen Unterlagen und Daten erfolgt war, übermittelt hatte, hat die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung über den weiteren Verbleib der bzw. die weitere Handhabe betreffend die mitgenommenen Dokumente und Datenträger getroffen. Nachdem der Verteidiger des Beschwerdeführers erneut mit Schriftsatz vom 13. April 2023 die Herausgabe bzw. Freigabe der anlässlich der Durchsuchungen sichergestellten Gegenstände und Unterlagen beantragt hatte, bat der zu diesem Zeitpunkt zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Mai 2023 das Landeskriminalamt lediglich um Mitteilung, „ob die Durchsicht der bei den Durchsuchungen vorläufig sichergestellten Unterlagen und Datenträger abgeschlossen ist“ und verfügte, den Verteidiger des Beschwerdeführers die benötigten Unterlagen einsehen und hiervon Kopien fertigen zu lassen sowie sichergestellte Datenträger, deren Inhalt gespiegelt worden sei, an den jeweils letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben [Anm.: Hervorhebungen durch die Kammer]. Selbst nachdem das Landeskriminalamt am 8. Juni 2023 in den Akten vermerkt hatte, dass die Durchsicht der Beweismittel abgeschlossen sei, hat die die Sachleitungsbefugnis innehabende Staatsanwaltschaft keine die Prüfungsphase nach § 110 StPO abschließende Entscheidung getroffen. Weder hat sie im Hinblick auf die in dem Beweismittelordner befindlichen Unterlagen den erforderlichen Antrag auf richterliche Beschlagnahme gestellt noch hat sie die Herausgabe der nicht in dem Beweismittelordner befindlichen Unterlagen an den jeweils Berechtigten verfügt. Erst ein Jahr später, nämlich am 10. Juni 2024 hat die Staatsanwaltschaft eine richterliche Beschlagnahme sämtlicher in dem Beweismittelordner abgehefteter Unterlagen beantragt, und damit konkludent auch die Entscheidung getroffen, dass die übrigen, nicht in dem Beweismittelordner abgehefteten Unterlagen und Gegenstände, an den jeweils Berechtigten herauszugeben sowie Daten zu löschen sind. Die Dauer der Durchsicht vom 1. Juli 2020 bis zum 8. Juni 2023 (MacBook Pro) bzw. bis zum 10. Juni 2024 (Dokumente) ist nicht mehr verhältnismäßig. Vorliegend handelt es sich zwar um einen umfangreichen und komplexen Sachverhalt, bei dem die Durchsicht des Materials durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann. Eine fast drei bis überwiegend fast vier Jahre währende Durchsicht, ohne dass der Richtervorbehalt beachtet und die erforderliche Beschlagnahmeanordnung erwirkt wurde, ist jedoch auch in Anbetracht des umfangreichen und komplexen Sachverhalts rechtswidrig. Dies gilt umso mehr, als der ermittelnde Kriminalbeamte zumindest einen Teil der am 1. Juli 2020 vorläufig sichergestellten Dokumente, Datenträger und Daten bereits bis zum 19. April 2021 derart gesichtet hatte, dass er einen Beweismittelordner erstellt hatte. Es erschließt sich der Kammer in Anbetracht dessen nicht, dass eine ganz erheblich über den 19. April 2021 hinaus andauernde Sichtung erforderlich gewesen wäre. Inwiefern das Stellen eines Beschlagnahmeantrags zuvor deshalb unterblieben ist, weil etwa aufgrund wiederholter Dezernentenwechsel bei der Staatsanwaltschaft (zwischenzeitlich) verkannt worden ist, dass bis dato lediglich eine vorläufige Sicherstellung nach § 110 StPO erfolgt war, oder aber eine bewusste oder willkürliche Missachtung des Richtervorbehalts vorliegt, und ob aufgrund dessen möglicherweise im weiteren Verfahren ein Beweisverwertungsverbot besteht, bedarf in vorliegendem Zusammenhang keiner Entscheidung. dd. Die Vollstreckung der Durchsuchungsanordnung betreffend den Beschwerdeführer ist schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil bereits während der noch andauernden Sichtungsphase eine vertiefte und detaillierte inhaltliche Auswertung der am 1. Juli 2020 gemäß § 110 StPO mitgenommenen Unterlagen stattgefunden hat. Eine inhaltliche Auswertung der Beweismittel ist den Ermittlungsbehörden erst nach richterlicher Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 94 Abs. 2 i.V.m. § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO gestattet (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2022, 2 BvR 827/21, juris). Vorliegend ist aber, wie sich insbesondere dem umfangreichen Vermerk des Kriminalbeamten A. vom 2. März 2023 entnehmen lässt, bereits eine vertiefte und detaillierte inhaltliche Auswertung insbesondere der in dem Beweismittelordner „V. BWO“ gesammelten Unterlagen vorgenommen worden. Eine solche inhaltliche Auswertung war auch nicht etwa deshalb erlaubt, weil ein dahingehendes Einverständnis des Beschwerdeführers erklärt worden war. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, kann nicht von einem Einverständnis des Beschwerdeführers mit der endgültigen Sicherstellung der am 1. Juli 2020 bei ihm vorläufig sichergestellten Dokumente und Datenträger und demnach auch nicht von einem Einverständnis mit einer vertieften und detaillierten inhaltlichen Auswertung dieser Dokumente ausgegangen werden. ee. Angesichts dessen, dass die Vollstreckung der Durchsuchungsanordnung bereits aus oben näher ausgeführten Gründen rechtswidrig ist, bedarf die Frage, ob der am 6. Februar 2023 gestellte und am 13. April 2023 wiederholte Herausgabeantrag des Verteidigers des Beschwerdeführers als Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog auszulegen und deshalb von der Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt die richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht zu erwirken gewesen wäre (siehe KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Auflage 2023, § 110 Rn. 12), vorliegend keiner weiteren Beleuchtung. b. Keinen Erfolg hat die Beschwerde im Hinblick auf die Ablehnung der weitergehenden Anträge auf Löschung, Entheftung, Vernichtung und Schwärzung gemäß Ziffer 3 des auf den 28. Januar 2024 datierenden Schriftsatz durch das Amtsgericht, da es insofern an einer Anspruchsgrundlage fehlt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.