Beschluss
616 Qs 14/25
LG Hamburg 16. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0605.616QS14.25.00
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Tenor
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 07.05.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 03.02.2025 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 07.05.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 03.02.2025 wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. I. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und des Betrugs i.S.d. §§ 299a, 300, 263 StGB. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Am 16.12.2019 hat das Amtsgericht Hamburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft mehrere Durchsuchungsbeschlüsse u.a. betreffend die Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten in H. (I. Straße..., S. Ort..., G. Weg..., H. Weide...) erlassen. Bei den am 17.12.2019 durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen sind zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO verschiedene Dokumente und Datenträger mitgenommen worden. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen sind die Dokumente und Datenträger durch das Landeskriminalamt H. gesichtet worden. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 03.05.2021 hat die Staatsanwaltschaft die Sichtung nach § 110 StPO am selben Tag abgeschlossen. Mit Schreiben vom 04.05.2021 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg dem Beschuldigten sowie seinem Verteidiger mitgeteilt, dass "die Sichtung der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen und EDV nach § 110 StPO nunmehr abgeschlossen ist. Die Sichtungsvermerke zu den Unterlagen sind im SB 15 abgelegt und enthalten die Bezeichnung der Unterlagen, die als verfahrensrelevant eingestuft wurden. Unterlagen, die nicht als verfahrensrelevant eingestuft wurden, wurden bereits ausgehändigt bzw. eine Aushändigung wird umgehend erfolgen. SB 16 befindet sich noch im Aufbau. Dort werden Auswerteberichte der Sichtung der EDV abgelegt." Die als nicht beweisrelevant eingestuften Unterlagen und die zur Durchsicht mitgenommenen Datenträger wurden an den (Mit)Beschuldigten bzw. an beide Beschuldigte ausgehändigt. Mit Schriftsatz vom 20.08.2024 hat der Verteidiger des Beschuldigten unter Hinweis auf die am 17.12.2019 im Zuge der Durchsuchungsmaßnahmen gemäß § 110 Abs. 3 StPO zur Durchsicht mitgenommenen (potentiellen) Beweismittel die gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO beantragt mit den Anträgen, "1. die erfolgte inhaltliche Auswertung der am 17.12.2019 im Zuge der Durchsuchungen gem. § 110 Abs. 3 StPO lediglich zur Durchsicht mitgenommenen Sichtungsgegenstände mangels zuvor durchgeführter Beschlagnahme sowie infolge eines unverhältnismäßigen Zeitablaufs für rechtswidrig zu erklären, 2. die Staatsanwaltschaft Hamburg sowie dem LKA H. die (weitere) inhaltliche Auswertung bzw. Verwendung der vorbenannten Sichtungsgegenstände zu untersagen, 3. die Staatsanwaltschaft Hamburg zu verpflichten zur Löschung sämtlicher angelegter Beweismittelordner, Fallakten und Sonderbände, welche Auswertungsergebnisse von gem. § 110 Abs. 3 StPO lediglich zur Durchsicht mitgenommener Sichtungsgegenstände beinhalten, sowie zur Entheftung, Vernichtung und zur Schwärzung aller sonstigen Auswerteergebnisse oder Wiedergabe von gem. § 110 Abs. 3 StPO lediglich zur Durchsicht mitgenommener Sichtungsgegenstände." Die Staatsanwaltschaft hat am 28.08.2024 beantragt, gemäß §§ 94, 98 StPO die Beschlagnahme der als beweisrelevant eingestuften Asservate und Daten anzuordnen. Mit Beschluss vom 03.02.2025 hat das Amtsgericht Hamburg festgestellt, "dass die Art und Weise der Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 16.12.2019 zum Nachteil der dem Beschuldigten zuzuordnenden Durchsuchungsobjekte in H. […] in Form der weiteren Sachbehandlung der dort am 17.12.2019 im Zuge der Durchsuchungsmaßnahme zum Zwecke der Durchsicht der nach § 110 StPO mitgenommenen Dokumente und Datenträger rechtswidrig gewesen ist." Die weiteren Anträge des Beschuldigten hat das Amtsgericht als unzulässig verworfen bzw. als unbegründet zurückgewiesen. Außerdem hat es gemäß §§ 94, 98 StPO die Beschlagnahme der gemäß § 110 StPO zur Durchsicht mitgenommenen Unterlagen und Daten angeordnet. Gegen diesen Beschluss vom 03.02.2025 hat die Staatsanwaltschaft mit am 08.05.2025 beim Amtsgericht Hamburg eingegangener Verfügung vom 07.05.2025 Beschwerde eingelegt, soweit darin die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse in Form der weiteren Sachbehandlung der am 17.12.2019 zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO mitgenommenen Dokumente und Datenträger feststellt worden ist. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 98 Abs. 1, 2 analog i.V.m. § 304 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig. Dass die Durchsuchungsbeschlüsse bereits vollstreckt und die Durchsuchungen mittlerweile abgeschlossen sind, steht der Zulässigkeit der Beschwerde aufgrund der Grundrechtsrelevanz von Durchsuchungen und aufgrund des Gebots des effektiven Rechtsschutzes, das ohne die Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung einer vollzogenen Durchsuchung auf ihre Rechtmäßigkeit hin (auch durch eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft) weitgehend leer liefe, nicht entgegen. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Art und Weise der Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse ist rechtswidrig gewesen, soweit sie die unverhältnismäßig lange Phase der Durchsicht der bei den Durchsuchungen am 17.12.2019 gemäß § 110 StPO mitgenommenen Dokumente und Datenträger bis zur Beantragung der Beschlagnahme betrifft (1.), in der zudem eine über eine grobe Sichtung hinausgehende inhaltliche Auswertung der Dokumente und Datenträger stattgefunden hat (2.). Gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog hat das Amtsgericht daher die Art und Weise des Vollzugs der entsprechenden Durchsuchungsanordnungen zu Recht für rechtswidrig erklärt. 1. Die Phase der Durchsicht nach § 110 StPO bis zur Beantragung der Beschlagnahme hat einen unverhältnismäßig langen Zeitraum in Anspruch genommen. a) Rechtsgrundlage für die Durchsicht von Unterlagen und Datenträgern ist § 110 StPO. In diesem Zusammenhang können bei einer Durchsuchung aufgefundene Unterlagen und Datenträger vorläufig sichergestellt und zur Ermittlungsbehörde verbracht werden, um die Gegenstände auf ihre Beweiseignung und -relevanz zu überprüfen. Rechtssystematisch handelt es sich dabei um einen Teil der fortdauernden Durchsuchung. Die vorläufige Sicherstellung der Gegenstände dient der Prüfung auf ihre Beschlagnahmefähigkeit und ist als Zwischenstadium der endgültigen Entscheidung über die Beschlagnahme vorgelagert (BVerfG, Beschluss vom 30.11.2022, 2 BvR 2038/18, juris Rn. 44). Abgeschlossen ist die Prüfungsphase nach § 110 StPO und damit der Vollzug der Durchsuchungsanordnung erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung über den weiteren Verbleib der vorläufig sichergestellten Dokumente, Daten und Gegenstände getroffen hat, etwa indem sie die Rückgabe an den Berechtigten verfügt oder – wie hier im Hinblick auf die im Anhang zum Beschluss des Amtsgerichts über die Beschlagnahme aufgelisteten Unterlagen erforderlich und schließlich geschehen – einen Antrag auf richterliche Beschlagnahme stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 1995, StB 33/95, juris Rn. 8). Die Ausgestaltung der Durchsicht sowie der Zeitpunkt der Beendigung unterliegen der Entscheidung der Staatsanwaltschaft (BGH, Beschluss vom 05.08.2003, StB 7/03, juris Rn. 15). Feste zeitliche Grenzen für den Abschluss der Durchsicht gibt es nicht, die Grenze bildet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BGH, Beschluss vom 20.05.2021, StB 21/21, juris Rn. 18 ff.). Ob eine Durchsicht also in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt wurde, hängt damit maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von Umfang und Komplexität der Sichtungsgegenstände (LG Hamburg, Beschluss vom 10.07.2024, 630 Qs 8/24, beck online Rn. 36). b) Vorliegend sind die Dokumente und Datenträger bei den Durchsuchungsmaßnahmen am 17.12.2019 von den Ermittlungsbehörden nicht endgültig sichergestellt oder beschlagnahmt worden, sondern gemäß § 110 StPO vorläufig sichergestellt und zur Durchsicht mitgenommen worden. Es sind insofern keine Widersprüche gegen die Mitnahme zur Durchsicht nach § 110 StPO erhoben worden. c) Nach den oben dargestellten Maßstäben ist die konkrete Vollstreckung der Durchsuchungsanordnung bei dem Beschuldigten rechtswidrig gewesen, insofern die Phase der Durchsicht der am 17.12.2019 gemäß § 110 StPO mitgenommenen Unterlagen und Gegenstände bis zur Beantragung der Beschlagnahme am 28.08.2024 – ein Zeitraum von über 4 ½ Jahren – unverhältnismäßig lange angedauert hat. Zwar haben die übrigen Voraussetzungen für eine Durchsuchung gemäß §§ 102, 103, 105 StPO vorgelegen. So hat während der gesamten Durchsicht der Anfangsverdacht einer Straftat bestanden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Durchsuchungsbeschlüssen wird Bezug genommen. Auch ist die Durchsicht zur Auffindung von Beweismitteln geeignet gewesen. Allerdings hat die Durchsicht nach § 110 StPO unzumutbar lange angedauert; der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten ist nicht mehr verhältnismäßig gewesen. Sowohl als nicht beweisrelevant als auch als beweisrelevant eingestufte Dokumente und Speichermedien wurden zwar zurückgegeben und zudem mitgeteilt, dass die Sichtung der Unterlagen abgeschlossen sei. Dennoch ist hinsichtlich der – als beweisrelevant eingestuften – bei den Ermittlungsbehörden verbliebenen bzw. in Ordnern in Kopie abgelegten Dokumenten und Daten zunächst keine weitere, abschließende Entscheidung getroffen worden. Zu keinem Zeitpunkt vor dem 28.08.2024 hat die Staatsanwaltschaft, der allein insoweit die Sachleitungsbefugnis oblag, eine Entscheidung über den weiteren Verbleib dieser am 17.12.2019 vorläufig sichergestellten nach Rückgabe der Datenträger noch verbliebenen Daten getroffen, indem sie den erforderlichen Antrag auf richterliche Beschlagnahme gestellt hätte. aa) Zwar hat die Staatsanwaltschaft am 03.05.2021 verfügt, dass die Sichtung der Unterlagen wie auch der elektronischen Asservate nach § 110 StPO abgeschlossen sei. Nach der Systematik der StPO, wonach die Durchsicht als Teil der Durchsuchung behandelt wird, muss nach Abschluss der Durchsicht aber eine Entscheidung über die in Gewahrsam genommenen Gegenstände und Daten getroffen werden. Der Aktenvermerk an sich und eine darauf beruhende Benachrichtigung des Beschuldigten können eine solche förmliche Entscheidung nicht ersetzen. Wie das Amtsgericht in seinem Beschluss feststellt, geht diese fehlerhafte Sachbehandlung hochwahrscheinlich auf ein verbreitetes Fehlverständnis zurück, während eine bewusste und willkürlich fehlerhafte Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft nicht zu erkennen ist. Das nun in der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft vorgetragene Argument, dass eine Beschlagnahme nicht mehr erforderlich sei, weil der Beschuldigte keinen Gewahrsam mehr an den vorläufig sichergestellten und nun bei den Ermittlungsbehörden befindlichen Gegenständen ausübe, verfängt allerdings nicht; denn so würde das Erfordernis einer Beschlagnahme im Falle des § 110 StPO faktisch leerlaufen. bb) Auch fand keine endgültige Sicherstellung bei Vorliegen eines ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnisses des Beschuldigten statt. Zwar stehen Sicherstellung und Beschlagnahme gleichwertig nebeneinander und statt des formalen Antrags auf richterliche Beschlagnahme nach §§ 94, Abs. 2, 98 Abs. 2 StPO kann auch eine Sicherstellung der nunmehr gesichteten Gegenstände stattfinden. Vorliegend hat sich der Beschuldigte aber weder ausdrücklich noch konkludent mit einer Sicherstellung einverstanden erklärt; insbesondere kann dies nicht auf das (zumindest teilweise) während der Durchsuchungsmaßnahmen erklärte Einverständnis mit der Durchsicht nach § 110 StPO gestützt werden. Von einer freiwilligen Herausgabe kann nicht deshalb ausgegangen werden, weil die Dokumente und Datenträger am 17.12.2019 nur zum Zwecke der Durchsicht freiwillig herausgegeben wurden. Soweit Einverständnis erklärte wurde, beschränkte sich dieses auf die Durchsicht und kann nicht als konkludent erklärt für eine etwaige anschließende Sicherstellung verstanden werden. Die Benachrichtigung des Beschuldigten über den Abschluss des Sichtungsverfahrens kann hieran nichts ändern. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, die Benachrichtigung des Beschuldigten habe dazu gedient, diesem die Gelegenheit zum Widerspruch zu bieten, kann nicht verfangen, weil mit diesem Schreiben nicht zugleich die Konsequenz bei nicht erfolgendem Widerspruch mitgeteilt wurde – nämlich die Sicherstellung der nicht herauszugebenden Gegenstände. Ohne ausdrücklichen Hinweis auf das weitere Vorgehen durfte der Beschuldigte diese Information dahingehend verstehen, dass in Bezug auf die als beweiserheblich eingestuften Gegenstände eine Entscheidung über die erforderliche Beantragung einer richterlichen Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft (noch) ergehen würde. cc) Erst über 4 ½ Jahre nach der Durchsuchung, nämlich am 28.08.2024, hat die Staatsanwaltschaft die richterliche Beschlagnahme sämtlicher nach Rückgabe der Unterlagen und Datenträger noch verbliebenen und aus der Anlage zu dem Beschluss des Amtsgerichts ersichtlichen Unterlagen/Daten beantragt. Die Dauer der Durchsicht vom 17.12.2019 bis zum 28.08.2024 ist nicht mehr verhältnismäßig. Vorliegend handelt es sich zwar um einen umfangreichen und komplexen Sachverhalt mit vielen Beschuldigten, bei dem die Durchsicht des Materials durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann. Eine über 4 ½ Jahre währende Durchsicht, ohne dass der Richtervorbehalt beachtet und die erforderliche Beschlagnahmeanordnung erwirkt wurde, ist jedoch auch in Anbetracht der Komplexität unverhältnismäßig. 2. Die Art und Weise der Vollstreckung der Durchsuchungsanordnung ist schließlich auch insoweit rechtswidrig, als bereits während der noch andauernden Sichtungsphase eine vertiefte und detaillierte inhaltliche Auswertung der am 17.12.2019 mitgenommenen Unterlagen stattgefunden hat. Eine inhaltliche Auswertung der Beweismittel ist den Ermittlungsbehörden erst nach richterlicher Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 94 Abs. 2 i.V.m. § 98 Abs. 1 S. 1 StPO gestattet (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2022, 2 BvR 827/21, juris). § 110 StPO gestattet (nur) eine Durchsicht der Unterlagen zur Beurteilung der Verfahrensrelevanz, wobei auch eine (vorläufige) grobe Auswertung der Unterlagen gestattet ist und der Staatsanwaltschaft insoweit ein eigenverantwortlicher Ermessensspielraum zukommt, in welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht des Materials notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist (BGH, Beschluss vom 05.08.2003, StB 7/03, juris Rn. 15). a) Vorliegend ist bereits vor der Beantragung der Beschlagnahme eine vertiefende inhaltliche Auswertung der Unterlagen vorgenommen worden, die über eine noch zulässige inhaltliche Durchsicht und grobe Auswertung der Unterlagen hinausgeht, wie es sich exemplarisch aus dem Vermerk des KOK C. vom 05.09.2023 ergibt, der die Ergebnisse der Auswertung der sichergestellten schriftlichen und elektronischen Daten darstellt und würdigt. Zudem legen verschiedene Vermerke nahe, dass auch vor dem 03.05.2021 eine tiefergehende inhaltliche Auswertung der Dokumente und Unterlagen stattgefunden hat (vgl. "Auswertevermerk schriftliche Unterlagen für die Praxisgemeinschaft W., V., Z." der SOKO ... vom 24.11.2020", "Auswertevermerk elektronische Daten für: Praxisgemeinschaft W., V., Z." der SOKO ... vom 20.11.2020 mit Einordnung von Ermittlungsergebnissen und der "Auswertevermerk elektronische Daten für die Praxisgemeinschaft W., V., Z." der SOKO... vom 14.01.2021). b) Eine solche inhaltliche Auswertung war auch nicht etwa deshalb erlaubt, weil ein dahingehendes Einverständnis des Beschuldigten erklärt worden war. Wie bereits dargelegt, kann nicht von einem Einverständnis mit der endgültigen Sicherstellung der am 17.12.2019 bei ihm vorläufig sichergestellten Dokumente und Datenträger und demnach auch nicht von einem Einverständnis mit einer vertieften und detaillierten inhaltlichen Auswertung dieser Dokumente ausgegangen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO.